Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Februar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 62 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Burtscher Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 18. November 2003, mitgeteilt am 28. November 2003, in Sachen des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Jerjen- Habich, Postfach 346, Bahnhofstrasse 8, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 29./31. Januar 1998 gewährte B. dem Ehepaar X. ein zu 5 % verzinsliches Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000.- -. Die Überweisung des Betrages auf das Bankkonto der Darlehensnehmer war bereits am 27. Januar 1998 erfolgt. B. kündigte den Vertrag Ende Dezember 2001. Er wiederholte die Kündigung nochmals in einem Schreiben vom 25. April 2002 und verlangte die vollständige Darlehensrückzahlung sowie die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen per 30. Juni 2002. Im Antwortschreiben vom 28. Juni 2002 anerkannte A. X. ausdrücklich, dass er B. per 30. Juni 2002 genau noch Fr. 5'125.-schulde. Im selben Schreiben hielt er fest, dass er B. ermächtige, sein Darlehensguthaben inkl. 5 % Zins per 30. Juni 2002 von total Fr. 5'125.-- direkt bei C. zulasten seines Honorarguthabens einzukassieren. B. gab mit Schreiben vom 1. Juli 2002 zu bedenken, dass eine Zustimmung des Gläubigers nicht vorliege (Art. 176 OR) und – sinngemäss – auch nicht erteilt werde. In einem Schreiben vom 2. Juli 2002 an C. forderte A. X. diesen auf, den genannten Betrag an B. zu bezahlen. B. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2003, zugestellt am 11. Oktober 2003, in der Betreibung Nr. Z. betrieb B. A. X. für den Betrag von Fr. 5'125.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2002. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. X. gleichentags Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 22. Oktober 2003 ersuchte B. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. November 2003 erschien der Schuldner und seine Ehefrau. Der Gläubiger war nicht anwesend. D. Mit Entscheid vom 18. November 2003, mitgeteilt am 28. November 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Z. des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 5'125.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2002 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00 gehen zulasten des A. X.. Sie werden bei B. unter Regresserteilung auf A. X. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat A. X. B. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung.“
3 Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus den eingereichten Unterlagen eine einwandfreie Schuldanerkennung für die in Betreibung gesetzte Forderung ergebe und keine Einwendungen glaubhaft gemacht werden konnten, die diese Schuldanerkennung entkräften würden. E. Dagegen erhob A. X. am 8. Dezember 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Forderung erloschen sei, weil er B. seine Forderung gegenüber C. abgetreten habe, bzw. diesen aufgefordert habe, die Schuld zu begleichen. Auch sei die Forderung durch Verrechnung getilgt worden. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Er wies einzig darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Schuld nicht bestreite, sondern fälschlicherweise annehme die Schuld sei getilgt. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden
4 (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Die vom Beschwerdeführer mit der Rechtsschrift eingereichten Dokumente die bereits vom Vorderrichter zu den Akten genommen wurden, stellen keine neuen Beweismittel dar. Sie verletzen das Novenverbot nicht. Jedoch muss der vom 11. September 2003 datierte Brief an den Beschwerdegegner unberücksichtigt bleiben, da er sich nicht bei den Vorakten befand und somit das Novenverbot verletzt. 4.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1, N 1). Um einen gültigen Rechtsöffnungstitel zu bilden muss sich die vorbehaltlose Erklärung des Schuldners auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde aufgeführt ist oder unmittelbar aus ihr abgeleitet werden kann (vgl. PKG 1991 Nr. 30). Privaturkunden eignen sich zudem nur dann für eine provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen (vgl. BGE 112 III 88).
5 b) Der Gläubiger stützt die in Betreibung gesetzte Forderung auf den Darlehensvertrag vom 29./31. Januar 1998 zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau. Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass aus dem gewährten Darlehen noch eine Restforderung von Fr. 5‘125.00 besteht; was er im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht bestreitet. Im Schreiben vom 28. Juni 2002 hält A. X. explizit fest, dass er B. per 30. Juni 2002 noch genau Fr. 5'125.-- schulde. Dieses unterschriebene Schreiben erfüllt alle genannten Anforderungen für einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG. Auch bezieht sich die Schuldanerkennung auf eine fällige Forderung. Wie sich aus den Akten ergibt ist unbestritten, dass B. den Darlehensvertrag Ende Dezember 2001 gekündigt hat. Da die Kündigung mit Schreiben vom 25. April 2002 nochmals schriftlich wiederholt wurde, ist die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung zweifelsfrei fällig gewesen. Es liegt somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Im Folgenden ist demnach einzig zu prüfen, ob Einwendungen des Beschwerdeführers die Schuldanerkennung entkräften können. 5.a) Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Schuldner kann neben prozessualen auch materielle Einwände geltend machen. Er kann unter anderem geltend machen, dass die Schuld gestundet, durch Zahlung erloschen, oder auf andere Weise getilgt worden sei. Einwendungen sind dann glaubhaft, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben; erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern (PKG 1990 Nr. 31). b) A. X. wendet ein, er habe mit Schreiben vom 2. Juli 2002 C. – demgegenüber er noch offene Honorarforderungen habe – angehalten, den Betrag von Fr. 5'125.-- an B. zu überweisen. Seine Schuld gegenüber B. sei dadurch erloschen. Damit beruft sich der Schuldner auf eine Befreiung durch Schuldübernahme. Im schweizerischen Recht ist die Möglichkeit einer Schuldübernahme in den Art. 175 ff. OR vorgesehen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat gemäss Art. 176 OR der Eintritt eines Schuldübernehmers an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger zu erfolgen. Entgegen der Ansicht von A. X. kann sich der Schuldner somit nicht ohne Zustimmung des Gläubigers und des Schuldübernehmers von seiner Schuld befreien. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass ein solcher Schuldübernahmevertrag zwischen B. und
6 C. bestehen würde. Es ist weder ein Antrag des Übernehmers noch eine Annahmeerklärung des Gläubigers ersichtlich. Der Umstand, dass zwischen dem Gläubiger und dem allfälligen Schuldübernehmer eventuell bereits eine andere vertragliche Beziehung besteht oder bestand, reicht dafür nicht aus. Es ist deshalb unerheblich, ob B. als Rechtsvertreter von C. tätig ist oder war. Da somit nicht glaubhaft gemacht wurde, dass ein gültiger Schuldübernahmevertrag besteht und die Schuld dadurch erloschen sei, bzw. dass A. X. dadurch von der Schuld befreit sei, kann diese Einwendung die Schuldanerkennung nicht entkräften. c) A. X. machte vor der Vorinstanz weiter geltend, es stehe ihm eine Gegenforderung in der Höhe von Fr. 10'760.-- gegenüber B. zu. Dies wiederholte er sinngemäss in seiner Beschwerde. Sinngemäss macht er damit geltend, die Forderung sei durch Verrechnung getilgt. Erhebt der Schuldner den Einwand, die Forderung sei durch Verrechnung getilgt, muss der Bestand, die Höhe und Fälligkeit der zu verrechnenden Gegenforderung sowie die Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung glaubhaft gemacht werden. Wie der Vorderrichter richtig festgestellt hat, ergibt sich jedoch aus den eingereichten Unterlagen in keiner Weise, ob eine solche Forderung wirklich besteht und, falls ja, in welcher Höhe. Es handelt sich einzig um eine Behauptung des Schuldners, die er in keiner Weise substantiiert. Die alleinige Behauptung des Schuldners, dass eine solche Forderung bestehe, genügt nicht, um diese Einwendung glaubhaft zu machen. d) Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat somit zu Recht dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Es liegt eine Schuldanerkennung vor, die den Anforderungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels genügt und die durch die vom Schuldner erhobenen Einwendungen nicht entkräftet wird. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen, eine Aberkennungsklage vor dem ordentlichen Richter zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 7. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz
7 zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Die Beschwerde wird abgewiesen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung an die obsiegende Partei ist nicht geschuldet, da sie weder verlangt wurde noch aufgrund des unbedeutenden Aufwands gerechtfertigt wäre.
8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: