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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2003 SKG 2003 54

17 décembre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,902 mots·~15 min·4

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 54 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Wacker —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcus Defuns, Turbanstrasse 8, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau / Davos vom 22. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. November 2003, in Sachen der X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 22. Oktober 1999 unterzeichneten A. und die X., vertreten durch C., D., ein vom Bündnerischen Hauseigentümerverband herausgegebenes Mietvertragsformular. Gemäss diesem Mietvertrag wurde A. eine 5-Zimmerwohnung im Haus E. an der F.-Strasse in D. überlassen, zu einem monatlich im voraus zu bezahlenden Mietzins von Fr. 2'250.--. Zusätzlich wurde festgehalten, dass der Vertrag mit Mietbeginn ab dem 1. November 1999 frühestens auf den 31. Oktober 2004 kündbar sei. B. Am 21. August 2003 erliess das Betreibungsamt Davos auf Begehren der X. einen Zahlungsbefehl gegen A. für eine Forderung von Fr. 4'500.— (Betreibung Nr. 20301419). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.— veranschlagt. Als Grund für die Forderung wurde auf den Mietzins für die Monate Juli und August 2003 verwiesen. Gegen den ihr am 22. August 2003 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A. gleichentags Rechtsvorschlag, woraufhin die X. mit Eingabe vom 11. September 2003 das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2003 ersuchte. A. habe die gemietete Personalwohnung ab Juni 2001 der G. AG vermietet. Diese habe am 2. August 2002 erstmals Mietzins auf das Konto der Gesuchstellerin einbezahlt. Am 30. Juni 2003 habe dann der Geschäftsführer der G. AG der X. überraschend mitgeteilt, dass er den Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende September 2003 kündige. Mit Schreiben vom 4. August 2003 habe die X. A. zur Bezahlung der ausstehenden Mietzinse (Juli und August) aufgefordert. Diese habe am 15. August 2003 durch ihren Treuhänder entgegnet, dass das Mietverhältnis im Einverständnis der Gesuchstellerin schon seit längerer Zeit auf die H. AG in I., übergegangen sei und diese daher die zuständige Ansprechpartnerin sei. Dies treffe nach Ansicht der X. jedoch nicht zu. Vielmehr müsse vorliegend von einem Untermietverhältnis ausgegangen werden, weshalb A. weiterhin in der Pflicht stehe. So könne insbesondere aus der Tatsache, dass ein Dritter den Mietzins während längerer Zeit bezahlte, nicht der Schluss eines Parteiwechsels auf der Mieterseite gezogen werden. A. ersuchte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2003 um vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Sie habe im Herbst 2001 mit der X. mündlich vereinbart, die fragliche Wohnung vorerst in Untermiete an die G. AG weitergeben zu dürfen. Im Juli 2002 seien dann alle drei Parteien mündlich übereingekommen, dass die Firma G. AG als neue Mieterin an die Stelle von A. trete und dass

3 folglich der Mietzins ab diesem Zeitpunkt direkt von der G. AG an die X. überwiesen werde. Mit diesem konkludent erfolgten Mieterwechsel sei das Untermietverhältnis entfallen. Andernfalls hätte die X. den Mietzins nicht direkt von der Firma G. AG kassieren können. A. sei demzufolge nicht mehr Mietzinsschuldnerin, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch entsprechend abzuweisen sei. C. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. November 2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau / Davos wie folgt: 1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20301419 des Betreibungsamtes Davos für den Betrag von Fr. 4'500.— erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00 gehen zulasten der A.. Sie werden bei der X. unter Regresserteilung auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat A. die X. für ihre Umtriebe mit Fr. 645.60 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilungen).“ In seiner Begründung hielt das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau / Davos unter anderem fest, dass die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür böten, wonach die X. einer Untervermietung oder gar einem Parteiwechsel zugestimmt hätte. Namentlich könne aus der Entgegennahme von Zahlungen eines Dritten nicht auf eine Zustimmung des Vermieters zu einer Übertragung des Mietverhältnisses geschlossen werden, zumal der Mietvertrag mit A. auf eine feste Dauer bis Ende Oktober 2004 abgeschlossen worden sei. Für den Betrag von Fr. 4'500.— sei daher die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf den erst im Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Verzugszins hingegen könne keine Rechtsöffnung erteilt werden. D. Gegen diesen Entscheid liess A. am 14. November 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde einreichen. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. 200301419 des Betreibungsamtes Davos die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

4 Die Beschwerdeführerin wies vorab darauf hin, dass eine Partei die von der anderen Partei vor Gericht zugestandenen Tatsachen nicht mehr beweisen müsse. Die Beschwerdegegnerin führe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch beispielsweise selber an, dass die G. AG ihr ein Kündigungsschreiben zugestellt habe. Die im Sommer 2002 getroffene Vereinbarung stelle weder eine Geschäftsmiete im Sinne von Art. 263 OR noch eine Wohnungs-Untermiete nach Art. 262 OR dar. Zu diesem Zeitpunkt sei vielmehr zwischen der X. und der G. AG ein neues Mietverhältnis begründet und das alte Mietverhältnis zwischen A. und der X. aufgehoben worden. Da ein Mietvertrag formlos abgeschlossen werden könne, gelte dies auch für einen Mieterwechsel. Überdies könne aus der Tatsache, dass ein Vermieter während rund eines Jahres Mietzinszahlungen von einem Dritten entgegennnehme, auf dessen Zustimmung zu einem Mieterwechsel geschlossen werden. Die X. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass A. im Sommer 2002 aus dem alten Mietverhältnis entlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf eine Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch contrarius actus und auf die Begründung eines neuen Mietvertrags. Ein entsprechender Antrag habe jedoch nie vorgelegen. Überdies könne aus der Entgegennahme der Mietzinszahlungen nicht auf ein Einverständnis zu einem Parteiwechsel geschlossen werden. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2003 unter Hinweis auf die Erwägungen auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Dabei ist schriftlich und mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.

5 2. Nachstehend stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung zurecht erteilt hat. a). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei lediglich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Ob solch ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist stets von Amtes wegen zu prüfen. Es handelt sich indessen nicht um eine Untersuchungsmaxime in dem Sinne, als der Richter von sich aus Beweise über diese Frage zu erheben hätte. Der Rechtsöffnungsrichter hat vielmehr aufgrund einer summarischen Prüfung der ihm vorgelegten Akten zu entscheiden (vgl. P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 112; Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §13, S. 20). Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst somit ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der ihm präsentierten Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den materiellen Bestand der Forderung hat er nicht zu entscheiden; diese Überprüfung obliegt dem ordentlichen Richter (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120, N 22; BGE 120 Ia 82 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten rein betreibungsrechtlichen Charakter. Die Wirkungen des Rechtsvorschlages im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren werden nicht endgültig beseitigt, sondern es wird entschieden, ob der Schuldner nach Art. 83 Abs. 2 SchKG weiter verfahren kann oder ob der Gläubiger im Sinne von Art. 79 SchKG auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird (BGE 120 Ia 82 ff.; 100 III 50 E. 3). b). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). So können beispielsweise formelle Einwände, aber auch das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend gemacht werden; der Betriebene kann sich zudem auch auf Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung berufen (analog zu Art. 81 Abs. 1 SchKG).

6 Als „Schuldanerkennung“ gelten sowohl öffentliche als auch private Urkunden – darunter fallen alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe und dergleichen – aus denen der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., §1, S. 2). Um einen gültigen Rechtsöffnungstitel zu bilden, muss sich die vorbehaltlose Erklärung des Schuldners auf eine fällige Forderung beziehen, deren Betrag in der Urkunde aufgeführt ist oder unmittelbar aus ihr abgeleitet werden kann (vgl. BGE 114 III 73; PKG 1991 Nr. 30; 1989 Nr. 33). Privaturkunden eignen sich zudem nur dann für eine provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen (vgl. BGE 112 III 88). Im Folgenden ist demnach einzig zu prüfen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 eine Schuldanerkennung von A. darstellt und ob eine solche Anerkennung gegebenenfalls durch glaubhaft gemachte Einwendungen entkräftet wird. 3. Im Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 verpflichtete sich A. ohne Vorbehalt, der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Oktober 2004 monatlich zum Voraus einen Mietzins von Fr. 2'250.— brutto zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde von A. eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten Juli und August 2003 stützen sich mit anderen Worten auf die von A. im Vertrag vom 22. Oktober 1999 unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von Mietzins. Wie jeder zweiseitige Vertrag gilt jedoch auch die vorliegende Vereinbarung nur dann als Zahlungsverpflichtung, wenn der Schuldner bedingungslos zu zahlen verpflichtet ist. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungsmängel vom Betriebenen zu behaupten und darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21).

7 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr das von der X. im Vertrag vom 22. Oktober 1999 erwähnte Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht sie keine anderweitigen Erfüllungsmängel seitens der X. geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen vereinbarungsgemäss nachkam. A. war somit bedingungslos zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 als Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel zu betrachten ist. 4. a). Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erwägung 2 b) spricht der Richter im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuldanerkennung entkräften. A. beruft sich auf einen nach Abschluss des Mietvertrags vom 22. Oktober 1999 konkludent erfolgten Mieterwechsel. Seit August 2002 sei nicht mehr sie, sondern die G. AG als Mieterin der 5- Zimmerwohnung im Haus E. zu betrachten. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels geltend. Zu prüfen ist demnach die Frage, ob es A. gelingt, die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG „glaubhaft“ zu machen. Da der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz auf dieselben Entscheidgrundlagen abstellt, die bereits dem Vorderrichter zur Verfügung standen (Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), ist diese Frage nach den Umständen zu beurteilen, wie sie sich dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau / Davos präsentiert haben. Der Begriff der Glaubhaftmachung entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Mit anderen Worten genügt das blosse Vorbringen einer Behauptung nicht, sondern es bedarf objektiver Anhaltspunkte, auch wenn diese nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es für die Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich 1979, S. 31). Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 87). Nur wenn er erkennt, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe der Gesuchsgegnerin handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Erforderlich ist somit, dass für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr.

8 31; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158 SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 82 N 28). b). Bei den vorliegenden Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin derart untermauern würden, dass sich der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos dazu hätte veranlasst sehen müssen, diese als glaubhaft zu erachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350). A. sieht den geltend gemachten Mieterwechsel darin belegt, dass die G. AG ab August 2002 den Mietzins bezahlte und am 30. Juni 2003 den Mietvertrag für die 5-Zimmerwohnung im Haus E. kündete. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es indessen nicht ersichtlich, inwiefern die X. einem Parteiwechsel und damit einer Aufhebung des ursprünglichen Mietvertrages vom 22. Oktober 1999 zugestimmt haben soll. aa). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass A. die fragliche Wohnung ab Mitte 2001 der G. AG untervermietete (vgl. act. 03/1, Nr. 1 und Nr. 5). Die Schuldpflicht von A. zur Bezahlung von Mietzinsen wäre aber im Falle einer Untervermietung nicht erloschen, da ein Untermieter lediglich als Erfüllungsgehilfe beziehungsweise Hilfsperson des Mieters nach Art. 101 OR zu betrachten ist (vgl. PKG 1993 Nr. 14). Damit wäre aber auch gesagt, dass aus der Tatsache, wonach die X. Mietzinszahlungen von der G. AG entgegennahm, nicht auf ihre Zustimmung zu einer Aufhebung des alten Mietverhältnisses geschlossen werden kann. Diese Schlussfolgerung widerspricht zudem Art. 68 OR, wonach der Schuldner nicht verpflichtet ist, persönlich zu erfüllen – es sei denn, Gesetz oder Vertrag schreibe solch eine persönliche Leistungspflicht vor. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Entgegennahme der von der G. AG entrichteten Mietzinszahlungen ab August 2002 kann folglich nicht gefolgert werden, dass die X. die G. AG als neue Mieterin betrachtete. Dieser Schluss lässt sich auch nicht aus der Tatsache ziehen, dass die G. AG am 30. Juni 2003 den Mietvertrag für die Wohnung im Haus E. kündete. So lässt sich nicht ausschliessen, dass die G. AG irrtümlicherweise davon ausging, mit der X. einen Mietvertrag abgeschlossen zu haben. Eine Falsch-Kündigung hätte zudem bewirken können, dass A. – hätte die X. diese Kündigung akzeptiert – von dem bis 31. Oktober 2004 fest abgeschlossenen Vertrag und der einhergehenden Mietzinsverpflichtung befreit worden wäre. Mit Sicherheit aber belegt die Kündigung der G. AG nicht eine zuvor erfolgte, konkludente Zustimmung der X. zu einem Mieterwechsel. Eine angeblich im Sommer 2002 getroffene Übereinkunft eines Mieterwechsels

9 ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die X. hat denn auch auf dem Mietvertrag vom 22. Oktober 1999 bestanden. bb). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass A. den geltend gemachten Mieterwechsel und damit die Unwirksamkeit des Rechtsöffnungstitels nicht glaubhaft zu machen vermag. Mit anderen Worten erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau / Davos die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwendung zu Recht als nicht glaubhaft und damit als nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Damit steht fest, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'500.— zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Die Rechtsöffnungsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.— der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Deren Höhe richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 122 ZPO und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32; 1973 Nr. 19). Ein Anwalt ist dann angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung berücksichtigt werden, ohne dass die Honoraransätze unbesehen übernommen werden (vgl. BGE 119 III 69). Im vorliegenden Fall erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.— zuzusprechen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.— gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.— zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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