Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 46 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 3. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, in Sachen der Y . A G i n Nach lassliquidation , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch A. AG, B., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2002, zugestellt am 9. Oktober 2002, wurde X. vom Vertreter der Y. AG in Nachlassliquidation, B., für den Betrag von Fr. 25'170.50 nebst Zins zu 5% seit dem 3. September 2002 und Fr. 100.-- (Kosten Zahlungsbefehl) betrieben. Unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls erhob der Schuldner X. Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 an B. erklärte der Rechtsvertreter von X., dass der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 25'170.50 mit Forderungen seines Mandanten gegenüber der Y. AG in Nachlassliquidation verrechnet werde. B. Mit Begehren vom 31. Juli 2003 ersuchte B. als Gläubigerinvertreter den Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von ca. Fr. 5000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 3. Oktober 2002 und der Betreibungskosten von Fr. 100.--. Da die Eingabe von B. nicht unterzeichnet war, offensichtlich Gegenforderungen akzeptiert wurden und der genaue Verrechnungsbetrag fehlte, setzte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein eine Frist zur Ergänzung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit der entsprechenden ergänzenden Eingabe vom 30. August 2003 stellte B. folgendes Rechtsbegehren: „1. In der Betreibung Nr. W. gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Domleschg vom 8. Oktober 2002 der Y. AG in Nachlassliquidation, gegen X. sei der Y. AG in Nachlassliquidation, über die Forderung von CHF 25'170.50 zuzgl. 5% Zins ab 03. Oktober 2002, zuzgl. der Betreibungskosten von CHF 100.--, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und die Wirkung des am 09. Oktober 2002 durch X. dagegen erhobenen Rechtsvorschlages aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. 3. Mit der Verrechnung der Forderung und Gegenforderung beträgt der verbleibende Betrag CHF 5'170.50 zuzüglich 5% Zins ab 03. Oktober 2002 und der Betreibungskosten von CHF 100.--.“ Begründend wurde ausgeführt, dass gegen X. gemäss der Rechnung 2002/01 vom 3. September 2002, welche sich auf drei Schuldanerkennungen stütze, eine Forderung zum Betrag von Fr. 25'170.50 zu Gunsten der Y. AG in Nachlassliquidation bestehe. Aufgrund der Verrechnungserklärung des Rechtsvertreters von X. im Schreiben vom 14. Oktober 2002 könne eine Gegenforderung von Fr. 20'000.-- aus entsprechenden Lohn-, Ferien- und Überzeitentschädigungen verrechnet werden. C. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2003 begehrte X. sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass er auf der Verrechnung sämtlicher 775.75
3 Überstunden bestehe. Der Vernehmlassung beigelegt waren unter anderem einige Schreiben, in denen von X. bzw. seinem Rechtsvertreter einerseits der Bestand etlicher Forderungen gegen die Y. AG in Nachlassliquidation behauptet und andrerseits erklärt wurde, dass diese geltend gemachten Forderungen zur Verrechnung gelangen sollten. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Oktober 2003 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein wie folgt: „1. In der Betreibung Nr. W. des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von Fr. 5'170.50 nebst Zins zu 5% seit 9.10.2002 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten des Schuldners. Die Gläubigerin hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 200.-- durch den Schuldner. Aussergerichtlich entschädigt X. die Y. AG in Nachlassliquidation mit Fr. 100.--. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde dargelegt, dass sich der Liquidator bzw. Vertreter der Y. AG in Nachlassliquidation auf drei von X. am 1. Oktober 2001 unterzeichnete Schuldanerkennungen über die Beträge von Fr. 10'361.25, Fr. 12'380.15 sowie Fr. 2'429.10, gesamthaft also Fr. 25'170.50, stütze. Diese Gesamtforderung werde von X. gemäss Schreiben seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2002 anerkannt, allerdings in Verrechnung einer ihm zustehenden Gegenforderung. Da diese Gegenforderung betragsmässig nirgends ausgewiesen sei, von der Gläubigerin aber offensichtlich bis zu der Summe von Fr. 20'000.-- anerkannt werde, sei für den Restbetrag von Fr. 5'170.50 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. E. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 3. Oktober 2003, mitgeteilt am selben Datum, erhob X. am 14. Oktober 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Y. AG in Nachlassliquidation abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde von X. vorwiegend geltend gemacht, dass er sich nicht an die Schuldanerkennungen vom 1. Oktober 2001 – die angeblich von ihm abgegeben worden seien und auf die sich die Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 30. August 2003 stütze – erinnern könne und diese, solange er sich davon nicht überzeugt habe, als bestritten gelten würden. Ferner würde das Schreiben seines Rechtsver-
4 treters vom 14. Oktober 2002 keine rechtsgenügliche Schuldanerkennung darstellen; vielmehr handle es sich dabei um eine Erklärung, womit er seine Ansprüche gegen die Gläubigerin mit deren Forderungen verrechne. Der Betrag seiner zu verrechnenden Forderungen gegen die Y. AG in Nachlassliquidation als Gläubigerin sei übrigens wesentlich höher als die von B. als Vertreter der Gläubigerin anerkannte Summe von Fr. 20'000.--, wie aus den Akten hervorgehe. Ausserdem könne B. nicht willkürlich eine beliebige Summe für die Verrechnung anerkennen. Deshalb dürfe die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. F. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 verzichtete die Y. AG in Nachlassliquidation auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Akten. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 13. Oktober 2003 datierten und mit Poststempel vom 14. Oktober 2003 versehenen Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 3. Oktober 2003, mitgeteilt am selben Datum, ist die Frist gewahrt. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens richten und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom Schuldner bzw. Beschwerdeführer keine vorgebracht worden. Auf die frist- und überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. a) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-
5 stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). b) Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch sofort glaubhaft zu machende Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Somit ist für die Bewilligung der Rechtsöffnung zu prüfen, ob sich die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, für welche die provisorische Rechtsöffnung verlangt wurde, auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorischer Rechtsöffnungstitel) zu stützen vermag. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen. Um als Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes gelten zu können, müssen kumulativ verschiedene Anforderungen erfüllt sein. Unter anderem muss sich der Schuldner vorbehaltlos zur Zahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages verpflichtet haben. Die Verpflichtungserklärung des Schuldners muss aus einer Urkunde hervorgehen, wobei darunter auch Privaturkunden zu verstehen sind, wie namentlich privat aufgesetzte Schriftstücke. Solche Urkunden eignen sich für die Rechtsöffnung, wenn sie die Unterschrift des Schuldners tragen (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 129 f.). In diesem Sinne begründet in der Regel die unterschriftliche Anerkennung eines Kontokorrentauszuges eine Schuldanerkennung in Bezug auf den Saldo (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N 11 zu Art. 82). Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene Schuldanerkennung, so muss der Richter die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, es sei denn, der Schuldner kann Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Unter anderem kann der Schuldner geltend machen, dass die Schuld durch Verrechnung getilgt ist. Diesfalls muss der Bestand, die Höhe und Fälligkeit der zu verrechnenden Gegenforderung sowie die Verrechnungserklärung als
6 Voraussetzung der Tilgung glaubhaft gemacht werden, wobei die Glaubhaftmachung aufgrund der Zulässigkeit aller im summarischen Verfahren geltenden Beweismittel nicht durch Urkunden geschehen muss (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N 83 ff. zu Art. 82; PKG 1993 Nr. 21). 3. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin bzw. Beschwerdegegnerin stützt sich auf drei separate Schuldanerkennungen. Zwei davon stellen Auszüge des Kontokorrent des Schuldners und Beschwerdeführers dar und weisen einen Saldo von Fr. 10'361.25 bzw. 2'429.10, also insgesamt Fr. 12'790.35, aus. Der Beschwerdeführer anerkannte diese Forderungen mit entsprechenden handschriftlichen Hinweisen in den Auszügen, unter welche er zudem am 1. Oktober 2001 seine Unterschrift setzte. Diese beiden unterzeichneten Kontokorrentauszüge gelten in Bezug auf den Saldo ohne weiteres als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Daneben anerkannte der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 12'380.15 zu Gunsten der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, indem er am 1. Oktober 2001 ein Schriftstück unterzeichnete, worauf er sich mit einer durch den Vertreter der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Bewertung von Gegenständen, die er ohne Zustimmung des Sachwalters für den Nachlass derselben verkaufte, einverstanden erklärte im Wissen, dass die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und der Bewertung der Beschwerdegegnerin geschuldet sein würde. Da die Schuldanerkennung weder juristisch korrekt abgefasst noch darin der Verpflichtungsgrund selbst angegeben sein muss, sondern sich bloss eindeutig zu ergeben braucht, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt (Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82), ist auch dieses Schriftstück als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu betrachten. Demnach ist eine Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner zum Betrag von Fr. 25‘170.50 (zuzüglich Betreibungskosten und Zins) ausgewiesen. 4. Im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2002 wird die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 25'170.50 anerkannt und gleichzeitig die Verrechnung dieses Betrages mit Gegenforderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt. In diesem Schreiben wird die Verrechnungssumme nicht ziffernmässig genannt; es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verrechnung für die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin zum Betrag von Fr. 25‘170.50 erfolgen soll. Mit diesem Schreiben ist glaubhaft gemacht, dass die Verrechnungserklärung abgegeben wurde. Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den
7 Bestand, die Höhe und die Fälligkeit einer Forderung gegen die Beschwerdegegnerin zum Betrag von Fr. 25'170.50 ebenfalls glaubhaft darzulegen vermag, wobei die Beschwerdegegnerin eine zu verrechnende Gegenforderung in der Höhe von Fr. 20'000.-- bereits anerkannt hat. In einem Schreiben vom 13. März 2001 bestätigte der Vertreter der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, dass sie dem Beschwerdeführer noch bis zum 31. Dezember 2000 nicht ausbezahlte Löhne in der Höhe von Fr. 30'943.50 geschuldet und dass der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2001 noch 5 Monatslöhne inklusive Anteil am 13. Monatslohn und Feriengeld zu Gute gehabt habe. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seinem Brief vom 2. Juli 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin Lohnansprüche in der Höhe von Fr. 41'246.60 geltend, nämlich einen nicht ausbezahlten Lohn vom Dezember 1999 sowie sechs Monatslöhne inklusive anteiligem 13. Monatslohn plus Feriengeld bis dato dieses Schreibens, mithin bis Ende Juni 2001; ferner wurden weitere bestehende Löhne in der Höhe von Fr. 37'032.30 aufgrund einer länger als angenommen dauernden Kündigungssperrfrist eventualiter beansprucht. Schliesslich wurde – neben einem vom Beschwerdeführer an einen Mitarbeiter aus privaten Mitteln vorgeschossenen Lohn zum Betrag von Fr. 4000.-- für den Monat November 1999 – eine geleistete Überzeit von 755.75 Überstunden, was ein ungefährer Anspruch von Fr. 30‘000.-- bedeuten würde, geltend gemacht. Allerdings ist nirgends ersichtlich, ob und wieviel davon (Kinderzulagen zu einem Betrag von Fr. 10'600.-- wurden offenbar ausbezahlt) dem Beschwerdeführer schon ausbezahlt wurde und ob somit weiterhin eine diesbezügliche Restforderung besteht. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer weiterhin die Verrechnung für die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 25'170.50 geltend. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2001 und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin bereits Fr. 20'000.-- aus den im Schreiben vom 2. Juli 2001 geltend gemachten Forderungen des Beschwerdeführers anerkannte, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss durchaus glaubhaft, d.h. er ist überwiegend geneigt, daran zu glauben, dass möglicherweise auch eine noch höhere als die durch die Beschwerdegegnerin anerkannte Forderung des Beschwerdeführers besteht. Insbesondere erscheint es mindestens glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer in der Beilage seines Schreibens vom 1. Juli 2001 aufgeschriebene Überzeit von 755.55 Stunden, welche auch im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, tatsächlich geleistet, von der Beschwerdegegnerin aber bis anhin nicht ausbezahlt wurde. Der strikte Beweis, dass diese Überzeit im geltend gemachten Umfang geleistet worden ist, ist im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu erbringen. Nur schon dieser Anspruch allein würde eine Verrechnungsforderung zum Betrag von über Fr. 25'000.-- ergeben. Damit ist es dem Beschwer-
8 deführer (neben der Verrechnungserklärung) auch gelungen, den Bestand, die mindestens im Umfang des Anspruches der Beschwerdegegnerin bestehende Höhe wie auch – aufgrund der schon im Jahre 2001 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin – die Fälligkeit der Gegenforderungen und damit die Einwendung der Verrechnung glaubhaft zu machen; folglich kann die provisorischen Rechtsöffnung für den von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Betrag nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. In der Folge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens sowie jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. W. des Betreibungsamtes Domleschg wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: