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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.09.2002 SKG 2002 35

18 septembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,013 mots·~10 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. September 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 02 35 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Schäfer, Aktuar ad hoc Engel. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Z., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. August 2002, in Sachen der Politischen Gemeinde S . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: A. Im Winter 1998/1999 ergriff der Grundeigentümerverein S./P. die Initiative, die Ferienhäuser im Berggebiet S. und P. an die Kanalisation der Gemeinde

2 S., das heisst an die Sammelleitung Triemel-Fatschél anzuschliessen. Die Gemeinde S. erklärte sich als Eigentümerin des bereits bestehenden Sammelkanals im Einverständnis mit der Gemeinde P. zur Übernahme dieses Projektes bereit, unter der Bedingung, dass die Baukosten von den beteiligten Hauseigentümern getragen würden. Nach erfolgter Planung und Kostenberechnung durch ein beigezogenes Ingenieurbüro stellte die Gemeinde S. allen in das Projekt involvierten Hausbesitzern eine Auftragsbestätigung - mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung zu. Darin wurde der Kostenanteil für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle mit Fr. 8'905.-- pro Liegenschaft beziffert und für in zwei Raten in der Höhe von Fr. 4'500.-- bzw. 4'405.-- zahlbar erklärt. B. Z. sandte als Eigentümerin des auf dem Boden der Gemeinde P. liegenden Ferienhauses Spina die Auftragsbestätigung unterschrieben an die Gemeinde S. zurück. In der Folge unterliess sie es jedoch, die fälligen und von der Gemeinde S. in Rechnung gestellten Raten in der Höhe von Fr. 4'500.-- bzw. 4'405.- - zu bezahlen, obschon der Anschluss ihrer Liegenschaft an die Kanalisation erstellt und die Ableitung des Abwassers in Betrieb genommen worden war. C. Am 23. April 2002 erliess das Betreibungsamt Trins auf Begehren der Gemeinde S. einen Zahlungsbefehl gegen Z. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002 (Betreibung Nr. 2020478). Als Grund der Forderung wurde der ausstehende Kostenanteil für die Abwasserbeseitigung des Ferienhauses Spina in P. angegeben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Z. am 25. April 2002 Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 machte Z. bzw. ihr Ehemann G. Z.- V. gegenüber der Gemeinde S. ein Guthaben in der Höhe von Fr. 5'117.-- für im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Ferienhauses an den neu erstellten Sammelkanal vorgenommene Rodungs- und Umgebungsarbeiten sowie für die Beseitigung der alten Klärgrube geltend. Die Gemeinde S. wurde aufgefordert, den Zahlungsbefehl gegenüber Z. zurückzuziehen und die Kosten für die erwähnten Arbeiten mit den Rechnungen der Gemeinde S. für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle zu verrechnen. Das aus dieser Verrechnung resultierende Restguthaben der Gemeinde S. werde sodann in fünf monatlichen Raten von je Fr. 757.60 bis Ende Oktober 2002 beglichen. In ihrem Antwortschreiben vom 26. Juni 2002 wies die Gemeinde S. darauf hin, dass sich der von Z. zu übernehmende Kostenanteil lediglich auf die Erstellung der Sammelkanäle an sich beziehe, nicht aber die mit dem Anschluss der einzelnen Ferienhäuser an die Kanalisation verbundenen und

3 privat getätigten Aufwendungen wie Rodungsarbeiten oder die Entfernung alter Jauchegruben decke. Die diesbezüglich von Z. bzw. G. Z.-V. gegenüber der Gemeinde S. geltend gemachte Forderung müsse abgelehnt werden und sei daher nicht mit den ratenweise in Rechnung gestellten Beträgen verrechenbar. E. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli 2002 ersuchte die Gemeinde S. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 8'905.-nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002. Am 30. Juli 2002 wurde Z. Frist zur Vernehmlassung bis am 9. August 2002 eingeräumt. Gleichzeitig wurden beide Parteien dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden teilte mit, dass das Ausbleiben eines Gegenberichts einem Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung gleichkomme. Währenddem von Z. innert Frist keine Vernehmlassung einging (eine verspätete Stellungnahme trägt den Poststempel des 13. August 2002), verzichtete die Gemeinde S. mit Schreiben vom 7. August 2002 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. F. Mit Entscheid vom 13. August 2002 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „ 1. Das Gesuch wird dahin gutgeheissen, dass in der Betreibung Nr. 2020478 des Betreibungsamtes Trins für den Betrag von Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002 die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 250.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung eines Rückgriffsrechtes auf die Schuldnerin bei der Gesuchstellerin erhoben und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung.) 4. (Mitteilung).“ G. Gegen diesen Entscheid erhob G. Z.-V. in Vertretung von Z. am 26. August 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Als Be-

4 gründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die mit Schreiben vom 28. Mai 2002 gegenüber der Gemeinde S. geltend gemachte Forderung bezüglich der Rodungsarbeiten und des Abbruchs der alten Klärgrube berechtigt sei. Zudem sei das Projekt des Grundeigentümervereins bzw. der Gemeinde S. nicht im Amtsblatt des Kantons Graubünden ausgeschrieben worden, so dass deren Vorgehen als illegal zu bezeichnen sei. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2002 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde S. teilte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2002 mit, dass sie an ihrer ausgewiesenen Forderung gegenüber Z. festhalte und eine Verrechnung mit allfälligen privaten Aufwendungen der Beschwerdeführerin strikte ablehne. H. Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerechte erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei lediglich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst somit ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 120 Ia 84). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter indes nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120 N 22). Aus diesem Grund kann der Einwand der Beschwer-

5 deführerin, die Ansprüche der Gemeinde S. ihr gegenüber seien abzulehnen, da die Arbeitsvergabe für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle nicht im Amtsblatt des Kantons Graubünden ausgeschrieben worden sei, im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. 3. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Z. hat am 24. September 1999 gegenüber der Gemeinde S. eine Auftragsbestätigung betreffend die Erstellung der Sammelkanäle zwecks Abwasserbeseitigung für ihr Ferienhaus Spina unterzeichnet. Damit hat sie sowohl den in besagter Auftragsbestätigung bezifferten Gesamtbetrag des Kostenanteils in der Höhe von Fr. 8'905.-- als auch die darin festgelegten Zahlungsbedingungen anerkannt. Diese Urkunde stellt somit unbestrittenermassen eine Schuldanerkennung, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen kann, dar. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass Z. nicht behauptet, die Gemeinde S. habe den Auftrag zur Erstellung der Sammelkanäle nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1- 87, Basel/Genf/München 1998, Art. 82 N 129). Nach den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin soll aber eine teilweise Tilgung der Forderung infolge der mit Schreiben vom 28. Mai 2002 an die Gemeinde S. erklärten Verrechnung vorliegen. b) Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Begriff der Glaubhaftmachung entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden (BGE 104 Ia 412; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 87). Erkennt der Richter, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe des Gesuchsgegners handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz

6 über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158 SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 82 N 28). Es besteht insofern eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung einreichen muss, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, oder dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 83). c) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einrede der teilweisen Tilgung durch eine Verrechnungsforderung der Schuldnerin gegenüber der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zu Recht nicht als glaubhaft betrachtet werden durfte und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung somit rechtmässig war. Dies ist nach den Umständen zu beurteilen, wie sie sich dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden dargestellt haben. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Vorinstanz nicht fristgerecht zum Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde S. vernehmen lassen, geschweige denn irgendwelche Indizien für das Bestehen der Verrechnungsforderung vorgelegt. Selbst das Schreiben vom 28. Mai 2002, in welchem Z. bzw. ihr Ehemann gegenüber der Gemeinde S. ein Guthaben von Fr. 5'117.-- geltend macht und behauptet, diesen Betrag mit dem von der Gemeinde in Rechnung gestellten Kostenanteil für die Abwasserbeseitigung verrechnen zu können, wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Gemeinde S. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden eingereicht. Der Inhalt dieses Schreibens erbringt jedoch lediglich den Nachweis für das Vorliegen einer Verrechnungserklärung seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemannes gegenüber der Gemeinde S., vermag aber nicht glaubhaft darzulegen, dass tatsächlich eine solche Forderung und deren Verrechenbarkeit mit dem von der Gemeinde in Rechnung gestellten Betrag besteht. Bei den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche die Behauptungen der Beschwerdeführerin derart untermauern würden, dass sich der Bezirksgerichtspräsident Imboden dazu hätte veranlasst sehen müssen, diese als glaubhaft zu erachten (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350). Vielmehr wies die Gemeinde S. in ihren Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann vom 26. Juni 2002 und 7. August 2002 in aller Deutlichkeit darauf hin, dass die privaten Aufwendungen für die Rodungsarbeiten und die Entfernung der alten Klärgrube nicht mit den Kosten für die Erstellung der zusätzlichen Sammelkanäle verrechnet werden könnten. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gemeinde S. gegenüber Z. verpflichtet

7 haben soll, allfällige Auslagen für im Zusammenhang mit dem fraglichen Projekt vorgenommene Arbeiten zu übernehmen. Es kann daher festgestellt werden, dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der teilweisen Tilgung infolge Verrechnung zu Recht als nicht glaubhaft und somit als nicht schuldbefreiend im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG eingestuft hat. Demnach ist die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den gesamten von der Gemeinde S. in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 8'905.-- nebst Zins zu 5% seit 22. März 2002 rechtmässig erfolgt. 4. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG) zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 26 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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