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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 19.05.2008 SKA 2008 7

19 mai 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·664 mots·~3 min·11

Résumé

Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 7 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Y., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Z. vom 20. Februar 2008, mitgeteilt am 9. April 2008, in Sachen der X., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. April 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Z. vom 17. April 2008, samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2008 sowie in Erwägung, - dass Y. von X. für den Betrag von Fr. 120'750.00 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wurde und das Betreibungsamt Z. am 5. Oktober 2007 den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellte, - dass Y. dagegen am 9. Oktober 2007 Rechtsvorschlag erhoben hat und das Bezirksgerichtspräsidium W. im angehobenen Rechtsöffnungsverfahren am 12. Dezember 2007 für den Betrag von Fr. 112'750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2007 die provisorische Rechtsöffnung gewährt hat, - dass X. in der Folge beim Betreibungsamt Z. das Fortsetzungsbegehren gestellt hat und am 20. Februar 2008 die Einvernahme der Schuldnerin durch das Betreibungsamt betreffend der Pfändung erfolgte, - dass das Betreibungsamt Z. am 20. Februar 2008 eine Lohnpfändung vornahm und den das Existenzminimum von Fr. 2'561.00 übersteigenden Betrag zuzüglich 50 % eines 13. Monatsgehaltes oder einer Gratifikation für die Dauer eines Jahres pfändete, - dass diese Pfändungsurkunde der Schuldnerin am 9. April 2008 zugestellt wurde, - dass Y. dagegen am 15. April 2008 beim Bezirksgericht W. Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss weitergeleitet wurde, - dass Y. in ihrer Beschwerde insbesondere vorbrachte, das berechnete Existenzminimum reiche nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken und sie ersuche daher, ihr das Arbeitslosengeld zu belassen, - dass das Betreibungsamt Z. und die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 17. April bzw. 9. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrugen, - dass das Betreibungsamt Z. in seiner Existenzminimumberechnung der Schuldnerin einen Grundnotbedarf von Fr. 1'100.00, Mietzinsen von Fr. 1'150.00 und Krankenkassenbeiträge von Fr. 311.00 anrechnete,

3 - dass die Schuldnerin insbesondere den Betrag von Fr. 1'100.00 Grundbetrag beanstandet, der ihren Lebensunterhalt nicht zu decken vermöge, - dass dieser Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Kantonsgerichts enthalten und für die Betreibungsämter verbindlich ist, - dass dieser monatliche Betrag gerechnet ist für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, - dass dieser Betrag auf Erfahrungswerten beruht und in aller Regel für diese Bedürfnisse ausreichen sollte, - dass dieser Betrag somit nicht erhöht werden kann, - dass die Schuldnerin nicht geltend macht, das Betreibungsamt Z. habe weitere, zum Existenzminimum gehörende Positionen nicht berücksichtigt, - dass insbesondere nicht nachgewiesen ist, dass der Schuldnerin Arzt- und Medikamenten-Selbstbehalte anfallen, - dass sich die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Z. unter diesen Umständen als richtig erweist, - dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

4 erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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