Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 23 Entscheid Kantonsgerichtspräsidium als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der EM., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Konkursamts Plessur vom 14. November 2008, mitgeteilt am 14. November 2008, in Sachen ES., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Verwertung eines Autokennzeichens,
2 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift von EM. vom 24. November 2008, nach Einsichtnahme in die Konkursakten sowie aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen: - dass der Konkursrichter des Bezirks Plessur nach Insolvenzerklärung von EM. über dieselbe am 17. Oktober 2008 den Konkurs eröffnete; - dass das mit der Durchführung beauftragte Konkursamt Plessur die Schuldnerin am 23. Oktober einvernahm und dabei u.a. feststellte, dass auf die Schuldnerin ein Personenwagen mit dem Autokennzeichen/Kontrollschild GR ABCD. eingelöst war; - dass das Konkursamt am 28. Oktober 2008 der Schuldnerin gegenüber verfügte, das Fahrzeug werde ihr vorläufig als Kompetenzgut belassen, hingegen werde, wie bereits anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2008 besprochen, das Autokennzeichen GR ABCD. verwertet, weshalb sie gebeten werde, das Kennzeichen baldmöglichst beim Strassenverkehrsamt Graubünden (SVA) zu deponieren; - dass das Konkursamt am 31. Oktober 2008 schriftlich an das SVA gelangte, mit der Bestätigung, dass das besagte Kontrollschild zwecks konkursamtlicher Verwertung in der nächsten vom SVA durchgeführten [Internet]Auktion zu platzieren und die Verzichtserklärung [gemäss Art. 17 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zur grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVV zum SVG), BR 870.110] dem Konkursamt zur Unterzeichnung für die Konkursmasse EM. zuzustellen sei; - dass das SVA das Konkursamt am 03. November 2008 wissen liess, das Kontrollschild GR ABCD. sei bereits zuvor auf den Sohn der Schuldnerin umgeschrieben worden; - dass das Konkursamt die Schuldnerin mit Schreiben vom 04. November 2008 auf die strafgesetzlichen Bestimmungen des Verstrickungsbruchs hinwies und sie bat, das Autokennzeichen GR ABCD. bis spätestens am 07. November 2008 beim SVA zu deponieren, widrigenfalls Strafanzeige erstattet werde; - dass die Schuldnerin dem Ansinnen keine Folge leistete, weshalb das Konkursamt am 14. November 2008 der Schuldnerin gegenüber eine förmliche Verfügung erliess, wonach sie dafür zu sorgen habe, dass das Kontrollschild bis spätestens am 21. November 2008 beim SVA deponiert sei;
3 - dass EM. gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung am 24. November 2008 rechtzeitig Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs führt, mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung, dass das Nummernschild im Familienbesitz verbleiben und damit auch im Besitz ihres Sohnes belassen werden könne; - dass das Konkursamt Plessur beantragt, es sei die Konkursitin zu verpflichten, das Kontrollschild GR ABCD. in die Konkursmasse zu überführen; eventualiter sei festzustellen, dass es sich beim Kontrollschild um einen pfändbaren Vermögenswert handle; - dass – abgesehen von Art. 87 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51), wonach die einmal zugeteilten Schildernummern für den Halter reserviert bleiben und die Zuteilung anderer Nummern zulässig ist, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind – die Fragen der Zuteilung der Kontrollschilder von Motorfahrzeugen an Halter vom kantonalen Recht geregelt werden und Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG diesbezüglich bestimmt, dass der Fahrzeughalter zugunsten eines Dritten auf sein Kontrollschild verzichten kann; - dass zwischen dem Recht auf das Kontrollschild als Sache (Metallplaketten) und dem Recht auf das Kontrollschild als Nummer zu unterscheiden ist; - dass die Kontrollschilder, d.h. die Metallplaketten im Eigentum des SVA beziehungsweise des Staates verbleiben und diese nur leihweise abgegeben werden; - dass „sein Kontrollschild“ im Sinne von Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG hingegen bedeutet, dass der Inhaber – bei Bestehen aller übrigen persönlichen und technischen Voraussetzungen – gegenüber dem Staat/SVA eine Art Nutzungsrecht oder Anspruch dahingehend hat, unter eben dieser Nummer ein Fahrzeug auf seinen Namen zu immatrikulieren; - dass dieses Recht auf Fahrzeugimmatrikulation unter bestimmter Schildernummer insofern als solches dem Rechtsverkehr zugänglich ist, als sein Inhaber zugunsten eines Dritten darauf verzichten kann, wobei durch das privatrechtliche Erwerbsgeschäft eines solchen Kontrollschilderbenützungs- und -immatrikulationsrechts keine Rechte übertragen und erworben werden können, die über diejenigen der ordentlichen Zulassung hinausgehen;
4 - dass somit der mit einer bestimmten Kontrollschildnummer zugelassene Halter zwar nicht die Schilder/Metallplaketten aber doch das damit verbundene Recht auf Fahrzeugimmatrikulation unter der entsprechenden Nummer übertragen kann; - dass Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG weder in Bezug auf den Personenkreis, zugunsten dessen verzichtet werden kann, noch hinsichtlich der privatrechtlichen Bedingungen, unter denen ein solcher Kontrollschildverzicht vereinbart wird, Einschränkungen macht; - dass der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, das Kontrollschild stelle keinen pfänd- und verwertbaren Vermögenswert dar, weil mit einem Kontrollschilderverzicht kein Gewinn erzielt werden dürfe, rechtlich irrig ist, weil die ausführende kantonale Gesetzgebung zum SVG und insbesondere Art. 17 Abs. 3 RVV zum SVG eine solche Restriktion nicht kennt; - dass das Recht beziehungsweise der Verzicht auf ein Kontrollschild auch faktisch einen Vermögenswert darstellt, weil dafür erfahrungsgemäss ein Markt besteht, der im Übrigen vom SVA durch Zurverfügungstellung einer Internetauktionsplattform unterstützt und gefördert wird (vgl. http://auktion.stva.gr.ch/); - dass der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Personenwagen sei nicht als Vermögenswert ins Konkursinventar aufgenommen worden unbehelflich ist, da die Inventarisierung nicht Voraussetzung für den Vermögensbeschlag ist und ferner das Fahrzeug als Sache und das Kontrollschild beziehungsweise das daran bestehende Benützungsrecht zu unterscheiden sind; - dass der Hinweis der Vorinstanz, es würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen, wenn man den Privaten den Handel mit Benützungsrechten an Kontrollschildern erlauben, dem Konkursamt jedoch untersagen würde, wenig hilfreich ist, macht doch die Beschwerdeführerin einerseits nicht geltend, der Handel sei nur staatlichen Ämtern verboten, und ist andererseits klar, dass das Konkursamt Plessur in dieser Sache nur für die Konkursmasse der Privatperson EM. handeln kann; - dass das Benützungs- und Immatrikulationsrecht am Kontrollschild GR ABCD. somit in die Konkursmasse von EM. fiel, diese Vermögensmasse am 17. Oktober, um 10.30 Uhr, gebildet wurde, und die am 27./28. Oktober 2008 erfolgte Übertragung des Kontrollschilds auf ihren Sohn gegenüber den Konkursgläubigern ungültig ist (Art. 204 Abs. 1 SchKG);
5 - dass der Einwand der Schuldnerin, sie sei vom Konkursamt erstmals mit dessen Schreiben vom 04. November 2008 zur Deponierung der Schilder angehalten worden, tatsächlich unwahr und rechtlich unbehelflich ist, weil sie bereits am 28. Oktober 2008 entsprechend aufgefordert worden ist (act. 03.1.4), die Verfügungsfähigkeit bereits durch die Konkurseröffnung am 17. Oktober 2008 auf das Konkursamt übergegangen war, und die Schuldnerin bei ihrer Einvernahme am 23. Oktober 2008 unterschriftlich vom umfassenden Verfügungsverbot und den Strafbestimmungen Kenntnis genommen hat (act. 03.1.2); - dass indessen die angefochtene Verfügung des Konkursamt Plessur als sinnlos aufzuheben ist, da sie die Verfügungsadressatin aus eigener faktischer und/oder rechtlicher Macht nicht erfüllen kann, nachdem sie auf das Benützungs- und Immatrikualtionsrecht am Kontrollschild unbestrittenermassen zu Gunsten ihres Sohnes privatrechtlich verzichtet hat und dieser Verzicht und die Übertragung öffentlich rechtlich vollzogen (Immatrikulation) worden sind, womit der Sohn nunmehr als immatrikulierter Fahrzeughalter Rechtsbesitz hat; - dass die Vorinstanz vielmehr gegen den neuen Halter der Nummer vorzugehen hat, wobei anzufügen ist, dass sie von diesem nicht autoritativ die Herausgabe verlangen beziehungsweise die Rückübertragung an die Konkursmasse verfügen kann, sondern mangels Besitz nötigenfalls den Prozessweg gegen den neuen Inhaber zu beschreiten hat (BGE 50 III 3, 52 III 10, 53 III 106, 85 III 143, 100 III 64); - dass sowohl für dingliche wie auch für obligatorische Ansprüche die Entscheidung über die Frage, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können, ausschliesslich dem Sachrichter obliegt, weshalb die Konkursverwaltung das, was sich nicht in ihrer ausschliesslichen, tatsächlichen Verfügungsgewalt befindet, nur durch Klage, nicht durch Verfügung zur Masse ziehen kann (BGE 93 III 23 E. 2, 99 III 12 E. 2, 100 III 64 E. 2, 104 III 23 E. 2, 108 III 21 E. 1, 110 III 87, E. 2a; 122 III 436, E. 2a; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht - Beitrag zur Bestimmung ihrer Rechtsstellung und kurze Darstellung ihres Aufgabenbereichs, Diss. Zürich 1979, S. 126), - dass sich die Vorinstanz diesen Umstand selbst zuzuschreiben hat, nachdem sie am 23. Oktober vom strittigen Vermögenswert Kenntnis erhielt (act. 03.1.2) und gehalten ist, sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses die zur Sicherung
6 des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 221, 223 SchKG); - dass anstatt Bitten und Vorwarnungen der Schuldnerin angemessen gewesen wäre, ohne Verzug das Kontrollschild beim SVA sperren lassen beziehungsweise diesem gegenüber zu verfügen, dass das Kontrollschild nicht auf eine andere Person umgeschrieben/immatrikuliert werden darf; - dass das weitere Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen beziehungsweise anzuordnen, dass das Nummernschild im Familienbesitz verbleiben und damit auch im Besitz ihres Sohnes belassen werden könne, abzuweisen ist, da es materiellrechtlicher Natur und folglich vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs nicht zu prüfen ist; - dass vorliegende Entscheidung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt; - dass das Verfahren kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und entschädigungslos ist (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
7 erkannt : 1. Die angefochtene Verfügung des Konkursamts Plessur vom 14. November 2008 im Konkurs Nr. 2080044 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde von EM. abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: