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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.08.2007 SKA 2007 10

20 août 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,007 mots·~35 min·7

Résumé

Kollokation | Leitentscheid, publiziert als PKG 2007 9\x3Cbr\x3E | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 10 (Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 2. November 2007 abgewiesen worden) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des SH., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Burkhardt, Bleicherweg 58, 8027 Zürich, gegen die Verfügung des Konkursamts Plessur vom 22. März 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, im Konkurs der R G . Generalunternehmung i n Liquidation , in Sachen des Gläubigers und Beschwerdeführers gegen die Z A P . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, und XQ., Gläubiger und Beschwerdegegner, betreffend Kollokation, hat sich ergeben:

2 A. Auf Antrag von Dr. iur. XQ., Rechtsanwalt, Chur, bei dem die RG. Generalunternehmung, Chur (im Folgenden RG.), seit 1996 domiziliert war und für die er seit Juni 2000 als Liquidator eingesetzt war, wurde über diese Aktiengesellschaft mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 04. Oktober 2006 der Konkurs eröffnet. In dem vom Konkursamt Plessur summarisch geführten Konkurs Nr. 2060047 wurden die Gläubiger mit Publikation der Konkurseröffnung vom 30. November 2006 aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. B.1. Unter Beilage von 17 Honorarrechnungen an die RG., ausgestellt zwischen dem 19. August 1996 und dem 15. November 2006, meldete die ZAP., Treuhand, Revision und Beratung (vormals ZA.), Chur, im Konkurs der RG. am 04. Dezember 2006 Forderungen von insgesamt Fr. 36'842.50 an. Gegenstand der Honorarrechnung vom 19. August 1996 für die Zeit vom 01.11.1995-30.06.1996 über Fr. 12'513.75 sind: "Buchhaltung 1994/1995, Abschlüsse 1994/1995, Protokolle, Steuererklärungen, Besprechungen". Die Honorarrechnung vom 08. Oktober 1996 über Fr. 3'589.05 für die Zeit vom 01.07.1996-30.09.1996 betrifft: "Buchhaltung 1995, Abschluss 1995, Steuererklärungen O. WO.". Die folgenden Rechnungen ab 1998 betreffen jeweils "Dienstleistungen inkl. Barauslagen" ohne weitere Spezifikation. Das Konkursamt Plessur liess die Forderungen der ZAP. im gesamten angemeldeten Betrag im Kollokationsplan unter den unversicherten Forderungen in der 3. Klasse zu. 2. Unter Hinweis auf die bei den Konkursakten befindliche Jahresrechnung 2005 und die Bilanz per 31.12.2005 der RG. sowie unter Beilage von 11 gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen des Bezirksgerichts Plessur, verschiedener Abteilungen des Kantonsgerichts von Graubünden sowie des Schweizerischen Bundesgerichts meldete XQ. im Konkurs der RG. am 15. Januar 2007 eigene Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 320'383.— an. Es handelt sich zur Hauptsache um ausseramtliche Entschädigungen beziehungsweise um behauptete Honorarforderungen aus anwaltlicher Vertretung der RG. in zahlreichen Prozessen zwischen 1999 und 2005 (Fr. 298'383.—). Ferner macht er seit Juni 2000 angefallene Liquidatorenhonorare von Fr. 12'000.— und Domizilgebühren seit Juni 1996 in Höhe von Fr. 10'000.— geltend. Die von XQ. eingegebenen Forderungen von insgesamt Fr. 320'383.— wies das Konkursamt im Betrag von Fr. 20'000.— mit Verfügung Nr. 01 vom 27. März

3 2007 ab und liess sie im Übrigen (Fr. 300'383.—) im Kollokationsplan unter den unversicherten Forderungen in der 3. Klasse zu. 3. Mit einer angemeldeten Forderung von Fr. 577'247.45 im Sinne von Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32, KOV, bei Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderungen) pro memoria als Gläubiger in der 3. Klasse zugelassen ist ferner SH., Erlenbach. C.1. Gemäss Publikationen im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 2007 und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 30. März 2007 ist der Kollokationsplan beim Konkursamt Plessur ab dem 30. März zur Einsicht öffentlich aufgelegt worden. 2. Mit Eingabe vom 10. April 2007 liess SH. gegen den Kollokationsplan Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen führen, mit dem Hauptantrag: "Es sei der Kollokationsplan im Konkurs Nr. 2060047 wie folgt abzuändern: Im Eingabeverzeichnis Nr. 6 (Ord.-Nr. 2) seien alle Forderungen zu streichen und im Eingabeverzeichnis Nr. 2 (Ord.-Nr. 1) seien die Forderungen aus den Rechnungen vom 19. August 1996 und vom 8. Oktober 1996 zu streichen". 3. Das Konkursamt Plessur und die Beschwerdegegnerin ZAP. schliessen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner XQ. beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 4. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge, die Konkursakten und sonstiges Beweismaterial ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anzubringen (Art. 17 SchKG). Hiesiges Anfechtungsobjekt ist der konkursamtlich aufgestellte Kollokationsplan gemäss Art. 244 ff.

4 SchKG. Fristauslösendes Moment für die Beschwerde ist - wie bei der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG - die öffentliche Auflegung des Kollokationsplans (BGE 93 III 84 E. 1), wobei diese Auflegung beim Konkursamt auch tatsächlich in dem Sinne erfolgt sein muss, dass das Publikum effektiv darin Einsicht nehmen konnte (Dieter Hierholzer, Basler Kommentar 1998, N 10 zu Art. 249 SchKG, mit Hinweisen). Die Publikation des Kollokationsplans ist im kantonalen Amtsblatt am 29. März 2007 und im SHAB am 30. März 2007 erfolgt. Letztere ist massgebend (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Weiter ist keinerseits in Abrede gestellt worden, dass der Kollokationsplan ab dem 30. März 2007 auch tatsächlich zur Einsicht beim Konkursamt Plessur aufgelegen hat. Für die Aufsichtsbeschwerde müssen allerdings 10 volle Tage zur Verfügung stehen, so dass die Beschwerdefrist erst tags darauf am 31. März 2007 zu laufen begann (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 SchKG) und somit am Ostermontag 09. April 2007 endete. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 SchKG ist die am 10. April 2007 zur Post gegebene Beschwerde (Art. 32 Abs. 1 SchKG) rechtzeitig. 1.2 SH. ist im Kollokationsplan aufgeführter Gläubiger der RG.. Um selbst in den Genuss einer höheren Konkursdividende zu gelangen, hat jeder Gläubiger ein schützenswertes Interesse an der Wegweisung von unberechtigten Forderungen anderer Gläubiger. Insoweit ist SH. durch den Kollokationsplan beschwert und daher beschwerdelegitimiert. 1.3 Der Beschwerdeführer SH. hat gegen die Kollozierung der Forderungen von XQ. durch Stellung des Sühnbegehrens beim Kreispräsidenten Chur am 17. April 2007 auch Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG erhoben, und der Vermittler hat auf den 27. Juni 2007 zur Sühneverhandlung vorgeladen. Nach Auffassung des Beschwerdegegners XQ. ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift von Art. 17 SchKG nur zulässig, insofern und insoweit das Gesetz nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorsehe. Gerade dies treffe jedoch auf die Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG zu; insoweit sie ergriffen werden könne, sei demnach eine Beschwerde nicht zulässig. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zu folgen. Nicht zu hören ist er hingegen mit seiner Schlussfolgerung, das Eine (erhobene Kollokationsklage) schliesse das Andere (Aufsichtsbeschwerde) a priori aus. Seine Auffassung, ein Nichteintreten sei hier umso mehr gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer von der ihm zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht habe, ist irrig. Die Beschwerde ist zwar subsidiär zu den vom Gesetz vorgesehenen Klagen, der Kollokationsplan stellt aber eine verfahrensrechtliche Verfügung des Konkursamts im Sinne von Art. 17 SchKG dar und kann grundsätzlich auch mit Aufsichtsbeschwerde angefochten

5 werden (Ernst Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 778 ff; Antoine Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Freiburg 1956, S. 304; Hierholzer, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 249 SchKG; Alexander Brunner/Mark A. Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A. Bern 2002, S. 35; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 7 zu Art. 249 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 46 N 41 f.; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel 2000, N 25-32 zu Art. 17 SchKG; Markus Dieth, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 48 f.; Pierre-Robert Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. A. Lausanne 1993, S. 337 f.; Charles Jaques, Commentaire Romand, Basel 2005, N 14 ff. zu Art. 250 SchKG; BGE 132 III 539 E. 3.2, 119 III 84 E. 2a, 105 III 122 E. 4, 103 III 13 E. 2/3, 99 III 25, 96 III 106, 96 III 74 E. 1, 96 III 35 E. 2, 93 III 84 E. 1, 86 III 20 E. 1, 85 III 93 E. 2, 83 III 80, 71 III 181; PKG 1989 Nr. 48 E. 2). Die beiden Rechtsbehelfe schliessen sich des Weiteren nicht gegenseitig aus. Je nach Art der Rügegründe kann angezeigt sein, sowohl Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG als auch Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu führen. Insbesondere ist gegeben, dass zwecks Vermeidung von Rechtsverlust allenfalls innert der 20-tägigen Auflagefrist vorsorglich Kollokationsklage zu erheben ist, für den Fall, dass eine Aufsichtsbeschwerde (die vorab zu erheben ist, vgl. Brunner/Reutter, a.a.O., S. 37 unten) nicht zum Ziel führt (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 35-39; Viktor Furrer, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 35 f.). Der Kollokationsplan kann stets Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde sein, insoweit Verletzungen gesetzlicher Verfahrensvorschriften bei seiner Aufstellung gerügt werden. Darunter fällt auch die Verletzung der gesetzlichen Pflichten der Konkursverwaltung bei der Prüfung der Forderungen gemäss Art. 244 SchKG und Art. 59 KOV (Hierholzer, a.a.O., N 25 zu Art. 249 SchKG mit Hinweis auf BGE 93 III 59 ff.=Pra 57 (1968) Nr. 29). Der Umfang der Prüfung gemäss Art. 244 SchKG erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs und auf die Rechtszuständigkeit daran (Aktivlegitimation des Gläubigers; Passivlegitimation der Konkursmasse). Hat die Konkursverwaltung dies gar nicht geprüft und/oder den Prüfungsstoff nicht gehörig abgeklärt, ist (nur) die Aufsichtsbeschwerde gegeben (formaler Fehler/Versäumnis); hat sie es aufgrund gehörig abgeklärter Grundlage geprüft und in Bezug auf die materiell-rechtlichen Aspekte der Rechtsbeständigkeit/Rechtszuständigkeit den falschen Schluss gezogen, ist dagegen nur die Kollokationsklage gegeben (materieller Fehler). Der Beschwerdeführer rügt vorab formale Fehler der Vorinstanz. Wenn er geltend macht, es seien un-

6 substantiierte, nicht hinreichend belegte Forderungen zugelassen worden, bemängelt er die Handhabung der Prüfungs- und Abklärungspflicht nach Art 244 SchKG/Art 59 KOV. Die Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Bestimmungen kann (nur) im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gerügt werden. Auf die im Übrigen formgerechte, einen Antrag und eine Begründung enthaltende, bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Welches sind die verfahrensrechtlichen Pflichten der Konkursverwaltung bei der Feststellung der Passivmasse? Art. 244 ff. SchKG stehen unter der Überschrift "Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger". Die Konkursverwaltung hat also zu klären, ob und inwieweit die angemeldeten Ansprüche, die in diesem Stadium im Wesentlichen nichts anderes darstellen als Parteibehauptungen, wahr sind. Blumenstein (a.a.O., S. 771 Ziff. 2) führt dazu aus: "Der Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs, auf die Legitimation des Gläubigers zu seiner Geltendmachung und auf die Zugehörigkeit zum Konkursobjekt. Zur Feststellung dieser Punkte hat die Konkursverwaltung in erster Linie auf die vom Gläubiger gemäss Art. 232 Ziff. 2 beizulegenden Beweismittel abzustellen, sie kann aber auch von sich aus die nötigen Massnahmen zur Erwahrung treffen. Ihre Prüfung soll eine durchaus objektive und genaue sein, damit einerseits nicht etwa eine Forderung zur Deckung aus dem Konkursergebnis zugelassen wird, die darauf keinen Anspruch hat, wodurch die Gesamtheit der Konkursgläubiger geschädigt würde, andererseits aber auch nicht eine Forderung unberechtigterweise abgewiesen und dadurch ein unnützer Kollokationsprozess veranlasst wird. Immerhin ist die Konkursverwaltung nicht verpflichtet, an Stelle eines säumigen Gläubigers die Beweismittel für den Bestand seiner Forderung herbeizuschaffen". Soweit es die vom Beschwerdegegner XQ. angemeldete Forderung im Betrag von Fr. 20'000.— (offenes Pauschalhonorar für diverse Verrichtungen wie Nachlassverfahren, Rechtsöffnungen etc.) zurückwies, hat das Konkursamt Plessur zur Begründung seiner entsprechenden Abweisungsverfügung darin zutreffend ausgeführt, damit eine Forderung im Kollokationsplan zugelassen werden könne, müsse sie dokumentiert und ausgewiesen sein. Die betreffenden Ansprüche seien weder durch Belege untermauert noch infolge Schuldanerkennung nachgewiesen (vgl. Verfügung Nr. 01 vom 27. März 2007, act. 18.1). Die öffentliche Bekanntmachung von Konkurseröffnung und Schuldenruf enthält die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buch-

7 auszüge usw.) einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ein Gläubiger, der eine Forderung gemäss Art. 232 SchKG eingibt, unterliegt somit einer Substantiierungspflicht (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 9 zu Art. 232 SchKG). Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen (Art. 244 SchKG). Mit der Erwahrung der Forderungen ist es streng zu halten. Die Konkursverwaltung hat auf taugliche Beweismittel abzustellen und nötigenfalls die zweckdienlichen Erhebungen zu machen. Das gilt ebenso für das summarische Konkursverfahren. Die Anerkennung einer Forderung, die nicht hinreichend belegt ist, ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Beschwerde gerügt werden kann. XQ. hat mit Beschwerdeantwort geltend gemacht, die von ihm angemeldeten Forderungen seien geprüft und mit ihm im Einzelnen besprochen worden. Eine solche "Besprechung" zwischen ihm und dem Konkursamt ist nicht aktenkundig und ihr Inhalt allein könnte ohnehin nicht für eine Kollokation ausschlaggebend sein. Denn in mündlichen Erklärungen können Beweismittel, wie sie das Gesetz in Art. 232/244 SchKG fordert, in aller Regel nicht erblickt werden. Die Zulassung von Forderungen gestützt allein darauf ist ein Verfahrensfehler, der erfolgreich mit Beschwerde gerügt werden kann (vgl. Pra 57 Nr. 29 E. 2a/3). Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so schreibt Art. 59 Abs. 1 KOV sodann vor, dass die Verwaltung sie entweder ohne Umschweife abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen kann. Ist eine Forderung nicht hinreichend belegt, hat die Konkursverwaltung also genau 2 Möglichkeiten: 1. eine abweisende Kollokationsverfügung zu treffen oder 2. weitere Belege einzufordern. Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Insbesondere stellt die Zulassung einer angemeldeten Forderung trotz mangelnder Belege einen Verfahrensfehler dar, der mit Beschwerde zu rügen ist (BGE 96 III 106 f.; Amonn/Walther, a.a.O., § 46 N 12). Und genau diese beiden Verfahrensfehler (Zulassung trotz unzureichender Belege; Abstellen auf bloss mündliche Erklärungen von Parteien/Parteivertretern) sind der Vorinstanz unterlaufen. 2.1.a. Wenn ein Rechtsanwalt aus forensischer Tätigkeit, die sich über 10 Jahre erstreckt haben soll, in einem Konkurs Honorarforderungen über 300'000 Franken anmeldet und keine einzige Honorarrechnung einlegt, sind weitere Erhebungen zur "Erwahrung" dieser behaupteten Ansprüche nötig. Angesichts der gesetzlichen Prüfungspflicht liegt dies auf der Hand. Weniger offensichtlich, aber nichtsdestotrotz gegeben ist, dass die Einlage gerichtlicher Entscheidungen aus Verfahren, an denen dieser Rechtsanwalt für seinen Mandanten mitgewirkt hat, nicht ohne weiteres zu einer kollokationsreifen Erwahrung dieser Honorarforderungen führen kann. Denn entgegen dem, was offenbar die Vorinstanz anzunehmen

8 scheint, liegt in der gerichtlichen Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung mitnichten eine "gerichtliche Überprüfung" des obligationenrechtlichen Verhältnisses zwischen Klient und Anwalt. Es ergeben sich die Honorarforderungen eines Anwalts gegen seinen Klienten weder dem Bestand noch der Höhe nach aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen. Diese ausseramtlichen Entschädigungen (= Prozessentschädigungen) stehen nicht dem Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten oder gegen die Gegenpartei, sondern seinem Mandanten gegen die andere Partei zu und haben ihren Rechtsgrund in der Zufügung eines Verfahrensschadens durch die Gegenpartei. XQ.' gegenteilige Auffassung, "normalerweise stehen die ausseramtlichen Entschädigungen, welche die Gerichte zusprechen, dem Anwalt zu", ist abwegig. Wie viel und gestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schuldet, geht aus dem üblicherweise in jedem Zivilurteil enthaltenen Kosten- und Entschädigungsspruch nicht hervor. Dieser spricht sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt einen Honoraranspruch hat. Die Parteien (Anwalt und Klient) können intern etwas anderes vereinbaren. Unbehelflich ist auch der Einwand, es ergebe sich mit einem Blick aus den Titelseiten dieser Urteile, dass XQ. in jedem dieser Prozesse als Anwalt tätig gewesen sei. Das trifft nicht zu. Ganz abgesehen davon, dass er dort zum Teil auch in seiner Funktion als Liquidator aufgeführt ist (act. 05.1.3.9, 05.1.3.10, 05.1.3.11, 05.1.3.12, 05.1.3.13), kann das für die Kollokation Entscheidende und Unverzichtbare, nämlich Bestand und Umfang der Honorarforderungen, aus den Urteilsrubren nicht abgelesen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass XQ. dort teilweise mit seinem Funktionstitel "Rechtsanwalt" aufscheint. Die Einreichung der entsprechenden Urteile zum Zweck der Kollokation von Anwaltshonoraren ist unerspriesslich beziehungsweise ungenügend. Das Konkursamt Plessur durfte es nicht dabei belassen. Die Konkursverwaltung muss sich Beweise oder doch zumindest Belege als Indizien und vernünftige Anhaltspunkte geben lassen und hat in einem zwar beschränkten Umfang, darin aber sorgfältig zu prüfen, auf welcher Seite eher das Recht zu sein scheint. b. Der selbständig forensisch tätige Rechtsanwalt, der Personen vor Justizbehörden vertritt, steht zu seinen Klienten in einem Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Rechtsanwalt XQ. hat für seine behaupteten Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit während 10 Jahren (act. 05.1.3.1, 05.1.3.13) in zahlreichen für die RG. jeweils über mehrere Instanzen geführten Prozesse (insgesamt 16 gerichtliche Entscheidungen) weder einen schriftlichen Auftrag, noch eine Vollmacht, noch eine Honorarvereinbarung, noch Honorarrechnungen, noch Kostenvorschussrechnungen oder -abrechnungen, noch Mahnungen, noch eine Schlussrechnung

9 noch sonst etwas dergleichen eingelegt. Seine behaupteten Anwalts-Honorarforderungen sind buchstäblich unbelegt. Das totale Fehlen schriftlicher Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ableiten lassen, ist sehr unüblich in diesem Bereich. Weiter fehlen aber auch die Unterlagen, aus welchen sich in hinreichender Weise die Ansprüche für die behaupteten Dienste als Domizilhalter und Liquidator stützen lassen. Insoweit hat das Konkursamt Plessur die angemeldeten Ansprüche nicht gehörig abgeklärt, sondern sich auf blosse Behauptungen und mündliche Erklärungen des betreffenden Gläubigers verlassen. Das ist unzulässig. Die angefochtene Kollokation der Forderungsanmeldungen von XQ. ist bereits aus diesem formalen Grund aufzuheben. c. Die Konkursverwaltung hat über jede Forderungseingabe eines Gläubigers die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen (Art. 244 Satz 2 SchKG). Das Nichteinholen der Erklärung des Konkursiten führt zwar nur aber immerhin dann zur Aufhebung des Kollokationsplans, wenn seine Erklärungen nachweisbar zu einer andern Entscheidung geführt hätten (BGE 71 III 183, 103 III 13 E. 8, 122 III 138 E. 1). Gemäss Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass Erklärungen der konkursiten RG. zum Konkursinventar (Art. 228 SchKG; act. 05.1.2) und/oder den Forderungseingaben (act. 05.1.3/4) eingeholt worden wären. In Bezug auf die von XQ. angemeldeten Forderungen ist dies allerdings nicht weiter erstaunlich, war doch XQ. selber die einzige Person, welche für die RG. Auskunft geben konnte. Die Einholung der Schuldnererklärung erübrigte sich, hätte doch XQ. dabei in seiner Funktion als Liquidator zu seinen eigenen Forderungsansprüchen Stellung nehmen müssen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang mit einiger Veranlassung geltend, die von XQ. eingegebenen Forderungen wären mit mehr Gründlichkeit als üblich zu prüfen gewesen, da er als Liquidator und anwaltlicher Vertreter der RG. mit sich selbst kontrahiert habe und somit in einem Interessenkonflikt stehe. In der Tat ist aktenkundig, dass XQ. am 10. Januar 2003 als Liquidator für die RG. handelnd die vier der RG. und WO. zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigungen (Forderungen A im Gesamtbetrag von Fr. 66'958.— gemäss Forderungseingabe XQ., act. 05.05.1.3.1-4, 05.1.5) an sich selbst "für seine Bemühungen als Domizilträger, Liquidator und Anwalt" abgetreten hat. Da mit sich selbst kontrahierend, stellte sich die Frage, ob die Abtretung gültig war und damit die vom Konkursamt im Verfahren nach Art. 244 SchKG zu prüfende Frage der Aktivlegitimation des Gläubigers. Soweit ersichtlich hat die Vorinstanz das nicht geprüft. Angesichts seiner Stellung als alleiniger Liquidator und Gläubiger in einem ganz erheblichen Ausmass befindet sich XQ. offenkundig in einem weit reichenden

10 Interessenkonflikt. In dieser Situation durfte sich die Vorinstanz umso weniger auf das ihr vorgelegte "Beweismaterial" und eine mündliche Vorsprache von XQ. auf dem Konkursamt verlassen. Die mündliche Vorsprache und ihr Ergebnis wurden nicht aktenkundig gemacht, sodass auf deren Resultat ohne Verletzung der Verfahrensrechte der anderen Gläubiger ohnehin nicht abgestellt werden könnte. Auch der Hinweis von XQ. in seiner Forderungseingabe auf die Erfolgsrechnung und die Bilanz der RG. per Ende 2005 erscheint als Forderungsbeleg ungenügend, da diese Bilanz letztlich von ihm selbst zu verantworten ist. d. Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass das Konkursamt seine Entscheidungen getroffen hat, ohne dass ihr die Buchhaltung der Konkursitin vorgelegen hat. Angesichts der bestehenden Interessenkollision zwischen anmeldendem Gläubiger und Konkursitin musste den Büchern der Konkursitin jedoch eine erhöhte Bedeutung zukommen und das Konkursamt hätte dem mehr Beachtung schenken müssen. Das Konkursamt hätte sich nicht damit begnügen dürfen, dass die Bücher der RG. nicht erhältlich waren. Zumindest hätte es unter den genannten Umständen die Forderungen nicht ohne weiteres anerkennen dürfen; insoweit ist die Rüge der unsorgfältigen Prüfung begründet. Die Konkursverwaltung hätte die Forderungen wohl zurückweisen dürfen, weil es im Grundsatz die Obliegenheit des Gläubigers ist, das Beweismaterial für die Stützung seiner angemeldeten Forderungen beizubringen, und es den hiesigen Beschwerdegegnern in ihrer Doppelstellung überdies möglich und daher zumutbar war, dieses Material beizubringen. Dass sie keinen Zugang dazu haben sollen, erscheint im Übrigen jenseits jeder Glaubhaftigkeit, nachdem der Gläubiger/Liquidator XQ. und die Gläubigerin/Buchhalterin/Revisionsstelle ZAP. ihre Mandate seit 7 und mehr Jahren innehaben. Die Beschwerdegegnerin ZAP. hat ferner im Beschwerdeverfahren am 26. Juli 2007 als Beweismittel einen Auszug aus einem Buchhaltungskonto der RG. (Konto Nr. 4700 Verwaltungskosten, Geschäftsjahr 1998) eingelegt, welcher am gleichen Tag (26.07.2007) erstellt beziehungsweise aus einem elektronischen Buchhaltungsprogramm ausgedruckt worden ist (vgl. Datum unten links auf act. 17.3). Wenn die Buchhaltung und Belege unter diesen Umständen nicht beigebracht wurden, hätte die Beweislosigkeit zu Lasten der anmeldenden Gläubiger gehen müssen. 2.2 Hinsichtlich der von ZAP. angemeldeten Forderungen ergibt sich in Bezug auf das formelle Vorgehen zum Teil ein analoges Bild. Aus der Sicht der Masse sind verjährte Forderungen zurückzuweisen, wo immer dies möglich ist; die Zulassung von wahrscheinlich verjährungseinredebelaste-

11 ten Forderungen erscheint jedenfalls als unsorgfältig. Die ersten beiden Forderungen aufgrund der Rechnungen der Revisionsgesellschaft vom 19. August 1996 und 08. Oktober 1996 schienen verjährt. Das Konkursamt hätte dies im wohlverstandenen Interesse der Masse verlässlich abklären müssen. Aktenkundig gemacht wurde es nicht, aufgrund der Vernehmlassung des Amtes im Beschwerdeverfahren ist jedoch zu schliessen, dass XQ. in Vertretung der Gemeinschuldnerin zu den von der Revisionsgesellschaft angemeldeten Honoraransprüchen einvernommen wurde. XQ. soll dabei ausgesagt haben, die RG. respektive er habe diese Forderungen vor der Konkurseröffnung mündlich anerkannt. Das Konkursamt macht geltend, an verjährungsunterbrechende Anerkennungen vor der Konkurseröffnung sei es gebunden und die mündliche Anerkennung sei glaubhaft, weil erfahrungsgemäss keine Revisionsstelle unbezahlte Fronarbeit leiste. Belege für die Anerkennung gibt es nicht. Rechtsvernichtende oder -hindernde Umstände betreffen den Rechtsbestand der angemeldeten Forderung und sind daher im gleichen Sinn zu belegen wie rechtsbegründende und rechtserhaltende Umstände. Mündlichkeit genügt auch hier in der Regel nicht. Aus dieser Warte erscheint falsch, die verjährte Forderung eines Gläubigers nur deshalb zuzulassen, weil der Konkursit sie anerkennen will. Das Konkursamt war an die Aussage von XQ., die dieser als Liquidator und einziges Organ der Konkursitin machte, nicht gebunden (Art. 245 Satz 2 SchKG) Das muss hier umso mehr gelten, als XQ. ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, dass auf blosse mündliche Angaben seinerseits hin Kollokationen erfolgten. Die Kollokation wäre also nur zulässig gewesen, wenn sich die Verjährungsunterbrechung beziehungsweise der Bestand dieser beiden Forderungen aus den Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen hätte ableiten lassen. Die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin hätte folglich auch hier beigezogen werden müssen. 3. Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz erscheint aus mehreren Gründen nicht angebracht. Die Sache ist mittlerweile spruchreif, nachdem der Beschwerdeführer die sachdienlichen Unterlagen zur Stützung seines Standpunkts eingereicht hat. Die Beschwerdegegner hatten im Übrigen genügend Gelegenheiten ihre Forderungsansprüche zu belegen. Namentlich hat der Beschwerdegegner XQ. auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren, tauglichen Belege für seine Forderungen eingelegt. Die Folge verpasster Mitwirkungsobliegenheit ist, dass angemeldete Forderungen allenfalls als unbelegt zu gelten haben und daher abzuweisen sind. 3.1 Im Übrigen ist zur angefochtenen Ord.-Nr. 2 im Kollokationsplan (Forderungen XQ.) festzustellen:

12 a. Gemäss seinem Briefpapier ist XQ. Mitglied des Anwaltsverbandes. Reglemente des Berufsverbandes legen fest, dass der Anwalt von seinem Mandanten angemessene Vorschüsse für seine Honorare verlangen und regelmässig Zwischenabrechnungen erstellen soll. Auch angesichts der finanziellen Lage der RG. hätte kein Anwalt, der allein nach Zeitaufwand orientierte Bezahlung verlangte, ein solches Mandat übernommen, ohne Vorschüsse zu verlangen. XQ. hat weder Vorschüsse verlangt noch Zwischenrechnungen gestellt, was bereits für sich zur Annahme führen muss, dass zwischen der RG. und XQ. kein entsprechender normaler Auftrag mit Honorar nach Zeittarif bestand, sondern allenfalls eine Vereinbarung, die eine Abgeltung vorsah, falls und insoweit die umfangreiche Prozesssiererei des Anwalts und Liquidators Erfolg haben sollte. Dies wird bestätigt durch inzwischen vom Beschwerdeführer beigebrachte Unterlagen. So hat der frühere Verwaltungsrat und wirtschaftliche Eigentümer WO. im Jahre 1999 dankbar festgestellt, dass XQ. "in die Bresche springt und mit seinem Honorar zuwartet, bis dank seiner bessere Zeiten kommen" (act. 11.1.3). XQ. selbst äusserte 1999, er sei "bisher für die Familie WO. und die RG. tätig gewesen, ohne Rechnung zu stellen, weil die Eheleute WO. in der heutigen Situation wahrhaftig andere Sorgen haben. Und so bin ich denn auch bereit, die Vernehmlassung für die RG. zu schreiben (natürlich unter Stundung des Honorars), wenn Sie mich damit mandatieren" (act. 11.1.4). Für im Jahre 1997 angeblich angefallenen Rechtsvertretungsaufwand liess XQ. erstmals im Jahre 2001 in den Büchern der RG. etwas verbuchen - und dies auch nur in den transitorischen Passiven (act. 05.1.3.1, 11.1.5). Da die RG. offenbar nicht zahlen konnte, schickte die Revisionsgesellschaft ZAP. die RG. betreffende Honorarrechnungen verschiedentlich direkt an WO. (act. 17.4, 17.5). WO. antwortete, eine Zahlung sei nicht möglich und "es bleibt abzuwarten, bis Herr Dr. XQ. über Gelder verfügt, entweder nach Aufhebung des Arrestes in Lugano oder nach Erledigung der Schadenersatzklage in Chur. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht". (act. 17.4). Es kann ohne in Willkür zu verfallen angenommen werden, dass gleiches im Verhältnis der RG. zu XQ. galt. Schliesslich legen vom Beschwerdeführer beigebrachte Auszüge von Buchhaltungskonten der RG. eine erfolgsabhängige Vereinbarung nahe. Die RG. schuldete XQ. per Ende 2000 kein Honorar. Honorare über Fr. 12'500.— aus den Jahren 1998 und 1999, die im Konto Kreditoren verbucht waren, wurden bis Ende 2000 beglichen (act. 11.1.7-10). Seither wurden keine Honorare an XQ. mehr auf das Konto Kreditoren gebucht. Jedenfalls wies das Konto Kreditoren, das im Übrigen eine im Charakter vergleichbare Position ZAP. [ZAP.] über Fr. 16'551.60 auswies (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 3.2), per Ende 2005 keine Schulden gegenüber XQ. aus (act. 11.1.18), was nahe legt, dass seit dem Jahr 2000 keine neuen Honorarschulden gegenüber XQ. entstanden sind.

13 b. XQ. verwies bei seiner Forderungsanmeldung auf die Jahresrechnung und Bilanz 2005 der RG., wo seine Guthaben im Betrag von Fr. 270'000.— unter den transitorischen Passiven aufgeführt seien. Mit Beschwerdeantwort macht er geltend, die vorbehaltlose Passivierung in den Büchern der Gesellschaft, die Jahr für Jahr unter Berücksichtigung der jeweiligen Schuldzunahme erfolgt sei, bedeute eine Anerkennung durch dieselbe. Dass - aus der Sicht der Konkursitin - die Verbuchung von entsprechenden Fr. 270'000.— Honorar zu Gunsten von Rechtsanwalt XQ. aufgrund des vorstehend Ausgeführten bloss in den transitorischen Passiven (Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen, act. 11.1.5) stattgefunden hat, ist indessen leichthin so auszulegen, wie dies der Beschwerdeführer tut, nämlich, dass transitorische Passiven keine ausgewiesenen, feststehenden Schulden (Kreditoren) im eigentlichen Sinne sind. Nach anerkannten Grundsätzen der Buchführung ist der Zweck der Verbuchung von transitorischen Passiven ist ein anderer. Buchführungspflichtigen Gesellschaften schreibt das Gesetz vor, dass die Buchhaltung die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre zeigen muss (Art. 957 Abs. 1 OR). Deshalb müssen die Aufwände und Erträge in demjenigen Geschäftsjahr und in dem Ausmass gebucht sein, in dem sie effektiv angefallen sind. Ende Jahr werden Aufwand- und Ertragspositionen dergestalt korrigiert, das heisst erhöht oder vermindert, dass sie tatsächlich diejenigen Beträge enthalten, die sich im abgelaufenen Geschäftsjahr verwirklicht haben. Dieser Vorgang wird darum auch Rechnungsabgrenzung genannt. Die Gegenbuchung erfolgt jeweils im transitorischen Konto und anfangs des Folgejahres wird diese Abgrenzung rückgebucht. Mit solchen transitorischen (zeitlich verschiebenden) Buchungen wird in diesem Sinne also nur die Richtigstellung von Aufwand und Ertrag in Bezug auf das ablaufende Geschäftsjahr bezweckt. Insbesondere wird mit einer passiven Rechnungsabgrenzung nicht bezweckt, originär Aufwand auszuweisen. Aus der gleichen Überlegung erscheinen solche Rechnungsabgrenzungen nur insoweit sinnvoll und nachvollziehbar, als ihnen jeweils eine entsprechende Buchung in Aufwand/Ertrag zugrunde liegt. Auch der Verbuchung eines so genannten Aufwandnachtrags in den transitorischen Passiven, bei dem ein Aufwand erst in der nächsten Rechnungsperiode endgültig verbucht werden kann, liegt eine Buchung in einem Aufwandkonto der laufenden Periode zu Grunde. Buchungen in den transitorischen Konten sind also stets Gegenbuchungen zu bestehenden Buchungen in Aufwand- und Ertragskonten. Oder mit anderen Worten: Wo nichts ist, gibt es auch nichts zu korrigieren und zu gegenbuchen. Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass das Buchungsverhalten der Konkursitin und ihres Liquidators wenig nachvollziehbar ist. XQ. wurde im Juni 2000 Liquidator. Es ist weiter festzustellen, dass in der Folge unter dem

14 Buchungstext "TP Honorar Dr. XQ." Fr. 75'000.— (2001), Fr. 150'000.— (2002), Fr. 25'000.— (2003), Fr. 20'000.— (2005), per Ende 2005 akkumuliert Fr. 270'000.— auf dem Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen gebucht worden sind (act. 11.1.5). Im Konto Kreditoren ist dagegen nichts verbucht (act. 11.1.18). Das erstaunt insofern wenig, als angesichts der durchwegs runden Beträge nicht anzunehmen ist, dass XQ. der RG. überhaupt Rechnung gestellt hat, weshalb die Buchungsbelege gefehlt haben. Angesichts des dargelegten Zwecks der passiven Rechnungsabgrenzung und des Umstandes der fehlenden Verbuchungen in einem Aufwandkonto, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es sich nicht um obligationenrechtlich feststehende Verpflichtungen der RG. gegenüber XQ. handelt. Als passive Rechnungsabgrenzungen gelten auch Rückstellungen an die laufende Rechnung für unsichere zukünftige Kosten und Verpflichtungen, die in ihrer Entstehung beziehungsweise in ihrer Höhe nicht beziehungsweise noch nicht genau feststehen. In der neuen Jahresrechnung sind sie durch Ausbuchung auf die zutreffenden Aufwandkonti aufzulösen. Auch eine solche Ausbuchung auf das Aufwandkonti ist gegenständlich jedoch nicht erfolgt (act. 11.1.5 und 18), was wiederum darauf hindeutet, dass es sich gar nicht um eigentliche transitorische Passiven sondern um Rückstellungen für allfälligen, das heisst unsicheren zukünftigen Aufwand handelt (vgl. zur Abgrenzung von transitorischen Passiven und Rückstellungen: Jean-Paul Thommen, Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2, 4. A. Zürich 1996, S. 84). Die tatsächlich erfolgte Buchungsweise legt im einen wie im andern Fall nahe, dass nicht nur der Umfang der von XQ. behaupteten Forderungen sondern der Bestand als solcher von Anfang an von zukünftigen Ereignissen abhängig war, nämlich davon, ob seine anwaltliche Vertretung der RG. in den zahlreichen Prozessen erfolgreich sei. Das scheint nicht der Fall zu sein, nachdem der Liquidator XQ. am 4. Oktober 2005, wenige Tage nach Eröffnung der letzten für RG. mehrheitlich ungünstig ausgegangenen Urteile des Kantonsgerichts (act. 05.1.3.11-13), den Konkurs über die Gesellschaft erwirkte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist ein hinreichender Beleg für den Bestand der von XQ. behaupteten Forderungen, wie ihn die Vorschriften über die Erwahrung der Konkursforderungen vorschreiben, nicht gegeben. c. In den vier "Forderungen A" von total Fr. 66'958.— (ausseramtliche Entschädigungen gemäss Urteil Bezirksgericht Plessur vom 17.08.1999, Fr. 40'958.—; Urteil Kantonsgericht Graubünden vom 15.02.2000, Fr. 6'000.—; 2 Urteile des Bundesgerichts vom 06.10.2000, Fr. 20'000.—) kommt hinzu, dass XQ. in

15 diesen gerichtlichen Verfahren sowohl die RG. als auch deren früheren Verwaltungsrat und wirtschaftlichen Eigentümer WO. persönlich als Parteien vertreten hat (act. act. 05.1.3.1-4). Der angebliche Gläubiger XQ. hat weder ausgeführt noch belegt, warum für diese Verfahren das ganze Anwaltshonorar von der RG. allein geschuldet sein soll und nicht zum Teil von WO.. An diesem erheblichen Zweifel betreffend Rechtsbestand respektive Umfang dieser Forderungen ändert die ominöse, teilweise selbstkontrahierende Abtretung der ausseramtlichen Entschädigungsansprüche durch die RG., vertreten durch den Liquidator XQ., und WO. an Rechtsanwalt XQ. nichts. d. Die gerichtlich zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen, welche den behaupteten vorgenannten vier Honorarforderungen A zugrunde liegen, liess sich XQ. zahlungshalber an sein Anwaltshonorar abtreten. Die vier "Forderungen B" über gesamthaft Fr. 23'000.— (ausseramtliche Entschädigungen gemäss Urteil Bezirksgericht Plessur vom 11.04.2003, Fr. 7'000.—; Urteil Kantonsgericht Graubünden vom 03.11.2003, Fr. 9'000.—; 2 Urteile des Bundesgerichts vom 20.04.2004, Fr. 7'000.—) betreffen nun jene eigenen Rechtsverfolgungskosten, welche XQ. dadurch erwachsen sind, dass er, vertreten durch einen Berufskollegen, erfolglos versucht hat, die "Forderungen A" einzutreiben (act. 05.1.3.5-8). XQ. macht geltend, die RG. hafte ihm gegenüber nach Art. 171 Abs. 1 OR für den Bestand der Forderungen, weshalb er, XQ., gemäss Art. 173 Abs. 1 OR seiner Schuldnerin RG. auch die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den debitor cessus habe in Rechnung stellen dürfen. Zunächst ist klar zu stellen, dass XQ. eine solche Rechnungsstellung seinerseits an die RG. mitnichten belegt hat. Sodann verkennt er, dass die Gewährleistungsregeln aus Art. 171 und 173 OR auf die Abtretung zahlungshalber keine Anwendung finden. Auch die vorinstanzliche Einschätzung, es sei "klar und überzeugend" dass bei einer Zession zahlungshalber das Risiko vom Zedenten (RG.) und nicht vom Zessionar (XQ.) getragen werde, ist materiell-rechtlich insoweit irrig, als mit "Risiko" nutzlose Eintreibungskosten gemeint sind. Bei der unentgeltlichen Abtretung, die hier vorliegt, besteht nach Art. 172 Abs. 3 OR weder eine Haftung für den Bestand noch die Bonität der Forderung. Art. 172 OR ist entgegen seiner systematischen Einordnung im Übrigen keine Gewährleistungsregel. Da der Zedent dem Zessionar den Wert der zedierten Forderung auch nach erfolgter Zession noch schuldet und sich die Schuld lediglich im Umfang der dem Zessionar zugekommenen Leistungen des Schuldners des Zedenten verringert, entfällt die Haftung [des Zedenten] für Eintreibungskosten bereits begrifflich (so Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 575; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationen-

16 recht, Band II, 8. A. Zürich 2003, Rz 3742 f.). Der zahlungshalber abtretende Gläubiger haftet nicht aus Gewährleistung gemäss Art. 173 Abs. 1 OR, da er nur unverbindlich, gleichsam versuchshalber gehandelt hat (Eugen Spirig, Zürcher Kommentar 1993, N 26 zu Art. 173 OR). Richtig ist demnach, dass (allenfalls) der Zedent zahlungshalber (das heisst die RG.) XQ. das der Zession zugrunde liegende Anwaltshonorar immer noch schuldet; dieses Anwaltshonorar hat sich indessen nicht um nutzlosen Inkassoaufwand von XQ. vermehrt. Das ist aufgrund des materiellen Rechts restlos auszuschliessen. Die ausseramtliche Entschädigung beziehungsweise die Rechtsverfolgungskosten von Fr. 7'000.— aus dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. April 2003 sind nicht angefallen, da das Kantonsgericht dieses Urteil rechtskräftig aufgehoben und die ausseramtliche Entschädigung in seinem Rechtsmittelentscheid neu und für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gesamthaft auf Fr. 9'000.— festgelegt hat (act. 05.1.3.5, 05.1.3.6). e. Je eine Honorarforderung von XQ. für das Mandat als Liquidator (seit 2000) in Höhe von Fr. 12'000.— und für die Domizilierung der Gesellschaft (seit 1996) von Fr. 10'000.— hat die Vorinstanz schliesslich zugelassen, weil gemäss Auftragsrecht eine Vergütung unter anderem dann zu leisten sei, wenn sie üblich sei. Anwälte beziehungsweise Anwaltskanzleien würden in der Regel für die Liquidatorenfunktion und Domizilierung eine Gebühr verlangen, welche sich in Höhe der von Rechtsanwalt XQ. geltend gemachten Forderung bewegten. Diese Überlegungen genügen nicht, weil die Forderung gänzlich unbelegt geblieben ist. Kaum in Abrede zu stellen ist zwar, dass XQ. entsprechende Leistungen erbracht hat, indessen ist auch nicht ansatzweise belegt, dass eine Absprache zwischen der RG. und XQ. betreffend Anspruch auf Vergütung und ihre Höhe besteht. Entgegen der Vorinstanz darf aus der nackten Behauptung des Gläubigers und der erfahrungsgemässen Üblichkeit eines Entgelts nicht ohne Umschweife auf einen Anspruch geschlossen werden. Eine solches Vorgehen stellt keine hinreichende Prüfung im Sinne des Gesetzes dar (Art. 232, 244 SchKG, Art. 59 KOV). Die beiden Forderungen waren im Zeitpunkt der konkursamtlichen Kollokation unbelegt und sie sind es auch im Beschwerdeverfahren geblieben. Diese Forderungen sind zudem aus den nunmehr einsehbaren Buchhaltungsunterlagen der Konkursitin nur in den transitorischen Passiven gebucht worden, was aus den bereits dargelegten Gründen zur Abweisung im Verfahren nach Art. 244 ff. SchKG führen muss.

17 Im Übrigen ist festzustellen, dass in den transitorischen Passiven unter dem Titel "TP Liquidationskosten/Domizil" per Ende 2005 akkumuliert nur Fr. 14'500.— verbucht sind und nicht wie von XQ. zur Kollokation angemeldet Fr. 22'000.— (Kontenblätter 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen der Jahre 2000-2005, act. 11.1.5). Das Kreditorenkonto weist demgegenüber keine entsprechende Position auf (act. 11.1.7, 11.1.18). 3.2. ZAP. haben Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'824.50 angemeldet. Zur angefochtenen Ord.-Nr. 1 im Kollokationsplan hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, ausgehend von der Anmeldung seien die den beiden Honorarrechnungen vom 19. August 1996 und vom 08. Oktober 1996 zugrunde liegenden Forderungen offensichtlich verjährt. a. Zunächst ist festzustellen, dass die anmeldende Gläubigerin ZAP. weder Behauptungen dazu vorbringt noch belegt, aus welchem Grund die Konkursitin den Aufwand für das Erstellen der privaten Steuererklärungen von WO. zu tragen hat. In diesem Umfang ist offensichtlich versucht worden, geschäftsmässig unbegründeten Privataufwand des wirtschaftlichen Eigentümers über die Firma abzuwickeln. Mit Einlage der Rechnung hat die Gläubigerin den Gegenbeweis zur Schuldnereigenschaft der RG. erbracht. Eine Kollozierung der angemeldeten Honorarrechnung vom 08. Oktober 1996 über Fr. 3'589.05 für "Buchhaltung 1995, Abschluss 1995, Steuererklärungen O. WO." kommt daher von vorneherein nicht in Frage. b. Wie es sich mit der Verjährungsfrage bezüglich der beiden Honorarrechnungen vom 19. August 1996 und 08. Oktober 1996 verhält, respektive ob dieses Argument im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG überhaupt zulässig ist, kann gegenständlich offen bleiben. Die Aufsichtsbehörde kann dem Beschwerdeführer einerseits nicht mehr zusprechen, als er verlangt. Andererseits hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die Forderungsanmeldung von ZAP. zur Hälfte in Widerspruch zu der von dieser Gläubigerin selbst geführten Büchern (!) der RG. steht. Gemäss dieser Buchhaltung schuldete die RG. am 31. Dezember 2005 ZAP. lediglich einen Betrag von Fr. 16'551.60 (act. 11.1.18, Kontenblatt Kreditoren 2005). Unter den eingegebenen Rechnungen ist für die Zeit bis Ende 2005 zuzulassen, was aus dem entsprechenden Kreditorenkonto per Ende 2005 hervorgeht. Der dort aufscheinende Gesamtbetrag von Fr. 16'551.60 kann ferner anhand der Rechnungskopien, welche der Forderungseingabe beilagen, ohne grosse Mühe den folgenden Honorarrechnungen zugeordnet werden:

18 Rechnung─Nr. Ausstell─Datum Betrag 101672 13.03.2001 1'291.20 102034 23.05.2001 1'614.00 102459 10.09.2001 3'443.20 102760 14.11.2001 279.75 103071 17.01.2002 247.50 103487 15.05.2002 484.20 104256 07.11.2002 957.65 104567 13.01.2005 139.90 105571 15.09.2003 3'981.20 106803 22.07.2004 441.15 106991 02.09.2004 1'694.70 107212 09.11.2004 282.45 108502 19.09.2005 1'694.70 Total 16'551.60 c. Für eine Berücksichtigung in Frage käme sodann grundsätzlich auch die Honorarrechnung Nr. 110059 vom 15.11.2006 im Betrag von Fr. 2'146.60, welche die Leistungen über den Zeitraum vom 01. September 2005 – 31. Oktober 2006 abdeckt (act. 05.1.4.1). Mit Konkurspublikation wurden die Gläubiger zutreffend darauf hingewiesen, ihre Forderungen mit Wert per 04. Oktober 2006 einzugeben. Da die angemeldete Forderung teilweise über den Konkurseröffnungszeitpunkt hinausreicht und zum anderen die anmeldende Gläubigerin keine entsprechende Ausscheidung vorgenommen hat, ist diese Teilforderung als Ganzes zurückzuweisen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde von SH. wie folgt gutzuheissen: 4.1 Von den angemeldeten Forderungen der ZAP., Chur, von Fr. 36'824.50 werden Fr. 16'551.60 anerkannt und in der 3. Klasse zugelassen. Im übersteigenden Betrag werden sie angewiesen. 4.2 Die konkursamtliche Verfügung Nr. 01 vom 27. März 2007 wird aufgehoben und die von XQ., Chur, angemeldeten Forderungen im Betrag von Fr. 320'383.— werden gesamthaft abgewiesen. 5.1 Der vorliegende Beschwerdeentscheid bewirkt eine Abänderung des Kollokationsplans. Für nachträgliche Abänderungen [durch das Konkursamt] sieht Art. 67 Abs. 3 KOV grundsätzlich vor, dass eine Anzeige an den (betroffenen) Gläubiger nicht genügt, sondern es ist innert der Anfechtungsfrist die Bekanntmachung

19 der Auflegung des Kollokationsplans zu widerrufen und der neu erstellte oder abgeänderte Plan wiederum aufzulegen und dessen Bekanntmachung anzuordnen. Dies dürfte grundsätzlich auch bei Abänderungen des Kollokationsplans durch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Favre, a.a.O., S. 304; Blumenstein, a.a.O., S. 781), kann aber dahingestellt bleiben. Denn auf eine Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans kann im Speziellen jedenfalls verzichtet werden. Wird eine Konkursforderung erst nach erfolgter Auflegung des Kollokationsplans eingegeben, so hat gemäss der Ausnahmevorschrift von Art. 69 KOV (Behandlung verspäteter Konkurseingaben) eine Publikation der Verfügung über sie nur zu erfolgen, wenn sie ganz oder teilweise zugelassen wird. Entscheidendes Kriterium ist augenscheinlich, ob für die anderen Gläubiger durch die Abänderung eine neue Beschwer entsteht. Wird die verspätete Anmeldung vollständig abgewiesen, so genügt dagegen die blosse Anzeige davon an den abgewiesenen Gläubiger. Diese Konstellation liegt im Ergebnis auch hier vor. Ein für die Neuauflegung des abgeänderten Kollokationsplans sprechendes öffentliches Interesse ist nicht ersichtlich. Durch die gegenständliche Kollokationsplanänderung profitieren die Masse und alle anderen Gläubiger. Beschwert sind nur die beiden unterliegenden Beschwerdegegner. Mangels Beschwer anderer Gläubiger, kann demnach Art. 69 KOV analog angewendet und auf die Neuauflage des Kollokationsplans verzichtet werden. Folgt man der aus BGE 108 III 23 E. 3 abzuleitenden Prämisse, wonach es im übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, dass richterliche Urteile, die in einem ersten Kollokationsprozess ergangen sind, nicht durch weitere Kollokationsklagen wieder in Frage gestellt werden können, erscheint dies der zutreffende Weg. Es kann nicht sein, dass durch Neuauflage des Kollokationsplans der Beschwerdeund/oder der Klageweg gegen Kollokationen geebnet wird, welche anlässlich der ersten Auflegung unangefochten geblieben sind (Jaques, a.a.O, N 25 zu Art. 250 SchKG; diese Restriktion ebenso befürwortend, jedoch mit Neuauflage des Kollokationsplans, Blumenstein, a.a.O., S. 781). Auch eine spezielle "Anzeige an den Gläubiger" im Sinne von Art. 67 Abs. 3 KOV hat geflissentlich zu unterbleiben, beziehungsweise es besteht diese bereits in der Mitteilung des Beschwerdeentscheides, womit auch den Vorschriften von Art. 249 Abs. 3 SchKG und Art. 68 KOV Genüge getan wird. 5.2. Bei Gutheissung einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine Kollokation beginnt, da eine neue Kollokation erfolgt, die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage neu zu laufen (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 38). Die unterliegenden Beschwerdegegner ZAP. und XQ. werden daher im Sinne von Art. 250 Abs. 1 SchKG

20 und gemäss Art. 68 KOV darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans beim Richter am Konkursort gegen die Masse zu klagen hat. Wie gesehen, hat eine Neuauflage des Kollokationsplans gegenständlich nicht zu erfolgen. In einem solchen Fall kann für die Klagefristauslösung naturgemäss nicht die Neuauflegung massgeblich sein. Wird - wie gegenständlich eintretend - eine vom Konkursamt im Kollokationsplan zugelassene Forderung auf Beschwerde hin von der Aufsichtsbehörde aus dem Kollokationsplan weg gewiesen und erfolgt keine Neuauflage des Kollokationsplans, so beginnt die 20-tägige Anfechtungsfrist für den abgewiesenen Gläubiger mit dem auf die erfolgte Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheides folgenden Tag. 6. Vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung dürfen im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde von SH. wird gutgeheissen, die konkursamtliche Verfügung Nr. 01 vom 27. März 2007 wird aufgehoben und der Kollokationsplan im Konkurs Nr. 2060047 des Konkursamts Plessur wird unter den unversicherten Forderungen in der 3. Klasse wie folgt abgeändert : a. In der Ord.- Nr. 1 (Nr. 2 des Eingabeverzeichnisses) wird der zugelassene Betrag auf Fr. 16'551.60 festgesetzt. Soweit diesen Betrag übersteigend, werden die von ZAP., Chur, angemeldeten Forderungen abgewiesen. b. In der Ord.- Nr. 2 (Nr. 6 des Eingabeverzeichnisses) werden die von XQ., Chur, angemeldeten Forderungen gesamthaft abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar:

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