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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.08.2006 SKA 2006 16

21 août 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·685 mots·~3 min·6

Résumé

Konkursandrohung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. August 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 16 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2006 (7B.170/2006) nicht eingetreten.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer gegen die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Z. vom 28. Juni 2006, mitgeteilt am 29. Juni 2006, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Consa Treuhand AG, Postfach 1861, Mühlebachstrasse 14, 8032 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Juni 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass die Y. AG gegen X. beim Betreibungsamt Z. zwei Betreibungen eingeleitet hat, nämlich einerseits Betreibung über Fr. 10'553.25 zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. A.) und andererseits Betreibung über Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. B.), - dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. A. nach erteilter Rechtsöffnung am 27. Juli 2006 beim Betreibungsamt Z. unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Schuldner am 28. Juli 2006 die Konkursandrohung zugestellt wurde, - dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. B. am 27. Juli 2006 das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, und dem Schuldner am 28. Juni 2006 die Konkursandrohung in dieser Betreibung zugestellt wurde, - dass X. gegen beide zugestellten Konkursandrohungen am 8. Juni 2006 (recte 8. Juli 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte, - dass er in der Betreibung-Nr. A. lediglich vorbrachte, die Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- könne nicht stimmen; er werde alle Zahlungsbelege nochmals überprüfen, - dass auf diese Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da X. nicht in der Lage ist, dagegen begründete Beanstandungen vorzubringen, - dass der Beschwerdeführer in der Betreibung-Nr. B. vorbringt, er habe lediglich aufgrund einer Zusicherung der Y. AG auf die Erhebung eines Rechtsvorschlags verzichtet; es gebe keine ordentliche Rechnung oder einen Rechtsanspruch auf diese Fr. 7'000.--,

3 - dass die Y. AG in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 ausführte, der Schuldner habe die vereinbarten Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Juni 2006 eingestellt, so dass die Y. AG die Betreibung-Nr. B. für die weiterhin geschuldeten Fr. 7'000.-- eingeleitet habe, - dass das Betreibungsamt Z. am 14. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, - dass die Beschwerdegegnerin eine von X. am 22. Februar 2006 unterzeichnete Schuldanerkennung einreichte, wonach letzterer der Y. AG als Schadenersatz aus einem Mietverhältnis Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2005 mit sofortiger Fälligkeit schulde, - dass X. nicht in der Lage ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Zahlungsvereinbarungen gemäss Schreiben der V. AG vom 15. Februar 2006 (monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Februar 2006) eingehalten hat, so dass die ganze Restschuld fällig wurde, - dass diese Einwände ohnehin in diesem Verfahren nicht zu hören sind, da X. gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, sofern er der Auffassung ist, er habe sämtliche Punkte der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 eingehalten, - dass unter diesen Umständen die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden dürfen,

4 erkannt : 1. Auf die Beschwerde in der Betreibung-Nr. A. des Betreibungsamtes Z. wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes Z. wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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