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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2006 SKA 2005 45

23 janvier 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,486 mots·~17 min·9

Résumé

Pfändung (Geschäftsertrag, Eingriff in den Gewinnungsaufwand, Nichtigkeit der Pfändung) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 23\x3Cbr\x3E | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 45 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der Y T O GmbH , vertreten durch R. H., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 23. November 2005, mitgeteilt am 23. November 2005, in Sachen der Ausgleichskasse d e s K a n tons Graubünden , Ottostrasse 24, 7000 Chur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, und des Kantons Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Pfändung (Geschäftsertrag, Eingriff in den Gewinnungsaufwand, Nichtigkeit der Pfändung), hat sich ergeben:

2 A. Im Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 wurde die Firma YTO GmbH, Rn., von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Kanton Graubünden mehrfach für AHV-Beiträge, Bundesund Kantonssteuern sowie für Geldstrafen im Gesamtumfang von Fr. 8'116.95 nebst Zinsen und Kosten betrieben. In der Folge stellte das Betreibungsamt Domleschg am 1. Februar 2005 in der Pfändungsgruppe Nr. 25005 (Betreibungen Nrn. 2400317, 2400327, 2400350, 2400351, 2400505, 2400506) und am 30. September 2005 in der Pfändungsgruppe Nr. 25074 (Betreibungen Nrn. 2500388 und 2500451) die Pfändungsurkunden aus. Es stellte darin fest, dass vorhandene Sachwerte eine Verwertung nicht lohnten beziehungsweise unpfändbar waren und nahm jeweils folgende Pfändung vor: "Forderungspfändung: Die Schuldnerin wird verpflichtet, monatlich beim Betreibungsamt … über ihre Aufträge und die erzielten Einkommen Auskunft zu erteilen. Sämtliche zukünftigen Einnahmen der Schuldnerin sind bis zur Deckung der betriebenen Forderungen in dieser Pfändungsurkunde nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug, d.h. bis zum … vollumfänglich gepfändet. Der Geschäftsführer der GmbH wird verpflichtet, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tage) dem Betreibungsamt über die Einkommensverhältnisse der YTO GmbH detailliert und mit den entsprechenden Belegen Auskunft zu geben. Die Pfändungsquote ist jeweils bis zum 10. Tage des Folgemonats dem Betreibungsamt abzuliefern. Die Anzeige dieser Pfändung an die Schuldnerin wurde ebenfalls erlassen." Gemäss Pfändungsurkunden wurden gegenüber denjenigen Auftraggebern der YTO GmbH, welche dem Betreibungsamt bekannt waren, eine Anzeige der Forderungspfändung erlassen. Alle Pfändungsurkunden blieben unangefochten. B.1. In der Folge übermittelte der Geschäftsführer der Schuldnerin, R. H., dem Betreibungsamt Domleschg für die Monate September und Oktober 2005 eine Abrechnung über die (ausgeglichenen) Einnahmen und Ausgaben der YTO GmbH. Unter den Ausgaben figurieren dabei Rückzahlungen für ein kurzfristiges Darlehen. Auf Aufforderung des Betreibungsamtes hin übermittelte R. H. demselben gewisse Belege zu den Ausgaben, worunter einen Darlehensvertrag zwischen der YTO GmbH und M. A.. Gemäss diesem Vertrag gewährte M. A. der YTO GmbH ein zinsfreies Darlehen zur Sicherung der Liquidität in Höhe von 8'000 Franken, welches in 10 Monatsraten à Fr. 800.— vom April 2005 bis Februar 2006 rückzahlbar war. 2. Am 23. November 2005 erliess das Betreibungsamt Domleschg in den Pfändungsgruppen 25005/25074 folgende Verfügung:

3 "..… [aus dem Darlehensvertrag] ist ersichtlich, dass Sie verpflichtet sind, das Darlehen in monatlichen Raten von Fr. 800.00 zurück zu zahlen; monatliche Rückzahlungen in dieser Höhe werden von uns auch anerkannt. Gemäss den uns ebenfalls vorliegenden Zusammenstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der YTO GmbH wurden am 14.09.2005 Fr. 1'500.00, am 15.09.2005 Fr. 1'500.00 und am 11.10.2005 Fr. 1'600 an das Darlehen bezahlt. Somit ergibt sich folgende Abrechnung: Zahlungen vom 14.09.2005/15.09.2005/11.10.2005 Fr. 4'600.00 abzüglich vertraglich fälliger Rückzahlungen September/Oktober 2005 Fr. 1'600.00 nicht anerkannte Rückzahlungen für September/Oktober 2005 Fr. 3'000.00 Da es sich bei den pro Monat zuviel bezahlten Darlehensrückzahlungen um eine Gläubigerbevorzugung handelt, verfügen wir was folgt: Die in den Monaten September und Oktober 2005 geleisteten Darlehensrückzahlungen, die die vertraglichen Raten von Fr. 800.00 pro Monat übersteigen, sind gepfändet. Der Betrag von Fr. 3'000.00 ist somit dem Betreibungsamt Domleschg - unter Hinweis auf Art. 292 StGB - mittels beiliegendem Einzahlungsschein bis spätestens 05.12.2005 zu überweisen." C. Dagegen erhob die YTO GmbH am 8. Dezember 2005 Beschwerde an das Betreibungsamt Domleschg (Aufsichtsbehörde). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Berücksichtigung der gesamten im September/Oktober 2005 erfolgten Darlehensrückzahlungen von Fr. 4'600.— als Geschäftsaufwand. Zur Begründung führte sie aus, zufolge Liquiditätsengpässen habe sie die Raten nicht wie im Darlehensvertrag vereinbart zurückzahlen können, weshalb ein Teil der ausstehenden Raten erst im September und Oktober 2005 gezahlt worden seien. Diese Umstände könnten bei der Darlehensgeberin A. nachgeprüft werden. Das Betreibungsamt Domleschg schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldnerin habe mit den Rückzahlungen der wohl fälligen Darlehensraten, welche jedoch über der vereinbarten monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 800.— lägen, ihre Darlehensgläubigerin bevorzugt und damit gleichzeitig die Betreibungsgläubiger benachteiligt. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung, unter Hinweis auf den Entscheid und die Argumentation des Betreibungsamtes. Die übrigen Gläubiger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die angefochtene Verfügung konkretisiert eine zuvor vorgenommene "abstrakte" Pfändung, indem im Anfechtungsobjekt erstmals eine Pfändungsquote für die Pfändungsgruppen 25005/25074 betragsmässig festgelegt und eine entsprechende Ablieferung an das Betreibungsamt angeordnet wurde. Es handelt sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Die Beschwer ist offensichtlich gegeben. Es schadet sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde anstatt an den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 11 GVVSchKG) an das Betreibungsamt Domleschg gerichtet hat. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 23. November 2005. Wann die Verfügungsadressatin die eingeschriebene Briefpostendung in Empfang genommen hat, hat das Betreibungsamt nicht aktenkundig gemacht, sodass - mangels hinreichenden Beweises für das Gegenteil - davon auszugehen ist, dass die am 8. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG erhoben wurde. Beschwerden nach Art. 17 SchKG sind schriftlich einzulegen (Art. 22 Abs. 1 GVVSchKG); sie haben einen Antrag zu enthalten und sind zu begründen (Art. 22 Abs. 4 GVVSchKG in Verbindung mit Art. 20 VVG). Diesbezüglich sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird durch Auslegung der äusserst kurzen Beschwerdeschrift hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2005 anstrebt. Den Grund dafür gibt sie ebenfalls an. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Allseits unbestritten und zutreffend ist, dass sämtliche Betreibungen in den Gruppen 25005/25074 gegen die YTO GmbH im Sinne einer Ausnahme zu Art. 39 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wegen der Rechtsnatur der betriebenen Forderungen, auf dem Weg der Pfändung fortzusetzen sind (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). 3.a. Im Pfändungsverfahren können Erwerbseinkommen jeglicher Art, die nicht im Sinne von Art. 92 SchKG absolut unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG, relative Unpfändbarkeit). Ist die Vollstreckung gegen die YTO GmbH in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 SchKG auf dem Weg der Pfändung durchzuführen, gilt die Regel über die beschränkte Pfändbarkeit auch für sie.

5 Die Beschwerdeführerin als juristische Person und Kapitalgesellschaft generiert weder einen (unselbständigen) Lohn noch einen (selbständigen) Verdienst, sondern einen Gesellschaftsertrag/-gewinn. Es sind diesfalls, analog der Verdienstpfändung bei einem unselbständig Erwerbenden, einerseits die bei der GmbH eingehenden Erträge und andererseits das für die Gesellschaft Lebensnotwendige festzustellen und einander gegenüber zu stellen. Das Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit respektive der Gesellschaftsertrag ist nur insoweit pfändbar, als nach Abzug der notwendigen Auslagen (Gestehungs- oder Gewinnungskosten) der Notbedarf des Schuldners überschritten wird (BGE 86 III 16). Der Notbedarf des Schuldners entspricht vorliegend den notwendigen Geschäftsauslagen der Beschwerdeführerin. Gesonderte Überlegungen zum persönlichen Notbedarf des geschäftsführenden Gesellschafters R. H. sind nicht anzustellen, da sein Lohn Gewinnungsaufwand der GmbH darstellt und auf diesem Weg berücksichtigt wird. Der Ertrag des Geschäfts ist insoweit zu pfänden, als er den für die Erzielung des Ertrags notwendigen Gewinnungsaufwand übersteigt. Relevant ist hierbei der Bruttogewinn abzüglich der notwendigen Gestehungskosten (BGE 112 III 20 E. 2b). Schuldner ist vorliegend die YTO GmbH; ihr Existenzminimum entspricht jenem Aufwand, den sie betreiben muss, um ihren Ertrag zu erzielen. Das Betreibungsamt hat somit von Amtes wegen zu prüfen, welchen Ertrag das Geschäft abwirft (BGE 85 III 38 E. 1: il incombe à l'office, à la suite d'une enquête ou, si c'est nécessaire, par appréciation (RO 54 III 161), de prendre en considération, outre les besoins du débiteur et de sa famille, les charges et les aléas de l'entreprise). Es hat sich dabei die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb vorlegen zu lassen. Es ist der durchschnittliche Ertrag und Aufwand festzustellen und gestützt darauf ein bestimmter Betrag zu bestimmen, der monatlich abzuliefern ist, sofern nicht auf künftige monatliche Abrechnung hin ein sich ergebender Überschuss - der vorderhand betragsmässig undefiniert bleibt - gepfändet wird (BGE 96 IV 111, E. 2). Gegenstand einer derartigen Verdienst- oder Ertragspfändung ist entweder ein auf Grund von Feststellungen über den durchschnittlichen Aufwand und Ertrag bestimmter Monatsbetrag (sofern sich ein derart pfändbares Einkommen ergeben hat), oder es ist auf künftige monatliche Abrechnung hin der jeweilen erzielte Überschuss der Roheinnahmen über den Geschäftsaufwand als veränderlicher Überschuss, jedoch ebenfalls fest, zu pfänden (BGE 86 III 53 E.2, 85 III 40 E.3: Quant à la quotité saisissable, on la fixera de manière différente suivant les circonstances; ce sera un montant déterminé par mois ou, si les gains varient trop, l’excédent des revenus sur le minimum vital et les déductions admissibles). Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch Vergleich mit andern, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung durch den Beizug von Steuererklärungen

6 oder letztlich durch pflichtgemässe Schätzung zu ermitteln (Pra 2001 Nr. 66 E. 3a, BGE 112 III 19 E. 2c, 106 III 13 f., 86 III 16 , 85 III 39 , 54 III 161 ; BlSchK 1991 S. 63 f.; Schoder, Die Verdienstpfändung, BlSchK 1966, S. 101 f.). b. Man kann ohne in Willkür zu verfallen sagen, dass die Beschwerdeführerin keine geordnete Buchhaltung führt, oder allenfalls, dass sie damit nicht herausrückt. Des Weiteren hat sie stark variierende, unsichere Einkünfte. Unter diesen Umständen erscheint das Vorgehen der Vorinstanz, das heisst, dass nicht ein bestimmter Monatsbetrag gepfändet wurde, angezeigt. Eine bestimmte Pfändungsquote war nicht, auch nicht annähernd, zum voraus feststellbar. Dieses Vorgehen ist ausnahmsweise zulässig (vgl. BGE 96 IV 111 E. 2, 86 III 53 E. 2, 85 III 40 E. 3; Georges Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 52 zu Art. 93 SchKG: wenn die Einkünfte "zu schwankend" sind). Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Qualifiziert falsch war hingegen die Pfändung insoweit, als "sämtliche zukünftigen Einnahmen … vollumfänglich gepfändet" wurden, denn damit wird das unbedingt Notwendige gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG vollkommen ausser Acht gelassen. Kann die Pfändungsquote nicht zum voraus festgelegt werden, darf nach feststehender Praxis, auf künftige monatliche Abrechnung hin, lediglich der jeweils erzielte Überschuss der Roheinnahmen über den Geschäftsaufwand als veränderlicher Überschuss gepfändet werden. Dieser Überschuss ist jedoch ebenfalls fest zu pfänden (BGE 86 III 53 E. 2). c. Den Rechtsbegriffen Existenzminimum und Notbedarf immanent ist die Verfügungsgewalt über diese Mittel. Die Konzeption des Art. 93 SchKG geht augenscheinlich davon aus, dass der Schuldner ein uneingeschränktes Recht auf Belassung dieser Mittel hat, welches die Befugnis umfasst, voll und vorallem jederzeit über seinen Notbedarf verfügen zu können. Das Existenzminimum, sei es nun der Notbedarf einer natürlichen Person oder der geschäftsmässig begründete Aufwand einer juristischen Person, darf - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - demzufolge nie, auch nicht einstweilen, gepfändet werden. Dem widerspricht ein Pfändungskonstrukt wie dasjenige der Vorinstanz, wonach alle zukünftigen Einkünfte zunächst einmal gepfändet werden und der Schuldner erst im Nachhinein, auf Abrechnung und besondere Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde hin, über sein Existenzminimum soll verfügen können. Der vom Betreibungsamt Domleschg beschrittene Weg ist nicht gangbar, weil die "vollumfängliche Pfändung sämtlicher zukünftiger Einnahmen" eine klare Verletzung des Schuldnerrechts auf sein Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG darstellt.

7 Anlass zur Beschwerde und eigentliches Anfechtungsobjekt bildet nur die Verfügung vom 23. November 2005 (vgl. dazu nachstehende Ziffer 4). Dessen ungeachtet, hat die Aufsichtsbehörde auch die qualifizierte Unwirksamkeit der vorausgegangenen Pfändungen (Pfändungsurkunden) und der davon abhängigen weiteren Betreibungshandlungen festzustellen. Pfändung ist einerseits staatliche Beschlagnahme. Wer sich nicht daran hält, riskiert Strafe. Andererseits ist die Bestimmung von Art. 93 SchKG im Vollstreckungsrecht von herausragender Tragweite, indem sie die Existenz der Rechtssubjekte um ihrer selbst willen schützt. Der Anspruch auf Belassung des gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Notwendigen gehört zu den absolut schützenswerten Persönlichkeitsrechten des Schuldners. Betreibungsamtliche Akte, die gegen diesen elementaren Grundsatz der Schuldbetreibung verstossen, sind nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (Vonder Mühll, a.a.O., N 66 zu Art. 93 SchKG, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine Beschlagnahme, welche in jene Vermögenssubstanz eingreift, welche die Beschwerdeführerin für ihr geschäftliches Fortbestehen unbedingt benötigt, war von Anfang an nichtig, das heisst nicht-existent in dem Sinne, dass sie keinerlei Rechtswirkungen erzeugen konnte und kann. Eine Pfändung, welche das Existenzminimum negiert, stellt derart qualifiziertes Unrecht dar, dass dies von Amtes wegen und jederzeit zu korrigieren ist; nötigenfalls sind sämtliche sich darauf stützenden Folgen rückwirkend zu beseitigen. Demzufolge ist im Dispositiv der vorliegenden Entscheidung vorab festzuhalten, dass in den Gruppen Nrn. 25005 (Pfändungsurkunden vom 1. Februar 2005 in den Betreibungen Nrn. 2400317, 2400327, 2400350, 2400351, 2400505, 2400506) und 25074 (Pfändungsurkunden vom 30. September 2005 in den Betreibungen Nrn. 2500388, 2500451) die Pfändungen, die erfolgten Pfändungsmitteilungen an die Auftraggeber der YTO GmbH, die Kollokationspläne sowie die Verteilungslisten nichtig sind. d. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine gesetzmässige Pfändung vorzunehmen und insbesondere neue Pfändungsurkunden auszustellen. Das Betreibungsamt hat dabei den Notbedarf beziehungsweise den geschäftsnotwendigen, durchschnittlichen Aufwand festzustellen und die Pfändung auf den Überschuss zu beschränken. Für die Feststellung des geschäftsnotwendigen Aufwandes ist auf die vorhandenen Unterlagen abzustellen. Allenfalls sind die Pfändungsgrundlagen durch den Beizug von Steuerunterlagen zu vervollständigen oder es ist der Aufwand behelfsweise durch Schätzung zu ergänzen. Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig

8 sind, zwar von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet hingegen keineswegs, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über alle wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und alle ihm zugänglichen Beweise anzugeben (BGE 119 III 71 f.), worauf sie ihn nötigenfalls unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 91 SchKG aufmerksam macht. Bei der Verdienstpfändung und der Ertragspfändung einer juristischen Person muss der Schuldner insbesondere seine Gewinnungskosten nachweisen (Pra 2001 Nr. 66 E. 3b=BGE 126 III 89). Verweigert er die Mitwirkung, führt er keine geordnete Buchhaltung und sind auch sonst keine tauglichen Belege über Einnahmen und Aufwendungen (Zahlungsbelege, Rechnungskopien, Bestellscheine, Lieferantenabrechnungen oder ähnliches) erhältlich, so ist der Ertrag (Bruttoeinnahmen abzüglich Gewinnungskosten) durch Vergleich mit andern, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch den Beizug von Steuererklärungen oder durch Schätzung zu ermitteln (Pra 2001 Nr. 66 E. 3a, BGE 112 III 19 E. 2c, 106 III 13 f., 86 III 16 , 85 III 39 , 54 III 161 ; BlSchK 1966, S. 101/102). Diese Überlegungen zur Vorgehensweise bei der Sachverhaltsabklärung gelten hinsichtlich aller wesentlichen Positionen einer Verdienstpfändung (Rohertrag, Gewinnungsaufwand, Notbedarf) und Ertragspfändung (Rohertrag, Gewinnungsaufwand). Zeitigen die vom Amt vorgenommenen Abklärungen keine zuverlässigen Ergebnisse, so sind die verfügbaren Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Eine über Gebühr belastende Pfändung, welche der Schuldnerin dadurch entsteht, dass sie ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachkommt, hat sie zu tragen. Falls sie sich eines Besseren besinnt und bei hinreichender Beweislage, kann die Pfändung revidiert werden (Entscheid Kantonsgerichtsausschuss vom 1. Mai 2001 i.S. A. W. gegen Betreibungsamt Davos, SKA 01 12, E. 1a). An der monatlichen Abrechnungspflicht, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist festzuhalten. e. Entgegen dem Betreibungsamt Domleschg ist ferner festzustellen, dass die Pfändung eines nach Abzug der Gewinnungskosten sich ergebenden Einkommens aus selbständiger Arbeit nach Art einer Lohnpfändung, das heisst hinsichtlich eines den Notbedarf übersteigenden Betrages, nicht Pfändung einer Forderung ist (BGE 86 III 53 E. 2). Dasselbe gilt für die Pfändung eines Gesellschaftsertrages. Denn im Unterschied zur Lohnpfändung eines unselbständig Erwerbenden wird nicht an der Quelle, das heisst beim Arbeitgeber als Schuldner des Betriebenen gepfändet, sondern, wie im Falle der Pfändung des Verdienstes eines unselbständig Erwerbenden, beim Betriebenen selbst. Die Pfändung findet erst dann statt, wenn der Dritte seine Schuld gegenüber dem Betriebenen erfüllt. Bei dieser

9 Sach- und Rechtslage handelt es sich nicht um eine Forderungspfändung, und es kommt daher eine Anwendung der Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG gegenüber "Auftraggeber der YTO GmbH, soweit sie bekannt sind" nicht in Betracht. 4.a. Ohne Pfändung kann eine entsprechende Abrechnungs- und Ablieferungspflicht nicht bestehen. Sind die Pfändungen nichtig, entbehrt die angefochtene Verfügung vom 23. November 2005, welche sich auf die Pfändungen stützt, ihrer Grundlage. Sie ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. b. Mit Blick auf eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die betreibungsamtliche Behauptung, die Schuldnerin habe mit der späteren Zahlung überfälliger Darlehensraten eine Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Betreibungsgläubiger begangen, unzutreffend ist. Vergeblich wendet die Vorinstanz ein, mit der Berücksichtigung von verspätet bezahlten Darlehensraten würden jene Gläubiger, die dem Schuldner Leistungen erbringen, deren er zur Erzielung seines Erwerbseinkommens bedarf, gegenüber den Betreibungsgläubigern privilegiert. Entscheidend ist vielmehr, dass nur das Nettoeinkommen des Schuldners in die Pfändung einbezogen wird. Die Gestehungskosten, die vom Schuldner zur Erzielung des Erwerbseinkommens aufgewendet werden, bleiben demgegenüber ausser Betracht. Daher hat die Rechtsprechung Gläubiger, welche für die Berufsausübung des Schuldners unerlässliche Güter geliefert haben, in dem Sinne privilegiert, dass der Schuldner den ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen darf. Diese Privilegierung gewisser Gläubiger ist eine Folgerung aus der Absicht des Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das zum Leben und für die Berufsausübung absolut Notwendige zu belassen (BGE 112 III 20 E. 2b, 112 III 18 E. 4). Gemäss Darlehensvertrag war das zinsfreie Darlehen von Fr. 8'000.— in der Zeit von April 2005 bis Februar 2006 in monatlichen Raten à Fr. 800.— zu tilgen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zufolge Liquiditätsengpässen habe sie anfänglich die Raten nicht wie im Darlehensvertrag vereinbart zurückzahlen können, weshalb ein Teil der ausstehenden Raten erst im September und Oktober 2005 gezahlt worden seien. Sie hat dafür den Beweis in Form einer Auskunft von der Darlehensgeberin offeriert. Mit den Beträgen von Fr. 3'000.— im September 2005 und Fr. 1'600.— im Oktober 2005 bezahlte die Beschwerdeführerin ein Darlehen zurück, welches die Vorinstanz im Grundsatz selbst als betriebnotwendig eingestuft (act. 01.2.I.16) und damit rechtlich zum erforderlichen Gewinnungsaufwand der GmbH gehörend qualifiziert hat. Dass jene Rückzahlungsraten, welche Monate be-

10 trafen, die weiter als September/Oktober 2005 zurück lagen, vertraglich überfällig waren, das heisst, die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Rückzahlung in Verzug befand, kann selbstredend nicht dazu führen, dass die später erfolgten Rückzahlungen als nicht mehr zu ihrem Notbedarf gehörend qualifiziert werden. Die Überfälligkeit von Darlehensraten ändert an ihrer Notbedarfsqualität nichts. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Rückzahlung von Darlehensraten in Verzug geriet, führt nicht dazu, dass ihr Recht, die entsprechenden Rückzahlungsraten im Geschäftsaufwand anrechnen zu lassen, verwirkt. Aus der Optik der Gläubiger entsteht im Übrigen durch eine spätere Berücksichtigung von früher unbezahlt gebliebenen Rückzahlungsraten auch kein weiterer Nachteil. Denn nach dem Prinzip, dass nur effektiv vorgenommene Ausgaben im Notbedarf zu berücksichtigen sind (BGE 112 III 22 E. 4), verhält es sich so, dass in jenen Monaten, in denen - obwohl geschuldet und fällig - tatsächlich keine Darlehensraten zurückbezahlt und folglich auch nicht im Notbedarf angerechnet wurden, der Geschäftsertrag der Schuldnerin zumindest theoretisch entsprechend höher und somit auch mehr zu pfänden war. Insoweit die Vorinstanz die anrechenbaren Rückzahlungen jeweils strikt auf den Betrag von monatlich Fr. 800.— beschränkte, war dies folglich nicht statthaft. Falls die Behauptung der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht zutrifft - was durch das Betreibungsamt allenfalls zu prüfen bleibt - ist die Beschwerdeführerin befugt, die in früheren Monaten nicht zurück bezahlten Darlehensraten unter Anrechnung im Notbedarf später zu bezahlen. Das Betreibungsamt muss sie der Beschwerdeführerin als Gewinnungsaufwand belassen. 5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde der YTO GmbH wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass in den Pfändungsgruppen Nrn. 25005 (Pfändungsurkunden vom 1. Februar 2005 in den Betreibungen Nrn. 2400317, 2400327, 2400350, 2400351, 2400505, 2400506) und 25074 (Pfändungsurkunden vom 30. September 2005 in den Betreibungen Nrn. 2500388, 2500451) die Pfändungen, die erfolgten Pfändungsmitteilungen an die Auftraggeber der YTO GmbH, die Kollokationspläne und die Verteilungslisten nichtig sind. Das Betreibungsamt Domleschg wird angewiesen, eine gesetzmässige Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und neue Pfändungsurkunden auszustellen. 3. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 23. November 2005 wird aufgehoben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar:

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