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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.09.2004 SKA 2004 42

21 septembre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·500 mots·~3 min·4

Résumé

Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 42 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Lazzarini und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des Y. X. und Z. X., Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Domleschg vom 24. August 2004, mitgeteilt am 24. August 2004, in Sachen der A . , Beschwerdegegnerin, der B . , Beschwerdegegnerin und des C . , Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführer, betreffend polizeiliche Zuführung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 04. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Domleschg vom 16. September 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass die im Ingress aufgeführten Gläubiger Y. X. und Z. X. über das Betreibungsamt Domleschg für verschiedene Forderungen betreiben, - dass das Betreibungsamt Domleschg am 24. August 2004 in den vier Betreibungen ein Gesuch um polizeiliche Zuführung der Beschwerdeführer Zwecks Pfändung erliess, - dass Y. X. und Z. X. dagegen am 4. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, - dass darin sinngemäss begehrt wurde, die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben, - dass das Betreibungsamt Domleschg in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG den Schuldner durch die Polizei vorführen lassen kann, wenn dieser ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, - dass Y. X. und Z. X. durch das Betreibungsamt Domleschg auf den 24. August 2004 zum Pfändungsvollzug vorgeladen wurden und nicht erschienen, - dass die Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 dem Betreibungsamt Domleschg schriftlich mitgeteilt haben, dass sie bis am 8. August 2004 abwesend und nicht erreichbar seien, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner nach dem 8. August 2004 wieder anwesend seien, - dass der Sohn der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2004 dem Betreibungsamt mitgeteilt hat, seine Eltern würden am 21. August 2004 wieder in die Schweiz zurückkehren,

3 - dass das Betreibungsamt somit davon ausgehen durfte, dass die Schuldner zum Pfändungszeitpunkt wieder anwesend seien, - dass somit kein Grund bestand, am 24. August 2004 an der Pfändung nicht teilzunehmen, - dass das Betreibungsamt Domleschg somit zu Recht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der polizeilichen Zuführung Gebrauch gemacht hat, - dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, - dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG),

4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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