Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. August 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 12 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Häberling, Postfach 832, Forchstrasse 452, 8029 Zürich, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. März 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z., Schuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Piotrkowski, Postfach 6273, Via Carducci 1, 6901 Lugano, betreffend provisorische Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 11. März 2003, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 22. März 2004 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Entscheid vom 09. Februar 2004 den Entscheid des Tribunale di Como vom 16. Oktober 2004 in Sachen X. gegen Z. betreffend Forderung als vollstreckbar erklärt hat, - dass der Bezirksgerichtspräsident im erwähnten Entscheid als Sicherungsmassnahme für den Betrag von Fr. 449'937.-- zuzüglich Zins die Stockwerkeinheit Nr. S50'565 und der Miteigentumsanteil B., beides Grundbuch von A. und im Eigentum von Z., provisorisch gepfändet und das Betreibungsamt Oberengadin angewiesen hat, diese Pfändung zu vollziehen, - dass der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja in der Folge beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden angefochten wurde und die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2004 abgewiesen wurde, - dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, - dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja angeordnete Pfändung vom Betreibungsamt Oberengadin am 11. Februar 2004 vollzogen wurde und in der Pfändungsurkunde festgehalten wurde, dass die provisorische Pfändung aus heutiger Sicht ungenügend sei, - dass X. am 25. Februar 2004 das Betreibungsamt Oberengadin um die Vornahme einer Ergänzungspfändung ersuchte, - dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. März 2004 das Begehren zurückwies mit der Begründung, eine weitere provisorische Pfändung könne nur aufgrund einer weiteren Verfügung eines Gerichtes erfolgen, - dass X. dagegen am 11. März 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Begehren, das Betreibungsamt Oberengadin sei anzuweisen, so viele vorhandene Vermögenswerte des Schuldners Z. zu pfänden, bis die Forderungen der Beschwerdeführerin samt Zinsen und Kosten gemäss Betreibung Nr. C. befriedigt seien,
3 - dass das Betreibungsamt Oberengadin in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass das Verfahren mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 31. März 2004 sistiert wurde, bis über die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 09. Februar 2004 rechtskräftig entschieden sei, - dass Z. sich nicht vernehmen liess, - dass das Betreibungsamt Oberengadin die vorliegende provisorische Pfändung nicht im Rahmen eines unter seiner Verfahrensherrschaft erfolgten Betreibungsverfahrens vollzogen hat, sondern im Auftrage des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, welcher über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheides gemäss LugÜ zu befinden hatte, - dass die provisorische Pfändung im Sinne einer Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 LugÜ vom Bezirksgerichtspräsidenten für ganz bestimmte Vermögenswerte des Schuldners angeordnet hat und das Betreibungsamt Oberengadin lediglich als Vollzugsbehörde eingesetzt hat, - dass damit gesagt ist, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Sicherungsmassnahme beim Bezirksgerichtspräsidenten liegt und er auch über den genauen Inhalt und Umfang der provisorischen Pfändung zu entscheiden hat, - dass es unter diesen Umständen ausgeschlossen erscheint, dass der die provisorische Pfändung vollziehende Betreibungsbeamte eine Ergänzungspfändung vornehmen kann, sofern sich die provisorische Pfändung als ungenügend erweist, - dass ansonsten der Betreibungsbeamte in die ausschliessliche richterliche Kompetenz des Bezirksgerichtspräsidenten eingreifen und zusätzliche Sicherungsmassnahmen verfügen würde,
4 - dass dies offensichtlich unzulässig ist und das Betreibungsamt Oberengadin das Begehren um Ergänzungspfändung somit zu Recht abgewiesen hat, - dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 20 a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können,
5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc