Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 03. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 28 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Schmid, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuar Conrad. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der A. B . , Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Klosters vom 2. Oktober 2002, mitgeteilt am 2. Oktober 2002, in Sachen der U . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, betreffend Lohnpfändung/Anzeige an Arbeitgeber, hat sich ergeben:
2 A. In den Betreibungen Nr. 202210 und 202484 (Gruppe-Nr. 2010081) des Betreibungsamtes Klosters mit dem Kanton X (Betreibungsforderung Fr. 200.– zuzüglich Zinsen und Kosten) und der Krankenkasse U. (Betreibungsforderung Fr. 980.10 zuzüglich Zinsen und Kosten), als Gläubiger und A. B., als Schuldnerin, leistete die Schuldnerin einer ersten Vorladung zwecks Pfändung für den 17. September 2002 auf das Betreibungsamt keine Folge. Am 2. Oktober 2002 vollzog das Betreibungsamt Klosters im Beisein des zwischenzeitlich bestellten und sich mit schriftlicher Vollmacht ausweisenden Rechtsvertreters der Schuldnerin, H., auf dem Betreibungsamt die Pfändung. An Belegen zu den Einkommensverhältnissen wurden vom Rechtsvertreter ein Lohnausweis der Arbeitgeberin Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang mit einem Nettolohn von Fr. 4'174.20 sowie ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'800.– zuzüglich Nebenkosten für die 5 ½- Zimmer- Wohnung der alleinstehenden Schuldnerin in Serneus eingelegt. Im übrigen wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Schuldnerin vom Lohn monatlich Fr. 400.– für die Tilgung eines für Zahnarztkosten verwendeten Lohnvorschusses abgezogen werde. Ferner werde die Schuldnerin ab 26. Oktober 2002 eine günstigere Wohnung für Fr. 1'350.–/Mt. inkl. Nebenkosten in Jenaz beziehen. Am 2. Oktober 2002 leistete die Schuldnerin dem Betreibungsamt eine Barzahlung von Fr. 200.– auf Anrechnung an die Betreibung Nr. 202210. Ausgehend von einem Nettolohn von Fr. 4'548.40 errechnete das Betreibungsamt gestützt auf die weiteren Angaben der Schuldnerin einen Notbedarf von Fr. 2'550.– (Grundbetrag Fr. 1'100.–, Mietzins Fr. 1'350.– Arbeitsplatzfahrten Fr. 100.–) und die monatlich pfändbare Lohnquote mit Fr. 1'990.–. Gleichzeitig mit dem Pfändungsvollzug erliess das Betreibungsamt die Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin, mit der Verfügung, vom Oktoberlohn der Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'480.75 dem Betreibungsamt abzuliefern. B. Gegen die ihrer Arbeitgeberin zugestellte Pfändungsurkunde [recte: Pfändungsanzeige] erhob A. B. mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie rügt vorab, das Betreibungsamt habe sie vorgängig in keiner Weise angehört; es seien bei ihr weder eine aktuelle Lohnabrechnung eingeholt noch ihre Lebenshaltungskosten abgeklärt worden. Unter Einlage ihres privaten Zahlungsjournals für das laufende Jahr macht sie sodann im wesentlichen geltend, sie lebe auf dem reinen Existenzminimum. Sie habe zwei erwachsene Kinder, Enkelkinder und eine schwer kranke Mutter, welche alle hin und wieder ihrer Unterstützung be-
3 dürften. Da sie einerseits für ihre zum Teil in Randzeiten zu leistenden Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen, andererseits jedoch nicht kreditwürdig sei, habe sie über ihre Tochter einen Fahrzeugleasingvertrag abschliessen müssen. Die monatlichen Kosten von Fr. 514.05 seien ihr im Notbedarf ebenso anzurechnen wie ein Beitrag an die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. Die ihr infolge des Umzugs erwachsenden zusätzlichen Kosten für Möbeltransport, Mietzinsdepot und weitere übliche Kosten seien ihr anzurechnen. Schliesslich müssten auch ihre an das Betreibungsamt und die Gläubigerin U. direkt geleisteten Abschlagszahlungen Berücksichtigung finden. C. Am 24. Oktober 2002 schloss sich die Krankenkasse U. mit der weiteren Betreibung Nr. 202315 über Fr. 545.10 (zuzüglich Zinsen und Kosten) der Pfändungsgruppe Nr. 2010081 an. Am 31. Oktober zahlte die Schuldnerin zu Gunsten der laufenden Pfändungsgruppe Fr. 700.– an das Betreibungsamt. Nach Ablauf der Teilnahmefrist erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und teilte sie am 12. November 2002 den Beteiligten mit. Zur Deckung ausstehender Pfändungsforderungen von Fr. 2'109.45 wurden gemäss Pfändungsurkunde vom Lohneinkommen monatlich Fr. 1'160.– gepfändet. Dieser pfändbaren Lohnquote liegt folgende Berechnung des Amtes zu Grunde: Einkommen Monatslohn Fr. 4'174.20 Notbedarf Notbedarf Grundbetrag Fr. 1'100.00 Kinderzuschlag Fr. 0.00 Anrechnung Umzugskosten Fr. 100.00 Mietzins inklusive Nebenkosten Fr. 1'350.00 Krankenkasse Fr. 181.70 Auswärtige Verpflegung Fr. 160.00 Arbeitsplatz-Fahrten Fr. 120.00 Total Notbedarf Fr. 3'011.70 pfändbare Lohnquote Betrag über Existenzminimum Fr. 1'162.50 Rundung Fr. 2.50 zu pfändende Lohnquote Fr. 1'160.00 Gleichentags erliess das Betreibungsamt eine neue Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an die Arbeitgeberin. D. Das Betreibungsamt Klosters schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gläubiger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der relativen Vollstreckungsschranke von Art. 93 SchKG. Diesbezüglich ist fraglich, ob eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Pfändung bereits in einem Zeitpunkt anfocht, in welchem eine Pfändungsurkunde weder ausgestellt noch mitgeteilt war. Das Pfändungsprotokoll über die Einvernahme des Schuldners und das separate Blatt mit der Berechnung des Notbedarfs, welche keine Betreibungsurkunden darstellen, und die weder dem Gläubiger noch dem Schuldner ohne weiteres zur Kenntnis gebracht werden, sind lediglich - für sich allein nicht anfechtbare - interne Hilfsurkunden im Sinne einer Gedächtnisstütze des Betreibungsbeamten zwecks nachmaliger Erstellung der Pfändungsurkunde, welche ihrerseits die authentische Verurkundung der Pfändung darstellt. Gibt es zwischen Pfändungsprotokoll und Pfändungsurkunde Abweichungen, geht die dem Schuldner mitgeteilte Pfändungsurkunde vor (Basler Kommentar, N 4 zu Art. 112 SchKG). Wenn es darum geht, ob und welche Quote des unselbständigen Erwerbseinkommens eines Schuldners gepfändet werden darf, bildet die Pfändungsurkunde das Anfechtungsobjekt, und es beginnt die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 107 III 7 E. 2). Insofern war die Beschwerde am 16. Oktober 2002 verfrüht. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich indessen, dass unmittelbarer Anlass für die Beschwerde die Anzeige der Lohnpfändung auf dem obligatorischen Formular Nr. 10 an die Arbeitgeberin gemäss Art. 99 SchKG war. Darin ist eine amtliche Vorkehr im Sinne einer Verfügung mit Wirkung gegen aussen beziehungsweise für die Parteien zu sehen (BGE 107 III 78 E. 4, 85 III 57 E. 3), weshalb sie Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG sein kann. Insoweit ist daher auf die im übrigen rechtzeitige, eine Begründung und sinngemäss auch Anträge enthaltende Beschwerde einzutreten. 2. Die Anzeige an den Arbeitgeber, die gemäss Art. 99 SchKG zu erlassen ist, wenn der Schuldner eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (obligato-
5 risches Formular Nr. 10), ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung einer Pfändung, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme (BGE 78 III 12, 83 III 5). Bei der Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Betroffenen Rücksicht nehmen kann. Sie stellt eine unaufschiebbare Sicherungsmassnahme zur Vermögenserhaltung dar, mit welcher der Pfändungsbeschlag bereits an der Quelle der Entstehung der gepfändeten Forderung durchgesetzt werden will. Der Schuldner soll gar nicht erst die Verfügungsmacht über die gepfändeten Werte erlangen und somit auch nicht in Versuchung kommen, gegen das Verfügungsverbot von Art. 169 StGB zu verstossen. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, dass diese Anzeige unverzüglich erfolgt, da sonst der Schuldner die Wirksamkeit der Lohnpfändung praktisch vereiteln könnte (BGE 83 III 5 E. 2b). Sie kann auch während den Betreibungsferien und mitunter sogar bereits vor der Pfändung angeordnet werden. Art. 99 SchKG stellt den Erlass der Anzeige an den Schuldner der gepfändeten Forderung im übrigen jedoch nicht in das Ermessen des Betreibungsamtes, sondern schreibt diese Anzeige allgemein vor. Die Aufsichtsbehörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden. Das könnten höchstens die Gläubiger tun, indem sie auf die zu ihrem Schutz vorgeschriebene Anzeige verzichteten. Wenn das Betreibungsamt die Anzeige im Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Schuldners von sich aus unterliesse, wäre es für einen dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (BGE 83 III 19 E. 2). Dass die Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet hätten, wird hier nicht geltend gemacht. Eine so genannte "stille Lohnpfändung" kam auch angesichts der betreibungsrechtlichen Vorgänge bei der Beschwerdeführerin (act. 03.1.17) nicht in Betracht. Soweit mit Beschwerde die Anzeige an die Arbeitgeberin gerügt wird, ist sie folglich abzuweisen. 3. Insoweit mit Beschwerde der Vorwurf der Gehörsverweigerung erhoben beziehungsweise bemängelt wird, das Betreibungsamt habe die für eine Lohnpfändung von Amtes wegen zu ermittelnden tatsächlichen Verhältnisse nicht oder unvollständig abgeklärt, ist sie ebenfalls abzuweisen. Die Pfändung war ordnungsgemäss angekündigt. Das Betreibungsamt konnte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin beim Pfändungsvollzug rechtsgültig vertreten war, nachdem der Vertreter bei anderen Vorgängen im gleichen Betreibungskreis eine schriftliche Vollmacht eingereicht hatte (act. 03.1.2). Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter wurden vorgängig schriftlich darauf hingewiesen, dass über die Erwerbsverhältnisse und die für den Notbedarf relevanten Tatsachen lückenlos Aus-
6 kunft zu erteilen war und die entsprechenden Unterlagen und Belege zum Pfändungstermin mitzubringen waren (act. 03.1.6). Die Folgen von Versäumnissen bei diesen vollstreckungsrechtlichen Mitwirkungspflichten trägt die Beschwerdeführerin. 4. Insoweit in der nachmalig erlassenen Pfändungsurkunde vom 12. November 2002 neu an die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 160.–, für Krankenversicherung Fr. 181.70 und für Umzugskosten Fr. 100.– monatlich im Notbedarf berücksichtigt wurden (act. 06., Notbedarfsrechnung), sind die entsprechenden Rügen in der Beschwerde gegenstandslos geworden. Gleiches ist in Bezug auf die Berücksichtigung der in der Betreibung Nr. 202484 direkt an die betreibende Gläubigerin U. erfolgten Abschlagszahlung von Fr. 445.45 festzustellen (act. 01.5, 06. 1 S. 1, 03.1.16). 5.a. Hinreichende Anzeichen für einen tatsächlichen Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin sind gegeben (act. 01. 4, 03.1.13). Nachdem auch das Betreibungsamt bei der Pfändung den neuen, tieferen Mietzins angenommen hat, waren allfällige mit dem Umzug verbundene Kosten grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 87 III 100 E. 2), wobei festzustellen ist, dass anlässlich des Pfändungsvollzuges diesbezügliche Kosten weder dem Grundsatz nach noch konkret geltend gemacht wurden. Aus den Beilagen zur Beschwerde (act. 01.9) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr pauschal die Anrechnung von Umzugskosten von Fr. 2'500.– in ihrem Notbedarf geltend macht. Angesichts des Umstandes, dass sie sich auch diesbezüglich weigert, den behaupteten Aufwand zahlenmässig zu belegen, ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesem Titel im Notbedarf monatlich bloss Fr. 100.– angerechnet hat. b. Die Beschwerdeführerin behauptet, da sie selbst nicht mehr kreditwürdig sei, habe sie "über ihre Tochter" einen Fahrzeugleasingvertrag mit Kosten von monatlich Fr. 514.05 abschliessen müssen. Damit wird stillschweigend geltend gemacht, sie müsse ihre Tochter für diesen Betrag schadlos halten. Aus dem Wohnund Arbeitsort und den nicht zum vorneherein unglaubwürdigen Behauptungen, sie müsse in ihrer Stellung als Marketingangestellte und Sekretärin des QM-Verantwortlichen auch in Randzeiten und ausserhalb der normalen Geschäftszeiten arbeiten, ergeben sich zwar gewisse Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin für ihre Erwerbstätigkeit auf ein Privatfahrzeug angewiesen sein könnte. Da sie bislang weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde schlüssige Belege dafür eingereicht hat, dass und in welcher Höhe diese Leasingkosten tatsächlich anfallen
7 und letztlich auch von ihr selbst zu berappen sind, kommt eine Anrechnung, über die von der Vorinstanz zugebilligten Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (Fr. 120.–/Mt.) hinaus, vorderhand nicht in Betracht. c. Die alleinstehende Schuldnerin hält dafür, sie lebe auf dem reinen Existenzminimum. Damit beantragt sie sinngemäss, es müsse ihr das gesamte Nettoeinkommen von Fr. 4'174.– als unumgänglich notwendiger Lebensunterhalt ungeschmälert belassen werden. Sie übersieht, dass der Schuldner jede zumutbare Anstrengung zu unternehmen hat, um seine Gläubiger zu befriedigen. Damit verträgt sich schlecht, dass die Beschwerdeführerin allein für Telefonie, Fotografie, Bücher und Spenden an gemeinnützige Institutionen monatlich durchschnittlich Fr. 460.– ausgibt (act. 01.7). Dem privaten Zahlungsjournal kann weiter entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern im laufenden Jahr ein Feriengeld von Fr. 1'200.– zukommen liess. Ihr Einwand, sie habe zwei erwachsene Kinder, Enkelkinder und eine schwer kranke Mutter, welche alle hin und wieder ihrer Unterstützung bedürften, ist zwangsvollstreckungsrechtlich irrelevant. Dass es sich um unmittelbar gesetzliche oder auf Urteil gründende Leistungspflichten handelt, wird nicht geltend gemacht. Soweit es um die Mutter der Beschwerdeführerin geht, käme allenfalls eine Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen im Notbedarf unter dem Titel "anderweitige rechtlich oder moralische geschuldete Unterstützung" in Betracht. Voraussetzung wäre indes ein Nachweis über die in der Vergangenheit geleistete Unterstützung, der erwarten lässt, dass sie voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung erfolgen wird. Der Beschwerdeführerin ist diese Mitwirkungspflicht bekannt, hat sie doch selbst die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Beweismittel eingelegt (act. 01.11). Gleichwohl begnügt sie sich mit blossen Behauptungen. d. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind Steuern im Notbedarf nicht zu berücksichtigen - weder die laufenden noch Steuerschulden (vgl. Ziff. III des Kreisschreibens der Aufsichtsbehörde vom 17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG). e. Obwohl gemäss eingelegter Lohnabrechnung für den Mai 2002 (act. 03.1.11) bereits anlässlich der Pfändung klar sein musste, dass der Nettolohn Fr. 4'147.20 betrug, ging das Betreibungsamt in einer ersten Berechnung der Pfän-
8 dungsquote von einem solchen von Fr. 4'548.40 aus. Der Grund dafür liegt einerseits in der Aufrechnung des Abzugs für die Prämie der nichtgesetzlichen Krankentaggeldversicherung. Eine solche Aufrechnung wäre erst mit Wirkung nach Ablauf der entsprechenden Kündigungsfrist zulässig. Der Vernehmlassung des Amtes ist zu entnehmen, dass der erheblich höher angenommene Lohn ferner auf eine anteilsmässige Aufrechnung des 13. Monatslohnes bei den ordentlichen Monatslöhnen zurückzuführen ist. Das ist ebenso unzulässig, würde doch damit Pfändungssubstrat aktiviert, über welches die Schuldnerin noch gar nicht verfügen kann. Der 13. Monatslohn stellt zwar pfändbares Einkommen dar, darf indessen nur gesondert, das heisst erst auf den Zeitpunkt seiner Auszahlung gepfändet werden. Massgeblich ist jedoch, dass die nachmalige Pfändungsurkunde nunmehr vom zutreffenden Nettoeinkommen von Fr. 4'174.20 ausgeht (act. 06.1). Anlässlich des Pfändungsvollzuges wurde geltend gemacht, es werde der Schuldnerin zwecks Tilgung eines von ihr bezogenen Lohnvorschusses monatlich Fr. 400.– vom Lohn abgezogen (act. 03.1.8). Diese Tatsache ist mittlerweile durch Einlage der Lohnabrechnung September 2002 erhärtet (act. 01.2). Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören. Denn es geht zumindest zwangsvollstreckungsrechtlich nicht an, dass ein Schuldner die künftige Verfügbarkeit seines Lohnes auf diese Art und Weise präjudiziert, es sei denn, er beweise im Grundsatz und zahlenmässig die Verwendung für betreibungsrechtlich geschützte Zwecke. Die rechtlichen Anforderungen an den betreibungsrechtlichen Notbedarf können nicht durch Bezüge von Lohnvorschüssen umgangen werden. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar behauptet, sie habe den Lohnvorschuss für Zahnarztkosten benötigt und verwendet. Belege hat sie einmal mehr keine produziert. Abgesehen von einer möglicherweise darunter fallenden Zahlung von Fr. 200.– am 10. Oktober 2002, geht auch aus ihrem Zahlungsjournal kein entsprechender Aufwand hervor. 6. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, von ihr an das Betreibungsamt überwiesene Teilzahlungen seien bei der Pfändung zu berücksichtigen. Darin ist ihr beizupflichten. Die Pfändungsurkunde (act. 06.1, S.1) enthält denn auch bei jeder aufgeführten Betreibungsforderung einen solchen "Buchungssatz". Es gilt das Prinzip, dass nicht mehr gepfändet werden darf, als zur Deckung der Betreibungsforderungen, Zinsen und Kosten notwendig ist. Die Zahlung ist das erwünschte Ziel jeder Betreibung. Insoweit gezahlt wurde, wird die Betreibungsforderung unmittelbar getilgt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Im gleichen Ausmass ist die Betreibung erledigt, und es darf dafür keine Pfändung mehr erfolgen. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Schuldnerin dem Betreibungsamt auf Anrechnung an die
9 Betreibung Nr. 202210 eine Barzahlung von Fr. 200.– erbracht hat; eine weitere Zahlung von Fr. 700.– an das Betreibungsamt ist ohne besondere Erklärung gemäss Art. 85 ff. OR erfolgt (act. 05/05.1). Entgegen dem vorgenannten Prinzip wurden diese Zahlungen in der Pfändungsurkunde nicht als Abschlagszahlungen erfasst. Insoweit mit dem in der Pfändungsurkunde unter der Total-Restforderung angegeben Betrag von Fr. 2'109.45 ausgedrückt werden will, dass der Lohn in dieser Höhe gepfändet wurde, ist folglich das Prinzip verletzt, dass nicht mehr gepfändet werden darf, als zur Deckung der Betreibungsforderungen notwendig ist. Eine Pfändung darf nur für den Betrag von Fr. 1209.45 erfolgen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Pfändungsurkunde aufzuheben und an das Betreibungsamt zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung von Fr. 200.– auf ausdrückliche Anrechnung an die Betreibung Nr. 202210 erfolgt (act. 03.1.9) und daher auf diese anzurechnen ist (BGE 96 III 3, Art. 86 Abs. 1 OR). Eine Schuldnererklärung, auf welche der Betreibungsforderungen die weitere Zahlung von Fr. 700.– anzurechnen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Diesfalls hat in analoger Anwendung der Regel von Art. 86 Abs. 2 OR das Betreibungsamt anstatt der Gläubiger zu bestimmen, auf welche Betreibungsforderung(en) die Anrechnung zu erfolgen hat (Basler Kommentar, N 15 zu Art. 12 SchKG). Sinnvoll erscheint dabei, wenn sich das Betreibungsamt davon leiten lässt, möglichst viele Betreibungen vollständig zu erledigen. Allenfalls ist nach der Regel von Art. 87 Abs. 1 OR zu verfahren, wonach für die Anrechnung unter mehreren fälligen Schulden die zeitliche Reihenfolge der Einleitung der Betreibung massgeblich ist. 7. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben - vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) - noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die angefochtene Pfändungsurkunde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Klosters zurückgewiesen. 2. Im übrigen wird die Beschwerde angewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: