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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.09.2008 SF 2008 4

23 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·12,284 mots·~1h 1min·8

Résumé

einfache Körperverletzung | Leib und Leben

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SF 08 4 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli, Michael Dürst Aktuar ad hoc Riesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Promenade 60, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 6. März 2008, mitgeteilt am 1. April 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 8. Mai 1944 in M. geboren, wo er zusammen mit fünf Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Im selben Ort besuchte er neun Jahre die Primarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte A. in N. eine Lehre als Huf-, Pflug- und Wagenschmied, welche er im Jahre 1963 mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete er in N. als Betriebsschmied in einem Baugeschäft. Von 1965 bis 1967 war A. für ein Transportunternehmen in O. als Chauffeur tätig und hatte dann bis 1984 in Deutschland an verschiedenen Orten unterschiedliche Stellen inne. Anschliessend arbeitete er bis 1999 als Chauffeur in M.. Seither ist er als Speditionsleiter in der S. tätig. Er hat weder Vermögen noch Schulden und verdient monatlich Fr. 4'400.-- brutto. Im Jahre 1967 heiratete A. C., mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Diese Ehe wurde 1975 geschieden. 1978 heiratete A. D.. Aus dieser Ehe, welche im Jahre 2002 geschieden wurde, gingen drei Kinder hervor. An den Unterhalt seiner zweiten Frau muss A. monatlich Fr. 850.-- bezahlen. Weitere Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht mehr. Im schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst er an seinem Wohnort einen guten Ruf. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2006 wurde A. wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Mai 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 05. März 2005 trat jemand um ca. 22.20 Uhr wiederholt gegen die Wohnungstür des Angeklagten im 3. Stockwerk des Mehrfamilienhauses Q.- Strasse 72 in P.. Als A. in der Folge die Wohnungstüre öffnete, sah er im Treppenhaus die im gleichen Haus lebende B., welche offensichtlich alkoholisiert war. Sogleich schlug er dieser Frau mit seiner Faust in die linke Gesichtshälfte bzw. gegen ihr linkes Auge und packte sie etwas später am Arm. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung behändigte B. einen im Treppenhaus stehenden Blumentopf und warf diesen gegen den Angeklagten. A. bestreitet den dargelegten Sachverhalt. A. fügte B. durch den erwähnten Schlag gegen das Gesicht folgende Verletzungen zu: ‚Blow out Orbitabodenfraktur links’ und ‚diskretes Weichtelemphysem der linken Orbita’. Zudem hatte sie am rechten Oberarm zwei Hämatome. Die Genannte wurde unmittelbar nach dem Ereignis ins Spital P. eingeliefert und am 06. März 2005 ins Spital R. verlegt. Dort wurde sie bis am 10. März 2005 stationär behandelt. Danach war B. bis am 15. März 2005 zu 100% arbeitsunfähig. B. stellte am 14. März 2005 gegen A. Strafantrag wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten.

3 Der Angeklagte hatte nach dem Ereignis an der rechten Hand Hämatome (insbesondere ein grosses Hämatom auf dem Handrücken), Schürfwunden und eine kleine Rissquetschwunde. Zudem wurden an seiner linken Wange und seiner Stirn Kratzspuren festgestellt.“ C. An der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 23. August 2007 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, anwesend. Die Anklage wurde nicht mündlich vertreten. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 stellte und begründete der Untersuchungsrichter folgenden Antrag: „1. A. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 20 Tagen Gefängnis zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Verteidiger stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Evtl. sei das Verfahren im Sinne von Art. 118 StPO zu vertagen und es seien folgende Beweisergänzungen anzuordnen: a) Edition der umfassenden medizinischen Akten von B. zum Ereignis vom 5. März 2005, insbesondere Eintritts- und Behandlungsbericht Spital P. sowie umfassende Krankheitsgeschichte Spital R., Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (>> Blutalkohol- Konzentration; Grundlage für Oberexpertise); b) Einholung eines ausführlichen Ober- oder Ergänzungsgutachtens basierend auf den umfassenden Medizinal-Akten (inkl. Editionsakten Spital L.) zu den von B. erlittenen Verletzungen sowie den diesbezüglichen Ursachen (es sei insbesondere auch die Möglichkeit der Ausführung eines Faustschlags durch A. im Lichte seiner vorbestehenden Verletzungen rechts zu beurteilen) c) Befragung der Zeugen E., P., und G., P.; d) Durchführung eines Augenscheins vor Ort zur Rekonstruktion der Ereignisse. 3. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen. 4. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO in Höhe von CHF 5'320.00 auszurichten.“ D. Mit Beschluss vom 23. August 2007, mitgeteilt am 28. August 2007, beschloss das Bezirksgericht Prättigau/Davos was folgt: „1. Das Untersuchungsrichteramt Davos wird höflich ersucht, die Akten mit folgenden Beweiserhebungen zu ergänzen:

4 a) Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu act. 3.20. Der Ergänzungsgutachter hat sich namentlich zur Frage zu äussern, ob die ‚Blow-out Fraktur’, die B. erlitten hat, tatsächlich ‚klar’ von einem Faustschlag herrührt. Der Ergänzungsgutachter möge sich ferner ausdrücklich dazu äussern, ob die bei Frau B. festgestellte Verletzung auch von einem Treppensturz herrühren konnte (siehe dazu act. 3.8, S. 2) und ob A. aufgrund der 1993 erlittenen Handverletzung überhaupt in der Lage war, einen Faustschlag mit einer solchen Wirkung auszuführen (siehe Editionsakten der spitäler T. ag, spital L.). b) Durchführung eines Augenscheins vor Ort mit Tatrekonstruktion unter Beizug des Angeklagten, Frau B. sowie der Damen E. und F.. 2. Sollte die Anklagebehörde nach Vorliegen dieses Beweisergebnisses an einer Anklage festhalten, wird sie höflich ersucht, dem Gericht schriftlich einen neuen Antrag, allenfalls gestützt auf einer revidierten Ergänzung der Anklageschrift (act. 1.10), zu unterbreiten, dem das vorliegend anwendbare neue Strafrecht zu Grunde liegt. 4. Die Kosten werden bei der Prozedur belassen. 5. (Mitteilung):“ E. In der Folge führte das Untersuchungsrichteramt Davos die vom Bezirksgericht Prättigau/Davos verlangten Beweiserhebungen durch. Am 18. Dezember 2007 gingen die ergänzten Akten beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein. In einer Stellungnahme vom 13./19. Dezember 2007 führte der Untersuchungsrichter aus, dass an den bisherigen Ausführungen vollumfänglich festgehalten werde. Die Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 werde jedoch an das neue, im konkreten Fall mildere Recht angepasst und laute neu wie folgt. „1. A. sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen: - Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F. Am 6. März 2008 fand eine zweite Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt, an welcher erneut A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, teilnahmen. Auch diesmal wurde die Anklage nicht mündlich vertreten. Der Verteidiger stellte im Rahmen seines Plädoyers folgenden Antrag: „1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

5 2. Die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen. 3. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO in Höhe von CHF 8'910.55 auszurichten.“ G. Mit Urteil vom 6. März 2008, mitgeteilt am 1. April 2008, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird A. wie folgt bestraft: - Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird indes aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie - zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'750.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'304.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.00 total somit von Fr. 12'554.00 gehen zulasten des A.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ In der Begründung führte es unter anderem aus, der Tathergang lasse sich heute nicht mehr restlos klären. Nach der vom Gericht gewonnen Überzeugung sei B. jedoch durch einen Faustschlag verletzt worden und als Urheber dieses Faustschlages komme allein A. in Frage. Die These, dass sich B. die Verletzung vor der Konfrontation mit A. zugezogen habe, vermöge genau so wenig zu überzeugen wie die Vorstellung, B. habe sich beim Sturz über die Haustreppe oder aus anderem Anlass verletzt. Die Ausführungen von A., die in mehreren Punkten nicht plausibel erschienen, seien nicht geeignet, ernsthafte Zweifel hervorzurufen. H. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 18. April 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „A) Berufungsanträge 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben. 2. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

6 3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens (inkl. Berufungsverfahren) seien der Staatskasse aufzuerlegen. 4. Es sei A. eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO im Umfang der durch seine anwaltliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen sowie eine aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. B) Prozessanträge 1. Es sei das Beweisverfahren wie folgt zu ergänzen: 1.1 Beizug aus Händen des Spitals P., Q.-Strasse 4, P.: Eintritts- und Behandlungsbericht i/S B. betreffend Ereignis vom 5. März 2005. 1.2 Einvernahme von Herrn G., P., als Zeuge. 1.3 Beizug aus Händen des Einzelrichteramtes für Strafsachen Glarus, Spielhof 6, 8750 Glarus: gesamte Strafakte i/S Tätlichkeit B., Strafmandat vom 20. Februar 2002 (Aktenzeichen U.) 1.4 Ergänzung des bestehenden medizinischen Gutachtens von Dr. med. H. vom 23. November 2007 (act. 3.33), eventualiter Einholung eines zusätzlichen Gutachtens, basierend auf einer persönlichen medizinischen Examination von A. sowie auf den umfassenden Medizinalakten (inkl. Editionsakten Spital L.) zur Frage der Gebrauchsfähigkeit und Funktionalität der rechten und linken Hand des Berufungsklägers sowie zwecks Analyse der Gesichtsverletzungen von B. unter dem Aspekt der Verletzungszufügung mittels Faustschlag links oder rechts. 2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ In der Begründung machte er zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig zu seinen Ungunsten gewertet. Der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt beruhe in verschiedenen Bereichen auf Hypothesen, die aufgrund der Untersuchungsakten als unwahrscheinlich und widerlegt gelten müssten. Die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung werde – in krassem Widerspruch zur Unschuldsvermutung – willkürlich, da einseitig und ohne sachliche Gründe, angezweifelt. Auf der anderen Seite würden alle Ungereimtheiten und Widersprüche der Sachverhaltsdarstellung von B., welche – notabene – das einzige belastende „Beweismittel“ der Anklage sei, völlig kritiklos unter den Teppich gekehrt. Mit Schreiben vom 28. April 2008 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2008 fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. I. An der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 23. September 2008 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, anwesend. Die Anklage wurde nicht mündlich vertreten.

7 Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte A. auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. In der Befragung zur Sache bestätigte er die von ihm in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Der Verteidiger hielt sich in seinem Plädoyer an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, dass er diesen Faustschlag nicht ausgeführt habe, er könnte dies gar nicht. Er versuchte, seine rechte Hand zu einer Faust zu ballen, was jedoch nicht vollständig gelang. J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in der Berufung, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.).

8 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 18. April 2008 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 23. September 2008 (vgl. Verfügung vom 13. Mai 2008, act. 06) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4. In seiner Berufung stellt A. mehrere Anträge auf Beweisergänzung. Ziel dieser beantragten Beweisergänzungen ist es, zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. zu erschüttern und zum andern das Unvermögen von A. zu belegen, einen Faustschlag auszuführen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweisen sich die Aussagen von B. schon aufgrund der jetzigen Aktenlage als nicht schlüssig und ist A. bereits aufgrund der vorliegenden Akten freizusprechen. Die Einholung weiterer Editionen und Gutachten erübrigt sich unter diesen Umständen. 5. Vorliegend ist unbestritten, dass B. am 5. März 2005 eine Verletzung am linken Auge, eine sogenannte „Blow out Orbitabodenfraktur“ mit einem „diskreten Weichteilemphysem der linken Orbita“ (Arztbericht Spital R. vom 21. März 2005, act. 3.11), erlitten hat. A. bestreitet aber, der Urheber dieser Verletzung zu sein. Es ist im folgenden daher zu prüfen, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass A. entgegen seinen Aussagen B. mit einem Faustschlag die geschilderten Verletzungen beigebracht hat, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist, oder ob die Akten einen entsprechenden Vorhalt nicht stützen. Dazu ist eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweise vorzunehmen. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den

9 Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat allenfalls ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E 2). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psy-

10 chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 6. Zunächst finden sich in den Akten die Aussagen von E. und F., beides Nachbarinnen von A. und von B.. a) aa) E. erklärte am 17. März 2005 gegenüber der Polizei (act. 3.9), sie sei in ihrer Wohnung gewesen. Plötzlich habe sie aus dem Treppenhaus Lärm gehört. Kurz darauf habe bei ihr das Telefon geklingelt. Es sei die Nachbarin F. gewesen. Diese habe ihr kurz gesagt, dass B. im Treppenhaus Schwierigkeiten mache. Sie sei sofort ins Treppenhaus gegangen. Sie habe festgestellt, wie sich A. und B. im Treppenhaus gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Sie habe ihn von B. wegziehen können. Auf Frage erklärte sie, B. habe mit der Hand gegen A. geschlagen und ihn am Kopf getroffen. Dass A. auch geschlagen hätte, habe sie nicht feststellen können. Als sie ins Treppenhaus gekommen sei, sei der Blumentopf bereits zerschlagen am Boden im Bereiche des Einganges zur Wohnung von A. gelegen. Ursprünglich sei dieser Blumentopf in der Nähe des Fensters gestanden. Bei ihrem Eintreffen im Treppenhaus habe B. ein blutüberströmtes Gesicht gehabt, ihr linkes Auge sei verletzt und bereits stark angeschwollen gewesen. Sie wisse nicht, wie diese Augenverletzung zustande gekommen sei. Nachher hätten sie und A. sich in ihre Wohnungen begeben, B. sei also für einen Moment alleine im Treppenhaus gewesen. Sie habe sofort mit der Verwalterin telefoniert und ihr vom Vorfall erzählt. Die Verwalterin habe ihr den Auftrag gegeben, unverzüglich die Polizei zu orientieren. Als sie nach dem Telefongespräch wieder ins Treppenhaus gegangen sei, seien A. und B. wiederum miteinander beschäftigt gewesen. Sie hätten sich gegenseitig gezogen und gestossen, jedoch sei keiner der beiden gestürzt. B. und A. seien etwa fünf Minuten alleine im Treppenhaus gewesen. Auf entsprechende Frage erklärte sie, sie habe keine Feststellungen machen können, wonach A. B. geschlagen hätte. Sie habe A. von B. weggezogen, weil diese sehr aggressiv gewesen sei. Sie habe A. gebeten, dass er B. loslassen solle, was dieser sofort getan habe. bb) Die Aussagen von E. sind klar, ohne Widersprüche, detailreich und leicht nachvollziehbar. Es finden sich in den Akten keine Hinweise, dass sie falsch ausgesagt haben könnte, und die Parteien machen denn auch nichts dergleichen geltend. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt zum Schluss, dass die Aussagen von E. grundsätzlich glaubhaft sind. E. kam nach eigener Aussage jedoch erst zu den Streitenden hinzu, als der Blumentopf bereits zerschlagen vor der Wohnungstüre von A. lag. Ebenso war das Gesicht von B. bereits blutüberströmt und

11 das Auge stark angeschwollen. Ob A. diese Verletzung von B. verursacht hatte, konnte E. daher nicht sagen, denn die Verletzung war entstanden, bevor sie ins Treppenhaus gekommen war. E. konnte lediglich bestätigen, dass A. B. in ihrer Gegenwart nicht geschlagen hatte, während B. versucht hatte, A. zu schlagen. Insofern bestätigt die Aussage von E. bezüglich des Urhebers der Augenverletzung von B. weder die Aussage von A. noch jene von B.. b) aa) In der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos am 30. Mai 2007 (vorinstanzliche Akten, act. 14) erklärte F., sie habe am fraglichen Abend B. im Treppenhaus gehört. Wie des öfteren sei B. laut gewesen. Sie sei dann auch immer lauter geworden. Sie, F., hätte schon immer ein wenig Angst vor ihr gehabt. Sie habe B. schon immer als unangenehme Mieterin empfunden. B. habe sie, seit sie dort eingezogen sei, belästigt. So habe B. beispielsweise mehrere Male die Schuhe, welche vor ihrer, F., Wohnungstüre gestanden hätten, weggestossen oder sie habe an der Türe geklingelt und sie, F., angeschrien oder auch beschimpft. B. sei auch in der Nacht stets sehr laut gewesen, so dass man teilweise nächtelang kaum habe schlafen können. Sie habe dann gehört, wie etwas gegen das Treppengeländer gestossen worden sei, das heisse, sie habe ein Geräusch gehört, wie wenn jemand etwas gegen das Geländer schlagen würde. Sie habe dann auch eine Männerstimmer vernommen, die jedoch leise gewesen sei und auf sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe, das heisse, in keiner Weise aggressiv. B. sei dann, wie erwähnt, immer lauter geworden. Nach etwa fünf Minuten habe sie die Hausabwartin, E., angerufen und diese darauf hingewiesen, dass B. im Gang herumtobe. In der Folge habe sie gehört, dass sich E. ebenfalls auf dem Hausgang befunden habe, worauf es ihres Erachtens nach noch lauter geworden sei. Selber gesehen habe sie nichts, da sie sich nicht aus der Wohnung getraut habe. Sie habe erst die Türe geöffnet, als die Polizei geklingelt habe. Sie habe eine grosse Unordnung auf dem Gang gesehen. Es seien viele Lebensmittel auf dem Gang verstreut gewesen. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sich ein zerbrochener Blumentopf vor der Wohnungstüre von A. befunden. Dieser Blumentopf habe sich sonst auf dem Fenstersims im Gang befunden. Er habe einen Durchmesser von ungefähr 20 cm gehabt. B. habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe zum Treppenabgang in den zweiten Stock befunden. Die Schuhe von A. befänden sich jeweils links neben dem Wohnungseingang. Sie störten jemanden, der über die Treppe oder den Lift auf die dritte Etage komme, in keiner Weise. Sie habe nicht direkt gesehen, ob B. geblutet habe. Sie habe aber nachher an der Stelle, wo B. sich aufgehalten habe, am Boden kleine Blutstropfen gesehen. Auf die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass B.

12 die Treppe hinabgestürzt sei, erklärte sie, von so etwas habe sie nichts mitbekommen. bb) Auch die Aussagen von F. sind klar, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sie hat zudem als Zeugin unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Hinweise, dass sie falsch ausgesagt haben könnte, finden sich keine. Ihre Aussagen sind mithin grundsätzlich glaubhaft. F. machte nach eigener Aussage ihre Wohnungstüre erst auf, als die Polizei bei ihr klingelte. Sie konnte daher die Auseinandersetzung zwischen B. und A. nicht sehen. Zwar hörte sie verschiedene Geräusche und auch Stimmen, jedoch wird daraus nicht klar, was wirklich vorgefallen ist. So könnte zum Beispiel das von F. genannte Geräusch, welches so tönte, wie wenn jemand etwas gegen das Treppengeländer geschlagen hätte, sowohl von B. stammen, die nach dem behaupteten Faustschlag gegen das Geländer fiel, als auch von B. kommen, die nach dem Blumentopfwurf hinfiel, oder von einem Gegenstand verursacht worden sein, der in der anschliessenden Rangelei ans Geländer schlug. Die Aussagen von F. helfen mithin bei der Antwort auf die Frage nach den konkreten Vorgängen am Abend des 5. März 2005 nicht. Sie bestätigen weder den einen noch den anderen von den Parteien geltend gemachten Geschehensablauf. Jedoch geht aus den Aussagen von F. klar hervor, dass B. sich laut anhörte, während A. leise und ruhig gesprochen hat. c) Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass weder E., noch F. Aussagen darüber machen konnten, ob A. B. einen Faustschlag aufs Auge versetzt habe, weil sie zum Zeitpunkt, als der Faustschlag stattgefunden haben soll, nicht im Treppenhaus anwesend waren. 7. Neben den Aussagen von E. und F. finden sich in den Akten die Aussagen von A.. a) In seiner polizeiliche Einvernahme vom 7. März 2005 (act. 3.7) hielt A. fest, kurz nach 22 Uhr habe er am fraglichen Abend vom Treppenhaus her ein Geräusch gehört. Wenige Minuten später habe er einen dumpfen Ton vernommen und gedacht, dass irgend ein grösserer Gegenstand zu Boden gefallen sei. Gleich darauf habe jemand heftig und mehrere Male gegen die Wohnungstüre getreten. Auch sei die Klingel längere Zeit betätigt worden. Er sei zur Wohnungstüre gegangen und habe diese geöffnet. Sogleich sei ihm ein Blumentopf an die rechte Gesichtshälfte geflogen. Reflexartig habe er seine rechte Hand gehoben, um sein Gesicht zu schützen. Der tönerne Blumentopf sei an seiner rechten Hand beziehungsweise an der rechten Gesichtshälfte zerschellt. Er habe eine kleingewachsene Frau erkannt,

13 welche nach dem Blumentopfwurf das Gleichgewicht verloren habe und Kopf voran zu Boden gestürzt sei. Er habe dieser Frau dann wiederum auf die Beine geholfen, worauf sie ihn angeschrien und beleidigt habe. Immer wieder habe die Frau mit ihren Füssen gegen ihn getreten und mit den Händen habe sie versucht, ihn zu schlagen und zu kratzen. Er seinerseits habe die Frau zurückgedrängt, wobei die sehr stark alkoholisierte Frau infolge des Alkoholeinflusses immer wieder zu Boden gestürzt sei. Die Nachbarin, E., sei aus ihrer Wohnung gekommen. Jetzt habe die alkoholisierte Frau, in der er nun eine Nachbarin erkannt habe, E. angreifen wollen. Er habe sich sofort dazwischen gestellt, um E. zu schützen. Seine Lebenspartnerin, V., sei kurz darauf im Treppenhaus erschienen. Sie habe auch die Polizei angerufen, welche wenige Minuten später eingetroffen sei. Auf die Frage, ob er die alkoholisierte Frau geschlagen oder gegen das Treppengeländer gedrückt habe, so dass sich die Frau am Kopf verletzt hätte, antwortete er, er habe dieser Frau eine Ohrfeige verpasst, was in der Hitze des Gefechts geschehen sei. Weiter erklärte er, er habe bereits zum Zeitpunkt des Blumentopfwurfes eine Verletzung am Auge der Frau gesehen und ihr Gesicht sei mit Blut verschmiert gewesen. Die Augenverletzung sei jedoch noch nicht so heftig gewesen wie dann beim Eintreffen der Polizei. Er sei ungefähr fünf bis sechs Minuten mit der Frau alleine im Treppenhaus gewesen; in dieser Zeit sei sie zweimal gestürzt und zwar ohne Dritteinwirkung. b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005 (act. 3.16) hielt A. fest, am fraglichen Abend habe jemand gegen die Wohnungstüre getreten. Er habe sich sogleich zur Türe begeben und habe diese geöffnet. Im gleichen Augenblick habe ihm B. einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen. Er habe gerade noch seine rechte Hand gegen das Gesicht halten können, worauf der Topf daran zerbrochen sei. Dabei habe er sich an der Hand die aktenkundigen Verletzungen zugezogen. B. habe ein blutüberströmtes Gesicht gehabt und sei sogleich hingefallen. Weil er es bis anhin gut gehabt habe mit B., sei er von einem Missverständnis ausgegangen und habe ihr beim Aufstehen helfen wollen. B. habe jedoch begonnen, ihn zu beschimpfen, und sie habe versucht, ihm mit den Füssen zwischen die Beine zu treten. Gleichzeitig habe sie ihm sein Gesicht zerkratzt. Im Laufe des folgenden Handgemenges habe er ihr mit der linken Hand eine leichte Ohrfeige gegeben. Dabei sei seine Kontrahentin aber nicht verletzt worden. Unmittelbar danach sei die Hausabwartin, E., erschienen. B. habe auf diese losgehen wollen, was er jedoch habe verhindern können. Schliesslich sei auch seine Lebenspartnerin, V., dazu gekommen und habe sogleich die Polizei alarmiert. B. sei stark alkoholisiert gewesen und möglicherweise unter Drogen gestanden. Sie sei wiederholt grundlos umgefallen. Er sei Linkshänder. Wenn er B. geschlagen hätte,

14 dann hätte er dies mit der linken Hand getan und B. entsprechend auf der rechten Seite verletzt. Auf den Vorhalt, warum er dann den Blumentopf mit der rechten Hand abgewehrt habe, führte er aus, er habe beide Hände vors Gesicht gehalten, worauf der Blumentopf gegen seine rechte Hand geprallt sei. Als Ergänzung fügte er abschliessend bei, solange er im Treppenhaus gewesen sei, sei B. nicht die Treppe hinunter gestürzt. c) Im Zusammenhang mit diesen Aussagen von A. hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgehalten, die darin enthaltene Sachvershaltsschilderung sei unglaubhaft. Sie stützt diese Feststellung auf den Umstand, dass A. ausgesagt hat, B. habe ihm den Blumentopf unverhofft angeworfen, nachdem er seine Wohnungstüre geöffnet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass B. A. den Blumentopf ohne „Vorgeplänkel“ angeworfen habe. Wer einem anderen einen gefüllten Blumentopf und somit einen Gegenstand mit beachtlichem Verletzungspotenzial an den Kopf werfe, tue dies nicht ohne Vorgeschichte, welche gemäss Ausführungen von A. aber gerade fehle. Das Fehlen einer einigermassen plausiblen Erklärung für den Blumentopfwurf ohne Vorwarnung und ohne direkten verbalen oder non verbalen Kontakt lasse die Schilderungen von A. unglaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt ausser Betracht, dass A. auch ausgesagt hat, bevor er die Wohnungstüre geöffnet habe, habe jemand mehrmals gegen die Türe getreten und die Klingel über längere Zeit betätigt. Ein solches Verhalten belegt eine ganz gehörige Aggressivität, die wiederum den unvermittelten Blumentopfwurf gerade nach dem Öffnen der Wohnungstüre nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu begründen vermöchte. Die Aussagen von A. sind in dieser Beziehung daher sehr wohl stimmig. Woher diese geltend gemachte Aggressivität von B. gekommen sein könnte, vermochte A. nicht zu sagen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sind doch sehr viele Ursachen denkbar, die nicht einmal zwingend mit A. zusammenhängen müssen. Im übrigen könnte dieselbe Argumentation, wie sie die Vorinstanz bezüglich des Blumentopfwurfes verwendet hat, auch zu Gunsten von A. gebraucht werden. Dass jemand aus seiner Wohnung kommt und ohne „Vorgeplänkel“ einer anderen Person einen Faustschlag aufs Auge versetzt, wie dies B. behauptet, entspricht nämlich ebenso wenig der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch der Faustschlag ins Gesicht birgt ein nicht unerhebliches Verletzungspotenzial, weshalb er kaum ohne Vorgeschichte, welche vorliegend von beiden Parteien übereinstimmend gerade in Abrede gestellt wird, ausgeteilt wird. Davon war die Vorinstanz im übrigen offensichtlich selbst überzeugt. Sie hat den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage gebrachten Sachverhalt in

15 diesem Punkt nämlich modifiziert, indem sie davon ausgegangen ist, der Faustschlag sei nicht unmittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstüre erfolgt, sondern B. habe A. vor dem Faustschlag noch Vorhaltungen gemacht oder A. habe B. eine Ohrfeige verpasst, worauf diese mit dem Blumentopfwurf und A. daraufhin mit einem Faustschlag reagiert hätten. Die Vorinstanz war somit selbst der Auffassung, dass der Faustschlag motiviert werden musste. Jedoch ergeben sich die von der Vorinstanz zu Hilfe genommenen Sachverhaltselemente aus den Akten in keiner Weise. Insbesondere haben weder B. noch A. etwas Derartiges ausgesagt. Diese Sachverhaltsvarianten der Vorinstanz beruhen daher auf reinen Hypothesen, weshalb sie nicht einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden können und dürfen. Das Argument der Vorinstanz, der Blumentopfwurf sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne Vorgeplänkel erfolgt, weshalb die Sachverhaltsdarstellung von A. nicht glaubhaft sei, was wiederum für die Sachverhaltsschilderung von B. und damit für einen Faustschlag durch A. spreche, überzeugt mithin nicht, da auch ein unmotivierter Faustschlag ins Gesicht, wie ihn B. geltend macht, nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig glaubhaft ist. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz hier sehr einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. Selbst die von A. erwähnten Tritte gegen die Wohnungstüre verbunden mit länger anhaltendem Betätigten der Klingel vermöchten im übrigen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine derart heftige Reaktion, wie sie ein Faustschlag aufs Auge darstellt, nicht ohne weitere Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu begründen. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, B. habe gar nicht wissen können, ob A. zu Hause sei oder ob er die Haustüre öffnen würde, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sie den Blumentopf geholt habe, mit diesem zur Wohnungstüre gegangen sei und – wurfbereit – gewartet habe, dass die Türe sich öffne. Da liege es viel näher anzunehmen, dass dem Blumentopfwurf eine heftige verbale Attacke, eine Tätlichkeit (Ohrfeige) oder ein Faustschlag vorausgegangen seien. Es ist noch einmal mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass ein solches „Vorgeplänkel“ in den Akten keine Stütze findet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Küche der Wohnung von A. ein Fenster auf den Seitengang hinaus geht, in welchem der Blumentopf vor dem Wurf stand (vgl. den an der Berufungsverhandlung eingereichten Grundriss des 3. Stockwerkes). A. hat an der Berufungsverhandlung erklärt, er habe sich in der Küche aufgehalten, bevor er die Wohnungstüre geöffnet habe. B. habe daher sehr wohl erkennen können, dass er in seiner Wohnung gewesen sei, als sie den Blumentopf geholt habe. Als weiteres Argument führt die Vorinstanz an, A. habe ausgesagt, er habe B. eine Ohrfeige verpasst und B. sei bereits verletzt gewesen, als sie sich an seiner Wohnungstüre zu schaffen gemacht habe. Dies bedeute, dass A. der sichtbar verletzten B. eine Ohrfeige verpasst habe. Solches vermöge das Gericht nicht zu

16 glauben, erst recht nicht, wenn es sich bei A. um einen gläubigen Menschen handeln solle, als was er sich anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes bezeichnet habe. Was die Vorinstanz mit diesem Argument begründen will, ist nicht wirklich klar. A. hat die Ohrfeige zugestanden. Diese ist somit nicht mehr in Frage zu stellen. Zudem ist die Ohrfeige nicht losgelöst von ihrem Kontext zu betrachten, sondern es ist die gesamte Situation, in welcher diese Ohrfeige erfolgte, in die Überlegungen miteinzubeziehen. A. hat klar ausgesagt, er habe B. eine Ohrfeige in dem Handgemenge ausgeteilt, das nach dem Blumentopfwurf entstanden sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). In jenem Zeitpunkt war B. gemäss Aussage von A. bereits verletzt. Gemäss den Aussagen von B. entstand ein Handgemenge, nachdem A. sie aufs Auge geschlagen habe (polizeiliche Einvernahme vom 14. März 2005, act. 3.8, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 oben). Auch wenn man ihren Aussagen folgt, fand die Ohrfeige mithin in einem Handgemenge statt, nachdem B. verletzt worden war. Was daraus jedoch zu Ungunsten von A. abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. A. hat ausgesagt, B. habe ihn angeschrien, beschimpft, gegen ihn getreten, ihn geschlagen und gekratzt. E. hat bestätigt, dass B. A. auf den Kopf geschlagen hat (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 1). Gemäss Arztbericht hat A. neben den Verletzungen an der Hand auch Kratzspuren an der Stirn und der linken Wange davon getragen (Arztbericht Dr. med. K. vom 6. März 2005, act. 3.10, S. 3). Die Aussagen von A., B. habe ihn geschlagen und gekratzt, finden in den Akten daher Bestätigung. Wenn nun A. in einer solchen Situation B., auch wenn diese schon verletzt war, eine leichte Ohrfeige (einen Klapps) gegeben hat, um sie gewissermassen wieder zur Vernunft zu bringen, wie A. vor Schranken des Kantonsgerichts ausgeführt hat, so spricht dies nicht gegen ihn und schon gar nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im übrigen argumentiert die Vorinstanz in diesem Zusammenhang widersprüchlich, indem sie zum einen erklärt, sie vermöge nicht zu glauben, dass A. einer verletzten Frau eine leichte Ohrfeige gegeben habe, zum andern aber gleichzeitig A. vorwirft, er habe B. mit einem Faustschlag ganz erheblich verletzt. Weiter führt die Vorinstanz aus, E. habe gesehen, wie sich A. und B. gestritten hätten. Sie sei hingegangen und habe A. beruhigt. Auch habe sie ihn von B. wegziehen können. Aus diesen Schilderungen schliesst die Vorinstanz, A. sei nach Aussage von E. sehr aggressiv gewesen. Auch dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. E. hat konkret ausgesagt: „Ich stellte fest, wie sich Herr A. und Frau B. im Treppenhaus streiteten. Ich ging hin und beruhigte Herr A. und konnte ihn von Frau B. wegziehen“ (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 1). Auf die Frage, aus welchem Grund sie A. von B. wegge-

17 zogen beziehungsweise die beiden getrennt habe, antwortete sie wörtlich: „Frau B. war sehr aggressiv und somit bat ich Herr A., dass er die Frau B. loslassen würde. Dies tat A. auch sofort“ (polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2005, act. 3.9, S. 2 unten). Diese zwei Aussagen sind offensichtlich miteinander verbunden und daher zusammen zu würdigen. Zwar hat E. tatsächlich ausgesagt, sie habe A. beruhigt. Jedoch heisst dies nicht zwingend, dass sie ihn als sehr aggressiv erlebt hätte. Es könnte auch einfach bedeuten, dass A. sehr aufgeregt oder aufgewühlt war. Zudem spricht der Umstand, dass A. sich überhaupt sofort beruhigen liess, eher gegen eine erhebliche Aggressivität seinerseits. Die zweite Aussage von E. erklärt ihre erste Aussage im weiteren sehr deutlich. E. ist offensichtlich hingegangen und hat A. gebeten, B. loszulassen, was dieser sofort getan hat. Dass A. auf die Ansprache durch E. sofort reagiert und B. losgelassen hat, spricht eindeutig dagegen, dass er sehr aggressiv war. E. hat auch erklärt, warum sie A. bat, B. loszulassen. Dies geschah nicht, weil A. so aggressiv gewesen wäre, sondern weil B. sehr aggressiv war. Aus den Aussagen von E. geht daher nicht hervor, dass A. sehr aggressiv gewesen wäre. F. wiederum hat ausgesagt, sie habe eine Männerstimme vernommen, die jedoch leise gewesen sei und auf sie einen ganz ruhigen Eindruck gemacht habe, das heisse, in keiner Weise aggressiv (Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2007, vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 2 oben). Die Aussagen der Nachbarinnen, welche Augen- und Ohrenzeuginnen des Vorfalls wurden, sprechen mithin dafür, dass A. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht sehr aggressiv gewesen ist. Die Vorinstanz führt weiter an, weil A. sehr aufgebracht gewesen sei, dürften die Feststellungen des diensthabenden Kantonspolizisten, Wm I., im Rapport zutreffen, wonach sich A. am Tatort „aggressiv, zornmütig und gewaltsam“ aufgeführt haben solle. Wie sich gezeigt hat, ergibt sich aus den übrigen Akten eben gerade nicht, dass A. sehr aggressiv gewesen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Wm I. in der Befragung von A. vom 7. März 2005 in einer Frage festgehalten hat, A. sei beim Eintreffen der Polizei am Tatort „emotional stark angespannt“ gewesen (act. 3.7, S. 2 unten). Dies allein vermag die Aussage im Polizeirapport, A. sei sehr aggressiv gewesen, die in den übrigen Akten keine Stütze findet, nicht zu bestätigen. Die weitere, von Wm I. im Rapport aufgeführte sinngemässe Aussage von A., er bringe Frau B. um, diese solle erst einmal eigenes Geld verdienen (Rapport vom 14. April 2005, act. 3.1, S. 4 unten), in der die Vorinstanz einen weiteren Beleg dafür sieht, dass A. die Fassung verloren und B. aufs Auge geschlagen habe, findet in den übrigen Akten keine Bestätigung und wurde von A. an der Berufungsverhandlung energisch bestritten, soweit er gesagt haben soll, er bringe B. um. Einem Polizeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Anga-

18 ben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann. So sind beispielsweise verzeigende Polizisten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind. Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden. Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Dies auch unter dem Aspekt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aussage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 14). Die angebliche Aussage von A., er bringe B. um, wird von diesem bestritten und findet in den übrigen Akten keine Bestätigung. Wm I. wurde nicht als Zeuge einvernommen. Der Polizeirapport ist mithin diesbezüglich ausser Acht zu lassen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die angebliche, hohe Aggressivität von A.. Wie bereits eingehend ausgeführt, ergibt sich eine solche aus den übrigen Akten nicht. A. hat in der Befragung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts denn auch bestritten, dass er aggressiv gewesen sei, schon gar nicht gegenüber dem Polizeibeamten. Wm I. wurde nicht als Zeuge einvernommen, so dass A. nicht in der Lage war, ihn zu diesem Thema zu befragen und seine Aussage zu hinterfragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Wm I. in der Befragung von A. am 7. März 2005 die Feststellung getroffen hat, A. sei beim Eintreffen der Polizei „emotional stark angespannt“ gewesen. Zum einen war diese Feststellung nicht wirklich Thema der von Wm I. gestellten Frage, die vielmehr darauf abzielte, ob A. nicht doch B. so erheblich verletzt habe (vgl. act. 3.7, S. 2 unten), zum andern war A. in dieser Befragungssituation zweifellos nicht in der Position, Wm I. zu dessen Feststellung befragen zu können. Es darf vorliegend mithin nicht davon ausgegangen werden, A. sei sehr aggressiv gewesen. Selbst wenn aber von einer erheblichen Aggressivität von A. im Zeitpunkt, als die Polizei vor Ort war, auszugehen wäre, würde dies im übrigen nicht automatisch bedeuten, dass er bereits zu Beginn der Konfrontation mit B. aggressiv gewesen wäre, was einen Faustschlag ins Gesicht allenfalls würde erklären können. Kommt hinzu, dass A. im Verlaufe der Auseinandersetzung mit B. und vor dem Eintreffen der Polizei mit einem Blumentopf beworfen, beschimpft, geschlagen und gekratzt worden war, was eine allfällige Aggressivität beim Eintreffen der Polizei ohne weiteres erklären würde, ohne dass es dafür spräche, dass A. von Beginn weg aggressiv gewesen sei. Denn genau so, wie die Vorinstanz B. zubilligt, dass sie nach dem Faust-

19 schlag ins Gesicht verständlicherweise aggressiv gewesen sei, so wäre A. zuzugestehen, dass er nach dem Blumentopfwurf, den Beschimpfungen, den Schlägen und dem Kratzen von B. verständlicherweise aggressiv gewesen sei. Es ist in diesem Zusammenhang der Verteidigung zuzustimmen, dass die Vorinstanz, indem sie die von E. und F. bestätigte Aggressivität von B. auf die genannte Weise als leicht verständlich erklärt, A. jedoch seine angebliche Aggressivität zum Vorwurf gemacht hat, einseitig zu Lasten von A. argumentiert hat. In einem weiteren Punkt hält die Vorinstanz fest, A. habe behauptet, B. habe auf die hinzutretende E. losgehen wollen, was er jedoch verhindert habe, während E. ausgeführt habe, sie sei zu den Streitenden hingegangen, habe A. beruhigt und von B. weggezogen. Damit setze er sich in Widerspruch zu den Aussagen der Hausabwartin. A. hat mit dieser Aussage offensichtlich seine subjektive Einschätzung der Situation abgegeben. Für ihn sah es so aus, als wolle B. auf E. losgehen. Wenn nun E. die Situation subjektiv anders eingeschätzt hat, so spricht dies keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen von A. vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Jedoch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als A. aus dem Umstand, dass B. erst am 14. März 2005 Strafantrag gestellt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. B. war bis zum 10. März 2005 hospitalisiert (Arztbericht des Spital R. vom 21. März 2005, act. 3.11). Am 14. März 2005 wurde sie durch die Polizei einvernommen (act. 3.8). Es ist nicht gesagt, dass sie vor dieser Einvernahme überhaupt wusste, dass für die Verfolgung sowohl einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB), als auch einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ein Strafantrag notwendig ist. Über ihren Anspruch auf Beratung und Betreuung durch die Opferhilfestelle wurde sie gemäss Formular ebenfalls erst am 14. März 2005 aufgeklärt (act. 3.6). Die Vollmacht der Opferhilfestelle datiert vom 16. März 2005 (act. 1.2). Es kann mithin entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift nicht davon gesprochen werden, sie sei von Beginn weg durch die Opferhilfestelle betreut und beraten gewesen. B. hat zudem am 14. März 2005, als die Befragung durch die Polizei stattfand und sie in diesem Rahmen zweifellos über die Notwendigkeit eines Strafantrages aufgeklärt wurde, diesen sofort gestellt. Dass sie den Strafantrag somit gewissermassen als Verteidigungsmittel in der gegen sie wegen der Verletzungen von A. geführten Strafuntersuchung gebraucht habe, wie dies die Verteidigung anführt, findet in den Akten somit keine Stütze. 8. a) B. erklärte gegenüber der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. März 2005 (act. 3.8), sie habe sich am 5. März 2005 zwischen 16.00 Uhr und ca. 21.20 Uhr im Restaurant W. aufgehalten. In dieser Zeit habe sie etwa 7 – 8

20 Stangen Bier zu je 3 dl konsumiert. Gegen 21.20 Uhr habe sie das Restaurant W. verlassen; sie habe ihre Einkaufstasche gepackt und sich auf den Nachhauseweg gemacht. Unterwegs habe sie ein Päckchen Zigaretten gekauft. Danach sei sie weiter nach Hause spaziert. Dort habe sie den Aufzug betreten und sei in den dritten Stock gefahren, wo sie eine Einzimmerwohnung bewohne. Sie sei aus dem Lift getreten und sei ins dortige Treppenhaus gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Einkaufstasche mit beiden Händen vor dem Oberkörper getragen, da die Griffe defekt gewesen seien. Vermutlich sei sie nachher über die Schuhe, die vor der Wohnung von V. gestanden hätten, gestolpert. So wie sie sich kenne, habe sie vermutlich verbal über dieses Missgeschick ausgerufen. Auf die Frage, ob sie durch das Stolpern über die Schuhe zu Boden gestürzt sei, antwortete sie, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie habe dann gesehen, wie ein Mann aus der Wohnung von V. herausgekommen sei. Dieser sei direkt auf sie zu gekommen und habe ihr seine Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Sie sei sofort zu Boden gestürzt. Sie glaube, dass sie wiederum aus eigener Kraft aufgestanden sei. Er habe sie auch wieder am Arm gepackt. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei sie an den Blumentopf gekommen, welcher sich im Treppenhaus befunden habe. Sie habe diesen gegen den Mann geworfen, wisse jedoch nicht, ob sie den Mann damit getroffen habe. Sie kenne nur den Vornamen dieses Mannes, dieser laute „Rolf“. Der Mann sei ein Brillenträger. Sie habe vor diesem Mann in ihre Wohnung fliehen wollen. Doch aus irgend welchen Gründen sei sie die Treppe hinunter gestürzt. Sie wisse nicht mehr, ob sie ohne Dritteinwirkung oder durch einen Stoss die Treppe hinunter gestürzt sei. Im zweiten Stock sei sie schliesslich zum Stillstand gekommen. Hier hätten sich drei unbekannte Personen befunden, zwei Männer und eine Frau. Die Frau habe ihr schliesslich auf die Beine geholfen. Es sei ihr so vorgekommen, als hätte der Mann (A.) auf eine günstige Gelegenheit gewartet, um ihr Schläge zu erteilen. Sie habe diesen Mann aber lediglich etwa viermal gesehen, und bisher hätten sie keinen Konflikt gehabt. Sie wisse nicht mehr mit Sicherheit, ob sie den Mann auch geschlagen habe. Sie habe gegen ihn den Blumentopf geworfen, wisse aber nicht, ob sie ihn getroffen habe. Sie habe versucht, sich zu wehren. Irgendwann sei dann V. dazugekommen und habe A. zugerufen, er solle aufhören. b) In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005 (act. 3.16) erklärte B., sie sei am fraglichen Tag im Restaurant W. gewesen und habe dort bis gegen 22.00 Uhr fünf bis acht Stangen Bier getrunken. Danach habe sie sich auf den Heimweg gemacht, wobei sie die Einkaufstasche zwischen ihren Händen und ihrem Körper habe einklemmen müssen, weil die Träger abgerissen gewesen seien. Im Wohnhaus sei sie mit dem Lift in die zweite Etage gefahren.

21 Als sie dann an der Wohnungstüre von A. vorbei gegangen sei, sei sie gegen einen Schuh gestossen, weil ihr die Sicht durch die Tragtasche teilweise verwehrt gewesen sei. Als sie darauf etwas vor sich hin geschimpft habe, sei plötzlich A. aus seiner Wohnung gekommen und habe ihr eine Faust gegen das linke Auge geschlagen. Dabei habe sie sich die aktenkundigen Verletzungen zugezogen. Darauf sei sie gestürzt. Sie habe dann versucht, zu ihrer Wohnung zu gelangen. A. habe sie jedoch am Arm gepackt, wodurch sie sich Quetschungen zugezogen habe. Zudem sei ihre Jacke dabei beschädigt worden. Unmittelbar danach habe sie einen Blumentopf aus Ton ergriffen und diesen gegen A. geworfen. Ob sie ihn getroffen habe, wisse sie nicht. In der Folge sei sie die Treppe runter gestürzt, wobei sie nicht sagen könne, ob A. sie gestossen habe. Anschliessend seien verschiedene Leute aus den Wohnungen gekommen, die ihr geholfen hätten. Als Erwiderung auf die Ausführungen von A. erklärte B. weiter, sie habe anfänglich versehentlich von der zweiten statt von der dritten Etage gesprochen. Tatsächlich sei es im dritten Stock zu der fraglichen Auseinandersetzung gekommen. Es habe sich alles so zugetragen, wie sie es geschildert habe. Insbesondere treffe es zu, dass sie gegen einen Schuh von A. gestossen sei. Dabei könne es schon eine Rolle gespielt haben, dass sie zuvor einige Bier konsumiert gehabt habe. Auf entsprechende Frage führte sie aus, sie habe wahrscheinlich schon versucht, auf A. einzuschlagen. Dies sei aber erst gewesen, nachdem dieser ihr den Schlag gegen das Gesicht verpasst und sie am rechten Arm gepackt gehabt habe. Daher sei sie in dieser zweiten Phase auch recht aggressiv gewesen. Sie meine auch, dass zuerst die Lebenspartnerin von A. aus der Wohnung gekommen sei und ihn aufgefordert habe, aufzuhören. Erst später dürfte E. dazugekommen sein. Sie sei im Rahmen der Auseinandersetzung die Treppe hinunter gefallen, worauf ihr die anwesenden Personen geholfen hätten. Bei dieser Gelegenheit seien die blutverschmierten Taschentücher im zweiten Obergeschoss deponiert worden. c) Diese Aussagen von B. werden durch die weiteren Beweismittel in mehreren Punkten widerlegt oder zumindest in Frage gestellt: In den Akten finden sich das Protokoll des im Rahmen der von der Vorinstanz veranlassten Beweisergänzung am 3. Oktober 2007 durchgeführten Augenscheins / Tatrekonstruktion (act. 3.27) sowie die fotografische Dokumentation dieses Augenscheins / Tatrekonstruktion (act. 3.21 – 3.26). Aus den Fotos, welche die Situation gemäss den Aussagen von F. (act. 3.22) und E. (act. 3.23) wiedergeben, ist leicht ersichtlich, dass die Lebensmittel, welche B. in der Einkaufstasche mit sich trug, im Seitengang, der zur Wohnung von F. und auch zu jener von B. führt, auf dem Boden verstreut lagen. Dies spricht gegen die Aussage von B.. Sie hat erklärt, dass sie über die Schuhe

22 vor der Wohnungstüre von A. gestolpert sei (gemäss der Fotodokumentation zum Augenschein ist sie durch das Stolpern sogar hingefallen, act. 3.25, S. 2). Sie habe verbal ausgerufen. Die Wohnungstüre sei aufgegangen, A. sei herausgekommen und habe ihr seine Faust aufs Auge geschlagen. Sie sei zu Boden gegangen. Bei diesem Ablauf der Geschehnisse wäre B. die Einkaufstasche, wenn nicht bereits beim Stolpern über die Schuhe, so doch sicher im Zusammenhang mit dem behaupteten Faustschlag ins Gesicht und ihrem damit zusammenhängenden Hinfallen, zu Boden gefallen. Die Einkäufe wären dann im Bereich der Wohnungstüre von A. verstreut gewesen und nicht in einem mehrere Meter entfernten Seitengang. Dass die Einkäufe im anschliessenden Gerangel ausnahmslos alle und zudem recht tief in den Seitengang gestossen worden wären, darf ausgeschlossen werden. Weiter zeigt die Fotodokumentation des Augenscheins auf, dass B. kaum in der Lage gewesen wäre, einen Blumentopf von 20 cm Durchmesser, der mit Erde gefüllt und zudem bepflanzt war, vom Fenster im Seitengang, wo dieser Blumentopf normalerweise stand, zur Wohnungstüre von A. zu werfen (was gemäss Fotodokumentation zum Augenschein jedoch der Fall gewesen sein soll, vgl. act. 3.25, S. 3), wo er gemäss Aussagen von F. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act. 3.22, S. 1 unten) und E. (vgl. auch Fotodokumentation zum Augenschein, act. 3.23, S. 1 unten) nach der Konfrontation zwischen B. und A. zerbrochen am Boden lag. Die Distanz wäre für diesen schweren Blumentopf (gemäss Fotodokumentation zum Augenschein konnte er nur mit zwei Händen getragen werden, vgl. act. 3.25, S. 3 oben, und act. 3.26, S. 1 unten; vgl. ebenso die diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers vor der Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 29, S. 5 oben) zu gross gewesen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Blumentopf A. nach dessen eigenen Aussagen auf Kopfhöhe traf. Die Endlage und die Grösse des zerschellten Blumentopfs sprechen daher dafür, dass sich B. beim Blumentopfwurf relativ nahe bei der Wohnungstüre von A. befand. Dies wiederum spricht dagegen, dass sie den Blumentopf im Rahmen einer Rangelei ergriffen und sofort gegen A. geworfen hat, wie sie ausgesagt hat. Aus dem Augenscheinprotokoll vom 3. Oktober 2007 schliesslich ergibt sich, dass es nach Aussage von B. nach ihrem Treppensturz keine weitere tätliche Auseinandersetzung mehr gegeben hat (act. 3.27, S. 2). Auch aus ihren übrigen Aussagen ist dieser Schluss zu ziehen. Der Treppensturz war nach ihren Aussagen mithin gewissermassen der Abschluss. A. hat immer bestritten, dass B. während der oder gerade anschliessend an die Konfrontation die Treppe hinunter gestürzt sei. E. hat ebenfalls keinen Treppensturz erwähnt, obwohl sie nach ihrer telefonischen Rücksprache mit der Verwalterin und allenfalls einem Anruf bei der Polizei wieder ins Treppenhaus zurückkehrte und die beiden Parteien beim gegenseitigen Stossen und Ziehen vorfand (polizeiliche Einvernahme vom 17.

23 März 2005, act. 3.9, S. 2 Mitte). Die Konfrontation war somit noch nicht vorüber, als E. wieder zu den Kontrahenten stiess. Nach der Aussage von B. war der Treppensturz in diesem Moment also noch nicht passiert. Es darf im weiteren davon ausgegangen werden, dass E. die beiden Parteien bis zur Ankunft der Polizei wenige Minuten später nicht mehr alleine liess, so dass sie den Treppensturz hätte mitbekommen müssen, wenn B. am Ende der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinunter gefallen wäre. Ohne Zweifel hätte sie einen solchen Sturz auch in der Einvernahme erwähnt. Schliesslich hat auch F. erklärt, sie habe von einem Treppensturz von B. nichts mitbekommen (vorinstanzliche Akten, act. 14, S. 3). Dass B. am Ende der Auseinandersetzung die Treppe hinuntergestürzt sein soll, findet in den Akten daher – neben ihren eigenen Aussagen – keine Stütze. Die Akten, insbesondere die Aussage von E., sprechen im Gegenteil klar dagegen. Dies würde bedeuten, dass der Treppensturz irgendwann vorher stattgefunden hat (dass B. tatsächlich die Treppe hinunter gestürzt ist, dafür sprechen die blutigen Taschentücher am Fusse der Treppe im zweiten Stockwerk). Wann genau der Sturz stattfand, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Weder B. noch A. haben jedoch davon gesprochen, dass B. während der tätlichen Auseinandersetzung die Treppe hinunter gestürzt sei. A. hat sogar klar und deutlich ausgesagt, dass B. in der Zeit, in der er im Treppenhaus gewesen sei, nicht die Treppe hinunter gefallen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 5). Die Akten sprechen mithin grundsätzlich dafür, dass der Treppensturz vor der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Da sich im zweiten Stock am Fusse der Treppe zudem blutverschmierte Taschentücher fanden (Fotodokumentation des Augenscheins, act. 3.23, S. 3; act. 3.24; Augenscheinsprotokoll vom 3. Oktober 2007, act. 3.27, S. 2: Angaben I.), ist im weiteren davon auszugehen, dass B. verletzt war, als sie am Ende der Treppe im zweiten Stockwerk zum Stillstand kam. Ob es sich dabei bereits um die Augenverletzung samt Nasenbluten handelte oder ob sie nur Nasenbluten allein hatte, kann aufgrund der Akten allerdings nicht gesagt werden. Jedenfalls aber findet die Aussage von B., sie sei gerade im Anschluss an die Auseinandersetzung die Treppe hinunter gestürzt, in den Akten keine Stütze, vielmehr sprechen diese sogar klar dafür, dass der Treppensturz vor der Auseinandersetzung stattfand. Und schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Aussage von B., es seien drei Personen im zweiten Stockwerk gewesen beziehungsweise aus den Wohnungen gekommen, die ihr Taschentücher zum Stillen der Blutung gegeben hätten und von denen eine ihr beim Aufstehen geholfen habe, nicht verifiziert werden konnte. Die Nachforschungen der Polizei ergaben vielmehr, dass die Mieter im zweiten Stockwerk im Tatzeitpunkt nicht im Treppenhaus gewesen sind (vgl. Aktenergänzung vom 14. November 2007, act. 3.34). Zusammenfas-

24 send kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von B. in allen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln stehen. Ihre Aussagen erscheinen daher nicht schlüssig und es kann nicht auf sie abgestellt werden. 9. Neben den Aussagen der Kontrahenten und jenen von E. und F. finden sich in den Akten im weiteren zwei rechtsmedizinische Gutachten. Das erste dieser Gutachten datiert vom 6. Januar 2006 und wurde von PD Dr. med. J. verfasst (act. 3.20). Das zweite Gutachten vom 23. November 2007 erstellte Dr. med. H. (act. 3.33). a) In seinem Gutachten hielt PD Dr. med. J. fest, die Gesamtsituation spreche klar für einen Faustschlag. Das Gutachten ist äusserst knapp gehalten und erfüllt in dieser Form kaum die an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, setzt es sich mit den konkreten Gegebenheiten doch praktisch nicht auseinander. Warum die Gesamtsituation klar für einen Faustschlag als Ursache der Verletzungen von B. spricht, geht mit keiner Silbe hervor. Die Frage, ob sich B. beim von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe die Augenverletzung zugezogen haben könnte, wird überhaupt nicht thematisiert, obwohl dem Gutachter die Aussagen von B. vorlagen, erhielt er doch das ganze in jenem Zeitpunkt vorhandene Dossier 3 zur Verfügung gestellt (vgl. Gutachtensauftrag des Untersuchungsrichters vom 20. Dezember 2005, act. 3.17 [damals handelte es sich um das Dossier 4, da die Verfahren noch nicht getrennt worden waren]). Schliesslich hat auch die Tatsache, dass sich A. im Jahre 1993 eine schwere Handgelenksverletzung rechts zugezogen hatte (vgl. Akten des Spitals L., vorinstanzliche Akten, act. 16), keinen Eingang in das Gutachten gefunden, da Hinweise auf diese Verletzung erst in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens gemacht wurden. Insgesamt gesehen muss festgehalten werden, dass das Gutachten vom 6. Januar 2006 unter diesen Umständen für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist. Vor allem aber wird die Feststellung, dass die Gesamtsituation klar für einen Faustschlag spreche, durch das ausführlichere Gutachten von Dr. med. H. – im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanz – nicht bestätigt (vgl. insbesondere die Antwort von Dr. med. H. zur Frage 4 des Untersuchungsrichters). Auf das Gutachten vom 6. Januar 2006 kann daher nicht abgestellt werden. b) Das zweite Gutachten wurde im Rahmen der von der Vorinstanz angeordneten Beweisergänzung eingeholt. Dr. med. H. beantwortet darin die an ihn gestellten Fragen wie folgt:

25 „1. Inwiefern ist es möglich, dass sich B. die festgestellte Blow-Out- Fraktur anders als durch einen Faustschlag zugezogen hat (z.B. bei einem Sturz über die Treppe)? Eine Blow-Out-Fraktur entsteht durch eine direkte, stumpfe Gewalteinwirkung auf den Augapfel. Die Kontaktfläche muss etwa von der Grösse der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung sein. Der Augapfel wird dabei in die knöcherne Augenhöhle gepresst und deformiert. Da er in der starren Augenhöhle keine Ausweichmöglichkeit hat, kommt es zu einem Bruch der knöchernen Augenhöhlenbegrenzung (...). Bezüglich des einwirkenden Objekts sind eine Faust, ein gebeugter Ellenbogen oder ein gebeugtes Knie, Bälle o.ä. denkbar. Eine sturzbedingte Entstehung einer Blow-Out-Fraktur ist denkbar bei Sturz auf ein Objekt in der genannten Grössenordnung, wobei es zu keiner Pfählung kommen darf. Ansonsten ist bei Stürzen der in der Gesichtsebene leicht zurückliegende Augapfel durch die ihn überragenden und umgebenden Strukturen (Nase, Augenbrauenwulst, Jochbogen) geschützt. An diesen, jedoch nicht am Dach oder am Boden der knöchernen Augenhöhle, wären dann Verletzungen zu beobachten. 2. Inwiefern war A. aufgrund der 1993 erlittenen Handverletzung in der Lage, B. mit der rechten Hand/Faust die aktenkundige Gesichtsverletzung zuzufügen? Es spricht nichts dagegen, dass Herr A. in der Lage war, seine Hand zur Faust zu schliessen und einen Faustschlag auszuführen. Die in den Akten beschriebenen Restdefizite stellen kein Hindernis dar. 3. Konnte A. B. die festgestellte Blow-Out-Fraktur allenfalls mit der linken Hand/Faust zufügen? Ja. Beim Faustschlag handelt es sich um einen grobmotorischen Vorgang, bei welchem der Ausführende nicht auf die dominante Hand angewiesen ist. 4. Inwiefern ist gestützt auf diese neuen Unterlagen weiterhin davon auszugehen, dass die Gesamtsituation ‚klar für einen Faustschlag’ spricht (Akten Staatsanwaltschaft act. 3.20, S. 2)? Von rechtsmedizinischer Seite kann ein Faustschlag nicht als einzig denkbares verursachendes Moment für die Blow-out-Fraktur angesehen werden. Wir verweisen auf die Antwort zur Frage 1 des Untersuchungsrichteramtes Davos. 5. Gibt der Fall dem Experten Anlass zu weiteren Bemerkungen? Nein. Die von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Chr. Hew, Advokatur und Notariat Mattli und Hew, Davos, gestellten Ergänzungsfragen beantworten wir wie folgt: 1. Kann der Experte aufgrund der neuen Unterlagen sowie unter Würdigung der gesamten Umstände mit Sicherheit ausschliessen, dass sich B. die festgestellte Blow-out-Fraktur durch andere Ursachen als durch einen Faustschlag von A. (z.B. beim Sturz über die Treppe mit faustschlagähnlichem Aufschlagen des Kopfes an der Treppe, seitlichen Metallstäben, eigener Faust etc.) zugezogen hat?

26 Nein. Bezüglich des Entstehungsmechanismus eine Blow-out-Fraktur verweisen wir auf die Antwort zur Frage 1 des Untersuchungsrichteramtes Davos. Eine Entstehung durch einen Sturz über die Treppe mit Anschlagen des Kopfes an dieser oder Anschlagen des Kopfes an den seitlichen Metallstäben ist ausgeschlossen. Eine Selbstbeibringung ist theoretisch denkbar. 2. Inwiefern ist der festgestellte Alkoholkonsum unmittelbar vor dem Tatereignis (mindestens 8 Stangen Bier) geeignet, das Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsvermögen von B. bezüglich der Ereignisse vom 5. März 2005 zu beeinträchtigen? Aufgrund der Aussage von Frau B., am 05.03.2005 zwischen 16.00 Uhr und 21.20 Uhr sieben bis acht Stangen Bier zu je 3 dl getrunken zu haben, ist davon auszugehen, dass sie zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Trinkalkohol gestanden ist. Die aktenkundigen Daten lassen keine genaue theoretische Berechnung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Ereignisses zu. Selbst bei bekannter Blutalkoholkonzentration ist aber eine Angabe über zu erwartende individuelle Ausfallerscheinungen nicht möglich, da diese von vielen kaum objektivierbaren Faktoren wie z.B. Gewöhnungsgrad, körperlicher und psychischer Verfassung, Konsum weiterer psychoaktiver Substanzen etc. abhängen. 3. Inwiefern ist der Umstand, dass sich B. am 8. März 2005 einer operationsbedingten Vollnarkose unterziehen musste, geeignet, deren Erinnerungsvermögen anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 14. März 2005 zu beeinträchtigen? Nach Vollnarkosen können während einiger Tage, zumeist in leichter Ausprägung, kognitive und intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sein. Ob eine solche Beeinträchtigung bei Frau B. vorlag, kann von rechtsmedizinischer Seite nicht beantwortet werden. 4. Kann nach Einschätzung des Experten aufgrund der gesamten Umstände mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit von B. am 5. März bzw. am 14. März beeinträchtigt war? Von rechtsmedizinischer Seite kann aufgrund der Aktenlage eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsfähigkeit weder be- noch widerlegt werden.“ Dieses Gutachten setzt sich mit den wesentlichen Punkten des vorliegenden Falles konkret auseinander. Es führt anschaulich aus, was für Ursachen eine Blowout-Fraktur, wie sie B. erlitten hat, haben kann, und wendet diese Erkenntnisse anschliessend auf den vorliegenden Fall in nachvollziehbarer Weise an. Aus den Ausführungen des Gutachtens geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nur ein Faustschlag als Verursacher der Verletzungen von B. in Frage kommt und dass insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich B. die Augenverletzung beim von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe zugezogen hat (welcher gemäss Aktenlage vor der tätlichen Auseinandersetzung stattgefunden haben dürfte). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet die

27 Aussage des Experten, eine Selbstbeibringung sei theoretisch denkbar, nicht, dass lediglich theoretische – und damit nicht massgebende – Zweifel vorhanden seien, dass die Verletzung von B. bei einem Faustschlag entstanden sei. Theoretisch heisst im Kontext des Gutachtens offensichtlich vielmehr, dass die Möglichkeit der Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn sie allenfalls nicht gross erscheint. Zu diesem Schluss führt im übrigen auch die Überlegung, dass eine Blow-out-Fraktur gemäss Gutachten durch einen Sturz auf ein gebeugtes Knie oder ähnlichen Objekten entstehen kann, was beim Sturz über eine Treppe durchaus als mögliches Geschehen anzusehen ist. Das Gutachten schliesst daher die Entstehung der Verletzungen von B. durch den von ihr geltend gemachten Sturz über die Treppe – im Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz – gerade nicht aus. Ob die Augenverletzung nun aber konkret von einem Faustschlag oder von einem Auftreffen zum Beispiel auf das gebeugte Knie oder ähnliche Objekte beim Sturz stammt, darüber gibt das Gutachten keine Auskunft. Diese Frage erscheint im übrigen auch kaum beantwortbar, da zum einen ein Faustschlag und ein Aufprall auf einem gebeugten Knie oder ähnlichen Objekten nicht sehr unterschiedliche Verletzungsbilder hervorrufen dürften und zum andern der Rechtsmediziner die Verletzung von B. nicht selbst untersuchen konnte, sondern sich auf (teilweise unscharfe) Fotos dieser Verletzung stützten musste, welche die Polizei gemäss Aktenlage etwa acht Tage nach dem Vorfall gemacht hat (vgl. Fotoblatt, act. 3.2, Legende Ziff. 1). In dieser Zeit hatte die Operation am Auge stattgefunden und es hatte ohne Zweifel die Heilung bereits eingesetzt, was auf den Fotos leicht erkennbar ist (Verfärbung des Blutergusses, Fotoblatt, act. 3.2, Fotos Nr. 1 und 2). Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass auch ein Obergutachten keine Klärung der Frage, ob die Verletzungen von B. von einem Faustschlag oder einem Aufprall auf ein gebeugtes Knie oder ähnliche Objekte stammen, bringen könnte, so dass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zu verzichten ist. Durch das rechtsmedizinische Gutachten von Dr. med. H. lassen sich weder die Aussagen von B., A. habe ihr mit der Faust aufs Auge geschlagen, noch jene von A., B. sei bereits vor ihrer tätlichen Auseinandersetzung am Auge verletzt gewesen, erhärten. Es widerlegt die Aussagen der beiden Parteien jedoch auch nicht. Bezüglich der Gebrauchsfähigkeit von A.s rechter Hand ist zudem der Verteidigung zuzustimmen, dass sich die Ausführungen im Gutachten lediglich auf Akten des Spitals L. (vorinstanzliche Akten, act. 16) stützen, welche im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits mehr als dreizehn Jahre alt waren (letzter Bericht zum Handgelenk am 20. Juni 1994), und dass sich in diesen mehr als dreizehn Jahren durchaus Veränderungen in der Gebrauchsfähigkeit des Handgelenks beziehungsweise der ganzen Hand eingestellt haben können, die für den vorliegenden Fall relevante Auswirkungen gezeitigt

28 haben. Insofern ist das Gutachten in diesem Zusammenhang äusserst zurückhaltend zu würdigen, da es keine Feststellungen über die heutige Gebrauchsfähigkeit von A.s rechter Hand trifft und insoweit den heutigen Zustand in die Beurteilung nicht mit einbezieht. Da jedoch bereits aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung von B. nicht von einem Faustschlag stammt, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens, welches die heutige Gebrauchsfähigkeit der Hände von A. in die Beurteilung miteinbeziehen würde. c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die rechtsmedizinischen Gutachten vorliegend weder die Aussagen von B. noch diejenigen von A. zu stützen vermögen, die von den Parteien gemachten Aussagen aber auch nicht widerlegen. Sie bestätigen unter diesen Umständen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht. 10. a) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aussagen von B., auf welche sich die Anklage stützt, in allen wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln stehen und von diesen weitgehend widerlegt werden. Ihre Aussagen sind unter diesen Umständen nicht schlüssig, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Im weiteren stützen auch die rechtsmedizinischen Gutachten den eingeklagten Sachverhalt nicht, da sie auch eine andere Entstehung der Augenverletzung von B. als durch einen Faustschlag nicht ausschliessen. Unter diesen Umständen aber sind vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass A. der Verursacher der Augenverletzung von B. war. Es hat daher bezüglich der Anklage der einfachen Körperverletzung ein Freispruch zu erfolgen. Die Berufung ist somit gutzuheissen. b) Neben der erwähnten Blow-out Fraktur hat B. gemäss Fotodokumentation ihrer Verletzungen am rechten Arm zwei Hautunterblutungen erlitten (act. 3.2, Foto Nr. 3). B. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich der Konfronteinvernahme ausgesagt, A. habe sie am rechten Arm gepackt, wodurch sie sich Quetschungen zugezogen habe (act. 3.16, S. 2 oben). Sie machte mithin geltend, die zwei Hautunterblutungen (Hämatome) habe A. verursacht. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diesen Sachverhalt denn auch in die Anklage aufgenommen (vgl. die Anklageschrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9, S. 3) und sich in der Ergänzung der Anklageschrift vom 9. Mai 2006 dazu geäussert (act. 1.10). Quetschungen gelten in aller Regel als Tätlichkeiten, es sei denn, sie verursachten erhebliche Schmerzen oder beeinträchtigten das Aussehen des Geschädigten für einige Zeit. Beides ist vorliegend ohne Zweifel nicht gegeben. Insbesondere hat B. selbst nicht geltend

29 gemacht, die Quetschungen seien besonders schmerzhaft gewesen. Im Arztbericht des Spital R. vom 21. März 2005 werden sie nicht einmal erwähnt (act. 3.11). Unter diesen Umständen sind die Quetschungen als Tätlichkeit zu qualifizieren. Trotzdem hat sie die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht als Tätlichkeiten eingeklagt. Sie hat sie wohl als von der Körperverletzung mitabgegolten betrachtet. Es stellt sich nun aber die Frage, ob diese Tätlichkeit selbständig zu bestrafen ist, nachdem A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen werden muss. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, da eine Tätlichkeit in jedem Fall vor dem Urteil der Vorinstanz verjährt gewesen ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Tätlichkeiten sind nach Gesetz Übertretungen (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB; Art. 126 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 101 aStGB) und Übertretungen verjähren innert drei Jahren (Art. 109 StGB; Art. 109 aStGB). Die Quetschungen wurden B. nach ihren eigenen Aussagen am 5. März 2005 zugefügt. Das Urteil wurde von der Vorinstanz am 6. März 2008 gefällt. Damit war die Tätlichkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in jedem Fall bereits verjährt, so dass deswegen von vornherein keine Verurteilung mehr erfolgen konnte. 11. a) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass A. eingestanden hat, B. im Rahmen der Auseinandersetzung eine Ohrfeige (einen leichten Klapps) gegeben zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 7. März 2005, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2 unten). Dieser Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch nicht in die Anklage aufgenommen (vgl. Anklageschrift vom 9. Mai 2006, act. 1.9). Er bildet mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Berufungsverfahrens. Im übrigen wäre dieser leichte Klapps zweifellos als Tätlichkeit zu qualifizieren gewesen. Wie bereits ausgeführt waren Tätlichkeiten, die im Rahmen der Auseinandersetzung vom 5. März 2005 erfolgten, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2008 bereits verjährt. Die leichte Ohrfeige, welche A. B. eingestandenermassen am 5. März 2005 gegeben hat, hätte mithin zu keiner Verurteilung führen können, selbst wenn sie von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklage gebracht worden wäre. b) Ebenfalls nicht zur Anklage gebracht wurde eine Sachbeschädigung, welche gemäss Aussagen von B. darin bestand, dass A. ihre Jacke beschädigte, als er sie am Arm hielt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Dezember 2005, act. 3.16, S. 2). Diesbezüglich fehlt es bereits am Strafantrag (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB; Strafantragsformular, act. 3.5), so dass die Staatsanwaltschaft Graubünden

30 diesen Sachverhalt zu Recht nicht in die Anklage aufgenommen hat. Die geltend gemachte Sachbeschädigung ist mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu befassen. 12. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung von A. vollumfänglich gutzuheissen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben und A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Bei einem Freispruch erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung. 13. Nachdem A. mit seinem Begehren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos noch ohne jeden Erfolg geblieben ist, erreicht er nunmehr mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der von ihm angestrengten Berufung. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO angezeigt, dass die Rechtmittelinstanz über die Verteilung der Kosten zwischen dem Obsiegenden, dem Staat und der Vorinstanz entscheidet. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- werden daher dem Kanton Graubünden auferlegt. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos. in Höhe von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos. Die Kosten des Berufungsverfahrens schliesslich hat der Kanton Graubünden zu tragen. 14. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtmittelinstanz dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Staates zusprechen. a) Da A. im Untersuchungsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. Mai 2006, vorinstanzliche Akten, act. 1), erübrigt sich die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für diesen Zeitraum. b) Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich in den Akten eine Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew (vorinstanzliche Akten, act. 30). Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, insbesondere unter dem Aspekt, dass der Verteidiger erst beigezogen wurde, als die Anklageverfügung bereits ergangen war, so dass er sich zuerst in die Akten einarbeiten musste, und dass er zwei Hauptverhandlungen, eine Zeugeneinvernahme und die Tatrekonstruktion/den Augenschein vorbereitet und daran teilgenommen hat. A. ist daher für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos in Höhe von Fr. 8'910.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

31 c) Auch im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew eine Honorarnote eingereicht. Darin wird für das Berufungsverfahren allein ein Aufwand von 39.5 Stunden zu Fr. 240.-- sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der gesamte Aufwand beträgt Fr. 10'506.50, also erheblich mehr, als für das gesamte Verfahren vor der Vorinstanz. Wie sich diese Kosten auf die einzelnen, in Rechnung gestellten Positionen aufteilen, kann der Honorarnote nicht entnommen werden. Die Strafkammer des Kantonsgerichts kommt jedoch unbesehen der Frage, welcher Aufwandposten mit welchen Kosten zu Buche geschlagen hat, zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Berufungsverfahren, in welchem weder komplexe rechtliche noch schwierige tatsächliche Fragen zu beantworten waren, insgesamt als erheblich überhöht angesehen werden muss. Es wurden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise beigebracht und keine neuen Akten produziert. Ebenso wenig wurde ein Augenschein vorgenommen oder war ein Experte zu instruieren. Die vorhandenen Akten waren dem Verteidiger aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt. Neben der Berufungsschrift selbst verfasste der Verteidiger keine weiteren Eingaben. Auch wenn er im übrigen eine recht umfangreiche Berufungsschrift von 15 Seiten einreichte, so übernahm er darin doch weitgehend dieselben Argumente, welche er schon bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Und schliesslich nahm er noch an der Berufungsverhandlung teil, für welche er von Davos nach Chur reisen musste. Der Strafkammer des Kantonsgerichts erscheint unter diesen Umständen eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden als angemessen.

32 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'054.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 7'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos, welcher A. mit Fr. 8'910.55 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzuriechen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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