Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 7 (nicht mündlich eröffnet) Kontumazurteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Vital Aktuar Crameri —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch lic. iur. Bruno Maranta, c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 15. Februar 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. A. wuchs bis zu ihrem siebten Lebensjahr zusammen mit einem um vier Jahre jüngeren Bruder bei ihren Eltern in B. auf. Weil beide Eltern berufstätig waren, wurde sie in der Folge zu den Grosseltern nach C. gebracht. In D. verbrachte sie die ersten vier Schuljahre. Anschliessend holten sie ihre Eltern zurück in die Schweiz. In E. besuchte sie dann drei Jahre die Hilfsschule und in B. und F. die Realschule. Nach dem Schulabschluss absolvierte A. mit Erfolg eine Coiffeuselehre in F.. Anschliessend arbeitete sie eine Zeit lang im Service und ging danach nach Italien. Im Herbst 1994 kehrte sie in die Schweiz zurück und hatte diverse Jobs im Service inne. Im Jahre 1998 begab sie sich wieder nach Italien, wo sie mit ihrem Freund zusammen wohnte. Nachdem die Beziehung auseinander ging, kam sie im Frühjahr 2004 wieder in die Schweiz zurück mit der Absicht, hier eine Arbeitsstelle zu suchen und zu bleiben. A. besitzt kein Vermögen und hat keine Schulden. A. geniesst einen guten Leumund. Der Eintrag im schweizerischen Strafregister einer vom Kreisgericht F. am 18. April 1996 ausgesprochenen Strafe von 12 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, und Fr. 200.-- Busse wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 19a Ziff. 1 ist gelöscht. Gemäss Auszug aus dem italienischen Strafregister ist sie nicht vorbestraft. A. wurde in diesem Verfahren psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 29. Oktober 2004 beantwortete Dr. G., Oberärztin der Psychiatrischen Klinik Beverin, die ihr gestellten Fragen wie folgt: „1. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war (Art. 11 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ein? Ja, die Expl. war zur Zeit der ihr zur Last gelegten Taten in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Die Einsicht in das Unrecht der Taten war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Jedoch muss die Steuerungsfähigkeit als leichtgradig beeinträchtigt beurteilt werden. Aus psychiatrischer Sicht gehen wir von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit aus. 2. Zur Rückfallgefahr
3 Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Nein, wenn die Expl. in eine psychotherapeutische Behandlung eingebunden wird, eine befriedigende Arbeit findet und ein tragendes soziales Umfeld hat, ist die Gefahr neuerlicher Straftaten nicht erhöht. Straftaten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum sollten nicht mehr auftreten, wenn die Expl. längerfristig abstinent leben kann. Ohne Suchtbehandlung ist die Rückfallgefahr als hoch einzustufen. 3. Zur Frage einer Massnahme (Art. 44 StGB) 3.1 Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störung bzw. Sucht? Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen den Delikten und der Opiatabhängigkeit. 3.2 Ist die Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Könnte eine solche Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern und wäre A. bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen? Die Expl. ist rauschgiftsüchtig und behandlungsbedürftig. Die Einweisung in eine stationäre Langzeitdrogentherapie erscheint als nicht zweckmässig. Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine ambulante Behandlung ausreichend, um die Rückfallgefahr in neuerliche Straftaten zu verhindern. Die Expl. wäre zu einer ambulanten Psychotherapie bereit. 3.3 Genügt – auch zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten – eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB? Ja, eine ambulante Behandlung ist ausreichend. Wir empfehlen eine ambulante Psychotherapie in italienischer Muttersprache und eine kontrollierte Drogenabstinenz für mindestens zwei Jahre. In den ersten 12 Monaten sollen die Urinkontrollen zweimal pro Monat unangekündigt und bei gutem Verlauf im zweiten Jahr einmal monatlich durchgeführt werden. 3.4 Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Ja, die ambulante Behandlung wäre mit dem Strafvollzug vereinbar. 4. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Eine ambulante Psychotherapie mit Abstinenzkontrolle, wie unter 3.3 beschrieben, ist notwendig und zweckmässig. Wir empfehlen die Errichtung einer Schutzaufsicht um die Einhaltung der Auflagen der ambulanten Massnahme engmaschig zu kontrollieren.
4 5. Zusätzliche Fragen Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein, andere Massnahmen wie Bevormundung etc. sind nicht zweckmässig.“ A. wurde am 11. August 2004 in F. verhaftet und anschliessend in Polizeiund Untersuchungshaft genommen. Am 26 Oktober 2004 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen und durch die Fremdenpolizei Graubünden nach Italien ausgeschafft. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Anklageschrift vom 15. Februar 2005): „1. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG Im Zeitraum von anfangs März 2004 bis zu ihrer Festnahme vom 11. August 2004 hat die vollumfänglich geständige Angeklagte in H. bei verschiedenen albanischen Staatsangehörigen mehrere hundert Gramm Heroin angekauft. Von diesem Heroin konsumierte sie einen Teil selber. Den Rest, nämlich mindestens 835 gr Heroin verkaufte A. in F. an diverse, nur teils namentlich bekannte Drittpersonen, so 250 gr an I., 350 gr an J., 40 gr an K. und 150 gr an L.. Die weiteren Abnehmer haben jeweils weniger Heroin übernommen und sind auch nicht alle namentlich bekannt. Sämtliche Betäubungsmittelverkäufe tätigte die Angeklagte in der Absicht, sich mit dem Erlös daraus den Lebensunterhalt sowie ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Anfänglich gab die Angeklagte das Heroin in Portionen à 5 gr ab und verlangte dafür Fr. 220.--. Später verkaufte sie das Heroin in der Regel in Portionen à 4 gr und für Fr. 200.--. Die Verbindungsaufnahmen mit den Heroinkäufern erfolgten in der Regel über das Mobiltelefon. Die Qualität des Heroins war immer gleich und wird als schlecht bis mässig bezeichnet. Eine Analyse des bei ihrem mutmasslichen Dealer M. am 12. August 2004 sichergestellten Heroins ergab einen Reinheitsgehalt von 11% bis 12%. Geht man bezüglich der von A. gehandelten 835 gr Heroin von diesen Werten aus, hat sie mindestens 91.85 gr reines Heroin verkauft. 2. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von anfangs April 2004 bis zu ihrer Festnahme vom 11. August 2004 hat sich die Angeklagte vorwiegend in F. und praktisch täglich Heroin injiziert. Sodann rauchte sie gelegentlich etwas Kokain. 3. Mehrfache Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB Im Frühjahr/Sommer 2004 übernahm A. von einem gewissen N. unter mehreren Malen Bargeld in Höhe von total Fr. 1'770.--. N. hatte dieses
5 Geld mit dem von ihm betriebenen Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwirtschaftet. Obschon A. die Herkunft des Geldes bekannt war, hat sie die Fr. 1'770.-- am Bahnschalter in F. und H. über das Geldüberweisungsinstitut Western Union diversen Personen weitergeleitet, und zwar am 22. April 2004 Fr. 170.-- an O., am 27. Mai 2004 Fr. 100.-- an P., am 4. Juni 2004 Fr. 1'000.-- an Q. und am 7. Juni 2004 Fr. 500.-- an R.. Sie hat demnach die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Fr. 1'770.-- vereitelt. Am 11. August 2004 hat die Polizei in der Wohnung der Angeklagten 0.3 gr Heroin, 0.3 gr Kokain, diverse leere Minigrip, das Streckmittel Ascorbinsäure und Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel sichergestellt. Sodann wurden ein Mobiltelefon und drei SIM-Karten, die für die Absprache von Drogengeschäften verwendet wurden, sowie Drogenerlös in Höhe von Fr. 600.-- gefunden. Diese Gegenstände sind beschlagnahmt worden. C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes vom 18. April 2005 fand in Abwesenheit von A. statt. Der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte und begründete folgende Rechtsbegehren: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 77 Tagen mit 26 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, sich im Sinne des psychiatrischen Gutachtens ambulant behandeln zu lassen. 4. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien seien richterlich einzuziehen. 5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon und die drei SIM-Karten sowie der beschlagnahmte Drogenerlös seien richterlich einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger lic. iur. Bruno Maranta stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 17 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 77 Tagen. 3. Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 4. Der Angeklagten sei die Weisung zu erteilen, sich gemäss psychiatrischem Gutachten therapieren zu lassen. Eventuell sei die Schutzaufsicht anzuordnen.
6 5. Auf eine Ersatzabgabe sei zu verzichten. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO kann das Gericht auf Grund der Akten entscheiden und ein Abwesenheitsurteil fällen, wenn der Angeklagte trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und er auch nicht vorgeführt werden kann. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 auferlegte das IMES, Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, A. eine fünfjährige Einreisesperre. Am 26. Oktober 2004 wurde die Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen und durch die Fremdenpolizei Graubünden aus der Schweiz ausgeschafft. Eine polizeiliche Vorführung ist daher nicht möglich. Es ist demzufolge das Abwesenheitsverfahren durchzuführen, dem auch der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger nicht widersprechen. 2. a) Nach Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt - unter anderem - verkauft (Abs. 4) und kauft (Abs. 5). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG insbesondere vor unter anderem - wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert bei Heroin auf 12 Gramm reinen Stoffes festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145, 114 IV 167 f.). b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. vor, in der Zeit von anfangs März 2004 bis zu ihrer Festnahme vom 11 August 2004 in H. bei verschiedenen albanischen Staatsangehörigen mehrere 100 Gramm Heroin angekauft und einen Teil davon selber konsumiert zu haben. Den Rest, nämlich mindestens 835
7 Gramm Heroin habe sie teilweise an namentlich bekannte Abnehmer verkauft und zwar 350 Gramm an J., 250 Gramm an I., 150 Gramm an L. und 40 Gramm an K.. Weitere Käufer hätten weniger Heroin (45 Gramm) übernommen und nicht alle seien namentlich bekannt (Ziff. 1 der Anklageschrift). c) Die Angeklagte gestand in drei Einvernahmen zur Sache, insgesamt mehr als 1'000 Gramm Heroin erstanden und einen Teil davon selber konsumiert zu haben. Von der Restmenge habe sie an J. 300 bzw. 600 Gramm, an I. 360 bzw. 300 Gramm, an L. 350 bzw. 300 Gramm und an K. 75 bzw. 40 Gramm, also insgesamt 1'085 bzw. 1'240 Gramm Heroin verkauft (act. 9.4, 9.5 und 9.8). An weitere nicht namentlich bekannte Abnehmer habe sie total 45 Gramm Heroin verkauft (act. 9.5). In vier Konfrontverhören gab sie dagegen zu, 790 Gramm Heroin abgesetzt zu haben, und zwar 350 Gramm an J. (act. 8.6), 250 Gramm an I. (act. 8.5), 150 Gramm an L. (act. 8.4) und 40 Gramm an K. (act. 8.1). In der Schlusseinvernahme gestand sie mindestens 835 Gramm Heroin verkauft zu haben, nämlich insgesamt 790 Gramm an die vier obgenannten Käufer und 45 Gramm an namentlich nicht bekannte Abnehmer (act. 1.2). d) Der amtliche Verteidiger beanstandet nicht, dass der Angeklagten auf Grund ihrer Geständnisse den Verkauf von 40 Gramm Heroin an K. und 45 Gramm desselben Stoffes an andere als die vier namentlich genannten Personen zur Last gelegt wird. Hingegen wendet er ein, dass die von der Angeklagten an J., I. und L. verkaufte Menge von 750 Gramm Heroin zu hoch sei. Er macht geltend, anfänglich habe sie ausgesagt, ohne sich dabei genau erinnern zu können, über 1'000 Gramm Heroin verkauft zu haben. Danach habe sie auf Grund eigener Nachrechnungen die Drogenmenge reduziert. Die drei Hauptabnehmer hätten dagegen von Anfang an und durchwegs von geringeren Quantitäten gesprochen. Gemäss den eigenen Aussagen habe J. 120 Gramm (act. 7.3), I. 30 Gramm (act. 7.1) und L. 25 Gramm Heroin (act. 7.2) von der Angeklagten erhalten. Es sei folglich von einer verkauften Menge von 175 Gramm Heroin auszugehen. Erachte das Gericht diese Quantität für nicht zutreffend, dränge es sich auf, den Durchschnitt zwischen der zugestandenen Menge der Angeklagten und derjenigen der Hauptabnehmer zu nehmen, d. h. den Mittelwert von 750 Gramm und 175 Gramm, also 462,5 Gramm. Zu diesem Durchschnitt seien die anerkannten an K. und die weiteren Abnehmer verkauften 85 Gramm hinzuzurechnen, so dass der Angeklagten den Verkauf von insgesamt höchstens 547,5 Gramm Heroin zur Last zu legen sei. Diese Einwände des amtlichen Verteidigers sind jedoch, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, unbegründet.
8 d/a Wenn J. in der polizeilichen Einvernahme aussagte, er habe von der Angeklagten von Mai bis August 2004 täglich 1 Gramm, also insgesamt 120 Gramm Heroin bezogen (act. 7.3), im Konfrontverhör dagegen nur antwortete, die von ihr angegebene Menge von 350 Gramm Heroin sei viel zu hoch und er habe zum Ankauf von Heroin nichts Weiteres zu sagen (act. 8.6), ist dies entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers sicher kein Beweis dafür, dass die Angeklagte ihm 120 Gramm Heroin verkaufte. Sämtlichen Akten ist nämlich zu entnehmen, dass die Angeklagte Portionen à 5 und 4 Gramm sowie halbe Portionen à 2,5 Gramm Heroin veräusserte. Schon aus diesem Grunde kann die von ihm angegebene Menge nicht stimmen. Hinzu kommt, dass es nicht von 120, sondern höchstens von 100 Tagen ausgegangen werden kann, weil die Angeklagte am 11. August 2004 verhaftet wurde. d/b Nicht zutreffen kann auch die Behauptung des I., die Angeklagte habe ihm 30 Gramm Heroin verkauft. In der polizeilichen Vernehmung sagte er aus, er habe mindestens 30 Gramm bei ihr bezogen (act. 7.1). Im Konfrontverhör gab er dagegen an, dass die Angeklagte ihm 10 bis 20 Mal Heroin in Portionen à 5 Gramm verkauft habe (act. 8.5). Dass er nur 30 Gramm Heroin gekauft habe, erscheint folglich als nicht glaubhaft. d/c Schliesslich kann auch auf die von L. gemachten Angaben nicht abgestellt werden. Vor der Polizei führte er aus, von der Angeklagten 25 Gramm Heroin gekauft zu haben (act. 7.2). Im Konfrontverhör gab er hingegen zu Protokoll, wegen der Einnahme von Medikamenten und der Blackouts keine genaueren Angaben machen zu können. Die Angeklagte sagte dagegen aus, dass L. bei ihr von Mai bis Mitte Juli 2004 zeitweise täglich Heroin in Portionen à 5 Gramm bezogen habe (act. 8.4). e) Im Bereich der Würdigung von Aussagen besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Gemäss dem in Art. 125 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung entscheidet er nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Ueberzeugung. Seine Aufgabe ist es demnach, ohne Bindung an Regeln, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt überzeugen kann. Für die richterliche Urteilsfindung genügt somit, dass sich der Richter zur subjektiven Gewissheit, zur subjektiven Wahrheit durchringen kann, wobei diese richterliche Ueberzeugung mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann
9 oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Demzufolge muss er anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, untersuchen, welchen Sachverhalt ihn zu überzeugen vermag. Auch die Aussagen des Angeschuldigten stellen Beweismittel dar und unterliegen der freie Beweiswürdigung (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., F. 1996, N 2 zu Art. 125, 2.5 zu Art. 88, 4 zu Art. 112). Die Gesamtwürdigung der Aussagen der Angeklagten und der drei Hauptabnehmer führt zum Schluss, dass der Sachverhalt sich wie eingeklagt zugetragen hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angeklagten bestehen nicht und ihre Geständnisse erweisen sich sodann durchwegs als glaubhaft und überzeugend. Von den drei Hauptabnehmer werden sie nicht entkräftet. Zwar stimmt es, dass die Angeklagte in den polizeilichen Einvernahmen höhere Heroinmengen angab. Dies aber nur weil sie befürchtete, dass die Abnehmer sie mit grösseren Quantitäten belasten würden (act. 9.8). In den Konfrontverhören und in der Schlusseinvernahme machte sie aber detaillierte und übereinstimmende Angaben (act. 8.4, 8.5, 8.6 und 1.2). Dafür dass diese Angaben falsch wären, gibt es keine Anhaltspunkte. Es wird nämlich kein Grund geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Angeklagte mit dem Verkauf einer derart grossen Heroinmenge belasten sollte. Sind ihre Geständnisse als glaubhafter und überzeugender Beweis für die von ihr abgesetzte Drogenmenge anzusehen, besteht für die Strafkammer kein Anlass, von der vom amtlichen Verteidiger vorgeschlagenen Durchschnittsmenge auszugehen. f) Die Angeklagte setzte somit insgesamt 835 Gramm Heroin um. Sie und ihre Abnehmer bezeichneten dessen Qualität als schlecht bis mässig (act. 1.2, 8.4, 8.5, 8.6, 9.5, 9.8). Eine Analyse des bei einem ihrer mutmasslichen Dealer am 12. August sichergestellten Heroins durch die Kantonspolizei St. Gallen ergab einen Reinhaltsgehalt von 11% und 12% (act. 6.2). Es ist folglich von einer Gesamtmenge von mindestens 91,85 Gramm reinen Heroin auszugehen, welche die Angeklagte verkaufte. Die gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Gefährdung vieler Menschen genügende Menge von 12 Gramm reinen Heroins wurde somit in casu um ein Vielfaches überschritten. g) Auf der subjektiven Seite ist erforderlich, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Schon die Tatsache, dass die Angeklagte als Händlerin 835 Gramm Heroin umsetzte, belegt zwingend, dass diese Menge den Bedarf von vielen Drogenkonsumenten decken konnte und es kann kein Zweifel bestehen, dass sie dies aufgrund ihrer Stellung in der Drogen-
10 szene auch wusste. Zudem wurde sie mit Urteil des Kreisgerichtes F. vom 18. April 1996 – unter anderem – auch wegen Drogendelikten zu 12 Monaten Gefängnis bestraft bei bedingtem Vollzug. Demnach war ihr die Gefährlichkeit der Droge bekannt; unbesehen davon setzte sie eine erhebliche Menge in Umlauf. Es ist somit erstellt, dass die Angeklagte die oben abgehandelten Betäubungsmitteldelikte wissentlich und willentlich in qualifizierter Form gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG begangen hat. 3. a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an. b) A. wird vorgeworfen von anfangs April 2004 bis zu ihrer Festnahme vom 11. August 2004 sich praktisch täglich Heroin injiziert und gelegentlich etwas Kokain geraucht zu haben (Ziff. 2 der Anklageschrift). c) Die Angeklagte gestand in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Vernehmungen, in der Zeit von April bis zu ihrer Festnahme Heroin und Kokain konsumiert zu haben. Gemäss ihrem Geständnis fing sie im April an, gelegentlich Heroin zu konsumieren. Später nahm sie es täglich zu sich durch Spritzen (act. 1.2, 9.2, 9.8). Infolgedessen ist die Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4.a) Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, d. h. wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Das spezifische Unrecht der Geldwäscherei besteht darin, dass der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute vereitelt wird. Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist somit nicht erforderlich (BGE 119 IV 64). Die Bestimmung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist gegen die Geldwäscherei im heute üblichen Wortsinn gerichtet, m. a. W. gegen die Verschleierung der Herkunft von durch verbrecherische Organisationen erlangten Vermögenswerten mittels Transaktionen auf dem Finanz-
11 markt. Für die Eignung der Vereitelung sind keine komplizierten Finanztransaktionen vorausgesetzt, es genügen einfachste Tathandlungen wie etwa das Verstecken der Verbrechensbeute oder der Transfer derselben ins Ausland, da dadurch die Einziehung erschwert wird (BGE 122 IV 218, 119 IV 64; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 18 zu Art. 305bis). A. ist überführt und geständig, im Auftrag ihres Dealers N. viermal total Fr. 1'770.-- am Bahnhof in F. und H. über das Geldüberweisungsinstitut Western Union nach Albanien überwiesen zu haben, und zwar am 22. April 2004 Fr. 170.-- an O., am 27. Mai 2004 Fr. 100.-- an P., am 4. Juni 2004 Fr. 1'000.-- an Q. und am 7. Juni 2004 Fr. 500.-- an R.. Demnach hat sie die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Fr. 1'770.-- vereitelt. Der Straftatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. b) Auf der subjektiven Seite wird durch die Formulierung „weiss oder annehmen muss“ betont, dass Eventualvorsatz genügt; dadurch wird nicht die Strafbarkeit auf Fahrlässigkeitsdelikte ausgedehnt oder eine besondere Beweisvermutung zuungunsten des Beschuldigten eingeführt. Eventualvorsatz genügt bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch der Vereitelungshandlung und der Herkunft des Geldes. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beurteilt; dabei soll genügen, wenn der Täter die Vortat „für schwerwiegender als einen Bagatellverstoss“ hält (Trechsel, a. a. O., N 20 zu Art. 305bis). In der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme gestand die Angeklagte, sie habe angenommen, dass N. im grossen Stil mit Drogen gehandelt habe. Mit letzter Sicherheit könne sie aber nicht sagen, ob das Geld tatsächlich aus dem Drogenhandel stamme. Sie habe es aber auf Geheiss ihres Dealers überweisen müssen, weil sie bei ihm Drogenschulden gehabt habe (act. 1.2). Somit handelte sie, obschon sie annahm, die überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'770.-könnten aus dem Drogenhandel stammen. Demgemäss hat die Angeklagte den Straftatbestand des Art. 305bis Ziff. 1 StGB eventualvorsätzlich mehrfach erfüllt. 5. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter nach der allgemeinen Regel von Art. 63 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und hierbei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen.
12 b) Das Verschulden der Angeklagten wiegt schwer. Von März 2004 bis anfangs August 2004 handelte sie mit einer Menge Heroin, die bedeutend höher war als die für den schweren Fall erforderliche Mindestmenge. Strafschärfend wirken sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und die mehrfache Begangenschaft (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 305bis Ziff. 1 StGB) aus. Straferhöhend ist die Vorstrafe aus dem Jahre 1996 zu werten, auch wenn sie im Strafregister gelöscht ist. Gerade in Fällen wie hier, wo die Angeklagte zum zweiten Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat, ist die Vorstrafe für die Strafzumessung nicht völlig unbeachtlich (BGE 121 IV 9, E. 1c/dd). Strafmildernd ist die festgestellte, allerdings nur leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen (Art. 11 in Verbindung mit Art. 66 StGB). Strafmindernd ist zu werten, dass die Angeklagte arbeitslos und süchtig war. Für den Drogenhandel kann sie somit ihre finanzielle Notlage und ihre Drogensucht geltend machen. Zu ihren Gunsten sind auch das ihr fehlende Zuhause, ihr guter Leumund, ihre Geständnisse und der gute Führungsbericht der Kantonalen Strafanstalt Sennhof, wo sie sich in Untersuchungshaft befand. Entsprechend der grossen Menge verkauften Heroins, die zwar allein für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, aber dafür einen Ausgangspunkt bzw. einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt bildet (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348), den Strafschärfungsgründen und dem -erhöhungsgrund ist von einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen, die dann in Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes und der -minderungsgründe zu reduzieren ist. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 26 Monaten Gefängnis als angemessen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 77 Tagen ist nach Art. 69 StGB auf diese Freiheitsstrafe anzurechnen. 6. a) Gemäss dem Gutachten vom 29. Oktober 2004 der Klinik Beverin ist die Angeklagte rauschgiftsüchtig und behandlungsbedürftig. Die Einweisung in eine stationäre Langzeitdrogentherapie wird als nicht zweckmässig erachtet. Hingegen empfiehlt die Gutachterin eine ambulante Psychotherapie und eine kontrollierte Drogenabstinenz für mindestens zwei Jahre im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 vorletzter Satz StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 Abs. 1 StGB. Diese Massnahme wäre mit dem Strafvollzug vereinbar (act. 3.7 S. 10). b) Wie bereits ausgeführt, wurde die Angeklagte mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt und aus der Schweiz ausgeschafft. Sie hält sich in Italien auf. Sollte es trotzdem zum Strafvollzug kommen, wird A. die ambulante Behandlung ohne weiteres in Anspruch nehmen können. In Anbetracht dieser Tatsache sieht die
13 Strafkammer davon ab, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anzuordnen. 7. a) Nach Art. 55 Abs. 1 StGB kann der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilte Ausländer für drei bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis). Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht (BGE 117 IV 229 ), verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das Gesetz verleiht, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 104 IV 222 E. 1b; 94 IV 102 E. 2). Gegenüber einem Ausländer, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist, kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat und durch eine Landesverweisung deshalb hart getroffen würde, darf diese jedoch nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden. b) Das Verschulden der Angeklagten wiegt, wie bereits ausgeführt, schwer. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass sie in F. geboren ist und sich hier die meiste Zeit aufgehalten hat. In Italien verbrachte sie insgesamt höchstens 12 Jahre. In F. leben auch ihre Eltern und ihr Bruder. Ein Landesverweis würde sie in ihren Lebensbedingungen hart treffen, da zu ihrem Heimatland (Italien) offenbar keine familiären Bindungen bestehen. Von der Verhängung der Landesverweisung wird demzufolge abgesehen. 8. a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). b) Bei der Durchsuchung des Zimmers der Angeklagten am 12. August 2004 stellte die Polizei Fr. 600.-- sicher (act. 6.3). Dieser Betrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14 Januar 2005 beschlagnahmt (act. 6.5). Die Angeklagte gestand, dass das Geld aus dem Drogenhandel stammt (act. 1.2). Da-
14 her wird es zuhanden des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Der übrige von der Angeklagten durch den Betäubungsmittelhandel erzielte Erlös brauchte sie für ihren Lebensunterhalt und für ihren Eigenkonsum von Heroin (act. 1.2), so dass dieser unrechtmässige Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist. Dem Staat würde grundsätzlich eine Ersatzforderung zustehen. Sie wäre aber uneinbringlich. Die Angeklagte gab den erzielten Erlös aus, sie ist arbeitslos und verfügt über kein Vermögen; sie ist folglich nicht in der Lage, die Ersatzforderung zu zahlen. Aus diesem Grunde wird auf deren Erhebung verzichtet. 9. a) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). b) Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft auch 0,3 Gramm Heroin und 0,3 Gramm Kokain sowie leere Minigripsäckleine, Ascorbinsäure und Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel, die bei der Durchsuchung des Zimmers der Angeklagten sichergestellt wurden. Beschlagnahmt wurden auch das sichergestellte Mobiltelefon Panasonic und drei sichergestellte SIM-Karten (act. 6.5). Die Angeklagte gab zu, dass diese Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie das Mobiltelefon Panasonic und die drei SIM-Karten aus Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stammten bzw. zur Begehung von derartigen Widerhandlungen benutzt wurden (act. 1.2). Demzufolge werden sie gerichtlich eingezogen. Die Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die drei SIM-Karten sind zu vernichten. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 und 188 StPO)
15 Demnach erkennt die Strafkammer (in contumaciam): 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird sie in Abwesenheit mit 26 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 77 Tagen. 3. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB wird abgesehen. 4. a) Der gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 14. Januar 2005 sichergestellte Betrag von Fr. 600.-- wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB zuhanden des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Im Übrigen wird auf die Erhebung einer Ersatzabgabe verzichtet. b) Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 14. Januar 2005 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie das Mobiltelefon Panasonic und die drei SIM-Karten werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen; diese Gegenstände sind mit Ausnahme des Mobiltelefons zu vernichten. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'975.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'539.-total somit Fr. 8'514.-gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 6. a) Die Verurteilte kann innert sechzig Tagen seit sie von dem gegen sie ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Leistet die Angeklagte der Vorladung zur neuen Hauptverhandlung unentschuldigt keine Folge, so wird das Wiederaufnahmegesuch als erledigt abgeschrieben.
16 b) Im Übrigen kann gegen dieses Urteil, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar