Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 24 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juni 2005, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, etc. in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. Z. wurde am A. in B. geboren. Er wuchs zusammen mit einem Bruder und einer Schwester vorerst bei den Eltern in C. und später bei der Mutter in D. auf. Die Schulen besuchte er in C. (sechs Jahre Primar-, zwei Jahre Oberschule) und in E. (ein Jahr Oberstufe). Seine Jugendzeit bezeichnet Z. als schlecht. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine einjährige landwirtschaftliche Ausbildung und hatte dann an verschiedenen Orten in der Schweiz unterschiedliche Stellen inne. Ungefähr im Jahre 1983 machte sich Z. als Transportunternehmer selbständig, wobei er weiterhin Temporäranstellungen hatte. Den Transportbetrieb musste er wegen finanzieller Probleme im Frühjahr 2003 aufgeben. Vor seiner Verhaftung im Mai 2004 arbeitete Z. als Kellner im Restaurant F. in AJ., wo er monatlich brutto ca. Fr. 2'500.-- verdiente. Nachdem der Angeklagte am 25. Juni 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, arbeitete er im Juli 2004 für ein Reinigungsinstitut und anschliessend bis am 3. Dezember 2004 als Chauffeur für die Firma G. in H.. In der Folge fand er bis im März 2005 keine Anstellung. Danach war Z. während zwei bis drei Tagen pro Woche bei der Firma I., Abbruch und Umbau, in J. als Allrounder tätig. Er verdiente dort monatlich ca. Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'500.-- brutto und wurde zudem vom Sozialamt unterstützt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab Z. an, immer noch stundenweise bei der Firma I. zu arbeiten. Daneben sei er als Aushilfe bei der K. AG sowie als Grill-Koch im Restaurant L. in AJ. tätig. So verdiene er aktuell ca. Fr. 4'500.-- monatlich. Z. hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 250'000.--. Im Jahre 1990 heiratete Z. M.. Aus dieser Verbindung ging im Jahr 1990 eine Tochter hervor. Die Ehe wurde ca. 1994 geschieden. An den Unterhalt seiner ersten Frau und der aus dieser Ehe stammenden 15-jährigen Tochter muss Z. monatlich Fr. 1'580.-- bezahlen. Im Jahr 1999 heiratete er N., wobei diese Ehe drei Jahre später ebenfalls geschieden wurde. Von Februar 2003 bis ca. Herbst 2004 war der Angeklagte mit O. verheiratet. Am 29. Juli 2005 heiratete Z. P.. Im schweizerischen Strafregister ist Z. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Am 10. Februar 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht AJ. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer 15-monatigen Gefängnisstrafe. Der Vollzug der Strafe wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Am 12. Januar 2004 wurde er von der gleichen Instanz wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 15 Monaten Gefängnis bestraft. Auch diese Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von fünf Jahren angeordnet. Darüber hinaus ist Z. beim Stadtrichteramt AJ. wegen diverser Übertretungen verzeichnet. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist Z. mit einer Verwarnung vom 11. Dezember 2003 sowie einem vier-
3 monatigen Entzug des Führerausweises vom 27. Februar 2004 bis und mit 26. Juni 2004 verzeichnet. Z. wurde am 12. Mai 2004 in AJ. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 17. Mai 2004, mitgeteilt gleichentags, über Z. die Untersuchungshaft an. Am 25. Juni 2004 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Vom 8. März 2005 bis am 11. März 2005 befand sich Z. erneut in Polizeihaft. B. Gemäss Auftrag des Untersuchungsrichters vom 5. August 2004 wurde über Z. ein psychiatrisches Gutachten verfasst. In ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2004 gelangte Dr. med. AB., AA., zum Schluss, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten voll zurechnungsfähig war. Eine Massnahme im Sinne von Art. 43 und/oder Art. 44 StGB ist nach Angaben der Sachverständigen nicht angezeigt. Im Falle des Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe empfiehlt die Gutachterin eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auf freiwilliger Basis. C. Mit Verfügung vom 6. April 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und beauftragte das Untersuchungsrichteramt AL. mit deren Durchführung. Schlussverfügungen ergingen am 22. Februar 2005 und am 9. Mai 2005. Mit Teileinstellungsverfügung vom 6. Juni 2005, mitgeteilt am 24. Juni 2005, wurde die Strafuntersuchung gegen Z. betreffend Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vom 2. Februar 2004 eingestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juni 2005 wurde Z. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juni 2005 der folgende Sachverhalt zugrunde: „Z. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
4 In den Jahren 2003 und 2004 kaufte Z. von verschiedenen Personen mindestens 773 Gramm Kokain sehr guter Qualität. Den Stoff bezog er in der Regel in Einheiten von 30 bis 50 Gramm für durchschnittlich ca. CHF 63.- pro Gramm bei einem gewissen "Q." und einem "R." in AJ.. Zudem behändigte der Angeklagte am 12. Mai 2004 anlässlich seiner Festnahme bzw. einer Razzia im Restaurant F. in AJ. ab einem Tisch ein Gramm nicht ihm gehörendes Kokain und versteckte es in seiner Unterhose. Von den gekauften ca. 773 Gramm Kokain veräusserte Z. zwischen Sommer 2003 und Dezember 2004 an verschiedenen Orten in der Schweiz an unterschiedliche Personen insgesamt mindestens 760 Gramm für total CHF 58'260.-, wobei ihm die Abnehmer den Übernahmepreis teilweise schuldig blieben. Weitere rund 10 Gramm des Kokains übernahm der damalige Geschäftsführer des F., S., zwischen April 2004 und Mai 2004 mit dem stillschweigenden Einverständnis des Angeklagten unentgeltlich. Was Z. mit den restlichen mindestens 3 Gramm Kokain tat, konnte nicht geklärt werden. Er selbst konsumierte nie illegale Drogen. Im Einzelnen gab Z. wie folgt Kokain ab: - Zwischen Sommer 2003 und Mai 2004 verkaufte er in AJ. in mehreren Malen T. mindestens 300 Gramm Kokain für total CHF 21'000.-. Akten: Dossier 3, act. 3.52, 3.53 Dossier 4, act. 4.49, 4.50, 4.51, 4.53 Dossier 5, act. 5.51, 5.55 - Im Herbst 2003 brachte der Angeklagte zusammen mit V. in einem Mal mindestens 30 Gramm von ihm für CHF 1'950.- besorgtes Kokain von AJ. nach AK.. Dort verkauften sie den Stoff für CHF 2'400.- an V.. Die beiden Verkäufer erhielten je die Hälfte des Gewinnes. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.47, 4.48 Dossier 5, act. 5.42, 5.44 - Im Oktober 2003 übergab Z. im Kanton AP. W. in einem Mal mindestens 50 Gramm Kokain für CHF 4'000.-, das er in AJ. für CHF 2'750.bis CHF 3'500.- erworben hatte. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.21, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.8, 5.14, 5.28 - Ca. im November 2003 händigte der Angeklagte X. im Kanton AP. 5 Gramm Kokain aus. Der Übernehmer bezahlte den vereinbarten Preis von CHF 400.- nicht. Z. hatte den Stoff für ca. CHF 315.- in AJ. bezogen. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.21, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.28 - Zwischen November 2003 und anfangs März 2004 verkaufte der Angeklagte in AL. W. in mehreren Malen insgesamt ca. 210 Gramm Kokain in Einheiten von 20 bis 30 Gramm für total CHF 16'800.-. Den Stoff hatte er für ca. CHF 13'230.- in AJ. erworben.
5 Akten: Dossier 3,act. 3.1 Dossier 4,act. 4.8a, 4.21, 4.22, 4.23, 4.25, 4.29, 4.42, 4.47, 4.48 Dossier 5,act. 5.3, 5.8, 5.14, 5.30 - In der gleichen Zeitspanne übergab Z. W. in AM. in mehreren Malen mindestens 60 Gramm Kokain für CHF 4’800.-. Er hatte diesen Stoff in AJ. für ca. CHF 3'780.- übernommen. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.21, 4.23, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.8, 5.14 - Ebenfalls zwischen November 2003 und anfangs März 2004 verkaufte der Angeklagte an W. in AN. in mehreren Malen rund 40 Gramm Kokain für CHF 3'200.-. Den Stoff hatte er für etwa CHF 2’520.- in AJ. bezogen. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.21, 4.23, 4.29, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.8, 5.14 - Zwischen November 2003 und April 2004 veräusserte Z. in AJ. an ihm namentlich nicht bekannte Personen rund 24 Gramm Kokain in Einheiten von 1 bis 5 Gramm für total ca. CHF 2'160.-. Er hatte den Stoff gleichenorts für rund CHF 1'512.- gekauft. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.8a, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.20 - Vor seiner Ferienabwesenheit im Frühjahr 2004 legte der Angeklagte im Restaurant F. in AJ. 30 Gramm für W. bestimmtes Kokain bereit, das er für ca. CHF 1'260.- erworben hatte. Y. sollte den Stoff in der Folge nach AM. liefern. Weil W. zwischenzeitlich festgenommen worden war, kam es nicht mehr zu dieser Übergabe. 10 Gramm des Kokains übernahm in der Folge S.. Die verbleibenden 20 Gramm verkaufte Z. bis im April 2004 in Einheiten von 1 bis 5 Gramm für total ca. CHF 1'800.- an ihm namentlich nicht bekannte Personen in AJ.. Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.8a, 4.42, 4.43, 4.48 Dossier 5, act. 5.20 - Als der Angeklagte am 31. Dezember 2003 zusammen mit V. von AJ. nach AO. fuhr, streckte er die von beiden mitgeführten ca. 20 Gramm Kokain mit Dextroenergen (Traubenzucker) auf rund 25 Gramm und übergab das Gemisch V.. Von den verwendeten 20 Gramm Kokain hatte Z. mindestens 10 Gramm für rund CHF 630.- in AJ. besorgt. Dafür verlangte er von V. CHF 750.-. Akten: Dossier 4, act. 4.52 Dossier 5, act. 5.54 - Zwischen Januar 2004 und Februar 2004 übergab der Angeklagte in AJ. Y. in drei Malen insgesamt rund 6 Gramm Kokain für CHF 600.-. Diesen Stoff bezahlte der Übernehmer, indem er Z. teilweise Waren überliess und für ihn arbeitete. Der Angeklagte hatte dieses Kokain für ca. CHF 378.- in AJ. gekauft.
6 Akten: Dossier 3, act. 3.1 Dossier 4, act. 4.43, 4.48 - Im Dezember 2004 verkaufte Z. in AJ. an T. wenigstens 5 Gramm Kokain für CHF 350.-. Zum Zeitpunkt der Übergabe hatte er mindestens 3 weitere Gramm Kokain dabei. Woher dieser Stoff stammte, konnte nicht geklärt werden. Akten: Dossier 3, act. 3.52, 3.53 Dossier 4, act. 4.49, 4.50, 4.53 Dossier 5, act. 5.50 Das vom Angeklagten übernommene und weitergegebene Kokain wies einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 bis 80% auf. Z. übergab das Kokain den Abnehmern teilweise auf Kredit. Weil die entsprechenden Zahlungen zumindest teilweise nicht vereinbarungsgemäss eingingen, ist unklar, inwiefern er mit diesem Handel einen Gewinn erzielt hat. Akten: Dossier 3, act. 3.1 - 3.54 Dossier 4, act. 4.1 - 4.53 Dossier 5, act. 5.1 - 5.55 Anlässlich der Verhaftung des Angeklagten am 12. Mai 2004 konnten im Restaurant F. in AJ. 50.7 Gramm Kokain sichergestellt und am 22. Februar 2005 beschlagnahmt werden (Lager Nr. AD. / Stapo ZH). Dieser Stoff, der einen Reinheitsgehalt von 94% aufwies, konnte nicht mit genügender Sicherheit Z. zugeordnet werden. Das Gramm Kokain, das der Angeklagte anlässlich seiner Verhaftung am 12. Mai 2004 im Restaurant F. an sich genommen hatte, wurde polizeilich sichergestellt und am 22. Februar 2005 beschlagnahmt (Lager Nr. AE./ Stapo ZH). Akten: Dossier 3, act. 3.45 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Zwischen ca. November 2003 und Januar 2004 übernahm Z. von AF. im Raum AJ. in fünf Malen rund 2'000 Gramm "Indoor-" und 2'500 Gramm "Outdoor-Marihuana" für total CHF 17'750.- bis CHF 18'250.-. Weitere 453 Gramm bezog er im Januar 2004 von einem Brasilianer in AJ. für CHF 100.-. Die übernommenen insgesamt etwa 4'953 Gramm "Marihuana" brachte der Angeklagte in der erwähnten Zeitspanne nach AL. und übergab sie dort W.. Dafür verlangte er vom Käufer ca. CHF 26'000.-, wobei dieser den Stoff nur zum Teil bezahlte. Rund 1'000 Gramm des "Marihuanas" waren von eher schlechter, aber rauchbarer, der Rest von sehr guter Qualität. Von den erwähnten 1'000 Gramm mässiger / schlechter Qualität gab W. dem Angeklagten 500 Gramm zurück, worauf dieser den Stoff im Januar 2004 einem gewissen "AG." in AJ. schenkte. Akten: Dossier 3, act. 3.1, 3.55 Dossier 4, act. 4.21, 4.22, 4.29, 4.42, 4.47, 4.48 Dossier 5, act. 5.3, 5.8, 5.14, 5.25, 5.30, 5.33 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz.
7 Zwischen Oktober 2003 und März 2004 verkaufte Z. an W. in mehreren Malen insgesamt 44 Viagra-Tabletten für CHF 286.- und 44 Caverta- Tabletten für CHF 440.-. Beide Medikamente sind rezeptpflichtig. Der Angeklagte hatte die Tabletten geschenkt erhalten. Akten: Dossier 3, act. 3.1, 3.44 Dossier 4, act. 4.21, 4.42, 4.48 Dossier 5, act. 5.14 4. des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. Nach dem Konsum einer unbekannten Menge alkoholischer Getränke brachte der Angeklagte in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2004 mit seinem Personenwagen, Smart XX., einen Bekannten von AJ. nach AQ.. Von dort fuhr er nach AR. weiter, wo er das Cabaret Esprit aufsuchte und zwischen etwa 02.00 Uhr und 04.00 Uhr mindestens 2 Wodka trank. Darauf setzte sich Z. erneut ans Steuer seines Personwagens. Auf dem Beifahrersitz nahm seine Freundin P. Platz. Während der folgenden Fahrt in Richtung AS. hatten die beiden eine verbale Auseinandersetzung. Als sie um ca. 04.50 Uhr durch die AT.-Strasse in AJ. 11 fuhren, griff die Beifahrerin ins Lenkrad, worauf der Angeklagte die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Der Wagen prallte gegen einen Schutzinselpfosten und kam schliesslich abseits der Fahrbahn zum Stillstand. Die in der Folge von der Stadtpolizei AJ. bei Z. angeordnete Blutprobe ergab für den rechtlich relevanten Zeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.19 Gewichtspromille. Der Angeklagte musste nach dem Ereignis wegen Rückenbeschwerden zur Abklärung ins Stadtspital Waid und später in die Klinik Balgrist eingeliefert werden. P. erlitt verschiedene Prellungen und eine kleine Wunde am Mittelfinger. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Akten: Dossier 3, act. 3.40 - 3.43 Dossier 6, act. 6.1 - 6.10 Am Abend des 2. Dezember 2004 stellte Z. den ihm vom Geschäft zugeteilten Lieferwagen YY. im Kreis 4 in AJ. ab und trank darauf in verschiedenen Lokalen bis gegen 03.00 Uhr des 3. Dezember 2004 erhebliche Mengen Rotwein, Bier und Cüpli. Um ca. 03.30 Uhr setzte er sich erneut ans Steuer des erwähnten Fahrzeuges und fuhr damit in Richtung AU., um es dort für die morgendlichen Warenauslieferungen zu beladen. Während dieser Fahrt wurde er um 04.20 Uhr von der Kantonspolizei Aargau auf der Autobahn A1 in AV. angehalten und kontrolliert. Die in der Folge beim Angeklagten angeordnete Blutprobe ergab für den rechtlich relevanten Zeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.49 Gewichtspromille. Akten: Dossier 9, act. 9.1 - 9.8 5. des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. Mit Pfändungsankündigung vom 23. September 2003 wurde Z. vom Betreibungsamt AJ. 11 aufgefordert, bis am 6. Oktober 2003 für eine Einvernahme mit anschliessendem Pfändungsvollzug das erwähnte Amt aufzusuchen. Gleichzeitig machte man ihn für den Fall eines Nichter-
8 scheinens auf die Straffolgen gemäss Art. 292 und 323 StGB aufmerksam. Obwohl der Angeklagte das erwähnte Schreiben rechtzeitig erhalten hatte, erschien er nicht zum Pfändungsvollzug und liess sich auch nicht vertreten. Weil Z. auch auf die anschliessend versandten Vorladungen nicht reagierte, musste er am 23. Februar 2004 von der Stadtpolizei AJ. dem Betreibungsbeamten zugeführt werden. Akten: Dossier 8, act. 8.1 - 8.8 6. der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG Am 3. Februar 2004 stellte der Angeklagte seinen Personenwagen, Smart, XX., auf einem Parkfeld in der Blauen Zone an der AW.-Strasse 389 in AJ. 11 ab. Obwohl die Parkzeit gemäss Parkscheibe um 10.30 Uhr abgelaufen war, stand der Wagen um 10.48 Uhr noch auf dem erwähnten Feld. Akten: Dossier 7, Pli 7.2 Per 11. Februar 2004 stellte Z. seinen Personenwagen, Smart, XX., auf einem Parkfeld in der Blauen Zone an der AX.-Strasse 15 in AJ. 11 ab. Obwohl die Parkzeit gemäss Parkscheibe um 09.00 Uhr abgelaufen war, stand der Wagen um 09.16 Uhr noch auf dem erwähnten Feld. Akten: Dossier 7, Pli 7.3 Am 13. Februar 2004 parkierte der Angeklagte seinen Personenwagen, Smart, XX., um ca. 22.25 Uhr während mindestens 5 Minuten an der AY.-Strasse56 in AJ. 4, obwohl die entsprechende Stelle mit einem Halteverbot signalisiert ist. Akten: Dossier 7, Pli 7.4“ D. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 23. August 2005 in Anwesenheit des Angeklagten, Z., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang die Heiratsurkunde von Z. mit P. sowie zwei Arbeitsverträge zu den Akten. Die ihm von der Anklage zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die weiteren Delikte gestand Z. mit wenigen Ausnahmen ein.
9 Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit vier Jahren Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts AJ. vom 12. Januar 2004, zu bestrafen. Die Untersuchungshaft sei anzurechnen. 3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die 15 Monate Gefängnis gemäss Urteil vom 12. Januar 2004 sei zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel seien richterlich einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen. 5. Das Gericht habe darüber zu befinden, ob der Angeklagte zu einer Ersatzleistung zu verpflichten sei und wenn ja, in welcher Höhe. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass in Bezug auf den Sachverhalt von den Angaben seines Mandanten auszugehen sei. Die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion werde anerkannt. Im Weiteren nahm der amtliche Verteidiger zur Strafzumessung Stellung. Aufgrund seiner Ausführungen gelangte der amtliche Verteidiger zu folgenden Anträgen: „1. Z. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Replik. In seinem Schlusswort entschuldigte sich der Angeklagte für die von ihm begangenen Taten, auch gegenüber seiner Ehefrau. Er bedaure, dass er das Geschehene nicht rückgängig machen könne. Im Weiteren schliesse er sich den Ausführungen des amtlichen Verteidigers an und hoffe, dass die Strafe nicht wie vom Staatsanwalt beantragt vier Jahre betragen werde. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
10 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt auszieht oder umwandelt (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4) sowie wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b. Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs han-
11 deln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). Keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). 2.a. Z. wird gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfen, in den Jahren 2003 und 2004 von verschiedenen Personen mindestens 773 Gramm Kokain sehr guter Qualität gekauft und davon zwischen Sommer 2003 und Dezember 2004 an verschiedenen Orten in der Schweiz an unterschiedliche Personen insgesamt mindestens 760 Gramm veräussert zu haben. Weitere rund 10 Gramm des Kokains soll zwischen April 2004 und Mai 2004 S. im Einverständnis von Z. übernommen haben. Da der Angeklagte nicht vollumfänglich geständig ist, gilt es anhand der relevanten strafprozessualen Beweisregeln zunächst zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., AJ. 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die
12 Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen fällt schliesslich in Betracht, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, AJ. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c. Im Einzelnen werden Z. seitens der Anklage folgende Abgaben von Kokain zur Last gelegt: aa. Zwischen Sommer 2003 und Mai 2004 soll Z. in AJ. in mehreren Malen an T. mindestens 300 Gramm Kokain für total Fr. 21’000.-- verkauft haben. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Angaben des Käufers T., der vor der Polizei am 18. Februar 2005 (act. 5.45) aussagte, von Z. rund 500
13 Gramm Kokain gekauft zu haben. Er bestätigte dies in der am 22. Februar 2005 stattfindenden polizeilichen Befragung (act. 5.46). Dort gab er zudem an, dass AC. einmal dabei gewesen sei, als er nach AJ. zu Z. gefahren sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2005 (act. 5.47) präzisierte er, dass er zwei bis drei Mal zusammen mit AC. bei Z. gewesen sei und dabei 150 - 200 Gramm Kokain gekauft habe. Vor dem Verhöramt des Kantons Glarus sagte er am 5. April 2005 (act. 5.55) erneut aus, von Z. insgesamt 500 Gramm Kokain gekauft zu haben. Dies bestätigte er auch in der Konfronteinvernahme mit Z. vom 3. Mai 2005 (act. 4.50). Er präzisierte bei dieser Gelegenheit, dass er das Kokain immer bei Z. bestellt habe, dass es ihm aber teilweise, maximal im Umfang von 200 Gramm, von zwei anderen Personen übergeben worden sei. AC. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2005 (act. 5.52) an, vier Mal zusammen mit T. in AJ. bei Z. gewesen zu sein, wobei sie jeweils 50 Gramm, also insgesamt 200 Gramm, gekauft hätten. Er bestätigte dies bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2005 (act. 5.53). Im Konfront mit Z. vom 3. Mai 2005 (act. 4.51) gab er an, zusammen mit T. drei bis vier Mal nach AJ. gefahren zu sein und dort Z. getroffen zu haben, der T. insgesamt 220 Gramm Kokain verkauft habe. Er könne indes nicht sagen, ob T. die ganzen ca. 220 Gramm Kokain von Z. bezogen habe. Insoweit könne es allenfalls sein, dass nur 40 Gramm von jenem stammten. Im Weiteren gab AH. in der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2005 an, mit T. nach AJ. gefahren zu sein, wobei der letztere bei Z. 50 Gramm Kokain gekauft habe (act. 5.51). Der Angeklagte selbst sagte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. März 2005 (act. 4.49) aus, T. in etwa vier Malen insgesamt 120 - 200 Gramm Kokain verkauft zu haben. Bei der Konfronteinvernahme mit T. vom 3. Mai 2005 (act. 4.50) gab er dann an, T. bloss 80 Gramm Kokain übergeben zu haben. Im Konfront mit AC. vom 3. Mai 2005 (act. 4.51) bezeichnete er die an T. in Anwesenheit von AC. abgegebene Menge an Kokain mit 40 Gramm. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden gab Z. schliesslich zu, an T. rund 100 Gramm Kokain verkauft zu haben. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend die Aussagen von T. als glaubhaft. Diese weisen keine nennenswerten Widersprüche auf und T. hielt auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an seinen Aussagen fest. Dagegen differieren die Angaben des Angeklagten selbst mehrfach. Die Aussage von T., bei den Käufen, bei denen er von AC. begleitet worden sei, habe er insgesamt 150 - 200 Gramm Kokain erworben, deckt sich ferner mit den Angaben von AC. selbst, der davon sprach, zusammen mit T. bei Z. 200 beziehungsweise 220 Gramm Kokain bezogen zu haben. Hinzu kommt, dass T., wie es auch vom Angeklagten zu-
14 gestanden wird, nicht nur zusammen mit AC., sondern auch alleine von Z. Kokain erwarb. Ferner fuhr AH. einmal zusammen mit T. zu Z. nach AJ., wo T. vom Angeklagten Kokain erwarb. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Motiven T. den Angeklagten wahrheitswidrig belasten sollte, zumal er sich damit gleichzeitig selbst mehr als notwendig belasten würde. Für die rechtliche Qualifikation spielt es sodann keine Rolle, ob Z. das Kokain direkt an T. abgab, oder ob er es jenem bloss vermittelte. Nach Ansicht des Kantonsgerichts besteht unter diesen Umständen kein Anlass, von den Angaben gemäss Anklageschrift abzuweichen. Es erweist sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass T. insgesamt mindestens 300 Gramm Kokain von Z. erworben hat. bb. Im Weiteren soll der Angeklagte im Herbst 2003 zusammen mit V. in einem Mal mindestens 30 Gramm von ihm für Fr. 1'950.-- besorgtes Kokain von AJ. nach AK. gebracht und dort den Stoff für Fr. 2'400.-- an V. verkauft haben. Die beiden Verkäufer erhielten je die Hälfte des Gewinnes. Der Angeklagte gestand diesen Sachverhalt in der Strafuntersuchung (vgl. act. 4.47, 4.48, S. 1) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu. cc. Gemäss Anklageschrift übergab Z. ferner im Oktober 2003 im Kanton AP. W. in einem Mal mindestens 50 Gramm Kokain für Fr. 4'000.--, das er in AJ. für Fr. 2'750.-- bis Fr. 3'500.- erworben hatte. Auch diesbezüglich legte Z. in der Strafuntersuchung (vgl. act. 4.42, S. 3, act. 4.48, S. 2) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ein Geständnis ab. dd. Im Weiteren soll der Angeklagte gemäss Anklageschrift X. ca. im November 2003 im Kanton AP. 5 Gramm Kokain ausgehändigt haben. Der Übernehmer bezahlte den vereinbarten Preis von Fr. 400.-- nicht. Z. hatte den Stoff für ca. Fr. 315.-- in AJ. bezogen. Der Angeklagte gestand auch diesen Sachverhalt in der Strafuntersuchung (vgl. act. 4.42, S. 4, act. 4.48, S. 3) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu. ee. Gemäss Anklageschrift verkaufte der Angeklagte überdies zwischen November 2003 und anfangs März 2004 in AL. W. in mehreren Malen insgesamt ca. 210 Gramm Kokain in Einheiten von 20 bis 30 Gramm für total Fr. 16'800.--. Den Stoff hatte er für ca. Fr. 13'230.-- in AJ. erworben. Auch diesbezüglich erweist sich der Angeklagte als geständig (vgl. act. 4.48, S. 2). ff. Zugestanden wird vom Angeklagten auch, in der gleichen Zeitspanne an W. in AM. in mehreren Malen mindestens 60 Gramm Kokain für Fr. 4’800.-- über-
15 geben zu haben. Er hatte diesen Stoff in AJ. für ca. Fr. 3'780.-- übernommen (vgl. act. 4.8, S. 2). gg. Ebenfalls an W. und ebenfalls zwischen November 2003 und anfangs März 2004 verkaufte der Angeklagte in AN. zugestandenermassen in mehreren Malen rund 40 Gramm Kokain für Fr. 3'200.--. Den Stoff hatte er für etwa Fr. 2’520.-in AJ. bezogen (vgl. act. 4.8, S. 2 f.). hh. Gemäss Anklageschrift veräusserte Z. im Weiteren zwischen November 2003 und April 2004 in AJ. an ihm namentlich nicht bekannte Personen rund 24 Gramm Kokain in Einheiten von 1 bis 5 Gramm für total ca. Fr. 2'160.--. Er hatte den Stoff gleichenorts für rund Fr. 1'512.-- gekauft. Auch diesbezüglich legte Z. in der Strafuntersuchung (vgl. act. 4.42, S. 3, 4.48, S. 3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ein Geständnis ab. ii. Der Angeklagte soll gemäss Anklageschrift sodann vor seiner Ferienabwesenheit im Frühjahr 2004 im Restaurant F. in AJ. 30 Gramm für W. bestimmtes Kokain bereit gelegt haben, das er für ca. Fr. 1'260.-- erworben hatte. Y. sollte den Stoff in der Folge nach AM. liefern. Weil W. zwischenzeitlich festgenommen worden war, kam es nicht mehr zu dieser Übergabe. 10 Gramm des Kokains übernahm in der Folge in stillschweigendem Einverständnis mit dem Angeklagten S.. Die verbleibenden 20 Gramm verkaufte Z. bis im April 2004 in Einheiten von 1 bis 5 Gramm für total ca. Fr. 1'800.-- an ihm namentlich nicht bekannte Personen in AJ.. Der Angeklagte hat auch diesen Sachverhalt zugestanden (vgl. act. 4.42, S. 3. f., act. 4.48, S. 3.f.). jj. Als der Angeklagte am 31. Dezember 2003 zusammen mit V. von AJ. nach AO. fuhr, soll er die von beiden mitgeführten ca. 20 Gramm Kokain mit Dextroenergen (Traubenzucker) auf rund 25 Gramm gestreckt und das Gemisch V. übergeben haben. Von den verwendeten 20 Gramm Kokain hatte Z. mindestens 10 Gramm für rund Fr. 630.-- in AJ. besorgt. Dafür verlangte er von V. Fr. 750.--. Der Angeklagte ist in Bezug auf diesen Sachverhalt ebenfalls geständig (vgl. act. 4.52). kk. Gemäss Anklageschrift übergab der Angeklagte im Weiteren zwischen Januar 2004 und Februar 2004 in AJ. Y. in drei Malen insgesamt rund 6 Gramm Kokain für Fr. 600.--. Diesen Stoff bezahlte der Übernehmer, indem er Z. teilweise Waren überliess und für ihn arbeitete. Der Angeklagte hatte dieses Kokain für ca. Fr. 378.-- in AJ. gekauft. Auch diesbezüglich erweist sich der Angeklagte als geständig (vgl. act. 4.43, S. 2, 4.48, S. 3).
16 ll. Die unter lit. bb.-kk. erwähnten Drogenmengen beruhen nicht nur auf dem Geständnis des Angeklagten, sondern zudem auch auf den Angaben der Abnehmer. Dabei hat die Staatsanwaltschaft bei Differenzen in den Mengenangaben zwischen dem Angeklagten und den Abnehmern stets die tieferen und damit für den Angeklagten günstigeren Werte angenommen. Die der Anklage zu Grunde gelegten Drogenmengen sind somit in jedem Fall ausgewiesen. mm. Schliesslich wird Z. in der Anklageschrift vorgeworfen, im Dezember 2004 in AJ. an T. wenigstens 5 Gramm Kokain für Fr. 350.-- verkauft zu haben. Zum Zeitpunkt der Übergabe hatte er mindestens 3 weitere Gramm Kokain dabei. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Angaben des Käufers T., der in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2005 (act. 5.50) aussagte, er habe Z. vor Weihnachten 2004 5 Gramm Kokain abgekauft. In der Konfronteinvernahme vom 3. Mai 2005 (act. 4.50) gab T. in der Folge an, kurz vor Weihnachten 2004 von Z. in AJ. 10 Gramm Kokain gekauft zu haben. Auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage angesprochen, hielt T. fest, dass er sicher sei, vom Angeklagten einige Gramm Kokain übernommen zu haben. Er könne sich aber nicht mehr an die genauen Mengen erinnern. Der Angeklagte selbst bestritt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. März 2005 (act. 4.49) sowie anlässlich der Konfronteinvernahme vom 3. Mai 2005 (act. 4.50), T. im fraglichen Zeitpunkt Kokain abgegeben zu haben. Er habe seit seiner Haftentlassung im Sommer 2004 nichts mehr mit Kokain zu tun gehabt. Auch in diesem Anklagepunkt erachtet das Kantonsgericht die Aussagen von T. als glaubhaft. Jener schilderte den Kauf des Kokains und die Umstände dieses Kaufs detailliert und ohne wesentliche Widersprüche und hielt auch anlässlich der direkten Konfrontierung mit dem Angeklagten an seinen Aussagen fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Angeklagten wahrheitswidrig belasten sollte. Z. dagegen besass, nachdem er wegen der vorliegend zu beurteilenden Drogendelikte im Mai und Juni 2004 in Untersuchungshaft war, ein erhebliches Interesse, sich durch nach seiner Haftentlassung stattfindende Drogenverkäufe nicht noch zusätzlich zu belasten. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher auch hier rechtsgenüglich erwiesen, dass T. von Z., wie in der Anklageschrift dargestellt, vor Weihnachten 2004 mindestens fünf Gramm Kokain erworben hat. d. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorangegangenen Erwägungen, dass Z. zwischen Sommer 2003 und Dezember 2004 erhebliche Mengen
17 an Kokain abgegeben hat, und zwar an folgende Personen: 305 Gramm an T., 30 Gramm an V., 360 Gramm an W., 5 Gramm an X., 44 Gramm an nicht namentlich bekannte Personen, 10 Gramm an S., 10 Gramm an V. und 6 Gramm an Y.. Total ergibt dies eine umgesetzte Drogenmenge von 770 Gramm Kokain. 3.a. Indem der Angeklagte insgesamt mindestens 770 Gramm Kokain erwarb, aufbewahrte, streckte, verkaufte, vermittelte oder unentgeltlich abgab, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 BetmG klar. b. Hat Z. den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, ist entsprechend der Anklageschrift zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. aa. Zunächst ist abzuklären, von welcher Qualität das von Z. abgegebene Kokain war. Gemäss Anklageschrift wies das vom Angeklagten übernommene und abgegebene Kokain einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 - 80 % auf. Diesen Wert erachtet das Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen als realistisch. Zunächst ist aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst davon auszugehen, dass er das Kokain, das er abgab, grundsätzlich nicht streckte, so dass es einen hohen Reinheitsgrad aufwies. Im Weiteren stimmt der genannte Wert mit den Aussagen der Abnehmer von Z. überein. So bezeichnete beispielsweise W., der vom Angeklagten Kokain bezog, die Qualität des eingekauften Kokains als immer etwa gleich und zwar gut. W. selbst streckte das Kokain nach dem Kauf um 20 bis 25 % (vgl. act. 5.1). Bei jenem sichergestelltes und gestrecktes Kokain wies gemäss Analyse des IRM St. Gallen denn auch einen Reinheitsgrad von 63.4 % auf (act. 3.10). Auch AI., der das Kokain wiederum von W. erwarb, schätzte die Qualität des von Z. an W. gelieferten Kokains als sehr gut und den Reinheitsgrad auf ca. 70 % ein (vgl. act. 5.2). Der in der Anklageschrift relevierte Wert entspricht sodann den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die bei Kokain von guter Qualität von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 71 - 88 % ausgehen (vgl. SJZ 95 [1999] S. 511). Wie bereits erwähnt, legt das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei 18 Gramm reinen Kokains fest (BGE 120 IV 338 f., 109 IV 143 ff.). Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen konnte Z. der Umsatz von mindestens 770 Gramm Kokain nachgewiesen werden. Geht man zugunsten des Angeklagten von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 75 % aus, hat der Angeklagte demnach mindestens 577 Gramm reines Kokain umgesetzt. Z. erfüllt deshalb mit dem ihm zur
18 Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. bb. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat und er wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat daher den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.a. Art. 1 Abs. 1 BetmG definiert als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Abs. 2 ergänzt diese Bestimmung dahingehend, als auch Rohmaterialien wie beispielsweise das Hanfkraut oder Präparate daraus zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören. Auch nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterstehen die verschiedenen Handelsformen des Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl usw.) dem Betäubungsmittelgesetz (BGE 120 IV 258, mit Hinweisen). Der Handel mit Cannabisprodukten ist aber unabhängig der in Umlauf gebrachten Menge nicht unter Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG zu subsumieren, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Cannabis nicht geeignet ist, die körperliche Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 322 f.; BGE 120 IV 258 ff.). b. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird Z. vorgeworfen, zwischen ca. November 2003 und Januar 2004 von AF. im Raum AJ. in fünf Malen rund 2'000 Gramm "Indoor-" und 2'500 Gramm "Outdoor-Marihuana" für total Fr. 17'750.-- bis Fr. 18'250.-- übernommen zu haben. Weitere 453 Gramm bezog er im Januar 2004 von einem Brasilianer in AJ. für Fr. 100.--. Die übernommenen insgesamt etwa 4'953 Gramm "Marihuana" brachte der Angeklagte in der erwähnten Zeitspanne nach AL. und übergab sie dort W.. Dafür verlangte er vom Käufer ca. Fr. 26'000.--, wobei dieser den Stoff nur zum Teil bezahlte. Rund 1'000 Gramm des "Marihuanas" waren von eher schlechter, aber rauchbarer, der Rest von sehr guter Qualität. Von den erwähnten 1'000 Gramm mässiger Qualität gab W. dem Angeklagten 500 Gramm zurück, worauf dieser den Stoff im Januar 2004 einem gewissen "AG." in AJ. schenkte. Z. ist geständig (vgl. act. 4.21, S. 4 f., act. 4.42, S. 6, act. 4.48, S. 6 f.). Indem der Angeklagte rund 4'953 Gramm Marihuana verkaufte beziehungsweise unentgeltlich abgab, hat er sich in objektiver wie in subjektiver Hinsicht der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht.
19 5.a. Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 50'000.-- bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG stellt unter anderem unter Strafe, wer Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein. b. Z. ist geständig, zwischen Oktober 2003 und März 2004 an W. in mehreren Malen insgesamt 44 Viagra-Tabletten für Fr. 286.-- und 44 Caverta-Tabletten für Fr. 440.-- verkauft zu haben (vgl. act. 4.42, S. 7, act. 4.48, S. 7). Der Angeklagte hatte die Tabletten geschenkt erhalten. Beide Medikamente sind rezeptpflichtig. Indem Z. die genannten Tabletten ohne entsprechende Berechtigung an W. abgab, hat er offenkundig gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG verstossen, was auch der amtliche Verteidiger zu Recht nicht in Abrede stellte. 6.a. Gemäss der bis am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung von Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV) in der ebenfalls bis am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. In BGE 103 IV 110 hielt das Bundesgericht indes fest, dass schon eine Blutalkoholkonzentration ab 0.5 Promille unter ungünstigen Umständen wie Krankheit, Übermüdung, Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente usw. dieselben Wirkungen zeitigen kann, wie sie bei einem gesunden, ausgeruhten Menschen unter „normalen“ Verhältnissen erst bei 0.8 Promille auftreten (vgl. zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, Nr. 502 ff., sowie Band III, Bern 1995, Nr. 2359 ff.). b. Z. ist überführt und geständig, in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2004 nach dem Konsum einer unbekannten Menge alkoholischer Getränke, unter anderem mindestens zwei Wodkas, mit seinem Personenwagen, Smart XX., von AR. nach AJ. gefahren zu sein, wo es auf der AT.-Strasse zu einem Unfall kam. Die in der Folge von der Stadtpolizei AJ. bei Z. angeordnete Blutprobe ergab für den rechtlich relevanten Zeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.19 Gewichtspromillen (vgl. Ziff. 4 der Anklageschrift, act. 6.7, 6.10). Der Angeklagte hat
20 durch dieses Verhalten den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in objektiver Hinsicht klar erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, da Z. vorsätzlich handelte. Dies ergibt sich bereits aus seinen Angaben zur konsumierten Alkoholmenge und blieb letztlich ebenfalls unbestritten. c. Z. ist im Weiteren überführt und geständig, am Morgen des 3. Dezember 2004 nach dem Konsum von erheblichen Mengen Rotwein, Bier und Cüpli den ihm vom Geschäft zugeteilten Lieferwagen YY. von AJ. in Richtung AU. gelenkt zu haben. Während dieser Fahrt wurde er um 04.20 Uhr von der Kantonspolizei Aargau auf der Autobahn A1 in AV. angehalten und kontrolliert. Die in der Folge beim Angeklagten angeordnete Blutprobe ergab für den rechtlich relevanten Zeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.49 Gewichtspromillen (vgl. Ziff. 4 der Anklageschrift, act. 9.4, 9.8). Auch in diesem Fall hat sich Z. daher objektiv und subjektiv des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG zu verantworten. 7.a. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird aufgrund der genannten Bestimmung mit Haft oder mit Busse bestraft. Ferner wird der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt, nach Art. 323 Ziff. 1 StGB mit Haft oder Busse bestraft. b. Mit Pfändungsankündigung vom 23. September 2003 wurde Z. vom Betreibungsamt AJ. 11 aufgefordert, bis am 6. Oktober 2003 für eine Einvernahme mit anschliessendem Pfändungsvollzug das erwähnte Amt aufzusuchen. Gleichzeitig machte man ihn für den Fall eines Nichterscheinens auf die Straffolgen gemäss Art. 292 und 323 StGB aufmerksam. Obwohl der Angeklagte das erwähnte Schreiben rechtzeitig erhalten hatte, erschien er nicht zum Pfändungsvollzug und liess sich auch nicht vertreten. Weil Z. auch auf die anschliessend versandten Vorladungen nicht reagierte, musste er am 23. Februar 2004 von der Stadtpolizei AJ. dem Betreibungsbeamten zugeführt werden (vgl. Ziff. 5 der Anklageschrift). Der Angeklagte ist geständig (vgl. act. 8.8). Indem der Angeklagte der Pfändungsankündigung vom 23. September 2003, die unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB und Art. 323 StGB ergangen war, vorsätzlich nicht Folge leistete und weder zum Pfändungsvollzug erschien noch
21 sich vertreten liess, hat er sich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, was die Verteidigung denn auch zu Recht anerkennt. 8.a. Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Daher ist unter anderem das Parkieren dort verboten, wo das Halten verboten ist, oder wo Parkverbote signalisiert oder markiert sind (Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 30 und 79 SSV). Ist gemäss Signal das Parkieren gestattet, so können sich Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung aus einer Zusatztafel ergeben (vgl. Art. 48 SSV). Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen diese spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist (Art. 48 Abs. 8 SSV). b. Z. werden in Ziffer 6 der Anklageschrift mehrere Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Delikte: aa. Am 3. Februar 2004 stellte der Angeklagte seinen Personenwagen, Smart, XX., auf einem Parkfeld in der Blauen Zone an der AW.-Strasse 389 in AJ. 11 ab. Obwohl die Parkzeit gemäss Parkscheibe um 10.30 Uhr abgelaufen war, stand der Wagen um 10.48 Uhr noch auf dem erwähnten Feld. Der Angeklagte anerkennt diesen Sachverhalt (vgl. act. 7.2.8). Durch sein Verhalten hat Z. gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen. bb. Am 11. Februar 2004 stellte Z. seinen Personenwagen, Smart, XX., auf einem Parkfeld in der Blauen Zone an der AX.-Strasse in AJ. 11 ab. Obwohl die Parkzeit gemäss Parkscheibe um 09.00 Uhr abgelaufen war, stand der Wagen um 09.16 Uhr noch auf dem erwähnten Feld. Der Angeklagte anerkennt diesen Sachverhalt (vgl. act. 7.3.7). Auch durch dieses Verhalten hat Z. gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen. cc. Am 13. Februar 2004 parkierte der Angeklagte seinen Personenwagen, Smart, XX., um ca. 22.25 Uhr während mindestens 5 Minuten an der AY.- Strasse56 in AJ. 4, obwohl die entsprechende Stelle mit einem Halteverbot signalisiert ist. Der Angeklagte anerkennt diesen Sachverhalt (vgl. act. 7.4.8). Durch die-
22 ses Verhalten hat Z. ein weiteres Mal gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen. 9.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung
23 nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht AJ. am 12. Januar 2004 begangen wurden. Z. wurde damals wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten, Probezeit 5 Jahre, verurteilt. Daher muss nun für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden von Z. ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte als schwer zu bezeichnen, insbesondere angesichts der von ihm in Umlauf gesetzten Drogenmenge, hat er doch im Zeitraum von rund eineinhalb Jahren mindestens 577 Gramm reines Kokain verkauft. Dadurch hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains um ein Vielfaches überschritten. Darüber hinaus veräusserte er fast 5 Kilogramm Marihuana. Hierbei handelte Z. nicht etwa aus einem Beschaffungsdruck heraus, sondern um einen Gewinn zu erzielen, damit er seine Schulden abbauen konnte. Auch das Verschulden hinsichtlich der weiteren Delikte ist nicht zu bagatellisieren, wobei insbesondere das mehrfache Fahren in angetrunkenem Zustand ins Gewicht fällt. Z. hat durch sein deliktisches Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirken sich denn auch strafschärfend aus. Straferhöhend sind die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, insbesondere die in den
24 Jahren 2000 und 2004 durch das Bezirksgericht AJ. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen. Offensichtlich vermochten diese strafrechtlichen Verfahren bzw. Verurteilungen die nötige Warnwirkung auf Z. nicht zu entfalten. Erschwerend tritt in diesem Zusammenhang das Delinquieren während der Probezeit des zweiten der genannten Urteile hinzu. Strafmindernd fällt beim Angeklagten das nach anfänglichem Abstreiten abgelegte teilweise Geständnis sowie der Umstand ins Gewicht, dass er das Unrecht seiner Taten heute einsieht und sich seiner Verantwortung stellt. Zu seinen Gunsten ist auch die persönliche Komponente zu berücksichtigen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten handelt es sich beim Angeklagten um eine labile und beeinflussbare Persönlichkeit, die dazu neigt, sich ausnutzen zu lassen. Immerhin scheint Z. heute in einer gefestigten Beziehung zu leben, die ihm einen gewissen Halt gibt. Offenbar hatte der Angeklagte zudem eine schwere Jugendzeit. Positiv ist schliesslich zu werden, dass der Angeklagte stets um Arbeit bemüht war und entsprechend immer eine Anstellung innehatte. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie in Anbetracht der durch das Bezirksgericht AJ. im Urteil vom 12. Januar 2004 bereits ausgesprochenen Strafe erscheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus als dem Verschulden und der Verhaltensweise des Angeklagten angemessen. Das ausgesprochene Strafmass erscheint auch im Vergleich zu W., der sich mit dem Angeklagten zusammen im Drogenhandel betätigte, als angezeigt. W. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juli 2005 (SF 05 6) zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Zwar setzte W. erheblich weniger Betäubungsmittel um als Z. und beging auch insgesamt weniger Delikte. Doch fällt bei Z. die persönliche Komponente stark mindernd ins Gewicht und ebenso der Umstand, dass jener sich im Gegensatz zu W. der Strafverfolgung nicht entzog, sondern an der Hauptverhandlung erschien und gewillt zu sein scheint, reinen Tisch zu machen und die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann Z. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeiund Untersuchungshaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht.
25 d. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht und ist demnach nicht näher zu prüfen. 10.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonderen objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit begangen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155, vgl. auch BGE 109 IV 70 f.; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probezeit, d.h. vor und nach der vorangegangenen Verurteilung, begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Z. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts AJ. vom 12. Januar 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 5 Jahren. Einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging Z. in der Probezeit dieses Ur-
26 teils, so dass das Kantonsgericht über den Widerruf der erwähnten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden hat. b. Die vorliegend abgeurteilten Delikte, namentlich die Verstösse gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Ziff. 1 BetmG und Art. 91 Abs. 1 SVG, beging Z. im Zeitraum von Sommer 2003 bis Dezember 2004. Hierfür wurde eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Urteils des Bezirksgerichts AJ. entfällt von diesen Delikten zunächst ein Teil der Kokainverkäufe von insgesamt 305 Gramm an T.. Da der Angeklagte selbst angab, T. habe sich im Dezember 2003 erstmals mit ihm in Verbindung gesetzt (vgl. act. 4.49) und auch T. selbst davon ausging, die Geschäfte mit Z. im Frühjahr 2004 getätigt zu haben (vgl. act. 5.46, 5.48), dürfte der grösste Teil dieser Kokainverkäufe in die Probezeit fallen, sicher zudem der Verkauf im Dezember 2004. Auf die Probezeit entfällt sodann ein Teil der Verkäufe und Abgaben von Kokain an W. in AL., AM. und AN., an unbekannte Käufer in AJ. sowie an Y. und S. ebenfalls in AJ.. Hinzu kommt, dass der Angeklagte während der Probezeit mehrfach in angetrunkenem Zustand fuhr. Für die erwähnten Delikte ist nun eine Quotenausscheidung zu treffen. Aufgrund der hohen Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie unter Berücksichtigung der mehrfachen durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwiegenden Delikte, ergibt sich klar, dass diese Delikte für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen. Damit ist vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts AJ. vom 12. Januar 2004 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 15 Monaten Gefängnis ist zu vollziehen. 11.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile erkennt das Gericht gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auf eine Ersatzforderung. Es kann jedoch von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302).
27 b. Z. hat durch den Verkauf von Kokain zweifellos einen Gewinn erzielt. Wie hoch dieser ist, kann vorliegend indes nicht genau eruiert werden. Zudem übergab Z. das Kokain den Abnehmern offenbar teilweise auf Kredit, wobei die entsprechenden Zahlungen danach nicht immer vereinbarungsgemäss eingingen. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass von den durch die Kokainverkäufe erlangten Vermögensvorteilen auch keine wesentlichen Bestandteile mehr vorhanden sind, so dass sich die Frage einer Ersatzforderung stellt. Aufgrund der hohen Schulden von Z., der Pflicht zur Tragung der vorliegenden, erheblichen Verfahrenskosten (vgl. nachstehend Ziffer 13) sowie angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in der nachfolgenden Zeitspanne nicht über ein erhebliches Einkommen verfügen wird, sieht das Gericht von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB ab. 12.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. b. Anlässlich der Verhaftung des Angeklagten am 12. Mai 2004 konnten im Restaurant F. in AJ. 50.7 Gramm Kokain sichergestellt werden. Dieser Stoff konnte nicht mit genügender Sicherheit Z. zugeordnet werden. Z. trug jedoch ein Gramm Kokain auf sich. Auch dieses wurde sichergestellt. Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 22. Februar 2005 wurden diese Betäubungsmittel beschlagnahmt (act. 3.45). Bereits der unbefugte Besitz sowie das Lagern von Betäubungsmitteln sind strafbar. Es ist daher offensichtlich - wem die beschlagnahmten Betäubungsmittel auch immer zuzuordnen sind -, dass diese zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, nämlich dem Handel mit Betäubungsmitteln sowie zu deren Konsum. Auch die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung liegt auf der Hand. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden daher gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der
28 amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Dieser hat nach Art. 354 Abs. 3 StGB auch die Rechtshilfekosten zu tragen. Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Polizeihaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
29 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Z. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 1 lit. f Heilmittelgesetz, des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts AJ. vom 12. Januar 2004, mit vier Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 49 Tagen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts AJ. vom 12. Januar 2004 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 15 Monaten Gefängnis ist zu vollziehen. 4. Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 13'163.00 - den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 1’100.80 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 12'634.00 total somit Fr. 29'897.80 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
30 scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: