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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.09.2005 SF 2005 23

12 septembre 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,789 mots·~24 min·1

Résumé

Raub, Diebstahl etc. | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12.09.2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 23 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Strafsache der X., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2005, wegen Raub, Diebstahl etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. a) X. wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei ihren Eltern in A., B. und C. auf, wo sie auch die Primar- und Realschule besuchte. Nach der Schulentlassung trat sie Schnupperlehren als Serviceangestellte, Verkäuferin, Büroangestellte sowie Kondukteuse an; eine Ausbildung absolvierte die Angeklagte jedoch nicht. Während jeweils kurzer Zeit war sie bei der Pizzeria D. in E., im Restaurant F. in G. und zuletzt im Restaurant H. in I. als Serviceangestellte tätig. Für sechs Monate war X. noch in der psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur hospitalisiert. Seit anfangs 2002 ist sie arbeitslos. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Januar 2002 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 eine volle IV-Rente zugesprochen. Der Angeklagten werden monatlich Fr. 1'433.-- an IV-Geldern zuzüglich Fr. 702.-- an Ergänzungsleistungen ausbezahlt. Bei den Betreibungsämtern J. und K. war sie per 10. Mai 2005 mit sieben Betreibungen im Betrag von Fr. 7'922.80 und sechs offenen Verlustscheinen über Fr. 6'839.55 registriert. X. steht unter Beiratschaft von L. von der Amtsvormundschaft J. in M.. Die am 27. Dezember 2000 mit dem marokkanischen Staatsangehörigen N. eingegangene Ehe wurde am 17. Dezember 2002 geschieden. Am 4. Juni 2003 brachte X. einen ausserehelichen Sohn zur Welt, der von P. + Q. in Untervaz adoptiert wurde. Der Leumund der Angeklagten muss als getrübt bezeichnet werden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist sie mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten J. vom 8. März 2002 wurde X. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) für schuldig befunden und mit Fr. 500.-bestraft. Am 26. März 2004 büsste der Kreispräsident Rhäzüns die Angeklagte wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom 6. September 2002 bis 11. September 2003, mit Fr. 150.--. Am 11. September 2003 wurde X. durch die Kantonspolizei in Chur festgenommen und befand sich bis am 12. September 2003 in Chur in Polizeihaft. In ihrem Gutachten vom 2. Februar 2004 diagnostiziert O. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, bei X. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus, mit dissozialen Zügen. Aufgrund ihrer mangelhaften geistigen Entwicklung sei die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 11 StGB in mittlerem Grad vermindert gewesen. X. sei nicht als suchtkrank einzustufen und die Einweisung in eine Drogenentziehungs-

3 anstalt oder in eine andere Heilanstalt bzw. eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erscheine nicht notwendig. Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr müsse jedoch die weitere Verwahrlosung von X. verhindert und eine positive Entwicklung ermöglicht werden. Eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB wäre hierfür sinnvoll und zweckmässig und könnte in der Strafanstalt Hindelbank vollzogen werden. Eine psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sei notwendig und zweckmässig, genüge jedoch unter ambulanten Verhältnissen nicht. Empfehlenswert sei vielmehr die Anordnung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen ambulanten Behandlung im Sinne einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Diese sollte bereits während eines eventuellen Strafvollzugs beginnen und diesen begleiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Bevormundung von X. gemäss Art. 369 ZGB unerlässlich. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 wurde X. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: In der Nacht vom 10./11. September 2003 trafen die Angeklagte und ihr damaliger Freund R. zufällig den ihnen als Betäubungsmittelkonsumenten bekannten S. in Chur. Nachdem dieser auf dem Arcasplatz erfolglos bei einem Dritten Kokain kaufen wollte, boten ihm X. und R. einen Teil ihres Stoffes gegen Bezahlung an. Zu Fuss gelangten sie dann über den Westeingang ins nahe gelegene Parkhaus Arcas, wo S. im 2. UG seinen Begleitern Kokain injizierte. Als der Stoff für ihn selbst nicht mehr reichte, wollte er wiederum das Parkhaus verlassen. In diesem Moment griff R. S. an, verpasste ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und dieser ging zu Boden. Währenddem R. weiter auf S. einschlug, versuchte die Angeklagte an dessen Portemonnaie zu kommen. S. entnahm dann seinem Geldbeutel einen 50 Franken Schein und warf diesen R. hin, damit er und die Angeklagte endlich von ihm abliessen. Damit gaben sie sich jedoch nicht zufrieden und sie traktierten abermals S. mit Fusstritten und Faustschlägen. Unter Anwendung von massiver Gewalt gelang es ihnen schliesslich, S. seine Geldbörse abzunehmen und X. entnahm dieser noch das restliche Geld von rund Fr. 50.-- sowie eine Postcard, lautend auf T.. In der Folge entschuldigte sich R. bei S. und sie liefen wiederum stadteinwärts. Als S. den Polizeiposten am Kornplatz aufsuchte, setzten sich die Angeklagte und ihr Begleiter fluchtartig ab, konnten jedoch kurze Zeit später am Bahnhof in Chur von der Stadtpolizei gestellt werden. Das Diebesgut wurde ihnen abgenommen und S. erstattet. Bei der Auseinandersetzung zog sich S. einen Nasenbeinbruch zu und wurde noch in derselben Nacht im Kantonsspital Chur ambulant behandelt. Im Zeitpunkt des Überfalls wies er einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.97 Gewichtspromille auf. Eine Beeinflussung durch die bei

4 ihm gefundenen Spuren von Kokain, Methadon und Benzodiazepine konnte nicht nachgewiesen werden. Die Auswertung der bei der Angeklagten vorgenommenen Blut- und Urinprobe durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen ergab, dass sie im Zeitpunkt des Ereignisses durch das bei ihr nachgewiesene Kokain und Cannabis bzw. deren Abbauprodukte nicht beeinflusst wurde. 2. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Am Abend des 8. September 2003 planten X. und R., in der Nacht in die Wohnung von U. in V., W., einzuschleichen und nach Geld zu suchen. Den Abend verbrachten sie im Freundeskreis in der Wohnung von R., wobei Alkohol konsumiert wurde. Unter einem Vorwand gelang es X., Y., dem ebenfalls anwesenden Enkel von U., den Schlüssel zur Wohnung seiner Grossmutter abzunehmen. Währenddem die Angeklagte in der Wohnung zurück blieb, forderte R. seinen Halbbruder Z. auf, ihn zu begleiten, ohne diesen jedoch in sein Vorhaben einzuweihen. Erst vor der Liegenschaft von U. erklärte R. Z. seine Absicht; dieser distanzierte sich von der geplanten Straftat. In der Folge betrat R. alleine die Wohnung und suchte im Wohnzimmer nach Geld, wobei er von der 77-jährigen U. überrascht wurde. Auf seine Aufforderung hin übergab die Geschädigte ihm Fr. 60.-- aus ihrem Portemonnaie und R. verliess fluchtartig das Haus. Er gelangte dann wiederum in seine Wohnung, wo er das erbeutete Geld X. übergab, um Betäubungsmittel zu kaufen. Das Diebesgut konnte bei der Angeklagten sichergestellt und an U. zurückerstattet werden. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG: In der Zeit vom 12. September 2003 bis 18. November 2003 konsumierte die Angeklagte wiederholt Cannabis in V. und Chur. Gegen R. (VV. 2003.2425) und Z. (VV.2003.2635) wurden bei der Staatsanwaltschaft Graubünden separate Verfahren geführt.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 12. September 2005 waren die Angeklagte persönlich, deren amtlicher Verteidiger und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zugegen. Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. X. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. X. sei zur Arbeitserziehung gemäss Art. 100bis Ziff. 1 StGB und zur Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine geeignete Anstalt einzuweisen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Lechmann, stellte und begründete folgende Anträge:

5 „1. Das Verfahren wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von U. sei einzustellen. 2. X. sei wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei X. mit maximal 6 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen. 4. Der Vollzug der Gefängnisstrafe sei aufzuschieben, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ In ihrem Schlusswort hatte X. nichts zu sagen. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt ist ausgewiesen. Der dargestellte Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von denen sie auch an der Hauptverhandlung nicht abwich. Er wird von der Angeklagten anerkannt. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen die Angeklagte für ihr Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist. 2. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. a) Raub ist eine qualifizierte Form der Nötigung (Art. 181 StGB, vgl. BGE 107 IV 108), um einen Diebstahl begehen oder die weggenommene Sache behalten zu können. Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt, d.h. gegen den Gewahrsamsinhaber bzw. -hüter oder einen Dritten, der Nothilfe leistet (BGE 113 IV 66). Im Gegensatz zum früheren Recht müssen Gewaltanwendung und Drohung nicht mehr zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führen. Das Begehen eines Diebstahls (mit allen nach Art. 139 StGB erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmalen)

6 wird nach geltendem Recht für die Vollendung des Raubes stets vorausgesetzt. Sinngemäss muss der Diebstahl im Falle von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht worden sein. Andererseits ist der Versuch aber nicht vollendet, wenn der Täter zwar Gewalt verübt, den Diebstahl aber nicht begangen hat. b) R. griff S. an und verpasste ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht, als dieser das Parkhaus Arcas verlassen wollte, nachdem es für ihn kein Kokain zum einspritzen mehr gab. S. ging zu Boden, gleichwohl schlug R. weiterhin auf ihn ein. Währenddessen versuchte X. an das Portemonnaie von S. zu kommen. S. entnahm hierauf einen 50 Franken Schein aus seinem Geldbeutel und warf diesen R. hin, damit dieser und X. endlich von ihm abliessen. Diese traktierten S. jedoch abermals mit Fusstritten und Faustschlägen. Unter Anwendung massiver Gewalt gelang es ihnen, S. die Geldbörse abzunehmen. X. entnahm dieser noch das restliche Geld sowie eine Postcard, lautend auf T.. In der Folge entschuldigte sich R. und alle drei liefen stadteinwärts. X. ist überführt und geständig, massgeblich am Überfall auf S. beteiligt gewesen zu sein. Sie hat ebenfalls auf S. eingeschlagen und sie war es, die ihm schliesslich das restliche Geld und die Postcard aus dem Portemonnaie entwendete. X. und R. haben gemeinschaftlich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, Gewalt gegen S. ausgeübt, um ihm sein Portemonnaie abnehmen zu können, womit Mittäterschaft gegeben ist. Mit der Begehung des Diebstahls wurde der Raub vollendet. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, womit X. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. c) S. zog sich als Folge der gewalttätigen Übergriffe einen Nasenbeinbruch zu. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt eine einfache Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung an Opfern im Rahmen von Art. 140 StGB bewirkt werden, als durch Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 140 StGB mit weiteren Hinweisen, insb. PKG 1967 Nr. 12; Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bemerkungen zu Ziff. 1 von Art. 140 StGB; Stratenwerth, BT 1, Rz. 140, S. 313). Zu Recht hat damit die Anklägerin keine Anklage wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB erhoben. 3. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

7 a) Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. b) Es ist ausgewiesen, dass X. und R. am Abend des 8. Septembers 2003 in der Wohnung von R. gemeinsam den Plan fassten, in der Nacht in die Wohnung von U. in V. einzuschleichen und nach Geld zu suchen. Unter einem Vorwand gelang es ihnen, Y. - dem zusammen mit anderen Freunden anwesenden Enkel von U. - den Schlüssel seiner Grossmutter abzunehmen. R. ging in Begleitung von Z. zur Liegenschaft von U.. X. blieb in der Wohnung zurück. Vor Ort erklärte R. seinem Bruder sein Vorhaben, worauf sich dieser von der geplanten Straftat distanzierte. R. betrat hierauf alleine die Wohnung und suchte im Wohnzimmer nach Geld, wo er von U. überrascht wurde. R. verlangte von ihr Geld, worauf er von U. Fr. 60.-- aus ihrem Portemonnaie erhielt. R. flüchtete in seine Wohnung, wo er das erbeutete Geld X. zum Erwerb von Betäubungsmitteln übergab. Auch wenn X. in der Wohnung zurückblieb, ist von Mittäterschaft auszugehen. Die Straftat ist zunächst von beiden gemeinsam geplant worden. Ausgeführt wurde die Tat von R. zwar alleine. X. leistete indes einen wesentlichen Tatbeitrag, indem sie mithalf, dass der Hausschlüssel zur Wohnung von U. von deren Enkel behändigt werden konnte. Vom Diebesgut hätten sodann beide gleichermassen profitieren sollen; es war der Kauf von Drogen zum Eigenkonsum geplant. c) Die Verteidigung plädiert dafür, dass angesichts des geringen Deliktsbetrages der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB zur Anwendung gelange. Bei Art. 172ter StGB handle es sich jedoch um ein Antragsdelikt. Da bezüglich des Diebstahls kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege, sei die Strafverfolgung zum Nachteil von U. einzustellen. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Entscheidend für die Privilegierung ist zunächst, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat (Art. 172ter Abs. 1 StGB), somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156 E. 2a). Aus dieser subjektiven Konzeption von Art. 172ter StGB und aus seinem Sinn und Zweck ergibt sich gleichzeitig, dass seine Anwendung auf Bagatelldelinquenz gerichtete Taten einzugrenzen ist. So ist die Bestimmung etwa auch dann nicht anwendbar, wenn zwar der erlangte Vermögenswert den objektiven Grenzwert

8 nicht erreicht, aber der Täter eine grössere Beute wollte (BGE 122 IV 156 E. 2b). Art. 172ter StGB setzt also in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich auch der Vorsatz des Täters auf ein Vermögensdelikt geringfügigen Ausmasses beschränkte (vgl. BGE 122 IV 159, 123 IV 119, 156, 199; die beiden letztgenannten Entscheide zum Vorsatz von Taschendieben). Aus den Akten kann nicht geschlossen werden, dass X. und R. nur mit einem geringfügigen Deliktsbetrag gerechnet hätten. R. hat während des Strafuntersuchungsverfahrens stets ausgesagt, dass er bei U. Geld erbeuten wollte. Als er von U. überrascht wurde, verlangte er „ihr Geld“ (act. 5.13, 5.11). Der Wille von R. war damit offensichtlich darauf ausgerichtet, alles Geld von U. zu erhalten, das sie im Hause aufbewahrte. Er hätte also auch Fr. 400.-- genommen, wenn dieser Betrag vorhanden gewesen wäre. Es kann vorliegend also nicht von einem geringen Wert ausgegangen werden, weil R. möglichst viel Geld bei U. zu finden hoffte. Dies brachte er deutlich dadurch zum Ausdruck, dass er unbestimmt nach Geld verlangt hatte, anstatt beispielsweise Fr. 100.-- zu verlangen. Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von U. ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. X. ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Die Angeklagte ist geständig, in der Zeit vom 12. September 2003 bis 28. November 2003 wiederholt Marihuana konsumiert zu haben. Sie ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten (Art. 100bis Ziff. 1 StGB). Art. 100bis StGB gilt neben den allgemeinen Bestimmungen, wenn der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 100 Abs. 1 StGB). a) Als besondere - den Tätern zwischen 18 und 25 Jahren vorbehaltene - Massnahme sieht Art. 100bis StGB die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vor. Die Bezeichnung ist unglücklich, weil die Massnahme neben arbeitsscheuen Tätern auch für charakterlich fehlentwickelte und verwahrloste Täter bestimmt ist

9 und eine allgemeine sozialpädagogische Betreuung in sich schliesst. Voraussetzungen der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sind, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Zustand des Täters (alternativ Störung oder Gefährdung der charakterlichen Entwicklung, Verwahrlosung, Liederlichkeit, Arbeitsscheue) steht und dass auf Grund dieses Zustandes eine Rückfallgefahr besteht. Im Weiteren muss die Arbeitserziehung als geeignetes und notwendiges Mittel der Rückfallbekämpfung erscheinen. Die Arbeitserziehung ist monistisch ausgestaltet; es wird daneben keine Strafe ausgesprochen. b) Die Gutachterin diagnostizierte bei der Angeklagten eine Borderline Persönlichkeitsstörung, eine antisoziale Persönlichkeitsstörung, was dem juristischen Begriff einer mangelhaften geistigen Entwicklung entspreche, sowie einen schädlichen Gebrauch von multiplen Substanzen. Die Angeklagte wird als emotional unreif und instabil sowie dissozial geschildert. Der Alltag der Angeklagten gestalte sich ungeordnet. Sie scheine sich dort aufzuhalten, wo sie entsprechende Bezugspersonen findet, die mit ihr Zeit verbringen möchten. In diesem Zusammenhang seien Drogen gekauft und konsumiert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es der Angeklagten bisher nicht möglich gewesen, in geordneten Verhältnissen einen äusseren Rahmen zu finden, an dem sie sich im Alltag orientieren könne. Auch scheine eine emotionale konstante Beziehung zu einem reifen, erwachsenen Menschen seit einigen Jahren gefehlt zu haben. Die Gutachterin führt diesbezüglich aus, dass die beiden Aspekte der festen Strukturen im Alltag sowie der festen Bezugspersonen aus psychiatrischer Sicht von grösster Bedeutung für die Zukunft der Angeklagten seien. Daher erscheine eine Massnahme im Sinne einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt auch in Anbetracht des Alters der Angeklagten als einzig richtiger Ausweg. In einer solchen Anstalt sollte der Angeklagten ermöglicht werden, in eng strukturiertem Rahmen und verbindlichen Beziehungen sozialpädagogisch geführtes neues Verhalten zu erlernen. Dabei müsse ihre Selbstverantwortung gefördert werden, indem sie in einen Arbeitsprozess eingegliedert werde. Im optimalen Fall sollte es ihr möglich sein, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Die Angeklagte sollte in den nächsten drei Jahren total drogen- und alkoholabstinent leben. Um die Legalprognose zu verbessern, scheine nur diese Massnahme geeignet zu sein. Die Gutachterin führt im Weiteren aus, dass die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten durch emotionale Unreife gekennzeichnet sei. Diese drücke sich dadurch aus, dass sie ihr starkes Bedürfnis nach Zuwendung und Aufmerksamkeit sowie Bindung zu befriedigen versuche, indem sie ihren bisherigen Bezugspersonen entweder mit Drogen oder Sexualverhalten diene. Die Angeklagte brauche diesbezüglich neben

10 der sozialpädagogischen Führung auch eine psychotherapeutische Begleitbehandlung. Entsprechend empfiehlt die Gutachterin eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Schliesslich erachtet die Gutachterin eine Bevormundung der Angeklagten zwecks Überwachung der Massnahme sowie einer weitergehenden Begleitung im Leben für unerlässlich. c) X. gab auf Befragen an, dass sie die Massnahme ablehne, da sie nicht erforderlich sei. Sie habe ihren Kollegenkreis geändert und sei in Zürich einer Arbeit als Callagentin bei Cabelcom nachgegangen. Die Anstellung sei ihr jedoch gekündigt worden, weil sie sich nach dem Versterben ihrer Mutter um den Vater habe kümmern müssen. Der Vertrag habe drei Tage vorgesehen, sie habe eine Woche bezogen. Sie habe nun die Absicht, ihren 70-jährigen Vater, welcher an Krebs erkrankt sei, zu betreuen. Sie habe ihre „psychischen Probleme“ und die beanstandeten Kontakte zu Männern im Griff. X. bestreitet, verwahrlost zu sein. Der Verteidiger führte ergänzend aus, dass das Gutachten vom 2. Februar 2004 datiere. Heute könne festgestellt werden, dass sich an den persönlichen Verhältnissen von X. einiges geändert habe. Die negative Prognose der Gutachterin habe sich glücklicherweise nicht bewahrheitet. Daher sei es nicht angebracht, X. gegen ihren Willen in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen. Komme hinzu, dass es in der Schweiz keine geeignete Anstalt für Frauen gebe, in welcher die Massnahme vollzogen werden könne. Der Verteidiger erwähnt noch, dass X. unter einer kombinierten Beiratschaft stehe. Die zuständige Vormundschaftsbehörde habe bereits früher die Bevormundung geprüft, diese Massnahme jedoch verworfen und die kombinierte Beiratschaft für ausreichend erachtet. d) Zur Anordnung einer Massnahme ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit dieser einverstanden ist. Immerhin wird die Anordnung einer ambulanten Behandlung nur erfolgen, wenn der Täter die nötige Bereitschaft zur Mitarbeit zeigt. Ansonsten müssen einzig die allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein, was vorliegend zu prüfen ist. Die Gutachterin kommt mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zum Schluss, dass bei der Angeklagten eine mangelhafte geistige Entwicklung vorliegt. Die Angeklagte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer charakterlichen Entwicklung gestört, woraus ein Zustand der inneren und äusseren Verwahrlosung resultiere. Auf der Suche nach menschlicher Zuwendung gehe sie in ihrer Anpassung sehr weit und habe sich daher auch strafbar gemacht. Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr müsse die weitere Verwahrlosung verhindert und eine positive Entwicklung ermöglicht werden. Eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt sei hierfür sinnvoll und zweck-

11 mässig. Zum Zeitpunkt der Begutachtung waren die Voraussetzungen der Anordnung der Massnahme gemäss Art. 100bis StGB gegeben. Die Angeklagte ist in ihrer Entwicklung zurückgeblieben, was eine gewisse Verwahrlosung mit sich gebracht hat, und die von ihr begangenen Taten sind Ausdruck ihrer Persönlichkeitsstörung. Die Gutachterin lässt keine Zweifel offen, dass die Arbeitserziehungsanstalt geeignet und notwendig ist, um die Rückfallgefahr zu beseitigen oder doch zu vermindern. Es wird nun bestritten, dass zum heutigen Zeitpunkt eine von Art. 100bis StGB verlangte Eigenschaft (Sozialisationsdefizit) vorliege. Die Entwicklung der Angeklagten sei positiv verlaufen. Zu beurteilen ist folglich, ob sich die Verhältnisse seit der Begutachtung verändert haben und ob die Massnahmebedürftigkeit hinfällig geworden ist. In den Akten sind keine Hinweise auf die Entwicklung von X. seit der Begutachtung im Frühjahr 2004 vorhanden. Gemäss ihren Ausführungen will sie nach Graubünden zurückkehren, um ihren krebskranken Vater zu betreuen, dessen Lebenserwartung ungewiss sei. Dieser Entschluss wurde offenbar gefasst, nachdem X. ihre letzte Arbeitsstelle in Zürich verloren hatte, weil sie dem Betrieb auf den Todesfall ihrer Mutter anscheinend länger fern geblieben ist, als vertraglich zulässig war. Die Befragung von X. hat ergeben, dass sie zwei Brüder in Landquart hat und dass der Zustand des Vaters nicht derart akut ist, dass umgehend eine permanente Betreuung erforderlich gewesen wäre. Die sicher nicht einfache Situation des Vaters nach dem Verlust seiner Ehegattin kann ohnehin kein Argumente gegen die Anordnung der Massnahme gemäss Art. 100bis StGB sein. Auf die Anordnung ist einzig zu verzichten, wenn die von der Gutachterin aufgezeigten Defizite hinfällig geworden wären. Diese Überzeugung vermag das Gericht nicht zu gewinnen. Im Frühjahr 2004 wurde bei der Angeklagten eine Borderline Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Diagnose einer Borderline Persönlichkeitsstörung umfasst ein tief greifendes Muster von Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten sowie von deutlicher Impulsivität. Von den neun DSM-IV-TR- Kriterien müssen deren fünf erfüllt sein; bei der Angeklagten waren es deren sechs. Das Problem liegt damit bei der Angeklagten viel tiefer, als sie zu glauben scheint. Es geht nicht nur um ein Wohlverhalten gegen Aussen, sondern um eine einschneidende Persönlichkeitsentwicklung. Eine solche ist ohne professionelle Unterstützung kaum denkbar. Ziel der Massnahme ist es, die Angeklagte mit pädagogischen und therapeutischen Mitteln so weit zu bringen, dass sie später im Erwerbsleben und in der Gesellschaft funktionieren und sich zurechtfinden kann. Im Mittelpunkt steht die Resozialisierung und berufliche Integration in die Gesellschaft sowie die Persönlichkeitsentwicklung. Der Begriff der Arbeitserziehungsanstalt ist unglücklich, weil eigentlich eine Nacherziehungs- und sozialpädagogische Anstalt für junge Erwachsene gemeint ist. Neben der Chance zu einer beruflichen Ausbildung sieht die

12 Massnahme die Förderung der psychischen und physischen Entwicklung sowie die charakterliche Festigung vor. Es geht also um eine intensive sozialpädagogische Betreuung, welche bei X. erforderlich und geeignet ist, um ihren Weg in der bestehenden Gesellschaftsstruktur finden zu können. Gerade ihr Verhalten, dass sie offenbar länger dem Arbeitsplatz ferngeblieben ist, als ihr dies vertraglich möglich gewesen wäre, passt in das von der Gutachterin gezeichnete Bild der Angeklagten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie dies im Zusammenhang mit dem Todesfall ihrer Mutter und der schwierigen Situation des Vaters getan hat. Letztere war nicht derart akut, dass ihr Entscheidung, dem Arbeitsplatz länger als vertraglich zugestanden fernzubleiben und damit den Verlust des Arbeitsplatzes zu riskieren, objektiv betrachtet nachvollziehbar ist. Bei vernünftiger Betrachtung wäre sicher eine andere Möglichkeit ohne die einschneidende Konsequenz des Verlustes des Arbeitsplatzes offen gestanden, beispielsweise bei Einbezug der Geschwister in die Verantwortung oder durch Rücksprache mit der Arbeitgeberin. Das unbedachte Verhalten der Angeklagten zeugt von der durch die Gutachterin beschriebenen emotionalen Unreife. Sind - wie vorliegend - alle Voraussetzungen von Art. 100bis Ziff. 1 StGB erfüllt, so muss der Richter die Arbeitserziehung anordnen und zwar unabhängig vom Willen der Angeklagten und von der Tatsache, dass es in der Schweiz keine spezialisierte Arbeitserziehungsanstalt für Frauen gibt. Die Massnahme kann, wie es die Gutachterin empfiehlt und von Art. 2 Verordnung (2) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch ermöglicht wird, in der Strafanstalt Hindelbank, vollzogen werden. Möglich ist auch die Einweisung in ein Erziehungsheim für weibliche Jugendliche, wie beispielsweise das Bellevue in Altstätten/SG (Art. 2 VStGB 2). Es wird Sache der Massnahmevollzugsbehörde sein, zu prüfen, wo der Vollzug möglich und welche Anstalt für den Vollzug der Massnahme geeignet ist. Die Gutachterin empfiehlt neben der pädagogischen Führung eine psychotherapeutische Begleitbehandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Verbindung von Arbeitserziehung mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen (Basler Kommentar, StGB I, Gürber/Hug, N 3 zu Art. 100bis StGB), aber nach Trechsel vorstellbar (Trechsel, a.a.O., N. 3 zu Art. 100bis StGB). Das Gericht erachtet jedoch eine Kombination der erwähnten Massnahmen für problematisch, da die Arbeitserziehungsmassnahme als Sondermassnahme für junge Erwachsene vorgeht und die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen sichernden Massnahmen erst in Betracht zu ziehen sind, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 100bis StGB nicht erfüllt sind (vgl. im Weiteren ZR 1976 Nr. 36). Das Gericht erachtet die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 100bis StGB als erforderlich, zweckmässig und zudem ausreichend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass primär sozialpädagogische Ar-

13 beit geleistet werden muss. Ergänzend kann von der Anstaltsleitung bei Bedarf immer noch eine psychiatrische Betreuung veranlasst werden. Auf Grund dieser Überlegungen wird von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abgesehen. e) Die Gutachterin erachtete es als zweckmässig, dass zur Überwachung der Massnahme sowie zur weitergehenden Begleitung der Angeklagten nach dem Vollzug der Massnahme eine Bevormundung erfolgt. Entsprechend ist die Vollzugsbehörde anzuweisen, die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung der Bevormundung von X. im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten der Verurteilten, welche zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung sowie des Massnahmevollzugs zu tragen hat (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- haft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

14 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Verurteilte wird gestützt auf Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. 3. Die Vollzugsbehörde wird angehalten, die Akten der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung der Bevormundung im Sinne des psychiatrischen Gutachtens zuzustellen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'943.45 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'915.75 total somit Fr. 11'859.20 gehen zu Lasten der Verurteilten, welche auch die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________

15 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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