Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 43 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder Federspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Oktober 2004, wegen gewerbsmässigen Diebstahls etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 7. Oktober 1979 in A. geboren und wuchs dort zusammen mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen auf. In Serbien besuchte er den Kindergarten und anschliessend acht Jahre die Grund- und Realschule. In der Folge begann er eine Ausbildung in einer Schuhfabrik, wobei er eigenen Angaben zufolge vier Tage die Woche zur Schule ging und einen Tag praktische Arbeit verrichtete. Diese Ausbildung musste er aber nach kurzer Zeit wieder abbrechen, da er im Jahre 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz kam. Nach seiner Einreise in die Schweiz wohnte X. zusammen mit seiner Familie in B., wo er zwei Jahre die Realschule besuchte. Anschliessend begann er bei der Garage C. in D. eine Lehre als Automechaniker, die er jedoch nach wenigen Monaten wieder abbrach. Ohne eine Berufslehre abgeschlossen zu haben, arbeitete er in der Folge in den Sommermonaten bis ins Jahr 2003 an verschiedenen Orten auf dem Bau sowie im Gerüst- und Fensterbau. In den Wintermonaten beschäftigte er sich bis 1999 als Küchengehilfe im Bergrestaurant „E.“ in F.. Letztmals war er im Sommer 2003 für eine Temporärfirma im Fürstentum Liechtenstein tätig. Seither geht er keiner geregelten Arbeit mehr nach. X. wechselte auch häufig seinen Wohnort. Im Herbst 1999 zog er nach G., anfangs 2000 nach H. und im Jahre 2001 nach I.. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei seinen Eltern in J. bezog er zunächst eine Wohnung in K. und anfangs 2004 ein Zimmer im Hotel L. in H.. Er hat eigenen Angaben zufolge Schulden in der Höhe von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--. X. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Vorstrafen verzeichnet. Am 17. Februar 2000 verurteilte ihn das Bezirksamt Werdenberg wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz etc. zu einer Woche Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 600.--. Am 11. September 2001 sprach ihn das Kantonsgericht von Graubünden des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe widerrufen. Wegen grober Verkehrsregelverletzung erfolgte am 12. März 2003 eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Werdenberg, wobei eine unbedingte Gefängnisstrafe von einem Monat ausgesprochen und die Probezeit der vom Kantonsgericht von Graubünden ausgefällten Strafe um ein Jahr verlängert wurde.
3 Der Leumund von X. muss namentlich aufgrund dieser mehreren Vorstrafen als getrübt bezeichnet werden. B. Am 5. Mai 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt D. beauftragt. Im Rahmen des gegen X. geführten Verfahrens wurde am 15. September 2004 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin diagnostizierte bei X. eine antisoziale Persönlichkeitsstörung. Seine wesentlichen Charakterzüge seien emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten seien häufig, vor allem bei Kritik durch andere. Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden gestellten Fragen wurden von der Gutachterin wie folgt beantwortet: „1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Die Zurechnungsfähigkeit des Expl. war zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten voll erhalten. 2. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Nein. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Entfällt. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem körperlichen und geistigen Zustand des Angeschuldigten sowie im Blick auf dessen Erziehbarkeit zur Arbeit zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweckmässig (Art. 100bis StGB)? Nein. 4. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so
4 dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Entfällt. 5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein.“ C. X. wurde am 4. Mai 2004 in M. festgenommen und befand sich bis am 5. Mai 2004 in Polizeihaft. Mit Entscheid des Haftrichters vom 5. Mai 2004, gleichentags mitgeteilt, wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 13. Mai 2004 in die Strafanstalt Sennhof überführt. Am 29. Juni 2004 entwich er anlässlich eines Zahnarztbesuches, konnte jedoch am 15. Juli 2004 in N. erneut festgenommen werden. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde mit Entscheid vom 18. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juni 2004, durch den Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur abgewiesen mit der Begründung, dass gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichte schriftliche Stellungnahme und die Beweismittel davon auszugehen sei, dass die Haftgründe der Fortsetzungs- und Fluchtgefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. c und a StPO gegeben seien. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des Haftrichters vom 16. August 2004, mitgeteilt am 17. August 2004, verlängert. D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies das Ausländeramt St. Gallen das Gesuch von X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Kanton St. Gallen an. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) dehnte die kantonale Wegweisung mit Entscheid vom 19. Juli 2004 auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein aus. Ausserdem erliess es eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Diese Wegweisung wird mit der Entlassung aus der Haft beziehungsweise aus dem Strafvollzug wirksam. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wurde X. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 13. Oktober 2004 folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
5 Zwischen dem 10. Januar und dem 30. April 2004 verübte X. im O. und im P. sowie in Q. und Umgebung insgesamt 40 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche (Dossiers 7 - 46) Gemäss Angaben der Geschädigten beläuft sich der Gesamtdeliktsbetrag auf Fr. 46'576.70 und der angerichtete Sachschaden auf Fr. 26'305.60. Der Angeklagte gibt die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich zu, beziffert jedoch den Deliktsbetrag auf Fr. 10'107.70 und den Sachschaden auf mindestens Fr. 25'205.60. In 36 Fällen haben die Geschädigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung (Dossiers 7, 8, 10, 12 - 25, 27 - 30, 32 - 46) und in 30 Fällen wegen Hausfriedensbruchs (Dossiers 9, 10, 12 - 17, 22- 26, 28, 29, 32 - 46) gestellt. X. beging diese Straftaten alleine (act. 5.9 S. 2). Als Grund für sein deliktisches Verhalten gibt der arbeitslose Angeklagte die Finanzierung seines Lebensunterhaltes an (act. 5.9 S. 2, 5.12 S. 6). Im Einzelnen werden dem Angeklagten folgende Delikte zur Last gelegt: 1. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: O1. Zeit: 10./11.01.2004 Geschädigter: G1. Sachschaden: ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 7 2. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: O2. Zeit: 12./13.01.2004 Geschädigter: G2. Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Terrassentüre beschädigt) Akten: Dossier 8 3. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Hausfriedensbruch Ort: O3. Zeit: 12./13.01.2004 Geschädigter: G3. Deliktsgut: --- Sachschaden: --- Bemerkungen: Der Angeklagte behauptet, unbekannte Täter hätten vor ihm einen Einbruchdiebstahl in dieses Restaurant begangen, was nicht widerlegt werden kann. Akten: Dossier 9
6 4. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O4. Zeit: 27.01.2004 Geschädigter: G4. Deliktsgut: ca. Fr. 3'000.-- (Lose) Sachschaden: ca. Fr. 150.-- (Thekenschublade beschädigt) Bemerkungen: Gemäss Angaben des Angeklagten beläuft sich der Deliktsbetrag auf höchstens Fr. 1'000.--. Akten: Dossier 10 5. Tatbestand: Diebstahlsversuch Ort: O5. Zeit: 01. - 15.02.2004 Geschädigter: G5. Sachschaden: ca. Fr. 50.-- (Balkontüre beschädigt) Akten: Dossier 11 6. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O6. Zeit: 10./11.02.2004 Geschädigter: G6. Deliktsgut: a) Fr. 3'010.-- (Zigaretten und Bargeld) Sachschaden: a) Fr. 2'500.-- (Zigarettenautomat total beschädigt) b) Fr. 500.-- (2 Fenster beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 100.- - Akten: Dossier 12 7. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O7. Zeit: 16./17.02.2004 Geschädigter: G7 Deliktsgut: a) Fr. 5'943.70 (Bargeld, Zigaretten, Banknotenetui, 2 Serviceportemonnaies, 20 Kugelschreiber, Süssigkeiten)
7 Sachschaden: b) ca. Fr. 500.-- (2 Türen beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 1'221.50.-- Akten: Dossier 13 8. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O8. Zeit: 05.03.2004 Geschädigter: G8. Deliktsgut: ca. Fr. 4'180.-- (Bargeld, 2 Serviceportemonnaies, Portemonnaie, Zigaretten, Lose) Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Türe beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss „Angeklagtem „nur“ Fr. 1'430.-- Akten: Dossier 14 9. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O9. Zeit: 14./15.03.2004 Geschädigter: G9. Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 15 10. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O10. Zeit: 14./15.03.2004 Geschädigter: G10. Deliktsgut: ca. Fr. 910.-- (Zigaretten, Bargeld, 2 Serviceportemonnaies, Lose) Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Türe u. Buffetschubladen beschädigt) Akten: Dossier 16 11. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O11.
8 Zeit: 14./15.03.2004 Geschädigter: G11. Deliktsgut: ca. Fr. 4’905.-- (Zigaretten, Lose, Bargeld) Sachschaden: ca. Fr. 300.-- (Türe beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 225.- - Akten: Dossier 17 12. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: O12. Zeit: 15.03.2004 Geschädigter: G12. Sachschaden: ca. Fr. 300.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 18 13. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Ort: O13. Zeit: 16./17.03.2004 Geschädigter: G13. Sachschaden: ca. Fr. 300.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 19 14. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Ort: O14. Zeit: 17.03.2004 Geschädigter: G14. Sachschaden: ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 20 15. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Ort: O15. Zeit: 17.03.2004 Geschädigter: G15. Sachschaden: ca. Fr. 1000.-- (Eingangstüre beschädigt) Bemerkungen: Der vom Geschädigten angegebene Sachschaden ist gemäss Angeklagtem „weit übertrieben“. Akten: Dossier 21
9 16. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O16. Zeit: 17.03.2004 Geschädigter: G16. Deliktsgut: ca. Fr. 30.-- (Bargeld) Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (2 Türen beschädigt) Bemerkungen: Der Angeklagte will in diesem Restaurant nichts gestohlen haben. Akten: Dossier 22 17. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O17. Zeit: 17.03.2004 Geschädigter: G17. Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Eingangstüre u. Schublade beschädigt) Akten: Dossier 23 18. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O18. Zeit: 18./19.03.2004 Geschädigter: G18. Deliktsgut: a) ca. Fr. 15.-- (Bargeld) b) Fr. 760.-- (Fahrrad) Sachschaden: a) ca. Fr. 2’450.-- (2 Türen u. 2 Münzgeldautomaten für Tumbler sowie für Waschmaschine beschädigt) Bemerkungen: Der Angeklagte bestreitet, ein Fahrrad entwendet zu haben. Er will sich lediglich Fr. 15.-- angeeignet haben. Akten: Dossier 24 19. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O19.
10 Zeit: 18./19.03.2004 Geschädigter: G19. Deliktsgut: ca. Fr. 3'172.-- (Bargeld u. Kosmetikprodukte) Sachschaden: ca. Fr. 200.-- (Eingangstüre beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 232.- - (Fr. 200.-- Bargeld und 2 Dosen Gel) Akten: Dossier 25 20. Tatbestand: Diebstahl, Hausfriedensbruch Ort: O20. Zeit: 18./19.03.2004 Geschädigter: G20. Deliktsgut: Fr. 268.-- (Kleinbild-Suchkamera) Bemerkungen: Der Angeklagte will in dieser Wohnung nichts gestohlen haben. Akten: Dossier 26 21. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung Ort: O21. Zeit: 19.03.2004 Geschädigter: G21. Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 27 22. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O22. Zeit: 19.03.2004 Geschädigter: G22. Deliktsgut: ca. Fr. 928.-- (Bargeld, Lose, Serviceportemonnaie) Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 28 23. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O23. Zeit: 21.03.2004
11 Geschädigter: G23. Deliktsgut: b) Fr. 1'000.-- (Bargeld) Sachschaden: a) Fr. 300.-- (Notausgangstüre beschädigt) b) Fr. 800.-- (Geldwechselautomat beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 100.- - Akten: Dossier 29 24. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Ort: O24. Zeit: 28./29.03.2004 Geschädigter: G24. Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 30 25. Tatbestand: Diebstahlsversuch Ort: O25. Zeit: 29.03.2004 Geschädigter: G25. Sachschaden: ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 31 26. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O26. Zeit: 30.03. - 02.04.2004 Geschädigter: G26. Deliktsgut: Fr. 21.20 (Zigaretten) Sachschaden: ca. Fr. 100.-- (Haustüre beschädigt) Akten: Dossier 32 27. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O27. Zeit: 01./02.04.2004 Geschädigter: G27. Deliktsgut: ca. Fr. 800.-- (Zigarren)
12 Sachschaden: ca. Fr. 90.-- (Eingangstüre beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 100.- - Adhäsionsklage: Fr. 585.-- (S.) Akten: Dossier 33 28. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O28. Zeit: 01./02.04.2004 Geschädigter: G28. Deliktsgut: ca. Fr. 1'790.-- (Bargeld, Digitalkamera, Videokamera, Fototasche) Sachschaden: Fr. 1'615.60 (Eingangstüre beschädigt) Bemerkungen: Der Angeklagte will sich lediglich eine Schachtel mit Feuerzeugen angeeignet haben. Akten: Dossier 34 29. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O29. Zeit: 02.04.2004 Geschädigter: G29. Deliktsgut: ca. Fr. 7’790.-- (Bargeld und Lose) Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre, Küchentüre u. Thekenschublade beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 1’500.-- Akten: Dossier 35 30. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O30. Zeit: 09./10.04.2004 Geschädigter: G30. Deliktsgut: ca. Fr. 995.-- (Bargeld, Serviceportemonnaie u. Bartschlüssel) Sachschaden: ca. Fr. 3’000.-- (4 Türen u. 2 Buffetschubladen beschädigt)
13 Akten: Dossier 36 31. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O31. Zeit: 16./17.04.2004 Geschädigter: G31. Deliktsgut: ca. Fr. 255.20 (Zigaretten) Sachschaden: ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 150.- -, einschliesslich Fr. 50.-- Bargeld, das vom Geschädigten nicht angegeben wurde Akten: Dossier 37 32. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O32. Zeit: 17.04.2004 Geschädigter: G32. Sachschaden: ca. Fr. 300.-- (Haupt- und Hintereingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 38 33. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O33. Zeit: 17. - 19.04.2004 Geschädigter: G33. Sachschaden: ca. Fr. 300.-- (Hintereingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 39 34. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O34. Zeit: 18./19.04.2004 Geschädigter: G34. Sachschaden: ca. Fr. 650.-- (Seiteneingangs- u. Verbindungstüre beschädigt) Akten: Dossier 40
14 35. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O35. Zeit: 18./19.04.2004 Geschädigter: G35. Sachschaden: ca. Fr. 1’500.-- (Terrassentüre beschädigt) Bemerkungen: Sachschaden gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 400.-- - Fr. 500.-- Akten: Dossier 41 36. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O36. Zeit: 19.04.2004 Geschädigter: G36. Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Hintereingangstüre beschädigt) Akten: Dossier 42 37. Tatbestand: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O37. Zeit: 21./22.04.2004 Geschädigter: G37. Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Haus- und Kellertüre beschädigt) Akten: Dossier 43 38. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O38. Zeit: 22.04.2004 Geschädigter: G38. Deliktsgut: ca. Fr. 620.-- (Zigaretten, Einkaufskorb) Sachschaden: ca. Fr. 1’000.-- (Eingangstüre, Türe zum Gartensitzplatz u. Buffetschubladen beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 200.- - - Fr. 250.-- Akten: Dossier 44
15 39. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O39. Zeit: 22.04.2004 Geschädigter: G39. Deliktsgut: ca. Fr. 4’960.-- (Videoprojektor, Fotokamera, Bargeld, Serviceportemonnaie) Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Buffetschublade beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 880.- - Akten: Dossier 45 40. Tatbestand: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Ort: O40. Zeit: 29./30.04.2004 Geschädigter: G40. Deliktsgut: ca. Fr. 1'223.60 (Bargeld, Serviceportemonnaie, 4 Schlüssel, Zigaretten, Tabak, alkoholische Getränke) Sachschaden: ca. Fr. 500.-- (Fenster beschädigt) Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“ Fr. 1’010.-- Akten: Dossier 46 G30. reichte am 13. Oktober 2004 eine Adhäsionsklage im Betrage von Fr. 2'621.-- ein. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder sowie Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im Wesentlichen, machte jedoch in zahlreichen Fällen Abweichungen zu den angegebenen Deliktsbeträgen und Sachschäden geltend. Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob stellte und begründete folgende Anträge: „1. X. sei des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
16 2. Dafür sei er, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der bedingte Strafvollzug der vom Kantonsgericht Graubünden am 11. September 2001 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten sei zu widerrufen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die amtliche Verteidigerin anerkannte die ihrem Mandanten vorgeworfenen Delikte, wies jedoch auf die Differenzen hinsichtlich der Deliktsbeträge hin. Sie führte diesbezüglich aus, dass insbesondere beim Diebstahl von Zigaretten und Losen die Geschädigten lediglich Schätzungen anstellen konnten, den tatsächlichen Deliktsbetrag jedoch nicht belegen konnten. Die zu den Akten gereichten Kauf- und Bestellungsbelege würden meist ein Datum aufweisen, welches weit vor der Tatbegehung liege und daher zwischenzeitliche Verkäufe nicht berücksichtigt seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte entgegen den Aussagen der Geschädigten jeweils nur einzelne Zigarettenpäcklein, nicht aber ganze Zigarettenstangen entwendet und diese dann in seiner Kleidung versteckt habe. Es seien daher auch keine Zigarettenstangen oder Vorräte in seiner Wohnung gefunden worden. Aus diesen Gründen sei auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen. Bezüglich der Strafzumessung führte die amtliche Verteidigerin aus, dass der Angeklagte nicht aus Gewinnsucht, sondern zur Bestreitung seines unmittelbaren Lebensunterhalts delinquierte. Er habe sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in einer schwierigen Situation befunden. Weiter sei zu beachten, dass es bei rund der Hälfte der ihm zur Last gelegten Taten bei blossen Diebstahlsversuchen geblieben sei, welche verschuldensmässig geringer wiegen würden. Auch sei von einem wesentlich tieferen Deliktsbetrag als von dem in der Anklageschrift angegebenen auszugehen. Im Vergleich zur der am 11. September 2001 ausgesprochenen Strafe erscheine der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graubünden zu hoch, da sich X. damals wegen insgesamt 114 Einbruchdiebstählen sowie weiteren Delikten verantworten musste. Da der Angeklagte durch die bisherigen sieben Monate Untersuchungshaft nun die Konsequenzen seines Tuns gespürt habe, sei ihm zudem der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die amtliche Verteidigerin stellte am Ende ihres Plädoyers folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er angemessen, maximal mit einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten, zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Es sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
17 4. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. 5. Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen. 6.a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Mobiliar sei Vormerk zu nehmen. b) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G30. im Umfang von Fr. 1'400.-- sei Vormerk zu nehmen. Darüber hinaus sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Unter gesetzlicher Kosten - und Entschädigungsfolge.“ In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass der Angeklagte jeweils mit dem Auto zu den Tatorten fuhr und daher auch die Möglichkeit gehabt habe, ganze Zigarettenstangen zu transportieren. Ausserdem würden sich diese gut verkaufen lassen. Die Tatsache, dass in der Wohnung von X. keine Zigarettenvorräte gefunden worden seien, vermöge ihn daher diesbezüglich noch nicht zu entlasten. Bezüglich des Vergleichs mit dem Urteil vom 11. September 2001 wies der Staatsanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine einschlägigen Vorstrafen gehabt habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Gegensatz zu damals während der Probezeit delinquierte. Die amtliche Verteidigerin hielt in der Duplik an ihren Anträgen fest. In seinem Schlusswort betonte X., dass er sein Verhalten bereue und er seine Fehler einsehe. Er habe während der Untersuchungshaft gemerkt, was es bedeute, im Gefängnis zu sitzen. Er wolle sich inskünftig bessern. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und der amtlichen Verteidigerin sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. X. wird angeklagt, in der Zeit vom 10. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 eine Vielzahl von Diebstählen und Diebstahlversuchen verübt zu haben. Der Angeklagte ist grundsätzlich geständig, bestreitet jedoch in zahlreichen Fällen die Höhe des von den jeweiligen Geschädigten angegebenen Deliktsbetrages. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die
18 Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des Kantonsgerichts beurteilen zu können, inwiefern er für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, D. 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische oder abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtsklage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können aber auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).
19 2. Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. a) Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen von X. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist bezüglich der Mehrzahl der begangenen Delikte vollumfänglich geständig (Ziffern 1-3, 5, 9, 10, 12-15, 17, 21, 22, 24-27, 30- 37). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse bestätigt. In den genannten Fällen hat X. auch die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge sowie der verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden. Für die Beurteilung dieser Straftaten kann somit von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufgeführten Deliktsbeträgen ausgegangen werden. b) In mehreren Fälle gesteht der Angeklagte zwar die eigentliche Tatbegehung ein, seine Angaben zu den Deliktsbeträgen weichen jedoch wesentlich von denjenigen der Geschädigten ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigten einerseits nicht in allen Fällen polizeilich einvernommen wurden, und andererseits gemachte Aussagen lediglich in den Polizeirapporten zusammengefasst wurden. Das heisst, dass diesfalls keine Protokolle der Aussagen angefertigt wurden und damit auch keine Unterschrift der Geschädigten vorliegt. Vorab stellt sich nun die Frage, ob diese Polizeirapporte, die somit lediglich Zusammenfassungen der Aussagen der Geschädigten sowie die Zusammenstellung des Deliktsgutes enthalten, überhaupt als Beweismittel zuzulassen sind. Die Unterschrift des Aussagenden ist mithin auch in polizeilichen Einvernahmen erforderlich, wovon - zumindest im Kanton Graubünden - nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 6 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Normalfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden können, auch formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubünden die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei also die Personen formlos, kommt ihnen erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeugenqualität zu. Aus
20 dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirapport keine formellen Einvernahmen darstellen. Das heisst aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugeneinvernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, kann nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG 2002 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). aa) Beim Diebstahl zum Nachteil von G4. (Ziffer 4 der Anklageschrift) gibt der Angeklagte zwar zu, am 27. Januar 2004 in das O4. in J. eingedrungen zu sein und Lose entwendet zu haben, bestreitet aber die Angaben des Geschädigten, wonach der Deliktsbetrag rund Fr. 3'000.-- betragen habe. Der Angeklagte sagt aus, nur den vorgefundenen Plastikbehälter, in dem sich die Lose befunden hatten, geleert und die Lose in die Jackentasche gesteckt zu haben. Er sei sich daher sicher, dass es sich um eine beträchtlich kleinere Anzahl an Losen gehandelt haben musste. Im Polizeirapport vom 27. Januar 2004 (act. 10.1) wird zum Deliktsgut ausgeführt, dass es sich um Lose in unbekannten Zusammensetzungen gehandelt habe, welche einen Gesamtwert von ca. Fr. 3'000.-- gehabt hätten. Aus der Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten lassen sich diesbezüglich keine genaueren Angaben entnehmen. Vielmehr wird lediglich protokolliert, dass der Geschädigte ausgesagt hätte, es seien aus einer Schublade diverse Lose gestohlen worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act. 10.3) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er aus einem Losständer vielleicht 12 Lose entnommen habe. Über die Anzahl der Lose aus der Schublade könne er keine Angaben machen, er habe jedoch sicher nicht alle sich darin befindenden Lose mitgenommen. Der vom Geschädigten geltend gemachte Gesamtbetrag von Fr. 3'000.-stimme jedoch nicht. Da zum Deliktsbetrag keine weiteren Abklärungen getroffen wurden, insbesondere auch der Geschädigte nicht formell dazu befragt wurde, und weitere Anhaltspunkte fehlen, ist in diesem Fall auf die Angaben des Angeklagten abzustellen und von dem von ihm zugestandenen Deliktsbetrag von rund Fr. 1'000.- - auszugehen.
21 bb) Gleiches gilt hinsichtlich des Diebstahls vom 18./19. März 2004 zum Nachteil von G20. (Ziffer 20 der Anklageschrift). Dieser gab gemäss Polizeirapport vom 23. März 2004 (act. 26.1) an, ihm sei eine Kleinbild-Suchkamera aus der Küche entwendet worden. X. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act. 26.3) zu, in die besagte Wohnung eingeschlichen zu sein. Die Haupteingangstüre in den Hausgang sei unverschlossen und im Gang rechts sei eine Wohnungstüre gewesen. Dort habe er festgestellt, dass diese Tür unverschlossen gewesen sei. Er sei dann in eine Art Küche oder Ähnliches gekommen. Durch weitere offene Türen habe er sehen können, dass noch eine Treppe in den oberen Raum führe. Er habe sich aber lediglich kurz in der Küche aufgehalten. Eigentlich sei er der Meinung gewesen, dass es sich bei diesem Raum auch um einen Teil des Coiffeurgeschäftes handeln würde. Er habe sich dann in dieser Küche etwas umgeschaut, ohne etwas aufzubrechen oder zu durchsuchen. Danach habe er den Raum wieder verlassen und nachher die Türe zum Coiffeursalon aufgebrochen. Aus der Küche habe er nichts entwendet. Einen Fotoapparat habe er nicht gesehen. Da für diesen Diebstahl ebenfalls keine Belege vorliegen und auch keine formelle Befragung des Geschädigten durchgeführt wurde, ist auf die Angaben des Angeklagten abzustellen. Da gemäss Aussagen von X. nichts entwendet wurde, handelt es sich bei diesem Vorfall lediglich um einen Diebstahlversuch. cc) Beim Diebstahl vom 1./2. April 2004 im O28. in I. (Ziffer 28 der Anklageschrift) sagte die Geschädigte bei der Polizei aus, dass ihr Bargeld im Wert von Fr. 322.--, eine Digitalkamera im Wert von Fr. 699.--, eine Videokamera im Wert von Fr. 699.-- sowie eine Fototasche im Wert von Fr. 70.-- entwendet worden seien. Der Angeklagte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2004 (act. 4.15) an, lediglich aus einer Schublade eine Schachtel mit Feuerzeugen entwendet zu haben. Diese Schachtel sei auch bei der Hausdurchsuchung gefunden und durch die Polizei sichergestellt worden. Auf eine entsprechende Frage hin antwortete er, dass er weder Bargeld noch eine Digitalkamera noch eine Videokamera gestohlen habe. Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004. Da auch in diesem Fall keine formelle Einvernahme der Geschädigten durchgeführt oder andere Abklärungen bezüglich des Deliktsgutes getätigt wurden, ist wiederum auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen und von dem von ihm zugestandenen Deliktsgut auszugehen. Der beim Einbruch verursachte Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'615.60 ist durch Rechnung ausgewiesen und wird vom Angeklagten anerkannt.
22 dd) Beim Diebstahl vom 2. April 2004 zum Nachteil von G29. (Ziffer 29 der Anklageschrift) führte die Kantonspolizei St. Gallen im Polizeirapport vom 4. April 2004 (act. 35.1) auf, dass gemäss Aussagen der Geschädigten Bargeld im Wert von ca. Fr. 5'100.-- und Lose im Wert von Fr. 2'690.-- entwendet worden seien. Der Gesamtdeliktsbetrag liege somit bei Fr. 7'790.--. Diesbezüglich gab X. bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2004 (act. 4.15) zu Protokoll, er habe eine Schublade hinter der Theke aufgebrochen und aus einem darin liegenden Serviceportemonnaie Bargeld entnommen. Es seien Noten und Hartgeld gewesen, jedoch sicher nicht mehr als Fr. 500.--. Zudem habe er verschiedene Lose aus einem Gestell auf der Theke entwendet. Es seien ca. 100 Stück gewesen, er könne dies aber nicht mehr genau sagen. Zu den Angaben der Geschädigten bezüglich des Inhalts des Serviceportemonnaies sagte der Angeklagte aus, es seien Noten à Fr. 10.--, Fr. 20.-- und Fr. 50.-- im Gesamtwert von etwa Fr. 500.-- gewesen. Grössere Noten hätten sich nicht im Portemonnaie befunden. Auch die von der Geschädigten geltend gemachte Anzahl von Losen stufte der Angeklagte als viel zu hoch ein. Es seien sicher keine 300 Lose gewesen. Der Gewinn der Lose habe ungefähr Fr. 200.- - betragen, den er an verschiedenen Kiosken eingelöst habe. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004. Auch in diesem Fall ist aufgrund fehlender Belege und Beweismittel auf die Angaben von X. abzustellen und von einem Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 1'500.-- auszugehen. Der entstandene Sachschaden von Fr. 600.-- wird vom Angeklagten anerkannt. ee) Aus dem Polizeirapport vom 12. Februar 2004 (act. 12.1) zum Diebstahl zum Nachteil von G6. (Ziffer 6 der Anklageschrift) geht hervor, dass gemäss Aussagen der Geschädigten Zigaretten aus dem Zigarettenautomaten im Gesamtwert von Fr. 12'403.-- entwendet wurden. Die Geschädigte wurde am 17. März 2004 von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftsperson einvernommen (act. 12.5). Sie sagte aus, dass der Zigarettenautomat im Restaurant am 4. Februar 2004, somit rund eine Woche vor dem Einbruch, zum letzten Mal aufgefüllt worden sei. Bei einer erneuten Einvernahme vom 24. Mai 2004 (act. 12.8) legte die Geschädigte eine Liste vor, aus welcher hervorgeht, welche Zigaretten am 4. Februar 2004 aufgefüllt wurden. Im Nachtragsbericht der Kantonspolizei vom 24. Mai 2004 (act. 12.7) wurde diese Liste ausgewertet. Demnach seien an jenem Tag 57 Stangen à 10 Päckli in den Automaten gefüllt worden. Bei einem Durchschnittsbetrag von Fr. 5.-- pro Päckli ergebe dies einen Deliktsbetrag von Fr. 2’850.-- plus Fr. 160.-- Wechselgeld, total somit Fr. 3'010.-- und nicht wie im Polizeirapport beschrieben Fr. 12'403.--. Die Geschädigte führte auf entsprechende Frage hin zudem aus, dass
23 ungefähr 100 Stangen Zigaretten im Automaten Platz hätten. Diese Angaben werden vom Angeklagten bestritten. Er führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act. 12.6) sowie auch vor Schranken aus, dass er lediglich einzelne Zigarettenpäckli, nicht aber ganze Stangen mitgenommen habe. Gesamthaft seien es vielleicht 20 Stück gewesen. Er habe diese für den eigenen Konsum gestohlen. Des Weiteren bezweifelt der Angeklagte die Aussage der Geschädigten, wonach ca. 100 Stangen Zigaretten im Automaten Platz hätten. Auch der Strafkammer erscheinen diese Angaben etwas hoch. Da die Geschädigte ihre Aussagen im Laufe der Untersuchung korrigiert hatte und nicht nachgewiesen werden kann, wie viele Zigaretten vom Zeitpunkt der Auffüllung bis zum Diebstahl verkauft worden sind, ist auf die Angaben des Angeklagten abzustellen. Der Deliktsbetrag ist daher mit Fr. 100.-- zu beziffern. Der Sachschaden in der Höhe von Fr. 3'000.-- wird anerkannt. ff) Am 16./17. Februar 2004 brach der Angeklagte in das O7. in F. ein (Ziffer 7 der Anklageschrift). Wie aus dem Polizeirapport vom 18. Februar 2004 (act. 13.1) hervorgeht, entwendete X. laut Angaben der Geschädigten Bargeld im Betrag von Fr. 3'678.--, 25 Stangen Zigaretten, Kugelschreiber und Süssigkeiten. Demgegenüber macht der Angeklagte geltend, der Deliktsbetrag habe gesamthaft nur Fr. 1'221.50 betragen. Die Geschädigte G7. wurde am 1. März 2004 von der Kantonspolizei Graubünden formell einvernommen (act. 13.4), wobei sie die Angaben im Polizeirapport bestätigte. Dabei ist festzustellen, dass ihre Aussagen bezüglich des Deliktsguts sehr präzise waren. Auch wurden ihre Angaben, wie aus dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei vom 20. Mai 2004 (act. 13.6) hervorgeht, überprüft. Bei den Akten finden sich zudem Belege, die ebenfalls Aufschluss über die Höhe des entwendeten Bargelds sowie die Anzahl der gestohlenen Lose geben (act. 13.8 und 13.9). Damit ist der Deliktsbetrag rechtsgenüglich nachgewiesen und es ist vollumfänglich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen. gg) Gleiches gilt für den Diebstahl vom 5. März 2004 zum Nachteil von G8. (Ziffer 8 der Anklageschrift). Der Deliktsbetrag wird von der Geschädigten mit Fr. 4'180.-- beziffert. Auch sie wurde formell einvernommen und konnte mittels detaillierten Rechnungen (act. 14.7 und 14.8) nachweisen, wie viele Zigaretten und Lose zum Zeitpunkt der Tat im Restaurant zum Verkauf gelagert waren. Dabei gilt es zu beachten, dass ein Beleg über den Bezug der Lose vom 16. Februar 2004, und einer über den Einkauf von Zigaretten gar vom 4. März 2004 (somit einen Tag vor dem Diebstahl) datiert. Daher kann auch in diesem Fall vom Deliktsbetrag, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, ausgegangen werden.
24 hh) Auch im Falle des Diebstahls vom 14./15. März 2004 zum Nachteil von G11. (Ziffer 11 der Anklageschrift) wurde die Geschädigte von der Polizei zunächst bei der Tatbestandsaufnahme und später als Auskunftsperson einvernommen (act. 17.5). Sie bestätigte ihre Aussagen, wonach der Angeklagte Fr. 720.-- in bar und 70 Stangen Zigaretten entwendet habe. Der Angeklagte hingegen gab am 10. Mai 2004 (act. 17.3) zu Protokoll, dass er nur einzelne Zigarettenpäckli, nicht aber ganze Stangen gestohlen habe. Die Registrierkasse habe er offen stehend angetroffen. Es sei kein Rappen mehr drin gewesen. Die Geschädigte präzisierte ihre Aussage dahingehend, als sie ausführte, dass das Geld sich nicht in der Kasse, sondern in einer Schublade oberhalb der Zigaretten befunden habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht, dass die Polizei bei der Tatbestandsaufnahme feststellte, dass ein leerer Kehrrichtsack aus dem Abfallkübel genommen und vermutlich für den Abtransport der Zigaretten verwendet wurde (act. 17.1 S. 3). Wie der Angeklagte mehrfach betonte, war er jeweils mit seinem Auto zu den jeweiligen Tatorten gefahren. Der Abtransport von Zigarettenstangen war damit problemlos möglich. Ausserdem hat der Angeklagte in der fraglichen Nacht nachweislich noch in weitere Restaurants in der näheren Umgebung eingebrochen, weshalb es für ihn schwierig sein dürfte, sich an die genauen Deliktsbeträge und -güter zu erinnern. Aufgrund dieser Umstände erscheinen die von der Geschädigten gemachten Ausführungen als glaubhaft. Für die vorliegende Beurteilung ist daher von den Angaben der Geschädigten auszugehen. ii) Beim Diebstahl vom 17. März 2004 zum Nachteil von G16. (Ziffer 16 der Anklageschrift), entwendete der Angeklagte gemäss Angaben der Geschädigten lediglich Fr. 30.-- aus einer unverschlossenen Schublade beim Tresen. Gemäss Polizeirapport vom 17. März 2004 handelte es sich dabei um eine Note à Fr. 20.-und eine Note à Fr. 10.--. Dies wird vom Angeklagten jedoch ausdrücklich bestritten. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Mai 2004 (act. 22.3) gab er jedoch zu, im Restaurant selber in unverschlossenen Schubladen nach Geld gesucht zu haben. Aufgrund des doch sehr geringen Geldbetrages, der genauen Bezeichnung des Ortes, wo sich dieser befunden hatte und der Tatsache, dass der Angeklagte gemäss eigenen Angaben die unverschlossenen Schubladen im Restaurant durchsucht hatte, erscheinen die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft. Der von der Anklage erhobene Deliktsbetrag ist damit ausgewiesen und dem Angeklagten ebenfalls zuzurechnen. jj) Der Einbruch ins O18. vom 18./19. März 2004 (Ziffer 18 der Anklageschrift) wird vom Angeklagten grundsätzlich eingestanden. Auch hat er anlässlich
25 der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 zugegeben, einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 2'450.-- verursacht und Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 15.-- entwendet zu haben. Bestritten wird von X. jedoch die Entwendung eines Fahrrades, wie es die Geschädigte G18. geltend macht. Dem Polizeirapport vom 21. März 2004 (act. 24.1) ist zu entnehmen, dass G18. am Sonntag, den 21. März 2004, somit zwei Tage nach dem Einbruch ins Haus Alpenrose, feststellte, dass sich ihr Fahrrad nicht mehr im Veloraum des Hauses befand. Sie gehe davon aus, dass ihr Fahrrad von der Täterschaft als Fluchtfahrzeug benutzt wurde. X. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 aus, dass er das Fahrrad nicht entwendet habe. Er sei mit dem Personenwagen zum Tatort gefahren. Diese Aussage bestätigte er auch vor Schranken. Zudem geht aus der Anklageschrift hervor, dass er am gleichen Abend noch weitere Einbruchdiebstähle in der näheren Umgebung begangen hatte. Dass er dabei ein Fahrrad verwendet haben soll, erscheint unwahrscheinlich. Damit ist für das Gericht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Diebstahl des Fahrrades ebenfalls vom Angeklagten begangen wurde, weshalb diesbezüglich auf seine Aussagen abzustellen ist. kk) X. ist geständig, am 18./19. März 2004 in den O19. eingedrungen zu sein und Bargeld sowie einige Kosmetikprodukte entwendet zu haben (Ziffer 19 der Anklageschrift). Jedoch bestreitet er wiederum die Höhe des Deliktsbetrages. Die Geschädigte sagte vor der Polizei aus (act. 25.6), es seien Fr. 392.-- aus der Kasse entwendet worden. Zudem habe der Täter kosmetische Artikel im Wert von gegen Fr. 3'000.-- gestohlen. Der Angeklagte hingegen gab zu Protokoll (act. 25.4) nur Hartgeld im Wert von höchstens Fr. 30 -40.-- aus der Kasse entnommen zu haben. Weiter habe er einige Tuben Haargel und andere Haarpflegemittel mitgenommen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er am 29. September 2004 an (act. 5.11), der Gesamtbetrag des Hartgeldes hätte sich auf etwa Fr. 200.-- belaufen. Daran zeigt sich, dass sich der Angeklagte selbst nicht mehr sicher ist, wie viel Geld er tatsächlich aus der Kasse entnommen hatte. Die Geschädigte hingegen bestätigte die von ihr gemachten Angaben anlässlich einer polizeilichen Befragung. Daher ist von dem in der Anklageschrift aufgeführten Deliktsbetrag auszugehen. Bezüglich der kosmetischen Produkte sind die Angaben des Angeklagten ebenfalls ungenau. Während er gegenüber der Polizei angab, einige Haargels und andere Haarpflegemittel mitgenommen zu haben, führte er vor Schranken aus, lediglich zwei Tuben Haargel entwendet zu haben. Auch diesbezüglich sind die Aussagen des Angeklagten widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist somit auch in diesem Punkt auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 3'172.-- auszugehen.
26 ll) Am 21. März 2004 drang X. in die O23. ein und entwendete Bargeld aus einem Geldwechselautomaten (Ziffer 23 der Anklageschrift). Der Angeklagte gab zu Protokoll (act. 29.4) er habe mit einer Eisenstange den Automaten aufbrechen und das Hartgeld und wenig Notengeld entnehmen können. Soweit er sich erinnern könne, seien es einige Noten zu je Fr. 10.--, vielleicht insgesamt Fr. 70.-in Notengeld und noch ca. Fr. 100.-- in Hartgeld à 2 Franken gewesen. Genau könne er es nicht sagen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gab er jedoch an, er habe sicher Fr. 70.-- in Notengeld gezählt. Gesamthaft seien es aber nicht mehr als Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er aus, dass es ca. Fr. 80.-- bis Fr. 90.-- in Noten à Fr. 10.-- und etwas Hartgeld gewesen seien. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht mehr zweifelsfrei daran erinnern kann, wie viel Geld er tatsächlich aus dem besagten Geldautomaten entnommen hatte. Aufgrund seiner unstetigen Angaben ist hier auf die Angaben der Geschädigten abzustellen. Der Sachschaden wird vom Angeklagten anerkannt. mm) Ebenfalls der Deliktsbetrag bestritten ist im Falle des Diebstahls im O38. vom 22. April 2004 (Ziffer 38 der Anklageschrift). Gemäss Polizeirapport vom 23. April 2004 (act. 44.1) entwendete der Angeklagte im besagten Restaurant 120 Päckli Zigaretten aus einer Buffetschublade sowie einen rechteckigen Einkaufskorb aus Plastik. Der Angeklagte gestand bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2004 (act. 44.3) ein, 40-50 Päckli Zigaretten gestohlen zu haben, an die genaue Zahl könne er sich nicht erinnern. Auf Vorhalt hin, es seien nach Angaben der Geschädigten über 100 Päckli Zigaretten gewesen, führte er aus, dass seiner Meinung nach in der Buffetschublade zu wenig Platz für 100 Zigarettenpäckli gewesen sei. Aber genau könne er es nicht sagen. Es sei jedoch nicht zutreffend, dass er noch einen Einkaufskorb mitgenommen habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, dass er sich nicht mehr an die genaue Anzahl Zigarettenpäckli erinnern könne, er sei jedoch sicher, dass er keinen Einkaufskorb mitgenommen habe. Da der Angeklagte hinsichtlich der gestohlenen Zigaretten keine genauen Aussagen machen kann, ist auf die Angaben der Geschädigten abzustellen. Aufgrund der nebensächlichen Bedeutung und des geringfügigen Wertes ist die Frage, ob der Angeklagte auch einen Einkaufskorb aus Plastik mitgehen liess, offen zu lassen. nn) Gemäss Ziffer 39 der Anklageschrift entwendete der Angeklagte am 22. April 2004 diverse Gegenstände sowie Bargeld aus dem O39.. Aus dem Polizeirapport (act. 45.1) geht hervor, dass es sich dabei um einen Videoprojektor im Wert von Fr. 2’780.--, eine Fotokamera im Wert von Fr. 100.--, ein Serviceportemonnaie im Wert von Fr. 80.-- und Bargeld im Wert von ca. Fr. 2'000.-- handelte.
27 Der Geschädigte bestätigte dies anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2004 (act. 45.5) und gab den Gesamtdeliktsbetrag mit Fr. 4'960.-- an. Der Angeklagte gestand am 10. Mai 2004 (act. 45.3), in das Restaurant O39. eingebrochen zu haben. Er habe eine Buffetschublade aufgebrochen und Fr. 380.-- in Noten aus einem sich darin befindenden Serviceportemonnaie entnommen. Das Serviceportemonnaie selbst habe er nicht mitgenommen. Aus der Schublade habe er auch noch einen Fotoapparat gestohlen, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei. Einen Videobeamer hingegen habe er nicht entwendet. Bei den Akten findet sich eine Rechnung auf den Namen des Geschädigten, aus welcher hervorgeht, dass dieser am 13. April 2004 einen Videoprojektor im Wert von Fr. 2'780.-- erworben hatte. Zwar ist auf der Rechnung eine andere Adresse aufgeführt, sie lautet jedoch zweifelsohne auf den Namen des Geschädigten. Aufgrund dieses Beleges ist für das Gericht erstellt, dass der Angeklagte im Zuge seines Einbruchs auch den Videobeamer des Geschädigten aus dem Restaurant entwendet hat. oo) Der Angeklagte ist geständig, am 29./30. April 2004 ins O40. in H. eingedrungen und Bargeld sowie weitere Gegenstände entwendet zu haben. Der Geschädigte G30. reichte mit Datum vom 13. Oktober 2004 eine Adhäsionsklage ein und forderte Ersatz für den gestohlenen Warenwert in der Höhe von Fr. 2'120.15, die Fensterersatzteile und die Reparaturarbeiten von Fr. 202.-- sowie für die Wiederinstandstellungsarbeiten, total Fr. 2'621.--. Aus der beigelegten Aufstellung geht hervor, dass der Geschädigte unter anderem Ersatz für eine Digitalkamera im Wert von Fr. 818.-- verlangt. Diese Kamera ist jedoch weder im Polizeirapport vom 3. Mai 2004 (act. 46.1) noch in der Anklageschrift aufgeführt, weshalb sie nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden kann. Der Diebstahl der restlichen Gegenstände wird vom Angeklagten anerkannt. 3.a) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Als Strafe droht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufs-
28 mässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seines Lebensunterhalts darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl beziehungsweise Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 319, 119 IV 133, 123 IV 116, Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 1997, N 30 ff. zu Art. 146 StGB). b) X. ist überführt und geständig, 20 Diebstähle und 20 Diebstahlsversuche begangen zu haben. Dabei drang der Angeklagte unter Verursachung grösserer Sachschäden in Restaurants, Geschäfte und Wohnungen ein. Das Deliktsgut bestand in erster Linie aus Bargeld, Zigaretten und Lotterielosen. Dabei erbeutete er einen Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 32'000.--. X. erfüllt damit den Tatbestand des Diebstahls in den Fällen von Ziffer 4, 6-8, 10, 11, 16, 18, 19, 22, 23, 26- 31, 38-40 der Anklageschrift. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den Fällen von Ziffer 1-3, 5, 9, 12-15, 17, 20, 21, 24, 25, 32-37. Auch die Gewerbsmässigkeit ist vorliegend unbestritten. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 10. Januar 2004 bis 30. April 2004, somit in rund 3 ½ Monaten, 40 Einbruchsdiebstähle beziehungsweise Versuche verübt und dabei einen beachtlichen Deliktsbetrag erbeutet. Dieser Deliktsbetrag entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von über Fr. 9'000.--. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellen damit einen namhaften Beitrag an seine Lebensunterhaltskosten dar. X. hatte sich darauf eingerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig Einkünfte zu erzielen, um seine finanziellen Probleme, die aufgrund seiner Arbeitslosigkeit entstanden sind, zu bewältigen. Aufgrund der vorliegenden Deliktsserie und der genannten Umstände erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im
29 Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er hat sich somit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Diebstahlsversuche gehen in den vollendeten gewerbsmässigen Delikten auf (BGE 123 IV 117). 4.a) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten (beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2 S. 154). In subjektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. b) Bevorzugte Diebstahlsobjekte des Angeklagten waren Restaurants und Geschäftsräumlichkeiten. Zutritt dazu verschaffte er sich in der Regel dadurch, dass er mittels Körpergewalt oder Zuhilfenahme von Werkzeugen Türen oder Fenster aufbrach. In einzelnen Fällen richtete er auch an Einrichtungen und Mobiliar beträchtlichen Sachschaden an. Die Geschädigten stellten in 36 Fällen gültige Strafanträge. Durch die vorsätzliche Beschädigung fremden Sacheigentums erfüllte X. den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 gestand der diese Straftaten auch vollumfänglich ein. 5.a) Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Häuser und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich
30 in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Stefan Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt. b) Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu - von Art. 186 StGB geschützten - Räumen (Restaurants, Geschäfte und Wohnungen) verschafft. Es liegen 30 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Somit hat X. den Tatbestand des Hausfriedensbruchs mehrfach erfüllt. Diese Taten hat er denn auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 vollumfänglich eingestanden. 6.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und die Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 124 IV 44; BGE 118 IV 114). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzu-
31 messung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus reicht. c) Das Verschulden von X. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 3 ½ Monaten 40 Diebstähle beziehungsweise Diebstahlversuche verübt, das heisst durchschnittlich alle 2-3 Tage einmal delinquiert. Zudem wurde er bereits in den Jahren 2001 und 2003 wegen verschiedener Delikte unter anderem zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Indem er kurz danach bereits wieder delinquierte, legte er einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Ihn scheinen die früheren Verurteilungen nicht beeindruckt zu haben. So sagte er denn auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 aus, er habe früher Gesetze nicht akzeptieren können. Für ihn hätten seine eigenen Gesetze gegolten. Diese Haltung geht auch in aller Deutlichkeit aus dem psychiatrischen Gutachten vom 15. September 2004 hervor. Der Einwand des Angeklagten, er habe sich aufgrund finanzieller Probleme, die aus der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und seiner Arbeitslosigkeit resultierten, zu den Delikten hinreissen lassen, ist zwar zu anerkennen, kann aber nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Schliesslich hat er in den letzten Jahren immer wieder die Arbeitsstelle und den Wohnort gewechselt. Auch sagte er vor Schranken aus, dass er zwar eine Ausbildung machen möchte, jedoch ohne eigentliche Lehre, sondern lieber auf privater Ebene mittels Kursen. Allerdings sei ihm eine schnelle Entlassung aus dem Strafvollzug wichtiger. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer Handlungen, die mehrfache Tatbegehung sowie der Rückfall (Art. 68 und 67 StGB) zu werten. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit aus. Strafmindernd kann X. sein teilweises Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft zu Gute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem seine Reue und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht, zu werten. Strafmilderungsgründe liegen keine vor, zumal ihm keine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit attestiert wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Staatsanwaltschaft Graubünden geforderte Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. als angemessen und gerechtfertigt. Dem Einwand der Verteidigung, die Strafe sei im Vergleich zu der am 11. September 2001 ausgesprochenen Strafe von 18 Monaten zu hoch, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass der Angeklagte im genannten Verfahren wegen 114 Diebstählen und über 60 Fällen von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Verantwortung gezogen wurde; al-
32 lerdings ist zu berücksichtigen, dass er diese Taten nicht alleine, sondern bandenmässig beging, wobei eine wechselseitige Deliktsbegehung vereinbart war. Ausserdem lagen bei der damaligen Verurteilung noch keine einschlägigen Vorstrafen sowie ein Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB vor. Auch waren die Deliktsbeträge wesentlich geringer, hat der Angeklagte doch bei den hier zu beurteilenden 20 vollendeten Delikten fast denselben Deliktsbetrag erbeutet. Aus diesen Gründen erscheint die Strafe auch im Vergleich zum damaligen Urteil als angemessen. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.). Ablehnungsgründe im Sinne dieser Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 209 Tagen nichts entgegensteht. 7. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 18-monatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten durch die Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe bzw. die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen nicht zulässige, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von einer solchen Dauer verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 41 Ziff. 1 StGB voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Strafe beziehungsweise die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Ver-
33 brechen oder Vergehen abgehalten. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, wobei ihm dafür ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind unter anderem strafrechtliche Vorbelastung, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass X. bereits am 11. September 2001 durch die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Vorakten), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Er liess sich dadurch in keinster Weise beeindrucken und delinquierte noch während der Probezeit in erheblicher Art und Weise. Die Gefahr, dass X. - würde ihm nun der bedingte Strafvollzug gewährt - wiederum in gleicher Weise straffällig werden könnte, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal er über keine Arbeit und damit auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 schloss er denn auch nicht aus, bei länger andauernder Arbeitslosigkeit wieder rückfällig zu werden. Auch die Gutachterin der Psychiatrischen Dienste Graubünden kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass X. aufgrund seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und vielen weiteren Persönlichkeitsmerkmalen im Vergleich mit einer Population von Straftätern als mindestens mittelgradig rückfallgefährdet erscheine (act. 2/14). Somit kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Aufgrund der Massnahmeunwilligkeit, des Vorlebens sowie der oben beschriebenen Umstände kann X. der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 8. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht hervor, dass wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (PKG 1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und stattdessen
34 eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet (BGE 117 IV 101). Die Annahme eines leichten Falles kommt nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E3c), was bei 18 Monaten nicht mehr der Fall ist. Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung, dass einerseits ein leichter Fall und andererseits eine begründete Bewährungsaussicht angenommen werden kann. Diese beiden Elemente müssen kumulativ erfüllt sein. X. beging die vorstehend zu beurteilenden Delikte während seiner mit Urteil vom 11. September 2001 des Kantonsgerichts von Graubünden auf zwei Jahre angesetzten und am 12. März 2003 um ein Jahr verlängerten Probezeit. Aufgrund der vorgenannten Praxis des Bundesgerichts können die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht als leichte Fälle im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Entscheidend ist aber auch, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. Auch wurde die Probezeit bereits einmal um ein Jahr verlängert; gleichwohl hat sich X. nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Die mit Urteil vom 11. September 2001 des Kantonsgerichts von Graubünden bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Monaten ist demnach zu vollziehen. 9. X. ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Es gilt deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte des Landes zu verweisen ist. a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter eine ausländische Person, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3f.). Obwohl der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse. Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 104 IV 223 f.). Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.).
35 Die Staatsanwaltschaft hat auf einen Antrag auf Landesverweisung verzichtet. Die Strafkammer des Kantonsgerichts prüft die Frage von Amtes wegen. b) Bereits im Urteil vom 11. September 2001 hat das Kantonsgericht von Graubünden von einer Landesverweisung abgesehen. Im damaligen Urteil wurde ausgeführt, dass X. im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder 1994 in die Schweiz kam und praktisch keine Beziehungen zu seinem Heimatland mehr bestehen. Änderungen gegenüber den damaligen Ausführungen haben sich insofern ergeben, als dem Angeklagten heute keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann und er nach wie vor nicht gewillt ist, nach den hier geltenden Gesetzen zu leben. Ausserdem liegt - wie bereits ausgeführt wurde - eine mindestens mittelgradige Rückfallgefahr vor. Auch hat X. anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 ausgesagt, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland nicht ausschliessen könne. Demgegenüber ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben eine Freundin in der Schweiz hat und auch seine näheren Verwandten (Grosseltern, Tante) in der Schweiz leben. Die Schweiz stellt damit ohne Zweifel den Lebensmittelpunkt von X. dar. Gegen eine Ausweisung spricht zudem auch die während dem Verfahren gezeigte Reue und Einsichtigkeit, so dass trotz erheblichen Verschuldens von einer Ausweisung abgesehen werden kann. 10.a) Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht auch über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Zivilrichter verwiesen. Soweit es, wie in den vorliegenden Fällen, um Zivilansprüche als mittelbare Folge von Diebstahl geht, richten sich die Rechte und Pflichten der Geschädigten und das entsprechende Verfahren ausschliesslich nach Art. 131 Abs. 3 StPO und den daraus abgeleiteten Grundsätzen. b) Im vorliegenden Verfahren reichte die S. Versicherungsgesellschaft am 29. Juli 2004 eine Adhäsionsklage in Sachen Einbruchdiebstahl vom 2. April 2004 zum Nachteil des O27. I. (Ziffer 27 der Anklageschrift) im Umfang von Fr. 585.- - ein (act. 33.5). Diese Adhäsionsklage wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die
36 Forderung wird vom Angeklagten vollumfänglich anerkannt. Von dieser Anerkennung wird damit vom Gericht Vormerk genommen. c) Mit Datum vom 13. Oktober 2004 reichte der Geschädigte G30. eine Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 2'621.-- ein. Darin führte er aus, dass er durch den Einbruchdiebstahl im O40. in H. vom 29./30. April 2004 (Ziffer 40 der Anklageschrift) einen Schaden in der Höhe von Fr. 2'621.-- erlitten habe. Der Adhäsionsklage legte er eine Inventaraufstellung sowie eine Rechnung für Fensterersatzteile und Reparaturarbeiten bei. Aus der Inventaraufstellung geht hervor, dass der Geschädigte den Verlust einer Digitalkamera der Marke Olympus im Wert von Fr. 818.- - geltend macht. Diese Kamera wird jedoch weder im Polizeirapport noch in der Anklageschrift aufgeführt, weshalb sie nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden kann. Der Angeklagte anerkennt denn auch die Adhäsionsklage nur in der Höhe von Fr. 1'400.--. Dies entspricht dem anerkannten Deliktsgut von Fr. 1'302.15 (Fr. 2'120.15 abzüglich Fr. 818.--) und einem Teil der Fensterreparatur. Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt somit Vormerk von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G30. in der Höhe von Fr. 1'400.--. Im Mehrbetrag wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 11. Über die Anordnung der Sicherheitshaft wurde mit separater Verfügung vom 13. Dezember 2004, mitgeteilt am 15. Dezember 2004, entschieden. 12. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).
37 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 209 Tagen bestraft. 3. Der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September 2001 für die Strafe von 18 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 4. a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 29. Juli 2004 in der Höhe von Fr. 585.-- wird Vormerk genommen. b) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G30. vom 13. Oktober 2004 in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'585.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'862.15 - den Kosten gemäss Art. 354 StGB von Fr. 540.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3’863.10 Total somit Fr. 16'850.25 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts-
38 pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc