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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.03.2005 SF 2004 35

1 mars 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,546 mots·~38 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Wiederaufnahme des Verfahrens) | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 35 mündlich eröffnet Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Hubert und Möhr Aktuarin ad hoc Marugg —————— In der Strafsache der X., Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03. Dezember 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Wiederaufnahme des Verfahrens), in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. ist am 05. April 1959 in Puerto Plata in der Dominikanischen Republik geboren. Sie wuchs als ältestes von vier Kindern in armen Verhältnissen bei ihrer Mutter auf dem Lande auf. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule. Danach arbeitete sie als Hilfsarbeiterin auf dem elterlichen Bauernhof. Als sie 14-jährig war, zog sie mit einem vier Jahre älteren Mann zusammen. Mit 15 Jahren gebar sie ihren ersten, mit 17 Jahren ihren zweiten Sohn. 21-jährig verliess X. ihren Mann und zog nach Puerto Plata, wo sie in den folgenden sieben Jahren als Haushälterin arbeitete. Im Jahre 1985 reiste X. erstmals in die Schweiz und verdiente ihr Geld während fünf Jahren als Stripteasetänzerin an verschiedenen Orten in der Schweiz. Im Jahre 1989 heiratete sie D., den sie während ihrer Tätigkeit als Tänzerin in K. kennen gelernt hatte. Die ersten Jahre war sie als Hausfrau im gemeinsamen Haus in E. tätig. Anschliessend arbeitete sie in verschiedenen Hotels auf der F. als Zimmermädchen. 1995 zog sie mit ihrem Mann nach K., wo sie im später von ihrem Ehemann gepachteten „G.“ als Köchin arbeitete. Nachdem sie ihren Mann – die Ehe blieb kinderlos – Ende 1996 verlassen hatte, war sie als Serviceangestellte im Restaurant H. und anschliessend in der „ I.“ tätig. Im Jahre 1999 ging X. eine zweite Ehe mit C. ein. Auch diese – nunmehr getrennte – Ehe blieb kinderlos. Von 1999 bis Ende 2001 führte X. an der J. in K. die „L.-Bar“, welche sie gepachtet hatte. In der Folge war sie einige Monate arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Vom September 2002 bis März 2003 arbeitete X. als Köchin in der Alterssiedlung M. in K.. In der Folge fing X. eine Ausbildung als Krankenpflegerin an und besuchte dafür jeden Mittwoch einen Kurs beim Roten Kreuz. Diese Ausbildung konnte X. aber auf Grund der nicht bestandenen Prüfung in zwei Fächern nicht abschliessen. Seitdem ist sie arbeitslos. Ihre beiden Söhne, zu denen sie keinen Kontakt mehr hat, wohnen und arbeiten in N.. Beim Betreibungsamt K. ist X. für die Jahre 2000 bis 2003 mit 29 Betreibungen verzeichnet. Es bestehen Verlustscheine über total Fr. 42'476.65. Im Jahre 2002 erzielte die Angeklagte ein Reineinkommen von Fr. 8'400.00. Sie verfügt über kein Vermögen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Verurteilungen verzeichnet: Mit Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 02. Juni 1999 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu 14 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Mit Strafmandat vom 06. März 2001 verurteilte der Kreispräsident K. sie wegen Widerhandlung gegen das ANAG und das BetmG zu einer Busse von Fr. 1'000.00, mit einer Probezeit für die Löschung der Busse von einem Jahr. Darüber hinaus verurteilte der Kreispräsident K. sie am 12. November 2001 wegen Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse von Fr. 400.00. Die letzte Verurteilung erscheint nicht im Strafregister.

3 Aus dem einfachen Leumundsbericht, erstellt am 16. September 2003 von der Stadtpolizei K., kann nichts Weiteres entnommen werden. X. wurde am 27. August 2003 in K. festgenommen und befand sich anschliessend bis am 02. September 2003 in der Strafanstalt, K., in Untersuchungshaft. B. X. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „1. Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG In der Zeit von August 2001 bis zu ihrer Festnahme vom 27. August 2003 erwarb X. in K. von Schwarzafrikanern und einem ihr namentlich nicht bekannten Pakistaner sowie in Zürich angeblich bei O. total 246 Gramm Kokain für Fr. 13'080.00. Den grössten Teil dieses Kokains streckte sie mit Aspirin oder Milchzucker, so dass sie dann über mindestens 400 Gramm Kokain verfügte. Einen Teil hievon konsumierte sie in der Folge selber bzw. war für den Eigenkonsum vorgesehen. Die restlichen 375 Gramm Kokain portionierte sie eigenhändig in Kokainkugeln zu 1 Gramm ab und verkaufte es dann in dieser Form im Zeitraum vom 01. April 2003 bis zum 27. August 2003 in K. für Fr. 80.00 bis Fr. 100.00 pro Gramm oder total Fr. 30'300.00 an drei verschiedene Personen, nämlich P., Q. und R.. Mit dem Kokainverkauf erzielte sie demnach eine Gewinn von ca. Fr. 17'220.00. Die Angeklagte wollte damit ihre kranke Mutter in der Dominikanischen Republik unterstützen sowie ihren Eigenkonsum finanzieren. Im Einzelnen tätigte sie folgende Verkäufe: a) im Zeitraum vom 01. April 2003 bis 30. Juni 2003 verkaufte X. in ihrer Wohnung am S. in K. zwei bis drei Mal pro Woche jeweils 1 bis 3 Gramm Kokain an P. und Q.. Total verkaufte sie diesen beiden 360 Gramm Kokain. Pro Gramm verlangte sie Fr. 80.00 und löste somit total Fr. 28'800.00. Die Verbindungsaufnahme zwischen X. und den Drogenabnehmern erfolgte in der Regel über Mobiltelefon. b) im Zeitraum von anfangs August 2003 bis zum 27. August 2003 verkaufte X. in ihrer Wohnung am S. in K. unter mehreren Malen und in Portionen von 1 bis 2 Gramm total 15 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 100.00 pro Gramm an R.. Die Angaben betreffend Qualität des Kokains reichen von gut bis schlecht. Die Angeklagte gibt an, es sei immer gleicher Qualität gewesen. Anlässlich der bei X. erfolgten Hausdurchsuchung hat die Polizei auch Kokain sichergestellt, deren Analyse einen Reinheitsgehalt von 6,9 bis 11,5 % ergab. Geht man bezüglich der von X. verkauften 375 Gramm Kokain von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,2% aus, hat sie 34,5 Gramm reines Kokain verkauft. 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG

4 2.1 In der Zeit von August 2001 bis zum 09. November 2003 konsumierte X. in mehr oder weniger regelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain durch Sniffen. Total sniffte sie in dieser Zeit mindestens 34 Gramm Kokain, welches sie zuvor unter anderem von ihr unbekannten Schwarzafrikaner in K. bzw. angeblich bei O. in Zürich gekauft hatte. Sodann konsumierte sie von Mai 2003 bis anfangs August 2003 hie und da etwas Haschisch. 2.2 Anlässlich der am 27. August 2003 bei X. erfolgten Hausdurchsuchung hat die Polizei 2 Gramm Haschisch sowie 8,5 Gramm Kokain sichergestellt. Diese Drogen waren für den Eigenkonsum bestimmt. 3. Beschlagnahmung Bei der Angeklagten wurden ausser dem oben unter Ziffer 2.2 der Anklageschrift erwähnten Kokain und Haschisch ein Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt Sunrise SIM-Karte, mit welchem Verbindungsaufnahmen zwischen X. sowie den Drogenabnehmern und Dealern erfolgten, sowie Fr. 2'400.00 beschlagnahmt.“ C. Die Angeklagte erschien nicht zu der auf den 10. Februar 2004 angesetzten Hauptverhandlung. Auch zu der auf den 08. März 2004 vertagten Hauptverhandlung erschien die Angeklagte nicht. Es gelangte daher das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung (Art. 123 Abs. 1 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens ergab sich, dass die Wohnung der Angeklagten in K. geräumt war und dass sich die Angeklagte nach Angaben ihrer Schwester in der Dominikanischen Republik befand. D. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie – als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten K. vom 12. November 2001 ausgefällten Strafe – mit einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft zu bestrafen. Die Strafe sei unbedingt zu vollziehen. 3. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie das Mobiltelefon samt SIM-Karte und das Bargeld seien gerichtlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung sei zu befinden. 4. Auf die Stellung einer Ersatzforderung werde verzichtet. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ E. Der amtliche Verteidiger lic. iur. Bruno Maranta anerkannte den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt sowie die vom Staatsanwalt vorge-

5 nommene rechtliche Subsumtion grundsätzlich, wies jedoch auf Unklarheiten bezüglich der Kokainmenge hin. Er stellte folgende Anträge: „1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 16 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 6 Tagen. 3. Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. Eventualliter sei eine geeignete Massnahme anzuordnen, wobei der Strafvollzug aufzuschieben sei. 4. Auf eine Ersatzabgabe sei zu verzichten. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F. Mit Abwesenheitsurteil vom 08. März 2004, mitgeteilt am 11. Mai 2004, erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird sie in Abwesenheit mit 22 Monaten Gefängnis bestraft abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. 3.a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten 8,5 Gramm Kokain und 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte sowie die ebenfalls sichergestellten Fr. 2'400.00 werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'556.70 - Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'000.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'339.60 total somit Fr. 8'896.30 gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung).

6 6. (Mitteilungen).“ G. Mit Restitutionsgesuch vom 09. Juli 2004, eingegangen am 12. Juli 2004, beantragte Rechtsanwalt Dieter Marty namens und im Auftrag von X. die Aufhebung des Kontumazurteils vom 08. März 2004 und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Zudem ersuchte er um Erteilung der amtlichen Verteidigung. Nachdem der Kantonsgerichtsvizepräsident im Vorfeld den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger mangels ernsthafter, für einen Wechsel sprechende Gründe abgelehnt und dem Verschiebungsgesuch der Verteidigung vom 24. September 2004 nicht stattgegeben hatte, fand am 12. Oktober 2004 in Anwesenheit der Angeklagten, des privaten Verteidigers der Angeklagten, lic. iur. Patric Caduff, c/o Advokatur Dieter R. Marty, und des Staatsanwaltes Dr. iur. Alex Zindel die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden statt. a) Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person erklärte X., dass sie die abgebrochene Ausbildung als Krankenpflegerin abschliessen wolle. Sie wohne bei Kollegen in Bern. Mit ihren Söhnen habe sie wenig bis keinen Kontakt. Konfrontiert mit ihren Vorstrafen gab die Angeklagte zu, Probleme mit Kokain und Alkohol zu haben. Entgegen ihren früheren Aussagen sei sie bereit, eine ambulante oder stationäre Massnahme anzutreten und sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Sie habe eingesehen, dass sie Hilfe benötige. Die Angeklagte wolle sich zur Begutachtung bereithalten und nicht fliehen. Zur Sache gab X. im Grundsatz zu, 34,5 Gramm reines Kokain verkauft und Drogen konsumiert zu haben. Sie sei der letzten Gerichtsverhandlung fern geblieben, weil sie Angst gehabt habe und deshalb nach Italien geflüchtet sei. b) Lic. iur. Patric Caduff stellte im Rahmen des Beweisverfahrens den Antrag, es sei ein Gutachten einzuholen, das die Drogenabhängigkeit der Angeklagten beweise und ihr eine Therapie ermögliche. Seine Mandantin habe zwar bei ihren Taten eine kriminelle Energie finanzieller Art erkennen lassen, indes habe sie nicht in Gewinnsucht, sondern zu dem Zwecke gehandelt, ihre kranke Mutter zu unterstützen und ihren Eigenkonsum zu finanzieren. Während der Untersuchung habe sich die Angeklagte kooperativ gezeigt. Sie habe ihre Taten mehrfach bereut, habe mehrmals dargelegt, einen Schlussstrich zu ziehen und die Prüfung ihrer Krankenpflegerinnenausbildung nachzuholen. X. sei willens und bedürfe einer Massnahme. c) Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel widersetzte sich dem Antrag des Verteidigers, es sei ein Gutachten einzuholen, die Verhandlung sei zu unterbrechen

7 und später weiterzuführen, nicht. Er führte aus, skeptisch zu sein, ob im Fall einer Kokainabhängigkeit eine Behandlung möglich sei; in der Schweiz gebe es keine Anstalt für kokainsüchtige Personen. Die Kokainsucht gelte sogar als nicht behandelbar. Immerhin könne die Angeklagte in einer polydisziplinären Anstalt im Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht therapiert werden. Dazu sei jedoch eine Begutachtung der Angeklagten notwendig. Erst gestützt auf ein Gutachten lasse sich beurteilen, ob X. tatsächlich willig sei, eine Massnahme anzutreten und ob die weiteren Voraussetzungen, die Massnahmebedürftigkeit und die Massnahmefähigkeit, gegeben seien. d) Auf Anfrage des Staatsanwaltes erklärte X., sie würde Arbeit suchen und sei nicht mehr als Prostituierte tätig. Sie lebe bei Kollegen in Bern und beziehe weder im Kanton Graubünden noch im Kanton Bern Unterstützungsbeiträge. Die Angeklagte beteuerte, den Kontakt mit dem Verteidiger aufrecht zu halten und für eine allfällige Begutachtung bereit zu sein. Sie schloss mit den Worten, es tue ihr Leid und sie wolle die Drogenprobleme lösen. H. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2004, mitgeteilt am 03. November 2004, beschloss die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wie folgt: „1. Das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden wird vertagt. 2. Es wird eine Expertise eingeholt. 3. Über das weitere Verfahren wird nach Vorliegen der Expertise entschieden. 4. Die Kosten dieses Bschlusses bleiben bei der Prozedur. 5. (Mitteilungen).“ I. Im Auftrag des Kantonsgerichtsvizepräsidenten erstellte Dr. med. T. von der Klinik Beverin am 10. Februar 2005 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, welches bezüglich Massnahme/Therapie zum folgenden Schluss gelangt: „Der Expl. fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt das soziale Netz weitgehend. Sie hat kein finanzielles Auskommen und keine Zukunftsperspektive. Sie bezeichnet ihr Leben selbst als „am Ende, am Boden“. Sie konsumiert weiterhin Alkohol und die Chance, dass sie in dieser Situation ohne eigene Hilfe ihren Alkoholkonsum einstellen kann, ist sehr gering. Dies vermindert natürlich ihre Chancen, ihren Wunsch, die Ausbildung zur Pflegehilfe, erfüllen zu können. In dieser trüben Situation ist die Rückfallgefahr, auch in den Konsum von Kokain, sehr gross. Damit einhergehend ist auch die Gefahr erneuter Beschaffungskriminalität hoch. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Expl. erneut versucht, ihr finanzielles Auskommen in dieser Situation erneut durch Drogenverkauf zu sichern. Damit ist die Legalprognose ungünstig. Die Legalprognose könnte durch eine stationäre Massnahme in einer auf Drogen

8 und Alkohol spezialisierten Fachklinik mit gutem sozialpsychiatrischen Angebot zur Wiedereingliederung, gefolgt von einer ambulanten Weiterbetreuung mit Schutzaufsicht, deutlich verbessert werden. Auch eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Schutzaufsicht könnte zu einer Verbesserung der Legalprognose führen. Auf Grund der komplexen Situation der Expl. mit kombinierter Abhängigkeit und ausgeprägter sozialpsychiatrischer Problematik (Fehlen des sozialen Netzes und fehlende berufliche Perspektiven) ist eine ambulante Behandlung weniger Erfolg versprechend.“ Die durch den Kantonsgerichtsvizepräsidenten gestellten Fragen wurden von dem Gutachter wie folgt beantwortet: „1. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 11 StGB)? Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die verminderte Zurechnungsfähigkeit ein? Ja, die Expl. war zur Zeit der ihr zur Last gelegten Taten in ihrer geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt, die Steuerungsfähigkeit muss als leichtgradig beeinträchtigt beurteilt werden, weshalb von einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden muss. 2. Zur Rückfallgefahr Besteht bei der beschuldigten Person aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Ja, es besteht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die Rückfallgefahr in den Konsum von Kokain ist hoch. Damit ist auch das Risiko erneuter Beschaffungskriminalität hoch. 3. Zur Frage einer Massnahme (Art. 44 StGB). 3.1 Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störungen bzw. Sucht? Ja, es besteht ein kausaler Zusammenhang. 3.2 Ist die Angeschuldigte trunk- und/oder rauschgiftsüchtig und erscheint die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziffer 6 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 StGB)? Könnte eine solche Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern und wäre X. bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen? Ja, die Angeschuldigte ist sowohl trunk-, als auch rauschgiftsüchtig. Die Einweisung in eine Fachklinik für Drogen und Alkohol ist zweckmässig und könnte die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern. Die Expl. wäre bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.

9 3.3 Genügt – auch zur Verhinderung allfälliger weiterer Straftaten – eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziffer 6 StGB? Eine ambulante Behandlung könnte die Gefahr neuerlicher Straftaten ebenfalls vermindern, erscheint aber weniger Erfolg versprechend als eine stationäre Behandlung. 3.4 Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Eine ambulante Massnahme wäre auch mit dem sofortigen Vollzug einer allfälligen Strafe vereinbar, wobei es selbstverständlich sinnvoll wäre, dass sie dann in einer Strafanstalt platziert würde, die auch eine psychiatrische Grundversorgung ermöglichen kann. 4. Zusätzliche Fragen 4.1 Gibt X. zu weiteren Bemerkungen Anlass? Nein. 4.2 Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Nein.“ J. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Februar 2005 wurde X. zu der am 01. März 2005 stattfindenden Wiederaufnahmeverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vorgeladen. K. An der wieder aufgenommenen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 01. März 2005 waren die Angeklagte X., ihr privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty sowie Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel zugegen. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. L. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 22 Monaten Gefängnis unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen zu bestrafen. 3. Es sei während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme anzuordnen. 4. Die sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie das Mobiltelefon samt SIM-Karte und das Bargeld seien gerichtlich einzuziehen und über deren weitere Verwendung sei zu befinden.

10 5. Auf die Stellung einer Ersatzforderung werde verzichtet. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel führte zunächst aus, dass die vorliegend in Frage stehenden Handlungen gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG, welche vor dem 01. Oktober 2002 begangen worden seien, verjährt seien. Bezüglich Sachverhalt, Subsumtion und Strafzumessung sei auf das Kontumazurteil vom 08. März 2004 zu verweisen. Des Weiteren führte der Staatsanwalt an, den Feststellungen des Gutachters bezüglich leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Angeklagte gezielte Drogenverkäufe getätigt und habe den grössten Teil des Verkaufserlöses nicht für den Eigenkonsum verwendet, sondern habe diesen ihrer kranken Mutter zukommen lassen. Folglich sei ihre Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Betreffend Zweckmässigkeit einer Massnahme äusserte der Staatsanwalt Zweifel. Er bemerkte, die Angeklagte habe selbst ausgesagt, sie konsumiere seit einem halben Jahr kein Kokain mehr. Demnach bestehe bei ihr keine Kokainabhängigkeit mehr, so dass sie diesbezüglich nicht behandlungsbedürftig sei. Diese Feststellung rechtfertige sich umso mehr, als die Angeklagte keinerlei Entzugserscheinungen erwähnt habe. Hingegen sei eine Alkoholabhängigkeit der Angeklagten zu bejahen. Diesbezüglich sei aber fraglich, ob die Angeklagte massnahmewillig sei, zumal die Angeklagte bis anhin keinerlei Motivation gezeigt habe, von ihrer Alkoholsucht los zu kommen. Soweit die Angeklagte nun dem Gericht glaubhaft machen wolle, sie wolle von ihrer Alkoholsucht loskommen, sei ihr diesbezüglicher plötzlicher Gesinnungswandel höchst fragwürdig. Dem Staatsanwalt dränge sich der Verdacht auf, die Angeklagte wolle nur deswegen eine stationäre Massnahme antreten, um dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entgehen. Daher sei eine ambulante Massnahme während des Vollzugs geeigneter. M. Der private Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty anerkannte den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt sowie die vom Staatsanwalt vorgenommene rechtliche Subsumtion. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu beachten, dass X. mit dem Erlös der Drogengeschäfte nicht Gewinn erzielen wollte, sondern damit den Spitalaufenthalt ihrer kranken Mutter und ihren eigenen Drogenkonsum finanzieren wollte. Während der Untersuchung habe sich seine Mandantin geständig und kooperativ gezeigt. Dies und ihre Ehrlichkeit, Einsicht und Reue seien strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend könnten die Vorstrafen der Mandantin ausfallen. Diesbezüglich sei aber zu beachten, dass seine Mandantin damals aus dem Zwang heraus, ihre Sucht zu befriedigen, gehandelt habe. Der ersten Ver-

11 handlung vom 08. März 2004 sei die Angeklagte fern geblieben, weil sie grosse Angst vor der Verhandlung gehabt habe. Mittlerweilen habe sie ihr Ausbleiben bereut, so wie sie auch ihre Straftaten mehrfach bereut habe. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei die Angeklagte zur Zeit der ihr zur Last gelegten Taten leicht vermindert zurechnungsfähig gewesen, so dass der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern könne. Des Weiteren sprach sich der private Verteidiger für die Anordnung einer stationären Massnahme aus, zumal seine Mandantin massnahmewillig sei und es ihr durchaus bewusst sei, dass sie Hilfe benötige. Der private Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: „1. X. sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit nicht über 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. 3. Die Strafe sei aufzuschieben. 4. Es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen. 5. Auf eine Ersatzabgabe sei zu verzichten. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ N. In der Replik wies der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel darauf hin, dass die Anordnung einer stationären Massnahme den bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. O. In ihrem Schlusswort betonte X., sie bereue ihre Taten zu tiefst. Sie appellierte an den Vorsitzenden, ihr noch eine letzte Chance zu geben. Sie wolle eine stationäre Massnahme antreten, um all ihre Probleme in den Griff zu bekommen. Sie versprach, sich zu bessern und nie mehr solche Sachen zu machen. Auf die näheren Begründungen der Anträge des Verteidigers und des Staatsanwaltes sowie auf die richterliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

12 Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen könnten, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt , verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hiezu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sei gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst, Haft oder Busse. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG). Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, zumal Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren ist. Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.; 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungs-

13 weise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 IV 143 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umgesetzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrung mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. b) X. hat den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt. Insbesondere gab sie zu, insgesamt 375 Gramm gestrecktes Kokain verkauft zu haben. Diese Menge wird auch durch die Aussagen von Q., P. und R. bestätigt. Die vom Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital N. durchgeführte Analyse des bei X. sichergestellten Stoffes ergab einen Reinheitsgehalt von 6,9 bis 11,5%. Geht man bezüglich der von X. verkauften 375 Gramm Kokain von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,2% aus, hat sie 34,5 Gramm reines Kokain verkauft. Diese verkaufte Kokainmenge übersteigt den in BGE 109 IV 143 ff. festgelegten Grenzwert von 18 Gramm. X. erfüllt deshalb mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten den objektiven Tatbestand eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass die Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Sie hat daher den Tatbestand des Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2. Gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Ins-

14 besondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die Anwendung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Die Angeklagte hat in den verschiedenen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen, sowie anlässlich der richterlichen Befragung an der Hauptverhandlung gestanden, selber Drogen konsumiert zu haben. X. konsumierte seit 01. Oktober 2002 bis zum 09. November 2003 in mehr oder weniger regelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain durch Sniffen. Von Mai bis August 2003 hat sie gelegentlich etwas Haschisch konsumiert. Die in der Anklageschrift auch für den Zeitraum vor dem 01. Oktober 2002 aufgelisteten und durch die Angeklagte in den verschiedenen polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen zum ausschliesslichen Eigenkonsum, welche für den Zeitraum vor dem 01. Oktober 2002 verjährt sind, sind unter den Tatbestand von Art. 19a Ziffer 1 BetmG zu subsumieren. Die Angeklagte hat sich somit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig gemacht. 3.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch

15 das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziffer 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht, wobei damit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. c) Seit dem 01. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungsrecht, welches keine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Gemäss Art. 337 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Taten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt also grundsätzlich für vor diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten weiterhin, es sei denn, das neue Recht ist gegenüber dem älteren Recht das mildere (Schubarth, Anwaltsrevue, 3/2003, S. 83 f.). Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfolgung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziffer 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Strafverfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren. Die vorliegend in Frage stehenden Handlungen gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG, welche vor dem 01. Oktober 2002 begangen wurden, sind gemäss der alt-

16 rechtlichen Regelung verjährt. X. kann deswegen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. d) Das Verschulden von X. kann aufgrund der von ihr in Umlauf gesetzten Drogenmenge als erheblich bezeichnet werden. Hat sie doch innerhalb weniger Monate, von April 2003 bis August 2003, mindestens 34,5 Gramm reines Kokain verkauft, was beinahe doppelt soviel ist, wie der massgebliche Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falles. Dabei hat sie einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Gewinn erzielt. Straferhöhend wirken sich sodann die Vorstrafen der Angeklagten aus. Sie wurde bereits 1999 durch das Kantonsgericht Graubünden sowie zweimal im Jahre 2001 mit Strafmandaten des Kreispräsidenten K. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass X. mit den Einnahmen aus dem Drogengeschäft ihrer kranken Mutter geholfen, und ihren Eigenkonsum finanziert hatte. Folglich hat sie nicht nur aus Gewinnsucht gehandelt. Es darf aber nicht von einem Handeln aus achtenswertem Beweggrund im Sinne von Art. 64 StGB ausgegangen werden, der eine Strafmilderung rechtfertigen würde. Ob ein achtenswerter Beweggrund im Sinne von Art. 64 StGB vorliegt, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hoch stehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung entsprungen ist (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu Art. 64 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Strafmindernd sind sodann das Geständnis der Angeklagten sowie ihr kooperatives Verhalten während der Strafuntersuchung zu werten. Des Weiteren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der psychiatrische Gutachter bei X. eine leicht verminderte Zurechungsfähigkeit im Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Straftaten festgestellt hatte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Gericht Gutachten grundsätzlich frei würdigt. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen (vgl. BGE 129 I 57). Der vom Staatsanwalt erhobene Einwand, X. habe bezüglich ihrer Drogendelikte ein gezieltes Vorgehen gezeigt, so dass ihre Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, vermag die begründete Schlussfolgerung des Gutachters nicht ohne weiteres zu entkräften. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Die Strafe kann folglich gemäss Art. 11 in Verbindung mit Art. 66 StGB nach freiem Ermessen gemildert werden. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die mehrfache Tatbegehung zu beachten.

17 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, X. eine Gefängnisstrafe von 20 Monaten aufzuerlegen. e) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit der Beschuldigte durch sein – nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares – Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 405; Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 88). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen, oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241; 103 IV 10; Rehberg, a. a. O., S. 88). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. keine, weshalb ihr die erstandene Untersuchungshaft von 7 Tagen an die Strafe anzurechnen ist. 4. Gemäss Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung von über 18 Monaten wäre bereits die objektive Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben. Die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB ist bei einer grundsätzlichen Strafzumessung von bis zu 22 Monaten zu berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger, ZStrR 114, S. 432 bezogen auf BGE 118 IV 337). In BGE 118 IV 337 wird festgehalten, dass die Strafzumessung eine Einheit bilde, die auch die möglichen Bedingungen bedingt vollziehbarer Strafen zu berücksichtigen habe. Das Strafrecht dient in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung. Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden. Das gilt nicht nur im Massnahmerecht, sondern für das strafrechtliche Sanktionensystem insgesamt. Gemäss BGE 118 IV 337 hat sich der Richter aus diesem Grunde dort, wo er eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr

18 als 18 Monaten in Betracht zieht und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB im Übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufe. Bejaht er das, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im gleichen Sinne ist ein Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, das auf Reue und Einsicht schliessen lässt oder sonst aufzeigt, dass er bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat; andernfalls würde ein solcher Täter, der sich aufgefangen und sich zum Beispiel von seiner Sucht gelöst hat, gegenüber jenem, der gegebenenfalls einer mit dem Strafvollzug nicht zu vereinbarenden ambulanten Behandlung bedarf, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. BGE 129 IV 161 f.). Bei X. kann jedoch keine günstige Prognose gestellt werden. Sie wird bereits zum vierten Mal seit Juni 1999 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Mit Urteil vom 02. Juni 1999 wurde sie von der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Während der 2-jährigen Probezeit hat sie erneut gegen das BetmG verstossen und wurde dafür mit Strafmandat des Kreispräsidenten K. vom 06. März 2001 bestraft. Bereits am 12. November 2001 erliess der Kreispräsident K. erneut ein Strafmandat gegen X. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weder die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe noch die Busse der Strafmandate konnten X. von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten. Auch wenn die Angeklagte beteuert, es tue ihr leid und sie wolle sich bessern, kann ihr keine günstige Prognose gestellt werden, zumal der psychiatrische Gutachter eine hohe Rückfallgefahr diagnostizierte. Insbesondere führte der psychiatrische Gutachter aus, die Gefahr einer erneuten Beschaffungskriminalität sei bei X. hoch und es bestehe die Gefahr, dass sie erneut versuchen würde, ihr finanzielles Auskommen wiederum durch den Drogenverkauf zu sichern. Entsprechend ist die grundsätzliche Strafe von 20 Monaten Gefängnis auch nicht auf 18 Monate zu reduzieren, so dass eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 5. Der private Verteidiger beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziffer 6 StGB.

19 Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit in Zusammenhang, kann der Richter gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 44 Ziffer 6 StGB anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Die Anordnung einer Massnahme setzt die Behandlungsfähigkeit, die Behandlungsbedürftigkeit und die Massnahmewilligkeit der betroffenen Person voraus. Prüft man nun im Folgenden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB im vorliegenden Fall erfüllt sind, so steht fest, dass das strafbare Verhalten der X. mit ihrem Konsum von Betäubungsmitteln und der daraus entstandenen Abhängigkeit in engem Zusammenhang steht, zumal, gemäss Angaben der Angeklagten, diese einen Teil der Deliktssumme regelmässig für die Finanzierung des Eigenkonsums verwendet habe. Des Weiteren empfiehlt der psychiatrische Gutachter eine stationäre Massnahme in einer auf Drogen und Alkohol spezialisierten Fachklinik. Gemäss Angaben des psychiatrischen Gutachters wäre auch eine haftbegleitende ambulante Behandlung durchführbar. Diese wäre aber weniger Erfolg versprechend. Bezüglich der Frage der Massnahmebedürftigkeit gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der körperlichen und der psychischen Abhängigkeit unterschieden werden muss. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angeklagte den körperlichen Entzug des Kokains hinter sich gebracht hat, wird es mit Gewissheit noch einige Zeit dauern, bis sie ihre psychische und physische Stabilität wieder gefunden haben wird. Infolgedessen muss das Vorliegen der Massnahmebedürftigkeit auf Grund der Kokainsucht der Angeklagten bejaht werden, auch wenn sie gemäss eigenen Aussagen bereits seit einem halben Jahr kein Kokain mehr konsumiert hat. Bezüglich der Alkoholsucht der Angeklagten ist unzweifelhaft, dass diese noch aktuell ist, weshalb sie auch diesbezüglich massnahmebedürftig ist. Die Anordnung einer Massnahme setzt neben der Behandlungsbedürftigkeit jedoch auch die Massnahmewilligkeit der Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar werden. Diesbezüglich ist beachtlich, dass X. anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen stets bestritten hatte, drogensüchtig zu sein und sich gegenüber einer stationären Massnahme ablehnend geäussert hatte. Im Unterschied dazu hat sie gegenüber dem Gutachter den Wunsch geäussert, sich einer Therapie zur Beendigung ihrer Drogen- und Alkoholsucht zu unterziehen. Sie habe anlässlich der Einvernahmen ihre Sucht bestritten und eine Therapie abgelehnt, weil sie Angst gehabt habe, durch ihr diesbezügliches Geständnis eine höhere Strafe verhängt zu bekommen. Wenn die

20 Angeklagte aber auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes erneut ihren Willen bekräftigte, ihre wohl letzte Chance zu packen und endgültig von den Drogen wegkommen zu wollen, so erscheint dieser Wille der Angeklagten dem Gericht als ernsthaft und damit glaubwürdig. Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, entsprechend der Auffassung des psychiatrischen Gutachters, als gut. In Anbetracht der Umstände erachtet es das Gericht als angezeigt, dem Willen der Angeklagten nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB anzuordnen, um ihr damit eine Chance zu geben, auf diesem Weg endgültig und möglichst für immer von der Drogen- und Alkoholsucht loszukommen. 6. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Dementsprechend werden die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten Fr. 2'400.00 sowie das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. 7. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten 8,5 Gramm Kokain sowie 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf diese Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 8. Nach Art. 59 Ziffer 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann jedoch gemäss Abs. 2 der zitierten Gesetzesbestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende umfassende Beurteilung der finanzi-

21 ellen Lage des Betroffenen (vgl. BGE 119 IV 117). Die Angeklagte hat einen den sichergestellten Betrag in der Höhe von Fr. 2'400.00 übersteigenden Erlös aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erwirtschaftet. Für diesen restlichen aus dem Drogenverkauf erzielten, nicht mehr vorhandenen Gewinn, steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu. Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte den Gewinn verbraucht hat und über keine weiteren Vermögenswerte verfügt, sieht das Gericht infolge Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung (Fr. 3'556.70 für Barauslagen und Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft), des Gerichtsverfahrens (Fr. 3'000.00), der amtlichen Verteidigung im Abwesenheitsverfahren (insgesamt Fr. 3'339.60; gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts Graubünden bei 3/5 des Normalansatzes und somit bei einem Honorar von Fr. 135.00 pro Stunde für amtliche Verteidigung von Substituten) sowie die Kosten der Begutachtung (Fr. 1'092.00) gehen zu Lasten der Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Diese hat zudem die Kosten der privaten Verteidigung sowie die Kosten der stationären Massnahme zu tragen (Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzugs (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

22 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. Das Abwesenheitsurteil vom 08. März 2004, mitgeteilt am 11. Mai 2004, wird aufgehoben. 2. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 3. Dafür wird sie mit 20 Monaten Gefängnis bestraft abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB angeordnet. 5. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellten 8,5 Gramm Kokain und 2 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2003 sichergestellte Mobiltelefon der Marke Nokia 8210 samt SIM-Karte sowie die ebenfalls sichergestellten Fr. 2'400.00 werden gestützt auf Art. 59 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: – Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'556.70 – Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'000.00 – der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 – dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'339.60 – den Kosten der Begutachtung von Fr. 1'092.00 total somit Fr. 10'988.30 gehen zu Lasten der X., welche auch die Kosten der privaten Verteidigung sowie die Kosten der stationären Massnahme zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie jene des (allfälligen) Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.

23 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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