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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.08.2004 SF 2004 19

17 août 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,680 mots·~1h 13min·4

Résumé

bandenmässiger Raub etc. | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 18/19/20 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Peter Bommeli, c/o Advokaturund Notariatsbüro Dr. iur. Peter Bieler, Promenade 77, 7270 A., des Y., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Luzi Bardill, Rechtsanwalt und Notar, Reichsgasse 71, 7002 Chur, des Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, Alexanderstrasse 1 / Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2004, wegen bandenmässigen Raubs etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A.1. X. wurde am I. in Serbien geboren. Bis zu seiner Einschulung lebte er teilweise bei seinen Eltern in der Schweiz und teilweise bei seinen Grosseltern im damaligen Jugoslawien, wo er auch die ersten drei Primarschulklassen besuchte. Im Alter von neun Jahren kam X. zu seinen Eltern nach A. und absolvierte dort die Primar- und anschliessend zwei Jahre die Realschule. Nach dem Schulabschluss begann er im August 1995 bei der Firma B. AG in A. eine Lehre als Elektromonteur, die er nach rund zwei Jahren abbrach. Daraufhin arbeitete X. im Restaurant C. in A. und besuchte in D. eine zweijährige Abendschule E.. In der Folge nahm er einige Gelegenheitsjobs an und begann im Mai 2000 eine Ausbildung zum medizinischen Masseur, die er im Oktober 2002 erfolgreich abschloss. Seit anfangs 2003 ist X. im Hotel F. in G. als medizinischer Masseur tätig. Dort verdient er monatlich brutto ca. Fr. 3'800.--. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Am 12. Mai 1997 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Tagen Einschliessung und Fr. 250.- - Busse. Der Vollzug der Einschliessung wurde unter Anordnung einer einjährigen Probezeit aufgeschoben. Des Weiteren sprach ihn der Kreispräsident A. mit Strafmandat vom 10. August 2001 der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Mai 2003 geniesst X. in A. keinen schlechten Leumund. X. wurde am 6. Mai 2002 in H. festgenommen und befand sich am 6. Mai 2002 in Polizeihaft. Am 24. Oktober 2002 wurde er in A. erneut festgenommen und befand sich vom 24. Oktober 2002 bis am 28. Oktober 2002 in Polizeihaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 28. Oktober 2002, mitgeteilt gleichentags, über X. die Untersuchungshaft an. Auf Gesuch vom 12. Dezember 2002 wurde X. am 13. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über X. von Dr. med. Anna Regula Gujer, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 3. März 2003 / 21. Oktober 2003 war der Genannte zum Zeitpunkt der Taten voll zurechnungsfähig. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 und 100bis StGB wird verneint. Für den Fall eines bedingten Strafvollzu-

3 ges wäre gemäss der Expertin eine psychiatrische Behandlung zwingend notwendig. Zudem müssten in diesem Fall Weisungen betreffend Drogenabstinenz, Arbeit und Führung eines selbständigen Lebens angeordnet und in Form einer Schutzaufsicht kontrolliert werden. A.2. Y. wurde am J. in Kroatien geboren, wo er vorerst teilweise bei seinen Eltern und teilweise bei den Grosseltern lebte. Im Jahre 1983 kam er zu seinen Eltern nach A., wo er zusammen mit einem Bruder aufwuchs und sieben Jahre die Primar- sowie zwei Jahre die Realschule besuchte. Nach eigenen Angaben verbrachte er eine schwierige Jugend. Nach dem Schulabschluss absolvierte der Genannte bei der K. in L. eine vierjährige Schreinerlehre, die er im Jahre 1999 erfolgreich abschloss. In der Folge hatte er bis im Frühjahr 2001 verschiedene Anstellungen in A., als Schreiner, Türsteher und Allrounder. Bis im Dezember 2001 arbeitete Y. anschliessend in M. bei der Firma N. AG als Finanzberater. Danach war er während drei Monaten für die O. AG in A. und darauf bis zu seiner Festnahme am 29. Oktober 2002 als Schreiner in der P., ebenfalls in A., tätig. Nach der Haftentlassung im Dezember 2002 war Y. bis im September 2003 arbeitslos, wobei er in dieser Zeit in D. eine Abendinformatikschule besuchte. Seit September 2003 ist der Genannte bei der Firma Q. AG, R., in Anstellung. Gemäss Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung erzielt er zur Zeit ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.--. Er hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 25'000.--. Am 5. Juli 2002 verheiratete Y. sich mit S., von welcher er derzeit getrennt lebt. Die Ehe ist kinderlos. Am 29. November 2002 bestrafte der Kreispräsident Bergün Y. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 700.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Mai 2003 geniesst der Angeklagte in A. einen rechten Leumund. Y. wurde am 29. Oktober 2002 in A. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur versetzte Y. mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt gleichentags, in Untersuchungshaft. Auf Gesuch vom 6. Dezember 2002 wurde Y. am 10. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über Y. von Dr. med. Andreas Liesch, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 7. April 2003 litt der Genannte von anfangs 2000 bis Ende 2001 an

4 „pathologischem Spielen“, was für diesen Zeitraum eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hatte. Eine Massnahmebedürftigkeit im Sinne von Art. 43, 44 und 100bis StGB wird verneint. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges wäre gemäss dem Experten eine Schutzaufsicht anzuordnen. A.3. Z. wurde am T. in A. geboren. Dort wuchs er zusammen mit einem Bruder bei den Eltern auf und besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Nach Schulabschluss absolvierte er bei der Firma U. AG, später V. AG, in A. eine vierjährige Lehre als Elektromonteur, die er im August 2001 erfolgreich abschloss. Anschliessend war Z. noch ein Jahr im erwähnten Elektrobetrieb tätig und wechselte dann betriebsintern als Elektromonteur nach W.. Nach seiner Verhaftung im Oktober 2002 wurde dieses Arbeitsverhältnis per Ende 2002 aufgelöst, worauf der Genannte bis im April 2003 im Raum A. und W. verschiedene Temporärstellen inne hatte. Vom 15. Mai bis am 20. November 2003 war er temporär bei der Firma AA. in AB. als Elektromonteur angestellt. Dort erzielte er ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'500.-- netto. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, wieder temporär bei der Firma AA. tätig zu sein, nachdem er eine Festanstellung wegen mangelnder Arbeit verloren habe. Z. hat Schulden in Höhe von rund Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.--. Am 6. Januar 2004 verurteilte der Kreispräsident Maienfeld Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--. Sodann führte das Untersuchungsrichteramt A. gegen ihn und weitere Angeschuldigte ein Strafverfahren wegen Raufhandels. Dieses wurde zwischenzeitlich eingestellt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Mai 2003 geniesst Z. in A. einen guten Leumund. Z. wurde am 29. Oktober 2002 in W. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt gleichentags, über Z. die Untersuchungshaft an. Auf Gesuch vom 10. Dezember 2002 wurde Z. am 11. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen. Im Auftrag des Untersuchungsrichters wurde über Z. von Dr. med. Suzanne v. Blumenthal, Psychiatrische Dienste Graubünden, ein Gutachten erstellt. Gemäss dieser Expertise vom 10. April 2003 / 15. Oktober 2003 litt der Genannte an einer Spielsucht im Sinne eines pathologischen Spielens, was eine leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hatte. Frau Dr. AC. empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wobei

5 diese Massnahme mit dem Strafvollzug vereinbar erscheine. Eine weitergehende Massnahmebedürftigkeit wird verneint. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 beziehungsweise vom 30. Oktober 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X., Y. und Z. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Raubes sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 15. Januar 2004. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2004 wurde die gegen Y. geführte Strafuntersuchung betreffend Hehlerei eingestellt. Eine Teil-Einstellungsverfügung erging am 16. Februar 2004 auch in der gegen Z. betreffend unrechtmässige Aneignung geführten Strafuntersuchung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2004 wurden X., Y. und Z. in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. April 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. , Y. und Z. werden angeklagt des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. X. wird zusätzlich angeklagt des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Versuchs des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Y. wird zusätzlich angeklagt des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des bandenmässigen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art 139 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB. Z. wird zusätzlich angeklagt des bandenmässigen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG.

6 1. Bandenmässiger Raub, mehrfacher Hausfriedensbruch, Entwendung zum Gebrauch (X., Y. und Z.); Raub (Y.); Sachbeschädigung (X. und Z.). 1.1. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im Juli 2000 beabsichtigten X. und AD. das Restaurant C. in A. zu überfallen. Dabei sollte AD. nach Geschäftsschluss vermummt und mit einer Softgun-Pistole ausgerüstet ins Lokal eindringen, den noch anwesenden Mitarbeiter in einen Raum sperren und das Geld aus dem Tresor nehmen. Weil X. früher in diesem Betrieb gearbeitet hatte, wollte er während der Tatausführung lediglich die Umgebung beobachten und per Handy mit AD. in Kontakt bleiben. Die Beute sollte zu gleichen Teilen auf die zwei Täter aufgeteilt werden. Am 6. Juli 2000 läutete AD. um ca. 00.00 Uhr beim Lieferanteneingang des Restaurant C., worauf der Geschäftsführer AE., der sich zu diesem Zeitpunkt alleine im Betrieb aufhielt, die Türe öffnete. Weil AD. eine (Softgun-)Pistole in den Händen hielt, brachte AE. ihn auf entsprechende Aufforderung hin zum offenen Tresor, und liess sich sodann vom Täter ohne Widerstand zu leisten in ein Büro im Untergeschoss einschliessen. Zuvor hatte AD. die Schlüssel seines Opfers sowie den Telefonhörer des Festanschlusses im fraglichen Büro behändigt. Während der Täter in der Folge den Tresor ausräumte, gelang es AE. mit seinem Handy die Polizei anzurufen und Hilfe anzufordern. X. beobachtete während der Tat die Umgebung vor dem Lokal. AD. gelang es, das Gebäude mit folgendem Deliktsgut unbemerkt zu verlassen: Bargeld im Betrag von mindestens ca. CHF 10'691.35, 160 Restaurant C.-Gutscheine für Total CHF 800.-, diverse Telefonkarten (Taxcards) im Gesamtwert von CHF 580.-, ein Rucksack im Wert von ca. CHF 50.- sowie einen Schlüsselanhänger und vier Schlüssel. Nach der Tat begaben sich X. und AD. in die Wohnung von AD., wo jeder eine Hälfte des erbeuteten Bargeldes übernahm. X. verwendete seinen Anteil für den Kauf von Gebrauchsgegenständen wie Kleider etc. AE. stellte am 6. Juli 2000 gegen unbekannt Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 8, act. 8.57 Dossier 10 1.2. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im September 2000 beabsichtigten X., Y. und Z. in einem Hotel im Raum A. / AH. einen Raubüberfall zu verüben. Gemäss Tatplan wollten X. und Y. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet das Hotel betreten, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Z. sollte währenddessen die Umgebung beobachten. Zudem wollte er die Softgun-Pistolen und das Fesselungsmaterial für

7 die Tat zur Verfügung stellen. Alle drei Täter sollten je einen Drittel der Beute erhalten. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 versuchten X., Y. und Z. erfolglos den Tatplan im Hotel AF. in A. und im Hotel AG. in AH. umzusetzen (siehe unten Ziff. 2.1. und 2.2.). In der Folge kamen sie zum Schluss, den Raubüberfall in der gleichen Nacht im Hotel AO. in A. durchzuführen. Gegen 05.00 Uhr suchten X. und Y. den Skiraum des erwähnten Hotels auf und zogen sich dort Masken und Handschuhe an. Danach begaben sie sich in die Hotelrezeption und drängten den Nachtportier, AI., mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen auf den Boden. Nun band X. dem Opfer mittels einer mitgebrachten Fesselzange die Hände am Rücken zusammen. Gleichzeitig fesselte Y. AI. mit Klebeband an den Füssen und durchsuchte dann die Rezeption nach Geld. Schliesslich knebelten die Täter das Opfer und verliessen darauf das Hotel. Gegen 05.30 Uhr wurde AI. von einem Hotelgast hinter der Theke entdeckt und befreit. Während der Tat überwachte Z. die Umgebung vor dem Hotel. Die Täterschaft entwendete aus dem Bürokorpus der Rezeption Bargeld im Betrag von CHF 3'500.- sowie einen Münzzähleinsatz im Wert von ca. CHF 30.-. Das erbeutete Bargeld teilten X., Y. und Z. zu gleichen Teilen unter sich auf. Sie verwendeten es für ihren Lebensunterhalt. Der entwendete Münzzähleinsatz konnte am 24. Oktober 2000 auf dem CG. in A. gefunden und dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. Am 17. September 2000 stellte AI. Strafantrag wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten. AJ. stellte am 21. September 2000 als Vertreter des Kongresshotels A. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 11 1.3. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung Am 14. Dezember 2000 erklärte sich Z. auf entsprechende Nachfrage von X. bereit, in der folgenden Nacht im Hotel AK. in A., bei einem Raubüberfall mitzuwirken. X. hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt versucht - damals zusammen mit AD. - das fragliche Hotel zu überfallen und war daher noch im Besitze sämtlicher für die Tat notwendigen Utensilien (siehe dazu unten Ziff. 2.5.). Gemäss Tatplanung wollten X. und Z. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Hotel eindringen, den Nachtportier fesseln und das Geld in der Rezeption behändigen. Als der zuständige Nachtportier, AL., am 15. Dezember 2000 wie üblich kurz nach 05.00 Uhr den Lieferanteneingang des Hotels AK. öffnete, warteten X. und Z. bereits vor der Tür. In diesem Moment drangen die beiden vermummten Täter ins Hotel ein und forderten AL. mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen auf, sich in den Hotelgetränkekeller zu begeben. Dort fesselten und knebelten sie das auf dem Boden liegende Opfer mit Klebeband und einem Tuch. Während Z. in der Folge das Opfer be-

8 wachte, begab sich X. mit dem Schlüssel des Nachtportiers an die Rezeption, wo er aus dem Tresor und einem Schrank insbesondere Bargeld behändigte. Danach verliessen die Täter das Gebäude. AL. wurde um ca. 05.40 Uhr vom Brotlieferanten im Getränkekeller gefesselt vorgefunden. X. und Z. erbeuteten bei dieser Tat Bargeld im Betrag von rund CHF 5‘176.40. Zudem nahmen sie eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 20.-, eine Kreditkarte lautend auf AM. sowie zwei Schlüssel mit. Weiter hatte X. erfolglos versucht, zwei Stahlschubladen in der Rezeption aufzubrechen. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 1'000.-. Nach der Tat übernahmen X. und Z. je etwa die Hälfte des erbeuten Bargeldes. Diesen Betrag verwendeten sie für ihren Lebensunterhalt. Am 15. Dezember 2000 stellte BX. als Vertreter des Hotel AK. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22 Dossier 12 1.4. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch Im Mai 2001 beabsichtigten X., Y. und Z. einen Raubüberfall zum Nachteil der AP. durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten X. und Y. vermummt und mit Softgun-Pistolen in die erwähnten Büroräumlichkeiten eindringen, den dortigen Angestellten fesseln und das Geld aus dem Tresor behändigen. Z. sollte während der Tat die Umgebung beobachten. Jeder der drei Täter sollte einen Drittel der Beute erhalten. Am 16. Mai 2001 begaben sich die drei Angeklagten um ca. 07.30 Uhr zum Gebäude der AP., A., wo sich X. und Y. im Keller des Hauses vermummten. Während Z. in der Folge die Umgebung bewachte und telefonisch mit seinen Komplizen in Verbindung stand, betraten diese kurz vor 08.00 Uhr die erwähnten Büroräumlichkeiten. Dort forderten sie mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen den anwesenden Angestellten, AQ., auf, sich auf den Boden zu legen. Nun fesselte Y. das Opfer an den Händen und Füssen und klebte ihm die Augen mit Klebeband zu. Gleichzeitig nahm X. das Bargeld aus dem Tresor. Nachdem die Täter das Gebäude verlassen hatten, konnte sich AQ. aus der Fesselung befreien und um 08.12 Uhr die Polizei informieren. Die drei Angeklagten erbeuteten bei dieser Tat Bargeld in Höhe von CHF 32'866.15. Zudem nahmen sie einen Münzzähleinsatz im Wert von ca. CHF 20.- sowie zehn Schlüssel mit. Das Bargeld wurde unmittelbar nach der Tat in der Wohnung von Z. zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt und in der Folge von diesen für den Lebensunterhalt verwendet. Am 10. Juli 2001 stellten BY. und AQ. als Vertreter der AP. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 13

9 1.5. Bandenmässiger Raub, Hausfriedensbruch, Entwendung zum Gebrauch Im Juni 2001 beabsichtigten X., Y., Z. und AD. im Bahnhof A. einen Raubüberfall zu verüben. Gemäss Tatplan sollten Z. und AD. vermummt und mit Softgun- oder CO2-Pistolen ins Gebäude eindringen, den Angestellten fesseln und das in der Einnehmerei vorhandene Geld behändigen. X. und Y. hatten die Aufgabe, während der Tat die Umgebung zu beobachten. X. sollte zudem das Fluchtfahrzeug lenken. Jeder der vier Genannten sollte einen Viertel der Beute erhalten. Am frühen Morgen des 16. Juni 2001 fuhren X., Y., Z. und AD. mit dem Personenwagen von CH. von A. zum Bahnhof A., wobei X. das Fahrzeug lenkte. AD. hatte zuvor CH. den Fahrzeugschlüssel entwendet, während dieser in der Wohnung von AD. schlief. Dies war den Angeklagten bewusst. In der Folge begaben sich Z. und AD. zur Talstation der CI., wo sie sich vermummten. Von dort gingen sie mit CO2-Pistolen in den Händen über die Gleise zum Bahnhofbüro A.. Als der BR.-Betriebsdisponent AN. um ca. 05.45 Uhr einen der vermummten Männer vom Fahrdienstbüro aus sah, begab er sich zur Eingangstür. In diesem Moment sprangen ihm Z. und AD. entgegen und drängten ihn mit vorgehaltener Pistole in die Einnehmerei. Dort musste sich AN. auf den Boden legen, wo die Täter ihm die Hände auf dem Rücken zusammenbinden wollten. Aufgrund der Hilferufe des Betriebsdisponenten begab sich in diesem Moment der Rangierarbeiter AR. zum Fahrdienstbüro, wo er von den Tätern entdeckt und mit vorgehaltener CO2-Pistole aufgefordert wurde, sich ebenfalls in die Einnehmerei zu begeben. In Folge dieser neuen Situation sahen Z. und AD. davon ab, das bzw. die Opfer zu fesseln. Während AD. darauf AR. bewachte, musste sich AN. mit Z. zum Tresor begeben. Dort schlug Z. gegen das Genick seines Opfers und drückte es zu Boden. Auf dem Rücken liegend musste AN. Z. den Schliessmechanismus der Tresorschubladen erklären, worauf Z. das Geld aus den Schubladen in eine mitgebrachte Tasche legte. Schliesslich begaben sich die beiden Täter mit der Beute zum Jakobshornparkplatz, wo sie von X. mit dem Auto abgeholt werden sollten. Aufgrund der konkreten Situation änderte man den Plan dahingehend ab, dass sich die vier Täter beim Wohnhaus von Y. trafen. Von dort fuhren sie mit dem Fahrzeug von CH. zurück zur Wohnung von AD.. Während der Tat überwachten X. und Y. die Umgebung, wobei Y. mit Z. und AD. per Handy in Verbindung stand. Die zwischen X. und Y. geplante Telefonverbindung konnte nicht aufgebaut werden. Die drei Angeklagten und AD. erbeuteten bei dieser Tat schweizerisches Bargeld im Betrag von CHF 26'990.- sowie ausländisches Notengeld im Gegenwert von ca. CHF 39'474.-. Dieses Geld wurde nach der Tat im Wohnhaus von AD. zu gleichen Teilen auf die vier Täter aufgeteilt. Die Angeklagten verwendeten Ihre Anteile zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Z. fügte AN. während der Tat kleine Hautdurchtrennungen an der Stirn und an beiden Händen zu. AN. stellte am 16. Juni 2001 Strafantrag wegen Körperverletzung / Tätlichkeiten.

10 Ebenfalls am 16. Juni 2001 stellte BZ. als Vertreter der BR. Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 8, act. 8.57 Dossier 14 1.6. Raub Am 21. Oktober 2001, ca. 03.55 Uhr, überfiel Y. bei der Bank BC. in A. eine Mitarbeiterin des A.er Hotels Europe, AS., als diese die Tageseinnahmen der hoteleigenen Bar in einer Geldkassette zum Nachttresor der Bank bringen wollte. Y. stellte sich vermummt und mit einer CO2- Pistole in der Hand dem Opfer in den Weg und entriss ihm die Geldkassette mit CHF 2'071.- Bargeld. Dieses Geld verwendete der Täter zur Tilgung von Schulden. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 15 2. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch (X., Y., Z.); Sachbeschädigung (Y., Z.); mehrfacher Hausfriedensbruch (X., Y.); Hausfriedensbruch (Z.). 2.1. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Wie unter Ziffer 1.2. erwähnt, beabsichtigten X., Y. und Z. im September 2000 im Raum A. / AH. in einem Hotel einen Raubüberfall zu verüben. X. und Y. wollten das Hotel vermummt und mit Softgun-Pistolen betreten, dort den Portier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Z. sollte währenddessen die Umgebung beobachten. Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt worden. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 begaben sich X., Y. und Z. daher zum Hotel AF. in A., wo Z. im Bereich des Golfplatzes Position bezog. Nun vermummten sich X. und Y. und begaben sich mit Softgun-Pistolen in der Hand zum Hoteleingang, wo sie die Nachtglocke betätigten. Weil in der Folge niemand die Tür öffnete, verliessen die drei Angeklagten den Tatort schliesslich unverrichteter Dinge wieder. Akten: Dossier 1, act. 1.2, 1.22, 1.23 Dossier 16 2.2. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Nachdem der geplante Raubüberfall im Hotel AF. in der Nacht auf den 17. September 2000 nicht durchgeführt werden konnte (siehe oben Ziff. 2.1.), beschlossen X., Y. und Z. ihren Tatplan in der gleichen Nacht in einem anderen Hotel umzusetzen und fuhren daher nach AH.. Dort entschied man sich für das Hotel AG., AH. Platz. Während Z. in der Nähe des Hotels im Fahrzeug wartete, begaben sich X. und Y. zum Hoteleingang. Die Maskierung sowie die Softgun-Pistolen trugen die beiden

11 Täter für Drittpersonen unerkenntlich mit sich. Als die beiden Männer in diesem Moment von jemandem gesehen wurden, brachen sie ihr Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 17 2.3. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im September 2000 beabsichtigten Y., Z. und AW. in einem Hotel im Engadin einen Raubüberfall durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten Z. und AW. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Hotel eindringen, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Y. sollte während der Tatausübung die Umgebung beobachten. Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt worden. Am Abend des 23. September 2000 fuhren die drei Männer im Personenwagen von Y. nach CK., um noch in der gleichen Nacht den Tatplan umzusetzen. Als Tatobjekt entschieden sie sich vor Ort für das Hotel AX. in CK., in dessen Nähe sie das Fahrzeug nach Mitternacht abstellten. Während der per Handy mit seinen Komplizen verbundene Y. beim Auto wartete und von dort aus die Umgebung beobachtete, vermummten sich Z. und AW. und begaben sich so zum Hoteleingang. Dort nahmen die beiden ihre Softgun-Pistolen in die Hand und zogen sich Skibrillen an. In der Folge mussten sie jedoch feststellen, dass im Hotel kein Licht mehr brannte, weshalb sie unverrichteter Dinge zum Fahrzeug zurückkehrten. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 18 2.4. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Nachdem der geplante Raubüberfall im Hotel AX. nicht durchgeführt werden konnte (siehe oben Ziffer 2.3.), beschlossen Y., Z. und AW. ihren Tatplan in der gleichen Nacht in einem anderen Hotel in der Umgebung CK. umzusetzen. Als Tatobjekt wählte man schliesslich das Hotel AY. in CM.. Gegen 01.20 Uhr des 24. September 2000 stellte Y. seinen Wagen in der Nähe des Hotels ab und überwachte von dort aus den Eingang. Z. und AW. begaben sich darauf zum Hoteleingang, wo sie sich vermummten und die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen. So betraten die beiden Männer das Hotel. AW. begab sich unverzüglich zum Nachtportier, AZ., der sich im Eingangsbereich aufhielt und forderte diesen mit vorgehaltener Pistole auf, sich auf den Boden zu legen. Weil der Hotelangestellte vorerst nicht reagierte, drückte AW. das Opfer zu Boden. Nun wurde AZ. von den beiden Tätern mit Kabelbindern an den Händen und den Füssen gefesselt und anschliessend von AW. in den hinteren Teil des Hoteleingangsbereich gebracht. Gleichzeitig begab sich Z. mit den Schlüsseln des Opfers in die Rezeption. In diesem Moment erschien der

12 Haustechniker des AY., BA., bei der Rezeption, der nun von AW. mit vorgehaltener Pistole ebenfalls auf den Boden gezwungen und von den Tätern an den Handgelenken mit Kabelbindern gefesselt wurde. Sodann versuchte Z. erfolglos, die Schubladen in der Rezeption und die Glastür zum Büro zu öffnen. Darauf brach er zwei Schubladen auf und durchsuchte mehrere Behältnisse. Schliesslich verliessen Z. und AW., welche telefonisch stets mit Y. verbunden waren, das Hotel, ohne etwas erbeutet zu haben. Unmittelbar danach konnten sich die beiden Opfer aus ihren Fesseln befreien. AZ. zog sich bei dieser Tat an der linken Wange, an der Schläfe und am Jochbein Prellungen zu. Am Mobiliar entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. AZ. und BA. stellten am 24. September 2000 Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 25. September 2000 stellte CL. als Vertreter des AY. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten:: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 19 2.5. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im Dezember 2000 beabsichtigten X. und AD. einen Raubüberfall zum Nachteil des Hotel AK., A., durchzuführen. Gemäss Tatplan wollten die beiden vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet durch den Lieferanteneingang ins Hotel eindringen, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. Die Beute sollte zu gleichen Teilen auf die Täter aufgeteilt werden. In den frühen Morgenstunden des 13. Dezember 2000 warteten X. und AD. vermummt und mit Softgun-Pistolen in der Hand beim Lieferanteneingang des erwähnten Hotels. Sie hatten Klebeband als Fesselungsmaterial sowie einen Schraubenzieher dabei. Um ca. 05.00 Uhr schloss der Nachtportier erwartungsgemäss die Lieferanteneingangstür auf, worauf die beiden Täter entgegen dem Tatplan zögerten, diese aufzudrücken. Schliesslich brachen sie ihr Vorhaben ab, ohne ins Gebäude eingedrungen zu sein und etwas erbeutet zu haben. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 20 2.6. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Ungefähr Ende April oder anfangs Mai 2001 beabsichtigten Y., Z. und AV., AQ. als Mitarbeiter der AP. in dessen Wohnung an der CO.-Strasse in A. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet zu überfallen und ihn sowie seine allenfalls anwesende Ehefrau mit Klebeband zu fesseln und ihnen den Mund zuzukleben. Dann wollte Y. mit den Schlüsseln von AQ. das Büro der AP., A., aufsuchen und den dortigen Tresor ausräumen (siehe dazu oben Ziff. 1.4.). Z. und AV. sollten währenddessen das

13 oder die Opfer bewachen. Je nach Situation wollte man auf eine zweite Tatvariante ausweichen und sich zusammen mit AQ. von der Wohnung ins Büro der Immobiliengenossenschaft Konsum begeben. Bei dieser Variante wäre nur AV. in der Wohnung zurückgeblieben und hätte dort Frau CN. bewacht. Nach der geplanten Tat wären die Opfer in jedem Fall gefesselt in ihrer Wohnung zurückgelassen worden. Die Beute sollte zu drei gleichen Teilen unter den Tätern aufgeteilt werden. Am fraglichen Tag begaben sich Y., Z. und AV. zwischen etwa 22.00 und 23.00 Uhr in die Nähe des Wohnhauses von AQ. und versteckten sich dort. Zu diesem Zeitpunkt waren sie dunkel gekleidet, trugen Mützen und hatten ihre Fingerkuppen mit Klebeband abgedeckt. Zudem hatten sie zwei Softgun-Pistolen, Klebeband und Sonnenbrillen dabei. Die Pistolen trugen Y. und Z. oder AV. in Holster auf sich. Y. hatte am Nachmittag das Schloss der Haupteingangstüre zum fraglichen Haus mit einem Holzstück so präpariert, dass die Türe nicht mehr automatisch schloss. Von ihrem Standort aus konnten die drei Männer in der Folge beobachten wie AQ. nach Hause kam. Kurze Zeit später erschien jedoch ein Mann beim Hauseingang und stellte fest, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig schliessen liess. Als der Mann in der Folge mit seinem Mobiltelefon ein Gespräch führte, befürchteten Z., Y. und AV., dass er mit der Polizei telefonieren könnte und brachen ihr Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 21 2.7. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Hausfriedensbruch Im Frühjahr / Sommer 2002 absolvierte X. im BB. H. ein Praktikum als Masseur. In dieser Zeit schlug er Y. vor, einen Raubüberfall zum Nachteil des BB. zu verüben und stellte ihm eine Beute in Höhe von ca. CHF 60'000.- bis 100'000.- in Aussicht. Aufgrund seines damaligen Arbeitsverhältnisses wollte X. bei der Tat selbst nicht anwesend sein, aber Y. seinen Schlüssel für die Räumlichkeiten im BB. überlassen. Zudem erläuterte er Y. den Tagesablauf der Kassiererinnen im Bad. Sodann erkundigten sich X. und Y. bei AD., ob er bei diesem Raubüberfall mitwirken würde, was dieser bejahte. Auf entsprechenden Wunsch hin fertigte X. in der Folge für Y. und AD. einen Übersichtsplan mit den relevanten Örtlichkeiten im CP. an und zeigte den beiden, wo man dem Opfer, das heisst der Kassiererin des Bades, am besten abpassen könnte. Gemäss dem gemeinsam erstellten Tatplan sollte die Kassiererin von den vermummten Tätern gefesselt und das Geld aus dem Tresor in den Büroräumlichkeiten genommen werden. X., Y. und AD. sollten entsprechend der Praxis in den übrigen Fällen je einen Drittel der Beute erhalten. Im Juli oder August 2002 fuhren Y. und AD. an einem Abend nach H., um den erwähnten Raubüberfall auszuführen. X. hatte den beiden zuvor seinen Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten des CP.s ausgehändigt und sich – um ein Alibi für den Tatzeitpunkt zu haben – nach A. begeben. Y. und AD. begaben sich nun unvermummt in das BB. H., um die Örtlichkeit anzuschauen. In einer Tragtasche führten sie Vermummungs- und Fesselungsmaterial mit. Im Gebäude mussten sie dann al-

14 lerdings feststellen, dass es in den Büroräumlichkeiten bereits dunkel und keine Kassiererin mehr anwesend war. Sie brachen daher ihr Vorhaben unverrichteter Dinge ab. BT. stellte am 5. Dezember 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 22 2.8. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch, Hausfriedensbruch Nachdem der Raubüberfall z.N. des BB. in H. misslungen war (siehe oben Ziff. 2.7.), kamen Y. und AD. überein, den Tatplan etwa zwei Wochen später doch noch umzusetzen. Erneut sollten X., Y. und AD. je einen Drittel der Beute erhalten. Wie beim ersten Versuch erhielten Y. und AD. vorgängig von X. einen Schlüssel für das CP. sowie einen neuen Übersichtsplan mit den relevanten Örtlichkeiten im Gebäude. Am fraglichen Abend im Juli oder August 2002 begaben sich Y. und AD. zuerst in den öffentlich zugänglichen Bereich und dann mit dem Schlüssel von X. unbemerkt in den Bürotrakt des BB.. Im dortigen Korridor vermummten sie sich und gingen dann mit dem Fesselungsmaterial (Kabelbinder) in Richtung Büro. In diesem Moment schaltete sich im Bereich der Treppe das Licht ein und eine Person erschien, worauf die beiden Täter die Flucht ergriffen. BT. stellte am 5. Dezember 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 23 2.9. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Im August oder September 2002 beabsichtigten Y. und AD., vor der Nachttresoranlage der Bank BC. in A. vermummt einen Angestellten des Restaurants BD. zu überfallen und ihm die Tageseinnahmen abzunehmen. Die Beute wollten die beiden Täter zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. In der fraglichen Nacht warteten Y. und AD. ab ca. Mitternacht in der Nähe der Kantonalbank auf ihr Opfer. Sie hatten Handschuhe an und trugen ihre Masken als Mützen. Letztere wollten sie bei erscheinen des BD.-Angestellten über das Gesicht ziehen. Als das potentielle Oper bis um ca. 01.30 Uhr nicht erschien, brachen Y. und AD. das Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 24 2.10. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch

15 Nachdem der geplante Raubüberfall zum Nachteil eines BD.-Mitarbeiters im August / September 2002 misslungen war (siehe oben, Ziff. 2.9.), vereinbarten Y. und AD. ihren Tatplan in den folgenden Tagen umzusetzen. Bei diesem neuen Versuch sollte AU. im Bereich des Restaurants BD. warten und seinen Komplizen per Handy melden, wenn der Angestellte mit den Tageseinnahmen das Lokal verliess. Darauf wollten Y. und AD. vermummt aus ihrem Versteck kommen und ihr Opfer bei der Nachttresoranlage der Bank BC. in A. überfallen. Für seine Mithilfe sollte AU. im Erfolgsfall CHF 1'000.- erhalten. Die restliche Beute wäre zwischen Y. und AD. zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. In der fraglichen Nacht versteckten sich die vermummten Y. und AD. um ca. Mitternacht in der Nähe der erwähnten Filiale der Bank BC.. AU. stand per Handy mit seinen Komplizen in Verbindung und beobachtete das BD.. Als nach 01.00 Uhr der letzte Angestellte das erwähnte Lokal verlassen hatte und mit dem Auto weggefahren war, brachen Y. und seine Begleiter das Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 25 2.11. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Wenige Tage nach dem unter Ziff. 2.10. beschriebenen Raubversuch wollten Y. und AD. ihren Tatplan erneut umsetzen, wobei man sich für das gleiche Vorgehen wie beim letzten Versuch entschied. Wieder sollte AU. das Auftauchen des BD.-Angestellten mit den Tageseinnahmen telefonisch seinen versteckten und vermummten Komplizen melden, worauf Y. und AD. das Opfer bei der Bank BC. in A. überfallen wollten. Im Erfolgsfall hätte AU. CHF 1'000.- erhalten. Den Restbetrag hätten Y. und AD. zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt. In der fraglichen Nacht bezogen die Täter wieder um etwa Mitternacht ihre Posten. Als bis um ca. 01.00 Uhr kein BD.-Mitarbeiter die Bank BC. aufgesucht hatte, begab sich AU. zu seinen beiden Kollegen, wo die drei gemeinsam noch einige Zeit warteten. Als schliesslich das Licht im BD. ausgeschaltet wurde und der letzte Angestellte das Lokal ohne Geldkassette verlassen hatte, brachen sie ihr Vorhaben ab. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 26 2.12. Bandenmässiger unvollendeter Raubversuch Einige Tage nach dem unter Ziff. 2.11. beschriebenen Vorfall versuchten Y., AD. und AU. ein letztes Mal, den Angestellten des Restaurants BD. bei der Bank BC. in A. zu überfallen und ihm die Tageseinnahmen des Lokals abzunehmen. Dabei wollte man genau gleich wie beim letzten Versuch vorgehen. In der fraglichen Nacht bezogen Y. und seine Begleiter wieder um ca. Mitternacht ihre Positionen und warteten dort bis um etwa 0.30 Uhr. Danach begab sich AU. zu seinen beiden Kollegen, wo die drei noch einige Zeit gemeinsam das BD. beobachteten. Auch in dieser Nacht verliess

16 aber kein BD.-Mitarbeiter das Lokal mit einer Geldkassette, worauf Y., AD. und AU. von der Tat absahen und den Tatplan nicht weiter verfolgten. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 27 3. Strafbare Vorbereitungshandlungen (X. und Y.). Ungefähr im September 2002 vereinbarten Y. und AD. die BE. in A. zu überfallen. Nachdem sie das Tatvorgehen in den Grundzügen geplant und die Örtlichkeit ausgekundschaftet hatten, fragten sie AU. an, ob er bei der Tat mitwirken und dabei die Umgebung beobachten würde. Dafür sollte er 10 % der Beute erhalten. Den Restbetrag wollten Y. und AD. zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Gemäss dem ursprünglichen Plan wären Y. und AD. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet ins Postlokal eingedrungen. Weil Y. seine Pistole jedoch nicht mehr finden konnte und AD. seine in Bern hatte, kam man in einer zweiten Phase zum Schluss, den Raubüberfall mit Hilfe von Messern zu begehen. Von dieser Idee kam man jedoch wieder ab und vereinbarte schliesslich, an einem Morgen um 08.00 Uhr vermummt aber unbewaffnet die erste Postangestellte abzufangen und mit ihr ins Postgebäude einzudringen. Danach sollte die Angestellte gefesselt und das Geld aus dem Tresor behändigt werden. Nachdem Y. und AD. - nun zusammen mit AU. - die relevante Örtlichkeit ein weiteres Mal aufgesucht und die erforderlichen Utensilien (Kabelbinder etc.) zu Hause bereitgestellt hatten, legten sie einen Tag zur Tatausführung fest. Am fraglichen Morgen im September oder anfangs Oktober 2002 konnten Y. und AU. trotz mehrerer Versuche und entgegen der Vereinbarung AD. telefonisch nicht erreichen. Als sie ihn auch in den folgenden Tagen nicht fanden, sahen sie von der Tat vorerst ab. Einige Zeit später weihte Y. X. in den Tatplan ein und bat ihn, bei der Tatumsetzung als Mittäter mitzuwirken. Damit war X. grundsätzlich einverstanden, wollte jedoch das Ganze etwas besser planen. Zusammen mit Y. begab er sich deshalb eines Morgens zur BE., um die Arbeitsabläufe in der Poststelle zu beobachten. Weil X. kurze Zeit später seine Abschlussprüfungen hatte und anschliessend noch in die Ferien wollte, vereinbarten die Täter, die erwähnte Postfiliale erst nach diesem Urlaub zu überfallen. Unmittelbar nach den Abschlussprüfungen wurde X. verhaftet. Akten: Dossier 1, act. 1.22, 1.23 Dossier 28 4. Bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch (X., Y., Z.); bandenmässiger unvollendeter Diebstahlsversuch (Y., Z.); mehrfacher Diebstahl, vollendeter Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfü-

17 giger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung (X.); mehrfacher Diebstahl, unvollendeter Diebstahlsversuch (Y.). 4.1. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1999 brachen X., Y. und Z. ins Magazin des Bahnhofkiosk in A., Bahnhof, ein, indem Sie mit Körpergewalt drei Türen aufbrachen. Im Lagerraum entwendeten sie zehn Stangen Zigaretten der Marke Marlboro im Gesamtwert von CHF 450.-, eine Schachtel mit Feuerzeugen und einige Süssigkeiten. Bei der Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 800.-. Am 4. Juni 1999 liess die geschädigte BS. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs stellen. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.22, 1.23 Dossier 29 4.2. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 16. auf den 17. Juli 1999 betraten Y. und Z. durch eine unverschlossene Tür die Werkhalle der K. in L.. Von dort begaben sie sich ins Obergeschoss, wo sie mit Körpergewalt eine Tür aufbrachen und so in die Büroräumlichkeiten gelangen konnten. Aus dem Büro entwendeten sie einen Laptop-Computer im Wert von ca. CHF 4'500.- sowie einen Bildschirm im Betrag von CHF 1'807.-. An der Bürotür entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. Das Deliktsgut konnte von der Polizei sichergestellt und am 4. Dezember 2002 dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. Am 17. Juli 1999 stellte CA. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 30 4.3. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zwischen dem 20. August 1999 und dem 22. August 1999 drangen Y. und Z. in das Magazin der Firma BG. AG in der sich damals im Rohbau befindlichen Überbauung CQ.-Strasse in A. ein, indem sie das an der Tür angebrachte Zahlenschloss öffneten, ohne es zu beschädigen. Im Raum brachen sie eine Werkzeugkiste auf und entwendeten daraus eine Hilti-Bohrmaschine mit Akku-Ladegerät und zwei Akkumulatoren sowie diverses Handwerkzeug im Gesamtwert von CHF 910.10. An der Werkzeugkiste entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 100.-. Am 8. September 1999 stellte CB. als Vertreter der BG. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 36

18 4.4. Bandenmässiger unvollendeter Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Am 22. August 1999 schlugen Y. und Z. um ca. 02.15 Uhr mit einem Hammer im BN. in A. ein Oblichtfenster ein. Dadurch gelang es Z. ins Gebäude einzudringen, während Y. die Umgebung beobachtete. In der Folge versuchte Z. mit einem zuvor entwendeten Akku-Schraubenzieher (siehe oben Ziff. 4.3.) den Tresor in der Einnehmerei zu öffnen. Dabei ging der Alarm los, worauf die beiden Männer den Tatort ohne Beute verliessen. Am Fenster und am Tresor entstanden bei dieser Tat ein Sachschäden in Höhe von ca. CHF 1'500.-. Am 22. August 1999 stellte CD. als Vertreter der BR. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 31 4.5. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 1999 brachen Y. und Z. mit Körpergewalt die Eingangs- und die Lagertür des Magazins des Bahnhofkiosks in A. (siehe dazu oben Ziff. 4.1.) auf und entwendeten daraus folgendes Deliktsgut: 30 Stangen Zigaretten Philip Morris im Gesamtwert von CHF 1'350.-, 25 Stangen Zigaretten Marlboro, light Box, im Betrag von CHF 1'150.-, 15 Stangen Zigaretten Marlboro, rot Box, im Wert von CHF 675.-, 20 Stangen Zigaretten Parisienne, mild soft, im Betrag von CHF 880.-, 10 Stangen Zigaretten Parisienne, mild Box, im Wert von CHF 450.-, 15 Stangen Zigaretten Barcley, Nr. 1, im Betrag von CHF 675.-, 5 Stangen Zigaretten Barcley, Box, im Wert von CHF 225.- und 4 Pakete Nestlé-Schokoladekugeln für insgesamt CHF 51.20. An den Türen entstand bei dieser Tat ein Gesamtsachschaden in Höhe von CHF 500.-. Am 9. Dezember 1999 stellte CC. als Vertreterin der BS. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 32 4.6. Diebstahl Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 verrichtete Y. im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers in der Wohnung von BI. in A.. Dabei entwendete er aus der erwähnten Wohnung eine Minolta Fotokamera im Betrag von ca. CHF 1'040.- mit einem Wechselobjektiv im Wert von ca. CHF 648.-. Die erwähnte Fotokamera konnte von der Polizei sichergestellt und am 29. November 2002 BI. erstattet werden. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 37

19 4.7. Bandenmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch Zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2000 begaben sich Y. und Z. ins "BK." in A., wo sie einen, BJ. gehörenden, Apple-Drucker im Wert von ca. CHF 1'500.- entwendeten. Y. hatte zuvor in diesem Haus Schreinerarbeiten ausgeführt und war daher im Besitze eines entsprechenden Hausschlüssels. Den Drucker brachten die beiden Täter zu Z. nach Hause, wo sie versuchten, ihn am PC zu installieren. Weil dies nicht gelang, stellten sie das Gerät noch in der gleichen Nacht an seinen ursprünglichen Standort im „BK.“ zurück. BJ. stellte am 2. Dezember 2002 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 38 4.8. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2000 drangen Y. und Z. in die Büroräumlichkeiten der K. in L. ein, indem sie mit einem Geissfuss eine Seitentür im Erdgeschoss und die Bürotür im Obergeschoss aufbrachen. Im Büro entwendeten die Täter eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 80.- mit CHF 500.- Bargeld, ein Portemonnaie im Wert von ca. CHF 50.- mit rund CHF 700.- Bargeld und einen Bankscheck. An den Türen entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 600.-. CA. stellte am 10. Juli 2000 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 33 4.9. Bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch In der Nacht vom 17. auf den 18. August 2000 drangen Y. und Z. erneut in die K. in L. ein, indem sie die Werkstatt- und Bürotüre mit einem Brechwerkzeug und Körpergewalt aufwuchteten und dort einen Schrank aufbrachen. In den Büroräumlichkeiten erbeuteten die Täter eine Geldkassette im Wert von rund CHF 80.- mit ca. CHF 1'000.- Bargeld, ein Lederportemonnaie im Wert von rund CHF 40.- mit ca. CHF 1'500.- Bargeld sowie eine Computer-Zentraleinheit im Wert von ca. CHF 4'880.-. Zudem entwendeten sie vom Bürotisch einen Fotokoffer im Wert von ca. CHF 100.- mit einer Kleinbildspiegelreflexkamera Nikon im Wert von ca. CHF 2'882.-, eine Fotokamera Nikon im Wert von ca. CHF 3'451.und eine Polaroid Sofortbildkamera im Wert von ca. CHF 299.-. An den Türen entstand ein Gesamtschaden in Höhe von ca. CHF 800.-. Die Computer-Zentraleinheit und die drei Fotokameras konnten von der Polizei sichergestellt und am 4. Dezember 2002 dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden.

20 Am 18. August 2000 stellte CA. Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.21, 1.23 Dossier 34 4.10. Unvollendeter Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zwischen dem 5. und dem 6. Mai 2001 brach Y. ein weiteres Mal in die K. in L. ein, indem er die Werkstatt- und Bürotür mittels Fusstritten aufbrach. In den Büroräumlichkeiten drückte er einen Schrank auf und durchsuchte mehrere Schubladen und Behältnisse. Schliesslich verliess er den Tatort wieder, ohne etwas erbeutet zu haben. An den Türen entstand bei dieser Tat ein Gesamtschaden in Höhe von ca. CHF 1'600.-. CA. stellte am 6. Mai 2001 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 35 4.11. Mehrfacher Diebstahl Vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 arbeitete Y. als Aushilfe in der Filiale der O. AG in A.. Dort entwendete er insbesondere im Magazin während der erwähnten drei Monate ca. CHF 300.- Bargeld, Prepaid Taxkarten im Gesamtwert von ca. CHF 300.-, eine Sony-Fotokamera im Betrag von CHF 2'498.-, ein Toshiba Notebook im Wert von CHF 2'300.-, ein Ericsson-Mobiltelefon im Betrag von CHF 899.-, zwei Nokia-Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. CHF 1'400.-, ein Philips- Fernsehgerät im Wert von CHF 599.-, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von CHF 599.-, einen Palm-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 890.-, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 200.-, einen Yamaha-CD-Brenner im Betrag von ca. CHF 499.-, ein Set Technis-Homecinema-Lautsprecherboxen im Wert von CHF 699.-, zwei Computerprogramme im Gesamtwert von CHF 249.-, eine Memorycard zu Sony-Playstation im Betrag von CHF 259.-, acht DVD-Filme im Wert von total CHF 240.- sowie acht Spiele zu Sony-Playstation im Gesamtwert von ca. CHF 720.-. Mit Ausnahme des Bargeldes, der Pre-paid Taxkarten und der Nokia Telefone konnte das Deliktsgut im Herbst 2002 von der Polizei sichergestellt und der Geschädigten erstattet werden. Am 8. November 2002 stellte CE. als Vertreter der O. AG Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 39 4.12. Geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung

21 Am 24. April 2002, zwischen 10.00 Uhr und 12.30 Uhr, öffnete X. an seinem damaligen Arbeitsort im BB. H. mit einem Schraubenzieher die in einem Wandschrank aufbewahrte Bademeisterkasse in der Saunalandschaft leicht und entnahm daraus CHF 5.- Bargeld für eine Zwischenverpflegung. Den im erwähnten Schrank aufbewahrten Schraubenzieher legte er danach in seinen persönlichen Garderobenschrank im BB. H.. An der Geldkassette entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 60.-. Der Schraubenzieher konnte von der Polizei sichergestellt werden. BT. stellte am 5. Mai 2002 als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 40 4.13. Diebstahl, Hausfriedensbruch Am Abend des 2. Mai 2002 hielt sich BL., welche im Kosmetikzentrum im BB. in H. arbeitete, in der Wohnung ihres Freundes X. in H. auf. Während der Zubereitung des gemeinsamen Nachtessens verliess X. um ca. 21.30 Uhr die Wohnung mit dem Vorwand, Zigaretten zu holen. Zuvor hatte er BL. unbemerkt den Schlüssel des Kosmetikzentrums abgenommen und begab sich darauf in das erwähnte Geschäftslokal. Dort entwendete er CHF 2'500.- Bargeld, ein Serviceportemonnaie im Wert von ca. CHF 120.- sowie einen Flachschlüssel. In der Folge kaufte er sich im Restaurant CR. in H. Zigaretten und kehrte dann in seine Wohnung zurück. Dort legte er den Schlüssel des Kosmetikzentrums unbemerkt wieder in die Handtasche seiner Freundin. CF. stellte als Betreiberin des Kosmetikzentrums im BB. am 3. Mai 2002 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 41 4.14. Diebstahl, Sachbeschädigung In der Nacht vom 23. auf den 24. August 2002 holte X., der damals im BB. H. arbeitete, im Fangoraum des erwähnten Bades zwei Schraubenzieher und Latex-Handschuhe. Damit begab er sich ins Therapie-Reservationsbüro des BB. H. und brach dort eine Schublade auf. Daraus entwendete er eine Geldkassette im Wert von ca. CHF 100.- mit CHF 1'693.- Bargeld, ein Sparschwein im Wert von ca. CHF 20.- mit CHF 100.- Bargeld sowie vier Kreditkartenbelege über insgesamt CHF 489.- . Zudem nahm er die erwähnten zwei Schraubenzieher mit. Am Mobiliar entstand bei dieser Tat ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.-. Am 26. August 2002 stellte BT. als Vertreter der BB. H. SA Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 42

22 4.15. Diebstahl, vollendeter Versuch des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Am 27. September 2002 entwendete X. als Masseur im Therapiezentrum des BB. H. während einer Massage zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr seinem Kunden BM. eine Mastercard/Eurocard. Zudem merkte er sich eine Nummer, welche in dessen Brieftasche auf einem Bankbeleg notiert war. In der Folge versuchte X. beim Postomat in H. mit der Kreditkarte von BM. und der erwähnten Zahlenkombination erfolglos, Geld zu beziehen. Die entwendete Kreditkarte konnte von der Polizei sichergestellt und dem rechtmässigen Besitzer erstattet werden. BM. stellte am 11. Dezember 2002 Strafantrag wegen Diebstahls. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 43 5. Mehrfache Hehlerei (Z.). 5.1. Zwischen dem 4. Mai und Ende Juni 2000 übernahm Z. die von Y. in der Wohnung von BI. entwendete Fotokamera inkl. Wechselobjektiv im Wert von CHF 1'688.- (siehe dazu oben Ziff. 4.6.), obwohl er um die deliktische Herkunft der Geräte wusste. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 44 5.2. Wie unter Ziffer 4.11. dargelegt, entwendete Y. in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002 bei der O. AG in A. verschiedene Gegenstände. Davon übergab er zwischen dem 1. und dem 24. Dezember 2001 folgende Geräte etc. an Z.: ein Philips-Fernsehgerät im Wert von CHF 599.-, ein Sony-DVD-Abspielgerät im Betrag von CHF 599.-, einen Casio-Taschencomputer im Wert von ca. CHF 200.- sowie einen DVD-Film (Joe Dreck) im Betrag von CHF 39.90. Z. wusste bereits bei Übernahme der Geräte und Gegenstände, dass Y. diese gestohlen hatte. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 46 5.3. Wie unter Ziffer 4.13 erwähnt, entwendete X. am Abend des 2. Mai 2002 im Kosmetikzentrum im BB. in H. unter anderem CHF 2'500.- Bargeld. Von diesem Betrag übergab er am 3. Mai 2002 Z. im Sinne eines zinslosen Darlehens CHF 1'000.-. Letzterer wusste zum Zeitpunkt der Geldübernahme, dass das Geld gestohlen war. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 47

23 6. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG (X. und Z.); mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (X., Y. und Z.). 6.1. X. Zwischen Herbst 2001 und Sommer 2002 kaufte X. für verschiedene Bekannte in mehreren Malen in Zürich insgesamt rund 10 Gramm Kokain für insgesamt etwa CHF 1'000.-. Diesen Stoff übergab er den Bestellern zum Selbstkostenpreis. Zwischen dem Jahr 2000 und dem 24. Oktober 2002 gab X. insgesamt etwa 25 Linien Kokain (total rund 2.5 Gramm) unentgeltlich an Y., Z., AD. und weitere Personen zum gemeinschaftlichen Konsum ab. Im Sommer 2002 kaufte X. bei der Autobahnraststätte Glarnerland von einem gewissen "CS." drei Extasy-Tabletten für insgesamt CHF 15.-. Zwei weitere übergab ihm der Verkäufer unentgeltlich. In der Folge verschenkte X. drei Tabletten. Eine Tablette konsumierte er selbst, eine weitere verlor er. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und Oktober 2002 konsumierte X. insgesamt rund 7.5 Gramm Kokain, das er teilweise in Zürich gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Im September oder Oktober 2002 konsumierte X. zwei Linien Heroin (insgesamt ca. 0.3 Gramm), die er unentgeltlich erhalten hatte, durch sniffen. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und dem 23. Oktober 2002 kaufte er in Zürich insgesamt ca. 15 Gramm Haschisch, das er in der Folge konsumierte. Zwischen seiner letzten Verurteilung vom 2./10. August 2001 und dem 23. Oktober 2002 konsumierte X. – teilweise gemeinschaftlich mit Kollegen – insgesamt ca. 60 Gramm "Marihuana" durch Rauchen. Den Stoff hatte er teilweise in A. gekauft und zum Teil geschenkt bekommen. Akten: Dossier 1, act. 1.22 Dossier 2, act. 2.8 Dossier 49 6.2. Z. Zwischen Dezember 2001 und Juni 2002 überliess Z. zum gemeinschaftlichen Konsum X. und Y. unentgeltlich insgesamt rund 1.5 Gramm Kokain, das er von verschiedenen Personen gekauft hatte. Zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 konsumierte Z. insgesamt ca. 8 Gramm Kokain, das er teilweise an verschiedenen Orten gekauft und teilweise im Rahmen gemeinschaftlichen Konsums von Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Von seinem 16. Lebensjahr an bis im Oktober 2002 rauchte Z. regelmässig "Marihuana", wobei es in den letzten Jahren durchschnittlich ca.

24 zehn Joints pro Jahr waren. Diesen Stoff erhielt er jeweils von Bekannten. Akten: Dossier 1, act. 1.21 Dossier 51 6.3. Y. Zwischen ca. Februar und Sommer 2002 konsumierte Y. mehrere Linien Kokain durch sniffen, die er unentgeltlich von X. und Z. erhalten hatte. Zwischen Frühjahr 2002 und September 2002 rauchte Y. pro Monat ca. einen Joint "Marihuana". Akten: Dossier 1, act. 1.23 Dossier 50 Bei Y. wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt: 1 Softgun-Pistole CP 88, 4 CO2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenholster, 1 Küchenmesser und 8 Kabelbinder. Folgende Gegenstände wurden bei Z. beschlagnahmt: 1 Softgun-Pistole CP 88 mit Plastikkoffer und 4 Munitionstrommeln, 2 CO2 Pistolenpatronen, 1 Pistolenholster, 3 Bund Kabelbinder, 1 braune Maskierung mit Sehschlitz, 1 brauner Münz-Kasseneinsatz und Betäubungsmittelutensilien (Löffel und Alufolie). Akten: Dossier 8, act. 48 - 49 Gegen AW., AV. und AU. werden separate Strafverfahren geführt. Die Strafverfolgung von AD. erfolgte in Deutschland. Er wurde dort für die erwähnten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Akten: Dossier 8, act. 57 Adhäsionsklagen Im Auftrag der AF., Hotel AK. A., macht die BO. AG, Versicherungstreuhand, gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 1'000.geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.3.). Akten: Dossier 12, act. 23 Die BP. Versicherungs-Gesellschaft macht als Versicherung der AF., A., im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 46'070.- geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.3.). Akten: Dossier 12, act. 24

25 Die BP. macht als Diebstahlversicherung der BR. im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 68'331.05 geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.5.). Akten: Dossier 14, act. 14 AN. macht im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 8'000.-, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2001, geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.5.). Akten: Dossier 14, act. 35 Die BS. AG macht gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 830.15 geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.1.). Akten: Dossier 29, act. 16 Die BP. macht als Versicherung der Firma K. im Strafverfahren gegen die Angeklagten eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 17'322.65 geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.9.). Akten: Dossier 34, act. 6 Die BB. H. SA macht gegen X. eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 1'000.- geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.14.). Akten: Dossier 42, act. 8 Die BU. Versicherungen machen gegen X., Y. und Z. Adhäsionsforderungen im Betrag von CHF 32 366.15 und CHF 8 022.40 geltend (siehe dazu oben Ziff. 1.4) Akten: Dossier 13, act. 32 Die O. AG, Division von BV., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, macht gegen Y. eine Adhäsionsforderung im Betrag von CHF 9 493.30 geltend (siehe dazu oben Ziff. 4.11) Akten: Dossier 39, act. 23“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 16. und 17. August 2004 statt. Anwesend waren die Angeklagten X., Y. und Z. sowie ihre amtlichen Verteidiger lic. iur. Peter Bommeli, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill und Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.

26 Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte X. auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Er gab an, immer noch als medizinischer Masseur im Hotel F. in G. tätig zu sein. Der amtliche Verteidiger von X., lic. iur. Peter Bommeli, reichte ein Zwischenzeugnis des Hotel F., den Fähigkeitsausweis von X. als medizinischer Masseur sowie das Arbeitszeugnis des Angeklagten für seine Tätigkeit im Restaurant C. in A. zu den Akten. Im Anschluss wurde Y. zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, wobei jener die entsprechenden Angaben in der Anklageschrift als korrekt bezeichnete. Er sei immer noch bei der Q. AG angestellt, wo er zur Zeit ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- im Monat erziele. Von seiner Ehefrau habe er sich getrennt, sie lebe zur Zeit in Kroatien. Der amtliche Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, reichte den Dienstvertrag zwischen Y. und der Q. AG, den Mietvertrag des Angeklagten betreffend die Wohnung in CT. sowie ein Schreiben des Casinos A. zu den Akten. Gemäss dem genannten Schreiben besteht für Y. seit 20. September 2002 in allen Schweizer Casinos ein Hausverbot. Z. bestätigte gegenüber dem Gericht ebenfalls, dass die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift zutreffend seien. Zur Zeit sei er in Temporärstellen tätig. Der amtliche Verteidiger von Z., Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, reichte zwei Arbeitszeugnisse zu den Akten. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Die drei Angeklagten gestanden hierbei den ihnen gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Sachverhalt praktisch ausnahmslos zu. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. Das Verfahren gegen X. betr. geringfügiger Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung gemäss Ziff. 4.12 der Anklageschrift sei wegen Verjährung einzustellen. 2. Im Übrigen seien X., Y. und Z. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 3. Dafür seien sie zu bestrafen: a. X. mit sechs Jahren Zuchthaus b. Y. mit fünf Jahren Zuchthaus c. Z. mit viereinhalb Jahren Zuchthaus 4. Die erstandene Untersuchungshaft sei allen drei Angeklagten auf den Vollzug anzurechnen.

27 5. Die sichergestellten Gegenstände und Betäubungsmittelutensilien gemäss Zusammenstellung auf Seite 34 der Anklageschrift seien gerichtlich einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Staatsanwalt führte aus, der den Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt sei grundsätzlich ausgewiesen und anerkannt. Die teilweise unterschiedlichen Angaben der Angeklagten in Bezug auf die Deliktsbeträge oder das Deliktsgut würden an der rechtlichen Subsumtion nichts ändern. Im Hinblick auf die letztere wies der Staatsanwalt unter anderem auf die Abgrenzung zwischen dem unvollendeten Raubversuch und der strafbaren Vorbereitungshandlung hin. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis gelange hier die Schwellentheorie zur Anwendung. Nach dieser gehöre zur Ausführung der Tat beziehungsweise zum strafbaren Versuch schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstelle, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Ob diese Schwelle überschritten sei, sei nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Bei den unter Ziffer 2 der Anklageschrift eingeklagten Versuchen handle es sich allesamt um unvollendete Raubversuche; das Versuchsstadium sei in allen Fällen unter mehreren Gesichtspunkten erreicht worden, sei es in Bezug auf das Tatvorgehen, die Persönlichkeit der Angeklagten, die Tatentschlossenheit oder die zeitliche Nähe zu den Taten. Unter anderem seien die Vorbereitungen für einen Raumüberfall jeweils so weit gediehen, dass nur äussere Umstände die Vollendung der Tat verhindert hätten. Da der Rücktritt von der Tat damit nie freiwillig erfolgt sei - der Staatsanwalt verdeutlichte dies in Bezug auf die einzelnen Delikte -, sei auch Art. 21 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, nach welcher Bestimmung von einer Bestrafung wegen des Versuchs Umgang genommen werden könne, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führe. In Bezug auf den Anklagepunkt 4.12 sei das Verfahren gegen X. einzustellen; es handle sich bei den entsprechenden Delikten um Übertretungen, die mittlerweile verjährt seien. Im Hinblick auf die Strafzumessung äusserte sich der Staatsanwalt zunächst über alle drei Angeklagten betreffende Verschuldensaspekte. Generell sei festzuhalten, dass die Angeklagten während eines langen Zeitraums schwere und schwerste Straftaten verübt hätten. Besonders schwer würden die vollendeten Raubtaten wiegen, aber auch die Versuche, die nur deshalb nicht zum Erfolg geführt hätten, weil äussere Umstände eine Tatausführung verhinderten. Die Angeklagten seien bei den vollendeten Raubtaten zum Teil kaltblütig und brutal vorgegangen, indem sie die Opfer mit Pistolen bedroht und im Anschluss gefesselt, geknebelt und eingesperrt hätten.

28 Generell habe die Tatausführung eine erschreckende Geringschätzung von Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit der Opfer offenbart, was straferhöhend zu werten sei. Allen drei Angeklagten könne das Geständnis zu Gute gehalten werden. Strafschärfend wirke sich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Die Versuche würden strafmildernd in Betracht fallen. Was X. betreffe, so sei davon auszugehen, dass diesem eine Führungsrolle zugekommen sei. Die geistige Urheberschaft bei den Raubdelikten und Raubversuchen sei bei ihm gelegen, auch wenn er unter dem Gesichtspunkt der Anzahl Delikte nicht als Haupttäter erscheine. Kaum ins Gewicht fallen würden die beiden Vorstrafen. Zu beachten sei schliesslich, dass das psychiatrische Gutachten, von dessen Schlussfolgerungen abzuweichen kein Grund bestehe, X. als voll zurechnungfähig bezeichne. Was Y. betreffe, so nehme dieser, würde man nur auf die Anzahl der Delikte abstellen, unter den drei Angeklagten eine Spitzenposition ein. Besonders schwer wiege, dass er nicht nur bei drei vollendeten Raubtaten, sondern auch bei 11 Raubversuchen beteiligt gewesen sei. Die Intensität des Delinquierens zeige, dass er keineswegs nur Mitläufer gewesen sei, sondern selbst eine erhebliche kriminelle Aktivität an den Tag gelegt habe. Seine Vorstrafe von Ende 2002 sei für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach den hier aktuellen Delikten ausgesprochen worden sei. Strafmildernd wirke sich bei Y. die im psychiatrischen Gutachten für den Zeitraum von anfangs 2000 bis Ende 2001 festgestellte leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit aus. Schliesslich müsse auch dem Angeklagten Z. vorgeworfen werden, in entscheidendem Masse bei der Verübung der schwersten Delikte mitgewirkt zu haben. Immerhin sei er nebst anderen Delikten an vier vollendeten Raubtaten, fünf Raubversuchen und sieben bandenmässigen Diebstählen beteiligt gewesen. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2004 sei für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach den hier zur Beurteilung stehenden Delikten ausgefällt worden sei. Auch bei Z. wirke sich die vom Psychiater festgestellte leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit sodann strafmildernd aus. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erachte er zusammenfassend für X. eine Zuchthausstrafe von sechs Jahren, für Y. eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und für Z. eine Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus als angemessen. Der amtliche Verteidiger von X., lic. iur. Peter Bommeli, anerkannte in seinem Plädoyer den Sachverhalt und die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion. Im Besonderen wies er auf die Ursachen und Hintergründe für die von seinem Mandanten begangenen Taten hin. Er hielt fest, dass es im Alter von 14 bis 16 Jahren für heranwachsende Jugendliche geradezu als angezeigt

29 gelte, sich an sich ungefährliche, aber echt wirkende Soft-Gun oder CO2-Pistolen zu einem günstigen Preis zu erwerben. Die drei Angeklagten seien sich bewusst gewesen, dass damit keine erheblichen Verletzungen an Mitmenschen möglich gewesen wären. Zu wenig bewusst sei ihnen gewesen, dass man mit solchen „Spielzeugen“ jemanden in Angst und Schrecken versetzen könne. Der Besitz und das Tragen derartiger Soft-Guns sei bei jungen Erwachsenen geeignet, ein Gefühl von Überlegenheit und Stärke zu vermitteln. Zu beachten sei, dass Planung und Vorbereitung der einzelnen Straftaten auf mehreren, gemeinsam gefassten Entschlüssen der damals jungen Erwachsenen beruht habe, dass dabei zum Teil aber sehr laienhaft und unprofessionell vorgegangen worden sei. Die Täter hätten nicht kaltblütig gehandelt, sondern seien zum Teil selbst überfordert gewesen. Sie seien stets davon ausgegangen, dass niemals Menschen lebensgefährlich verletzt werden durften und die Beute grundsätzlich zu gleichen Teilen unter den Beteiligten zu verteilen war. Wesentlich sei sodann, dass X. nicht bei allen gemeinsam ausgeführten Taten die treibende Kraft gewesen sei. Jener habe nicht denselben Druck wie die beiden Mitangeklagten gehabt, Geld zu beschaffen, weshalb nicht er die treibende Kraft gewesen sei. Im Weiteren wies er auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und auf das über diesen erstellte psychiatrische Gutachten hin. Zu Gunsten des Angeklagten sei zu werten, dass dieser nach seiner Verhaftung bereit gewesen sei, mit den Untersuchungsbehörden und den polizeilichen Ermittlungsorganen zu kooperieren und ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Zusammenfassend werde für den Angeklagten unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe eine Zuchthausstrafe von höchstens 2 ½ Jahren als angemessen erachtet. Im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Adhäsionsklagen anerkannte der amtliche Verteidiger die zivilrechtlichen Forderungen grundsätzlich an. Davon ausgenommen seien der Einbruchdiebstahl in das Restaurant C. in A., die Genugtuungsforderung von AN., welche nur im Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt werde, und die Forderung gestützt auf Ziffer 1.3 der Anklageschrift, bei der die Schadenssumme auf Fr. 4'000.-- zu reduzieren sei. Abschliessend hielt der amtliche Verteidiger fest, X. bereue die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen aufrichtig und versichere, keine weiteren strafbaren Handlungen zu begehen und ein ordentliches Leben zu führen. Der Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang ein persönliches Schreiben von X. zu den Akten. Der amtliche Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, schloss sich in seinem Plädoyer im Wesentlichen den Ausführungen seines Vorredners an. In Bezug auf den Sachverhalt sei zu beachten, dass in der Anklageschrift zwar verschiedenste Delikte und Versuche der Bande, an das grosse Geld zu kommen, auf-

30 geführt seien. Ohne diese Deliktsversuche bagatellisieren zu wollen, sei doch darauf hinzuweisen, dass diese Versuche oft unbehelflich und stümperhaft gewesen seien, was die den Angeklagten vorgeworfene Brutalität und das ihnen zur Last gelegte kaltblütige Vorgehen stark relativiere. Die rechtliche Subsumtion der Staatsanwaltschaft werde grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme der Ziffer 1.5 der Anklageschrift. Y. sei in diesem Punkt vom Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch freizusprechen, da er davon ausgegangen sei, der Mittäter AD. benutze das besagte Fahrzeug mit dem Einverständnis des Eigentümers. Im Übrigen sei Y. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Strafzumessung ersuchte der amtliche Verteidiger das Kantonsgericht, gegenüber Y. Milde walten zu lassen. Der Angeklagte habe, obwohl seine familiären Verhältnisse nicht optimal gewesen seien, mit Erfolg eine Schreinerlehre abgeschlossen, was sehr zu seinen Gunsten spreche. Danach sei er jedoch in ein Loch gefallen. Die vorhandenen finanziellen Mittel hätten für die sich ihm verlockend bietenden finanziellen Möglichkeiten bei weitem nicht ausgereicht. Hinzugekommen sei, dass er je länger je mehr im Glücksspiel einen Ausweg gesucht habe. Die Auswege, die Y. in der Folge aus der Krise gesucht habe, nämlich die kriminellen Taten, seien die schlechtesten gewesen; die Teufelsspirale habe sich für ihn aber nicht mehr aufhalten lassen. Y. sei in der Bande eine untergeordnete Rolle und Position zugekommen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sich der Angeklagte nun aber wieder gefangen und führe ein ordentliches Leben. Was die früheren Casinobesuche von Y. betreffe, so würde es sich als zu einfach darstellen, dem Casino und der Spielsucht die alleinige Schuld für das deliktische Verhalten anzulasten. Es sei jedoch einerseits bemerkenswert, dass das Hausverbot gegenüber dem Angeklagten trotz früheren Anträgen erst ausgesprochen worden sei, nachdem jener einen grossen Gewinn von Fr. 30'000.-- wieder dort abgeladen habe. Für die Strafzumessung sei anderseits aber trotzdem zu beachten, dass Y. an pathologischer Spielsucht gelitten habe, was für seine Delikte ausschlaggebend gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei sodann seine Offenheit und Kooperation im Strafverfahren zu werten, ohne die die meisten der unvollendeten Raubversuche gar nicht ans Tageslicht gekommen wären. Das von der Anklage geforderte Strafmass von fünf Jahren Zuchthaus erachte er unter diesen Umständen als zu hoch. Da Y. eine Chance gegeben werden solle, zu zeigen, dass er aus seinem Fehlverhalten die Schlüsse gezogen habe und dass er auch anders könne, beantrage er eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren. Die Adhäsionsklagen würden grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme der Klage der CU. über Fr. 46‘000.--, die nicht substanziert und daher auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sodann werde die Genugtuungsklage von AN. nur im Betrag von Fr. 1'000.-- anerkannt.

31 Der amtliche Verteidiger von Z., lic. iur. Werner Jörger, anerkannte in seinem Plädoyer den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung. Im Hinblick auf die Strafzumessung sei zunächst zu beachten, dass der Deliktsbetrag im Vergleich zur Deliktszahl verhältnismässig gering sei. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass es in vielen Fällen beim Versuch geblieben sei. Die Raubüberfälle seien sodann nicht gut vorbereitet gewesen und das Vorgehensmuster von vielen Zufällen geprägt. Die Angeklagten hätten nicht professionell, heimtückisch oder skrupellos gehandelt. Strafmindernd sei zu werten, dass keine echte Schusswaffe gebraucht worden sei. Damit sei seitens des Angeklagten einer schwerwiegenden Gewaltanwendung im Falle des Misslingens der Überfälle wirksam vorgebeugt worden. Im Allgemeinen habe es sich bei Z. ferner um einen Mitläufer gehandelt. Beim Bahnhofraub sei er in die aktive Rolle gedrängt worden. Als Tatmotiv sei ausschliesslich die Finanzierung der Spielsucht, und nicht das Streben nach einem aufwändigeren Lebensstil anzusehen. Dass die Spielsucht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge gehabt habe, sei strafmildernd zu berücksichtigen und die Strafe daher um mindestens 25 % zu reduzieren. Z. habe sich im Zeitpunkt der Taten in jugendlichem Alter befunden, sei er doch bei allen Taten unter 20 Jahre alt gewesen. Dies sei strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso wie der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus erscheine unter diesen Umständen zu hoch. Er beantrage eine Zuchthausstrafe von höchstens drei Jahren. Die Adhäsionsklagen würden von Z. im Grundsatz anerkannt. Dies gelte jedoch nicht für die Klage der CU., die nur im Betrag von Fr. 2'870.-- anerkannt werde, und die Klage von AN., die nur in der Höhe von Fr. 1'000.-- anerkannt werde. Bestritten werde auch die Klage der Firma K. und zwar deshalb, weil die Beteiligung von Z. nicht geklärt sei. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass er seine Anträge betreffend Strafmass zwar als hoch, aber nicht als zu hoch erachte. Die amtlichen Verteidiger verzichteten auf eine Duplik. Im Anschluss an die Plädoyers erhielten die Angeklagten Gelegenheit zum Schlusswort. X. hielt fest, dass es für ihn ein Schock gewesen sei, als er den Strafantrag des Staatsanwaltes vernommen habe. Er wolle sich an dieser Stelle nochmals für alles, was er getan habe, entschuldigen. Y. gab an, sehr zu bereuen, was passiert sei und dass er nicht vorher über die Folgen seines Handelns nachgedacht habe. Auch er sei über das beantragte Strafmass sehr erschrocken. Es tue ihm alles sehr leid, auch für die betroffenen Personen. Für seine Zukunft habe er feste

32 Ziele. Z. hielt fest, auch ihm tue das Vorgefallene sehr leid, er hätte nie gedacht, dass es soweit kommen werde. Er habe vielen geschadet, ohne dies zu wollen. Insbesondere die Untersuchungshaft sei ein tiefer Einschnitt in seinem Leben gewesen und er sei gewillt, daraus zu lernen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und der Verteidiger sowie die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss objektiv die Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn beim Opfer dieser Eindruck erweckt wird, wie das z.B. beim Vorhalten einer ungeladenen Schusswaffe regelmässig geschieht (vgl. BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Die Androhung der Gewalt beziehungsweise gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll. Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der

33 begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen, d.h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungshandlungen ermöglicht oder zumindest erleichtert worden sein. Vollendet ist der Raub mit Vollendung des Diebstahls. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat zudem in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegzunehmen (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 140 StGB). Der Räuber wird mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Bei der Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zur fortgesetzten Verübung von Raub und Diebstahl zusammengefunden haben. Die verschiedenen Bandenmitglieder müssen sich darüber einig sein, dass sie in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen wollen, so dass ein gemeinsamer Entschluss vorliegt, eine unbestimmte, mindestens aber eine grössere Anzahl von Delikten zu begehen. Besteht ein Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung, kommt es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht an. Ebensowenig ist vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilnehmen (BGE 100 IV 219 ff., 124 IV 293 f.; Niggli/Riedo, a.a.O., N 65 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 114 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 16 f. zu Art. 139 StGB). b. In Ziffer 1 der Anklageschrift werden den Angeklagten insgesamt sechs Raubtaten zur Last gelegt. aa. X. ist überführt und geständig, am 6. Juli 2000 zusammen mit AD. das Restaurant C. in A. überfallen zu haben (vgl. Ziff. 1.1. Anklageschrift). AD. läutete beim Lieferanteneingang des Restaurants, worauf der Geschäftsführer AE. die Türe öffnete und von AD. mit einer Softgun-Pistole bedroht wurde. Auf Aufforderung von AD. brachte AE. ihn zum offenen Tresor und liess sich sodann widerstandslos in ein Büro im Untergeschoss einschliessen. AD. räumte in der Folge den Tresor aus und

34 verliess das Restaurant mit einem Deliktsgut von mindestens Fr. 10'691.35, McDonalds-Gutscheinen im Wert von Fr. 800.--, Telefonkarten im Wert von Fr. 580.-- sowie einem Rucksack und einem Schlüsselanhänger mit vier Schlüsseln. X. beobachtete während der Tat die Umgebung vor dem Lokal. Danach wurde die Beute zu gleichen Teilen unter AD. und X. aufgeteilt. bb. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 verübten X., Y. und Z. einen Raubüberfall im Hotel AO. in A. (vgl. Ziff. 1.2. Anklageschrift). Nachdem sich X. und Y. im Skiraum des Hotels Masken und Handschuhe angezogen hatten, begaben sie sich in die Hotelrezeption und drängten den Nachtportier AI. mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen auf den Boden, wo sie ihn fesselten und knebelten. Die Täter entwendeten aus dem Bürokorpus der Rezeption unter anderen Bargeld im Betrag von Fr. 3'500.-- - später unter den Mittätern zu gleichen Teilen aufgeteilt und verliessen im Anschluss das Hotel. Während der Tat überwachte Z. die Umgebung vor dem Hotel. cc. Am frühen Morgen des 15. Dezember 2000 begingen X. und Z. im Hotel AK. in A. einen Raubüberfall (vgl. Ziff. 1.3. Anklageschrift). Sie vermummten sich, rüsteten sich mit Softgun-Pistolen aus und drangen ins Hotel ein, nachdem der Nachtportier, AL., den Lieferanteneingang des Hotels geöffnet hatte. Mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen forderten die Täter den Portier auf, sich in den Hotelgetränkekeller zu begeben, wo sie ihn fesselten und knebelten. Während Z. in der Folge das Opfer bewachte, begab sich X. mit dem Schlüssel des Nachtportiers an die Rezeption und behändigte aus dem Tresor sowie einem Schrank unter anderem Bargeld im Betrag von Fr. 5'176.40. Danach verliessen die Täter das Gebäude und teilten das erbeutete Bargeld unter sich auf. dd. Die drei Angeklagten sind im Weiteren geständig, am 16. Mai 2001 zum Nachteil der AP. einen Raubüberfall ausgeführt zu haben (vgl. Ziff. 1.4. Anklageschrift). Hierbei begaben sie sich um ca. 7.30 Uhr zum Gebäude der AP., wo sich X. und Y. im Keller des Hauses vermummten. Während Z. in der Folge die Umgebung bewachte und mit seinen Komplizen telefonisch in Verbindung stand, betraten die Letzteren die Büroräumlichkeiten der AP., wo sie den dort anwesenden Angestellten, AQ., mit vorgehaltenen Softgun-Pistolen aufforderten, sich auf den Boden zu legen. Y. fesselte ihn und klebte ihm die Augen mit Klebeband zu, während X. neben anderem Bargeld in der Höhe von Fr. 32'866.15 aus dem Tresor nahm, das später auf die drei Täter aufgeteilt wurde. Im Anschluss verliessen die Täter das Gebäude.

35 ee. Am 16. Juni 2001 verübten X., Y., Z. und AD. im Bahnhof A. einen Raubüberfall (vgl. Ziff. 1.5 Anklageschrift). Mit dem Personenwagen von CH., dem AD. zuvor den Fahrzeugschlüssel entwendet hatte, fuhren der Letztere und die drei Angeklagten zum Bahnhof A.. Nachdem sich Z. und AD. vermummt hatten, gingen sie mit CO2-Pistolen in den Händen zum Bahnhofbüro, wo sie den BR.-Betriebsdisponenten AN. antrafen. Sie drängten den an der Eingangstüre stehenden Mann mit vorgehaltener Pistole in die Einnehmerei, wo jener sich auf den Boden legen musste. Die Täter wollten AN. die Hände auf dem Rücken zusammenbinden, wobei sie vom aufgrund der Hilferufe des Betriebsdisponenten herbeieilenden Rangierarbeiter AR. gestört wurden. Die Täter forderten AR. mit vorgehaltener CO2-Pistole auf, sich ebenfalls in die Einnehmerei zu begeben. In der Folge sahen die Täter von der Fesselung der Opfer ab. AD. bewachte AR. und AN. musste sich mit Z. zum Tresor begeben. Gemäss Anklageschrift schlug Z. gegen das Genick seines Opfers und drückte es zu Boden. Auf dem Rücken liegend musste AN. Z. den Schliessmechanismus der Tresorschubladen erklären, worauf Z. das Geld aus den Schubladen in eine mitgebrachte Tasche legte. Die Täter verliessen das Bahnhofsgebäude in der Folge mit einem Deliktsgut im Betrag von Fr. 26'990.-- in Schweizer Franken und Fr. 39'474.-- in ausländischen Noten, das später auf die vier Täter aufgeteilt wurde. X. und Y. überwachten während der Tat die Umgebung. ff. Schliesslich wird Y. in Ziffer 1.6. der Anklageschrift vorgeworfen, in der Nacht des 21. Oktober 2001 allein einen Raubüberfall begangen zu haben. Der Angeklagte ist geständig, AS., Mitarbeiterin des A. Hotels AY., überfallen zu haben, als diese die Tageseinnahmen der hoteleigenen Bar in einer Geldkassette zum Nachttresor der Bank bringen wollte. Er stellte sich dem Opfer vermummt und mit einer CO2-Pistole in der Hand in den Weg und entriss ihm die Geldkassette mit Fr. 2'071.-- Bargeld. c. Die Angeklagten sind geständig, diese Taten ausgeführt zu haben. Zunächst begingen sie gegenüber ihren Opfern Nötigungshandlungen. Sie drohten diesen in allen Fällen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an, indem sie ihre Opfer mit einer Softgun- oder einer CO2-Pistole, die mit Hartgummi- bzw. Bleikugeln geladen werden können, bedrohten. Derartige Drohungen erreichen eine Intensität, die geeignet ist, jede verständige Person in der Lage der Opfer zum Widerstand unfähig zu machen. Die Angeklagten gaben an, dass sie die Waffen jeweils nicht geladen hätten sowie, dass durch diese keine ernsteren Verletzungen hätten entstehen können. Es ist allerdings sowohl irrelevant, ob die Waffen überhaupt geeignet waren, eine Gefahr für Leib oder Leben hervorzurufen - was im Übrigen bei

36 den genannten Pistolen-Typen nicht per se verneint werden kann, insbesondere im Fall des Treffens empfindlicher Körperteile wie zum Beispiel die Augen -, als auch, ob diese geladen waren. Bereits der Anschein einer Gefährdung kann nämlich die Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen, indem das Opfer den Eindruck erhält, der Täter wolle seine Drohung verwirklichen (BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Die Täter hielten ihre Opfer nicht nur durch die von ihnen verwendeten Pistolen in Schach, sondern machten die Betroffenen zusätzlich durch Fesselung und/oder Knebelung zum Widerstand unfähig. Beim Raubüberfall auf den Bahnhof A. (Ziff. 1.5. der Anklageschrift) kam es zudem zu Gewaltanwendung durch Z.. Gemäss Anklageschrift soll jener gegen das Genick von AN. geschlagen und diesen zu Boden gedrückt haben. Diesbezüglich präzisierte Z. anlässlich der Hauptverhandlung, er habe nicht vorsätzlich gegen das Genick seines Opfers geschlagen. Vielmehr habe er AN. unabsichtlich an der Stirn verletzt, als jener zu schreien begonnen habe und er in der Folge versucht habe, dem Opfer den Mund zuzuhalten. Dies hatte der Angeklagte auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 7. November 2002 (act. 14.23), vom 20. November 2002 (act. 14.28) sowie in der Schlusseinvernahme vom 21. November 2003 (act. 1.21) so angegeben. Die von AN. erlittenen Verletzungen an der Stirn und beiden Händen sprechen ihrerseits dafür, dass Z. jenen tatsächlich auf die Stirn und nicht auf das Genick geschlagen hatte. Letztlich kommt diesen Aspekt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, geschah das Handeln von Z. jedenfalls in der Absicht, AN. zum Widerstand unfähig zu machen. Die dargestellten Nötigungshandlungen verfolgten jeweils den Zweck, an Geld bzw. weiteres Deliktsgut zu gelangen. Die Angeklagten gaben ausdrücklich an, die Begehung derartiger Raubtaten als den einfachsten Weg, um an Geld zu kommen, betrachtet zu haben. Beim Diebstahl von Waren hätte man diese zuerst veräussern müssen und um Tresore zu knacken, hätten ihnen die entsprechenden Kenntnisse gefehlt. Daher habe man den Weg über die Nötigung von Personen gewählt, die über entsprechende Schlüssel verfügten und ihnen das Geld ausliefern konnten. Als Folge der Drohung gelangten die Angeklagten denn auch tatsächlich zum angestrebten Erfolg. Sie begingen Diebstähle, indem sie sich fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht aneigneten. Im Anschluss entfernten sich die Angeklagten vom Tatort und teilten die Beute unter sich auf. Durch das genannte Verhalten haben X., Y. und Z. den objektiven Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da der Vorsatz der Angeklagten zugegebenermassen darauf gerichtet war, unter Ausführung einer Nötigungshandlung Diebstähle zu begehen, sind auch die subjektiven Tatbestandsvorausset-

37 zungen des Raubs erfüllt. Die AN. durch Z. beim Raubüberfall auf den Bahnhof A. zugefügte einfache Körperverletzung wird von Art. 140 StGB konsumiert (Niggli/Riedo, a.a.O., N 172 zu Art. 140 StGB). d. Die den drei Angeklagten in Ziffer 1.1. - 1.5. der Anklageschrift zur Last gelegten Raubtaten - und wie noch aufzuzeigen sein wird auch verschiedene Raubversuche, Diebstähle und Diebstahlsversuche - wurden von diesen arbeitsteilig und in unterschiedlicher Zusammensetzung begangen. Die drei Angeklagten sind alle in A. aufgewachsen und kannten sich schon seit längerem. An der Ausführung beteiligt waren neben den Angeklagten auch AD., der zusammen mit X. die Massageschule in A. besucht hatte, AU., der Bruder von Y., AV. sowie AW.. Unbestrittenermassen wirkten alle drei Angeklagten bei der Entschliessung, Planung sowie der Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit, wobei die Aufgaben in etwa gleichmässig unter den Angeklagten aufgeteilt wurden. Über das Vorgehen waren immer alle informiert. Anlässlich der Hauptverhandlung gaben die Angeklagten an, die Taten nicht Monate im Voraus und in jedes Detail, sondern relativ spontan geplant zu haben, beispielsweise wenn man sich im Ausgang getroffen habe. Sobald man jeweils knapp bei Kasse gewesen sei, habe man wieder über eine neue Tat gesprochen. Mit der Zeit sei es dann klar gewesen, dass man wieder einen „Dreh“ mache, sobald das Geld alle war. Die Angeklagten gaben an, es habe eine gewisse Gruppendynamik vorgelegen. Anfangs habe man teilweise Angst gehabt, diese sei dann aber im Verlauf der Zeit verloren gegangen, insbesondere als man gesehen habe, dass die Taten Erfolg zeigten. Die Hemmschwelle sei mit der Zeit klar gesunken. Unter diesen Umständen bestand zweifellos eine grundsätzliche, innere Bereitschaft der Angeklagten, immer wieder Raubtaten und Diebstähle auszuführen. Die Taten waren von einem gemeinsamen Entschluss getragen, eine unbestimmte, grössere Anzahl von Delikten zu begehen. Es liegt daher eine bandenmässige Begehung der Delikte vor. e. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die drei Angeklagten des mehrfachen bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben (Ziff. 1.1. - 1.5. der Anklageschrift). Y. hat sich beim Raubüberfall auf AS. (Ziff. 1.6. der Anklageschrift) zudem als Alleintäter (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 65 zu Art. 140 StGB i.V.m. N 122 zu Art. 139 StGB) des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.a. Vollendet ist der eigentliche Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erst mit Vollendung des Diebstahls (Niggli/Riedo, a.a.O., N 160 zu Art. 140 StGB).

38 Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubs vor. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 21 Abs. 1 StGB, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt. Die Strafbarkeit eines Versuchs tritt im Allgemeinen erst ein, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat (Jenny Guido, in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 1 und 6 zu Art. 21 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Für die Frage, ob mit der Ausführung der Tat begonnen wurde, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die sogenannte Schwellentheorie ab. Danach wird zum Beginn der Ausführung schon jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 120 IV 115, mit Hinweisen, 119 IV 253, 119 IV 227). Der Beginn der Tatausführung liegt daher bei denjenigen Handlungen vor, mit denen der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Jenny, a.a.O., N 20 zu Art. 21 StGB). Beim Raub beginnt der strafbare Versuch mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Dieses unmittelbare Ansetzen kann bereits im Betreten des Tatorts bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 158 zu Art. 140 StGB). Die genannte Rechtsprechung und Lehre bezieht sich auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein strafbarer Versuch vorliegt. Gelangt man zum Schluss, dass mit der Ausführung der Tat nicht begonnen wurde beziehungsweise dass der letzte entscheidende Schritt im genannten Sinn nicht getan wurde, gilt es zu unterscheiden, ob man es mit Raub- oder mit Diebstahlsdelikten zu tun hat. Wird das Stadium des strafbaren Versuchs beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB nicht erreicht, so sind entsprechende Vorbereitungshandlungen des Täters grundsätzlich straflos. Die genannte Abgrenzung mittels Schwellentheorie dient beim Diebstahl daher der Abgrenzung des strafbaren Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlung. Beim Raub gemäss Art. 140 StGB tritt die Strafbarkeit aber nicht erst ein, wenn das Versuchsstadium erreicht wird, sondern gemäss Art. 260bis StGB bereits beim Vorliegen entsprechender Vorbereitungshandlungen. Zwischen die straflosen Vorbereitungshandlungen und den strafbaren Versuch tritt bei den in Art. 260bis Abs. 1 StGB

39 aufgeführten Delikten eine Zwischenstufe, und zwar jene der strafbaren Vorbereitungshandlungen. Die Strafbarkeitsschwelle wird beim Raub schon vor dem Versuchsstadium angesetzt (Baumgartner Hans, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 260bis StGB). Die genannte Abgrenzung mittels Schwellentheorie dient beim Raub daher nicht als Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung, sondern zur strafbaren Vorbereitungshandlung. Erst wenn auch dieser Tatbestand verneint würde, könnte auf ein nicht strafbares Verhalten geschlossen werden. Hinzuzufügen ist, dass, wenn eine Raubtat versucht oder vollendet wird, die Bestrafung nach Art. 140 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB beziehungsweise nach Art. 140 StGB erfolgt. Art. 260bis StGB erweist sich in diesem Sinn als subsidiär (Baumgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 260bis StGB). b. In Ziffer 2 der Anklageschrift werden X., Y. und Z. insgesamt zwölf bandenmässige unvollendete Raubversuche vorgeworfen, die von den Angeklagten allesamt zugestanden sind. aa. In der Nacht vom 16. auf den 17. September 2000 planten X., Y. und Z. einen Raubüberfall im Hotel AF. in A. (Ziff. 2.1. Anklageschrift). Z. bezog im Bereich des Golfplatzes Position, während X. und Y. sich vermummten und mit Softgun-Pistolen in der Hand zum Hoteleingang begaben, wo sie die Nachtglocke betätigten. Weil in der Folge niemand erschien, um den Hoteleingang zu öffnen, verliessen die drei Angeklagten den Tatort unverrichteter Dinge. bb. In derselben Nacht begaben sich X., Y. und Z. nach AH., wo sie im Hotel AG., AH. Platz, einen Raubüberfall begehen wollten (Ziff. 2.2. Anklageschrift). Z. wartete in der Nähe des Hotels im Fahrzeug, während sich X. und Y. zum Hoteleingang begaben, die Maskierung sowie die Softgun-Pistolen unerkenntlich mit sich tragend. Als sie in diesem Moment von jemandem gesehen wurden, brachen sie ihr Vorhaben ab. cc. Am 23. September 2000 beabsichtigten Y., Z. und AW. das Hotel AX. in CK. zu überfallen (Ziff. 2.3. Anklageschrift). Der per Handy mit seinen Komplizen verbundene Y. wartete beim Auto und beobachtete die Umgebung, während sich Z. und AW. zum Hoteleingang begaben, die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen und Skibrillen anzogen. Da sie in der Folge feststellten, dass im Hotel kein Licht mehr brannte, kehrten sie unverrichteter Dinge zum Fahrzeug zurück. dd. In derselben Nacht wollten Y., Z. und AW. im Hotel AY. in CM. eine Raubtat begehen (Ziff. 2.4. Anklageschrift). Wiederum überwachte Y. in der Nähe

40 des Fahrzeugs den Hoteleingang, während sich Z. und AW. zum Hoteleingang begaben, sich vermummten und die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen. Sie betraten das Hotel, wo sich AW. unverzüglich zum Nachtportier, AZ., begab und diesen mit vorgehaltener Pistole aufforderte, sich auf den Boden zu legen. Weil der Hotelangestellte vorerst nicht reagierte, drückte AW. das Opfer zu Boden. AZ. wurde im Anschluss von den beiden Tätern gefesselt und von AW. in den hinteren Teil des Hoteleingangsbereich gebracht. Gleichzeitig begab sich Z. mit den Schlüsseln des Opfers in die Rezeption. In diesem Moment erschien der Haustechniker des AY., BA., bei der Rezeption. AW. zwang diesen mit vorgehaltener Pist

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