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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.06.2004 SF 2004 16

8 juin 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,107 mots·~26 min·6

Résumé

mehrfache sexuelle Nötigung etc. | Sexuelle Integrität

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 16 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen und Burtscher Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der Strafsache des X., zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. A. Cott, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. April 2004, wegen mehrfacher sexueller Nötigung etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. ist am 12. Januar 1974 in Pakistan geboren und in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen. Sein einziger Bruder ist im Afganistankrieg gefallen. X. besuchte zehn Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule sowie vier Jahre die Universität, welche er mit einem Chemiediplom abschloss. Nach dem Studium verliess X. Pakistan und reiste im Jahre 2000 nach Italien. Mit Hilfe einer dortigen Bekanntschaft, welche ihm sämtliche nötigen Papiere organisierte, erhielt er schliesslich ein Visum, welches ihm den Aufenthalt in Italien erlaubte. Während zwei Jahren arbeitete er als Automechaniker. Nach einem Verkehrsunfall war es ihm nicht mehr möglich, dieser Beschäftigung nachzugehen. Da er auch keine andere Arbeitsstelle fand, wurde ihm geraten, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Am 16. Dezember 2002 wurde dieser jedoch abgelehnt. Trotzdem reiste er am 4. August 2003 wieder in die Schweiz ein, mit der Absicht, hier eine Frau zu heiraten. Am 19. August 2003 wurde er dem Durchgangszentrum Ried in Landquart zugewiesen. Von der Asylorganisation erhielt er einen wöchentlichen Beitrag von Fr. 77.- -. X. hat weder Vermögen noch Schulden. Am 9. Dezember 2003 verfügte das Amt für Polizeiwesen Graubünden die Ausschaffung von X. nach Italien per 12. Dezember 2003. X. ist weder im schweizerischen noch italienischen Zentralstrafregister verzeichnet. Wegen der vorliegenden Strafsache befand sich X. vom 20. Oktober 2003 bis am 12. Dezember 2003, insgesamt 54 Tage, in Untersuchungshaft. B. Mit Verfügung vom 6. April 2004 wurde X. wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. April 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "1. der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB 1.1 Am Samstag, 27. September 2003, um zirka 03.00 Uhr, verliess A. ihren Arbeitsplatz im B. in Chur und lief zu Fuss über die Untere Gasse in Richtung Kornplatz. Auf dieser Strecke wurde sie von X. nach dem Weg zum Bahnhof gefragt. Der Angeklagte schlug auf der Höhe Kornplatz jedoch nicht in Richtung Bahnhof ein, sondern folgte A. weiter. Kurz darauf packte er sie von hinten am Arm und sagte ihr, dass sie mit ihm

3 schlafen solle. Sie konnte sich von ihm losreissen, worauf er erneut versuchte, sie festzuhalten. Auf der Höhe American Snackbar wurde sie vom Angeklagten mit einem roten Sackmesser bedroht und an die Hauswand des "Restaurants zum Kornplatz" gedrängt. X. hatte immer noch das Messer in der rechten Hand und hielt A. mit der anderen am Handgelenk fest. Das Opfer rief - da sich gegenüber auch das Gebäude der Stadtpolizei befand - mehrmals nach der Polizei. Der Angeklagte liess sie daraufhin los und griff ihr noch an die linke Brust, bevor er sich entfernte. Als A. dann den Angeklagten beschimpfte, drehte er sich um und kam nochmals zurück, worauf sie ihm einen Tritt gegen den Oberschenkel gab. X. verschwand daraufhin endgültig in Richtung Obere Gasse. 1.2 Am Donnerstag, 2. Oktober 2003, setzte sich der Angeklagte im Zug, welcher um 17.09 Uhr Landquart Richtung Schiers verlässt, gegen den Willen von C. neben sie und begann ihre Beine zu berühren. Er sagte dabei: "Gut, gut." Nachdem C. ihn energisch weggewiesen hatte, begab er sich zu der am Down-Syndrom leidenden D., welche sich im benachbarten Abteil aufhielt. Er nahm D. auf seine Knie und hielt sie am rechten Oberarm so stark fest, dass sie Schmerzen hatte. In der Folge umarmte er sie und verküsste ihre Hände und das Gesicht. Da D. schrie, dass er sie loslassen solle, kam ihr C. zu Hilfe und versuchte, sie vom Angeklagten wegzuziehen. Bei dieser Gelegenheit griff dieser C. an die Brust. Aus Reflex verabreichte sie ihm einen leichten Klaps, worauf er D. losliess. 2. des mehrfachen unvollendeten Versuchs der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB 2.1 Am 2. Oktober 2003, um zirka 17.50 Uhr, setzte sich der Angeklagte im Zug von Zizers nach Chur zu E. auf einen Klappsitz hin, welcher sich im Vorraum zum eigentlichen Zugsabteil befindet. Er lehnte sich zu ihr, hielt sie mit beiden Armen am Oberkörper fest und drückte sie gegen die Wand. E. wehrte sich mit dem Ellbogen, worauf X. wütend wurde. Die Geschädigte wollte dann weglaufen, wurde aber vom Angeklagten an ihrem rechten Arm gepackt. Erst als zwei dazugekommene Männer fragten, ob E. Probleme hätte, stand X. auf und ging in das nächste Abteil. 2.2 Am Donnerstag, 2. Oktober 2003, um zirka 21.30 Uhr, sprach der Angeklagte F. in der Bahnhofunterführung Landquart an. Nachdem sie ihm jedoch keine weitere Beachtung schenkte, packte er sie am rechten Oberarm, umarmte sie am Bauch und küsste sie überall im Gesicht. Dabei versuchte er an ihre Brüste zu gelangen. Nachdem F. schrie und ihr eine Frau zu Hilfe kam, liess er von ihr ab und rannte weg. 3. der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB Am Donnerstag, 2. Oktober 2003, um zirka 19.15 Uhr, umarmte X. , der in Begleitung von zwei Personen war, am Lindenquai in Chur G.. Nachdem ihn G. zurückstiess, hielt er sie am linken Arm fest und drückte seine Fingernägel so fest in ihr Handgelenk, das es zu bluten begann. Dabei küsste er sie auf ihre Wange. G. stellte am 3. Oktober 2003 Strafantrag wegen Tätlichkeiten und sexueller Belästigung.

4 4. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG Seit seiner Einreise in die Schweiz am 4. August 2003 bis zum 19. Oktober 2003 konsumierte X. mindestens vier Mal pro Woche Marihuana. C. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 8. Juni 2004 waren der amtliche Verteidiger des Angeklagten und der Staatsanwalt, lic. iur. Corsin Capaul zugegen. Der Angeklagte selbst erschien nicht und konnte infolge unbekannten Aufenthaltsortes nicht polizeilich zugeführt werden, weshalb das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung gelangt. Der Staatsanwalt, lic. iur. Corsin Capaul, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche." Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur Peter Cott, legte dar, dass X. die ihm zur Last gelegten Straftaten teils anerkenne, teils bestreite. X. bestreite, A. sexuell genötigt zu haben. Er gebe zu, sie festgehalten zu habe, er will sie aber nicht an die Brust gefasst und mit einem Messer bedroht haben. X. habe auch die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und die sexuelle Belästigung zum Nachteil von G. bestritten. Schliesslich bestreite er, in der Schweiz irgendwelche Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die weiteren X. zur Last gelegten Taten würden von ihm anerkannt. Der amtliche Verteidiger anerkannte bei den vom Angeklagten zugestandenen Sachverhalten die rechtliche Subsumtion der Staatsanwaltschaft, wobei er jedoch vorbrachte, dass in einzelnen Fällen die Frage gestellt werden könne, ob der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder derjenige der sexuellen Belästigung erfüllt sei. Bei der Frage der Strafzumessung betonte der amtliche Verteidiger, dass der Angeklagte wiederholt sein Bedauern zum Vorgefallenen bekundet und damit Reue und Einsicht gezeigt habe. Er beantragte, dass der Angeklagte mit maximal 10 Monaten Gefängnis zu bestrafen sei. Auf die weiteren Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Bezüglich Täter und Opfer kennt Art. 189 StGB im Gegensatz zu Art. 190 StGB keine Einschränkung. Als hauptsächliche Anwendungsfälle von Nötigungsmitteln erwähnt das Gesetz, dass der Täter die betreffende Person bedroht, ihr gegenüber Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die ersten drei im Gesetz erwähnten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers zu führen. Das nach Art. 189 StGB dem Opfer abgenötigte Verhalten besteht in der Duldung beziehungsweise der Vornahme der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung (BGE 127 IV 198 ff.). Unter dem Begriff der beischlafsähnlichen Handlung versteht man eine körperliche Vereinigung, die in ihrer Erscheinung und Innigkeit mit dem Beischlaf vergleichbar ist. In erster Linie fallen oral- und anal-genitale Praktiken darunter. Eine sexuelle Handlung liegt in der Regel vor bei Körperkontakt mit primären Geschlechtsmerkmalen und mit der weiblichen Brust. Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen. Die Vollendung der Tat tritt mit der beischlafsähnlichen beziehungsweise sexuellen Handlung ein, zu deren Duldung das Opfer genötigt wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 1 zu Vor Art. 21 StGB). a) Hinsichtlich der Tat vom 27. September 2003 zum Nachteil von A. gibt der Angeklagte den Vorfall selbst zu, er bestreitet aber, sie an die Brust gefasst und mit einem Messer bedroht zu haben. Er will A. lediglich am Handgelenk gegriffen und im Gesicht berührt haben. Beim Aussageverhalten von X. fällt auf, dass er zu Beginn der Strafuntersuchung sämtliche im vorgehaltenen Übergriffe bestritten hatte. Zugestanden hat er in der Folge diejenigen, welche durch Drittpersonen bezeugt werden konnten, wobei er seine Handlungen jeweilen bagatellisierte. Bei der vorliegend zu beurteilenden Tat waren keine Zeugen anwesend. A. schilderte sowohl in

6 der polizeilichen Befragung als auch in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme überzeugend und widerspruchsfrei, dass sie von einem Mann festgehalten und mit einem roten Sackmesser bedroht worden sei. Dabei sei sie von ihm gezielt an die Brust gefasst worden. A. gab eine präzise Beschreibung des Täters zu Protokoll (act. 5.3) und konnte ihn in der Folge im Fotowahlkonfront (act. 5.4) auch eindeutig identifizieren. Als ihr der Angeklagte hinter der venezianischen Scheibe vorgeführt wurde, bestätigte sie, dass es sich hierbei um den Täter handelt (act. 5.8). Die Angaben von A. sind konkret, detailliert, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Es entsteht bei A. nicht der Eindruck, dass sie den Vorfall dramatisiere oder übertreibe. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Der Angeklagte hingegen hat durch sein Verhalten während der Untersuchung - anfängliches Bestreiten der Taten und spätere Bagatellisierung seiner Handlungen - Anlass dazu gegeben, seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem räumte der Angeklagte selbst ein, an diesem Abend ein wie von A. beschriebenes rotes Schweizer Sackmesser am Schlüsselbund mit sich geführt zu haben (act. 4.4). Unter diesen Umständen verbleiben dem Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Angeklagte den ihm gemäss Anklageschrift vorgehaltenen Sachverhalt vollumfänglich gesetzt hat. Es ist zu prüfen, ob damit der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB erfüllt wurde. Der Angeklagte hat sein Opfer mehrmals fest am Arm gehalten und es später an eine Hauswand gedrängt, es mit einem Sackmesser bedroht, es am Handgelenk festgehalten und dabei mehrmals gesagt, dass er Sex haben wolle. Der Angeklagte wendete damit einerseits das Nötigungsmittel der Gewalt an. Andererseits stellte er durch den Einsatz des Sackmessers - dessen Klinge geöffnet war - dem Opfer einen erheblichen Nachteil in Aussicht. Er drohte A. zwar nicht ausdrücklich, sie mit dem Messer verletzen zu wollen, falls sie sich nicht gefügig zeige. Sie konnte dies jedoch auf Grund seiner Handlung implizit annehmen und sie hatte gemäss ihren Aussagen auch Angst, dass der Angeklagte sie mit dem Sackmesser verletzen würde (act. 5.3). Trotz dieser Nötigungssituation vermochte sich A. erfolgreich zu wehren und sich loszureissen, worauf der Angeklagte ihr gezielt an die linke Brust griff. Gemäss den Aussagen von A. handelte es sich dabei keineswegs um eine zufällige Berührung. Sie sagte aus, der Angeklagte habe "richtig" zugegriffen (act. 5.10). Der Angeklagte war sich bewusst, dass er sich mit dieser sexuellen Handlung über den entgegenstehenden Willen von A. hinwegsetzte. Das objektive Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung ist damit ebenso erfüllt wie das subjektive Erfordernis des Vorsatzes. b) Der Angeklagte ist überführt und geständig, am 2. Oktober 2003, sich im Zug, welcher um 17.09 Uhr Landquart verlässt, neben C. gesetzt und ihre Beine

7 berührt zu haben (act. 4.3). Dabei sagte er "Gut, gut". Trotz der Aufforderung von C. von ihr zu lassen, hörte er erst auf, als sie aufstand. Danach begab sich der Angeklagte zu D. im benachbarten Abteil. Er ist überführt und geständig, die behinderte D. umarmt und am rechten Oberarm so stark festgehalten zu haben, dass sie Schmerzen hatte (act. 4.3). Obwohl D. schrie und vom Angeklagten verlangte, sie loszulassen, verküsste er ihr die Hände und das Gesicht. Während dieser ganzen Zeit hielt er D. auf seinen Knien und an ihrem Oberarm fest. Als C. zu Hilfe eilte und D. wegziehen wollte, griff ihr der Angeklagte an die Brust. So ist ausgewiesen, dass C. vom Angeklagten zunächst gegen ihren Willen an den Beinen berührt wurde. Kurz darauf griff er auch gezielt an ihre Brust, als sie der am Down-Syndrom leidenden D. zur Hilfe kam. D. machte der Angeklagte durch Gewaltanwendung gefügig; sie befand sich in einer ausweglosen Lage. Zu beachten ist bei D. zudem, dass sie geistig behindert ist. Der Angeklagte realisierte dies zugegebenermassen und nutzte die Wehrlosigkeit des Opfers schamlos aus. D. war völlig verängstigt und konnte nur mit Hilfe von C. aus dieser Situation befreit werden. Dieser Vorfall im Zug ist dem Angeklagten als Handlungseinheit anzulasten. Nur durch den Einsatz von Gewalt konnte er dem Opfer C. an die Brust greifen. Der Angeklagte tat dies vorsätzlich und im Bewusstsein, sich gegen den Willen der Frauen hinwegzusetzen. Art. 189 Abs. 1 StGB ist objektiv und subjektiv erfüllt. c) Der Angeklagte ist im Weiteren überführt und geständig, sich am 2. Oktober 2003, gegen 17.50 Uhr, im Zug von Zizers nach Chur im Vorraum eines Zugwagens zu E. gesetzt, sich zu ihr hingelehnt und sie mit beiden Armen festgehalten und an die Wand gedrückt zu haben (act. 4.3). Als sich E. wehrte, wurde der Angeklagte wütend. E. bekam es mit der Angst zu tun und wollte weglaufen, worauf der Angeklagte sie jedoch am Arm packte. Er liess von ihr ab, als zwei Männer hinzu kamen und sich erkundigten, ob E. Probleme habe. Das Nötigungsmittel der Gewaltanwendung ist somit zweifelsohne gegeben. Eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nicht erfolgt. Nach den Angaben des Angeklagten im Strafuntersuchungsverfahren habe er die Absicht gehabt, E. zu küssen. Auf Grund des Umstandes, dass er lediglich eine knappe Stunde davor bereits einmal nach gleichem Muster zwei Frauen angegriffen hat und dabei einem Opfer gezielt an die Brust gefasst hat und weil er eine Woche davor ebenfalls einer Frau unter Anwendung von Gewalt an die Brust gegriffen hat, erscheint seine Aussage als wenig glaubwürdig. Es kommt hinzu, dass er - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. lit. d) - wenige Stunden später erneut versucht hat unter Anwendung von Gewalt einer Frau an die Brust zu greifen. Es erscheint daher als wenig glaubwürdig, dass er E. nur küssen wollte, zumal er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme

8 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er an diesem Tag Alkohol getrunken habe und er dann jeweilen den Drang nach "love" verspüre. Darunter verstehe er, dass er Frauen küssen beziehungsweise berühren wolle. Das vom Angeklagten in den geschilderten Fällen dargelegte Verhalten spricht ernsthaft dafür, dass er auch bei E. die Absicht hatte, zumindest ihre Brust zu greifen. Durch das Eingreifen von zwei Männern war ihm dies jedoch nicht mehr möglich. Es liegt ein vollendeter Versuch der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB vor. d) Schliesslich ist der Angeklagte überführt und geständig am 2. Oktober 2003, um zirka 21.30 Uhr, in der Bahnhofunterführung Landquart F. angesprochen, am Oberarm gepackt, sie umarmt und überall ins Gesicht geküsst zu haben. Nach den Aussagen von F. versuchte er auch, an ihre Brust zu gelangen. Nachdem F. schrie und ihr eine Frau zu Hilfe eilte, liess er von ihr ab. Das Nötigungsmittel Gewalt ist ausgewiesen und unbestritten. Der Angeklagte gesteht ferner zu, dass er F. am Arm festgehalten und sie geküsst hat. Er gesteht aber nicht ausdrücklich zu, dass er auch versucht hat, ihr an die Brust zu fassen. Er will sich nicht mehr genau an diesen Abend erinnern, weiss aber noch, dass er mit ihr über Liebe gesprochen hat. Auf Grund der glaubwürdigen Aussage von F. und dem Verhaltensmuster des Angeklagten am fraglichen Abend ist davon auszugehen, dass der Angeklagte versuchte, ihr an die Brust zu fassen. Es liegt ein vollendeter Versuch der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB vor. 2. Gemäss Art. 198 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt und wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Integrität. Das Verhalten muss für den objektiven Betrachter einen sexuellen Bezug aufweisen. Tätlichkeit bedeutet körperliche Berührungen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden psychischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 119 IV 26 f.).

9 Der Angeklagte bestreitet, G. am Donnerstag, den 2. Oktober 2003, um zirka 19.15 Uhr, am Lindenquai in Chur umarmt zu haben. G. sagte aus, der Angeklagte sei wütend geworden und habe sie am linken Handgelenk gepackt, als sie ihn zurückgestossen habe. Dabei habe er mit dem Daumen respektive den Fingernägeln so fest zugepackt, dass es zu bluten begonnen habe. G. gab auch noch zu Protokoll, dass sie glaube, dass der Angeklagte ihr einen Kuss auf die Wange gegeben habe. G. schildert das Vorgefallene ruhig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ihre Aussage erweist sich insgesamt als glaubhaft. Sie vermochte den Angeklagten im Weiteren sowohl auf dem Fotowahlkonfrontblatt (act. 8.6) als auch hinter der venezianischen Scheibe zu identifizieren (act. 8.9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Angeklagten zu Unrecht beschuldigen sollte, der Täter gewesen zu sein. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bildet die Tatsache, dass er am fraglichen Donnerstag Abend mehrmals in ähnlicher Weise in Aktion getreten ist. Auch stimmt die Beschreibung seines Verhaltens respektive seiner Reaktion auf die ablehnende Haltung von G. - Wechseln von Freundlichkeit in aggressive Gesichtszüge - mit derjenigen von E. genau überein. Es bestehen daher für das Kantonsgericht keine Zweifel, dass der Angeklagte für diesen Vorfall ebenfalls verantwortlich zeichnet. Dabei ist davon auszugehen, dass er G. gegen ihren Willen umarmt hat und sich Wange an Wange zu ihr befand. Nicht gesichert ist, ob er sie dabei auch auf die Wange geküsst hat. So kann offen gelassen werden, ob ein Kuss eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB darstellen würde oder ob er unter die sexuellen Belästigung zu subsumieren ist. Fest steht, dass sich der Angeklagte derart an G. angepresst hat, dass die Voraussetzungen der sexuellen Belästigung erfüllt sind. Zudem erreichte der körperliche Angriff auf das Opfer die Intensität einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB. Er drückte ihr beim Festhalten am Handgelenk die Fingernägel so stark in die Haut, dass es zu bluten begann. Damit hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer psychischen Einwirkung auf einen Menschen überschritten. Zwischen dem Tatbestand der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeit besteht echte Konkurrenz, wenn der körperliche Angriff - wie vorliegend - die Intensität einer Tätlichkeit erreicht. Da G. den für die Strafbarkeit dieser Delikte notwendigen Strafantrag fristgemäss gestellt hat, ist der Angeklagte für beide Delikte schuldig zu sprechen. 3. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. X. gab nach seiner Festnahme anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Oktober 2003 an, dass er ab und zu einen Joint Marihuana konsumiere. Die

10 Befragung wurde ihm in italienischer Sprache übersetzt und er erklärte, alles verstanden zu haben (act. 5.5). Gleichentags, zu einem späteren Zeitpunkt, konkret dazu befragt, bestätigte er diese Aussage. Er gab an, mindestens vier Mal pro Woche einen Joint zu rauchen. Diese Einvernahme wurde ihm in englischer Sprache übersetzt und er erklärte erneut, alles verstanden zu haben (act. 10.2). Hingegen bestritt er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2003, in der Schweiz Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Auf Befragen gab er an, dass er die Fragen des Polizeibeamten wohl nicht richtig verstanden habe. Es treffe auf jeden Fall nicht zu, dass er Marihuana konsumiert habe. Dieser Widerruf seiner ersten Aussage erscheint wenig glaubwürdig. Zum ersten wurden dem Angeklagten die polizeilichen Einvernahmen ausdrücklich in eine ihm geläufige Sprache übersetzt, wobei er bestätigte, die Einvernahmen verstanden zu haben. Zum zweiten wurde beim Angeklagten auf seine Aussage hin ein Urinschnelltest durchgeführt, welcher den Konsum von Canabis bestätigte. Damit erweist sich der Widerruf als reine Schutzbehauptung und der Angeklagte ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem

11 Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammentreffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzumessung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). b) Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 189 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis bis zehn Jahre Zuchthaus. Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Er verletzte in bedenklicher Weise das sexuelle Selbstbestimmungsrecht mehrerer Opfer. Bei seinen Handlungen ging er jedoch nicht so weit, dass von einem schweren Fall der sexuellen Nötigung auszugehen wäre. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände aus. Zu Gunsten des Angeklagten kann strafmindernd sein rechter Leumund und seine Vorstrafenlosigkeit gewichtet werden. Ebenfalls können ihm die teilweise abgelegten Geständnisse zugute gehalten werden. Leicht strafmindernd ist zu werten, dass es bei zwei Delikten beim Versuch geblieben ist. Straferhöhungsgründe liegen keine vor. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe hält das Kantonsgericht eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 54 Tagen, als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Angeklagten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objekti-

12 ven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraussetzung, dass der Angeklagte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, a.a.O., Note 13 zu Art. 41 StGB). Dabei ist es aber auch unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen nicht zulässig, einzelnen Kriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Vielmehr sind neben den Tatumständen, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen, um auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28, PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt für eine positive Prognose weder die vage Hoffnung auf Bewährung (BGE 115 IV 82, 100 IV 133, BGE 102 IV 63) noch die Annahme, der bedingte Strafvollzug vermöge den Verurteilten eher zu bessern als die Vollstreckung der Strafe (BGE 74 IV 195). In erster Linie ist also der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 100). Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht daher die Frage in Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussicht Vertrauen geschenkt werden kann (PKG 1993 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (BGE 100 IV 133, BGE 115 IV 82, BGE 118 IV 97, PKG 1993 Nr. 24), weil dann kein Vertrauen auf Bewährung herrscht. Erste Voraussetzung für eine dauernde Besserung ist die Einsicht in das begangene Unrecht. X. hat während des Strafuntersuchungsverfahrens mehrmals beteuert, dass ihm das Vorgefallene leid tue und er sich dafür schäme. Auch das Vor-

13 leben von X. sowie die besonderen Umstände des Falles lassen erwarten, dass er unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens nicht mehr straffällig werden wird. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Angeklagte mit Ausnahme des Deliktes gegenüber A. alle am gleichen Tag verübt hat. Der Angeklagte hat sich im Verlaufe dieses Tages alkoholisiert und die Straftaten in einem Zeitraum von wenigen Stunden verübt. Das Motiv war, dass er gemäss eigenen Angaben nach dem Konsum von Alkohol jeweilen den Drang nach Liebe verspüre. So ist es gesamthaft betrachtet gerechtfertigt, den Vollzug der Gefängnisstrafe aufzuschieben. Die Probezeit wird dabei auf zwei Jahre angesetzt, was im übrigen dem vom Gesetz festgelegten Minimum entspricht. 6. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Die Landesverweisung dient sowohl einem Straf- als auch einem Sicherungszweck. Massgebend für die Anordnung ist in erster Linie das Verschulden des Täters; daneben fallen auch seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Beziehungen zur Schweiz, sowie die Sicherungsbedürfnisse in Betracht. Weder der Straf- noch der Sicherungszweck verlangen eine Landesverweisung des Angeklagte. Das Ausmass des Verschuldens und die geringe Höhe der Gefängnisstrafe rechtfertigen das Aussprechen einer solchen nicht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchungshaft trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

14 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er in Abwesenheit mit 12 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 54 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 3. Von einer Landesverweisung wird abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'710.--, einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'257.45, total somit von Fr. 11'967.45 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft trägt der Kanton Graubünden. 5. a) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b) Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung dieses Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Diese ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit sich zu stellen, zu verlangen.

15 6. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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