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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.03.2004 SF 2004 10

26 mars 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,396 mots·~32 min·4

Résumé

Aufhebung der Arbeitserziehung/Festsetzung der Strafe

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 10 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der Strafsache des A., Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, wegen Aufhebung der Arbeitserziehung/Festsetzung der Strafe, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 17. Juni 2002, mitgeteilt am 4. Juli 2002 erkannte das Kantonsgericht von Graubünden A. schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Erpressungsversuchs gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. Dafür wurde er gestützt auf Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Zur Person von A. lässt sich aus diesem Urteil Folgendes entnehmen: „A. wurde am 24. Juni 1979 in X. geboren, wo er als Einzelkind bei seinen Eltern aufwuchs. Ebenfalls in X. besuchte er die Primarschule, wobei er die erste Klasse wegen krankheitsbedingten Absenzen wiederholen musste. Nach dem Schulaustritt aus der zweiten Realschulklasse im Sommer 1995 bewarb er sich bei der B. für eine Lehrstelle. Nach erfolgtem Aufnahmegespräch und erfolgreichem Prüfungsabschluss konnte er am 19. August 1996 eine zweijährige Lehre als Betriebsangestellter bei der B. antreten, welche er jedoch nach wenigen Monaten im Januar 1997 wieder abbrach. In der Folge ging er während längerer Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Im Frühjahr 1998 arbeitete er während eines Monats als Hilfsarbeiter bei der C. AG. Anschliessend war er wiederum über längere Zeit ohne Arbeit, bevor er am 6. April 1999 eine Stelle im D.-Spital antrat, wo er für den internen Transportdienst zuständig war. Bereits nach zwei Monaten gab er diese Beschäftigung jedoch wieder auf. Im Herbst 1999 absolvierte er ein über drei Monate dauerndes Praktikum im Alters- und Pflegeheim E.. Danach arbeitete er während drei bis vier Monaten bei der F. AG in X., anschliessend bis Ende Dezember 2000 als Chauffeur bei der Firma G. AG und schliesslich noch für kurze Zeit im Hotel H. in Flims. Zwischen April und Juni 2001 war er bei der Firma J. AG in X. beschäftigt, danach für kurze Zeit bei der Firma K. AG in X.. Seit dem 3. Juni 2002 ist A. bei der Firma L. AG beschäftigt. Gemäss eigenen Angaben verdient er dort monatlich Fr. 3'300.--. Das Betreibungsamt Chur musste ihn im Jahre 2001 wegen eines Kleinkredites in der Höhe von Fr. 17'679.75 betreiben. Daraus resultiert ein Verlustschein. Der Leumund von A. ist stark angeschlagen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit drei Eintragungen verzeichnet. Mit Urteil vom 8. September 1998 verurteilte ihn der Kreispräsident Fünf Dörfer wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu 14 Tagen Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 150.--. Am 12. April 1999 wurde A. von der Bezirksanwaltschaft W. wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu 45 Tagen Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2

3 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. September 1998 verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juni 2000 wurde A. vom Kreisgerichtsausschuss Chur wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie vollendeten und untauglichen Versuchs dazu, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. September 1998 beziehungsweise ganz als Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. April 1999, verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die Probezeit für die Verurteilung durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 um ein Jahr verlängert.“ B. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden legte ihrer Anklage gemäss Anklageschrift vom 6. Mai 2002 folgenden Sachverhalt zugrunde: „A. wird angeklagt: 1. der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 1.1 Am 03. April 2001 sagte A. gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zur Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2001 aus, dass M. im Hotel H. in I. zunächst den Tresor und danach darin liegende Kassetten aufgebrochen habe. Nach der Aufteilung des Geldes habe er, A., Fr. 6'000.-- erhalten. Anschliessend seien sie nach I. gefahren, um in die Metzgerei N. einzubrechen. Dort sei jedoch trotz Durchsuchen aller Behältnisse keine Beute gemacht worden. In der gleichen Einvernahme gab A. zu Protokoll, ca. 2 ½ Wochen vor dieser Einvernahme zusammen mit M. aus einem offenen Occasionswagen oberhalb der Garage O. in X. das Autoradio ausgebaut und die vier Räder abmontiert und mitgenommen zu haben. Am 04. April 2001 bestätigte A. gegenüber der Kantonspolizei Graubünden, die Einbrüche im Hotel H. in I. und in der Metzgerei N. in I. zusammen mit M. begangen zu haben. Zudem soll M. im Dezember 2000 bei einem Einbruch am P.-weg 17 in X. dabei gewesen sein. Im Februar 2001 hätten sie gemeinsam vom Q. aus das Treppenhaus betreten, 15 Bilder abgehängt und mitgenommen. Aufgrund dieser Aussagen von A. verfasste die Kantonspolizei Graubünden entsprechende Rapporte und die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 06. August 2001 gegen M. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Zu den von A. geltend gemachten gemeinsam verübten Straftaten bestritt M. wie zuvor schon gegenüber der Polizei auch am 21. August 2001 gegenüber dem Untersuchungsrichter jegliche Teilnahme an den von A. genannten Straftaten.

4 Gegenüber dem Untersuchungsrichter bestritt A. am 29. Oktober 2001, am 21. Dezember 2000 die Liegenschaft am P.-weg 12 in X. aufgesucht zu haben, am 19. Februar 2001 in I. im Hotel H. einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, gleichentags in I. in die Metzgerei N. eingedrungen zu sein, im Februar 2001 am R.- Strasse 10 in X. aus dem Treppenhaus Bilder entwendet und im März 2001 bei der S.-Strasse in X. nördlich der Garage O. vier Räder sowie ein Autoradio von einem Fahrzeug mitgenommen zu haben. M. habe er nur deshalb wahrheitswidrig beschuldigt, weil dieser ihm einen VW Golf nicht zurückgegeben habe, obwohl er, A., M. den gegen den Golf getauschten BMW bezahlt habe. 1.2 In der Zeit vom 21. Dezember 2000 bis Juni 2001 verübte A. fünf Diebstähle (Deliktsbetrag: Fr. 18'197.--), drei unvollendete Diebstahlversuche, vier Sachbeschädigungen (Sachschaden: Fr. 2'400.--) sowie fünf Hausfriedensbrüche. Im Einzelnen beging A. folgende Straftaten: 1.2.1 Straftaten: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 21. Dezember 2000, 08.00-23.30 Uhr Ort: X., P.-weg, Erdgeschoss Geschädigte: Geschädigte 1, P.-weg, X. Sachschaden: Fr. 500.-- Vorgehen: A. stieg auf den Balkon, wuchtete mit einem Werkzeug die Balkontüre auf, durchsuchte die Wohnung nach Wertsachen und begab sich über das Treppenhaus ins Obergeschoss. Bemerkungen: Am 22. Dezember 2000 stellte die Geschädigte 1 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 1 f.), Dossier 10 1.2.2 Straftaten: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 21. Dezember 2000, 08.00-23.20 Uhr Ort: X., P.-weg, 1. OG Geschädigte: Geschädigte 2, X., vertreten durch Vertreter 2 Sachschaden: Fr. 500.-- Vorgehen: A. gelangte über das Treppenhaus in 1. OG, wuchtete mit einem Werkzeug die Wohnungstüre auf und durchsuchte die unbewohnte Wohnung nach Wertsachen. Bemerkungen: Am 8. Januar 2001 stellte Beistand Vertreter 2 für die Geschädigte Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.4 (S. 3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 1 f.), Dossier 11 1.2.3 Straftaten: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 19. Februar 2001, 02.00-07.00 Uhr Ort: I., Hotel H. Geschädigte: Geschädigter 3, Hotel H. Geschädigter 3.1

5 Geschädigter 3.2 Geschädigter 3.3 Geschädigter 3.4 Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: Fr. 16'099.-- Sachschaden: Fr. 800.-- Vorgehen: A. betrat das Hotel über den Hintereingang und begab sich zur Reception. Hinter dem Korpus versuchte er erfolglos, vier Metallschubladen zu öffnen. Gewaltsam wurde der sich in einem Kasten befindende Tresor geöffnet. Aus den darin liegenden Geldkassetten entwendete A. insgesamt Fr. 16'099.--. Beim Verlassen des Hotels über den Haupteingang streute A. Erde auf den Boden. Bemerkungen: Am 19. Februar 2001 stellte Geschädigter 3 gegen Unbekannt Strafantrag wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Geschädigter 3.4 stellte am 20. Februar 2001 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 3 f.), Dossier 12 1.2.4 Straftaten: Diebstahlversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 17. Februar 2001, 19.00 Uhr bis 19. Februar 2001, 08.00 Uhr Ort: I., Metzgerei N. Geschädigte: Metzgerei N., vertreten durch Geschädigter 4 Sachschaden: Fr. 600.-- Vorgehen: A. brach die Türe des Personaleinganges auf und durchsuchte in der Metzgerei alle Behältnisse nach Wertsachen. Beim Verlassen der Metzgerei streute er Erde auf den von ihm betretenen Boden. Bemerkungen: Geschädigter 4 stellte am 19. Februar 2001 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.2), 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 5), Dossier 13 1.2.5 Straftaten: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 01. - 28. Februar 2001 Ort: X., R.-Strasse Geschädigte: Y. AG, vertreten durch Geschädigter 5, R.- Strasse, X. Deliktsgut: Bilder (5) Deliktsbetrag: Fr. 500.-- Vorgehen: A. begab sich ins Treppenhaus, hängte die Bilder mit Motiven von Alois Carigiet ab und nahm sie mit. Bemerkungen: Am 16. April 2001 stellte Geschädigter 5 gegen A. Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.5 (S. 2), 16.17 (S. 5), Dossier 14 1.2.6 Straftat: Diebstahl

6 Zeit: März 2001 Ort: X., S.-Strasse, Parkplatz nördlich Garage O. Geschädigte: Geschädigter 6, X. Deliktsgut: Autoräder (4), Autoradio (1) Deliktsbetrag: Fr. 500.-- Vorgehen: A. baute aus dem offenen VW Golf das Autoradio aus, montierte die vier Räder ab und nahm die Gegenstände mit. Bemerkungen: Am 04. Mai 2001 stellte Geschädigter 6 gegen A. Strafantrag wegen Diebstahls. A. widerrief gegenüber dem Untersuchungsrichter die bei der Polizei eingestandenen Straftaten. Akten: act. 9.1, 9.2, 9.4 (S.3), 16.17 (S. 5), Dossier 16 1.2.7 Straftat: Diebstahl Zeit: 01. - 10. Juni 2001 Ort: X., Geschädigte: J. AG, vertreten durch Vertreter 7, X. Deliktsgut: Felgen (4) Deliktsbetrag: Fr. 600.-- Vorgehen: A. nahm vier auf einem Firmenauto liegende Felgen mit und verkaufte sie für Fr. 300.-- Z.. Bemerkungen: Auf Druck von Vertreter 7 holte A. die Felgen bei Z. wieder ab und brachte sie nach AA., wo er sie dem rechtmässigen Eigentümer übergab. Akten: act. 16.23 (S. 2), Dossier 17 1.2.8 Straftat: Diebstahl Zeit: anfangs Juni 2001 Ort: X. Geschädigte: Geschädigter 8, X. Deliktsgut: Handy Nokia 7110 Deliktsbetrag: Fr. 498.-- Vorgehen: A. eignete sich über die Mittagszeit ein versehentlich auf dem Gepäckträger des von ihm benutzten Fahrrades liegen gelassenes Handy an und leugnete am Nachmittag gegenüber dem Eigentümer den Besitz. Bemerkungen: Nach Abklärungen bei der Orange konnte Geschädigter 8, A. belegen, dass er sein Mobiltelefon besass und erhielt es in der Folge zurück. Akten: act. 16.23 (S. 2 f.), act. 16.26, Dossier 18 2. der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des vollendeten Erpressungsversuches gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1/ Art. 22 Abs. 1 / Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. In der Zeit vom 18. September 2000 bis 25. Oktober 2000 verübte A. eine Erpressung (Deliktsbetrag Fr. 12'000.--), einen vollendeten Erpressungsversuch (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--) sowie eine Anstiftung dazu (Deliktsbetrag Fr. 4'000.--), zwei Betrüge (Deliktsbetrag Fr. 2'500.--) sowie eine Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Deliktsbetrag Fr. 1'500.--). Im Einzelnen beging A. folgende Straftaten:

7 2.1 Straftat: Betrug Zeit: 18. September 2000, ca. 14.00 Uhr Ort: AB. X. Geschädigte: Geschädigte 9 Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: Fr. 1’000.-- Vorgehen: Um Fr. 1'000.-- zu erhalten gab A. dem geistig etwas zurückgebliebenen T. an, was er seiner Mutter Geschädigte 9 mitzuteilen hatte: T. rief sie an und sagte ihr Fr. 1'000.-- zu benötigen. Die Mutter winkte ab. Als sich Geschädigte 9 ca. eine Stunde später telefonisch erkundigte, was T. und die sich damals bei ihm aufhaltende U. zum Nachtessen wünschten, meinte T., wahrscheinlich wegen der Inkassoleute des Manor kein Nachtessen mehr zu benötigen. Er schulde Fr. 6'000.--. Geschädigte 9 fuhr nach AB.. Dort erfuhr sie am Telefon von A., dass er Fr. 5'000.-- aufbringe. Fr. 1'000.-- könne sie ihm übergeben, damit er sie den Leuten von Manor weiterleite. Geschädigte 9 fuhr mit T. und U. nach X., gab ihrem Sohn die Bancomatkarte der UBS und liess ihn Fr. 1'000.-- beziehen. Nach einem Anruf von U. fuhr A. zur UBS, nahm von T. die Fr. 1'000.-- entgegen und verwendete das Geld in der Folge für sich. Akten: act. 6.1, 6.4 (S. 2), 6.5 (S. 1 f.), 16.1 (S. 8 f.), 16.3 (S. 2), 16.6 (S. 13), 16.7 (S. 3 f.), 16.8 (S. 9), 16.11 (S. 3) 2.2 Straftat: Betrug, Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Zeit: 26. September 2000 Ort: AC. und AD. Geschädigte: Geschädigte 10 Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: Fr. 3'000.-- Vorgehen: Während einer Fahrt das Rheintal hinunter warf T. versehentlich mit einem Zettel auch ein Couvert mit Rechnungen aus dem Fahrzeugfenster. Wahrheitswidrig machte A. geltend, das Couvert habe Fr. 1'500.- - enthalten. T. rief seine Mutter an und erzählte ihr von seinem Missgeschick und A. bestätigte dieses ihr gegenüber. Sie fuhren nach AC.. Zur Deckung des vermeintlichen Schadens überliess Geschädigte 10 ihrem Sohn T. ihre Bancomatkarte, damit er in AD. bei der UBS Fr. 1'500.-- beziehen und A. überlassen konnte. Geschädigte 10 verlangte jedoch einen Beleg. T. bezog Fr. 1'500.--, vergass jedoch einen Beleg anzufordern. A. sagte zu T., er solle nochmals - dieses Mal mit Beleg - Fr. 1'500.-- vom Automaten beziehen. Von diesen Fr. 1'500.-- erbat A. von T. Fr. 500.-- für sich. Fr. 1'000.-- behielt T.. Adhäsionsklage: Am 19. März 2002 reichte Geschädigte 10 eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 3'300.-- ein. Akten: act. 6.1, 6.4 (S. 3), 6.5 (S. 2 f.), 16.1 (S. 9), 16.3 (S. 3 f.), 16.7 (S. 5 f.), 16.9 (S. 2 f.), 16.11 (S. 3) 2.3 Straftat: Betrug Zeit: Anfangs Oktober 2000 Ort: AB. Geschädigte: U. Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: Fr. 12’000.--

8 Vorgehen: Wegen erhaltener Schläge trennte sich U. Ende September 2000 von A.. Deshalb ging er im Oktober 2000 zu ihr und machte geltend, eine Drittperson habe in seinem Auftrag sie betreffend mit heimlich gedrehten Aufnahmen einen Pornofilm zusammengeschnitten und verlange hiefür nun Fr. 12'000.--. Sollte sie das Geld nicht bis an demselben Abend aufbringen, würde der Film den Eltern von U. und ihren früheren Arbeitgebern zugestellt. Auf entsprechende Frage von U., wie sie das Geld aufbringen könnte, machte A. den Vorschlag, hiefür auf den Strassenstrich zu gehen. U. konnte innerhalb von 15 Tagen auf diese Weise mindestens Fr. 3'500.-- zusammenbringen und A. übergeben. Akten: act. 5.1, 6.5 (S. 2 f.), 5.6 (S. 2 f.), 16.1 (S. 3 ff.), 16.4 (S. 3 ff.), 16.6 (S. 7 f.), 16.8 (S. 2 ff.), 16.9 (S. 3 f.), 16.11 (S. 4) 2.4 Straftat: Vollendeter Erpressungsversuch, Anstiftung zu vollendetem Erpressungsversuch Zeit: 20. Oktober 2000 Ort: AB. Geschädigte: T. Geschädigte 11 Deliktsgut: Bargeld Deliktsbetrag: Fr. 4’000.-- (T.) Fr. 4'000.-- (Geschädigte 11) Vorgehen: Zur Zeit der Erpressung von U. wohnte sie bei T.. A. verlangte in diesem Zusammenhang von T. bis zum 25. Oktober 2000 Fr. 4'000.--, andernfalls er aus seiner Wohnung Fernseher und andere elektronische Geräte mitnehmen werde. T. verfügte jedoch nicht über soviel Bargeld. Um dennoch zu den Fr. 4'000.-- zu kommen, schlug A. T. vor, von dessen Mutter Geschädigte 11 diesen Betrag zu erpressen. T. rief seine Mutter an und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bezahlen wolle, mit einem Nachschlüssel in ihre Wohnung zu gelangen und alle wertvollen Gegenstände wie z.B. Porzellanpferdchen wegzunehmen. Geschädigte 11 kam der Forderung nicht nach. Akten: act. 6.1, 6.4 (S. 2 f.), 6.5 (S. 2), 7.1, 16.3 (S. 4), 16.7 (S. 6), 16.9 (S. 3), 16.11 (S. 4) Gegen T. und U. wurden separate Strafuntersuchungen eröffnet. 3. der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sowie Art. 7 WV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. A. kaufte gemäss eigenen Angaben im Herbst 1999 bei V. in W. ein Schmetterlingsmesser. Zum 21. Geburtstag (24. Juni 2000) erhielt A. von seinem Vater ein Unterhebelrepetiergewehr „Wagonmaster“ mit Zielfernrohr, ohne einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen und aufzubewahren. Am 13. Februar 2002 beschlagnahmte der Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG die anlässlich einer am 07. November 2000 bei A. durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen: 1 Unterhebelrepetiergewehr

9 Wagonmaster, 1 Jagdmesser, 1 Überlebensmesser, 1 Schmetterlingsmesser sowie 1 Ninja Tatze.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2002 legte A. ein vollumfängliches Geständnis ab, indem er insbesondere auch seine Täterschaft bezüglich der von ihm nachträglich zu den polizeilichen Einvernahmen bestrittenen Delikte zugab. Von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 1 lit. b WG, Art. 7 WV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wurde A. freigesprochen, in den übrigen Anklagepunkten für schuldig befunden und dafür gestützt auf Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Für die Anordnung dieser Massnahme stützte sich das Kantonsgericht auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vom 26. Oktober 2001. Darin wurde A. als unzuverlässig und wenig ausdauernd an den jeweiligen Arbeitsstellen beschrieben. Er bagatellisiere die begangenen Delikte und stelle sich als leicht beeinflussbar dar. Sein Unrechtsbewusstsein scheine wenig überzeugend. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen den verübten Straftaten und den im Gutachten ausgeführten sozialen und persönlichen Grundvoraussetzungen nicht von der Hand zu weisen sei. Ebenso sei anzunehmen, dass sich durch die Massnahme die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten lasse, die Arbeitserziehung mit anderen Worten als geeignetes Mittel für die Rückfallbekämpfung erscheine. D. Am 7. Oktober 2002 trat A. in die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain ein. Am 1. Januar 2003 entwich er erstmals, konnte jedoch am 17. Januar 2003 von der Polizei aufgegriffen und der Arbeitserziehungsanstalt zugeführt werden. Am 26. Februar 2003 entwich er erneut, konnte aber am 22. Mai 2003 wiederum verhaftet und vorgängig der Strafanstalt Sennhof zugeführt werden. Vom 28. Mai 2003 bis 20. Januar 2004 war A. wieder auf der Flucht. Der Leumund von A. ist stark angeschlagen. Seit dem 20. Januar 2004 befindet er sich wieder in der Strafanstalt Realta im offenen Strafvollzug. Mit Abwesenheitsurteil vom 8. September 2003, mitgeteilt am 15. Dezem-ber 2003, wurde A. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1

10 StGB und der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG zu 20 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen verurteilt. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2004 stellte A. ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme nach Art. 100bis StGB und um nachträgliche Strafausfällung. Die Schutzaufsicht Graubünden führte mit Bericht vom 2. März 2004 zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden aus, dass der Widerstand von A. den weiteren Vollzug der Massnahme verunmögliche und bat um Weiterleitung des Gesuchs an das Kantonsgericht. F. Mit Departementsverfügung vom 8. März 2004, mitgeteilt am 10. März 2004, stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden fest, dass sich die Durchführung der Arbeitserziehungsmassnahme an A. infolge fehlender Motivation und Einsicht von Anfang an als schwierig erwiesen habe und stellte den Vollzug ein. Gleichzeitig beantragte es, anstelle der aufzuhebenden Massnahme eine Strafe auszusprechen und die zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen zum Vollzug anzuordnen. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob sowie A. mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Mit Einverständnis der beteiligten Parteien wurde zunächst die Frage der Aufhebung der Massnahme und im Anschluss daran die Festlegung des Strafmasses behandelt. Bei der richterlichen Befragung führte A. aus, dass er es vorziehen würde, eine Gefängnisstrafe zu verbüssen. In der Arbeitserziehungsanstalt sei es ihm nicht möglich gewesen, die gewünschte Lehre zu absolvieren. Ausserdem habe er auch Probleme mit der Anstaltsleitung gehabt. In der Strafanstalt Realta fühle er sich wohler und sei zudem nicht so weit von seiner Ehefrau entfernt. Im Anschluss an die richterliche Befragung stellte und begründete Staatsanwalt Dr. iur. Grob folgende Anträge: „1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Juni 2002 angeordnete Massnahme gemäss Art. 100bis StGB sei aufzuheben. 2. A. sei mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von neun Tagen.

11 3. Die mit gleichem Urteil vom 17. Juni 2002 als vollziehbar erklärten, jedoch zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Strafen gemäss Ziff. 4 des Urteils seien zu vollstrecken. 4. Die Dauer des Massnahmevollzugs von insgesamt 206 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger verwies bezüglich der Frage der Aufhebung der Massnahme auf seine schriftlichen Ausführungen und schloss sich dem Antrag des Staatsanwaltes an. Hinsichtlich des Strafmasses wies er darauf hin, dass ein grosser Teil der begangenen Delikte kleinere Diebstähle und damit verbundene Hausfriedensbrüche gewesen seien, es sich also um sogenannte „Kleinkriminalität“ gehandelt habe. Die Deliktsumme, die A. dabei erbeutet habe, sei gering gewesen, weshalb somit vorwiegend von geringfügigen Vermögensdelikten auszugehen sei. Bei der Strafzumessung seien insbesondere das jugendliche Alter und die diagnostizierten Entwicklungsstörungen von A. im Zeitpunkt der Tatbegehungen zu berücksichtigen. Strafmindernd sei ihm das kooperative Verhalten während des Verfahrens anzurechen. In Würdigung dieser Umstände erscheine daher eine bedingt zu vollziehende Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren angemessen. Die Dauer des Massnahmevollzugs sei daran anzurechnen. A. verzichtete auf ein Schlusswort. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. A. wurde mit Urteil vom 17. Juni 2002, mitgeteilt am 4. Juli 2002, gestützt auf Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain war mit dem Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, vollendeten Erpressungsversuchs gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Anstiftung dazu gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

12 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 StGB, mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB verbunden. Die Arbeitserziehung ist monistisch ausgestaltet; der Richter ordnet einzig die Massnahme an, spricht jedoch keine Strafe aus. Die Arbeitserziehung wird mithin anstelle einer Strafe ausgesprochen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, W. 1997, N 3 zu Art. 100bis StGB). Erweist sich in Anwendung von Art. 100ter Ziff. 4 StGB die Massnahme als nicht durchführbar, hat der Richter über die Aufhebung der Massnahme zu befinden. Gleichzeitig hat er zu entscheiden, ob eine Strafe auszusprechen oder eine andere Massnahme anzuordnen ist. 2. Die Arbeitserziehung ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will. Als Höchstdauer sind grundsätzlich drei Jahre vorgesehen, wobei eine Verlängerung der Massnahme um ein weiteres Jahr möglich ist (Art. 100ter Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Die Massnahme kann jedoch aufgehoben werden, wenn sie ihren spezialpräventiven Zweck erreicht hat oder sich herausstellt, dass sie ihn nicht erreichen wird und somit zwecklos geworden ist. Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB regelt diese ausserordentlichen Fälle der Aufhebung der Arbeitserziehung. Dem Richter wird damit die Möglichkeit eingeräumt, eine erfolglose Massnahme bereits vor Ablauf von drei Jahren aufzuheben. Nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE 100 IV 205) muss dabei „ein zwingender Grund vorliegen, der dem Richter im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Arbeitserziehung vernünftigerweise keine andere Wahl lässt, als dieselbe vorzeitig abzubrechen.“ Einen solchen Grund sieht das Bundesgericht allerdings noch nicht im Widerstand gegen die Massnahme an sich bei sonst gutem Arbeitsverhalten, sondern allenfalls bei Invalidität oder Wegfall jeglicher Erfolgsaussicht (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 100ter RN 9). Im vorliegenden Fall hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden den Vollzug der Arbeitserziehungsmassnahme gemäss Art. 100bis StGB mit Verfügung vom 8. März 2004 eingestellt. Dabei stützte es sich zum einen auf das Gesuch A.s um Aufhebung der Massnahme vom 29. Januar 2004 und zum anderen auf den Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 2. März 2004. Darin wurde dargelegt, dass sich der Vollzug der Massnahme in der Arbeitserziehungsanstalt als schwierig gestaltet habe. A. sei seit seinem Eintritt am 7. Oktober 2002 bereits dreimal entwichen. Auch habe er sich beharrlich gegen die Massnahme und

13 die daraus resultierenden Chancen verweigert. Dieser Widerstand verunmögliche den weiteren Vollzug der Massnahme, da A. im Falle einer Aufrechterhaltung der Massnahme zwangsläufig mit Flucht reagieren würde. Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Justiz- Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden zum Schluss, dass die Arbeitserziehungsmassnahme als gescheitert zu erklären sei. Infolge des erfolglosen Massnahmevollzuges sei A. nach der letzten Entweichung und Festnahme in der Strafanstalt Realta untergebracht worden, wo er sich gut integrieren konnte. Auch A. selbst äusserte den Wunsch, den Rest seiner Strafe in der Strafanstalt Realta verbüssen zu wollen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der Massnahme unter den gegebenen Umständen keinen Sinn mehr macht. Die Arbeitserziehungsmassnahme ist daher aufgrund von Erfolglosigkeit aufzuheben und in eine Haftstrafe umzuwandeln. Von der Anordnung einer anderen Massnahme wird, gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Waldhaus vom 26. Oktober 2001, abgesehen. Damit wird dem Antrag A.s sowie des zuständigen Departements vollumfänglich entsprochen. 3. Wird die Massnahme wegen Zwecklosigkeit aufgehoben und entschliesst sich der Richter zu einer nachträglichen Bestrafung, so ist das Strafmass nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anordnung der Arbeitserziehung zu bestimmen (vgl. PKG 1984 Nr. 12). Massgebend ist im vorliegenden Fall somit der Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juni 2002. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14,

14 BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angeordneten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall bildet der für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von 3 Tagen Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht. Das Tatverschulden von A. wiegt schwer. Er hat trotz einschlägiger Vorstrafen eine ganze Reihe verschiedenartiger Delikte verübt. Als besonders gravierend erscheint dabei der Umstand, dass er sowohl in der Auswahl seiner Opfer als auch in der Ausführung der einzelnen Tathandlungen äusserst unverfroren und rücksichtslos vorging. So scheute er sich nicht davor, seine damalige Freundin U. mit einem angeblich über sie gedrehten Pornofilm zu erpressen und sie zu bewegen, auf den Strassenstrich zu gehen. Auch der Umstand, dass A. das geistige Handicap seines Freundes T. ausnützte, um Bargeld zu beschaffen, zeigt seine gewissenlose Vorgehensweise. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass A. innert kürzester Zeitspanne mehrere schwere Delikte verübt hat, was auf eine doch erhebliche kriminelle Intensität schliessen lässt. Gerade die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der Erpressung und des Betruges können nicht mehr als „Kleinkriminalität“ qualifiziert werden. Ausgehend von einem schweren Verschulden fällt bei A. zudem strafschärfend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68 StGB) sowie die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Straferhöhend sind die - teilweise einschlägigen - Vorstrafen zu berücksichtigen. Ebenso muss das Delinquieren während der Probezeit straferhöhend gewertet werden. Strafmindernd kann ihm das Geständnis und sein im Zeitpunkt der Delikte noch jugendlichen Alter zugute gehalten werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, A. eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten aufzuerlegen. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von neun Tagen wird an die Strafe angerechnet.

15 4. Vom 7. Oktober 2002 bis zum 1. Januar 2003, vom 17. Januar 2003 bis zum 26. Februar 2003 und vom 22. Mai 2003 bis zum 28. Mai 2003 hielt sich A. in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain auf. Seit dem 20. Januar 2004 befindet er sich in der Strafanstalt Realta im offenen Strafvollzug. Es stellt sich nun die Frage, ob der Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt an den nachträglichen Strafvollzug angerechnet werden kann. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit Art. 44 Ziff. 3 StGB und Art. 69 StGB entschieden, dass die Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme in der Regel auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Denn das Scheitern einer Massnahme allein soll nicht dazu führen, dass der Verurteilte einen schwereren Eingriff in sein Leben zu dulden hat, als dies bei einer blossen Verhängung einer Freiheitsstrafe gewesen wäre (vgl. BGE 121 IV 303, BGE 120 IV 176). Allerdings braucht die anrechenbare Dauer nicht mit der Massnahmedauer übereinzustimmen. Bei der Bestimmung der grundsätzlich anrechenbaren Dauer ist nämlich mitzuberücksichtigen, in welchem Grad die persönliche Freiheit während des Massnahmevollzugs im Vergleich zum Freiheitsentzug in einer Strafanstalt eingeschränkt war. Ist der Massnahmevollzug in einer bestimmten Anstalt dem Strafvollzug in dieser Hinsicht ungefähr gleichzusetzen, so ist grundsätzlich die ganze Dauer der Massnahme anrechenbar. Wird die Massnahme hingegen in einer Anstalt vollzogen, welche die persönliche Freiheit wesentlich weniger beschränkt, kann nur eine entsprechend gekürzte Dauer zur Anrechnung gelangen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf verschiedene Kriterien abzustellen, welche vom Bundesgericht festgelegt wurden und gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch für den Fall der Massnahmeaufhebung nach Art. 100ter Ziff. 4 StGB anwendbar sind. So ist entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit die Massnahme die persönliche Freiheit des Betroffenenen, beziehungsweise sein Recht, sich frei zu bewegen, sich aufzuhalten und zu wohnen, wo er will, beeinträchtigt wird. Beurteilt man den Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain unter diesen Gesichtspunkten, so stellt man fest, dass die persönliche Freiheit von A. während der Massnahme wohl etwas weniger stark beschränkt war als im Strafvollzug. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist das Ausmass der Unterschiede im vorliegenden Fall jedoch nicht derart, dass es eine Kürzung der Massnahmedauer rechtfertigen würde. Vielmehr ist nach dem Gesagten der ganze Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain an den Strafvollzug anzurechnen. Den ebenfalls anrechenbaren Aufenthalt in der Strafanstalt Realta miteingeschlossen hat sich A. insgesamt 206 Tagen im Vollzug befunden, welche an die ausgefällte Strafe anzurechnen sind.

16 5. A. stellt sodann Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges. a) Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. In objektiver Hinsicht steht dem Antrag von A. nichts entgegen, hat er doch in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens ausgefällte Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst. Darüber hinaus liegt die vorliegend ausgesprochene Strafe unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). b) In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werden. Es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werden. Bei der Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Falle der Aufhebung einer angeordneten Massnahme und nachträglichen Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, wie sich der Beschuldigte seit der Anordnung der Massnahme verhalten hat, weil die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht durch die Tatschuld, sondern einzig durch spezialpräventive Überlegungen bestimmt wird (PKG 1984 Nr. 13). Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten von A. spricht der Umstand, dass er innerhalb von knapp vier Jahren bereits zum vierten Mal verurteilt werden muss und in der Probezeit der drei früheren Verurteilungen delinquiert hat. Auch hat er nach der Verurteilung vom 17. Juni 2002 mehrfach delinquiert, was zu einer weiteren Verurteilung geführt hat. Ist der Verurteilte schon mehrfach für identische Delikte verurteilt worden, wie dies vorliegend zumindest teilweise zutrifft, liegt die Befürchtung auf der Hand, er könnte diese Delikte weiterhin begehen. Einschlägige Vorstrafen sind somit bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, wenn auch dem Rückfall keine vorrangige Bedeutung beizumessen ist (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 41 RN 90). Auch aus dem Charakter des Ver-

17 urteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf das künftige Verhalten des Verurteilten ziehen. Hier ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der Vollzug der auferlegten Arbeitserziehungsmassnahme nach mehreren Fluchtversuchen von A. infolge fehlender Einsicht und Motivation eingestellt werden musste. Dieses Verhalten lässt Rückschlüsse auf seinen Charakter zu und rechtfertigt berechtigte Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Die Tatumstände, das Vorleben und der Charakter von A. weisen eindeutig auf eine ungünstige Prognose hin. Nach dem Gesagten muss daher im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt werden, dass diejenigen Gesichtpunkte, die Zweifel an einem künftigen Wohlverhalten von A. hervorrufen, überwiegen und daher von einem bedingten Vollzug der Strafe abgesehen werden muss. 6. Da A. die vorliegend beurteilten Delikte während angesetzter Probezeit begangen hat, ist gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB auch über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefängnis, gemäss Urteil der Bezirksanwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Gefängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu befinden. Ein Absehen von einem Widerruf ist nur dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu qualifizieren sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der günstigen Prognose geltend die gleichen Kriterien wie bei Art. 41 Ziff. 1 StGB; es ist somit auf die Ausführungen zu diesem Punkt zu verweisen. Fehlt es demnach an der subjektiven Voraussetzung der günstigen Prognose, kann die Prüfung unterbleiben, ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefängnis, gemäss Urteil der Bezirksanwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Gefängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu vollziehen sind. 7. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahren zu Lasten von A. (Art. 157 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.

18 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2002 angeordnete Massnahme gemäss Art. 100bis StGB wird aufgehoben. 2. A. wird mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von neun Tagen. 3. Des Weiteren sind die ausgesprochenen Gefängnisstrafen gemäss Urteil des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 8. September 1998 von 14 Tagen Gefängnis, gemäss Urteil der Bezirksanwaltschaft W. vom 12. April 1999 von 45 Tagen Gefängnis sowie gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 29. Juni 2000 von vier Monaten Gefängnis zu vollziehen. 4. Die Dauer des Massnahmevollzugs von 206 Tagen wird an den Strafvollzug gemäss Ziff. 2 und 3 hiervor angerechnet. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'263.65 total somit Fr. 3'763.65 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

19 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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