Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 24. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 8 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der Strafsache des M., wegen Aufhebung der ambulanten Massnahme, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil vom 29. Oktober 2001 sprach das Kantonsgericht Graubünden M. schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Transportgesetz in Verbindung mit der Transport-Verordnung. Dafür wurde er mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 21 Tagen, und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychiatrisch – psychotherapeutische Behandlung nach Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB angeordnet. Für die Anordnung dieser Massnahme stützte sich das Gericht auf das Gutachten vom 11. August 2000 und das Ergänzungsgutachten vom 6. August 2001 von Dr. med. pract. Y., Oberarzt an der psychiatrischen Klinik Z. in X.. Die Strafe wurde am 17. Februar 2003 vollumfänglich erstanden, nachdem die am 17. November / 3. Dezember 2000 gewährte bedingte Strafentlassung am 15. Februar 2002 widerrufen wurde. Bereits mit Urteil vom 5. Oktober 2000 sprach nämlich das Kreisgericht Chur M. wegen mehrerer Delikte für schuldig. Dafür wurde er mit 8 Monaten Gefängnis, abzüglich 104 Tage Polizei- und Untersuchungshaft bestraft; es wurde ebenfalls eine ambulante Behandlung angeordnet. Diese Strafe verbüsste er in der zweiten Jahreshälfte 2000. B. Die Schutzaufsicht Graubünden empfahl mit Bericht vom 2. Dezember 2002 an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden die Aufhebung der ambulanten Behandlung. Sie begründete den Antrag, gestützt auf Berichte der ärztlichen Leitung der Psychiatrischen Klinik J. in I., mit der fehlenden Einsicht und Motivation von M.. Er habe nie den Willen gezeigt, sich in den therapeutischen Prozess einzulassen und die Behandlung als Chance wahrzunehmen. Bereits die im Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 5. Oktober 2000 ausgesprochene ambulante Behandlung sei von M. unbefriedigend umgesetzt worden. C. Durch Departementsverfügung vom 10. Februar 2003 stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden fest, dass die gegenüber M. mit Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 5. Oktober 2000 angeordnete ambulante Behandlung und die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Oktober 2001 auferlegte ambulante psychiatrisch – psychotherapeutische Behandlung als gescheitert zu betrachten seien und stellte deren Vollzug daher ein. Gleichzeitig lud es das Kantonsgericht Graubünden ein, über die Aufhebung der Massnahme zu entscheiden und zu prüfen, ob eine andere Massnahme anzuordnen sei. Dabei
3 stellte das Departement den Antrag, dass von der Anordnung einer anderen Massnahme abzusehen sei. Auf die weiteren Ausführungen und Begründungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden hat mit Verfügung vom 10. Februar 2003, mitgeteilt am 13. Februar 2003, die Erfolglosigkeit der gegenüber M. angeordneten ambulanten Massnahme festgestellt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten; das Scheitern der Massnahme ist, wie zu zeigen sein wird (siehe Ziffer 2 hiernach), denn auch klar belegt. Auch wenn die Vollzugsbehörde die Undurchführbarkeit der Massnahme festgestellt hat, hat das Gericht über die Aufhebung der Massnahme und über die Anordnung einer anderen Massnahme zu entscheiden. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Oktober 2001 wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 StGB während des Strafvollzuges angeordnet, welche die Anordnung der vorherigen Massnahme ersetzt hat. Die relevante Strafe wurde am 17. Februar 2003 vollumfänglich erstanden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB werden auf unbestimmte Zeit angeordnet ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe; massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Es bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, wenn das Ziel der ambulanten Massnahme im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht wird (BGE 123 IV 100 E. 3c S. 105 mit Hinweisen auf die Literatur). Die Verbindung der ambulanten Massnahme mit dem Strafvollzug hindert den Richter nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Psychotherapie zu verschaffen oder ihn nötigenfalls zu verwahren (Art. 43 Ziffer 3 StGB; BGE 100 IV 12 E. 2b S. 15 sowie 128 I 184 E. 2.3.2 S. 189). Die Beendigung einer ungeeigneten Massnahme durch die Vollzugsbehörde hat schliesslich nicht zur Folge, dass der Richter bei der Bestimmung des weiteren Schicksals des Betroffenen eine gleichartige Massnahme nicht mehr in Erwägung ziehen dürfte (BGE 106 IV 101 E. 2d S. 105).
4 Ist der Täter rauschgiftsüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Die ambulante Behandlung von Rauschgiftsüchtigen ist somit in Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 Satz 2 (in Verbindung mit Ziffer 6) StGB vorgesehen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist Art. 43 Ziff. 2 StGB entsprechend anwendbar. Geht es jedoch um die Beendigung einer ambulanten Behandlung eines Rauschgiftsüchtigen und um die damit zusammenhängenden nachträglichen richterlichen Entscheidungen, so müssen dafür folgerichtig auch die entsprechenden weiteren Bestimmungen von Art. 43 StGB samt der Judikatur dazu Anwendung finden, weil Art. 44 StGB diese Fragen in den Einzelheiten nicht selber regelt (BGE 117 IV 398 E. 2b S. 400). Damit sind die Ausführungen im vorherigen Abschnitt zu den Massnahmen im Sinne von Art. 43 StGB auch für den vorliegenden Fall von Relevanz. 2. a) Im vorliegenden Fall hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden den Vollzug der ambulanten Behandlung gemäss Art. 44 StGB eingestellt. Dabei stützt es sich auf die Berichte der ärztlichen Leitung der Psy-chiatrischen Klinik J. vom 5. März 2002 (act. 01/5), 16. Oktober 2002 (act. 01/3), 11. November 2002 (act. 01/2) sowie auf den Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 2. Dezember 2002 (act. 01/1). Die Kontrolle über die Einhaltung der ambulanten Behandlung während des Strafvollzuges wurde dem Sozialdienst der A. übertragen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 teilte die zuständige Therapeutin, Dr. med. K., der Schutzaufsicht mit, dass sich M. seit dem letzten Gespräch vom 15. Juni 2002 weigere, sich weiterhin der Therapie zu unterziehen. Auf Wunsch der Schutzaufsicht nahm sodann Dr. med. K. am 11. November 2002 schriftlich Stellung zur Aufhebung der ambulanten Behandlung. Sie vertritt dabei die Ansicht, dass M. mit einer konstanten ambulanten psychiatrischen Behandlung bei der Bewältigung seiner Probleme zwar geholfen werden könnte; dies würde jedoch seine eigene Motivation voraussetzen. Ferner stellte sie fest, dass eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Massnahme nur dann Sinn mache, wenn sich M. aus eigener Entscheidung und unabhängig von juristischen Abwägungen für eine Therapie entscheiden würde. Die Schutzaufsicht kam daher zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die ambulante Behandlung per sofort aufzuheben sei. Eine psychiatrische Behandlung wäre nämlich vor allem während des belastenden Strafvollzuges eine wertvolle Unterstützung für die betroffene Person gewesen. M. habe jedoch diese Chance nicht erkannt. Die Schutzaufsicht kam aufgrund dieser Ausführungen zum
5 Schluss, dass in naher Zukunft die negative Einstellung von M. sich nicht ändern werde. Dafür würden auch die negativen Erfahrungen mit der Umsetzung der im Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 5. Oktober 2000 ausgesprochenen ambulanten Behandlung von M. sprechen. Bei der Anordnung der psychiatrisch – psychotherapeutischen ambulanten Massnahme folgte das Gericht den Erkenntnissen von Dr. med. pract. Y., Oberarzt an der psychiatrischen Klinik Z. in X., welcher in seinem anlässlich der damaligen Strafuntersuchung errichteten Gutachten vom 11. August 2000 und Ergänzungsgutachten vom 6. August 2001 zum Schluss kam, dass bei M. aufgrund der diagnostizierten Suchterkrankung eine Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit bestehe. Seine Zurechnungsfähigkeit sei höchstens leichtgradig vermindert. M. bedürfe deshalb einer ambulanten psychiatrisch – psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB. Der Experte vertrat dabei die Auffassung, dass der Vollzug der Strafe mit einer ambulanten Massnahme vereinbar sei. Aufgrund der fehlenden Motivation sowie der bisher fehlgeschlagenen Anläufe erscheine eine stationäre Massnahme nicht erfolgversprechend (vgl. Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Oktober 2001, S. 4 und 51, SF 01/25). b) Das gemäss Art. 191 Abs. 1 StPO zuständige Gericht hat vorliegendenfalls nicht über eine allfällige noch zu vollstreckende Strafe zu befinden. M. hat nämlich seine Strafe am 17. Februar 2003 vollumfänglich verbüsst. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Geisteszustand des Betroffenen einer ärztlichen Behandlung oder besonderen Pflege bedarf. Im Lichte der obigen Ausführungen erhellt, dass M. nicht kooperativ sein will. Die angeordnete ambulante Behandlung scheiterte aufgrund seines Verhaltens. Offensichtlich fehlt es an der Motivation und wohl auch an der Motivierbarkeit von M., eine ambulante Massnahme durchzuführen. Schon nach der ersten im Oktober 2000 gerichtlich ausgesprochenen ambulanten Massnahme zeigte er kaum Einsicht und Motivation für eine erfolgversprechende Durchführung der Behandlung. Diese Sachlage wird infolge der durch ihn seit Juni 2002 beharrlich verweigerten Behandlung noch verdeutlicht, wie das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zu Recht vorgebracht hat. Bereits die im Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 5. Oktober 2000 ausgesprochene ambulante Behandlung wurde schliesslich von M. ebenfalls nur unbefriedigend umgesetzt. Entscheidend für die Anordnung einer anderen Massnahme ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und damit die Gefährdung der Öffentlichkeit. In einem solchen Fall ist abzuklären, ob eine andere Massnahme diese Gefahr bannen kann. Die Straftaten,
6 welche M. in der Vergangenheit begangen hat, haben nicht ein Ausmass erreicht, das ihn als besonders gefährlich erscheinen lässt. Von der Anordnung einer stationären Massnahme ist im Übrigen abgesehen worden, weil der Betroffene diese eindeutig ablehnte. Er bekundete anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2001 zwar den Willen, von der Drogensucht wegzukommen, lehnte jedoch eine stationäre Therapie ab. Er kenne diese Therapien, es sei ihm jedoch bis jetzt nie gelungen, das Gelernte auch umzusetzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Oktober 2001, S. 51). Die Einholung eines weiteren Gutachtens erachtet das Gericht heute nach Kenntnisnahme der eingetretenen Sachlage als nicht erforderlich, da die obgenannten Feststellungen aus den Berichten von Dr. med. K. der Klinik J. stammen, welche sich um M. gekümmert hat. Aus einem neuen Gutachten sind deshalb keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Nach dem Gesagten kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Weiterführung beziehungsweise die Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung unter den gegebenen Umständen keinen Sinn mehr macht. Die ambulante Behandlung ist daher aufgrund deren Erfolglosigkeit abzubrechen (vgl. U. Frauenfelder, Die ambulante Behandlung geistig Abnormer und Süchtiger als strafrechtliche Massnahme nach Art. 43 und 44 StGB, Zürich 1978, Bsp. auf S. 226). Von der Anordnung einer anderen Massnahme wird ebenfalls abgesehen. Damit wird dem Antrag des zuständigen Departements vollumfänglich entsprochen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Umfange von Fr. 500.-- zu Lasten von M. (Art. 157 StPO).
7 Demnach beschliesst die Strafkammer : 1. Die mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Oktober 2001 angeordnete ambulante psychiatrisch – psychotherapeutische Behandlung gemäss Art. 44 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 6 StGB (Ziffer 3 des Dispositives) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von M.. 3. Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: