Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 03. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 5 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Jegen und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Sax. —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Januar 2003 in Anklagezustand versetzt, wegen Raub und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:
2 A. A. wurde am 05. Dezember 1977 in B. geboren, wo er zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Der Vater arbeitete als Berufschauffeur bei der Stadt B.; die Mutter war Hausfrau und arbeitet zusätzlich als Betriebsangestellte bei der Firma C. in B.. In B. besuchte A. den Kindergarten sowie die Primar- und Realschule. Auf Grund einer Wachstumsstörung des rechten Beines musste er sich während der Primarschulzeit mehreren Operationen unterziehen, was auch dazu führte, dass er die 5. Primarklasse wiederholen musste. Nach der Schule begann A. im Sommer 1993 beim D. in B. eine Malerlehre. Im Frühjahr 1994 brach er die Lehre ab, um dann für einen Monat bei der Firma E. in B. zu arbeiten. Seither ist er keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren begann er, Cannabis zu konsumieren und ab dem 15. Lebensjahr auch Heroin und LSD. Wegen Drogenproblemen hielt er sich von August bis November 1994 in der Psychiatrischen Klinik X. auf und anschliessend bis Mitte Dezember 1994 im Jugendheim L. in M.. Mitte Dezember 1994 wurde er in die Arbeitserziehungsanstalt N. in O. eingewiesen, wo er sich - abgesehen von gelegentlichen Entweichungen - bis September 1996 aufhielt und im Bereich Landwirtschaft sowie in der Küche arbeitete. Nach der Entlassung war er ab Oktober 1996 für ca. sechs Monate im F. in B. als Hilfsarbeiter tätig. Während dieser Zeit war er drogenabstinent und lebte bei seinen Eltern in B.. Wegen erneutem Heroinkonsum erfolgten ab Juli 1997 weitere Hospitalisationen in den Psychiatrischen Kliniken X. und Y., zwischendurch hielt er sich zu Hause auf. Im September 2001 wurde A. von der Vormundschaftsbehörde des Kreises B. in die Arbeitserziehungsanstalt N. eingewiesen, nachdem gegen ihn bereits im August 2001 der fürsorgliche Freiheitsentzug ausgesprochen worden war. Aus dieser Anstalt entwich A. mehrmals, letztmals im Februar 2002. Vom 13. Februar 2002 bis am 14. August 2002 hielt er sich sodann in der Psychiatrischen Klinik X. in B. auf. Seit dem 15. August 2002 absolviert A. den mit Kantonsgerichtsurteil vom 07./29. Mai 2002 angeordneten stationären Massnahmevollzug im Massnahmezentrum P. in Q.. A. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Seit dem 13. Juni 2000 ist er verbeiständet. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit vier Verurteilungen verzeichnet. Am 13. Januar 1995 erkannte ihn das Jugendgericht Plessur wegen Diebstahls etc. schuldig und wies ihn im Sinne von Art. 91 Ziffer 1 Abs. 1 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt für Jugendliche ein. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 18. März 1996 wurde A. wegen mehrfachen Diebstahls etc. zusätzlich zur Massnahme der bereits bestehenden Heimeinweisung zu 30 Tagen Einschliessung verurteilt. Am 3. Mai 1996 verurteilte ihn der Kreispräsident Chur wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilweisen Zusatzstrafe
3 von 10 Tagen Gefängnis. Am 30. August 1999 bestrafte ihn der Kreispräsident Chur wegen einfacher Körperverletzung zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 7./29. Mai 2002 verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden A. sodann wegen Diebstahls etc. zu 16 Monaten Gefängnis. Anstelle des Strafvollzuges wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. Am 6. Juni 2002 wurde A. in B. festgenommen; er befand sich bis am 7. Juni 2002 in Polizeihaft. Danach befand er sich bis am 14. August 2002 in Sicherheitshaft. B. Im Gutachten vom 18. Dezember 2001 diagnostizierte G. von der Psychiatrischen Klinik Y. bei A. eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, eine unreife Persönlichkeit sowie eine psychotische Störung durch Halluzinogene und Kokain. Wegen des multiplen Substanzgebrauchs sei er in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Es liege sodann eine mangelhafte Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung vor. Da A. rauschgiftsüchtig sei und ohne entsprechende Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten gegeben sei, er aber aus eigenem Antrieb nicht in der Lage sei, eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, erscheine eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 43 und/oder 44 StGB zur Verhinderung weiterer Straftaten notwendig und zweckmässig. Eine ambulante Massnahme genüge auf Grund der Persönlichkeitsstruktur nicht. Eine solche sei aber begleitend zu einem allfälligen Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt N. zu befürworten. In einem anderen Gutachten zuhanden der Vormundschaftsbehörde werde eine Bevormundung von A. vorgeschlagen. Nachdem A. am 13. Februar 2002 in die Psychiatrische Klinik X. eingetreten war, wurde dort ein ergänzender Bericht zum Gutachten vom 18. Dezember 2001 eingeholt. In ihrem ärztlichen Bericht vom 5. März 2002 kommt H. zum Schluss, dass bei A. eine paranoide Schizophrenie einerseits und eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sowie eine psychische Störung andererseits vorliege. Eine Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB und/oder 44 StGB sei sinnvoll, wobei eine Dualstation, die Patienten mit einer sogenannten Doppeldiagnose therapieren, als besonders geeignet erachtet werde. Als Alternative käme eine stationäre Massnahme in Kombination mit einer ambulant-psychiatrischen Behandlung in Frage. Eine ambulante Massnahme genüge nicht.
4 Im Zusatzbericht vom 2. Oktober 2002 stellt I., Kantonale Psychiatrische Klinik X., B., fest, hinsichtlich der genannten Gutachten hätten sich gemäss Wissensstand bis zum Austrittsdatum aus der Klinik am 15.08.2002 keine wesentlichen Änderungen ergeben. A. sei psychisch krank. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie. Zusätzlich weise er ein Abhängigkeitssyndrom auf verschiedene Substanzen auf. Bezüglich der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat vom 5. Juni 2002 könne gesagt werden, dass A. am 4. Juni 2002, 20.37 Uhr, auf Grund auffällig enger Pupillen und einem verladenen Eindruck vom Dienstarzt eine Urinprobe auf Drogen angeordnet worden sei. Am folgenden Tag, 5. Juni 2002, sei das Resultat dieser Urinprobe auf Opiate positiv gewesen. Am Morgen des 5. Juni 2002, 05.19 Uhr, habe die Nachtschwester dokumentiert, dass A. am Abend zuvor berauscht gewirkt und über heftiges Jucken am ganzen Körper geklagt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich A. am 5. Juni 2002 in einem leichten bis mittelgradigen Rauschzustand auf Grund von Opiatkonsum befunden habe. Da er auf Drogen adaptiert sei, habe dies schätzungsweise psychiatrischerseits eine leichte bis höchstens mittelgradige Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt, wobei die Fähigkeit gemäss vorhandener Einsicht zu handeln in leichtem bis mittelgradigem Masse beeinträchtigt gewesen sein möge (Art. 11 StGB). Das Weiterführen einer Massnahme gemäss Art. 43 und/oder Art. 44 StGB sei weiterhin zweckmässig. Erfahrungsgemäss brauche es bei bereits vorhandener Suchtmittelkrankheit und vorhandener psychischer Grundkrankheit recht viel Zeit, Monate, manchmal Jahre, um eine einigermassen akzeptable gesundheitliche Stabilisierung zu erreichen. Die Behandlung in einer geeigneten Massnahmeanstalt sei bei A. nach wie vor indiziert. C. A. wird gemäss Anklageverfügung vom 20. Januar 2003 des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde (vgl. Ziff. II der Anklageschrift vom 20. Januar 2003): "A. wird angeklagt 1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Am 05. Juni 2002 trafen sich A. und J. in der Stadt B. auf dem Gebiet des Hofs. In der Folge entschieden sie sich, einen Taxichauffeur auszurauben. Zu diesem Zweck begaben sie sich an die Ringstrasse 111, wo J. in der von ihm, seiner Schwester und seinem Bruder bewohnten Wohnung, zwei Küchenmesser von insgesamt ca. 25 cm Länge, gewellter Klinge und einer Klingenlänge von ca. 10 - 15 cm holte. Sowohl
5 der Angeklagte als auch J. nahmen je ein Messer an sich. Anschliessend bestellte J. mit seinem Natel ein Taxi der Firma ABC zum Restaurant Neustadt in B.. Als das Taxi erschien, stiegen J. auf den Beifahrersitz und A. auf den Rücksitz hinter dem Fahrer ins Fahrzeug. A. wies den Chauffeur an, zum Rossboden zu fahren. Dort angekommen legte A. einen Arm um die Schulter oder den Hals des Taxichauffeurs und hielt ihn fest, damit er nicht aussteigen konnte. Mit der anderen Hand hielt er dem Taxichauffeur ein Küchenmesser teilweise an den Hals und teilweise ein Stück vor den Hals hin. J. hielt sein Messer rechts vor den Taxichauffeur hin und sagte, dass dies ein Überfall sei, der Taxichauffeur solle das Portemonnaie hergeben. Der Taxichauffeur versuchte mit einer Hand die Umklammerung durch A. zu lockern. Mit der anderen Hand griff er in das Messer, das J. vor ihn hinhielt. Dabei erlitt er eine 3 - 5 cm lange und ca. 2 mm tiefe Schnittwunde am linken Handgelenk sowie am Daumenballen. Da der Taxichauffeur zu Beginn die Fahrertüre geöffnet hatte und sich das Portemonnaie im Seitenfach der Fahrertüre befand, stieg J. aus dem Taxi aus, ging um dieses herum und nahm das Portemonnaie an sich. Er verlangte vom Taxichauffeur den Autoschlüssel, der diesen aushändigte. Anschliessend liess A. den Taxichauffeur los, stieg aus dem Taxi und entfernte sich zusammen mit J.. Aus dem Portemonnaie entwendeten sie Fr. 360.-- in Noten und teilten das Geld hälftig auf. Das Portemonnaie sowie die Messer und gewisse Kleidungsstücke warfen sie weg. Am 06. Juni 2002 stellte der Taxifahrer K. gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Körperverletzung. 2. der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. In der Zeit von Mai 2001 bis am 04. Juni 2002 kaufte und konsumierte der Angeklagte zweimal Kokain für insgesamt Fr. 125.--. Etwa dreimal kaufte und konsumierte der Angeklagte zudem auf der Gasse in B. von unbekannten Personen insgesamt 120 mg Methadon für Fr. 60.-- . Am 05. sowie am 06. Juni 2002 kaufte der Angeklagte sodann auf der Gasse in B. 10 Kügelchen Kokain für insgesamt Fr. 180.-- sowie anschliessend zusammen mit J. 3 Gramm Kokain für Fr. 250.-- sowie 2 Briefchen Heroin für Fr. 100.--. Die 3 Gramm Kokain sowie die 2 Briefchen Heroin konsumierte der Angeklagte zusammen mit J.. Zudem kaufte und konsumierte der Angeklagte im selben Zeitraum auf der Gasse in B. 40 mg Methadon für Fr. 15.--." D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 03. März 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, sowie auf Seiten der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben.
6 Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im wesentlichen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. J. Grob stellte und begründete folgende Anträge: "1. A. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 2 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Polizei- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und der Angeklagte sei in eine Heilanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzuweisen. 4. Gesetzliche Kostenfolge." Der amtliche Verteidiger führte aus, dass sich der Angeklagte wohl kaum durch eine besondere Gefährlichkeit ausgezeichnet habe und keine professionell vorbereitete und besonders kühne, heimtückische und skrupellose Tat vorliege. Daher könne im vorliegenden Fall nur eine Verurteilung nach Art. 140 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gelangen. Die Anklage betreffend der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG sei einzustellen, da sich diese ausschliesslich auf die Angaben des Angeklagten stütze. Bezüglich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Angeklagten um einen suchtkranken Menschen handle, welcher ausserdem an paranoider Schizophrenie leide. Im Übrigen sei das Ergänzungsgutachten vom 02. Oktober 2002 nicht sorgfältig abgefasst, da es insbesondere betreffend der relevanten Daten fehlerhaft sein müsse. Zudem hätte eine gesamthafte neuerliche Begutachtung vorgenommen und nicht einfach das ursprüngliche Gutachten vom 18. Dezember 2001 sowie der erste ergänzende Bericht vom 5. März 2002 ergänzt werden sollen. Unter Berücksichtigung einer mittleren Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sei eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten angemessen. Diese Strafe sei zu Gunsten einer Massnahme aufzuschieben. Der amtliche Verteidiger stelle demnach folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Hierfür sei er mit 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Es sei eine Massnahme gemäss Art. 43 bzw. 44 StGB anzuordnen und die Strafe sei aufzuschieben."
7 In seiner Replik führte Staatsanwalt Dr. iur. J. Grob aus, dass die besondere Gefährlichkeit im vorliegenden Fall klar gegeben sei und diese nicht davon abhänge, ob die Tatwaffe auch effektiv zum Einsatz gelange; es seien dabei die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Betreffend der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle es sich vorliegend nicht mehr um einen leichten Fall, da der Angeklagte wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Das vorliegende Gutachten und die darauf beruhenden Ergänzungen seien klar und konstant, indem sie bezüglich der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit immer zum gleichen Schluss kämen und daher zweifelsfrei zur Beurteilung des Angeklagten herangezogen werden können. Der amtliche Verteidiger führte in seiner Duplik noch einmal aus, dass es nicht zulässig sei, im Rahmen von Ergänzungsbegutachtungen immer wieder auf ein vorheriges Gutachten zu verweisen. Der Angeklagte leide an einer ständigen leichten Beeinträchtigung der Zurechungsfähigkeit, sodass die Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Tat noch erheblich höher zu qualifizieren sei. In seinem Schlusswort bekräftigte A. nochmals seine Reue und zeigte seine Bereitschaft, künftig nicht mehr deliktisch tätig zu werden und seine begonnene Massnahme weiterführen zu wollen. Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Gemäss Ziff. 2 derselben Bestimmung beträgt die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, wenn der Täter zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Der Räuber wird sodann mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Der Täter muss also zunächst alternativ eine der Nötigungshandlungen vornehmen, welche den Diebstahl erst ermöglichen, und
8 alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird. Der Täter muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (vgl. Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123 ff.). b) A. ist überführt und geständig, in der Nacht vom 05. auf den 06. Juni 2002 zusammen mit J. den Taxichauffeur K. beraubt zu haben. Zusammen entschlossen sich die beiden vorgängig, ein Taxi zum Café Neustadt zu bestellen und sich anschliessend an einen entlegenen Ort fahren zu lassen. Dabei hatten die beiden abgemacht, dass der Angeklagte mit dem Messer hinter dem Chauffeur sitzen, ihn dann entsprechend von hinten halten und ihm das Messer hinhalten würde (vgl. act. 4.8 S. 2 unten, polizeiliche Einvernahme vom 06. Juni 2002; act. 4.9 S. 3, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 06. Juni 2002). J. sollte dabei gleichzeitig von der Beifahrerseite kommend ebenfalls ein Messer vor den Taxifahrer hinhalten und dessen Portemonnaie wegnehmen. Die Tatbegehung lief schliesslich, wie dies der Angeklagte auch anlässlich der richterlichen Befragung vor dem Kantonsgericht wieder bestätigte, so ab wie es geplant war (vgl. auch act. 4.9 S. 4 oben). Insgesamt entwendete der Angeklagte zusammen mit J. beim vorliegend zu beurteilenden Raubüberfall einen Geldbetrag von Fr. 360.00 in Noten, welchen sich die beiden je hälftig aufteilten. c) A. wird von der Staatsanwaltschaft des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB angeklagt. Der amtliche Verteidiger verneinte die Subsumtion der vorliegenden Tat unter die qualifizierte Stufe der besonderen Gefährlichkeit und erachtete lediglich den Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als gegeben. Insbesondere wendete der amtliche Verteidiger ein, dass vorliegend keine professionell vorbereitete und besonders kühne, verwegene, heimtükische, hinterlistige und skrupellose Tat vorliege. Der Staatsanwalt legte unter Hinweis auf BGE 117 IV 137, wo das Bundesgericht mehrere Voraussetzungen für das Vorliegen der besonderen Gefährlichkeit verneinte, dar, dass diese Voraussetzungen im vorlie-
9 gend zu beurteilenden Fall klar gegeben seien. Im erwähnten Fall wurde unter anderem die besondere Gefährlichkeit bei der Bedrohung mit einem Taschenmesser verneint. Jedoch wurde ausgeführt, dass bereits ein solches Verhalten in anderen Fällen durchaus als besonders gefährlich angesehen werden könnte, da die Qualifikation der Tat insbesondere auch vom Unrechts- und Schuldgehalt abhänge (BGE 117 IV 139). Das Mass der besonderen Gefährlichkeit ist dabei als mittlere Gefährdungsstufe ex negativo - d.h. in Abgrenzung zu den anderen Gefährdungsstufen zu definieren. Vorausgesetzt ist mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Opfers. Dabei muss es genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführt; der zusätzliche Wille, die entsprechende Gefahr auch zu realisieren, ist nicht erforderlich (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N 86 zu Art. 140 StGB). Der Angeklagte hat, wie bereits vorstehend unter lit. b) ausgeführt, den Raub zusammen mit J. geplant und organisatorische Vorkehren getroffen, indem sie sich beide ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10-15 cm als Tatwaffe beschafften, das Taxi bestellten und sich genau absprachen, wie sie vorgehen wollten. Im Taxi setzten sie sich so hin, dass sie eine optimale Ausgangslage für ihr Vorhaben hatten. Der Angeklagte hielt das Opfer, nachdem dieses das Fahrzeug am Tatort angehalten hatte, mit einer Hand von hinten fest und legte mit der anderen Hand das Messer zumindest zeitweise unmittelbar vor resp. an den Hals hin (vgl. act. 4.9 S. 4, untersuchungsrichterliche Einvernahme von A., Zitat: [Mit der anderen Hand hielt ich das Messer an den Hals und dann wieder ein Stück vor ihn hin.] ... [Wie gesagt, hielt ich das Messer an den Hals, dann wieder weg von ihm. Ich fuchtelte mit dem Messer herum. .... Als er sich wehrte, sagte ich zu ihm, dass ich ihn aufschlitzen werde.]). Aufgrund dieser Vorgehensweise mit dem scharfen Küchenmesser hätte das Opfer in dieser Lage damit jederzeit sogar schwer verletzt und in Lebensgefahr gebracht werden können. Denn eine bereits unbedachte Bewegung des Opfers, beispielsweise um zu versuchen sich vom Griff des Angeklagten zu befreien, hätte, jedenfalls während der Zeitspanne, als das Messer nahe am Hals hingehalten wurde, eine schwere, wenn nicht sogar lebensgefährliche Verletzung hervorrufen können. Eine solche Bewegung lag unter den herrschenden Umständen auch nicht ausserhalb normalen Geschehens, zumal sich das Opfer auch in Lebensgefahr fühlte (vgl. act. 4.6 S. 3, polizeiliche Einvernahme von K. vom 07. Juni 2003). Aufgrund der weiteren Tatumstände, insbesondere dass der Raub bewusst nachts und an einem sehr abgelegenen dunklen Ort ausgeführt wurde, das Opfer
10 aufgrund der Tatbegehung durch zwei Täter körperlich klar unterlegen war und damit die hier zu beurteilende Tat in ihrem Schuld- und Unrechtsgehalt besonders schwer wiegt, ist das Qualifizierungsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit in objektiver Weise klar erfüllt. Gesamthaft gesehen wurde somit durch das Verhalten des Angeklagten ohne weiteres eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Opfers geschaffen. Das Verhalten von A. bewegte sich sogar im Grenzbereich zu Ziffer 4 von Art. 140 StGB (vgl. Basler Kommentar, a. a. O., N101, 122, 125 und 127 zu Art. 140 StGB). Indem sich A. mit Wissen und Willen in Bereicherungsabsicht fremde Sachen aneignete, erfüllte er zudem auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Damit ist er, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2.a) Art. 19a Ziffer 1 BetmG stellt den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe. In welcher Form diese konsumiert werden, sei es durch Rauchen, Einspritzen, Essen, Trinken, Schnupfen, usw. spielt keine Rolle. Unter den Tatbestand fällt lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln. Stoffe und Präparate, die bloss ähnlich wirken wie Betäubungsmittel werden hingegen nicht erfasst. Auch auf die Menge des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. In leichten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen (Art. 19a Ziffer 2 BetmG). Der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst jedoch nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. b) A. ist geständig, in der Zeit vom Mai 2001 bis zu seiner Festnahme am 06. Juni 2002 unter verschiedenen Malen Kokain, Heroin sowie Methadon für total ca. Fr. 730.00 konsumiert zu haben - teilweise auch zusammen mit J.. A. hat diese Menge auch anlässlich der Hauptverhandlung zugestanden, weshalb nicht einzusehen ist, wieso nicht darauf abgestellt werden sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass dem nicht so sein könnte, liegen nicht vor; solche wurden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft gemacht. A. hat somit gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG verstossen. Die vom amtlichen Verteidiger beantragte Subsumtion unter den privilegierenden Tatbestand von Art. 19a Ziffer 2 BetmG, d.h. die Einstellung des Verfahrens oder das Absehen von einer Strafe, kann aufgrund der dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte nicht zur Anwendung gelangen. Die Art der gebrauchten Betäubungsmittel (Kokain, Heroin), die Dauer und die Häufigkeit des Konsum, die
11 Drogenabhängigkeit sowie die früheren Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das BetmG lassen vorliegend die Subsumtion unter Art. 19a Ziffer 2 BetmG nicht zu. Auch wenn man sich bei der Definition des leichten Falles einer gewissen Schematisierung bedienen kann, so sind im vorliegenden Fall die Kriterien des leichten Falles gerade nicht erfüllt (vgl. Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, 1995 N 41 ff. zu Art. 19a BetmG). 3.a) Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechtssowie Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Strafe ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Unterschieden wird beim Verschulden weiter in Tat- und Täterkomponente (BGE 117 IV 112 f.). Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung desselben, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente hingegen umfasst das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, BGE 124 IV 44 f.). Bei der Berücksichtigung des Vorlebens des Täters können auch Vorstrafen, welche im Strafregister gelöscht beziehungsweise entfernt wurden, jedoch dem Gericht aus anderen Gründen zur Kenntnis gelangt sind, einbezogen werden (BGE 121 IV 3). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Die erwähnten, in die Waagschale zu legenden Elemente wirken sich auf das Mass der auszufällenden Strafe aus, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt.
12 b) Zu beachten ist im vorliegenden Fall zudem, dass die nunmehr bekannt gewordene und vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Angeklagten teilweise vor seiner Verurteilung durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 07. Mai 2002 begangen wurde. So muss für diese neu zu beurteilende Tat eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93 sowie BGE 129 IV 113). A. wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 07. Mai 2002 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuches gemäss Art. 139 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG für schuldig befunden und mit 16 Monaten Gefängnis bestraft. Anstelle des Strafvollzuges wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. c) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus nicht unter zwei Jahren. Das Verschulden von A. wiegt sehr schwer. Nur knapp einen Monat nach seiner Verurteilung durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 07. Mai 2002 - wegen artgleicher Delikte - wurde er erneut deliktisch tätig und hat damit seine doch erhebliche kriminelle Energie erneut an den Tag gelegt. Ausgehend von diesem schweren Verschulden fällt bei A. strafschärfend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen (Raub und Verstoss gegen das BetmG) ins Gewicht (Art. 68 StGB). Allerdings fällt die Widerhandlung gegen das BetmG nur untergeordnet ins Gericht. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen von A. aus, insbesondere diejenige, welche mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden am 07. Mai 2002 ausgesprochen wurde. Strafmindernd ist dem Angeklagten sein Geständnis, seine Reue und die damit verbundene Selbstanzeige wie auch sein ko-
13 operatives Verhalten während der Strafuntersuchung anzurechnen. Strafmildernd wirkt sich die bei A. anlässlich der verschiedenen Begutachtungen und Ergänzungsbegutachtungen festgestellte leichte bis mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus. Der Richter kann dabei gemäss Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB die Strafe nach freiem Ermessen mildern. Ohne diese ausgewiesene Verminderung der Zurechnungsfähigkeit müsste der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft werden. Ausgehend von dieser Freiheitsstrafe von 40 Monaten ergäbe sich in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von rund 36 Monaten. Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beurteilt die Strafkammer gestützt auf die Begutachtungen zu Gunsten des Angeklagten als leicht bis mittelgradig, so dass vorliegend, aufgrund der Praxis, wonach eine leichte Verminderung zu rund 25% und eine mittelgradige zu rund 50% Reduktion führt, eine mittlere Reduktion des Strafmasses um rund 37.5% heranzuziehen ist. In Anwendung dieser Reduktion und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, wonach es bei der Strafzumessung und der Strafreduktion nicht um mathematische Genauigkeit gehen kann (vgl. Urteil 6S.282/2002 vom 26. November 2002), erachtet die Strafkammer in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der untergeordnet ins Gewicht fallenden Widerhandlung gegen das BetmG eine teilweise Zusatzstrafe auszufällen ist, die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.; Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 88). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizei- und
14 Sicherheitshaft von 70 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. e) Das ausgefällte Strafmass von 2 Jahren Gefängnis steht der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits in objektiver Hinsicht entgegen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und ist demnach nicht näher zu prüfen. f) Was den Hinweis der Verteidigung auf die Ergänzungsgutachten betrifft, so bleibt festzuhalten, dass diese auch in den Schlussfolgerungen in sich klar, widerspruchslos und nachvollziehbar sind. Weshalb im Anschluss an eine Begutachtung vom 18. Dezember 2001 in kurzer Zeitfolge (hier am 5. März 2002 und am 2. Oktober 2002) nicht eine ergänzende anstatt nochmals eine umfassende Begutachtung vorgenommen werden soll, ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall vermitteln die ergänzenden Gutachten zusammen mit dem ersten Gutachten gerade ein ganzheitliches Ergebnis, welches dem Richter eine verlässliche Grundlage für seine Entscheidfindung liefert. Inwiefern dem nicht so sein sollte, hat die Verteidigung nicht dargelegt; es ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung. Die Frage, ob bei zeitlich weiter auseinanderliegenden Begutachtungen allenfalls eine erneute Begutachtung umfassend zu erfolgen hätte, braucht im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Auf die bei den Akten liegenden Gutachten kann daher abgestellt werden. 4. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bei Doppel- und Mehrfachdiagnosen die Massnahme gegenüber Abhängigen (gemäss Art. 44 StGB) in einer solchen gegenüber geistig Abnormen (gemäss Art. 43 StGB) aufgeht, d.h. keine substantiell andere Behandlung mit sich bringt und damit in der Praxis häufig die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB im Vordergrund stehen dürfte (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 43 N 196). Auch das vorliegend zu beurteilende strafbare Verhalten von A. steht erneut im Zusammenhang sowohl mit Konsum von Drogen wie auch der diagnostizierten
15 paranoiden Schizophrenie. Übereinstimmend beantragten sowohl der Staatsanwalt wie auch der amtliche Verteidiger die Anordnung bzw. die Weiterführung der stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 bzw. 44 Ziff. 1 StGB. Auch der Angeklagte schliesslich bekräftigte anlässlich der richterlichen Befragung erneut seinen Willen, die begonnene Massnahme weiter zu führen. Im Ausgangsgutachten der psychiatrischen Klinik Y. vom 18. Dezember 2001 (act. 2.7) wurde dem Angeklagten attestiert, neben den psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (Abhängigkeitssyndrom) auch an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Diese Diagnose wurde auch im ärztlichen Bericht von H. vom 05. März 2002 (act. 2.8) bestätigt. Bezüglich des Zustandes des Angeklagten und der damit verbundenen Auswirkungen auf die vorliegend zu beurteilenden Straftaten erstellte I. am 02. Oktober 2002 (act. 2.12) einen ergänzenden Bericht. Dabei bestätigte dieser klar die bereits bestehende Diagnose der psychischen Krankheit, der paranoiden Schizophrenie sowie des Abhängigkeitssyndroms auf verschiedenen Substanzen. Da der Angeklagte auf Drogen adaptiert sei, hätte dies schätzungsweise psychiatrischerseits eine leichte bis höchstens mittelgradige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt (act. 2.12, Antwort zu Frage 2). Das Weiterführen einer Massnahme gemäss Art. 43 und/oder Art. 44 StGB sei denn auch weiterhin zweckmässig. Denn erfahrungsgemäss bedürfe es bei bereits vorhandener Suchtmittelkrankheit und vorhandener psychischer Grundkrankheit recht viel Zeit, Monate, manchmal Jahre, um eine einigermassen akzeptable gesundheitliche Stabilisierung zu erreichen. Die Behandlung in einer geeigneten Massnahmeanstalt sei damit beim Angeklagten weiterhin indiziert. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre in Frage steht, setzt neben der Behandlungsfähigkeit und der Behandlungsbedürftigkeit zusätzlich die Massnahmewilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den gesamten Umständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar sein. A. hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 03. März 2003 klar bestätigt, dass er willens sei, die begonnene Massnahme weiterzuführen und auf den bereits erzielten Fortschritten weiterhin aufbauen zu wollen. Die bereits erzielten Fortschritte ergeben sich auch aus den bereits erstellten Führungsberichten, sowohl aus dem Zwischenbericht der Betreuerin nach 2 Monaten (act. 2.14) wie auch aus dem Bericht über den Therapieverlauf vom 01. November 2002 (act. 2.15). Dabei scheint A. Fuss gefasst zu haben, ist dabei aber weiterhin auf viel Unterstützung angewiesen und bedarf
16 denn auch noch viel Zeit (act. 2.14 S. 3). Insbesondere hat sich jedoch sein Verhalten und seine Einstellung zu Drogen verändert und er ist weiterhin bereit mitzumachen und an sich zu arbeiten (act. 2.15 S. 2). Zusammenfassend erscheint damit der Wille des Angeklagten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen bzw. diese weiterzuführen, um auf diesem Wege wieder zu einem geordneten Leben zurückzuführen, der Strafkammer als ernsthaft und glaubwürdig dargelegt. Dafür sprechen auch die mit der Massnahme bereits ausgewiesenen positiven Resultate. Aufgrund der dem Angeklagten gemachten Doppeldiagnose, der eingangs erwähnten Praxis und insbesondere auch gestützt auf die Beurteilungen der Gutachter, einer Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 StGB den Vorrang zu geben, erachtet auch die Strafkammer die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme in einer entsprechend geeigneten Klinik als wesentlich günstiger, als diejenigen eines stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung zur Drogenrehabilitation. Demnach ist es angezeigt, dem Willen des Angeklagten nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB anzuordnen. 5. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Überdies hat A. die Kosten der angeordneten stationären Massnahme zu tragen, während die Kosten der Polizei- und Sicherheitshaft sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).
17 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er - teilweise als Zusatz zu der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 07. Mai 2002 ausgefällten Strafe - mit zwei Jahren Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Sicherheitshaft von 70 Tagen (vom 06. Juni 2002 - 14. August 2002). 3. Anstelle des Strafvollzuges wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'169.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'860.30 -----------------total somit Fr. 8'029.30 ========== gehen zu Lasten von A., der auch die Kosten der Massnahme zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Sicherheitshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________
18 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: