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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.03.2003 SF 2003 3

11 mars 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·9,914 mots·~50 min·3

Résumé

mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Veruntreuung | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. März 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 3 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel. —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2003, wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Falschbeurkundung und mehrfacher Veruntreuung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 24. Februar 1965 in B. geboren und wuchs zusammen mit drei älteren Geschwistern bei ihren Eltern in H. in geordneten Familienverhältnissen auf. Der Vater arbeitete an der Reception eines Hotels in Flims; die Mutter war zunächst Hausfrau und führte später ein Restaurant. In H. besuchte A. den Kindergarten sowie die Primar- und die Sekundarschule und danach in B. 3 Jahre die Töchterhandelsschule. Im Jahr 1984 trat sie eine Stelle als kaufmännische Mitarbeiterin bei der "C." in B. an. Berufsbegleitend erwarb A. den Fachausweis als Treuhänder. Die Stelle bei der "C." hatte sie bis Ende 2000 inne. Von Februar bis Ende März 2001 war A. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in K. als Revisorin tätig. Anschliessend war sie einige Monate ohne Arbeit. Seit dem 1. August 2001 ist A. als Sachbearbeiterin bei der "D." in K. tätig, wo sie seit 1. Januar 2003 brutto Fr. 6'650.-- pro Monat verdient. Über Vermögen verfügt sie nicht. Bereits im Jahre 1991 hatte sie in B. E. kennen gelernt, mit welchem sie seither im Konkubinat lebt. Das Paar wohnte einige Jahre in B. und L. und seit Ende 2000 in AA./BE. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 12. März 2001 konnte am ehemaligen Wohnort von A. in L. nichts Negatives über sie erfahren werden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren wurde A. gemäss Auftrag des Untersuchungsrichteramts Chur vom 17. Juli 2001 psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 31. August 2001 kommt Oberarzt med. pract. O. von der Kantonalen Psychiatrischen Klinik M. sinngemäss und im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: Bei A. liege eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Diese sei unter anderem gekennzeichnet durch das Unterordnen eigener Bedürfnisse unter diejenigen anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit besteht, eine unverhältnismässige Nachgiebigkeit gegenüber den Bedürfnissen anderer sowie ein unbehagliches Gefühl beim Alleinsein und Angst, von einer Person verlassen zu werden. Diese Persönlichkeitsstörung könne ihren Ursprung in dem bei A. diagnostizierten sogenannten "Turner-Syndrom" haben. Die beschriebene Persönlichkeitsstörung entspreche einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, so dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB in leichtem bis höchstens mittlerem Grade herabgesetzt gewesen sei. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht erforderlich. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB sei jedoch indiziert und sinnvoll, wobei eine solche

3 bereits seit mehreren Monaten bestehe, weshalb es angezeigt sei, diese weiterzuführen. Aufgrund der begonnenen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung seien neue Straftaten nicht zu erwarten. Die ambulante Massnahme wäre mit dem sofortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe vereinbar. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges empfiehlt der Gutachter die Erteilung einer Weisung dahingehend, die begonnene ambulante Behandlung weiterzuführen. Auf eine Schutzaufsicht oder andere Massnahmen wie Bevormundung oder Verbeiständung könne verzichtet werden. B. Am 12. Februar 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, eventueller Veruntreuung sowie allfälliger weiterer Delikte und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 abgeschlossen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 wurde A. wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Veruntreuung gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2003 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt: 1. - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Ziffer 1.4 und 1.6). 1.1.Die Angeklagte war von 1984 bis 2000 bei der C. in B. als Buchhalterin angestellt. In dieser Funktion erledigte sie Kundenbuchhaltungen und war intern auch mit der Verwaltung diverser Stockwerkeigentümergemeinschaften (nachfolgend: StWEG) betraut. Dazu gehörte beispielsweise auch, dass sie den Zahlungsverkehr der einzelnen StWEG's abwickelte. A. war weder bei der C. noch über die Konti der einzelnen StWEG's zeichnungsberechtigt. 1.2 Zur Abwicklung des jeweiligen Zahlungsverkehrs unterhielten die einzelnen StWEG's bei der Graubündner Kantonalbank Bankkonten. Über diese Konten war dem Vorgesetzten von A. und Inhaber der C., I., das Recht auf Einzelunterschrift eingeräumt worden. Die Erteilung von Zahlungsaufträgen an die Bank erfolgte schriftlich durch Ausfüllen und Versenden von üblichen Vergütungsaufträgen oder dann mittels des sogenannten "pronto-Zahlungssystems". Dieses System ver-

4 einfacht den Zahlungsverkehr und funktioniert wie folgt: Nachdem man die einzelnen Einzahlungsscheine ausgefüllt hat, wird der vorgedruckte Zahlungsauftrag mit der Anzahl der Einzahlungsscheine, dem Totalbetrag aller Einzahlungsscheine sowie mit dem gewünschten Ausführungsdatum vervollständigt und unterzeichnet. Dieser Zahlungsauftrag wird anschliessend zusammen mit den einzelnen Einzahlungsscheinen der Bank zugestellt, die dann die entsprechenden Zahlungen ausführt. 1.3 A. bereitete die jeweiligen Vergütungsaufträge sowie die pronto-Zahlungsaufträge vor und legte diese zusammen mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen I. vor. Dieser unterzeichnete in der Folge den Vergütungsauftrag bzw. die pronto-Zahlungsauftragsformulare der N.. A. leitete dann die unterzeichneten Aufträge mitsamt den dazugehörenden Einzahlungsscheinen an die N. weiter. Gestützt auf diese Formulare führte die N. zu Lasten der jeweiligen Konten der StWEG's die gemäss den beigelegten Einzahlungsscheinen vorzunehmenden Überweisungen an die jeweils Begünstigten aus. 1.4 Am 18. April 1995 bereitete A. zulasten der StWEG "F." einen Vergütungsauftrag vor und liess diesen von I. unterzeichnen. Nachdem der Vergütungsauftrag unterzeichnet war, radierte A. in einer Position den Namen und die Bankbeziehung des ursprünglich Begünstigen aus und setzte in die entsprechende Rubrik ihren eigenen Namen sowie die Nummer ihres Bankkontos ein. Dadurch täuschte sie der N., welcher der Vergütungsauftrag zur Ausführung der Zahlung weiter geleitet wurden, arglistig und vorsätzlich eine korrekte Zahlung vor, wobei sie den Umstand ausnützte, dass es der N. unmöglich war, die nachträglich erfolgte Abänderung des Vergütungsauftrages zu überprüfen. Die derart getäuschte N. schrieb dann irrtümlich die betreffende Zahlung von CHF 30'000.-- dem Konto von A. gut, wodurch die StWEG "F." im entsprechenden Umfang geschädigt und A. unrechtmässig bereichert wurde. 1.5 Zwischen dem 19. Januar 1999 und dem 22. Juni 2000 täuschte A. sodann gegenüber I. in weiteren 8 Fällen vorsätzlich und arglistig eine korrekte Abwicklung der Zahlungen vor, indem sie ihm verschwieg, dass sie nach der Unterzeichnung des pronto-Zahlungsauftrages durch ihn einzelne Einzahlungsscheine entfernen und durch solche ersetzen würde, auf denen sie selber oder ihr nahestehende Personen als Begünstigte aufgeführt waren. Dabei nützte sie das Vertrauen aus, das ihr I. schenkte, indem er auf die nochmalige Überprüfung der dem pronto-Zahlungsauftrag beigelegten Einzahlungsscheine verzichtete. Der derart getäuschte I. liess dann irrtümlich den Zahlungsauftrag samt den ausge-

5 tauschten Einzahlungsscheinen zur Zahlung an die N. weiter leiten, die schliesslich die betreffenden Zahlungen zu Lasten der StWEG-Konten ausführte. Da diese Zahlungen nicht den vorgesehenen Empfängern zukamen, wurden die StWEG's im entsprechenden Umfang geschädigt und A. oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. Die zu Lasten der einzelnen Konten auf diese Weise unrechtmässig bezogene Summe beläuft sich auf CHF 198'000.-- und ergibt sich aus folgenden, dauernden Pflichtverletzungen: a) Am 19. Januar 1999 wurde die N. mittels eines ausgetauschten Einzahlungsscheines angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. zzz (Mietzinsenkonto StWEG "Y.") eine Zahlung von CHF 20'000.-- auf das Bankkonto A.s zu überweisen, obwohl I. den Zahlungsauftrag unterzeichnet hatte in der Absicht, dieses Geld dem Erneuerungsfond der StWEG "Y." zukommen zu lassen. b) Am 12. Februar 1999 wurde die N. mittels eines ausgetauschten Einzahlungsbeleges angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. xxx (Mietzinsenkonto StWEG "Z.") eine Zahlung von CHF 40'000.-- auf das Bankkonto A.s zu überweisen, obwohl I. den Zahlungsauftrag unterzeichnet hatte in der Meinung, dass dieses Geld in den Erneuerungsfond der StWEG "Z." einbezahlt werde. c) Am 24. Februar 1999 erreichte A. durch Auswechseln eines Einzahlungsscheines zu Lasten des Kontos Nr. uuu der StWEG "F." eine Zahlung von CHF 30'000.-- auf ihr eigenes Bankkonto, obwohl sie kein Recht auf dieses Geld hatte und I. der Meinung war, dass dieses Geld dem Erneuerungsfonds der StWEG zugute kam. d) Am 18. Oktober 1999 wurde die N. mittels eines ausgetauschten Einzahlungsscheines angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. yyy (Mietzinsenkonto StWEG "G. 3") eine Zahlung von CHF 15'000.-- auf das Konto der Baugesellschaft J. in L. zu überweisen. Diese Baugesellschaft hatte jedoch keine Zahlung zugute; vielmehr tilgte A. durch diese Zahlung ausstehende Mietzinsen bei der Baugesellschaft V.. e) Am 27. Oktober 1999 erreichte A. durch Auswechseln eines Einzahlungsscheines zu Lasten des Kontos Nr. xxx (Mietzinsenkonto StWEG "Z.") eine Zahlung von CHF 10'000.-- auf das Konto der Baugesellschaft J. in L.. Diese Baugesellschaft hatte aber von der StWEG "Z." keine Zahlung zugute. Tatsächlich hatte A. bei der Baugesellschaft V. Mietschulden, die sie auf diese Weise tilgte.

6 f) Am 16. November 1999 erreichte A. durch Auswechseln eines Einzahlungsscheines zu Lasten des Kontos Nr. www (StWEG "X.") eine Zahlung von CHF 25'000.-- auf das Konto der Baugesellschaft J., um damit ihre Mietschulden zu tilgen. g) Am 31. Januar 2000 erreichte A. durch Auswechseln eines Einzahlungsscheines zu Lasten des Kontos Nr. xxx (Mietzinsenkonto StWEG "Z.") eine Zahlung von CHF 18'000.-- auf das Konto der Baugesellschaft J. in L., um damit ihre Mietschulden zu tilgen. Tatsächlich hatte auch in diesem Fall die Baugesellschaft J. kein Recht auf dieses Geld. h) Am 22. Juni 2000 wurde die N. angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. vvv der StWEG "G. 1" an E. eine Zahlung von CHF 40'000.-- zu leisten. Tatsächlich handelte es sich bei E. um den Lebenspartner von A., der keine Zahlung der StWEG "G. I" zugute hatte. 1.6 Zur Vertuschung ihrer Verfehlungen fälschte A. unter mehreren Malen die von ihr erstellten Bilanzen über die StWEG's ab, indem sie die unrechtmässig erlangten Gelder nicht korrekt verbuchte, wodurch das in der Bilanz der jeweiligen StWEG ausgewiesene Bankguthaben nicht mit dem effektiven Saldo auf dem Bankkonto übereinstimmte. So unter anderem in der Bilanz der StWEG "Y.", wo die Angeklagte per 30. Juni 2000 einen Saldo von CHF 30'157.10 auswies, obwohl dieser tatsächlich nur CHF 10'157.10 betrug; oder dann bezüglich der StWEG "Z.", wo A. unterm 30. Juni 2000 einen Saldo von CHF 96'752.65 bilanzierte, obschon dieser bloss CHF 28'752.65 betrug, und schliesslich bei der StWEG "G. 3", wo sie die betrügerisch erlangten CHF 15'000.-- nicht verbuchte. 2. - der mehrfachen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. A. führte als Angestellte der C. die Buchhaltung der StWEG "W.". Mitglied dieser StWEG war auch die Baugesellschaft J.. Daraus ergaben sich Beitragspflichten seitens der Baugesellschaft V. an die StWEG "W.". Gleichzeitig hatte A. von der Baugesellschaft V. eine Wohnung im Mehrfamilienhaus W. gemietet. Nicht immer hat A. den Mietzins bezahlt, wodurch der Baugesellschaft J. Geld fehlte, um ihren Verpflichtungen gegenüber der StWEG "W." nachzukommen. Um die fehlenden Mietzinszahlungen zu vertuschen, täuschte A. in der Buchhaltung der StWEG "W." unter der Rubrik "Ausgleich BG" Einzahlungen der Baugesellschaft J. vor, indem sie in den Jahren 1998 und 1999 auf dem "Kto.-Krt. Baugesellschaft V." 4 Einzahlungen der Baugesellschaft J. im Umfang von (zinsneutral) total CHF 35'776.25 buchte, obwohl ein solcher Geldfluss nicht stattgefunden hat.

7 3. - der mehrfachen Veruntreuung gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3.1 A. betreute auch die StWEG "F." in T.. Dabei gehörte es zu ihren Ausfgaben, vom Verwalter der StWEG "F." die von den Eigentümern bezahlten Gelder für die Waschküchenbenützung und die Appartementreinigung entgegen zu nehmen. Diese Bargelder sollte sie anschliessend in B. auf das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft bei der N. einzahlen. Damit war ihr dieses Bargeld anvertraut. In Missachtung ihrer Pflicht nahm A. diese Einzahlungen nicht immer vor und verbrauchte stattdessen das Geld für sich. Gemäss Erhebungen der P. Treuhand AG hat A. aufgrund dieser andauernden Pflichtverletzungen in der Zeit von anfangs 1993 bis 31. Mai 2000 - abzüglich der oben unter Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5c) erwähnten, zum Nachteil der StWEG "F." ertrogenen CHF 60'000.-- - mindestens CHF 61'972.50 zum Nachteil der StWEG "F." veruntreut. 3.2 Zur Vertuschung ihrer Verfehlungen zum Nachteil der StWEG "F." hat A. die von ihr veruntreuten Gelder fälschlicherweise als Eingang in die Kontoblätter der von ihr geführten Buchhaltung der StWEG "F." verbucht. Aus dem gleichen Grund hat sie in den von ihr erstellten Jahresabschlüssen der StWEG "F." die Bankkonten Nr. uuu und Nr. ttt in den Jahren 1992 bis 2000 jeweils mit einem überhöhten Saldo bilanziert, d.h. die im Abschluss aufscheinenden Beträge stimmen nicht mit dem effektiven Banksaldo überein. 3.3 Die zum Nachteil der StWEG "F." bezogenen Gelder hat die Angeklagte für ihren täglichen Bedarf, Mieten und sonstige Anschaffungen verbraucht. Sodann hat sie Gelder an Bekannte verschenkt. 3.4 Im Rahmen der Bemühungen, den Schaden gut zu machen, hat die Schwester der Angeklagten am 28. August 2000 CHF 108'764.65 auf das Konto der StWEG "F." bei der N. bezahlt. 4. - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 4.1 Am 8. Mai 1996 wählte die Katholische Kirchgemeinde H. A. zur nebenamtlichen Kassierin. Als solche gehörte sie gleichzeitig dem Kirchgemeindevorstand an und war damit Mitglied einer Behörde. Ein Pflichtenheft für diese Stelle besteht nicht. Nebst der Führung der Buchhaltung und dem Erstellen des Jahresabschlusses oblag der Kassierin A. aber auch das

8 Abwickeln von Zahlungen für die Kirchgemeinde. Zu diesem Zweck war sie bezüglich des Postkontos der Kirchgemeinde H. sowie über deren diverse Bankkonten bei der Bank R. H. einzelzeichnungsberechtigt. Damit waren ihr diese Vermögenswerte anvertraut, wobei A. bewusst war, dass sie die Gelder nur für die Belange der Kirchengemeinde H. verwenden dürfe. 4.2 Neben korrekt erfolgten Bezügen bezog A. zwischen dem 10. Oktober 1996 und dem 20. Juni 2000 ab dem Postscheckkonto und einem Bankkonto bei der Bank R. auch Geld, das sie in der Folge nicht für Kirchengemeinde H. verwendete, sondern für eigene Zwecke verbrauchte. Ab dem Postcheckkonto tätigte A. diese Bezüge durch die Einlösung von Postchecks, in zwei Fällen durch Bargeldbezug am Postomaten sowie in einem Fall durch Überweisung auf ein Bankkonto der C.. Ab dem Bankkonto bezog sie das Geld durch Überweisungen auf das Postkonto der Kirchgemeinde H. und anschliessender Weiterleitung auf ihr Konto bei der Bank im Liechtenstein. Die zu Lasten der Katholischen Kirchgemeinde H. aufgrund dieser andauernden Pflichtverletzung veruntreute Summe beläuft sich auf CHF 235'443.50 und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Datum (der Buchung) Art des Bezuges Betrag (in CHF) Zwischentotal (in CHF) 1 10.10.1996 Postcheckeinlösung 4’000.-- 2 23.10.1996 Postcheckeinlösung 2'000.-- 3 13.12.1996 Postcheckeinlösung 4'000.-- 10'000.-- 4 06.05.1997 Postcheckeinlösung 1'000.-- 5 23.05.1997 Überweisung ab Postkonto 23'793.50 6 17.06.1997 Postcheckeinlösung 4'000.-- 7 14.08.1997 Postcheckeinlösung 1'500.-- 8 10.09.1997 Postcheckeinlösung 5'000.-- 9 24.10.1997 Postcheckeinlösung 2'000.-- 37'293.50 10 22.01.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 11 04.03.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 12 06.03.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 13 22.05.1998 Postcheckeinlösung 2'650.-- 14 01.07.1998 Postcheckeinlösung 3'000.-- 15 23.07.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 16 24.07.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 17 18.08.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 18 01.10.1998 Postcheckeinlösung 500.-- 19 17.11.1998 Postcheckeinlösung 3'000.--

9 20 25.11.1998 Überweisung von Bankauf Postkonto und dann auf Konto bei der Bank im Liechtenstein 40'000.-- 21 23.12.1998 Postcheckeinlösung 4'500.-- 22 23.12.1998 Postcheckeinlösung 5'000.-- 88'650.00 23 08.03.1999 Postcheckeinlösung 30'000.-- 24 19.05.1999 Postcheckeinlösung 10'000.-- 25 29.07.1999 Postcheckeinlösung 5'000.-- 26 10.08.1999 Postcheckeinlösung 3'000.-- 27 25.08.1999 Postcheckeinlösung 4'000.-- 28 14.09.1999 Postcheckeinlösung 5'000.-- 57'000.00 29 17.03.2000 Postcheckeinlösung 1'500.-- 30 17.03.2000 Postcheckeinlösung 10'000.-- 31 21.03.2000 Postcheckeinlösung 10'000.-- 32 03.04.2000 Geldbezug am Postomaten 1'000.-- 33 06.04.2000 Postcheckeinlösung 5'000.-- 34 07.04.2000 Postcheckeinlösung 4'000.-- 35 12.04.2000 Geldbezug am Postomaten 1'000.-- 36 20.06.2000 Postcheckeinlösung 10'000.-- 42'500.00 Total 235'443.50 235'443.50 4.3 Die bezogenen und nicht für die Kirchgemeinde H. verwendeten Gelder hat die Angeklagte für ihren täglichen Bedarf, Mieten, sonstige Anschaffungen sowie zur teilweisen Deckung des bei C. verursachten Schadens verbraucht. Sodann hat sie Gelder an Bekannte verschenkt oder diesen Darlehen gewährt. 4.4 Um ihre Verfehlungen zum Nachteil der Kirchgemeinde H. zu vertuschen, fälschte A. die Buchhaltung, indem sie die bei den unberechtigten Barbezügen und Auszahlungen vereinnahmten Gelder auf den entsprechenden Kontoblättern in der von ihr geführten Buchhaltung falsch oder gar nicht verbuchte und in den Jahresabschlüssen 1996 und 1997 das Postcheckkonto sowie im Jahresabschluss 1998 zusätzlich noch das Bankkonto Nr. ooo bei der Bank R. mit einem überhöhten Saldo bilanzierte. 4.5 Am 20. Oktober 2000, am 17. November 2000 sowie am 1. Dezember 2000 überwies die Schwester der Angeklagten total CHF 235'443.50 auf das Postkonto der Kirchgemeinde H., um dieser das von A. unrechtmässig bezogene Geld zurückzuerstatten. Beschlagnahmen:

10 Es wurden folgende Guthaben beschlagnahmt: - bei der Bank Q. auf Konto-Nr. sss, lautend auf A., CHF 1'190.90 per 12.3.2001 - bei der Bank R. H. auf Konto-Nr. rrr, lautend auf A., CHF 233.30 per 14.2.2001 - bei der N. auf Konto-Nr. qqq, lautend auf A., CHF 240.85 per 23.2.2001 - bei der S. Versicherung die Police Nr. ppp, lautend auf A., im Wert von CHF 22'989.20 per 1.2.2002 Adhäsionsklage: Am 5. November 2002 reichte Rechtsanwalt lic.iur. Wilfried Caviezel namens der C. gegen A. eine Adhäsionsklage in Höhe von CHF 220'360.15 ein.“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 11. März 2003 statt. Anwesend waren die Angeklagte A. und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte die Angeklagte im Wesentlichen die in der Anklageschrift enthaltenen Angaben. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Die Angeklagte gestand die ihr gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Taten vollumfänglich. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer die folgenden Anträge: „1. A. sei des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss alt Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Die beschlagnahmten Bankguthaben seien gerichtlich einzuziehen und zugunsten der C. zu verwenden.

11 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der Rechtsvertreter der Angeklagten hielt in seinem Plädoyer einleitend fest, es sei schlichtweg unvorstellbar, wie eine unbescholtene und intelligente Person ganz unauffällig mehrere hunderttausend Franken abzweigen könne. Vorliegend hätten jedoch alle Kontrollen versagt und es wäre der Angeklagten wohl auch selbst lieber gewesen, wenn man ihre Taten früher entdeckt hätte. Nun jedoch sei reiner Tisch gemacht und die Angeklagte habe sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt und sich bemüht, den entstandenen Schaden zu decken. A. habe von ihrem momentanen Arbeitgeber, der über das Strafverfahren informiert sei, die Chance erhalten, wieder Tritt zu fassen und die Vergangenheit zu bewältigen. Überdies stehe die Angeklagte in einer erfolgversprechenden ambulanten psychiatrischen Behandlung. In der Sache selbst habe A. den ihr zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt und teilweise auch von sich aus zugestanden. Bei ihrer Arbeitstätigkeit habe sie nie über eine Unterschriftsberechtigung verfügt und habe daher immer einer Aufsicht und Kontrolle unterstanden. Bei der Kirchgemeinde H. habe sie für die Post- und Bankkonti zwar Unterschrift gehabt. Auch dort habe jedoch eine Revision der Amtsführung stattgefunden. Sämtliche mit Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen hätten indes versagt. Die deliktisch erlangen Vermögenswerte seien von der Angeklagten nur zu einem Teil für sich selbst verwendet worden. Darüber hinaus habe sie Dritten, einer Familien in Italien, ihrem Freund oder dessen Familie geholfen, deren Anfragen sie infolge ihrer Persönlichkeit nicht widerstehen konnte. Die rechtliche Qualifikation des Verhaltens von A. als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB werde anerkannt. Zurecht sei keine Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt. Die nachträgliche Änderung des Zahlungsauftrags stelle sodann eine Urkundenfälschung dar. Was hingegen die Falschbuchungen betreffe, die die Geldbezüge vertuschen sollten, so vertrete ein Teil der Lehre die Ansicht, dass die Buchhaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften infolge der fehlenden Buchführungspflicht keine Urkunde im strafrechtlichen Sinn darstelle, so dass diesbezüglich keine Urkundendelikte vorliegen würden. In Bezug auf die Veruntreuungen kämen aufgrund des Handlungszeitraumes die alte und die neue Bestimmung zur Anwendung. Die Veruntreuungen von A. zu Lasten der Kirchgemeinde H. habe jene als Kassierin begangen. Zwar sei fraglich, ob A. damit als Mitglied einer Behörde gehandelt habe; das Kantonsgericht habe diese Frage indes bereits einmal bejaht. Bestritten werde jedoch die Qualifikation der Urkundenfälschung im Amt, die voraussetze, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens die Tat begangen habe. Bei der Angeklagten habe es sich jedoch um ein einfaches Behördenmitglied und nicht um eine Beamte gehandelt. Hinsichtlich der

12 Strafzumessung sei zu beachten, dass es A. leicht gemacht worden sei, für sich Bezüge zu tätigen und sie daher wenig kriminelle Energie habe aufwenden müssen, um die Taten zu begehen. Sie habe nicht besonders listig gehandelt. Strafmildernd wirke sich die zumindest in leichtem bis mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit aus, die aus der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung herrühre. Gegeben sei auch der Strafmilderungsgrund der betätigten aufrichtigen Reue, habe die Angeklagte doch alles unternommen, um den Schaden zu ersetzen, sowie allenfalls jener des Handelns auf Veranlassung einer Person, welcher der Täter Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist. Strafmindernd sei der gute Leumund von A. zu berücksichtigen und ebenso ihre Einsicht und Kooperation im Strafverfahren. Es sei daher eine Strafe unter dem Antrag des Staatsanwaltes auszusprechen. Da die Voraussetzungen von Art. 41 StGB gegeben seien, sei der Angeklagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 ½ Jahre festzulegen. Gegen eine allfällige Anordnung einer ambulanten Behandlung oder die Erteilung einer Weisung zur Fortführung der ambulanten Behandlung werde nicht opponiert. Indes habe sich die Angeklagte bereits freiwillig einer Behandlung unterzogen und werde dies auch weiter tun. Die eingezogenen Vermögenswerte seien sodann zu Gunsten der geschädigten C. zu verwenden, mit der auch ein Vergleich über die Regulierung des Schadens abgeschlossen worden sei. Abschliessend stellte Rechtsanwalt Schmid die folgenden Anträge: „1. A. sei des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss alt Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit einer Gefängnisstrafe von maximal 15 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit sei auf 2 ½ Jahre festzusetzen. Ev. sei für die Probezeit eine Weisung auszusprechen. 4. Ev. sei die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Sinne einer Massnahme anzuordnen. 5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Konti, Guthaben aus Lebensversicherung) seien der C. auszuhändigen, eventuell der C. zuzusprechen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass er sich mit dem Verteidiger einverstanden erklären könne, Art. 251 Ziff. 1 StGB an Stelle von Art. 317 Ziff. 1

13 Abs. 2 StGB anzuwenden, obwohl es nicht zum vornherein klar sei, dass die Angeklagte nicht als beamtetes Behördenmitglied gehandelt habe. Dagegen habe eine Buchhaltung klar Urkundenqualität, auch dann, wenn keine Buchführungspflicht bestehe. Der Verteidiger stellte in der Duplik fest, dass in Bezug auf die Frage der Urkundenqualität einer Buchhaltung verschiedene Auffassungen beständen und die Strafwürdigkeit des entsprechenden Verhaltens daher als gering einzustufen sei. Die Angeklagte hielt in ihrem Schlusswort fest, dass sie bereue, was sie getan habe. Sie sei jedoch der Ansicht, sich inzwischen geändert zu haben und nun auf dem rechten Weg zu sein. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des Verteidigers - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten gereicht - sowie auf die richterliche Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a) StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. A. wurde unter anderem der Veruntreuung als Mitglied einer Behörde nach Art. 138 Ziff. 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. b) A. hat die ihr gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Taten vor dem Untersuchungsrichter wie auch anlässlich der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vollumfänglich gestanden. Im Folgenden ist die rechtliche Qualifikation der begangenen Taten vorzunehmen. 2.a) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügen-

14 gebäude errichtet, wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie schliesslich dann, wenn der Täter den Getäuschten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 119 IV 35, 122 IV 205, 126 IV 171 f.). b) In ihrer Funktion als Buchhalterin bei der C. war A. unter anderem mit der Verwaltung verschiedener Stockwerkeigentümergemeinschaften (StWEG) betraut, wobei sie auch den entsprechenden Zahlungsverkehr abwickelte. Die Zahlungsaufträge an die Bank, bei welcher die einzelnen StWEG über Konten verfügten, erfolgten mittels Ausfüllen und Versenden von Vergütungsaufträgen oder durch das sog. „Pronto-Zahlungssystem“. Bei diesem wird ein vorgedruckter Zahlungsauftrag mit der Anzahl und dem Totalbetrag der beigelegten Einzahlungsscheine sowie dem gewünschten Ausführungsdatum vervollständigt und unterzeichnet. Anschliessend wird der Zahlungsauftrag zusammen mit den einzelnen ausgefüllten Einzahlungsscheinen der Bank zugestellt. A. bereitete die jeweiligen Vergütungs- und Zahlungsaufträge vor und legte diese zusammen mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen ihrem Vorgesetzten I. zur Unterschrift vor. In der Regel leitete A. die Aufträge anschliessend an die Bank weiter, welche die entsprechenden Überweisungen an die Begünstigten vornahm. Am 18. April 1995 bereitete A. zu Lasten der StWEG „F.“ einen Vergütungsauftrag vor und liess diesen von I. unterzeichnen. Anschliessend radierte A. in einer Position den Namen und die Bankbeziehung des ursprünglich Begünstigten aus und setzte in die entsprechenden Rubriken ihren eigenen Namen sowie die Nummer ihres Bankkontos ein. Dadurch täuschte sie der Bank vorsätzlich eine korrekte Zahlung vor, wobei sie den Umstand ausnutzte, dass es der Bank nicht möglich war, die nachträglich erfolgte Abänderung des Vergütungsauftrages zu überprüfen. Die betreffende Zahlung von Fr. 30'000.-- wurde von der Bank alsdann irrtümlich dem Konto von A. gutgeschrieben. Dadurch wurde die StWEG „F.“ im entsprechenden Umfang geschädigt und A. unrechtmässig bereichert (Ziff. 1.4 der Anklageschrift). Zwischen dem 19. Januar 1999 und dem 22. Juni 2000 bereitete A. in acht Fällen pronto-Zahlungsaufträge vor, bei denen sie nach der Unterzeichnung durch I. jeweils einzelne Einzahlungsscheine entfernte und diese durch solche ersetzte,

15 auf denen sie selbst oder ihr nahestehende Personen als Begünstigte eingesetzt waren. Die Zahlungsaufträge wurden anschliessend samt den ausgetauschten Einzahlungsscheinen an die Bank weitergeleitet, die die Zahlungen zu Lasten der StWEG-Konten ausführte. Wiederum täuschte sie damit vorsätzlich eine korrekte Abwicklung der jeweiligen Zahlungen vor. Da die Zahlungen nicht den vorgesehenen Empfängern zukamen, wurden die StWEG im entsprechenden Umfang geschädigt und A. oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. Die zu Lasten der einzelnen Konten auf diese Weise unrechtmässig bezogene Summe beläuft sich insgesamt auf Fr. 198'000.-- (Ziff. 1.5 lit. a.-h. der Anklageschrift). A. hatte bei der C. eine besondere Vertrauensstellung inne, war sie im Zeitpunkt, in welchem sie die Delikte beging, doch schon mehrere Jahre bei der genannten Arbeitgeberin tätig. Auch mit der Funktion der Abwicklung des Zahlungsverkehrs von diversen Stockwerkeigentümergemeinschaften war sie bereits mehrere Jahre lang betraut gewesen. Unter diesen Umständen konnte sie voraussehen, dass ihr Vorgesetzter I. die Zahlungsanweisungen sowie die Einzahlungsscheine nach der Unterschrift nicht noch einmal überprüfen würde. Dadurch liegt ein arglistiges Verhalten vor. Durch die genannte Vorgehensweise hat die Angeklagte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. 3.a) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ob einem Schriftstück Beweisbestimmung und Beweiseignung zukommt, bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Verkehrsübung (BGE 123 IV 63 f., 116 IV 350). Massgebend für die Beweiseignung ist nicht die Beweiskraft der Erklärung im konkreten Einzelfall, sondern ihre allgemeine Beweistauglichkeit (BGE 105 IV 193). Als Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn wird das Herstellen einer unechten Urkunde bezeichnet, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist. Erfasst wird auch das Verfälschen einer Urkunde durch nachträgliche unberechtigte Abänderung des ursprünglichen Inhalts. Unter einer Falschbeurkundung im engeren Sinn versteht man das Herstellen einer ech-

16 ten, aber inhaltlich unrichtigen Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Da das Vertrauen darauf, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, grösser ist und grösser sein darf als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt, werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Art. 251 Ziff. 1 StGB ist mit anderen Worten, soweit es um die Falschbeurkundung geht, restriktiv anzuwenden (BGE 118 IV 363 ff., 117 IV 39). Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, d.h. wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 120 IV 126 f.). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch unumgänglich sind und darin begründet liegen, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge vorliegt (BGE 125 IV 23). Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 957, 963 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen (BGE 125 IV 23, 122 IV 25 ff., 118 IV 40). Dies gilt auch, wenn eine Buchführung im Sinne von Art. 957 ff. OR nicht vorgeschrieben ist (BGE 91 IV 188 ff.). Vorausgesetzt ist indes, dass eine Buchführung nach kaufmännischer Art vorliegt, die nach der Zielsetzung von Art. 957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die Feststellung der Vermögenslage mit den Schuldund Forderungsverhältnissen sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht (BGE 125 IV 17 ff.; vgl. Markus Boog, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 51 ff. zu Art. 251 StGB).

17 b) Eine Urkundenfälschung wird A. zunächst in Ziffer 1.4 der Anklageschrift vorgeworfen. Sie hatte am 18. April 1995 zu Lasten der StWEG „F.“ einen Vergütungsauftrag vorbereitet und von I. unterzeichnen lassen. Anschliessend radierte sie in einer Position den Namen und die Bankbeziehung des ursprünglich Begünstigten aus und setzte in die entsprechenden Rubriken ihren eigenen Namen sowie die Nummer ihres Bankkontos ein. Bei Zahlungsanweisungen handelt es sich um Urkunden im strafrechtlichen Sinn, da diesen Beweisfunktion zukommt (vgl. BGE 117 IV 290). Indem die Angeklagte den von I. unterzeichneten Vergütungsauftrag nachträglich abänderte, hat sie eine Urkunde verfälscht und den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. c) Für die von der C. betreuten Stockwerkeigentümergemeinschaften wurden Buchhaltungen nach kaufmännischer Art geführt. Um die falschen Buchungen zu vertuschen, fälschte die Angeklagte mehrere Male die von ihr zu erstellenden Buchhaltungen der StWEG ab, indem sie die unrechtmässig erlangten Gelder nicht korrekt verbuchte (Ziff. 1.6 der Anklageschrift). Dadurch stimmte das in der Bilanz der jeweiligen StWEG ausgewiesene Bankguthaben nicht mit dem effektiven Saldo auf dem Bankkonto überein. Da die Buchhaltung und ihre Bestandteile Urkunden darstellen, hat sich A. durch das geschilderte Verhalten der mehrfachen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. d) A. hatte von der Baugesellschaft J. eine Wohnung im Mehrfamilienhaus „W.“ in L. gemietet. Die Baugesellschaft J. gehörte der StWEG „W.“ an, deren Buchhaltung von A. als Angestellte der C. geführt wurde. Überdies war die C. mit der Vermietung der Wohnungen der Baugesellschaft J. betraut. A. hatte den Mietzins für die von ihre gemietete Wohnung in L. nicht regelmässig geleistet. Der U. Treuhand, die die Buchhaltung der Baugesellschaft J. führte, fielen die fehlenden Mietzinseinnahmen nicht auf, unter anderem deshalb nicht, weil A. diesen jeweils eine Mietzinszusammenstellung abgab, auf welcher sie angab, dass alle Mietzinsen bezahlt worden seien. Durch die ausgebliebenen Mietzinszahlungen fehlten der Baugesellschaft J. finanzielle Mittel, um ihre Beitragspflichten gegenüber der StWEG „W.“ zu erfüllen. Um diesen Umstand zu vertuschen, täuschte A. in der Buchhaltung der StWEG „W.“ Einzahlungen der Baugesellschaft J. vor, indem sie Zahlungen im Gesamtumfang von Fr. 35’776.25 verbuchte, die effektiv nicht stattgefunden hatten (Ziff. 2 der Anklageschrift). Durch diese fiktiven Buchungen erfüllte A. den Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach.

18 e) Mehrfache Falschbeurkundung wird A. auch in Ziffer 3 der Anklageschrift vorgeworfen. Im Rahmen der Betreuung der StWEG „F.“ in T. kam jener die Aufgabe zu, vom Verwalter der StWEG Bargeld entgegenzunehmen und dieses auf das Konto der StWEG bei der Bank einzuzahlen. Dieser Pflicht kam sich jedoch nicht immer nach und verbrauchte das Bargeld, insgesamt mindestens Fr. 61'972.50, für sich. Um diese Verfehlung zu vertuschen, verbuchte A. diese Gelder jeweils fälschlicherweise als Eingang in die Kontoblätter der von ihr geführten Buchhaltung der StWEG „F.“. In den von ihr zu erstellenden Jahresabschlüssen der StWEG „F.“ bilanzierte sie die betroffenen Bankkonten sodann jeweilig mit einem überhöhten Saldo, so dass die im Abschluss erscheinenden Beträge nicht mit dem effektiven Banksaldo übereinstimmten. Auch durch dieses Verhalten hat sich die Angeklagte der mehrfachen Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. f) Sodann hatte A. seit 1996 bei der Katholischen Kirchgemeinde H. die Funktion der nebenamtlichen Kassierin inne. Als solche gehörte sie gleichzeitig dem Vorstand der Kirchgemeinde an. Sie führte die Buchhaltung, erstellte den Jahresabschluss und wickelte Zahlungen für die Kirchgemeinde ab. Zu diesem Zweck war sie über das Postkonto und über die Bankkonten der Kirchgemeinde einzelzeichnungsberechtigt. Zwischen dem 10. Oktober 1996 und dem 20. Juni 2000 bezog A. ab dem Postcheckkonto und einem Bankkonto unter mehreren Malen Geld, welches sie in der Folge nicht für die Kirchgemeinde H. verwendete, sondern für eigene Zwecke verbrauchte, insgesamt Fr. 235'443.50. Um ihre Verfehlungen zu vertuschen, fälschte A. die Buchhaltung, indem sie die vereinnahmten Gelder in den entsprechenden Kontoblättern der Buchhaltung falsch oder gar nicht verbuchte und in den Jahresabschlüssen das Postcheck- und das Bankkonto mit einem überhöhten Saldo bilanzierte. Dadurch hat sie sich weiterer Falschbeurkundungen schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft erachtet durch dieses Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als erfüllt. Gemäss der genannten Bestimmung werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Verteidigung bestreitet in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer beamteten Stellung der Angeklagten. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege, aber

19 auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung ist Beamter im Sinne dieser Bestimmung auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen auszuüben hat, ohne dass er zu ihm in einem Dienstverhältnis stünde. Andererseits gilt trotz vorübergehender Ausübung amtlicher Funktionen nicht als Beamter, wer zum Gemeinwesen nicht in einem Verhältnis der Abhängigkeit steht (BGE 121 IV 220, 76 IV 150). Behördenmitglieder, die keine Beamte sind, fallen nicht unter Art. 317 StGB, sondern es gelangt Art. 251 StGB zur Anwendung (Markus Boog, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 2 zu Art. 317 StGB). A. gehörte als nebenamtliche Kassierin gleichzeitig dem Vorstand der Katholischen Kirchgemeinde H. an. Ihre Aufgabe bestand unter anderem im Führen der Buchhaltung und dem Erstellen des Jahresabschlusses. Ein Pflichtenheft für diese Stelle existiert nicht, so dass nicht klar ist, welche Aufgaben und Funktionen A. im Detail zukamen und wem sie Rechenschaft abzulegen hatte. Zweifelsohne war die Angeklagte Mitglied einer Behörde. Sie stand jedoch nicht in einem eigentlichen Dienstverhältnis zur Kirchgemeinde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie besonderen Weisungen der Kirchgemeinde unterstellt war. Die Beamteneigenschaft von A. ist nach Ansicht des Kantonsgerichts somit nicht erstellt, so dass sie wegen mehrfacher Falschbeurkundung gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestrafen ist. 4.a) Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt auch dem Täter anvertrautes Bargeld, wenn es noch im Eigentum eines anderen steht und der Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Unter den Begriff der anvertrauten Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden u.a. Forderungen und Buchgeld subsumiert (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 29 zu Art. 138 StGB). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 118 IV 33, 117 IV 257). Eine Bereicherungsabsicht kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen, und zwar auf den Zeitpunkt

20 hin, auf welchen es gemäss der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gehalten werden muss (BGE 119 IV 128, 118 IV 29 f.). Die Bestimmung von Art. 138 StGB gilt seit der Revision des Vermögensstrafrechts, welche seit 1. Januar 1995 in Kraft ist. Zuvor galt aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, nach welchem mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft wurde, wer sich eine ihm anvertraute fremde, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. b) A. betreute im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der C. auch die StWEG „F.“ in T. (Ziff. 3.1 der Anklageschrift). Es gehörte dabei zu ihren Aufgaben, vom Verwalter der StWEG „F.“ die von den Eigentümern bezahlten Gelder für die Waschküchenbenützung und die Appartementreinigung entgegenzunehmen. Das Bargeld sollte sie anschliessend auf das Bankkonto der StWEG bei der N. in B. einzahlen. In diesem Sinn war A. das Bargeld anvertraut. In Missachtung ihrer Pflicht nahm A. die Einzahlungen des Geldes nicht immer vor und verbrauchte das Geld für sich. Diese Pflichtverletzungen geschahen im Zeitraum von anfangs 1993 bis 31. Mai 2000 und bezogen sich auf einen Betrag von mindestens Fr. 61'972.50. Eine Ersatzbereitschaft bestand nicht. Indem sich die Angeklagte das ihr anvertraute Bargeld der StWEG „F.“ angeeignet hat, um sich oder ihre Bekannten zu bereichern, hat sie den Tatbestand der Veruntreuung mehrfach erfüllt, wobei für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 die Bestimmung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und danach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Nach der früheren Fassung des Gesetzes stellte die Veruntreuung ein Vergehen dar. Die relative Verjährungsfrist für die Strafverfolgung betrug danach gemäss aArt. 70 Abs. 3 StGB 5 Jahre; die absolute Verjährung trat nach Ablauf von 7 1/2 Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Bei separater Betrachtung der vor 1995 begangenen Delikte wären diese demnach bereits verjährt. Indes bilden verschiedene strafbare Handlungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Art. 71 Abs. 2 StGB dann eine Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 124 IV 5 ff.). Vorliegend sind die von 1993 bis 2001 begangenen Veruntreuungen als andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzusehen, weshalb sie zu einer verjährungsrechtlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen. Die Verjährungsfrist begann daher erst am 31. Mai 2000 zu laufen und die Verjährung ist noch nicht eingetreten.

21 5.a) Wer eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Behörden im strafrechtlichen Sinn sind die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und über eine relative Selbständigkeit verfügenden Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zur StGB, Band II, N 148 zu Art. 138 StGB). Darunter fallen auch Mitglieder des Vorstands einer Kirchgemeinde (PKG 1978 Nr. 11). b) A. wurde am 8. Mai 1996 von der Katholischen Kirchgemeinde H. als nebenamtliche Kassierin gewählt. Durch dieses Amt gehörte sie gleichzeitig dem Kirchgemeindevorstand an. A. hatte die Buchhaltung zu führen und den Jahresabschluss zu erstellen sowie Zahlungen für die Kirchgemeinde abzuwickeln. Zu diesem Zweck war sie über das Post- und die diversen Bankkonten der Kirchgemeinde H. einzelzeichnungsberechtigt. Neben korrekt durchgeführten Abhebungen bezog A. zwischen dem 10. Oktober 1996 und dem 20. Juni 2000 ab dem Postcheckkonto und einem Bankkonto der Kirchgemeinde auch Geld, welches sie in der Folge nicht für die Kirchgemeinde, sondern für eigene Zwecke verwendete. Die Kirchgemeinde H. wurde durch diese andauernde Pflichtverletzung in einem Betrag von Fr. 235'443.50 geschädigt (Ziff. 4.2 der Anklageschrift). In ihrer Funktion als Kassierin waren A. die Vermögenswerte der Kirchgemeinde anvertraut. Die anvertrauten Vermögenswerte verwendete A. zu einem Teil unrechtmässig in ihrem oder dem Nutzen von Bekannten. Eine Ersatzbereitschaft bestand auch hier nicht. Durch dieses Verhalten machte sie sich der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Als Mitglied des Kirchgemeindevorstandes handelte A. zudem als Mitglied einer Behörde, weshalb sie wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu verurteilen ist. 6.a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im

22 Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 ff.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 138 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren. b) Das Verschulden von A. wiegt objektiv schwer. Sie hat über mehrere Jahre hinweg Vermögens- und Urkundendelikte gegenüber diversen Geschädigten begangen, wobei sich der Deliktsbetrag in einer Höhe von mehreren hunderttausend Franken bewegt. Durch das gezeigte Verhalten hat sie zudem das ihr vom Arbeitgeber und von der Kirchgemeinde entgegengebrachte Vertrauen sehr stark missbraucht. Strafmindernd fällt vorliegend insbesondere die Täterkomponente ins Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass A. nicht aus egoistischen oder gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Sie hat die unrechtmässig erlangten Gelder nur zu einem Teil für sich verbraucht und diese darüber hinaus Drittpersonen, sei es nun ihrem Freund, dessen Familie oder weiteren Bekannten, zukommen lassen. Dieses Vorgehen findet seine Begründung in der vom Psychiater festgestellten Persönlichkeitsstörung, die bestimmend für die deliktischen Handlungen von A. war. Das Mass an Entscheidungsfreiheit war infolge dieser Vorgaben in der Person der Angeklagten wesentlich beeinträchtigt, wenngleich sie nicht unter eigentlichem äusserem Zwang gehandelt hat. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte wenig kriminelle Energie aufwenden musste, um ihre Taten zu begehen. Sämtliche Aufsichtsund Kontrollinstanzen, seien es der Arbeitgeber oder die Revisoren der jeweiligen

23 Stockwerkeigentümergemeinschaften oder der Kirchgemeinde, haben versagt, indem nur schon elementare Kontrollen wie ein Vergleich des Saldo auf den Bankkonten mit dem Saldo in der Buchhaltung unterlassen wurde. Dadurch wurde es der Angeklagten sehr leicht gemacht, Bezüge für sich zu tätigen. Strafmindernd kann A. überdies die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund, das umfassende Geständnis sowie ihre hohe Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Strafuntersuchung zugute gehalten werden. Auch die Reue und Einsicht ist zu Ihren Gunsten zu werten. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Strafmildernd ist bei der Angeklagten die vom Psychiater festgestellte und begründete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis höchstens mittlerem Grade zu berücksichtigen (Art. 11 StGB). Das Gericht kann die Strafe ebenfalls mildern, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 64 Abs. 5 StGB). Das Gesetz verlangt hierbei eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die dieser freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens, erbringen muss (BGE 107 IV 99, 117 Ia 406). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. A. zeigt aufrichtige Reue und hat unter Mithilfe der Verwandtschaft einen grossen Teil des angerichteten Schadens ersetzt. So ist der Schaden der Kirchgemeinde vollständig gedeckt und jener der C. zum Teil. Über die weitere Schadenserledigung wurde ein Vergleich abgeschlossen, nach welchem A. monatliche Zahlungen an die Geschädigte zu leisten hat. Durch diese Bemühungen äussert die Angeklagte ihren Willen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. Die Verteidigung brachte zudem vor, die Strafe sei auch deshalb zu mildern, weil A. auf Veranlassung einer Person, der sie Gehorsam schuldig oder von der sie abhängig ist, gehandelt habe (Art. 64 Abs. 2 al. 4 StGB). Vorausgesetzt ist dafür ein Druck oder eine Drohung von einer gewissen Stärke. Der ausgeübte Druck oder Einfluss muss die Entscheidungsfreiheit des Täters in ähnlicher Weise herabgesetzt haben wie die übrigen Strafmilderungsgründe, insbesondere wie jener des Handelns in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung (BGE 102 IV 238). Diese restriktiven Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar war A. infolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu einem Teil von ihrem Lebenspartner E. abhängig, indem der Gedanke, von diesem verlassen zu werden, bei ihr Angst auslöste. Doch erreichte diese Abhängigkeit nicht die Intensität, dass das Begehen der strafbaren Handlung als einziger Ausweg erschien, um die Beziehung aufrecht zu erhalten. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung hatte A. selbst bestätigt,

24 dass eine Trennung nie im Raum gestanden sei und sie auch von niemandem bedroht worden sei. Die erwähnte Abhängigkeit kann allerdings zumindest strafmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 12 Monaten Gefängnis dem Verschulden von A. als angemessen und gerechtfertigt. 7.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob der Verurteilten für die zwölfmonatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). b) Da A. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und vorliegend eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann A. eine gute Prognose gestellt werden. Zwar hat die Verurteilte über eine lange Zeit hinweg und in hohem Umfang delinquiert. Doch bereut sie die begangenen Taten und zeigt Einsicht. Sie bemüht sich, den Schaden wiedergutzumachen

25 und hat sich freiwillig einer Therapie unterzogen, um die Gefahr eines Rückfalls zu minimieren. Ihr neuer Arbeitgeber stellt ihr ein gutes Zeugnis aus. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass A. sich in Zukunft wohlverhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 8. Das Gericht kann einen zu einer bedingten Strafe Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Es kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Die kantonale psychiatrische Klinik M. B. erachtete gemäss Gutachten vom 31. August 2001 die Durchführung einer ambulant-psychiatrischen Behandlung zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr auch im Falle des bedingten Strafvollzugs als notwendig und zweckmässig. Der Gutachter empfahl daher die Erteilung einer gerichtlichen Weisung zur Weiterführung der begonnenen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Der Verteidiger von A. hielt anlässlich der Hauptverhandlung fest, dass gegen die Erteilung einer Weisung zur Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung nicht opponiert würde. Hierzu ist festzuhalten, dass sich A. bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vor rund eineinhalb Jahren von sich aus einer Therapie unterzog. Diese wird gemäss einem von der Verurteilten zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht auch heute noch durchgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass A. genügend motiviert ist, die Behandlung auch ohne gerichtlichen Druck weiterzuführen. Von der gerichtlichen Anordnung einer ambulantpsychiatrischen Behandlung wird daher abgesehen. 9. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzten wird, so spricht das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b. StGB dem Geschädigten die eingezogenen Vermögenswerte auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu.

26 Im Rahmen der Strafuntersuchung waren vom Untersuchungsrichter bei mehreren Banken Guthaben der Angeklagten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘665.05 sowie eine Lebensversicherungspolice im Wert von Fr. 22'989.20 beschlagnahmt worden. Mit Ausnahme der C. sind alle Geschädigten mittlerweile schadlos gehalten worden. Die Anklage erachtet es als gerechtfertigt, die beschlagnahmten Gelder einzuziehen und im Sinne von Art. 60 StGB zu Gunsten der C. zu verwenden. Auch die Verteidigung beantragt gestützt auf einen über die Zivilforderung abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleich die Aushändigung bzw. Zusprechung an die C.. Das Kantonsgericht verfügt die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie deren Verwendung zu Gunsten der C.. 10.a) Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Die Adhäsionsklage ist spätestens bis zum zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 15. Oktober 2002 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, so entscheidet es gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. b) Am 5. November 2002 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel namens und auftrags der C. gegen A. und E. fristgerecht eine Adhäsionsklage ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Adhäsionsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 220‘360.15 zu bezahlen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.“ Die Adhäsionsklägerin macht geltend, dass A. im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der C. gesamthaft einen Betrag von Fr. 329'124.80 veruntreut und ertrogen habe. Als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaften habe die C. diesen gegenüber für den nachgewiesenen Schaden einstehen müssen. Von der Gesamtsumme sei ein Betrag von Fr. 108'764.65 von der Angeklagten bzw. deren Schwester an die StWEG „F.“ erstattet worden, weshalb dieser Betrag in Abzug zu bringen sei. Geltend gemacht werde die ungedeckt gebliebene Summe von Fr. 220'360.15.

27 Zunächst ist festzuhalten, dass gegen E., den Lebenspartner der Angeklagten, am 12. Februar 2001 ebenfalls eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Das Strafverfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 9. Januar 2003 wieder eingestellt, nachdem ihm nicht nachgewiesen werden konnte, mit Wissen und Willen an den A. zur Last gelegten Delikten in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Durch die Einstellungsverfügung fiel die für ein zivilrechtliches Anschlussverfahren notwendige Voraussetzung eines hängigen Strafverfahrens weg, so dass die Adhäsionsklage gegen E. gegenstandslos geworden ist. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Verteidiger von A. einen Vergleich vom 3. bzw. 8. März 2003 zwischen der Genannten und der C. zu den Akten. Der Vergleich weist folgenden Wortlaut auf: „VERGLEICH zwischen A., vertreten durch RA Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, und C., vertreten durch RA Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach, 7001 Chur, betreffend Forderung 1. A. bezahlt der C. insgesamt Fr. 210'000.00 (Franken zweihundertzehntausend). 2. Die Zahlung erfolgt: a) Im Umfang von Fr. 115'000.00 innert 10 Tagen seit Abschluss dieses Vergleichs. Der Betrag ist auf einem Sperrkonto bei der UBS AG, für welches A. und RA Martin Schmid zeichnungsberechtigt sind, sichergestellt. Der derzeitige Saldo auf dem Konto beträgt Fr. 125'000.00. Fr. 10'000.00 werden für Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Gericht) zurückgestellt. b) A. erklärt sich damit einverstanden, dass die vom Untersuchungsrichteramt Chur beschlagnahmten Vermögenswerte von total ca. Fr. 25'000.00 der C. auf Anrechnung an die Schuld ausgehändigt, eventuell richterlich zugesprochen werden. RA Martin Schmid stellt dem Kantonsgericht von Graubünden den entsprechenden Antrag. Der Zugang der Vermögenswerte gilt als Teilzahlung an den vereinbarten Schuldbetrag von Fr. 210'000.00. Die mittels Ratenzahlung zu

28 begleichende Restschuld (lit. d nachstehend) reduziert sich entsprechend. c) Der Zugang der beschlagnahmten Vermögenswerte von E., welche der C. vom Untersuchungsrichteramt Chur ausgehändigt werden, gilt als Teilzahlung an den vereinbarten Schuldbetrag von Fr. 210'000.00. Die mittels Ratenzahlung zu begleichende Restschuld (lit. d nachstehend) reduziert sich entsprechend. d) im Umfang der Restschuld in monatlichen Raten von je Fr. 2'500.--, zahlbar auf das Ende jeden Monats, erstmals auf Ende März 2003. Sollte A. im Strafverfahren vor Kantonsgericht Graubünden der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, so ruht die Pflicht zur Leistung monatlicher Raten während der Dauer des Strafvollzuges. 3. Die C. bestätigt, die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Y., die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Z., die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft G. 3, die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X., die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft G. 1, die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft W. und die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft F. für die in der Anklageschrift enthaltenen strafbaren Handlungen von A. schadlos gestellt zu haben. 4. Mit Vollzug vorstehender Vereinbarung erklären sich die Parteien für sämtliche Handlungen, welche in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2003 bezeichnet sind, per Saldo aller Ansprüche für auseinandergesetzt. AA., den 8.3.2003 A. sig. A. B., den 3.3.2003 C. sig. I.“ Mit Abschluss des genannten Vergleichs haben sich die Parteien über alle strittigen Punkte geeinigt. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass mit der Formulierung von Ziffer 4 des Vergleiches, wonach die Parteien im Hinblick auf die beurteilten strafbaren Handlungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, auch zum Ausdruck gebracht werden wollte, dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die C. verzichtet werde. Durch die Aufnahme in das vorliegende Urteil kommt dem Vergleich gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO die

29 Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Das Gericht nimmt vom Vergleich Vormerk und schreibt die Adhäsionsklage als durch Vergleich erledigt ab. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 188 StGB).

30 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB. 2. Dafür wird sie mit 12 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden gerichtlich eingezogen und zu Gunsten der geschädigten C. verwendet. 5. Von dem zwischen A. und der C. geschlossenen Vergleich wird Vormerk genommen und die Adhäsionsklage als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'488.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 total somit Fr. 7'488.00 gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

31 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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