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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.06.2003 SF 2003 16

24 juin 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·9,249 mots·~46 min·4

Résumé

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 24. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 16 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Schäfer und Burtscher, Aktuar ad hoc L. Duff. —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2003 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben: A. A. wurde am 17. November 1969 in B. geboren, wo er bis zu seinem 10. Lebensjahr zusammen mit zwei älteren Brüdern in B. bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. Dann zog er mit seiner Familie nach C. und hielt sich nur noch zwischendurch in B. auf. In B. und C. besuchte er

2 insgesamt 6 Jahre die Grundschule. A. absolvierte keine Lehre; er arbeitete als Gemüsehändler im Laden seiner Familie. Eigenen Angaben zufolge verstarb sein Vater vor ca. 1 ½ Jahren. Seine übrige Familie lebe nach wie vor in Algerien. Im Alter von 30 Jahren hat A. Algerien verlassen, da er nicht genügend Arbeit gefunden und er angeblich von Terroristen bedroht worden sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten, ansonsten sie ihn töten würden. Aus diesem Grund sei er zunächst über Frankreich nach Deutschland gereist, wo er am 25. Oktober 1999 ankam. Dort hat er ein Asylgesuch gestellt, welches am 29. Januar 2000 abgelehnt wurde. Im Januar 2001 reiste er in die Schweiz ein, wo er sich als „E.“ ausgab und unter diesem Namen ein Asylgesuch einreichte. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz war er zunächst in F., dann in H. und schliesslich in I. untergebracht. Mittlerweile wohnt er wieder im Durchgangszentrum „K.“ in H., wo er Fr. 77.-- pro Woche erhält. A. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er ist muslimischen Glaubens. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei Chur vom 21. Januar 2003 ist nichts Nachteiliges über A. bekannt. Einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 1. Oktober 201 zufolge ist „E.“ in Deutschland unter dem Namen A. bekannt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Angeklagte weder unter dem Namen A. noch unter dem Namen E. verzeichnet. Hingegen ist er im deutschen Zentralregister mit insgesamt fünf Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2001 wegen Diebstahls und Verstosses gegen das Asylverfahrens- sowie das Ausländergesetz verzeichnet. Letztmals wurde er am 9. März 2001 durch das AG Schwäbisch Hall zu einer Strafe von 85 Tagessätzen zu 10 DM Geldstrafe verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Gesamtstrafe. Am 3. Dezember 2002 wurde A. festgenommen und am 24. Januar 2003 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm ein gutes Führungszeugnis aus. B. A. wird der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO sowie der Widerhandlung Art. 23 Abs. 1 ANAG angeklagt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. April 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde:

3 „1. Zwischen anfangs 2002 und seiner Festnahme am 3. Dezember 2002 gab der teilweise geständige A. in I. fünf verschiedenen Personen total 85 g Kokain ab. Bis auf wenige Ausnahmen hat er sämtliches Kokain gegen Entgelt verkauft und dabei einen Bruttoerlös von ca. Fr. 10'900.-- erzielt. In zwei Fällen traf er zudem Anstalten, je eine Kokainkugel an eine Drittperson zu verschenken. Die Verbindungsaufnahme mit den Kokainabnehmern erfolgte gewöhnlich mit dem Mobiltelefon. Die Qualität des Kokains war immer in etwa gleich und kann als gut bezeichnet werden. Am 21. September 2002 wurde vom Angeklagten stammendes Kokain sichergestellt, dessen Analyse einen Reinheitsgehalt von 62% ergab. Geht man bezüglich des von A. gehandelten Koakins von diesem Reinheitsgehalt aus, hat er 52.7 g reines Kokain verkauft, abgegeben oder hiezu Anstalten getroffen. Im einzelnen werden A. folgende Verkäufe zur Last gelegt: 1.1 In der Zeit vom Mai 2002 bis zu seiner Festnahme vom 3. Dezember 2002 verkaufte A. unter mehreren Malen total 80 g Kokain an G.. Die Abgaben erfolgten in Form von Kokainkügelchen à 0.7 bis 1.0 g Kokain für je Fr. 130.--. Total löste A. Fr. 10'400.--. Der Angeklagte will G. nur 20 bis 25 g Kokain verkauft haben. 1.2 Im Zeitraum August bis Oktober 2002 verkaufte A. unter zwei verschiedenen Malen in der Altstadt in I. je ein Kokainkügelchen à 0.75 g Kokain an V.. Pro Kügelchen musste V. Fr. 80.-- bezahlen. 1.3 In der Zeit von Januar bis April 2002 verkaufte A. beim Asylantenheim an der K.-Strasse in I. unter drei verschiedenen Malen total ca. 2 g Kokain für total Fr. 310.-- an M.. Die Abgaben erfolgten in Form von Kokainkugeln à je 0.75 g Kokain. 1.4 Am 16. September 2002 gab A. im Spielsalon N. eine Kokainkugel à ca. 02. g Kokain gratis an L. ab. In der Folge bot er ihr unter zwei weiteren Malen an, ihr eine Kokainkugel, die er im Munde mitführte, gratis abzugeben. Der Angeklagte bestreit, L. nach dem 16. September 2002 noch Kokain abgegeben zu haben. 1.5 In der Zeit von Oktober 2002 bis zu seiner Verhaftung vom 3. Dezember 2002 hat A. in unregelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain, total ca. 2 g, an seinen Kollegen Z. zum gemeinsamen und gleichzeitigen Konsum abgegeben. 2. In der Zeit von ca. Januar 2001 bis zu seiner Inhaftierung konsumierte A. vorwiegend in seinem Zimmer im Asylantenheim an der K.-Strasse in I. in

4 unregelmässigen Abständen etwas Kokain durch Sniffen sowie Marihuana und Haschisch durch Rauchen. 3.1 Am 21. September 2002 wurde A. in I. von Beamten der Stadtpolizei kontrolliert und auf den städtischen Polizeiposten geführt. Trotz entsprechender Aufforderung des Polizeibeamten D. weigerte sich A., seinen Namen und Adresse anzugeben, obschon er hiezu verpflichtet gewesen wäre. 3.2 A. hat im vorliegenden Verfahren seine Personalien zunächst unrichtig angegeben. Er behauptete, E. zu heissen. Unter diesem Namen hat er auch das Asylgesuch eingereicht, was dazu führte, dass der A. ausgehändigte Ausländerausweis N auf den Namen „E.“ lautete und somit über die Identität A.s täuschte.“ C. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 11. April 2003 wurde der Angeklagte zur Hauptverhandlung auf den 27. Mai 2003 vorgeladen. A. hat den Empfang unterschriftlich bestätigt; trotz ordnungsgemässer Aufforderung zum Erscheinen ist er der Verhandlung jedoch fern geblieben. Der amtliche Verteidiger machte geltend, schon länger keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten gehabt zu haben. Mit Beschluss der Strafkammer vom 27. Mai 2003, mitgeteilt am 5. Juni 2003, wurde die Verhandlung vertagt. Die in der Folge beim Durchgangszentrum K. in H. vorgenommene telefonische Rückfrage ergab, dass sich der Angeklagte weiterhin dort aufhielt. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Kontumazverfahrens gemäss Art. 123 StPO waren damit nicht gegeben, weshalb A. am 4. Juni 2003 erneut zur Hauptverhandlung auf den 24. Juni 2003 vorgeladen wurde. Der amtliche Verteidiger wurde angewiesen, spätestens einen Tag vor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten in Kontakt zu treten und sich zu vergewissern, dass dieser zum neu angesetzten Termin erscheine. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2003 waren der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger und der zuständige Untersuchungsrichter, X., zugegen. Ebenfalls anwesend war Y., welcher als Dolmetscher für den französischsprachigen Angeklagten beigezogen worden war. Der Untersuchungsrichter, X., stellte und begründete an der Hauptverhandlung folgende Anträge:

5 "1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 30 Monaten Gefängnis unter Abzug der erstandenen Untersuchungshaft zu bestrafen. 3. Der Angeklagte sei für eine vom Gericht zu bestimmende Dauer unbedingt des Landes zu verweisen. 4. Das Gericht habe darüber zu befinden, ob der Angeklagte zu einer Ersatzleistung zu verpflichten sei und wenn ja in welcher Höhe. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt sowie die vom Untersuchungsrichter vorgenommene rechtliche Subsumtion grundsätzlich. Einwendungen wurden zunächst bezüglich der Menge des an G. verkauften Kokains gemacht. Der Inhalt der Telefonate, welche zwischen dem Angeklagten und ihr stattgefunden hätten, sei nicht bekannt; der entsprechende Auszug diene demnach nicht als Beweis für den Verkauf von 80 g Kokain. Im Übrigen würden diese Mengenangaben lediglich auf den Angaben von G. beruhen. Des Weiteren könne A. keine skrupellose Handlungsweise angelastet werden, da sämtliche Abnehmer wissentlich und willentlich Kokain beziehen wollten. Dies treffe auch auf L. zu, habe diese doch den Angeklagten angegangen oder sich diesem gegenüber zumindest auffällig verhalten. Abschliessend beantragte der amtliche Verteidiger, der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, jedoch unter Auferlegung einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten anstelle der von der Staatsanwaltschaft geforderten 30 Monate. Zudem sei ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren. Auch der Landesverweis sei bedingt auszusprechen. Mangels finanzieller Mittel des Angeklagten sei auf die Erhebung einer Ersatzabgabe zu verzichten. Der Untersuchungsrichter verzichtete auf eine Replik. In seinem Schlusswort machte der Angeklagte geltend, es sei sein Wille gewesen, in der Schweiz einer Arbeit nachgehen zu können. Bei einem weiteren Verbleib in unserem Land werde er sich in jedem Fall jeglichen weiteren Drogenverkaufs enthalten. Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

6 Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Unter anderem macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), unbefugt lagert (Abs. 3), unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft. Für die einfache Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB) oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) an, wobei Gefängnis und Busse gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können. In schweren Fällen reicht die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB). a) Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG insbesondere vor, wenn der Täter weis oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung - angesichts der erheblichen Verschärfung der Strafdrohung für einen schweren Fall ist Ziff. 2 lit. a von Art. 19 BetmG restriktiv auszulegen - nicht schon zu bejahen ist, wenn der Gebrauch einer Droge psychisch abhängig machen kann. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn der Konsum der Droge seelische oder körperliche Schäden verursachen kann, wobei die Gefahr für die Gesundheit ausserdem eine nahe liegende und ernstliche sein muss (BGE 121 IV 333; BGE 125 IV 93). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Unerheblich ist auch, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 118 IV 205 f.; BGE 120 IV 338).

7 Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert bei Heroin auf 12 Gramm und bei Kokain auf 18 Gramm festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; BGE 114 IV 167; BGE 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Betracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumtion unter Art. 19 Ziff. 2 lit a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). Handelt ein Täter mit verschiedenen Betäubungsmittelarten, ist eine Verurteilung nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht nur zulässig, wenn in Bezug auf je eine dieser Arten der Grenzwert erreicht wird; abzustellen ist stets auf die Gesamtmenge. So liegt ein schwerer Fall insbesondere auch dann vor, wenn der Täter beispielsweise 6 Gramm Heroin (50% von 12 Gramm) und 9 Gramm Kokain (50% von 18 Gramm) verkauft, weil mit dieser Menge von Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden kann (BGE 112 IV 112 f.). b) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umgesetzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. 2. Der Angeklagte ist nur teilweise geständig und bestreitet die ihm vorgeworfenen Drogengeschäfte insbesondere im Hinblick auf die umgesetzte Menge. Im Folgenden sind deshalb seine Aussagen sowie diejenigen der in der Anklageschrift genannten Personen einer umfassenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung

8 der Beweismittel entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Insbesondere das Geständnis ist nur ein Beweismittel unter mehreren und es bildet keine wesentliche Voraussetzung mehr für eine Verurteilung, auch wenn es in aller Regel als relativ sichere Basis für eine solche erscheint (Schmid, Niklaus: Strafprozessrecht, 3.

9 Auflage, Zürich 1997, N 290 ff. sowie N 613). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Hauser, Robert: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Zeugenaussage spricht schliesslich die Konstanz im Aussageverhalten bei verschiedenen Befragungen, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie auch Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser, a.a.O., S. 311). b) In Ziff. 1.1 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, in der Zeit von Mai 2002 bis zu seiner Festnahme am 3. Dezember 2002 insgesamt 80 g Kokain an G. verkauft zu haben. Diese machte in der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2002 (act. 6.9) geltend, A. unter dem Namen „Kder“ gekannt und bei ihm während einigen Monaten regelmässig Kokain bezogen zu haben. Teilweise habe sie täglich beim Angeklagten gekauft, wobei sie die gesamte, für den Eigenkonsum verwendete Menge auf mindestens 80 g schätzte. Im Rahmen des Konfrontverhörs vom 16. Dezember 2002 mit dem Angeklagten bestätigte sie ihre Angaben. Das Kokain habe sie in Form von Kugeln zu je 0.7 g erworben; an die Zahl der jeweils in I. erfolgten Übergaben vermochte sie sich indes nicht mehr zu erinnern (act. 6.21). Zudem bestätigte sie, A. unzählige Male auf dessen Mobiltelefon angerufen zu haben, wobei sie die Zahl der Kontakte auf etwa 200 schätzte. In der Tat ergab eine von Untersuchungsrichter X. beantragte und vom Kantonsgerichtspräsidium am 16. Dezember 2002 genehmigte Überwachung des Telefonverkehrs zwischen dem Angeklagten und G. im Zeitraum vom 9. Juni 2002 bis zum 20. November 2002 insgesamt 260 Verbindungen (vgl. act. 5.14). Darin enthalten sind SMS sowie technische Nummern; die Anzahl getätigter

10 Telefonate beläuft sich auf insgesamt 249, wobei G. die Nummer des Angeklagten insgesamt 173 Mal angewählt hat, während dieser seinerseits 76 Anrufe auf deren Nummer tätigte (act. 6.13 und 6.14). Dem Auswertbericht kann zudem entnommen werden, dass G. A. in der Zeit zwischen dem 12. Juni und dem 15. September 2002 - abgesehen von wenigen Ausnahmen - täglich anrief; dies zum Teil mehrmals. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Anrufe tatsächlich zu einer Verbindung geführt haben, sei es, dass der entsprechende Teilnehmer besetzt war oder der Anruf aus anderen Gründen nicht entgegengenommen wurde, so steht doch fest, dass es im interessierenden Zeitraum zu zahlreichen Gesprächen und anschliessenden Übergaben kam. Dies auch deshalb, weil G. klar zugestanden hat, den Angeklagten nur zum Zwecke des Kokainerwerbs beziehungsweise zur Vereinbarung eines Übergabeortes angerufen zu haben. Anderweitige Beziehungen, etwa freundschaftlicher Natur, werden mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Inhalt der Telefonate zweifellos auf Drogengeschäfte beschränkt war (act. 6.9). Das Aussageverhalten des Angeklagten gibt demgegenüber zu einigen Bedenken Anlass. A. - über seine richtige Identiät und die Gründe der Verwendung des Falschnamens E. klärte er den Untersuchungsrichter in der Einvernahme vom 24. Januar 2003 (act. 3.6) auf - stellte zunächst jeglichen Verkauf von Drogen in Abrede. So erklärte er etwa in der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2002, nichts mit Drogen zu tun zu haben (act. 6.8). In der Befragung vom 3. Dezember 2002 schwörte er, noch nie Kokain verkauft zu haben (act. 6.10). Tags darauf wiederholte er anlässlich der Hafteinvernahme diesen Schwur (act. 6.12). Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2002 machte er erneut geltend, er betreibe keinen Handel mit Kokain; dies erfolge durch Schwarzafrikaner, nicht jedoch durch Algerier - die Polizei möge sich demzufolge an erstere halten (act. 6.13). Am 6. Dezember 2002 hat er dann erstmals den Verkauf von Kokain an G. zugestanden (act. 6.14), doch auch dies erst, nachdem er zuvor erklärt hatte, letztere - trotz Vorlage eines Fotos - nicht zu kennen (act. 6.10). Schliesslich bestätigte er, G. einige Male gesehen zu haben - eine Abgabe von Kokain sei jedoch nicht erfolgt (act. 6.11). Ebenso bestritt er anfänglich, mit ihr in telefonischen Kontakt getreten zu sein. Immerhin gab er zu, dass G. ihn zwei bis drei Mal angerufen habe (act. 6.11). Kurz darauf leistete er erneut einen Schwur darauf, dass dies nicht mehr als vier Mal erfolgt sei. Er selbst habe ihr nicht telefoniert, wohl aber habe ein Freund von ihm ihr mit seinem (A.s) Mobiltelefon angerufen und sich nach Marihuana erkundigt (act. 6.13). In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2002 gab er dann erstmals zu, über seine Rufnummer 067/401 79 03 etwa sechs bis sieben

11 Mal mit seiner Kokainabnehmerin in Kontakt getreten zu sein. Mit dem Auswertbericht konfrontiert, stellte er die grosse Anzahl von Telefonaten zwischen den beiden Anschlüssen kategorisch in Abrede, wobei er geltend machte, der Auszug stimme nicht (act. 6.14). Weitere Widersprüche ergeben sich im Zusammenhang mit der Benutzung des Mobiltelefons; will der Angeklagte dieses gemäss seiner Aussage vom 6. Dezember 2002 noch während Tagen an verschiedene Personen ausgehändigt haben, so sei diese Ausleihe, wie er später geltend machte, nur stundenweise erfolgt (act. 6.15). Den Aussagen von G. ist indes nirgends zu entnehmen, dass sie jemand anderem als dem Angeklagten telefoniert hat; aufgrund der fast täglichen Kontakte und der von A. geltend gemachten leihweisen Überlassung seines Mobiltelefons an Freunde während Stunden, ja gar Tagen, hätte sie jedoch fast zwingend an eine dieser Personen geraten müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Angeklagten als wenig glaubwürdig erscheinen; sein Einwand, er habe G. nur 20 bis 25 g Kokain verkauft, verfängt angesichts der Beweislage nicht und erscheint bereits aufgrund der zahlreichen mit ihr geführten Telefonate als tatsachenwidrig. Dies umso mehr, als der Angeklagte eigenen Angaben zufolge von April 2002 bis Oktober oder November 2002 täglich 2 bis 3 Kokainkugeln zu je Fr. 40.-- bis Fr. 80.-- auf der Gasse in I. verkauft haben will, was in der geltend gemachten Zeitspanne deutlich mehr als 20 bis 25 g ergibt (act. 6.18). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 24. Januar 2003 machte A. dann geltend, er müsse jetzt die Wahrheit sagen und gestand, 40 bis 45 g Kokain verkauft zu haben. In Würdigung der vorstehend erwähnten Aussagen ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht den Verkauf von 80 g Kokain durch den Angeklagten an G. als erwiesen erachtet. c) A. ist überführt und geständig, gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift im Zeitraum August bis Oktober 2002 unter zwei verschiedenen Malen je eine Kokainkugel zu 0.75 g an V. zu einem Preis von Fr. 80.-- pro Kugel verkauft zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Aussage von V. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2002 (act. 6.17). Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2002 als auch im Rahmen des Konfrontverhörs vom 24. Januar 2003 (act. 6.23) hat der Angeklagte die Angaben bestätigt. V. seinerseits stellte während des Konfronts zunächst in Abrede, von A. Kokain bezogen zu haben; auf erneuten Vorhalt machte er dann geltend, er habe ab und zu bei Leuten, welche so aussehen wie der Angeklagte, Kokain bezogen. Entsprechend mochte er, soweit der Angeklagte den Verkauf bestätigte, den Erwerb nicht mehr abstreiten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigte A. den Verkauf ein weiteres Mal.

12 d) In Ziff. 1.3 der Anklageschrift wird der Angeklagte beschuldigt, in der Zeit von August bis Oktober 2002 unter drei verschiedenen Malen total ca. 2 g Kokain an M. abgegeben zu haben. Die Abgaben seien in Form von Kokainkugeln zu je 0.75 g erfolgt, wofür der Täter ein Entgelt von Fr. 320.-- erhalten habe. Der Angeklagte bestritt zunächst, ausser an G. an weitere Personen Kokain verkauft zu haben. Nach Vorlage eines Polizeifotos von Marko M. erkannte er diesen jedoch und konnte ihn als Abnehmer identifizieren. M. selbst bestätigte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2002 (act. 6.19) als auch im Konfrontverhör vom 24. Januar 2003 den Kokainbezug. Zudem bestätigte A. den Verkauf an M. anlässlich der Hauptverhandlung erneut. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist der Tatbeweis somit rechtsgenüglich erbracht. e) In Ziff. 1.4 der Anklageschrift wird A. vorgeworfen, am 16. September 2002 im Spielsalon N. eine Kokainkugel à 0.2 g gratis an L. abgegeben zu haben. In der Folge habe er zwei weitere Male versucht, ihr weitere Kokainkugeln zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von L.. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2002 machte sie geltend, am 16. September 2002 im eingangs erwähnten Spielsalon vom Angeklagten eine Kokainkugel gratis entgegengenommen zu haben; dies in der Absicht, das Rauschgift bei der nächsten Gelegenheit der Polizei zu übergeben (vgl. act. 6.7). Am 5. Oktober 2002 habe A. erneut versucht, ihr eine Kokainkugel zu schenken. Das Aussageverhalten des Angeklagten trägt weitgehend ähnliche Züge wie bei der unter lit. b hievor erwähnten G.. Zunächst bestritt er, mit dem Verkauf von Drogen in irgendeiner Weise etwas zu tun zu haben. Er habe zwar sowohl am 16. September 2002 wie auch am 5. Oktober 2002 mit L. gesprochen, zur Übergabe von Kokain sei es jedoch nicht gekommen (act. 6.8). Auch im Rahmen des Konfrontverhörs vom 8. Januar 2003 wollte A. zunächst nichts von einer Kokainabgabe an L. wissen. Diese hatte zuvor in teilweiser Abweichung ihrer Aussage vom14. Oktober 2002 geltend gemacht, er habe ihr am 21. September 2002 - kurz vor der Übergabe der Kokainkugel an die Polizei - erneut Kokain überreichen wollen. Der Angeklagte gestand daraufhin, L. eine Kokainkugel übergeben zu haben; allerdings habe ihm diese gesagt, sie brauche eine solche (act. 6.22). Die versuchte Abgabe weiteren Kokains bestritt er hingegen. An der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2002 sagte A. dann aus, L. die Kugel nicht geschenkt, sondern verkauft zu haben. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Aussagen des Angeklagten sämtliche Anhaltspunkte, welche für ein glaubwürdiges Aussageverhalten sprechen, vermissen lassen. Die Depositionen von L. weisen demgegenüber einen hohen Wahrheitsgehalt auf. Zum

13 einen machte sie bei beiden Einvernahmen - nota bene unter Androhung der strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage als Zeugin übereinstimmende Angaben. Daran ändert nichts, dass sie zunächst den vom Täter unternommenen Versuch, ihr auch am 21. September 2002 eine Kokainkugel zu übergeben, nicht erwähnt hatte. Die Tatsache, dass L. die erhaltene Kokainkugel über eine Woche lang bei sich trug und anschliessend der Polizei übergab, unterstreicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin und lässt die Einwände des Angeklagten schlichtweg als abwegig erscheinen. Würde man dessen Ausführungen Glauben schenken, so wäre L. eine Drogenkonsumentin, welche in zwei Einvernahmen und trotz entsprechendem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage wahrheitswidrige Depositionen machte und sich schliesslich selbst denunzierte, indem sie der Polizei eine Kokainkugel ergab. Für das Gericht besteht demnach kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie von der Zeugin geschildert zugetragen hat. f) Gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift hat der Angeklagte in der Zeit von Oktober 2002 bis zu seiner Verhaftung am 3. Dezember 2002 in unregelmässigen Abständen jeweils etwas Kokain, insgesamt etwa 2 g, an seinen Kollegen Z. zum gemeinsamen und gleichzeitigen Konsum abgegeben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Angaben des Angeklagten anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. Dezember 2002 (act. 6.12). A. machte geltend, gemeinsam mit Z. monatlich für Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- Kokain zu konsumieren. Das Kokain besorge er selbst; die Hälfte gebe er dann an Z. weiter. Die Abgabe erfolge gratis (act. 6.25). Für die Strafbarkeit des Angeklagten ist es zwar unerheblich, ob er das Kokain an Z. oder an eine andere, ihm bekannte Person abgegeben hat oder nicht, hat er sich doch in jedem Fall der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wobei - wie noch aufzuzeigen sein wird - ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliegt. In Bezug auf Z. ist jedoch festzuhalten, dass er aufgrund der Aussagen des Angeklagten ebenfalls der Widerhandlung gegen das BetmG beschuldigt wird und sich, wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, bereits am 3. Dezember 2002 in Strafuntersuchung beim zuständigen Untersuchungsrichter befand (act. 6.1 Ziff. 4.8). In diesem Zusammenhang stellt sich nun zwangsläufig die Frage, wie Z. sich zu den Aussagen des Angeklagten stellt, das heisst ob er diese ganz oder teilweise anerkennt oder aber bestreitet. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, a priori auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen und trotz gegebener Möglichkeit auf die Durchführung eines Konfrontverhörs zu verzichten. In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Angeklagte nicht zur Wahrheit verpflichtet ist und ohne direkte strafprozessuale

14 Sanktionen lügen kann (Padrutt, a.a.O., S. 204). Von Z. liegt nicht einmal eine Befragung bei den Akten. Es verbietet sich dem Gericht unter solchen Umständen, diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht zu beachten und einfach auf die Aussagen des Angeklagten abzustellen. Anders zu entscheiden hiesse, den Grundsatz, wonach an den Tatbeweis hohe Anforderungen zu stellen sind, letztlich seines Inhalts zu entleeren. Zudem wäre eine solche Vorgehensweise auch nicht mit dem in Art. 125 Abs. 2 StPO statuierten Prinzip der freien Beweiswürdigung vereinbar, käme doch dem Geständnis des Angeklagten vorrangige, ja gar ausschliessliche Bedeutung zu. Aus dem Gesagten folgt, dass A. zwar Kokain an eine Drittperson zum gemeinsamen Konsum abgegeben hat, deren Identität jedoch nicht zweifelfrei feststeht. Es rechtfertigt sich daher, von den in Ziff. 1.5 der Anklageschrift aufgeführten zwei Gramm Kokain eines einem unbekannten Abnehmer zuzuordnen, während das restliche Gramm von A. selbst konsumiert wurde. Es liesse sich zwar einwenden, Z. fiele unter den privilegierten Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG, welcher für jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und demnach keine Drittpersonen gefährden, nur Haft oder Busse androhe. Dies darf indessen nicht dazu führen, die Anforderungen an die Beweislast herabzusetzen. Selbst wenn es für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht wesentlich ankommt, so darf doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Menge bei der Strafzumessung eine wichtige - wenn auch keine vorrangige - Rolle spielt. Insbesondere besteht gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG zudem die Möglichkeit, in leichten Fällen das Verfahren einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, hat der Richter die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei er nicht nur auf ein einziges Element, etwa die Art der Droge, die Vorstrafen des Täters oder auf die Umstände, unter denen er gehandelt hat, abstellen darf (Fingerhuth, Thomas/Tschurr, Christoph: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 159 f.). Es steht ausser Frage, dass auch die konsumierte Menge ein zu berücksichtigendes Kriterium darstellt und ein leichter Fall je weniger anzunehmen ist, je mehr der Täter von einer bestimmten Droge konsumiert hat. Nach dem Dargelegten ist der Konsum von einem Gramm Kokain durch Z. nicht ausgewiesen. Fest steht hingegen, dass A. insgesamt ca. 84 g Kokain an verschiedene namentlich bekannte und unbekannte - Personen verkauft, verschenkt oder zu verschenken versucht hat. g) Wie bereits erwähnt, ist für die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auf die Menge reinen Stoffes abzustellen. Das

15 Kantonsgericht hat sich daher notwendigerweise über die Reinheit des vom Täter umgesetzten Kokains auszusprechen. Der Angeklagte selbst konsumiert eigenen Angaben zufolge seit zwei Jahren dreimal wöchentlich Kokain durch Sniffen (act. 6.1 und 6.10); die Qualität des Stoffes bezeichnet er als stets gut (act. 6.25). Dass die Qualität in Ordnung war, bestätigt sodann auch die Analyse der an L. abgegebenen Kokainkugel, welche gemäss Laborbericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen einen Reinheitsgehalt von 62% aufwies (act. 6.3). Nach den letzten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) hat Kokain bei Kleinmengen und bei guter Qualität einen Reinheitsgrad von durchschnittlich 71% und bei mittlerer Qualität einen solchen von 38%. Der Reinheitsgrad der an L. überreichten Kokainkugel liegt demzufolge im Schnitt von mittlerer und guter Qualität. Daraus lässt sich indes nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass auch das übrige, vom Angeklagten umgesetzte Kokain dieselbe Qualität aufwies, umso weniger, als der Grossteil desselben an G. veräussert und keiner Auswertung unterzogen wurde. Letztere bezeichnet die Qualität des Stoffes als schlecht (act. 6.9 und 6.21), was sie jedoch nicht davon abhielt, das Rauschgift in grosser Menge und über einen längeren Zeitraum bei A. zu beziehen. Allein aufgrund ihrer Aussage ist der Beweis, dass das an sie veräusserte Kokain schlechter Qualität war, nicht erbracht, steht diese Angaben doch in einem gewissen Widerspruch zum tatsächlichen Konsumverhalten G.s. Zweifellos hätte sie auch andere Bezugsquellen gefunden, kann doch die rege Verkaufstätigkeit von Schwarzafrikanern verschiedenster Nationalität - wovon, wie der vorliegende Fall zeigt, auch die Algerier nicht ausgenommen sind - auf dem Platz I. als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Der in Ziff. 1.2 der Anklageschrift erwähnte V. spricht von Kokain mässiger Qualität (act. 6.23). M., der gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift ebenfalls Kokain vom Angeklagten bezog, führte aus, auch schon solches besserer Qualität konsumiert zu haben (act. 6.24). Nach dem Ausgeführten lässt sich mit zureichenden Gründen die Ansicht vertreten, die vom Angeklagten umgesetzte Gesamtmenge von 84 g sei zumindest von durchschnittlicher Qualität mit einem Reinheitsgrad von 38% gewesen, was mindestens 32 g reinen Stoff ergibt. 3. Mit dem Verkauf dieser Menge an die verschiedenen, in der Anklageschrift erwähnten Abnehmer hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt, hat er doch die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 18 g deutlich überschritten. In subjektiver Hinsicht ist für die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB, wer ein Verbrechen oder Vergehen

16 mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Tatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht hingegen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel ist (Albrecht, Peter: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19). Vorliegend besteht kein Zweifel, dass A. vorsätzlich mit Kokain handelte. Zudem war beim Angeklagten aufgrund seiner eigenen Aussage das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Handels mit diesem Betäubungsmittel klar vorhanden (act. 6.25). Aufgrund seiner zahlreichen, über einen längeren Zeitraum getätigten Verkäufe nahm es der Angeklagte zumindest in Kauf, eine solche Menge von Betäubungsmitteln abzusetzen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 112 IV 113). Dabei versuchte A. auch, mit L. eine Minderjährige zum Drogenkonsum zu animieren, was seine skrupellose Handlungsweise offenbart und jegliche Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Mitmenschen vermissen lässt. Somit liegt auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. 4. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden; es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. a) Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Im Übrigen erfasst der Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können - so etwa Verkauf oder Vermittlung - die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BemG aus (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 156). Ob ein leichter Fall im Sinne von Ziff. 2 der Bestimmung vorliegt, ist anhand aller objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Auch bei Konsum von Haschisch ist nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44).

17 b) A. ist geständig, in der Zeit von Januar 2001 bis zu seiner Inhaftierung vorwiegend in seinem Zimmer im Asylantenheim an der K.-Strasse in I. mehrmals im Monat Kokain durch Sniffen sowie Haschisch und Marihuana durch Rauchen konsumiert zu haben. Damit steht fest, dass er mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Konsum während einer Zeitspanne von fast zwei Jahren macht deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Ziff. 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Demgemäss ist der Angeklagte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Zu den weiteren, in Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO und der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG ergibt sich folgendes: a) Am 21. September 2002 um 06.25 Uhr fiel A. zwei sich auf Patrouille befindlichen Polizeibeamten auf, da er offensichtlich mit einer Frau stritt und sich, als er das Polizeifahrzeug erblickte, hastig entfernte. In der Folge konnte er angehalten und anschliessend auf den städtischen Polizeiposten geführt werden (act. 8.1), wo er sich dann weigerte, Angaben zu seiner Person zu machen. Hiezu wäre er indes nach Art. 26 Abs. 1 StPO verpflichtet gewesen. Nichts lässt sich zugunsten des Angeklagten aus der Tatsache herleiten, dass er, wie er anlässlich der Hauptverhandlung ausführte, der Polizei seine Versicherungskarte zeigte. Zum einen vermag diese seine Identität nicht zu belegen, zum anderen war die Karte auf den - erwiesenermassen falschen - Namen E. ausgestellt. A. hat sich demnach der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 StPO schuldig gemacht. b) Des weiteren reichte A. in der Schweiz ein Asylgesuch unter dem Namen E. ein. Dies hatte zur Folge, dass der Ausländerausweis auf einen falschen Namen lautete und somit über die Identität des Angeklagten täuschte. In objektiver Hinsicht liegt eine Falschbeurkundung vor, subjektiv hingegen war die Handlung von A. offensichtlich nur fremdenpolizeilich motiviert, nämlich aus Angst vor der Rückschaffung nach Deutschland, wo er sich zuvor und unter Angabe seines richtigen Namens als Asylbewerber aufgehalten hatte. Wenn der Täter nun aber ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Beweggründen gehandelt und eine Verwendung des gefälschten Ausweises im nicht-fremdenpolizeilichen Bereich nicht zumindest in Kauf genommen hat, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich die nebenstrafrechtliche Spezialnorm des Art. 23 Abs. 1 ANAG und nicht die Bestimmungen über die Urkundenfälschung und die

18 Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 251 und 252 StGB zur Anwendung (BGE 117 IV 172 ff.). Die Frage, ob der Täter, der den Ausweis nicht selber auch gefälscht oder verfälscht hat, im Zeitpunkt des ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Gebrauchs des Dokuments dessen anderweitige Verwendung in der Zukunft zumindest in Kauf genommen habe, stellt sich nicht, da ja nur der tatsächliche Gebrauch des Dokuments als solcher und nicht schon der Besitz des Ausweises zum späteren Gebrauch nach Art. 23 Abs. 1 ANAG beziehungsweise nach Art. 251 f. StGB strafbar sein kann. Infolgedessen ist A. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. 6. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. a) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen, der von einem Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 20 Jahren reicht. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber

19 insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung des Vergehens. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebener Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. b) A. hat über eine Zeitspanne von fast einem Jahr in einem erheblichen Umfang delinquiert und insgesamt mindestens 32 g reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft. Wie bereits erwähnt, ist das Ausmass des vom Täter verursachten Erfolges ein Kriterium, welches ihm Rahmen der Tatkomponente zu beachten und für die Bemessung des Verschuldens von Bedeutung ist. Der Angeklagte hat den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 g reinem Kokain erheblich überschritten und dabei einen nicht unbedeutenden Umsatz sowie Gewinn erzielt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass A. zwar in gewissem Masse Kokain und Haschisch konsumiert, sich jedoch nicht als rauschgiftsüchtig bezeichnet und sein Verhalten demnach nicht durch einen suchtbedingten Beschaffungsdruck motiviert war. Er handelte wohl vorliegend aus geldwerten Motiven, nämlich einerseits um sich die nötigen finanziellen Mittel für seinen gelegentlichen Eigenkonsum zu beschaffen, andererseits um seinen Lebensstandard aufzubessern. Es bestand mit anderen Worten keine irgendwie geartete Notlage, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse. Das Verschulden ist daher als erheblich einzustufen. Zu Ungunsten des Angeklagten fällt im Rahmen der Tatkomponente des Weiteren ins Gewicht, dass er das Kokain nicht lediglich an bereits Süchtige verkaufte. Mit der unentgeltlichen Abgabe einer Kokainkugel an L. und verschiedenen Versuchen, ihr in der Folge weiteres Rauschgift abzugeben, hat er die minderjährige junge Frau zum Drogenkonsum animieren wollen, wobei er - wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist - offenbar auch sexuelle Absichten hatte (act. 6.7 und 8.1). Damit offenbarte der Angeklagte ein ebenso hemmungs- wie gewissenloses Tatverhalten. Straferhöhend sind die Vorstrafen der in Deutschland begangenen - wenn auch nicht einschlägigen - Delikte zu berücksichtigen.

20 Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Strafmindernd ist der gute Führungsbericht der Strafanstalt Sennhof zu berücksichtigen. Das teilweise Geständnis von A. wirkt ebenfalls strafmindernd; zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gründe für das Ablegen eines solchen vielfältig sein können und vom Willen, im eigenen Leben eine Kehrtwende zu vollziehen über prozesstaktische Überlegungen bis hin zu der im betreffenden Fall aussichtslosen Beweislage reichen können. (Wiprächtiger, a.a.O., N 108 zu Art. 63). In der Literatur besteht keine Einigkeit darüber, in welchem Ausmass das Geständnis strafmindernd zu gewichten ist. Letztlich liegt der Entscheid im Ermessen des Richters, welcher sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu beachten hat. Dabei darf vorliegend insbesondere nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Angeklagte zunächst kategorisch abstritt, etwas mit dem Verkauf von Drogen zu tun zu haben und die Taten erst im Verlaufe der Einvernahmen - nicht zuletzt aufgrund der eindeutigen Beweislage - teilweise gestanden hat. Andererseits beharrte er aber auch noch anlässlich der Hauptverhandlung darauf, G. nur 20 bis 25 g Kokain veräussert zu haben und stellte auch die zahlreichen Telefonate mit ihr trotz Vorliegens eines entsprechenden Auswertberichtes strikte in Abrede. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, das Teilgeständnis erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Zugunsten von A. ist der Umstand anzuführen, dass er den Eigenkonsum von Kokain und Cannabisprodukten ohne Umschweife zugegeben hat. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, A. eine Gefängnisstrafe von 26 Monaten aufzuerlegen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet, zu denen er nicht befragt wurde. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der

21 Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf A. keine, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. d) Das ausgefällte Strafmass von 26 Monaten Gefängnis steht der Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits in objektiver Hinsicht entgegen. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann diese Rechtswohltat nur bei Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden. 7.a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann die Verweisung auf Lebenszeit erfolgen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Auch wenn der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB nach dem Verschulden des Täters festgesetzt wird, unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet; das Sicherungsbedürfnis wird in der Regel um so höher sein, je grösser das im Einzelfall zu berücksichtigende Verschulden des Täters ist. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und des Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.). Lebt der Ausländer bereits seit langem in der Schweiz, ist er hier verwurzelt und bestehen kaum mehr Beziehungen zum Ausland, darf diese nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden (BGE 123 IV 109). Bezüglich der Länge des Landesverweises ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte. Dies deshalb, weil, wie bereits erwähnt, bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, welches bei leichtem Verschulden entsprechend geringer einzustufen ist. Das schliesst nicht aus, dass bei einer verhältnismässig tiefen Hauptstrafe eine lange Landesverweisung (und umgekehrt) ausgesprochen werden kann, doch hat der Richter diesfalls seinen Entscheid hinreichend und in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise zu begründen (BGE 123 IV 110 f.).

22 b) A. ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden; das Ausmass seiner deliktischen Tätigkeit wird verdeutlicht durch die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten Gefängnis. Die Anordnung eines Landesverweises ist somit grundsätzlich zulässig und erscheint sowohl unter Berücksichtigung des Straf- als auch des Sicherungszwecks als angezeigt. Das Verschulden von A. wiegt, wie bereits im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt wurde, schwer, delinquierte er doch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums in einem erheblichen Ausmass, wobei er nicht davon zurückschreckte, mit L. eine Minderjährige zum Drogenkonsum verführen zu wollen. Dabei handelte er vorwiegend aus egoistischen Motiven, nämlich zur Finanzierung seines Eigenkonsums und um sich das Leben etwas angenehmer zu gestalten. Art und Umfang der getätigten Drogengeschäfte zeigen, dass A. bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein beträchtliches Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Im Hinblick auf die persönliche Bindung zur Schweiz ist festzuhalten, dass er hier nicht speziell verwurzelt ist, verfügt er doch weder über familiäre noch über sonstige Bindungen, deren Abbruch für ihn eine unverhältnismässige Härte zur Folge hätte. Angesichts der Tatsache, dass er in erheblichem Umfang Betäubungsmittel verkauft und seine Drogengeschäfte zeitweise täglich abwickelte, drängt sich keine besondere Zurückhaltung bei der Aussprechung einer Landesverweisung auf. Im Lichte des Sicherungszwecks besteht daher ein grosses Interesse daran, A. von der Schweiz fernzuhalten und die Gefahr seines erneuten Einstiegs in den Drogenhandel zu unterbinden. Unter Berücksichtigung der Schwere der in der Schweiz begangenen Straftaten, der Beweggründe für die Tatbegehung sowie des berechtigten öffentlichen Interesses, ausländische Drogendealer von der Schweiz fernzuhalten, erscheint es im vorliegenden Fall als angemessen, A. für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. c) Unabhängig vom Entscheid über die Hauptstrafe ist zu prüfen, ob für die ausgesprochene Landesverweisung der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter deren Vollzug aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten in der Schweiz ab. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob bei A. begründete Aussicht auf zukünftiges Wohlverhalten besteht. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner

23 Bewährung zulassen (BGE 123 IV 111 f.; 118 IV 100 f.). Von einer schematischen Übergewichtung einzelner dieser Beurteilungskriterien ist Abstand zu nehmen; andererseits geht es auch nicht an, einzelne von ihnen völlig ausser Acht zu lassen. Kann der Richter begründetes Vertrauen gewinnen, soll der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden. Wo hingegen zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht angezeigt (PKG 1993 Nr. 24). Vorliegend gilt es zu beachten, dass die von A. umgesetzte Menge von mindestens 32 g reinem Kokain von einem erheblichen kriminellen Willen zeugt. Ebenso bedenklich sind die Beweggründe für die Tat sowie die Tatsache, dass der Verurteilte zunächst jeglichen Drogenverkauf verneinte und sich gewissermassen als Opfer darstellte, indem die Polizei gegen ihn als Algerier und nicht gegen Schwarzafrikaner ermitteln würde; Algerier hätten mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln schliesslich nichts zu tun. Insbesondere versuchte er das gegen L. an den Tag gelegte Verhalten zu beschönigen, indem er zunächst geltend machte, er habe ihr, da sie das Rauschgift gebraucht habe, eine Kokainkugel gratis überreicht. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte er dann vor, L. eine Kugel verkauft und nicht geschenkt zu haben. Reue und Einsicht als Voraussetzungen für einen Gesinnungswandel, welcher auf zukünftiges Wohlverhalten schliessen lässt, können seinem Verhalten nicht entnommen werden. Die Beteuerung des Verurteilten, er werde sich bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz jeglicher Tätigkeit im Drogenmilieu enthalten, erscheint umso unglaubwürdiger, als er im Untersuchungsverfahren immer wieder schwörte, die Wahrheit zu sagen und sich eben diese Wahrheit in der Folge als Lüge herausstellte. Die Tatumstände, das widersprüchliche Aussageverhalten und die Beschönigungsversuche von A. lassen erhebliche Zweifel aufkommen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde. Offenbar ist er nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zwar gab der Angeklagte im Rahmen der Strafuntersuchung seinen eigenen Drogenkonsum unumwunden zu, doch sind im Übrigen bei ihm keine Anzeichen ersichtlich, er werde inskünftig sein eigenes Verhalten ändern. Damit erhalten die Anhaltspunkte für eine negative Prognose ein deutliches Übergewicht, weshalb die Landesverweisung unbedingt auszusprechen ist. 8.a) Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen

24 Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 StGB). Indessen kann der Richter von einer Ersatzforderung absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung postuliert in diesem Zusammenhang eine dem Entscheid vorausgehende, umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen (BGE 122 IV 302). b) Es ist erstellt, dass A. eine Menge 84 g Kokain von mindestens durchschnittlicher Qualität verkauft hat, was 32 g reinen Stoff ergibt. Der insgesamt durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielte Umsatz beläuft sich auf ca. Fr. 10'900.-- (act. 6.25). Demgegenüber lässt sich der aus dem Verkauf resultierende Gewinn nicht genau eruieren; fest steht einzig, dass der Täter gemäss eigenen Angaben an jeder Kokainkugel Fr. 10.-- bis 15.-- verdiente. Die Hauptabnehmerin des Angeklagten war G., welche 80 g des Rauschgiftes vom Täter erwarb. Das Gewicht einer Kugel bezifferte sie mit 0.7 g (act. 6.21). In gleicher Hinsicht äusserte sich auch V., welcher vom Angeklagten zwei Kugeln erworben hatte. Er spricht von höchstens 0.75 g pro Kugel (act. 6.23). Anhand dieser Angaben darf nun mit Fug der Schluss gezogen werden, dass A. ca. 120 Kokainkugeln veräussert und an jeder Kugel mindestens Fr. 10.-- verdient hat, was einen Gewinn von ca. Fr. 1'200.-ergibt. Davon ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr vorhanden, wurde doch anlässlich der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung kein Bargeld entdeckt, welches aus dem Drogenhandel stammt und demnach der gerichtlichen Einziehung gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen würde. Für den aus dem Verkauf erzielten, nicht mehr vorhandenen Gewinn steht dem Staat grundsätzlich eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zu. Angesichts der Tatsache jedoch, dass der Angeklagte das Geld verbraucht hat und überdies zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet ist, sieht das Gericht infolge Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Ersatzabgabe ab (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 9. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

25 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO und der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG. 2. Dafür wird er mit 26 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 53 Tagen. 3. A. wird gestützt auf Art. 55 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 4. Von der Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4’760.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'778.50 total somit Fr. 12'038.50 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie jene des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP.

26 7. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgericht von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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