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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.06.2003 SF 2003 14

17 juin 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·10,691 mots·~53 min·4

Résumé

mehrfacher Raub, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 14 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuar ad hoc Infanger. —————— In der Strafsache des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2003, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit seiner Schwester in R. auf. Dort besuchte er während sechs Jahren die Primarschule und anschliessend für drei Jahre die Realschule in S.. Als der Angeklagte 13-jährig war, verliess seine Mutter die Familie und zog nach T.. Nach der Schulentlassung begann A. bei der Firma U. AG in V. eine Lehre als Elektromonteur. Nach einem halben Jahr setzte er seine Lehre bei der Firma L. in T. fort. Ende des dritten Lehrjahres brach er jedoch die Lehre ab. Im Jahr 1999 war er bei seiner Mutter im Restaurant M. in T. in der Küche tätig. Die folgenden Jahre hatte er verschiedene Anstellungen inne; er arbeitete bei der Firma N. AG in S. als Chauffeur und bei der Generalunternehmung O. AG in X. als Hilfsarbeiter. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Angeklagte bis Ende März 2002 bei seiner Mutter im Restaurant Y. in T. als Allrounder tätig. Alsdann arbeitete er bei der Firma Z. AG in AA.. Von anfangs Mai bis Mitte Juni 2002 war A. bei der AB. AG in AC. als Hilfsmaurer angestellt. Nach einer erneuten kurzen Arbeitslosigkeit arbeitete er Ende August 2002 an den Vorbereitungen für eine Ausstellung. Seit 1. September 2002 wird A. von der Firma W. AG in Chur an verschiedene Unternehmungen vermittelt. Seinen Angaben zufolge erzielte der Angeklagte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr. 3'600.--. B. An seinem Wohnort geniesst A. einen guten Ruf. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit einer Vorstrafe verzeichnet: 20.12.2001 Kreisamt AA. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Fr. 800.-- Busse Akten:2.1; 2.3-2.5; 2.7-2.9 Vorakten: Proz. Nr. VV.2001.2939 C. A. befand sich vom 15. Januar 2002 bis 20. Februar 2002 in AA. in Untersuchungshaft. Akten: 3.1; 3.3; 3.6; 3.13 D. A. wurde einem psychiatrischen Gutachten unterzogen. Die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B., Klinik AO., vom 2. September 2002 lauten wie folgt:

3 "1. Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB: Der begutachtende Arzt attestiert A. Verhaltensstörungen durch Opioide und Kokain sowie einen Missbrauch von Alkohol, Cannabis, Nikotin und Medikamente. Zur Zeit seiner Taten bestand beim Angeklagten eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit. 2. Frage der Behandlung von Drogensüchtigen in einer Drogenentziehungsanstalt oder in einer anderen Heilanstalt gemäss Art. 44 StGB: Der Angeklagte leidet an einer Heroin- und Kokainabhängigkeit. Eine stationäre Drogenentzugsbehandlung mit anschliessender längerfristiger stationärer Drogenentwöhnungstherapie in einer für die Behandlung von heroin- und kokainabhängigen Menschen geeigneten therapeutischen Langzeiteinrichtung ist empfehlenswert. 3. Frage betreffend ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB: Eine ambulante Behandlung ist ungenügend. 4. Frage betreffend Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB: Die Einweisung von A. in eine Arbeitserziehungsanstalt erscheint nicht zweckmässig. 5. Frage betreffend psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB: Eine psychiatrische Behandlung ist auf Grund der vorliegenden psychischen Störung (Abhängigkeitssyndrom) zweckmässig. Der begutachtende Arzt empfiehlt die Anordnung einer Schutzaufsicht. 6. Frage betreffend andere Massnahmen: Da die Motivation für eine freiwillige längerfristige stationäre Therapie beim Angeklagten noch schwankend und gegenwärtig nicht ausreichend gefestigt ist, sollen für den Fall, dass eine stationäre Massnahme nicht gerichtlich angeordnet wird, die dann zu treffenden Massnahmen vor allem auf die Verbesserung der Voraussetzungen einer ambulanten Behandlung gerichtet sein. Hierzu zählt

4 vor allem die verbesserte soziale Integration von A., die Förderung seiner Therapiemotivation und Behandlungseinsicht sowie der Aufbau tragfähiger, verlässlicher sozialer Bindungen mit gleichzeitiger Förderung und Unterstützung der Wahrung seiner persönlichen Rechte. Zu diesem Zweck kann sich dann neben der Anordnung einer Schutzaufsicht auch die Errichtung einer Beistandschaft als zielführend erweisen." Akten: 2.6; 2.7 E. Am 17. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. März 2003 die Anklageverfügung und die Anklageschrift, in welchen sie A. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzte. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 und 350 StGB sowie Art. 45 StPO dem Kantonsgericht Graubünden zur Beurteilung überwiesen. Gemäss Anklageschrift wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: "1. Des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB 1.1 Um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, entschloss sich A. am Abend des 22. Dezember 2001 zu einem Überfall auf eine Passantin. Um 19.15 Uhr lief ihm auf der AE.-Strasse in AA. D., geboren am 19. Juli 1926, auf dem Trottoir entgegen. Als der Angeklagte links an ihr vorbeilaufen und nach ihrer Einkaufstasche greifen wollte, glitt er aus und ging zu Boden. D. kehrte sich zu A. um. Dieser entschuldigte sich vorerst, griff jedoch wiederum nach der Tasche, die die Frau in der Hand festhielt. D. liess die Tasche nicht los, kam zu Fall und A. musste noch mehrmals ruckartig reissen, um an die Tasche zu kommen. Der Täter flüchtete durch die angrenzenden Gärten. Das erbeutete Geld setzte er für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19. Februar 2002 erlitt D. beim Überfall einen Oberarmbruch rechts, der einen Spitalaufenthalt mit anschliessender Rehabilitation in Dussnang und Q. zur Folge hatte. In seinem Bericht vom 14. Oktober 2002 hielt Dr. med. E. fest, dass D. noch immer an den Folgen des Raubüberfalls leide. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit Fr. 30.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, zwei Agendas sowie einige Medikamente. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 180.--. Des weiteren war der von D. mitgeführte Regenschirm

5 nach dem Überfall demoliert. Bis auf das Bargeld konnte die Tasche mit Inhalt bei A. sichergestellt und D. zurückerstattet werden. Am 5. Mai 2002 stellte das Opfer Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls und Sachbeschädigung. Am 14. Oktober 2002 reichte RA lic. iur. Diana Honegger Droll eine Adhäsionsklage über Fr. 1'751.55 sowie eine Genugtuung über Fr. 7'000.--zuzüglich Zinsen ein. Akten: 10.1-10.5; 10.7; 10.8; 10.11; 10.13; 10.14; 10.24; 10.25 1.2 Am Abend des 7. Januar 2002 um 19.30 Uhr entschlossen sich der Angeklagte und sein Bekannter C. im AD. in AA. bei sich bietender Gelegenheit einen weiteren Überfall zu begehen. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 149 kam ihnen G., geb. am 24. April 1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff A. nach der Tasche der Frau, die sie an der rechten Schulter umgehängt hatte. G. liess diese jedoch nicht los und wurde zu Boden gerissen. A. musste dann noch mehrer Male an der Tasche ruckartig reissen und zog dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden nach. Die Täter setzten sich dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. G. zog sich beim Überfall einen Oberarmbruch rechts zu und musste im Kantonsspital in AA. hospitalisiert werden. Am 15. Februar 2002 stellte sie einen Strafantrag wegen Körperverletzung. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit Fr. 500.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, eine Buskarte, vier Gutscheine, ein Hörgerät sowie eine Sonnenbrille. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 1'735.--. Die Tasche und der grössere Teil des Inhalts wurden bei A. sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt. Am 10. Oktober 2002 reichte die Opferhilfe-Beratungsstelle in AA. eine Adhäsionsklage über Fr. 1'080.85 sowie eine Genugtuung über Fr. 2'000.-- zuzüglich Zinsen ein. Akten: 11.1-11.14 1.3 Am Abend des 10. Januar 2002 hielten der Angeklagte und C. im AD. Ausschau, um bei sich bietender Gelegenheit einen Überfall zu verüben. Gegen 20.00 Uhr beobachteten sie auf der AF- Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 43, wie F., geboren am 6. August 1940, auf dem Trottoir in Richtung Spitäler lief. Währenddem C. wartete, lief A. der Frau nach. Als er auf gleicher Höhe mit F. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem Riemen über der rechten Schulter trug. Der Frau gelang es jedoch, die Mappe zu fixieren. A. zog wiederum ruckartig an der Mappe, und F. stürzte. A. riss abermals die Mappe an sich, bis der Riemen riss. Alsdann

6 flohen der Angeklagte und sein Komplize stadteinwärts. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. F. zog sich beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den Knien zu. Des weiteren wurde ihr Lodenmantel leicht beschädigt. In der erbeuteten Aktenmappe waren nebst einem Portemonnaie mit Fr. 177.-- Bargeld noch Ausweise, Kreditkarten, eine Brille sowie weitere Gegenstände im Gesamtbetrag von Fr. 2'350.--. Am Lodenmantel und an der Aktenmappe entstand ein geschätzter Schaden von Fr. 1'100.--. Bis auf das Portemonnaie mit Inhalt sowie ein Halbtaxabonnement konnte das Diebesgut F. zurückerstattet werden. Die Geschädigte stelle am 10. Januar 2002 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Am 4. Oktober 2002 reichte F. eine Adhäsionsklage über Fr. 1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung über Fr. 2'000.-ein. Akten: 13.1-13.3; 13.5-13.12; 13.15 2. Des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB In der Zeit vom 30. August 2001 bis 10. Januar 2002 verübte der Angeklagte alleine oder mit C. und H. insgesamt fünf Diebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 8'554.--. In der Regel suchten die Täter Garderoben, Schulräume oder auch Hotels auf, wo sie bei sich bietender Gelegenheit Taschen, Geldbeutel, Bargeld sowie Ausweise etc. mitlaufen liessen (Anklageschrift Ziff. 2.1; 2.2; 2.4). Beim Diebstahl zum Nachteil von I. wurde dem Opfer die Handtasche ohne dessen Gegenwehr entrissen (Ziff. 2.3). Beim Diebstahl zum Nachteil von J. entwendete der Angeklagte die Tasche aus dem Fahrradkorb, als das Opfer vorbeifuhr. Das Diebesgut setzten die Täter im Raume AA. in Betäubungsmittel um. Den eingelösten Stoff teilten sie in der Regel gleichmässig unter den Beteiligten. A. ist geständig, wobei bezüglich des Deliktgutes kleinere Abweichungen bestehen. Im einzelnen war der Angeklagte an nachfolgend aufgeführten Diebstählen beteiligt: 2.1 Tatort: Ort 1 Tatzeit: 30.08.2001 Täter: A., H., C. Geschädigte: Geschädigte 1 Deliktsgut: Fr. 5'435.--, Bargeld, Geldbörse, Handtasche, Natel etc.

7 Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 01.09.2001 wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage – Akten: 7.1-7.10 2.2 Tatort: Ort 2 Tatzeit: 31.08.2001 Täter: A., H., C. Geschädigte: Geschädigte 2 Deliktsgut: Fr. 800.-- Mobiltelefon Sachschaden: – Strafantrag: – Bemerkungen: – Adhäsionsklage – Akten: 8.1-8.8 2.3 Tatort: Ort 3 Tatzeit: 21.12.2001 Täter: A., C. Geschädigte: Geschädigte 3 Deliktsgut: Fr. 550.--, Bargeld, Tasche, Geldbeutel, Brille, Ausweise etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 21.12.2001 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage: Am 1. Oktober 2002 reichte die Geschädigte eine Adhäsionsklage über Fr. 1'180.-- ein. Akten: 9.1-9.10 2.4 Tatort: Ort 4 Tatzeit: 09.01.2002 Täter: A., C. Geschädigte: Geschädigte 4 Deliktsgut: Fr. 1'362.--, Bargeld, Geldbeutel, ½-Tax-Abo etc. Sachschaden: –

8 Strafantrag: Gestellt am 10.01.2002 wegen Hausfriedensbruchs Bemerkungen: – Adhäsionsklage – Akten: 12.1-12.7 2.5 Tatort: Ort 5 Tatzeit: 10.01.2002 Täter: A. Geschädigte: Geschädigte 5 Deliktsgut: Fr. 407.--, Bargeld, Tasche, Geldbeutel, ½-Tax- Abo etc. Sachschaden: – Strafantrag: Gestellt am 12.01.2002 wegen Diebstahls Bemerkungen: – Adhäsionsklage – Akten: 14.1-14.7 3. Der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Seit seiner letzten polizeilichen Verzeigung am 5. Januar 2000 hat der Angeklagte regelmässig Haschisch und Marihuana, Kokain und Heroin konsumiert. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Februar 2002 hat A. noch regelmässig Kokain und Heroin, letztmals am 14. September 2002, sowie drei bis vier Male Cannabis zu sich genommen. Akten: 16.1; 16.3; 16.4; 16.6; 16.14-16.16" F. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete als Vorsitzender die Verhandlung am 16. Juni 2003, um 09.20 Uhr. Anwesend waren A. mit seinem Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, C. mit seinem Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger sowie der Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob. Die Personalien der Angeklagten wurden vom Vorsitzenden verlesen und von den Betroffenen bestätigt. Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Strafkammer erhoben die Anwesenden keine Einwendungen. A. wurde alsdann zu seiner Person befragt. Anschliessend wurden seine Haftakten resümiert. Die persönlichen Verhältnisse wurden der Anklageschrift entnommen. A. teilt der Strafkammer mit, dass er auf Arbeitssuche sei, was in anbetracht dessen, dass er keine abgeschlossene Lehre habe, schwierig sei. Bis vor einem Monat habe er für ein Temporärbüro gearbeitet und dabei Fr. 3'000.00 pro Monat verdient. Er habe ein Zimmer für Fr. 680.00 gemietet, was jedoch zur Zeit

9 vom Sozialamt bezahlt werde. Seine Vorstrafe rühre daher, dass sein damaliger Arbeitgeber jeweils verlangt hätte, länger als erlaubt Lastauto zu fahren. Bei einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass er von 4 bis 20 Uhr unterwegs gewesen und zudem sein Lastwagen überladen war. Zu seiner Familie habe er ein gutes Verhältnis. Er lebe zudem in einer festen Beziehung. Das psychiatrische Gutachten wurde nach der Behandlung der Strafsache konsultiert. Der Leumundsbericht wurde ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Der Sachverhalt und das Verhalten von A. wurden gestützt auf die Verfahrensakten aufgearbeitet, wobei der Angeklagte zu einzelnen Punkten befragt wurde. Der Vorsitzende machte beliebt, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, was letztlich mit Einverständnis aller Anwesenden vorgenommen wurde. A. wurde die Anklageschrift zur Kenntnis gebracht, wobei er vom Vorsitzenden zu den einzelnen Vorhalten befragt wurde. Die dem Angeklagten vorgehaltenen Handlungen wurden von diesem allesamt im Kern bestätigt. Zur Zeit der Tatbegehungen, welche gezielt vorgenommen wurden, sei er nicht unter Drogen gestanden. Er habe jedoch zuvor jeweils Alkohol konsumiert. Er habe stets gewusst, was er tat. Über das Ausmass war er sich indes nicht vollumfänglich bewusst. Der Rechtsanwalt von A. berichtete, dass der Angeklagte seit November 2002 in einem Methadonprogramm sei und sich einer ambulanten gesprächstherapeutischen Behandlung unterziehen würde. A. würde seither keine Drogen mehr konsumieren, da er das Methadon gut vertragen würde. Der Angeklagte würde in seiner Freizeit Sport treiben und sei in guter körperlicher Verfassung. Eine stationäre Therapie lehne er entschieden ab, da damit der Kontakt mit anderen Drogensüchtigen verbunden sei. In seinem Plädoyer verzichtet Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob auf Bemerkungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Subsumtion. Er beschränkte sich auf die Strafzumessung. Das Verschulden von A. wiege schwer, da aus den eingestandenen Delikten auf eine grosse Rücksichtslosigkeit geschlossen werden müsse und da eine latente Deliktsbereitschaft auszumachen sei. Opfer seien zudem vorwiegend ältere Frauen gewesen, welche sich bei den Überfällen auch stets Körperverletzungen zugezogen hätten. Die physische wie psychische Schädigung von Personen habe er jeweils ohne weiteres in Kauf genommen. Strafmindernd könne dem Angeklagten sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft angerechnet werden. Straferhöhend wirke sich seine Vorstrafe aus. Die mehreren zu beurteilenden Straftaten würden sich ferner strafschärfend auswirken. Strafmildernd können A. seine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit zugestanden werden. Gemäss Akten sei eine ambulante Massnahme nicht ausreichend. Heute an der Hauptverhandlung zeige sich ein Bild, woraus zu schliessen sei, dass es mit A. aufwärts gehen würde. Auch das ärztliche Zeugnis von Dr. AG. sei positiv zu werten.

10 Daraus gehe hervor, dass der Angeklagte sich bereits mehr als ein halbes Jahr in ambulanter Behandlung befände. Er, der Staatanwalt, sei daher unschlüssig, ob er die Vertagung zwecks Einholung eines Gutachtens betreffend der Durchführbarkeit einer ambulanten Behandlung beantragen soll, oder nicht. Da der Angeklagte jedoch heute einen stabilen Eindruck hinterlassen würde, verzichte er auf einen entsprechenden Antrag. Er beantrage daher, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, wofür er mit 22 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 20. Dezember 2001 ausgefällten Strafe, bestraft werden müsse, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft; er verzichte aber darauf, einen Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme zu stellen. Der Rechtsanwalt von A. führte in seinem Plädoyer aus, der seinem Mandanten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt werde in allen Punkten und vorbehaltlos anerkannt. Auch hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion werde darauf verzichtet, hiergegen etwelche Einwände zu erheben. Hinsichtlich der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass A. geständig sei. Die Taten seien lediglich verübt worden, um Geld für die Drogenbeschaffung zu erlangen. A. bereue seine Taten. Er habe zudem einen guten Leumund. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit jeweils vermindert zurechnungsfähig war und er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe. Aufgrund seines seitherigen Verhaltens und aufgrund des Umstandes, dass er seit November 2002 in einem Methadonprogramm sei, könne von einer stationären Massnahme abgesehen werden. Ohnehin würde die Aussprechung einer unbedingten Strafe die durchwegs positiven Aussichten des A. zunichte machen. Die Adhäsionsklagen werden dem Grundsatz nach anerkannt. Die Adhäsionsklage der D. werde anerkannt. Die geforderte Genugtuung sei indes zu hoch. Eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 sei angemessen. Der von G. geltend gemachte Schadenersatz werde vollumfänglich anerkannt. Der Genugtuungsanspruch sei jedoch auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Die Adhäsionsklage von F. werde lediglich im Umfang des geraubten Bargeldes anerkannt, mithin im Betrage von Fr. 170.00. Die übrigen Positionen seien nicht ausgewiesen. Aufgrund der glücklicherweise nur geringfügigen Verletzung sei eine Genugtuungssumme von maximal Fr. 500.00 angemessen. Endlich werde auch die Schadenersatzforderung von I. im Umfang von Fr. 680.00 anerkannt. Von einer Genugtuungssumme sei jedoch abzusehen, da es sich bei der sie betreffenden Tat lediglich um einen Diebstahl handelt. Aus diesen Gründen würden folgende Anträge gestellt: "1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

11 2. Dafür sei er mit einer Strafe von 15 Monaten, allerhöchstens 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 37 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, und A. sei eine Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen. 4. Von der Anerkennung der Adhäsionsklagen gemäss Schreiben vom 17. April 2003 und gemäss obiger Ausführungen sei Vormerk zu nehmen. 5 Kostenfolge sei die gesetzliche." In seinem Schlusswort beteuerte A., dass er nun auf dem richtigen Weg sei. Er hoffe auf Einsehen des Gerichts. Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des Verteidigers wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) A. wurde mit Anklageverfügung und Anklageschrift vom 26. März 2003 des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. b) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 und 350 StGB und ist vorliegend unbestritten gegeben. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage Chur 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Der Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig. 2. a) A. ist angeklagt, am 22. Dezember 2001 sowie am 7. und 10. Januar 2002 drei Raubüberfälle und in der Zeit zwischen dem 30. August 2001 und dem

12 10. Januar 2002 diverse weitere Taten verübt zu haben. Der Angeklagte ist grundsätzlich geständig. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des Kantonsgerichts beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist

13 vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O. S. 15 ff.). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216, Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. 3. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben oder Nötigungshandlungen vornehmen, die den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Er muss sodann einen

14 Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123 ff.). 4. a) Der Angeklagte ist geständig, sich am Abend des 22. Dezember 2001 zu einem Überfall auf eine Passantin entschloss zu haben, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Um 19.15 Uhr lief ihm auf der AE.-Strasse in AA. D., geboren am 19. Juli 1926, auf dem Trottoir entgegen. Als der Angeklagte links an ihr vorbeilaufen und nach ihrer Einkaufstasche greifen wollte, glitt er aus und ging zu Boden. D. kehrte sich zu A. um. Dieser entschuldigte sich vorerst, griff jedoch wiederum nach der Tasche, welche das Opfer in der Hand festhielt. D. liess die Tasche nicht los, kam zu Fall und A. musste noch mehrmals ruckartig reissen, um an die Tasche zu kommen. Der Täter flüchtete durch die angrenzenden Gärten. Das erbeutete Geld setzte er für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19. Februar 2002 erlitt D. beim Überfall einen Oberarmbruch rechts, der einen Spitalaufenthalt mit anschliessender Rehabilitation in Dussnang und Q. zur Folge hatte. In seinem Bericht vom 14. Oktober 2002 hielt Dr. med. E. fest, dass D. noch immer an den Folgen des Raubüberfalls leide. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit Fr. 30.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, zwei Agendas sowie einige Medikamente. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 180.--. Des weiteren war der von D. mitgeführte Regenschirm nach dem Überfall demoliert. Bis auf das Bargeld konnte die Tasche mit Inhalt bei A. sichergestellt D. zurückerstattet werden. Am 5. Mai 2002 stellte das Opfer Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls und Sachbeschädigung. b) In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt, um den Diebstahl der Tasche zu begehen, als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Als Gewalt kommt jede Art der Einwirkung auf den Körper des Opfers in Betracht und für die Vollendung des Raubes wird stets vorausgesetzt, dass ein Diebstahl begangen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass der objektive Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben ist. c) Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gewalt und auf die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch den Angeklagten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Er sah, dass das Opfer be-

15 tagt war, fasste den Entschluss es zu überfallen und erhoffte sich dadurch, zu Geld zu kommen. Indem er sich mit Wissen und Willen – unter Anwendung von Gewalt – die Tasche des Opfers in Bereicherungsabsicht aneignete, hat er auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist A., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt und der Verteidiger auch anerkennt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. d) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72 IV 115). Der Angeklagte hat den Regenschirm des Opfers beschädigt. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung sowie das Geständnis des Angeklagten liegen vor. Demnach hat sich A. der Sachbeschädigung schuldig gemacht. e) Das Opfer erlitt – gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19. Februar 2002 – beim Überfall einen Oberarmbruch rechts, der einen Spitalaufenthalt mit anschliessender Rehabilitation in P. und Q. zur Folge hatte. D. leidet noch immer an den Folgen des Raubüberfalls. Obgleich die Heilung lang dauerte und sogar eine Rehabilitation nach sich zog, handelt es sich gerade noch um eine einfache Körperverletzung, weshalb diese von Art. 140 StGB konsumiert wird. f) Das Opfer liess durch seine Rechtsanwältin, lic. iur. Diana Honegger Droll, am 14. Oktober 2002 frist- und formgerecht seine Adhäsionsklage erheben. Dabei machte es unter ausdrücklichem Nachklagerecht einen Schadenersatz von Fr. 1'751.55 nebst Zins sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 7'000.00 geltend.

16 Ferner wurde die Feststellung anbegehrt, dass A. gegenüber der Adhäsionsklägerin aus dem Überfall vom 22. Dezember 2001 vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Die Adhäsionsklage wurde dem Grundsatz nach mit Schreiben vom 17. April 2003 und anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Von der Anerkennung der Klage im Betrage von Fr. 1'751.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2002, von Fr. 8.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2002 und von Fr. 34.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2002 kann daher Vormerk genommen werden. Der Angeklagte wehrte sich indes gegen das Nachklagerecht und die Höhe des Genugtuungsanspruches. Das Strafgericht kann die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 15f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen psychischer Natur können Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. Es kann daher – auch im ordentlichen Zivilprozess – ohne weiteres ein Interesse des Opfers daran bestehen, nicht nur fällige Leistungen einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256; 97 II 375). Ist die grundsätzliche Leistungspflicht gerichtlich festgelegt, muss die Geschädigte einzig noch auf Beweissicherung und Verjährung achten. Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung der Verletzten unter anderem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Vorliegend ist festzuhalten, dass die durch

17 den Raub verursachte Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist. Ebenso wurden sie durch die Begehung der Straftaten von A. klarerweise verschuldet. Werden die erlittenen Beeinträchtigungen künftig zu einem weiteren als dem bereits im vorliegenden Verfahren bezifferten Schaden führen, so sind die Voraussetzungen für die Haftung gemäss Art. 46 OR erfüllt, sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Handlungen steht. Da die Möglichkeit künftiger Schäden durchaus vorhanden ist, ist ein Interesse des Opfers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen Handlungen entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren und anerkannten Schadens ohne weiteres gegeben. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2001 gegenüber D. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. g) D. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 7'000.00 oder eine solche nach richterlichem Ermessen, jedenfalls zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Dezember 2001. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach eine Genugtuung geschuldet ist. Sie weist aber darauf hin, dass für die Bemessung der Genugtuung sehr wenig Anhaltspunkte vorhanden sind und erachtet angesichts der bekannten Umstände eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 als angemessen. Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts bildet auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine Körperverletzung (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, Art. 47 OR N 14 mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens muss aber erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 17 f.).

18 Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und der Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf die Anspruchstellerin eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, Art. 47 OR N 20 f.). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation der Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können daher als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten zwar massgebend sein können. Allerdings ergibt sich aber aus der Natur des Genugtuungsanspruches, dass er ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Die finanzielle Situation des Haftpflichtigen ist nicht zu berücksichtigen. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Ausgleich zu bewirken. A. hat am 22. Dezember 2001 D. beraubt und sie dabei verletzt. Durch das Begehen dieser Straftat hat er dem Opfer unbestrittenermassen widerrechtlich derart schwere physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in seinem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war. Ihn trifft ein (schweres) Verschulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind damit gegeben. Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches ist in erster Linie die Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Verschuldens des Täters und des Opfers massgebend. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Täter am Abend überraschend in die körperliche und seelische Integrität des betagten Opfers eingegriffen hat. D. befand sich nichts Böses ahnend auf der AE.- Strasse in AA., als ihr vom Verurteilten die Einkaufstasche entrissen wurde, worauf sie zu Boden ging und sich dabei einen Oberarmbruch erlitt. Es wurde eine Rehabilitation erforderlich, und im Arztbericht vom 14. Oktober 2002 wurde festgehalten, dass das Opfer nach wie vor an den Folgen des Ereignisses vom 22. Dezember 2001 leide. Die Akten lassen keinen genauen Rückschluss auf den heutigen Zustand des Opfers. Es ist aber erstellt, dass er dem Opfer erhebliche körperliche und auch seelische Schmerzen zugefügt hat. Sein Verschulden wiegt schwer. Demge-

19 genüber trägt das Opfer keinerlei Verschulden am Geschehenen. Die Genugtuungssummen betragen in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen mit steigender Tendenz zwischen Fr. 1'000.00 und 6'500.00. Den Betrag von Fr. 1'000.00 sprach die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern am 24. April 1995 einer 80jährigen Frau zu, welcher in der Dunkelheit die Handtasche entrissen wurde, worauf diese stürzte und sich dabei eine Oberschenkelfraktur zuzog (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/4, 1995-1997, Nr. 6). Einem anderen Opfer, welchem die Handtasche geraubt wurde und eine Oberarmfraktur erlitt, sprach das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel Stadt am 10. September 1998 eine Genugtuung von Fr. 6'5000.00 zu (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/30, 1998-2000, Nr. 15 g). Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich die von D. verlangte Genugtuungssumme von Fr. 7'000.00 als unangemessen. Wohl erlitt das Opfer einen Oberarmbruch. Jedoch kann den Akten nicht entnommen werden, dass das Opfer einen bleibenden psychischen Schaden erlitten hat. Unter diesen Umständen erachtet das Gericht – unter Berücksichtigung der langandauernden Heilung und der damit verbundenen Einschränkungen – eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 für angemessen. Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört ein Schadenszins. Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.; Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 87 ff. mit Hinweis auf Art. 41 OR N 97). Da die Straftat am 22. Dezember 2001 verübt wurden, ist die Genugtuung ab diesem Datum mit 5% zu verzinsen. Damit wird A. verpflichtet, eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. Dezember 2001 zu bezahlen. h) Angesichts dieses Ausganges des Adhäsionsverfahrens hat A. die Adhäsionsklägerin gemäss der eingereichten detaillierten Honorarnoten im Umfang von Fr. 1'528.10 inklusive MWST (Fr. 471.70 und Fr. 1'056.40) ausseramtlich zu entschädigen. 5 a) Der Angeklagte ist geständig, dass er sich, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, entschlossen hatte, zusammen mit C. am Abend des 7. Januar 2002 um 19.30 Uhr im AD. in AA. bei sich bietender Gelegenheit einen Überfall zu begehen. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 149 kam ihnen G., geboren 24. April 1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff A. nach der Tasche der Frau, die sie sich an der rechten Schulter umgehängt hatte. G. liess diese jedoch nicht los und wurde zu Boden gerissen. A. musste dann noch mehrere Male an der Tasche ruckartig reissen und zog dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden nach. Mit der Tasche setzten sich die Täter dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das erbeutete

20 Geld verwendeten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln. G. zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital in AA. hospitalisiert werden. b) In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt, um den Diebstahl der Handtasche bzw. des Portemonnaies zu begehen, als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch die Angeklagten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Indem sie sich mit Wissen und Willen – unter Anwendung von Gewalt – die Handtasche des Opfers in Bereicherungsabsicht aneigneten, haben sie auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist A., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c) Das Opfer zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital in AA. hospitalisiert werden. Obgleich die Heilung mutmasslich sechs bis acht Wochen dauerte, handelt es sich gerade noch um eine einfache Körperverletzung, weshalb diese von Art. 140 StGB konsumiert wird. d) Das Opfer reichte am 10. Oktober 2002 frist- und formgerecht seine Adhäsionsklage ein. Dabei machte es unter ausdrücklichem Nachklagerecht einen Schadenersatz von Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 2'000.00 geltend. Die Adhäsionsklage wurde dem Grundsatz nach anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Von der Anerkennung der Klage im Betrage von Fr. 1'080.85 kann daher Vormerk genommen werden. Der Angeklagte wehrte sich indes gegen das Nachklagerecht. Vorliegend ist festzuhalten, dass die durch den Raub verursachte Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist. Ebenso wurden sie durch die Begehung der Straftaten von A. verschuldet. Werden die erlittenen Beeinträchtigungen künftig zu einem weiteren als dem bereits im vorliegenden Verfahren bezifferten Schaden führen, so sind die Voraussetzungen für die Haftung gemäss Art. 46 OR erfüllt, sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Handlungen steht. Da die Möglichkeit künftiger Schäden durchaus vorhanden ist, ist ein Interesse des Opfers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen Handlungen entstehende Schäden zusätzlich zur Be-

21 urteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens ohne weiteres gegeben. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 7. Januar 2002 gegenüber G. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. e) G. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach eine Genugtuung geschuldet ist. Sie erachtet indes angesichts der bekannten Umstände eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen. Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Aufgrund der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. Seite 20 hiervor) erweist sich die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 als angemessen. Im Vergleich zum Fall der D. musste nämlich G. nicht in die Rehabilitation, woraus auch geschlossen werden darf, dass die Verletzung glücklicherweise weniger schwer waren. Die Genugtuung ist mit 5 % ab 7. Januar 2002 zu verzinsen. 6. a) Der Angeklagte ist ebenfalls geständig, am Abend des 10. Januar 2002 zusammen mit C. im AD. in AA. F., geboren 6. August 1940, beraubt zu haben. Währenddem C. wartete, lief A. der Frau nach. Als er auf gleicher Höhe mit F. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem Riemen über der rechten Schulter trug. Der Frau gelang es jedoch die Mappe zu fixieren. A. zog wiederum ruckartig an der Mappe und F. stürzte. A. riss abermals die Mappe an sich, bis der Riemen riss. Alsdann flohen der Angeklagte und sein Komplize stadteinwärts. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. F. zog sich beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den Knien zu. b) C. und A. sagten vor Gericht aus, diese Tat ebenfalls gemeinsam geplant zu haben. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auch diese Verübung von Gewalt als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Beide fassten den Entschluss, das Opfer zu überfallen, und erhofften sich dadurch, zu Geld zu kommen. Indem sie mit Wissen und Willen das Opfer beraubten, haben sie auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. c) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nut-

22 zungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72 IV 115). Der Angeklagte hat am Lodenmantel und an der Aktenmappe der Geschädigten einen nicht genau bestimmten Schaden von mehr als Fr. 300.00 angerichtet. Am 10. Januar 2002 wurde auch ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Das Geständnis liegt vor, wenn auch die Höhe des Schadens bestritten ist. Demnach hat sich der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig gemacht. d) F. machte am 4. Oktober 2002 eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.00 geltend. Die Schadenersetzforderung wurde nicht weiter substantiiert. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 170.00, was dem gestohlenen Bargeld entspricht. Weitere Ansprüche wurden zurückgewiesen, und die Genugtuungsforderung könne maximal Fr. 500.00 betragen. Aufgrund der Eingabe vom 4. Oktober 2002 kann die geltend gemachte Forderung nicht vollumfänglich zugesprochen werden; denn die einzelnen Beträge sind in keiner Weise substantiiert, weshalb die Adhäsionsklage vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen werden müsste. Da indes der Betrag von Fr. 170.00 anerkannt wurde, ist der Adhäsionsklägerin diese Summe zuzusprechen. e) F. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach eine Genugtuung geschuldet ist. Sie erachtet indes angesichts der bekannten Umstände eine Genugtuung von Fr. 500.00 als angemessen.

23 Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Aufgrund der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. Seite 20 hiervor) erweist sich die beantragte Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00 als unangemessen. F. zog sich keinerlei körperlichen Verletzungen zu. Da sie indes sicherlich einen Schrecken von den Ereignissen davon getragen hat, erachtet das Gericht unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen. Die Genugtuung ist mit 5 % ab 10. Januar 2002 zu verzinsen 7. a) A. verübte in der Zeit vom 30. August 2001 bis 10. Januar 2002 alleine oder mit C. und H. insgesamt fünf Diebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 8'554.00. Der Angeklagte ist hinsichtlich dieser Delikte geständig, wobei bezüglich des Deliktgutes im Untersuchungsverfahren kleinere Abweichungen bestehen. An der Hauptverhandlung wurden die Delikte gemäss Anklageschrift vorbehaltlos anerkannt. b) Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen von A. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist in allen Punkten geständig. Die von ihm bezüglich der Tathandlungen sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse bestätigt. Die Diebstahlsserie verübte der Angeklagte in erster Linie, um Mittel zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu beschaffen. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass in den vom Angeklagten eingestandenen Delikten für die vorliegende Beurteilung von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufgeführten Deliktsbeträgen auszugehen ist. c) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die unrechtmässige Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der Täter keinen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel im Erlös der Veräusserung des Deliktsgutes (BGE 111 IV 75).

24 Aufgrund der Akten und des Geständnisses ist der Angeklagte in 5 Fällen (Ziffern 2.1 bis 2.5 der Anklageschrift) überführt, diverses Deliktsgut zur Aneignung entwendet zu haben, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Dabei entwendete der Angeklagte Gegenstände vor allem aus Hotels. Das Deliktsgut bestand in erster Linie in Bargeld und Mobiltelefonen. Das erbeutete Deliktsgut veräusserte er, soweit es sich nicht schon um Bargeld handelte, an ihm unbekannte Drittpersonen, um sich damit seinen Drogenkonsum und teilweise auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. A. hat sich daher des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. d) Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Häuser und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 186 StGB N 1). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt. Der Hausfriedensbruch erfasst nicht allfällige Folgedelikte, wie Diebstähle, Sachbeschädigungen usw., die anschliessend oder vorgängig zu diesem Delikt begangen werden (BGE 115 II 265). Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in zwei Fällen (vgl. Ziffern 2.1 und 2.4 der Anklageschrift) gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumen verschafft. Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingestanden. Der Angeklagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in dem ihm vorgeworfenen Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

25 e) I. macht eine Adhäsionsklage im Betrage von Fr. 1'180.00 geltend, der sich aus einem Schadenersatz von Fr. 680.00 und einer Genugtuung von Fr. 500.00 zusammensetzt. Der Schadenersatz wurde von der Verteidigung anerkannt. Die Genugtuung wurde jedoch bestritten, wie das Gericht meint, zu Recht; denn I. wurde bestohlen, zum Glück ohne dass sie dadurch einen physischen oder psychischen Schaden davon getragen hat. Entsprechend ist ihr lediglich ein Schadenersatz von Fr. 680.00 zuzusprechen. 8. Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellt den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe. In welcher Form diese konsumiert werden, sei es mit Rauchen, Einspritzen, Essen, Trinken, Schnupfen, usw., spielt keine Rolle. Unter den Tatbestand fällt lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln. Stoffe und Präparate die bloss ähnlich wirken wie Betäubungsmittel werden hingegen nicht erfasst. Auch auf die Menge des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. In leichten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. A. ist geständig, seit seiner letzten polizeilichen Verzeigung am 5. Januar 2000 regelmässig Haschisch und Marihuana, Kokain und Heroin konsumiert zu haben. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Februar 2002 hat A. noch regelmässig Kokain und Heroin, letztmals am 14. September 2002, sowie drei bis vier Male Cannabis zu sich genommen. Dadurch hat er gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen, wofür er zu bestrafen ist. 9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Angeklagte in allen Anklagepunkten schuldig zu sprechen, wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 10.a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter ge-

26 handelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff; BGE 127 IV 101 ff.: vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 49 ff; N 51 ff. zu den Tatkomponenten, N 72 ff. zu den Täterkomponenten). b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebenen Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmenerweiterungen führen, namentlich etwa Versuchsformen oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (BGE 116 IV 304; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101 ff., 104). c) Ist einer oder sind mehrere der im Gesetz besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64 ff. StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor. Das Gericht ist bei ihrem Vorliegen nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindestens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss. Wenn also Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe zusammenfallen, können sie sich einerseits kompensieren, und es ist andererseits der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen des zu beurteilenden Delikts nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 116 IV 300, 302; Wiprächtiger, a.a.O., N. 8f. zu Art. 65 StGB).

27 d) Bei der Begründung des Urteils muss das Sachgericht die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49). 11. a) Die höchste abstrakte Strafdrohung sieht das Gesetz bei den von A. begangenen Straftaten für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vor. Grundlage für die Strafzumessung bildet also der dort vorgesehene Strafrahmen von sechs Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. b) Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten AA. vom 20. Dezember 2001 begangen wurden. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe zu dieser bereits gesprochenen Strafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). c) Das Verschulden von A. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch drei Raubüberfälle, fünf Diebstähle sowie Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz verübt. Insbesondere die Raubüberfälle sind ruchlos, rücksichtslos und dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Er legte einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Er schreckte jeweils nicht davor zurück, weitere

28 Delikte zu begehen. Zudem scheint ihn auch die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafe ist denn auch straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmindernd kann A. sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft zugute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem seine, auch anlässlich der Hauptverhandlung wieder geäusserten Absichten, von der Drogensucht wegzukommen, zu werten. Ebenso seine gezeigte Reue und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten heute einsieht. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass A. wohl unter einem gewissen Beschaffungsdruck und nicht aus reiner Gewinnsucht handelte. Strafmildernd (Art. 11 StGB) ist in sinngemässer Berücksichtigung des Gutachtens vom 2. September 2002 (act. 2.7, Seite 7) vorliegend die leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit von A. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der durch den Kreispräsidenten AA. bereits ausgesprochenen Strafe wäre, zum Teil als Zusatzstrafe, eine grundsätzliche Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis dem Verschulden und der Verhaltensweise von A. als angemessen und gerechtfertigt zu betrachten. 12.a) Die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist bei einer grundsätzlichen Strafzumessung von 20 Monaten zu berücksichtigen (BGE 118 IV 337). Die Strafzumessung bildet eine Einheit, die auch die möglichen Bedingungen bedingt vollziehbarer Strafen zu berücksichtigen habe. Das Strafrecht dient in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck, sondern vor allem auch mit der bei der StGB-Teilrevision von 1971 erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen. Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden. Das gilt nicht nur im Massnahmerecht, sondern für das strafrechtliche Sanktionensystem insgesamt. Gemäss BGE 118 IV 337 hat sich der Richter aus diesem Grunde aber dort, wo er eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht zieht und die Voraussetzungen des bedingten

29 Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB im übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufe. Bejaht er das, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im gleichen Sinne ist ein Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, das auf Reue und Einsicht schliessen lässt oder sonst aufzeigt, dass er bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat; andernfalls würde ein solcher Täter, der sich aufgefangen und sich z. B. von einer Sucht gelöst hat, gegenüber jenem, der gegebenenfalls einer mit dem Strafvollzug nicht zu vereinbarenden ambulanten Behandlung bedarf, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt (vgl. BGE 129 IV 161 f.). Die erwähnten Strafminderungsgründe und die folgenorientierten Überlegungen bei der Anordnung der Sanktion dürfen aber nicht dazu führen, dass in allen Fällen, in denen angesichts der günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte, unabhängig von der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. A. lebt seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in günstigen familiären Verhältnissen. Er steht in einer festen Beziehung und pflegt einen intensiven Kontakt mit seiner Familie. Müsste er nun den Strafvollzug antreten, würde er sowohl aus diesem günstigen Umfeld als auch aus dem bisher positiv verlaufenden Methadonprogramm herausgerissen, woduch er entsozialisiert werden könnte. A. hat, wie dies auch seitens der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, einen guten und stabilen Eindruck vor der Strafkammer hinterlassen. Insgesamt kann bei A. eine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend erscheint es der Strafkammer angemessen zu sein, eine bedingte Strafe auszusprechen, womit die Strafe auf 18 Monaten reduziert wird. Dieser Entscheid deckt sich teilweise auch mit den Empfehlungen im Gutachten (act. 2.7, Seite 9 unten), wobei zusätzlich die Anordnung einer Schutzaufsicht für sinnvoll erachtet wurde. Angesichts dieses Resultates ist eine Probzeit von vier Jahren angemessen, um auch der zufolge der schwankenden Behandlungseinsicht und Therapiemotivation etwas erhöhten Rückfallgefahr zu begegnen. b) Gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB kann der Richter während der Probezeit auch bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über ärztliche Betreuung. Wahl und

30 Inhalt müssen sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzuges richten. Die Strafkammer erachtet es aufgrund der Umstände und auch der Empfehlungen des Gutachters für angemessen, A. die Weisung zu erteilt, sich während der Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen. Dadurch kann erreicht werden, dass das von ihm bereits lancierte Methadonprogramm gefestigt wird, womit überdies auch seiner – gemäss Gutachten schwankenden – Behandlungseinsicht und Therapiemotivation begegnet werden kann. c) Da vorliegend eine Betreuungsbedürftigkeit besteht, kommt als zusätzliche Massnahme gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB insbesondere die Anordnung einer Schutzaufsicht – die für den Betroffenen vor allem eine Hilfe sein soll (BGE 118 IV 219 E. 2) – in Betracht. Dadurch wird auch eine Beaufsichtigungsmöglichkeit geschaffen, welche aufgrund seiner früheren Lebensführung geboten ist. Mit der Schutzaufsicht soll aber auch die günstige Entwicklung des Verurteilten in der jüngsten Zeit gestärkt werden. Die Schutzaufsicht soll schliesslich auch die erteilte Weisung ergänzen. Diese Erwägungen rechtfertigen die Anordnung der Schutzaufsicht (Art. 47 StGB). 13. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der ambulanten Behandlung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 und Art. 189 StPO). Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 5'649.45 gehen ebenfalls zusätzlich zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

31 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er – teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten AA. vom 20. Dezember 2001 ausgefällten Strafe – mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen. 3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. b) A. wird gestützt auf Art. 41 Ziffer 2 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit medizinisch- und psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu lassen. c) A. wird für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. 4. a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2001 (Raubüberfall) gegenüber D. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b) Von der Anerkennung der Schadenersatzklage der D. im Betrage von Fr. 1'751.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2002, von Fr. 8.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2002 und von Fr. 34.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2002 wird Vormerk genommen. c) A. wird verpflichtet, D. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2001 zu bezahlen. d) A. hat D. ausseramtlich mit Fr. 1'528.10 zu entschädigen. 5. a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 7. Januar 2002 (Raubüberfall) gegenüber G. (in solidarischer Haftung mit C.) schadenersatzpflichtig ist. b) Von der Anerkennung der Schadenersatzklage von G. im Betrage von Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen.

32 c) A. wird verpflichtet, G. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 2002 zu bezahlen. 6. a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von F. im Betrag von Fr. 170.00 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. b) A. wird verpflichtet, F. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2002 zu bezahlen. 7. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von I. im Betrag von Fr. 680.00 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen. 8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden: Barauslagen Fr. 1'235.20 Untersuchungsgebühr Fr. 3'585.00 der Hälfte der Gerichtskosten Fr. 2'500.00 dem Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 5'649.45 total somit Fr. 12'969.65 gehen zu Lasten von A., welcher auch die Kosten der ambulanten Behandlung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des (allfälligen) Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 9. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 10. Mitteilung an: __________

33 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2003 14 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.06.2003 SF 2003 14 — Swissrulings