Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 07. Mai 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SF 02 8 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Präsident Schmid, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Sutter-Ambühl und Schäfer, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der Strafsache des R. M . , z.Z. C., Psychiatrische Klinik, C., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, mit Verfügung vom 27. März 2002, wegen Diebstahls etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:
2 A. R. M. wurde am D. in C. geboren, wo er zusammen mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufwuchs. Ebenfalls in C. besuchte er den Kindergarten sowie die Primar- und Realschule. Wegen einer Wachstumsstörung des rechten Beines musste er sich während der Primarschulzeit mehreren Operationen unterziehen, was auch dazu führte, dass er die 5. Primarklasse wiederholen musste. Nach der obligatorischen Schulzeit begann R. M. im Sommer 1993 beim Malergeschäft G. in C. eine Malerlehre. Im Frühjahr 1994 brach er jedoch die Lehre ab. Anschliessend arbeitete er für einen Monat bei der Firma E. R. in C.. Seither ist er keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Im Alter von 13 oder 14 Jahren begann er, Cannabis zu konsumieren und ab dem 15. Lebensjahr auch Heroin und LSD. Wegen Drogenproblemen hielt er sich von August bis November 1994 in der Psychiatrischen Klinik auf und anschliessend bis Mitte Dezember 1994 im Jugendheim S. in B.. Mitte Dezember 1994 wurde er in die Arbeitserziehungsanstalt K. in H. eingewiesen, wo er sich - abgesehen von gelegentlichen Entweichungen - bis September 1996 aufhielt und im Bereich Landwirtschaft sowie in der Küche arbeitete. Nach der Entlassung war er ab Oktober 1996 für ca. 6 Monate im Café M. in C. als Hilfsarbeiter tätig. Während dieser Zeit war er drogenabstinent und lebte bei seinen Eltern in C.. Wegen erneutem Heroinkonsum erfolgten ab Juli 1997 weitere Aufenthalte in den Psychiatrischen Kliniken A. und B.. Im September 2001 wurde R. M. von der Vormundschaftsbehörde des Kreises C. in die Arbeitserziehungsanstalt K. eingewiesen, nachdem gegen ihn bereits im August 2001 der fürsorgerische Freiheitsentzug ausgesprochen worden war. Seit dem 13. Februar 2002 hält er sich in der Psychiatrischen Klinik W. auf. Gemäss eigenen Angaben erhält R. M. eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'300.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist R. M. mit vier Eintragungen verzeichnet. Mit Urteil vom 13. Januar 1995 wies ihn das Jugendgericht Plessur wegen Diebstahls, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Entwendung zum Gebrauch in ein Erziehungsheim für Jugendliche ein. Am 18. März 1996 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Graubünden wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Tagen Einschliessung zusätzlich zur Massnahme der bereits bestehenden Heimeinweisung. Am 3. Mai 1996 wurde R. M. vom Kreispräsidenten Chur wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Tagen Gefängnis als Zusatzstrafe zum Entscheid vom 18. März 1996 verurteilt. Mit Urteil vom 30. August 1999 verurteilte ihn der Kreispräsident Chur wegen einfacher Körperverletzung zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3 B. Am 19. März 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen R. M. eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung. Im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens wurde am 18. Dezember 2001 durch die Psychiatrische Klinik B. ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Gutachter diagnostizierte bei R. M. eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, eine unreife Persönlichkeit und eine psychotische Störung durch Halluzinogene und Kokain. Die durch die Staatsanwaltschaft gestellten Fragen wurden vom Gutachter wie folgt beantwortet: „1. Litt der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Zum Zeitpunkt der Vermögensdelikte (Februar und März 2001) sowie bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der letzten Verzeigung vom 1.4.1999 litt der Expl. an keiner Geisteskrankheit, keinem Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht aufgehoben war. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Auf Grund des multiplen Substanzgebrauchs war der Expl. zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit und seinem Bewusstsein leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Eine geistig mangelhafte Entwicklung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (unreife Persönlichkeit) liegt vor. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten betrachten wird dennoch als gegeben. Seine Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht war jedoch leichtbis mittelgradig herabgesetzt. 3. Besteht beim Angeschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und wenn ja, welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten? Beim Expl. besteht auf Grund seiner Drogenabhängigkeit eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sind erneut Straftaten gegen das BetmG zu erwarten. Auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Expl. bzw. seines Unvermögens, sich in ambulanten Verhältnissen betreuen zu lassen, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit des erneuten Drogenkon-
4 sums mit der Folge von Verwahrlosung und infolge des sozialen und finanziellen Drucks kann unsererseits eine erneute Straffälligkeit bezüglich Raub und Diebstahl nicht ausgeschlossen werden. 4a) Besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen Taten und Störung bzw. Sucht? Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der BetmG-Widerhandlung und der Sucht. Ebenso besteht ein kausaler Zusammenhang bezüglich der Tätlichkeiten, die aus dem Druck der Drogenfinanzierung und bestehender Entzugssymptome begründet sind. 4b) Gibt es für die festgestellte Störung eine erfolgsversprechende Behandlung? Wenn ja, wie würde eine solche aussehen? Der Expl. ist rauschgiftsüchtig. Daher erscheint eine stationäre therapeutische Massnahme notwendig zur Verhinderung weiterer Straftaten. Auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur ist dies nur in einer eng geführten Einrichtung wie der A. K. möglich. Dies ist dem Expl. einsichtig und er hat selber mehrmals um den Übertritt in diese Einrichtung gebeten, die ihm aus einem Aufenthalt vom Dezember 1994 bis Dezember 1995 bekannt ist. 4c) Kann eine Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten verhindern? Ist der Angeschuldigte bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen? Da die Straftaten ursächlich mit der Drogenabhängigkeit im Zusammenhang stehen, kann eine erfolgreiche Behandlung der Drogenabhängigkeit weitere Straftaten verhindern. Der Expl. hat die Einrichtung A. K. selber vorgeschlagen und kann die Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen, infolge seines Unvermögens, konkrete Ziele konstant zu verfolgen, einsehen. 4d) Ist aus psychiatrischer Sicht die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 43 und/oder 44 StGB zweckmässig? Da ohne eine entsprechende Behandlung die Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit unbedingt gegeben ist und der Expl. aus eigenem Antrieb nicht in der Lage ist, eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, ist eine Massnahme im Sinne von Art. 43 und/oder 44 StGB zweckmässig. 4e) Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB bzw. Art. 44 Abs. 1 StGB? Eine ambulante Behandlung genügt nicht. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Expl. ist eine stationäre Einrichtung mit pädagogischer Ausrichtung notwendig. 5. (...) 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung?
5 Der Expl. ist verbeiständet. Eine Stellungnahme zu weiteren vormundschaftlichen Massnahmen findet in einem weiteren Gutachten der Vormundschaftsbehörde des Kreises C. statt, in welchem eine Bevormundung vorgeschlagen wird.“ Nachdem R. M. am 13. Februar 2002 in die Psychiatrische Klinik eingetreten war, wurde dort ein ergänzender Bericht zum Gutachten der Psychiatrischen Klinik B. vom 18. Dezember 2001 eingeholt. Darin kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei R. M. eine paranoide Schizophrenie einerseits und eine Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch sowie eine psychische Störung andererseits vorliege. Eine Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB und/oder Art. 44 StGB sei sinnvoll, wobei eine Dualstation, die Patienten mit einer sogenannten Doppeldiagnose therapieren, als besonders geeignet erachtet werde. Als Alternative käme eine stationäre Massnahme in Kombination mit einer ambulant-psychiatrischen Behandlung in Frage. Eine ambulante Massnahme genüge nicht. C. R. M. wird angeklagt des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legt dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde (act. 1/20 Ziff. II): „1.1 Am 19. Februar 2001 lief R. M. in C. von der G. herkommend in Richtung S.. Er benötigte Geld und hatte sich deshalb dazu entschlossen, eine Handtasche zu entreissen. Um ca. 18.20 Uhr kreuzte er an der D. R. S. und G. L.. In der Folge kehrte er um, nahte sich von hinten an R. S. heran und riss ihr die Handtasche, in der sich auch ca. CHF 120.-- Bargeld befand, weg. Mit der Tasche in der Hand rannte er über die Strasse auf das gegenüberliegende Trottoir, wo er von G. L. eingeholt wurde. Im Gerangel fiel die Handtasche von R. S. zu Boden. R. M. entfernte sich daraufhin ohne Beute. 1.2 Am 27. Februar 2001 war in C. Fasnacht. R. M. hatte sich kostümiert und trug ein Hasenkostüm. Nachdem er sich zu einem Entreissdiebstahl entschlossen hatte, lief er um ca. 23.30 Uhr an der T. in C. auf M. C. zu und packte deren Handtasche. M. C. versuchte, die Handtasche am Bändel zurückzuhalten, was ihr zunächst auch gelang. Weil R. M. nicht losliess, riss der Bändel der Handtasche. In der Folge rannte R. M. mit der Handtasche, in der sich neben Ausweisen auch ein Portemonnaie mit Hartgeld im Betrag von CHF 8.-- befand, davon. 2.1 Während G. L. nach dem unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift geschilderten Vorfall vom 19. Februar 2001 daran war, die Handtasche von R. S. und den Inhalt einzusammeln, kam R. M. an der
6 Kreuzung D./S. auf die 52-jährige G. L. zu und packte deren Handtasche in der Absicht, diese an sich zu nehmen. Da G. L. den Angeklagten kommen sah, hielt sie die Tasche fest. Um diese Gegenwehr zu brechen, stiess der Angeklagte in der Folge G. L. von sich weg, so dass diese mit dem Kopf an die dahinterstehende Mauer aufschlug und zu Boden stürzte. Mit der Handtasche der G. L., in welcher sich neben Schlüsseln, einer Identitätskarte, sowie eines Bahnabonnements auch ein Portemonnaie mit Bargeld in der Höhe von CHF 261.95 befand, verliess R. M. dann den Tatort. 2.2 Am 6. März 2001 kamen R. M. und ein bis anhin nicht identifizierter Mittäter überein, gemeinsam eine Handtasche zu entreissen. Zu diesem Zweck hielten sie in der A. von C. nach einem geeigneten Opfer Ausschau. Um ca. 18.00 Uhr sahen sie an der S. die 74-jährige A. M., die dort zusammen mit einer Bekannten in Richtung M. spazierte. A. M. war zu diesem Zeitpunkt leicht gehbehindert und ging an einem Spazierstock. R. M. und der unbekannte Mann näherten sich von hinten A. M.. Der Unbekannte packte sie dann an der Schulter und hielt deren Handtasche. Weil A. M. den Bändel der Handtasche um den Hals gelegt hatte, wurde sie zu Boden geworfen und dann einige Meter mitgeschleift. Dem Unbekannten gelang es, die Handtasche, in der sich neben Ausweisen auch Bargeld in der Höhe von CHF 490.-befand, zu behändigen und mit dieser den Tatort zu verlassen. Auch R. M. rannte davon. Auf der Toilette des Restaurants B. an der P. in C. durchsuchten sie dann gemeinsam die Handtasche. R. M. erhielt das Bargeld. 3. In der Zeit von April 1999 bis zum 13. März 2001 konsumierte R. M. regelmässig Kokain, Heroin und Ecstasy.“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2002 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren Staatsanwalt Dr. iur. Grob sowie der Angeklagte mit dem amtlichen Verteidiger Dr. Jean-Pierre Menge anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im wesentlichen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. Staatsanwalt Dr. iur. Grob stellte und begründete folgende Anträge: „1. R. M. sei des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
7 2. Dafür sei er mit 20 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und der Angeklagte sei in eine Heilanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzuweisen. 4. Es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB anzuordnen. 5. Der bedingte Strafvollzug aus der Verurteilung des Kreispräsidenten Chur vom 30. August 1999 zu 10 Tagen Gefängnis wegen Körperverletzung sei zu widerrufen. Der Vollzug dieser Strafe sei zu Gunsten der Massnahmen aufzuschieben. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte die seinem Mandanten vorgeworfenen Delikte, führte aber bezüglich des Anklagepunktes 2.2 aus, R. M. sei nur wegen Diebstahls zu verurteilen, da er keinen Vorsatz zur Gewaltanwendung und somit zum Raub gefasst habe. Die Gewalteinwirkung sei auf einen Überraschungseffekt zurückzuführen. Die Anklage betreffend der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei zu unklar formuliert und überdies verjährt, weshalb sein Mandant in diesem Punkte freizusprechen sei. Bezüglich der Frage der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinen klassischen Raub verübt habe. Vielmehr habe es sich um ein Gerangel gehandelt, bei dem er das Opfer, welches in keinem Fall gebrechlich war, lediglich weggestossen habe. Es sei aber keine brutale Gewalt angewendet worden. Unter Berücksichtigung des Geständnisses, der gezeigten Reue und der leicht bis mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten angemessen. R. M. sei gewillt, sich einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Es sei deshalb fraglich, ob zusätzlich eine ambulante Therapie nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 nötig sei. Des Weiteren sei von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe vom 30. August 1999 abzusehen. Der amtliche Verteidiger stellte deshalb folgende Anträge: „1. R. M. sei des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 10 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und der Angeklagte sei in eine Heilanstalt gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzuweisen.“
8 In seiner Replik führte Staatsanwalt Dr. iur. Grob aus, bezüglich der in Frage stehenden Qualifikation des Raubes in Anklagepunkt 2.2 sei zu beachten, dass die Tat von beiden Tätern gemeinsam geplant und durchgeführt worden sei. Der Angeklagte habe sich an der Ausführung der Tat unmittelbar beteiligt und anschliessend auch die Beute erhalten. Er sei zwar allenfalls davon ausgegangen, dass die Handtasche ohne Brechung der Gegenwehr zu entreissen sei, er habe aber nicht davon ausgehen dürfen, dass keine Gegenwehr erfolgen würde. Da sich das Opfer die Handtasche um den Hals gelegt hatte und somit eine unmittelbare Verbindung zwischen der Tasche und dem Opfer vorlag, musste der Angeklagte mit einer Gewaltanwendung rechnen. Er habe diese somit in Kauf genommen. Auch die Tat des unbekannten Mittäters sei vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst gewesen, weshalb zweifellos von einem Raub auszugehen sei. In seinem Schlusswort bekräftigte R. M. nochmals seine Reue. Auf die weiteren Ausführungen des Anklagevertreters und des amtlichen Verteidigers zur Begründung ihrer Anträgen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 ZGB). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem wird die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung verlangt. Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. R. M. ist überführt und geständig, am 27. Februar 2001 einen Entreissdiebstahl an der T. in C. begangen zu haben. Dabei erbeutete er eine Handtasche, in der sich neben Ausweisen auch ein Portemonnaie mit Hartgeld im Betrag von Fr. 8.-- befand. Der Angeklagte verübte die Tat vorsätzlich und in der Absicht, sich die Sachen anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern (vgl. act. 4/5). R. M. hat sich somit in objektiver und subjektiver Hinsicht des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
9 b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB milder bestraft werden (Art. 65 StGB). Wegnehmen im Sinne des Art. 137 StGB ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104; BGE 112 IV 9). Die Wegnahme (und damit der Diebstahl) ist also vollendet, wenn an die Stelle des bisherigen Gewahrsaminhabers ein neuer getreten ist. Der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft ist ausschlaggebend. Hierbei kommt es aber nicht auf das körperliche Ergreifen der Sache an, sondern auf den von komplexeren Faktoren abhängigen Gewahrsamswechsel. Auf dieser Grundlage ist auch die Frage zu beantworten, ob die Wegnahme schon vollendet sein kann, wenn sich der Täter mit der Sache noch im Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers befindet. Es kommt darauf an, ob die Herrschaftsmöglichkeit des Betroffenen schon aufgehoben ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil, Band I, 5. Auflage, S. 274). Entscheidend ist somit, in welchem Moment der Täter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, S. 115). R. M. ist überführt und geständig, am 19. Februar 2001 an der S. in C. R. S. die Handtasche entrissen zu haben. Im Anschluss daran versuchte er, sich mit der Handtasche zu entfernen. Das Opfer und dessen Begleitperson, G. L., nahmen jedoch die Verfolgung auf. G. L. konnte schliesslich R. M. einholen und ihm die Handtasche wieder abnehmen (vgl. act. 3/2 und 3/4). Danach entfernte sich der Angeklagte schliesslich ohne Beute vom Tatort. R. M. hatte zwar die Handtasche ergriffen und dadurch den fremden Gewahrsam gebrochen, er hatte sie jedoch noch nicht vollständig der Einwirkungsmöglichkeit des Opfers entzogen. Er konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach seinem Willen über die Handtasche verfügen, zumal er sich noch immer in unmittelbarer Nähe des Opfers befand und den Tatort noch nicht verlassen hatte. Kurz nachdem er die Handtasche entrissen hatte, wurde er von G. L. gestellt und ihm die Handtasche wieder entzogen. Es ist somit davon auszugehen, dass R. M. zu diesem Zeitpunkt noch keinen neuen Gewahrsam an der Handtasche begründet hatte, weshalb von einem unvollendeten Versuch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB auszugehen ist. 2. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-
10 ren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Raub ist mit anderen Worten der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der Räuber nötigt mithin sein Opfer auf eine der erwähnten Arten, einen Diebstahl zu dulden. Er macht dazu sein Opfer durch physische Gewalt, durch schwere Drohung für Leib oder Leben oder durch andere ebenbürtige Mittel (Narkose, Hypnose usw.) zum Widerstand unfähig. Die Ausschaltung der Widerstandsfähigkeit beim Opfer, in deren Gefolge die Ausführung eines Diebstahls beabsichtigt ist, muss mithin immer vom Täter selber bewirkt, also die Folge seiner Einwirkung auf das Opfer sein (BGE 101 IV 154; PKG 1985 Nr. 17). In Betracht fällt somit an erster Stelle die gegen eine Person verübte Gewalt. Darunter versteht sich eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen, um gewaltsam den gegen die Eigentumsverschiebung geleisteten und erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Gewalt kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll. (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 283 f.). a) R. M. ist überführt und geständig, am 19. Februar 2001 - unmittelbar im Anschluss an den versuchten Diebstahl an R. S. - an der S. in C. die Begleitperson seines ersten Opfers, G. L., ausgeraubt zu haben. Als G. L. gemäss eigenen Angaben (act. 4/5) mit dem Einsammeln des Inhaltes der Handtasche von R. S. beschäftigt war, näherte sich R. M. erneut und versuchte ihr die Handtasche wegzureissen. G. L. leistete Gegenwehr, indem sie die Handtasche ergriff und zurückzuhalten versuchte. R. M. stiess in der Folge G. L. von sich weg, so dass sie mit dem Kopf rückwärts auf eine dahinterstehende Mauer aufschlug und zu Boden stürzte. In diesem Moment war es ihr vollständig verunmöglicht, sich aus eigener Kraft zur Wehr zu setzen. R. M. bemächtigte sich sodann der Handtasche und ergriff die Flucht. Damit der Angeklagte den Diebstahl begehen konnte, hat er das Opfer durch Anwendung von körperlicher Gewalt widerstandsunfähig gemacht. Mit seinem Vorgehen hat R. M. damit den objektiven Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht ist zunächst der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat sodann in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache wegzunehmen, um sich diese anzueignen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Der Angeklagte wusste, dass er das Opfer mit seiner Vorgehensweise widerstandsunfähig machte. Nach-
11 dem der erste Diebstahlversuch gescheitert war, wollte er diesmal das Opfer in eine Situation bringen, in der es sich gegen einen Angriff auf die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen nicht mehr zur Wehr setzen konnte. Dass dabei notfalls auch Gewalt angewendet würde, nahm der Angeklagte zumindest in Kauf. Seine Absicht dabei war, das Opfer anschliessend zu berauben, um mit dem erbeuteten Geld Drogen zu beschaffen. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und R. M. ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Hinsichtlich des am 6. März 2001 durchgeführten Entreissdiebstahles an der S. in C. anerkennt R. M. den ermittelten Sachverhalt, bestreitet aber die rechtliche Qualifizierung der Tathandlung als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB. Er habe die Tat zusammen mit einem ihm unbekannten Mann geplant und ausgeführt. Er sei aber davon ausgegangen, dass man die Handtasche ergreife, ohne dabei die Gegenwehr des Opfers brechen zu müssen und Gewalt anzuwenden. Er habe somit hinsichtlich des Raubes keinen Vorsatz gehabt, weshalb er nur wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu bestrafen sei. a) R. M. ist überführt und geständig, am 6. März 2001 zusammen mit einem bis anhin nicht identifizierten Mittäter an der S. in C. einen Entreissdiebstahl zum Nachteil von A. M. begangen zu haben. Zu diesem Zwecke schlichen sich die beiden Täter von hinten an ihr Opfer heran. Der unbekannte Täter ergriff anschliessend die Handtasche von A. M.. Da sie jedoch den Bändel ihrer Tasche um den Hals gelegt hatte, wurde sie durch das heftige Reissen zu Boden geworfen und einige Meter mitgeschleift. Dem unbekannten Täter gelang es schliesslich, die Handtasche zu ergreifen, woraufhin beide Täter den Tatort verliessen. b) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung, oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227; BGE 108 IV 88). Mittäterschaft, als gemeinschaftliche Begehung der Tat verstanden, erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten wie dessen gemeinsame („arbeitsteilige“) Verwirklichung (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, S.352). R. M. gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2001 (act. 6/5) zu Protokoll, er habe einen ihm unbekannten Mann in C. getroffen und mit ihm Kokain konsumiert. Da beide kein Geld mehr besassen, hätten sie beschlossen, jemandem die Handtasche zu entreissen, um so zu Geld zu kommen. Sie hätten dann in der
12 A. nach einem geeigneten Opfer gesucht. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass beide Täter gemeinsam übereinkamen, einen Entreissdiebstahl zu begehen. Sie begaben sich mit der Absicht in die A., dort ihren Plan zusammen umzusetzen. Wiederum gemeinsam wählten sie ihr Opfer, A. M., aus und besprachen danach nochmals das genaue Vorgehen. Da sich A. M. den Bändel ihrer Handtasche um den Hals gelegt hatte, mussten die beiden Täter damit rechnen, dass es nicht so leicht sein würde, der Frau ihre Handtasche zu entreissen beziehungsweise, dass sich ihr Opfer zur Wehr setzen würde. Damit der gewünschte Erfolg, nämlich die Aneignung der Handtasche dennoch eintritt, muss diese allfällige Gegenwehr gebrochen werden. R. M. selbst hatte dies wenige Wochen zuvor beim verübten Raub zum Nachteil von G. L. ausgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass er beim Entschluss, einen Entreissdiebstahl durchzuführen, auch die Anwendung von Gewalt zumindest in Kauf genommen hat. Die erste Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der gemeinsame Tatentschluss, war somit zweifellos gegeben. Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass die Täter die Tathandlung gemeinsam ausführen. R. M. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2001 (act. 5/6) zu Protokoll, dass er gemäss vorgängiger Abmachung nur an der Frau vorbeigerannt sei, während der Unbekannte ihr die Tasche entrissen habe. Anschliessend seien sie gemeinsam geflüchtet. Was die Deliktsausführung betrifft, so beurteilt sich die Frage, ob der Beteiligte an dieser in massgebender Weise mitwirkt, primär durch die Berücksichtigung der Rolle, welche er bei der Ausführung des Delikts innehat. Lässt die Art des konkret vorgesehenen Deliktes es überhaupt nicht zu oder mindestens als überflüssig oder unzweckmässig erscheinen, allen am Entschluss zur Tat Beteiligten bei deren Ausführung eine wesentliche Aufgabe zu übertragen, so reicht die blosse Bereitschaft zur Übernahme einer solchen Funktion zur Begründung von Mittäterschaft aus. Sie wird sich allerdings auf einen gemeinsam gefassten Entschluss zur Ausführung einer Tat stützen müssen, bei der es nicht primär darauf angekommen ist, wer die Tat ausführen beziehungsweise dabei die wesentlichen Aufgaben übernehmen werde (Austauschbarkeit der Rollen). Ist es den Beteiligten egal, wer welche gemäss Tatplan vorgesehene Rolle übernimmt, so stellt dies ein Indiz für die Mittäterschaft dar (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage , S. 142). Aus den Aussagen R. Meiers (act. 5/6) geht hervor, dass die beiden Täter erst kurz vor der Begehung der Tat ausmachten, welcher von ihnen schliesslich dem Opfer die Handtasche zu entreissen versucht. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich beide Täter dazu bereit waren, die eigentliche Tathandlung vorzunehmen, jedoch nur einer für die Ausführung der Tat erforderlich war. Auch die Tatsache, dass R. M. schliesslich das gesamte Bargeld, das aus dieser Tat hervorging,
13 erhielt, kann als Indiz für die Mittäterschaft gewertet werden (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, S. 92). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass R. M. als Mittäter betrachtet werden muss, weshalb er für die Tat als Ganzes einzustehen hat. c) Es ist somit erstellt, dass R. M. gemeinsam mit einem unbekannten Täter den Raub an A. M. begangen hat. Da sich A. M. den Bändel ihrer Handtasche um den Hals gelegt hatte, wurde sie durch das heftige Reissen der Täter an der Tasche zu Boden geworfen und einige Meter mitgeschleift. Sie hatte dadurch keine Möglichkeiten mehr, sich dem Diebstahl aus eigener Kraft zu widersetzen. Die beiden Täter konnten schliesslich die Handtasche ergreifen und damit vom Tatort fliehen. Auch in diesem Fall wurde die Gegenwehr des Opfers durch Anwendung von körperlicher Gewalt gebrochen und somit der objektive Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die beiden Täter nahmen des Weiteren in Kauf, dass sie ihr Opfer nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt widerstandsunfähig machten, um so an die Handtasche zu gelangen. Die ältere, leicht gehbehinderte Frau wurde zu Boden gerissen und, da sich die Tasche noch immer in ihrem Gewahrsam befand, einige Meter mitgeschleift, bis sie die Tasche freigab. Die Gegenwehr des Opfer wurde somit durch die Anwendung von körperlicher Gewalt seitens der Täter gebrochen. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und R. M. ist auch in diesem Fall des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.a) Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sei zu unklar formuliert und daher abzuweisen. Der in Art. 98 Abs. 2 StPO verankerte Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und setzt voraus , dass die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt konkret und präzis umschreiben muss. Das aus dem Anklagegrundsatz abgeleitete Immutabilitätsprinzip besagt, dass die Anklage das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert. Der Angeklagte soll aus der Anklageschrift ersehen, wessen er angeklagt ist und wie sein Verhalten strafrechtlich qualifiziert wird, damit ihm die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglicht wird und er nicht der Gefahr von Überraschungen ausgesetzt ist (PKG 1996 Nr. 34 mit Hinweisen). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. März 2002 (act. 1/20) wird
14 ausgeführt, R. M. habe in der Zeit von April 1999 bis zum 13. März 2001 regelmässig Kokain, Heroin und Ecstasy konsumiert, weshalb er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG angeklagt wird. Aus dieser Darstellung geht eindeutig hervor, aufgrund welcher Handlungen und gestützt auf welche Rechtsgrundlage R. M. angeklagt wird. Aufgrund dieser Angaben ist es durchaus möglich, eine angemessene Verteidigung aufzubauen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. März 2002 genügt somit den Anforderungen des Art. 98 Ziff. 2 StPO. b) Des Weiteren führt der amtliche Verteidiger aus, dass die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits verjährt seien, zumal diese bereits im April 1999 stattgefunden hätten. Bei der Einnahme von Drogen geht es um mehrfache, fortdauernde Konsumhandlungen, die eine verjährungsrechtliche Einheit darstellen. Bei R. M. lag bezüglich des Drogenkonsums ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten vor, das von ein und demselben Vorsatz umfasst wurde. Daher beginnt für sämtliche Einzelhandlungen die Verjährung erst mit dem letzten Teilakt, somit dem letzten Drogenkonsum, zu laufen, weshalb im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten ist. c) Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. Es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen. Nicht privilegiert sind Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können, wie insbesondere Verkauf, Vermittlung oder entsprechendes Lagern (BGE 118 IV 202 f.). d) R. M. ist geständig, in der Zeit von April 1999 bis zum 13. März 2001 regelmässig Drogen (Kokain, Heroin und Ecstasy) konsumiert zu haben. Somit steht fest, dass R. M. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. Aufgrund aller dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte wird ferner deutlich, dass der privilegierte Tatbestand von Art. 19a Ziff. 2 BetmG, die Einstellung des Verfahrens oder das Absehen einer Strafe in leichten Fällen, auf R. M. nicht zur Anwendung gelangen kann.
15 5.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat er sich an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 140 Ziff. 1 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. b) Das Tatverschulden des Angeklagten wiegt schwer und darf nicht bagatellisiert werden. Der Angeklagte ging sowohl in der Auswahl seiner Opfer als auch in der Ausführung der einzelnen Tathandlungen äusserst unverfroren und rücksichtslos vor. Auch scheute er sich nicht davor, nötigenfalls Gewalt anzuwenden, um zu seinem Erfolg, der Beschaffung von Geld, zu gelangen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass R. M. innert kürzester Zeitspanne mehrere schwerere Delikte verübt hat, was auf eine doch erhebliche kriminelle Intensität schliessen lässt. Ausgehend von einem schweren Verschulden fällt bei R. M. zudem strafschärfend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68 StGB) sowie der gesetzliche Rückfall (Art. 67 StGB) ins Gewicht. Straferhöhend sind die Vorstrafen zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkt sich bei R. M. die vom Gutachter festgestellte leicht- bis mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf das
16 Strafmass aus. Strafmindernd ist dem Angeklagten das Geständnis sowie das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung zugute zu halten. c) In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer somit die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten Gefängnis dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten als angemessen. 6. Das strafbare Verhalten von R. M. steht sowohl mit dem Konsum von Drogen und der damit entstandenen Abhängigkeit als auch mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in direktem Zusammenhang. Deshalb stellt sich zwingend die Frage, ob anstelle oder neben der Strafe Massnahmen anzuordnen sind. In Frage stehen dabei stationäre und/oder ambulante Massnahmen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB beziehungsweise von Art. 44 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Dem Angeklagten wurde sowohl im psychiatrischen Gutachten der Klinik B. (act. 2/8) als auch im ärztlichen Bericht der Klinik A. (act. 2/14) attestiert, neben dem Abhängigkeitssyndrom multipler Substanzen auch an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden, wobei beide Diagnosen für die Durchführung der ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich seien, beziehungsweise mit diesen in einem engen Kausalzusammenhang stünden. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit bestehe eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten, in deren Unrecht der Angeklagte wohl einzusehen vermöge, jedoch seine Fähigkeit zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgrund der paranoiden Schizophrenie leicht- bis mittelgradig herabgesetzt sei. Beide Gutachter sehen die Anordnung einer stationären Massnahme als sinnvoll an, wobei die Gutachterin der Klinik A. hervorhebt, dass bei der Durchführung der Massnahme der Schizophrenieerkrankung R. M. auf jeden Fall Rechnung getragen werden müsse. Bei Anordnung einer stationären Massnahme gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 StGB könnte dies nur mittels einer zusätzlichen ambulanten Therapie berücksichtigt werden, da eine intensivere ärztliche Betreuung notwendig wäre, als sie eine
17 Anstalt für Drogenrehabilitation bieten könnte. Es erscheint daher als sinnvoll, einer Massnahme zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, somit einer Massnahme gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 StGB, den Vorrang zu geben. Allerdings muss gewährleistet sein, dass innerhalb dieser Therapie auch die Drogenabhängigkeit behandelt wird. Auf die Anordnung einer zusätzlichen ambulanten Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB kann daher verzichtet werden. Die Anordnung einer Massnahme, insbesondere wenn eine stationäre in Frage steht, setzt neben der Behandlungsbedürftigkeit jedoch zusätzlich die Massnahmewilligkeit des Betroffenen voraus. Dabei darf es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handeln. Vielmehr muss aus den Gesamtumständen deutlich die Ernsthaftigkeit der Kundgebung erkennbar sein. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass R. M. anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2002 ausgesagt hat, mit einem längeren stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Heilanstalt einverstanden zu sein, da es ihm psychisch im Moment nicht sehr gut gehe. Es sei ihm bewusst, dass eine Behandlung im eigenen Interesse liege und er dafür auch Wille zeigen müsse. Insgesamt erscheint der Wille des Angeklagten, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen, um auf diesem Wege wieder zu einem geordneten Leben zurückzufinden, dem Gericht als ernsthaft und damit als glaubwürdig. Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme in einer psychiatrischen Klinik als wesentlich günstiger, als diejenigen eines stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung zur Drogenrehabilitation. In Anbetracht dieser Umstände erachtet es das Gericht somit als angezeigt, dem Willen des Angeklagten nachzukommen und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 StGB anzuordnen. 7. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter die Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Richter allerdings erst dann vom Vorliegen eines leichten Falles ausgehen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten zur Diskussion steht (BGE 117 IV 99).
18 R. M. wurde am 30. August 1999 vom Kreispräsidenten Chur wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Delikte hat der Angeschuldigte somit noch in der Probezeit verübt. Im übrigen steht es in Anbetracht des Strafmasses von 16 Monaten Gefängnis ausser Diskussion, vorliegend einen leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzunehmen. Der mit Urteil des Kreispräsidenten Chur vom 30. August 1999 gewährte bedingte Strafvollzug ist daher im konkreten Fall gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB zwingend zu widerrufen. Die Strafe von 10 Tagen Gefängnis muss vollzogen werden. Der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe wird allerdings zugunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben. 8. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Überdies hat R. M. die Kosten der angeordneten stationären Massnahme zu tragen, während die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges der Kanton Graubünden trägt (Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).
19 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. R. M. ist schuldig des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des unvollendeten Diebstahlversuches gemäss Art. 139 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes. 2. Dafür wird er mit 16 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Anstelle des Strafvollzuges wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 30. August 1999 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; der Vollzug der Strafe wird jedoch gestützt auf Art. 41 Ziffer 3 Abs. 4 StGB aufgeschoben. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden: Fr. 4'355.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'068.00 Total somit Fr. 8'423.00 gehen zu Lasten des Verurteilten, der auch die Kosten der Massnahme trägt. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
20 7. Mitteilung an: – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach), – Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel), – Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur (im Doppel), – Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur, – Psychiatrische Klinik Waldhaus, Loestrasse 220, 7000 Chur, – Koordinationsstelle VOSTRA (im Auszug), – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Präsident: Die Aktuarin ad hoc: