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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.01.2003 SF 2002 24

14 janvier 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,243 mots·~31 min·3

Résumé

Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 14. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 02 24/25 (nicht mündlich eröffnet) Kontumazurteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Vital, Aktuar Crameri. —————— In der Strafsache des T., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, und des A. alias M . , Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Thomas Engel, Vilanstrasse 15, 7000 Chur, mit Verfügungen des Staatsanwaltes vom 25. November 2002, wegen Raubes und Sachbeschädigung (beide) sowie Raufhandels, mehrfachen Diebstahls und unvollendeten Versuchs dazu (T.), in Anklagezustand versetzt,

2 hat sich ergeben: A. 1. T. wuchs mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seiner Mutter in Algerien auf. Sein Vater arbeitete in Frankreich und starb, als T. zwölf Jahre alt war. In Algerien besuchte T. sechs Jahre die Primarschule. Danach machte er während sechs Monaten eine Schnupperlehre bei einem Maler. Einen Beruf erlernte er nicht. T. arbeitete als Händler und Verkäufer in Algerien. Im Alter von 20 Jahren verliess er Algerien und lebte als Händler in Libyen, Tunesien und Marokko. 1998 kam T. erstmals in die Schweiz und blieb hier bis Ende 2000. Danach hielt er sich wieder in Algerien auf. Am 15. November 2001 kam er das zweite Mal in die Schweiz. Von Algerien gelangte er über Marseille nach Genf. In der Nähe von Lausanne stellte er ein zweites Asylgesuch. Er wurde dem Durchgangszentrum I. in J. zugeteilt. In der Woche erhielt er dort Fr. 80.--. T. hat weder nennenswertes Vermögen noch Schulden. Am 13. März 2002 wurde T. wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet und am 15. März 2002 dem Bundesamt für Flüchtlinge als verschwunden gemeldet. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2002 meldete sich T. in seiner ehemaligen Unterkunft. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist T. mit einer Eintragung verzeichnet. Am 11. August 1999 wurde er vom Untersuchungsrichteramt S. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit sechs Wochen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, und Fr. 500.-- Busse bestraft. Zudem büsste ihn der Kreispräsident Fünf Dörfer am 8. Februar 2002 wegen geringfügigen Diebstahls mit Fr. 120.-- Busse. T. befand sich zwischen dem 5. Februar 2002 und dem 20. Februar 2002 sowie zwischen dem 4. Juni 2002 und dem 24. Juni 2002 während 16 bzw. 21 Tagen in Untersuchungshaft. Vom 25. Juni 2002 bis am 17. Dezember 2002 befand sich T. in Ausschaffungshaft. 2. A. alias M. wuchs zusammen mit zwei Brüdern und zwei Schwestern bei den Eltern in Esenia auf. Dort besuchte er neun Jahre die Grundschule. Anschliessend absolvierte er den obligatorischen, zweijährigen Militärdienst. Eine Lehre absolvierte A. nie. Nach dem Militärdienst war er zehn Jahre als Kontrolleur in einem staatlichen Oelbetrieb tätig. Im Oktober 2000 verliess A. Algerien und gelangte über Marokko, Spanien, Marseille und Strasbourg nach Deutschland. Eine Woche hielt er sich in Karlsruhe auf und wurde dann dem Asylheim in O. zugewiesen. Danach

3 kam er für die folgenden 18 Monate ins Asylheim in E.. Ohne den Asylentscheid in Deutschland abzuwarten reiste A. am 15. Mai 2002 über Singen in die Schweiz ein und gelangte nach Zürich. Einen Tag später reiste er nach D., wo er ein Asylgesuch stellte. Eine Woche später wurde er dem Durchgangsheim in Q. zugewiesen. Am 21. Juni 2002 erfolgte die Rückschaffung nach Deutschland. A. ist ledig und hat weder Vermögen noch Schulden. In Q. erhielt er Fr. 31.-- in der Woche. Gemäss Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist A. in der Schweiz nicht vorbestraft. Mit Strafverfügung des Bezirksamtes D. vom 24. Juni 2002 wurde er wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit 10 Tagen Gefängnis, Probezeit zwei Jahre, bestraft. A. befand sich zwischen dem 4. Und 20. Juni während 17 Tagen in Untersuchungshaft. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft T. und A. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vor. T. ist im weiteren des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB angeklagt. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. In der zweiten Januarhälfte 2002 wollten T., B. und K. in Q. ins N.. Da sie nicht im Besitze einer Clubkarte waren, wurde ihnen der Zutritt vom Türsteher P. verweigert. Deswegen gab es eine Diskussion. Während dieser ergriff T. ab der Theke das H. gehörende Mobiltelefon. Als P. dies bemerkte, schlug er es T. aus der Hand. Danach verliessen T., B. und Q. das Lokal. T. bestreitet, das Mobiltelefon in Diebstahlsabsicht in die Hand genommen zu haben. Vielmehr habe er dieses aus Trotz in die Hand genommen, ein paar Sekunden gehalten und dann zurückgelegt. Akten: 5.1 - 5.4, 5.6 2. Nach dem Konsum von einigen alkoholischen Getränken begaben sich T., B. und K. am späten Abend des 4. Februar 2002 ins Restaurant R. in J.. Nachdem B. nach Ansicht der Serviceangestellten C. unberechtigterweise die Küche betreten wollte, kam es kurz nach Mitternacht zu einer lauten Auseinandersetzung zwischen diesen beiden Personen. C. legte B. und seinen Kollegen nahe, das Lokal zu verlassen. F., der bis anhin am Stammtisch gesessen hatte, wollte ihr bei diesem Vorhaben behilflich sein. Als er sich in die Diskussion einmischte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B.. Kurz darauf wurde der Streit im Freien fortgesetzt, wobei sich inzwischen auch T., K. und

4 U. in die Auseinandersetzung einmischten. Von den anderen unbemerkt entwendete T. während der Rauferei die beiden Portemonnaies von U. (Inhalt ca. Fr. 2'300.--) und von F. (Inhalt ca. Fr. 320.--). Im weiteren gelangte T. in den Besitz einer Halskette, einer Armkette sowie einer Herrenarmbanduhr von F.. Erst als die Serviertochter mit der Polizei drohte, liessen T., B. und K. von F. und U. ab und ergriffen die Flucht. Auf dem Weg zum Durchgangszentrum für Asylbewerber zeigte T. seinen beiden Kollegen das Portemonnaie von U. und die ebenfalls entwendeten Schmuckgegenstände. Während er das Portemonnaie von U. samt Fr. 1'800.-- unterwegs bei einem Baum an der Ecke Zollstrasse/Gartenstrasse versteckte, warf er die Halskette, die Armbanduhr und einiges an Notengeld unmittelbar vor dem polizeilichen Zugriff beim Durchgangszentrum I. weg. T. bestreitet, das Portemonnaie und die Armkette von F. entwendet zu haben. Akten: 4.1 - 4.8, 4.11, 4.16, 4.18 - 4.28, 4.30 - 4.33, 4.35, 4.40, 4.43 U. konnte das Portemonnaie sowie Fr. 2‘025.-- und F. sein Portemonnaie sowie Fr. 225.--, die Halskette und die Uhr zurückerstattet werden. Die Armkette blieb verschwunden. Akten: 4.1 (S. 3 f.), 4.14, 4.15 Während sich einige der übrigen Beteiligten bei der Rauferei lediglich Schürfungen und Prellungen zuzogen, brach F. den Ringfinger der rechten Hand. Zudem erlitt er eine Kehlkopfprellung und verschiedene Schürfungen. F. stellte am 5. Februar 2002 Strafantrag wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Gleichentags stellte U. Strafantrag wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten. U. zog seinen Strafantrag am 28. Mai 2002 und F. seinen Strafantrag am 10. Juni 2002 wieder zurück. Akten: 4.10, 4.12, 4.40, 4.43 3. Am Nachmittag des 3. Juni 2002 hielten sich T. und A. auf der Quaderwiese in Q. auf und konsumierten ein paar Bier. Gegen 18.00 Uhr kehrten sie ins Durchgangszentrum an der Loestrasse zurück. Um 21.00 Uhr begaben sich T. und A. in eine in der Altstadt gelegene Bar, wo sie sich bis nach Mitternacht aufhielten. T. will vier bis sechs Stangen Bier und A. ca. sieben Stangen Bier konsumiert haben. Danach verliessen die beiden die Bar und spazierten ca. fünf Minuten durch die Strassen. Dann bemerkten sie einen betrunkenen Mann. T. und A. kamen auf die Idee, diesen Mann zu überfallen und zu bestehlen. Sie gingen ca. zehn Minuten hinter diesem her. Von der Poststrasse bogen sie in die L. ab. Auf der Höhe des V. packte T. G. von vorne an der Kehle und stiess ihn zurück. A. packte seinerseits den Mann von hinten am Körper. G. und die Angreifer kamen zu Fall. G.s Portemonnaie fiel aus der Gesässtasche. Seine Hose zerriss im Kniebereich und

5 der rechten Gesässtasche. Die Lesebrille flog unauffindbar weg. G. zog sich am linken Ellenbogen eine oberflächige Schürfwunde zu. Als sich T. und A. erhoben nahm T. das Portemonnaie an sich. In diesem Moment kam eine wegen des Lärms aufmerksam gewordene Fusspatrouille der Stadtpolizei Q. hinzu. T. und A. ergriffen die Flucht. A. sprang die Poststrasse hinunter und T. bog bei der Bankstrasse rechts ab. A. konnte von der Polizei beim Posthotel angehalten und festgenommen werden. T. seinerseits konnte gleichentags um 15.00 Uhr im Durchgangszentrum verhaftet werden. Das Portemonnaie wurde am 4. Juni 2002 bei der Martinskirche aufgefunden und von einer unbekannten Person bei der Zweigstelle des Roten Kreuzes an der Rigastrasse abgegeben. Es fehlten die Noten im Betrage von Fr. 220.--. Akten: 6.1, 6.2, 6.4 - 6.12, 6.14, 6.15 (T.) bzw. 4.1, 4.2, 4.5 - 4.15 (A.) G. stellte am 26. Juni 2002 Strafantrag unter anderem wegen Sachbeschädigung. Akten: 6.3 Als Depositum leistete T. am 20. Februar 2002 Fr. 200.--, A. am 7. Juni 2002 Fr. 120.--. Akten: 1.2, 1.3 Gegen B. und K. wurden separate Strafverfahren eröffnet.“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichtes findet in Abwesenheit von T. und A. statt. Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob stellt und begründet folgende Rechtsbegehren: „1. a) T. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er mit 20 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu bestrafen. c) Er sei für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. d) Gesetzliche Kostenfolge.

6 2. a) A. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er unter Anrechnung der Untersuchungshaft und als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 24. Juni 2002 mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. c) Er sei für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. d) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. e) Gesetzliche Kostenfolge.“ Die amtlichen Verteidiger von T. und A., Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi und lic. iur. Thomas Engel, tragen vor und begründen folgende Anträge: „1. a) T. sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er mit sechzehn Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei mit einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben. d) Kostenfolge sei die gesetzliche.“ 2. a) A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten zu belegen, welche als Zusatz zur Strafverfügung des Bezirksamtes D. vom 24. Juni 2002 auszusprechen sei. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer angemesssenen Probezeit. d) Von der Anordnung eines Landesverweises sei abzusehen. e) Gesetzliche Kostenfolge.“ Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO kann das Gericht auf Grund der Akten entscheiden und ein Abwesenheitsurteil fällen, wenn der Angeklagte trotz gehöriger

7 Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und auch nicht vorgeführt werden kann. T. wurde ordnungsgemäss vorgeladen. Am 16. Dezember 2002 verfügte das Amt für Polizeiwesen Graubünden die Entlassung des Angeklagten aus der Ausschaffungshaft, die am nächsten Tag erfolgte. Heute ist er flüchtig. A. wurde am 21. Juni 2002, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, durch das Amt für Polizeiwesen Graubünden nach Deutschland zurückgeschoben. Zur Hauptverhandlung sind beide Angeklagten nicht erschienen. Eine polizeiliche Vorführung ist nicht möglich. Es ist demzufolge das Abwesenheitsverfahren durchzuführen, dem auch der Staatsanwalt und die Verteidiger nicht widersprechen. 2. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben oder Nötigungshandlungen vornehmen, die den Diebstahl erst ermöglichen, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Er muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123 ff.). b) T. und A. sind überführt und haben im Untersuchungsverfahren zugestanden, am 4. Juni 2002, gegen 01.00 Uhr, an der L. beim V. in Q., den alkoholisierten G. beraubt zu haben, indem sie ihn am Körper und am Hals packten, gewaltsam zu Boden rissen und ihm das Portemonnaie wegnahmen. Dem Geschädigten fügten sie eine oberflächliche Schürfwunde am linken Ellenbogen zu. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt um den Diebstahl des Portemonnaies zu begehen als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Als Gewalt kommt jede Art der Einwirkung auf den Körper des Opfers in Betracht und für die Vollendung des Raubes wird stets vorausgesetzt, dass ein Diebstahl begangen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass der objektive Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben ist. Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gewalt und auf die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch die Angeklagten kann angesichts des Vorgehens und der

8 einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Beide sahen, dass das Opfer betrunken war, gingen ihm nach, fassten den Entschluss es zu überfallen und erhofften sich dadurch zu Geld zu kommen (act. 6.12, 6.15 T.). Indem sie sich mit Wissen und Willen, unter Anwendung von Gewalt das Portemonnaie des Opfers in Bereicherungsabsicht aneigneten, haben sie auch sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. erfüllt. Damit sind sie, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt und die Verteidiger auch anerkennen, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. a) Gemäss der Anklage kam es in der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 2002 im und vor dem Restaurant R. in J. zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen T., B. und K. einerseits sowie F. und U. andererseits. Ausgangspunkt bildete ein Wortgefecht zwischen B. und der Serviceangestellten, die ihm und seinen zwei Kollegen nahegelegt hatte, das Lokal zu verlassen. F. wollte ihr bei diesem Vorhaben behilflich sein. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B.. Der Streit wurde dann im Freien fortgesetzt, wobei dort auch T., K. und U. tätlich wurden. F. erlitt einen Bruch des Ringfingers der rechten Hand sowie eine Kehlkopfprellung und verschiedene Schürfungen (act. 4.11). Die übrigen an der Rauferei Beteiligten zogen sich lediglich Schürfungen und Prellungen zu. b) Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen teilnehmen und bei welcher zwei oder mehr Parteien wechselseitig tätlich gegeneinander vorgehen. Die Beteiligung am Raufhandel wird bestraft, wenn dieser zum Tod oder zur körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB eines Teilnehmers oder eines Dritten führt (BGE 118 IV 227, 106 IV 246). Aufgrund der Depositionen von T. selbst (act. 4.35) und der anderen an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten steht fest, dass fünf Personen wechselseitig tätlich vorgingen und dass sich der Angeklagte daran aktiv beteiligte (act. 4.18, 4.19, 4.27, 4.31, 4.33, 4.40). Sodann sind die von F. erlittenen Verletzungen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Daraus folgt, dass die Merkmale des Raufhandels objektiv und subjektiv erfüllt sind. T. hat sich somit der Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. a) In der Anklageschrift wird T. zudem mehrfacher Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und unvollendeter Versuch dazu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Grundlage der Anklage bildet die Entwendung der beiden Portemonnaies von U. und F. sowie der Hals- und Armkette wie auch der Armbanduhr des letzteren, begangen in der Nacht vom 4. auf den 5.

9 Februar 2002 während der tätlichen Auseinandersetzung im und vor dem Restaurant R. in J.. Ferner die versuchte Wegnahme des Mobiltelefons von H., verübt Ende Januar 2002 in der Diskothek N. in Q.. b) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem sind die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erheischt. Beim unvollendeten Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes gehört zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 120 IV 115, 119 IV 227, 117 IV 384, 396). c) Der Angeklagte gab vor dem Untersuchungsrichter zu, U. das Portemonnaie und F. die Halskette sowie die Armbanduhr weggenommen zu haben (act. 4.30, 4.40). Hingegen bestritt er, das Portemonnaie und die Armkette von F. gestohlen sowie das Mobiltelefon von H. in Diebstahlsabsicht zu sich genommen zu haben (act. 4.30, 4.35, 5.6). Grundsätzlich sind im Strafprozess an den Beweis, dass der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt erfüllt hat, hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Richter in freier Beweiswürdigung (Art. 249 BStP, Art. 125 Abs. 2 StPO) zur begründeten Gewissheit gelangt, dass sich der betreffende Sachverhalt verwirklicht hat. Jeder Schuldspruch muss deshalb sowohl objektiv auf einem ausreichenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (V. Schwander, Freie Beweiswürdigung, Mit oder ohne Unschuldvermutung?, in ZSR 98 (1981), S. 221 f.; Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechtes, Basel 1984, S. 147); blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Folgerichtig ist der Angeklagte freizusprechen, wenn das Gericht nicht restlos von seiner Schuld überzeugt ist. Indessen wirken sich nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu seinen Gunsten aus. Unbeachtlich sind dagegen - weil immer möglich - rein theoretisch-abstrakte Zweifel (vgl. Hauser,

10 a.a.O., S. 148). Nach dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. dazu BGE 106 IV 88 mit Verweisungen; Frohwein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassbourg 1985, N. 112 zu Art. 6 EMRK),der auch als Leitgedanke des Bündner Strafprozessrechtes gilt (vgl. PKG 1978 Nr. 31, 1977 Nr. 77, 1976 Nr. 57), muss das Verfahren nur dort zu einem Freispruch oder zumindest zu einer Entlastung in bestimmten Teilfragen führen, wo nach sorgfältiger Sichtung der Beweise vernünftige und begründbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bestehen. Wendet man die dargelegten Kriterien auf den vorliegenden Fall an, erscheint der ausreichende Nachweis einer Täterschaft von T. an den Diebstahl des Portemonnaies und der Armkette von F. erbracht. Zwar stehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes nicht direkte Beweise zur Verfügung. An der Täterschaft des Angeklagten kann aber aufgrund von Indizien nicht ernsthaft gezweifelt werden. Tatsachen dieser Art liegen darin, dass die Ermittlung und die Untersuchung ergeben haben, dass er nach dem Raufhandel im Besitze von zwei Portemonnaies war. Die an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten B. und K. sagten aus, der Angeschuldigte habe ihnen auf dem Weg zum Asylantenheim ein Portemonnaie gezeigt, das er vor der Festnahme noch wegwerfen konnte (act. 4.24, 4.25, 4.31). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2002 gab der Angeschuldigte zu, ein Portemonnaie zu sich genommen und bei einem Baum an der Ecke Zollstrasse/Gartenstrasse in J. versteckt zu haben (act. 4.30). Somit ist erwiesen, dass er beim Raufhandel zwei Portemonnaies zu sich nahm, eines, das er wegwarf und eines, das er versteckte. K. erwähnte im weiteren, dass der Angeschuldigte während der tätlichen Auseinandersetzung den Schweizern einige Sachen gestohlen und ihm ein Portemonnaie, eine Halskette und eine Armbanduhr gezeigt habe (act. 4.31). Fest steht, dass F. beim Raufhandel nicht nur das Portemonnaie, die Halskette und die Armbanduhr, sondern auch die Armkette weggenommen wurde (act. 4.18, 4.43). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der anderen an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten Gegenstände gestohlen haben könnte. Die Aussage von K., an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, weist somit darauf hin, dass der Angeklagte F. auch die Armkette wegnahm. Durch den Zeugen P. ist erstellt, dass T. das sich auf der Theke befindende Mobiltelefon von H. behändigte (act. 5.6). Der Angeklagte machte geltend, es aus Trotz zu sich genommen, nur kurz in der Hand gehalten und dann wieder zurückgelegt zu haben. Der Zeuge sagte hingegen aus, er habe es ihm aus der Hand

11 geschlagen. Diese Deposition ist als überzeugender Beweis anzusehen, zumal sie von K. und B. im Wesentlichen bestätigt wurde. Beide gaben an, der Angeschuldigte habe ein Mobiltelefon nehmen wollen und habe es gepackt. Doch sei er sogleich vom Securitaswächter an der Hand gehalten worden, so dass er davon abgelassen habe (act. 5.3, 5.4). K. erwähnte noch, dass T. das Mobiltelefon sicher mitgenommen hätte, wenn die Wegnahme unbemerkt geblieben wäre. Die Aussage des Angeklagten, er habe das Mobiltelefon selber wieder zurückgelegt, ist daher überhaupt nicht glaubhaft. Ihm muss folglich Diebstahlsabsicht vorgeworfen werden. Es ist auf unvollendeten Diebstahlsversuch zu erkennen, weil das Mobiltelefon im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers blieb, ein Gewahrsamsbruch also nicht stattfand. Erst die Begründung neuen Gewahrsams vollendet die Wegnahme und damit den Diebstahl. Nach der Würdigung dieser Indizien haben die Richter keine Zweifel, dass T., entsprechend der Darstellung der Anklage, auch das Portemonnaie und die Armkette von F. wegnahm und das Mobiltelefon von H. zu sich nahm, um es zu stehlen. Der objektive und subjektive Tatbestand des Art. 139 Ziff. 1 StGB ist somit gegeben. Der Angeklagte erfüllte ihn fünfmal, wobei er jeweils aufgrund eines neuen, spontanen Entschluss handelte. Es ist folglich auf mehrfache Begangenschaft zu erkennen. Mit seinem Verhalten hat er sich im Weiteren des unvollendeten Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Bestreitungen sind überhaupt nicht glaubhaft. Der Angeschuldigte unterdrückte zunächst die Wahrheit, indem Geständnisse nur mühsam und sukzessive zustandekamen. In Haft genommen, bestritt er am 6. Februar 2002, überhaupt etwas gestohlen zu haben. Er stellte sogar in Abrede im und vor dem Restaurant R. gewesen zu sein (act. 3.4). Einen Tag später sagte er sowohl vor dem Haftrichter als auch vor der Polizei wiederum aus, er habe nichts gestohlen (act. 3.11, 4.23). Auch am 13. Februar 2002 bestritt er jeglichen Diebstahl (act. 4.28). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Februar 2002 stritt der Angeschuldigte erneut den Diebstahl eines Portmonnaies ab, denjenigen der Halskette und der Armbanduhr gab er hingegen zu. Erst nach einem Einvernahmeunterbruch und der Besprechung mit dem Verteidiger gestand er, ein Portemonnaie zu sich genommen und bei einem Baum an der Ecke Zollstrasse/Gartenstrasse in J. versteckt zu haben (act. 4.30). 5. Unter der Ziff. 3 der Anklageschrift für T. bzw. in der Anklageschrift für A. werden T. und A. schliesslich der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB angeklagt. Die Angeklagten hätten G. überfallen und alle drei seien zu Fall gekom-

12 men. Dabei sei die Hose des Opfers im Bereich des Knies und der rechten Gesässtasche zerrissen. Der Geschädigte stellte rechtzeitig Strafantrag. Zwar kam den Angeklagten nicht auf die Sachbeschädigung an. Sie wollten aber stehlen und dazu Gewalt anwenden, um an das Geld zu kommen. Die Gewalt war folglich das Zwischenziel auf dem Weg zum angestrebten Erfolg und damit das direkt gewollte, vorbereitende Mittel des Diebstahls. In Fällen, in denen Gewalt angetan wird, nimmt der Täter aber die Verletzung des Opfers und die Beschädigung von dessen Sachen in Kauf. Raub konsumiert die einfache Körperverletzung (Trechsel, Schweizerisches Stafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 24 zu Art. 140 StGB), hingegen nicht die Sachbeschädigung. Indem die Angeklagten mit Wissen und Willen Gewalt anwandten, sahen sie die mögliche Beschädigung der Kleider des Opfers voraus und billigten sie für den Fall ihres Eintritts. Sie haben somit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Demnach sind sie gestützt auf diese Bestimmung schuldig zu sprechen. 6. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente hat der Richter insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert mit der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter bzw. schwerer es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser bzw. kleiner also sein Handlungsspielraum war, desto schwerer bzw. leichter wiegt das Verschulden. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff.). Treffen mehrere strafbaren Handlungen zusammen, ist nach Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der schwersten Tat, die aufgrund der abstrakten Strafdrohung bestimmt wird. b) Schwerstes von T. begangenes Delikt ist der Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, für das Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten vorgesehen sind. Bei der Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten fallen hauptsächlich der Raub, der Raufhandel und der Diebstahl ins Gewicht. Den

13 übrigen Straftatbeständen kommt für die Festlegung des Strafmas-ses nicht so grosse Bedeutung zu. Objektiv wiegt das Verschulden bereits aufgrund der intensiven Delinquenz während der kurzen Zeitspanne schwer. Im Weiteren sah es der Angeklagte auf Opfer ab, die betrunken waren und von denen er folglich keinen besonders grossen Widerstand zu erwarten hatte. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen aus. Einen Straferhöhungsgrund stellt auch die Tatsache dar, dass der Angeklagte während hängigem Verfahren delinquierte. Strafschärfend sind das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Einwand des Verteidigers, sein Mandant sei unter Alkoholeinfluss gestanden und dies müsse strafmindernd berücksichtigt werden, ist zu verwerfen. Der Angeklagte sagte aus, er sei stark betrunken gewesen und ein Messerschnitt im Bauch hätte ihm kaum Schmerzen bereitet. Er hätte kaum ein Gefühl wahrgenommen und in nüchternem Zustand hätte er sich anders verhalten (act. 4.30). Er kannte indessen seine Lage zum voraus und er hätte alkoholische Getränke nicht übermässig geniessen müssen. Sein Verhalten, seine Aussagen und die Akten ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Straftaten nicht bei vollem Bewusstsein beging. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint der Strafkammer des Kantonsgerichtes damit eine Strafe von sechzehn Monaten Gefängnis angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 37 Tagen ist nach Art. 69 StGB anzurechnen. c) Das Verschulden von A. wiegt auch schwer. Seine Beteiligung am Raub ist als Mittäterschaft zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt Mittäterschaft vor, „wenn jemand bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt, wobei insbesondere auf das Mass des schuldhaften Willens abzustellen ist“ (BGE 108 IV 92 mit Hinweisen). Nach der in der Doktrin vorherrschenden Theorie der Tatherrschaft ist für die Mittäterschaft entscheidend, dass der Betreffende wenigstens in einem der genannten drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken muss (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, siebte Auflage, Zürich, S. 140; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Zürich 1998, S. 192 ff). Als Indiz für Mittäterschft gilt das Interesse an der Tat (Trechsel, a. a. O., N 14 vor Art. 24 StGB). Vorliegend fassten A. und T. gemeinsam den Tatentschluss und begingen den Raub gemeinsam, um zu Geld zu kommen. An der Tat wirkten sie somit gleichmässig mit (act. 6.15). Es kann folglich auf die für T. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Bei A. fallen aber das Geständnis und

14 die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd ins Gewicht. Die Verurteilung vom 24. Juni 2002 wurde erst nach dem Raub ausgesprochen, weshalb sie für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist. Dennoch ist straferhöhend zu werten, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Raubes wegen der Widerhandlung gegen das ANAG in Strafuntersuchung stand. Strafschärfend ist das Zusammentreffen der zwei strafbaren Handlungen zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe fehlen. In Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe wird die Anordnung einer Strafe von 10 Monaten Gefängnis als angemessen betrachtet. Diese wird als Zusatz zu der mit der Strafverfügung des Bezirksamtes D. vom 24. Juni 2002 ausgefällte Gefängnisstrafe von 10 Tagen ausgesprochen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 17 Tagen ist nach Art. 69 StGB anzurechnen. 7. a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB kann in objektiver Hinsicht der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn die ausgesprochene Strafe 18 Monate nicht übersteigt. Nicht zulässig ist der Aufschub, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht muss die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten geprüft werden. Massgebend sind die Voraussetzungen im heutigen Zeitpunkt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfordert eine günstige Prognose, da heisst den Schluss, der Verurteilte werde sich dauernd wohlverhalten. Es sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie sämtliche weiteren Feststellungen, die Schlüsse auf den Charakter des Verurteilten zulassen, gesamthaft zu würdigen (BGE 115 IV 83 Erw. 2b) b) Wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG verurteilte das Untersuchungsrichteramt S. am 11. August 1999 T. zu sechs Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 500.-- Busse. Zudem wurde er vom Kreispräsident Fünf Dörfer am 8. Februar 2002 mit Fr. 120.-- Busse wegen geringfügigen Diebstahls bestraft. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind unbestrittenermassen gegeben. In subjektiver Hinsicht hingegen nicht. Die Tatsache, dass er die erwähnten Delikte beging, vor allem aber der Umstand, dass er nicht lange nach Ablauf der Probezeit erneut mehrmals innert kurzer Zeit und zudem während hängigem Untersuchungsverfahren und nach ausgestandener Untersuchungshaft straffällig wurde, wirft kein gutes Licht auf seinen Charakter und lässt es nicht zu, ihm die vom Gesetz geforderte günstige Prognose zu stellen. Somit muss sowohl aufgrund des Vorlebens als auch des Charakters des Verurteilten verneint werden,

15 dass er sich künftig wohlverhalten könne. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist ihm folglich zu verweigern. c) Zweifelsohne kann hingegen dem in der Schweiz nicht vorbestraften A. für das zukünftige Verhalten eine günstige Prognose gestellt werden. Aus den Akten lässt sich bezüglich seines Vorlebens nichts ableiten, was Anlass zu Bedenken bieten würde, er werde sich in Zukunft nicht wohlverhalten. Während des Untersuchungsverfahrens zeigte er Einsicht in die Verwerflichkeit der Tat und versicherte, dass eine solche nicht wieder vorkommen werde. Offensichtlich handelt es sich bei ihm um eine einmalige Entgleisung. Es darf daher erwartet werden, dieses Verfahren, bei dem eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, werde ihm auch ohne deren Verbüssung eine ausreichende Warnung sein und ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Demzufolge ist ihm der bedingte Vollzug der ausgesprochenen Gefängnisstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 8. a) Nach Art. 55 Abs. 1 StGB kann der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilte Ausländer für drei bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis). Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht (BGE 117 IV 229 ), verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das Gesetz verleiht, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. In Anschlag zu bringen sind zudem Art und Tiefe der Beziehung des Verurteilten zu unserem Land. Damit ist der Sicherungszweck nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Gegenüber einem Ausländer, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist, kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat und durch eine Landesverweisung deshalb hart getroffen würde, darf diese jedoch nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden (BGE 104 IV 222 E. 1b; 94 IV 102 E. 2). Bezüglich der Länge des Landesverweises ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte, weil bei einem schweren Verschulden ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, bei einem leichten ein entsprechend geringeres. Bei einer tiefen Hauptstrafe braucht aber nicht notwendigerweise eine kurze Landesverweisung und bei einer hohen Hauptstrafe eine lange ausgesprochen zu werden (BGE 123 IV 111).

16 b) Wie bereits ausgeführt, wiegt das Verschulden von T. schwer. Zudem ist er vorbestraft und er wurde innert kurzer Zeit mehrfach straffällig. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen ist zu erwähnen, dass er keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat. Vor allem wegen des schweren Verschuldens und der Häufung der Straftaten besteht ein grosses Sicherungsbedürfnis. Dies rechtfertigt eine Landesverweisung von zehn Jahren, auch wenn die Hauptstrafe nicht allzu lange ist. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist für die Dauer der Landesverweisung nicht allein die Schwere der begangenen Straftaten massgebend. c) Auch bei A. erheischen sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck eine Verhängung der Landesverweisung. Sein Verschulden ist schwer. Er ist aber Ersttäter und wurde nicht mehrfach straffällig. Auch er ist in der Schweiz nicht verwurzelt; er hielt sich hier nur kurze Zeit auf. Für ihn erscheint eine Landesverweisung von fünf Jahren als angemessen. d) Der Entscheid, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist oder nicht, richtet sich nach der Regel von Art. 41 Ziff. 1 StGB. Für den Vollzug der Nebenstrafe gelten somit dieselben Grundsätze wie für die Hauptstrafe. Massgebend sind einzig die Besserungsaussichten. Der bedingte Vollzug kann gewährt bzw. versagt werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten oder die besonderen Tatumstände erwarten lassen bzw. nicht erwarten lassen, dass er von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Frage, ob sich T. künftig wohlverhalten werde, hat die Strafkammer im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Gewährung des bedingten Vollzuges der Hauptstrafe verneint. Dagegen ist die gleiche Frage gegenüber A. positiv beurteilt worden. Da keine Umstände ersichtlich sind, die für den Vollzug der Landesverweisung eine andere Beurteilung aufdrängen würden, ist T. auch der Aufschub der Nebenstrafe zu verweigern. Diese Wohltat ist A. hingegen mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 9. Die Untersuchungskosten, die Gerichtsgebühr und die Honorare der amtlichen Verteidiger gehen zu Lasten der Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchungshaft und des (allfälligen) Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3, 188 StPO).

17 Demnach erkennt die Strafkammer (in contumaciam) : 1. a) T. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. b) Dafür wird er mit 16 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen. c) T. wird gestützt auf Art. 55 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 2. a) A. alias M. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. b) Dafür wird er als Zusatz zu der mit Strafverfügung des Bezirksamtes D. vom 24. Juni 2002 ausgefällten Gefängnisstrafe mit 10 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. d) A. alias M. wird gestützt auf Art. 55 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Vollzug der Landesverweisung wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. a) T. trägt folgende Verfahrenskosten : - die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'066.40 - ¾ der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- Fr. 3'000.-- - das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 4‘842.-total Fr. 13'908.40

18 Das geleistete Depositum von Fr. 200.-- wird an die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschft Graubünden angerechnet. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. b) A. alias M. trägt folgende Verfahrenskosten: - die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'765.80 - ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- Fr. 1'000.-- - das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'500.-total Fr. 4'265.80 Das geleistete Depositum von Fr. 120.-- wird an die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschft Graubünden angerechnet. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie des allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 4. a) Die Verurteilten können innert 60 Tagen, seit sie von diesem Urteil Kenntnis erhalten haben und in der Lage sind, sich zu stellen, beim Kantonsgericht von Graubünden die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (Art. 123 Abs. 2 StPO). b) Im übrigen kann gegen dieses Urteil, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________

19 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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