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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.12.2002 SF 2002 23

10 décembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·11,927 mots·~1h·5

Résumé

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc. | Vermögen

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SF 02 23 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Aktuar ad hoc Sax. —————— In der Strafsache des H., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Petra Thöny, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06. November 2002, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. H. wurde am Z. in W. geboren und wuchs zusammen mit sechs Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern in S. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der R. in L. eine Lehre als Betriebsangestellter, welche er im Jahr 1987 erfolgreich abschloss. Nach dem Lehrabschluss wechselte er bis zum heutigen Zeitpunkt häufig seine Arbeitsstellen und Wohnorte. So arbeitete er in U., S. und in der Umgebung von A. unter anderem als Lagerist, Hilfsarbeiter und Schreiner-Hilfsarbeiter. Ab dem 9. Januar 2001 verbüsste H. in der Strafanstalt Realta in Cazis die mit Urteil des Bezirksgerichts Werdenberg und Sargans am gleichen Tag ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Monaten. Am 15. August 2001 erfolgte durch das Justiz- und Polizeidepartement St. Gallen die bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. H. ist bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Jahr 2001 mit einem Einkommen von CHF 20'100.-- registriert. Über Vermögen verfügt er nicht. Aus einer Beziehung des Angeschuldigten mit V. ging der heute dreijährige Sohn E. hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist H. in den Jahren 1987 bis 2002 mit 14 Eintragungen verzeichnet und zwar vorwiegend wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zuletzt ergingen Urteile in den Jahren 2001 und 2002. Am 9. Januar 2001 wurde er vom Bezirksgericht Werdenberg und Sargans unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten und einer Busse von CHF 400.-- verurteilt. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, fällte mit Strafmandat vom 28. August 2001 eine einwöchige unbedingte Haftstrafe verbunden mit einer Busse von CHF 160.-- aus. Schliesslich verurteilte der Kreispräsident Chur den Angeklagten mit Strafmandat vom 7. Mai 2002 zu einer unbedingten Haftstrafe von 20 Tagen. B. H. wurde am 18. Juni 2002 in Tartar festgenommen und am 21. Juni 2002 in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. September 2002 trat der Angeklagte in der Strafanstalt Sennhof, Chur, den vorzeitigen Strafvollzug an. C. Mit Verfügung vom 06. November 2002 wurde H. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Art. 144

3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 3b VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis gemäss Art. 145 Ziff. 1 Abs. 1 VZV, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes (TG) in Verbindung mit Art. 1 der Transportverordnung (TV) in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06. November 2002 folgender Sachverhalt zu Grunde: H. wird angeklagt 1. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. In der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 7. Juni 2002 entwendete der Angeklagte in 27 verschiedenen Fällen zum Nachteil diverser Geschädigter Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtbetrag von CHF 74‘050.40, zwei Mal blieb es beim Versuch dazu. In 18 Fällen drang er dabei in Räumlichkeiten ein, zu denen er keinen Zutritt hatte und in 12 Fällen verursachte er einen Sachschaden von geschätzten CHF 12'111.90. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende strafbaren Handlungen: 1.1 Delikt: Diebstahl Zeit: 21.9.01, 13.45 - 15.20 Uhr Ort: Ort A Geschädigte: Geschädigte A Deliktsgut: 1 Portemonnaie beinhaltend: schweizerisches Bargeld, 1 Klettergartenabonnement, 1 Busabonnement; 1 Armbanduhr Deliktsbetrag: CHF 285.--

4 Vorgehen: H. behändigte ein Portemonnaie aus der unverschlossenen Garderobe der Turnhalle. Bemerkungen: Geschädigte A stellte am 26.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. 1.2 Delikt: Diebstahl Zeit: 24.9.01, 14.00 - 17.00 Uhr Ort: Ort A Geschädigte: Geschädigte B Deliktsgut: 1 Portemonnaie beinhaltend: schweizerisches Hart- und Notengeld, 1 ID, 1 Fantasiering, 1 Damenarmbanduhr; 1 zweites Portemonnaie Deliktsbetrag: CHF 235.-- Vorgehen: H. behändigte die zwei Portemonnaies aus der in der unverschlossenen Garderobe liegenden Schultasche. Bemerkungen: Geschädigte B stellte am 25.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. 1.3 Delikt: Diebstahl Zeit: 24.9.01, 15.35 - 17.10 Uhr Ort: Ort A Geschädigte: Geschädigte A Deliktsgut: 1 Portemonnaie beinhaltend: 1 Busabonnement, 1 Damenarmbanduhr Deliktsbetrag: CHF 86.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe. Bemerkungen: Geschädigte A stellte am 26.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. 1.4 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 24.9.01, 15.35 - 17.10

5 Ort: Ort A Geschädigte: Geschädigte C Deliktsgut: 1 Mobiltelefon, 1 Walkman-CD-Gerät, 5CD’s, 1 Portemonnaie beinhaltend: schweizerisches Hartgeld, 1 ID, 1 Bancomatkarte, 1 Busabonnement, 1 Eintrittsabonnement für Fitnessstudio Deliktsbetrag: CHF 1‘404.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe. Bemerkungen: Der Kommandant der Stadtpolizei A. stellte am 25.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs. 1.5 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung Zeit: 29.9.01, 11.45 - 18.30 Uhr Ort: Ort B Geschädigter: Geschädigter D Deliktsgut: Fahrzeugdokumente Deliktsbetrag: -- Sachschaden: CHF 500.-- Vorgehen: H. schlug das Fenster auf der Beifahrerseite ein, öffnete die Türe und behändigte mehrere Fahrzeugdokumente. Bemerkungen: Geschädigter D stellte am 29.9.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. 1.6 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung Zeit: 29.09.01, 17.00 - 17.55 Uhr Ort: Ort B Geschädigte: Geschädigte E und F Deliktsgut: 1 Fahrzeugausweis, 1 Führerausweis, 1 Reiseausweis, 1 Bankkundenkarte, 4 Schlüssel, 1 Walkman-CD-Gerät, 1 Damenjacke Deliktsbetrag: CHF 480.-- Sachschaden: CHF 500.--

6 Vorgehen: H. schlug das Fenster der Beifahrertüre ein und behändigte aus dem Handschuhfach verschiedene Gegenstände. Bemerkungen: Am 29.9.01 stellten Geschädigte E und F Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. 1.7 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 26.10. 01, 18.00 Uhr - 3.11.01, 09.30 Uhr Ort: Ort C Geschädigter: Geschädigter G Deliktsgut: 1 Militärrucksack, verschiedene Militäreffekte Deliktsbetrag: CHF 300.-- Vorgehen: H. drang in den Keller ein und behändigte dort das Deliktsgut. Bemerkungen: Am 3.11.01 stellte Geschädigte G Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 1.8 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 31.10.01, 19.00 Uhr - 4.11.01, 21.00 Uhr Ort: Ort D Geschädigte: Geschädigte H Deliktsgut: 1 Fotokamera, 1 Rucksack, 1 Damennachthemd, 1 Schachtel Papier/Karton, 6 Halsketten/Halsbänder, 1 Paar Ohrringe, 1 Fantasiering Deliktsbetrag: CHF 1‘120.-- Sachschaden: CHF 400.-- Vorgehen: H. drang von seiner Wohnung aus über das Dach in die fremde Wohnung ein, indem er mit Gewalt das Dachfenster eindrückte. Dort behändigte er das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigte H. stellte am 5.11.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.9 Delikt: Diebstahl

7 Zeit: 9.11.01, 17.00 - 17.30 Uhr Ort: Ort E Geschädigte: Geschädigte I + J Deliktsgut: 1 Herrenjacke, 1 Kaffeemaschine Deliktsbetrag: CHF 2'080.-- Vorgehen: H. öffnete die unverschlossene Autotüre und behändigte das Deliktsgut. Bemerkungen: -- 1.10 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 20.11.01, 17.45 - 18.00 Uhr Ort: Ort D Geschädigte: Geschädigte H. Deliktsgut: 1 Fotokamera, 1 Mobiltelefon Deliktsbetrag: CHF 800.-- Vorgehen: H. schlich sich in die unverschlossene Wohnung ein und behändigte dort das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigte H. stellte am 20.11.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs. 1.11 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 20.11.01, 17.45 - 18.00 Uhr Ort: Ort D Geschädigte: Geschädigte K Deliktsgut: 1 Portemonnaie beinhaltend: schweizerisches Hart- und Notengeld, 1 ID, 1 Schülerausweis, 1 Führerausweis, 1 Bankkontokarte Deliktsbetrag: CHF 34.-- Vorgehen: H. schlich sich in die unverschlossene Wohnung ein und behändigte dort das Deliktsgut.

8 Bemerkungen: Geschädigte K. stellte am 20.11.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 1.12 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 2.12.01, 17.45 Uhr Ort: Ort F Geschädigte: Geschädigte L. Deliktsgut: 1 Serviceportemonnaie beinhaltend: schweizerisches Bargeld Deliktsbetrag: CHF 380.-- Vorgehen: H. schlich in die unverschlossene Rezeption ein und behändigte dort das Portemonnaie. Bemerkungen: Geschädigte L. stellte am 2.12.01 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 1.13 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 15.12.01, 00.00 Uhr - 7.1.02, 00.00 Uhr Ort: Ort G Geschädigter: Geschädigter M Deliktsgut: schweizerisches Hartgeld Deliktsbetrag: CHF 80.-- Sachschaden: CHF 500.-- Vorgehen: H. brach mit einem unbekannten Werkzeug den Münzautomaten der Waschmaschine auf und behändigte das darin enthaltene Hartgeld. Bemerkungen: Geschädigter M stellte am 30.1.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. H. will nur etwa CHF 30.-- - 40.-- aus dem Münzautomaten behändigt haben. 1.14 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 22.12.01, 20.00 - 22.00 Uhr

9 Ort: Ort H Geschädigte: Geschädigte N Deliktsgut: 72 Flaschen Wein, 2 Flaschen Grappa Deliktsbetrag: CHF 1'770.-- Sachschaden: CHF 50.-- Vorgehen: H. riss vom Lattenverschlag des Kellers zwei Latten weg und behändigte das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigte N stellte am 9.1.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.15 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 15.1.02, 07.30 - 21.30 Uhr Ort: Ort I Geschädigter: Geschädigter O Deliktsgut: 1 Ordonnanzpistole, 3 Stoppuhren, 2 Herrenarmbanduhren, 2 Damenarmbanduhren, 1 Halskette, 3 Fingerringe, 1 Schmuckbehältnis, 1 Portemonnaie beinhaltend: deutsches Notengeld, 1 Brieftasche beinhaltend: ausländisches Notengeld, 1 Papierkorb Deliktsbetrag: CHF 46'868.-- Sachschaden: CHF 120.-- Vorgehen: H. drückte die Parterrebalkontüre mit Körpergewalt auf und behändigte im Haus das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigter O stellte am 17.1.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. H. bestreitet, den vom Geschädigten geltend gemachten Schmuck im Gesamtwert von CHF 15'400.-- entwendet zu haben. 1.16 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 7.3.02, 01.00 - 06.50 Uhr Ort: Ort J Geschädigte: Geschädigte P

10 Deliktsgut: 1 Registrierkasse, schweizerisches Bargeld, 1 CD-Spieler, 2 Serviceportemonnaies, 1 Flasche Brandy, 25 Essensgutscheine Deliktsbetrag: CHF 3'690.-- Sachschaden: CHF 500.-- Vorgehen: H. drückte ein Fenster des Restaurant F. ein und behändigte aus dem Lokal das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigte P stellte am 7.3.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.17 Delikt: Diebstahl Zeit: 2.4.02, 17.30 - 19.30 Uhr Ort: Ort K Geschädigter: Geschädigter Q Deliktsgut: 1 Mobiltelefon, 1 Bancomatkarte Deliktsbetrag: CHF 381.-- Vorgehen: H. entwendete in M. den PW des Geschädigten (vgl. dazu unten unter Ziff. 2.1) und behändigte aus dem unverschlossenen Fahrzeug des Geschädigten das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigter Q stellte am 3.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. H. kann sich nicht an die Begehung erinnern. In der Nähe des Fundortes des Wagens wurden aber seine DNA-Spuren sichergestellt. 1.18 Delikt: Diebstahl Zeit: 2.4.02, 19.45 - 21.10 Uhr Ort: Ort L Geschädigter: Geschädigter Rz Deliktsgut: 1 Herrenlederjacke, 2 Fahrzeugschlüssel, 1 Führerausweis Deliktsbetrag: CHF 321.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe.

11 Bemerkungen: Geschädigter R stellte am 3.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. H. erinnert sich nicht an die Begehung, schliesst eine solche aber nicht aus. 1.19 Delikt: Diebstahl Zeit: 2.4.02, 19.45 - 21.10 Uhr Ort: Ort L Geschädigter: Geschädigter S Deliktsgut: 1 Necessaire beinhaltend: 1 Sehbrille, diverse Toilettenartikel, 2 Kontaktlinsen Deliktsbetrag: CHF 950.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe. Bemerkungen: Geschädigter S stellte am 2.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. H. erinnert sich nicht an die Begehung, schliesst eine solche aber nicht aus. 1.20 Delikt: Diebstahl Zeit: 2.4.02, 19.45 - 21.10 Uhr Ort: Ort L Geschädigter: Geschädigter T Deliktsgut: schweizerisches Notengeld, 1 Sporttasche beinhaltend diverse Toilettenartikel Deliktsbetrag: CHF 165.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe. Bemerkungen: Geschädigter T stellte am 2.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. H. erinnert sich nicht an die Begehung, schliesst eine solche aber nicht aus. 1.21 Delikt: Diebstahl Zeit: 2.4.02, 19.45 - 21.10 Uhr

12 Ort: Ort L Geschädigter: Geschädigter U Deliktsgut: 1 Schlüsselanhänger mit 5 Schlüsseln Deliktsbetrag: CHF 237.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus der unverschlossenen Garderobe. Bemerkungen: Geschädigter U stellte am 2.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. H. erinnert sich nicht an die Begehung, schliesst eine solche aber nicht aus. 1.22 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 14.4.02, 02.55 Uhr Ort: Ort M Geschädigter: Geschädigter V Deliktsgut: 1 Registrierkasse, schweizerisches Bargeld Deliktsbetrag: CHF 1'875.-- Sachschaden: CHF 3'490.-- Vorgehen: H. schlug mit einem Stein die Scheibe der Eingangstüre ein und entwendete in der Folge das Deliktsgut. Bemerkungen: Geschädigter V stellte am 14.4.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.23 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 9.5.02, 00.15 - 11.15 Uhr Ort: Ort N Geschädigte: Geschädigter W Deliktsgut: 1 Registrierkasse Deliktsbetrag: CHF 6‘300.-- Sachschaden: CHF 50.--

13 Vorgehen: H. verschaffte sich Zugang zum Lokal und behändigte eine Registrierkasse. Bemerkungen: Geschädigter W. stellte am 9.5.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. H. kann sich an dieses Delikt nicht erinnern, geht aber aufgrund der DNA-Spuren und der Verdachtslage davon aus, dass er der Täter ist. 1.24 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 1.6.02, 12.45 Uhr Ort: Ort O Geschädigte: Geschädigte X Deliktsgut: 2 Brillen Deliktsbetrag: CHF 1'700.-- Vorgehen: H. behändigte das Deliktsgut aus einem unverschlossenen Fahrzeug. Bemerkungen: -- 1.25 Delikt: Diebstahlsversuch, Hausfriedensbruch Zeit: 2.6.02, 11.05 Uhr Ort: Ort P Geschädigter: Geschädigter Y Deliktsgut: -- Deliktsbetrag: -- Vorgehen: H. versuchte mit einem Hammer eine Werkzeugkiste aufzubrechen, was ihm nicht gelang. Bemerkungen: Geschädigter Y stellte am 2.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs. 1.26 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 4.6.02, 15.00 - 17.30 Uhr

14 Ort: Ort Q Geschädigte: Geschädigte Z Deliktsgut: schweizerisches Notengeld Deliktsbetrag: CHF 1'900.-- Vorgehen: H. behändigte aus der wahrscheinlich unverschlossenen Schublade der Kasse an der Rezeption das Bargeld. Bemerkungen: Geschädigte Z stellte am 10.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruchs. H. kann sich nur noch daran erinnern, dass er sich in der Rezeption aufgehalten hat. 1.27 Delikt: Diebstahl, Hausfriedensbruch Zeit: 4.6.02, 19.00 Uhr - 7.6.02, 18.15 Uhr Ort: Ort R Geschädigte: Geschädigte 1 Deliktsgut: schweizerisches Bargeld, 4 Schlüssel Deliktsbetrag: CHF 200.-- Vorgehen: H. schlich sich in das unverschlossene Gebäude ein, behändigte einen Schlüssel und verschaffte sich damit Zugang zu den Büros, wo er aus der Pultschublade Bargeld entwendete. Bemerkungen: Geschädigte 1 stellte am 7.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 1.28 Delikt: Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 5.6.02, 15.00 - 17.30 Uhr Ort: Ort Q Geschädigte: Geschädigte Z Deliktsgut: 1 Damenjacke, 1 Fernbedienung, 2 Pakete Zigaretten, 1 Fahrzeugausweis, 1 Brieftasche beinhaltend: verschiedene Kundenkarten Deliktsbetrag: CHF 409.40 Sachschaden: CHF 5'381.90

15 Vorgehen: H. durchschnitt das Vinyldach und öffnete nachher die Fahrzeugtüren, um das Deliktsgut zu behändigen. Bemerkungen: Geschädigte Z stellte am 10.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.29 Delikt: Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 6.6.02, 08.30 - 11.30 Uhr Ort: Ort S Geschädigte: Geschädigte 2 Deliktsgut: -- Sachschaden: CHF 20.-- Deliktsbetrag: -- Vorgehen: H. schlich durch die unverschlossene Eingangstüre in den Keller und riss dort zwei Latten vom Lattenrostverschlag. Anschliessend verliess er ohne Deliktsgut den Tatort. Bemerkungen: Geschädigte 2 stellte am 6.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.30 Delikt: Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Zeit: 6.6.02, 09.00 - 10.30 Uhr Ort: Ort T Geschädigter: Geschädigter 3 Sachschaden: CHF 500.-- Vorgehen: H. verschaffte sich mit Körpergewalt Zugang zum Stall des Geschädigten und behändigte ein dort stehendes Motorfahrrad (vgl. dazu unten unter Ziff. 2.1). Bemerkungen: Geschädigte 3 stellte am 6.6.02 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 1.31 Delikt: geringfügige Sachbeschädigung Zeit: 6.6.02, 10.30 - 11.30 Uhr

16 Ort: Ort U Geschädigter: Geschädigter 4 Sachschaden: CHF 100.-- Vorgehen: H. behändigte aus dem Fahrradunterstand der Firma Flumroc ein dort stehendes Motorfahrrad (vgl. dazu unten unter Ziff. 2.1). Bemerkungen: Geschädigter 4 stellte am 6.6.02 Strafantrag gegen H. wegen Sachbeschädigung. 2. der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 3b VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG sowie des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis gemäss Art. 145 Ziff. 1 Abs. 1 VZV. 2.1 In der Zeit vom 22. Dezember 2001 bis zum 6. Juni 2002 entwendete H. zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten mehrere Fahrräder, Motorfahrräder sowie einen Personenwagen nämlich: am 22. Dezember 2001 in A. zum Nachteil von Geschädigte 5 ein Fahrrad der Marke CTB im Wert von CHF 800.--, am 2. April 2002 in M. zum Nachteil von Geschädigter Q einen PW der Marke Mitsubishi, GR 24'121 im Wert von CHF 3'000.--, am 31. Mai 2002 in Flums zum Nachteil von Geschädigter 6 ein Motorfahrrad der Marke Pony (rot) im Wert von CHF 350.--, am 1. Juni 2002 in Igis zum Nachteil von Geschädigter 7 ein Motorfahrrad der Marke Pony (gelb) im Wert von CHF 100.--, am 6. Juni 2002 in Flums zum Nachteil von Geschädigter 8 ein Motorfahrrad der Marke Rixe im Wert von CHF 500.--, am 6. Juni 2002 in Flums zum Nachteil von Geschädigte 9 ein Fahrrad der Marke Euroteam im Wert von CHF 400.-- sowie am 6. Juni 2002 in Flums zum Nachteil von Geschädigter 4 ein Motorfahrrad der Marke Alpa SP 21 im Wert von CHF 800.--. 2.2 Am 2. April 2002 lenkte H. den zuvor entwendeten PW Mitsubishi, GR 24'121, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Zudem hatte er vor dieser Fahrt Heroin konsumiert und war

17 dementsprechend nicht fahrfähig. Der Angeklagte kann sich zwar nicht mehr an die Tatbegehung erinnern, geht aber davon aus, dass er diese Delikte begangen hat. 2.3 Vom 31. Mai 2002 bis zum 6. Juni 2002 lenkte H. vier verschiedene Motorfahrräder, ohne im Besitz eines erforderlichen Führerausweises zu sein. Zudem hatte er vor diesen Fahrten jeweils Heroin konsumiert und war dementsprechend nicht fahrfähig. Bei den Fahrten vom 6. Juni 2002 in Flums trug H. zudem keinen Schutzhelm. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Seit ungefähr dem 15. August 2001 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) bis zu seiner Festnahme am 18. Juni 2002 konsumierte der Angeklagte insgesamt 35 - 40 Gramm Kokain, das er von verschiedenen Schwarzafrikanern auf der Gasse in A. für total ca. CHF 5'000.-gekauft hatte. Die polizeilich sichergestellte Kunststoffbox mit Spritzen und Löffel (Lager-Nr. 165/02, Kapo GR, SD IV) wurde am 23. September 2002 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB untersuchungsrichterlich beschlagnahmt. 4. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes (TG) in Verbindung mit Art. 1 der Transportverordnung (TV). Der Angeklagte ist geständig, zwischen dem 18. Mai 2002 und dem 12. Juni 2002 insgesamt neunmal Zugfahrten mit den Schweizerischen Bundesbahnen (Geschädigte 11) unternommen zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 stellte die Geschädigte 11, vertreten durch B. Strafantrag gegen H. wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 1 TG. Am 29. Juli 2002 machte die Geschädigte 11, vertreten durch B. adhäsionsweise CHF 366.20 geltend.

18 D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 10. Dezember 2002 waren der Angeklagte und seine amtliche Verteidigerin, Frau lic. iur. Petra Thöny, zugegen. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, sodass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Zu Beginn der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen hin die Angaben zu seiner Person. Anschliessend wurde das Beweisverfahren zur Person von H. und zur Sache sowie anschliessend zum über seine Person erstellten Gutachten durchgeführt. H. gestand die ihm zur Last gelegten Taten grösstenteils, soweit er sich daran erinnern konnte. In seinem Plädoyer stellte und begründete der Staatsanwalt die folgenden Anträge: "1. H. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 07. Mai 2002. 3. Die sichergestellte Kunststoffbox mit Spritzen und Löffel sei gerichtlich einzuziehen. 4. Gesetzliche Kostenfolge." Die amtliche Verteidigerin anerkannte in ihrem Plädoyer die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten in dem Umfang, als der Angeklagte geständig sei und sich an die entsprechenden Delikte auch erinnern könne. In Bezug auf die Delikte, an welche sich der Angeklagte nicht erinnern könne, sei der Beweis für einen Schuldspruch nicht erbracht. In rechtlicher Hinsicht bestritt die amtliche Verteidigerin, dass es sich vorliegend um den qualifizierten Tatbestand des Diebstahls handle, da die Voraussetzungen für die Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt seien. In Bezug auf die Schuldfähigkeit und die Strafzumessung wendete die Verteidigung ein, dass nicht auf das Gutachten vom 04. August 2000, welches den Zustand des Angeklagten vor rund 2 1/2 Jahren beschreibe, abgestellt werden könne, womit für die vorliegende Beurteilung kein Gutachten vorliege. Gleichzeitig plädierte die Verteidigung auch dahin, eine ambulante Therapie anzuordnen. Die amtliche Verteidigerin stellte eingangs zu ihrem Plädoyer folgende Anträge: "1. H. sei des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144

19 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 3b VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 145 Ziff. 1 Abs. 1 VZV, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes (TG) in Verbindung mit Art. 1 der Transportverordnung (TV) schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, mit sechs Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Es wird die Anordnung einer ambulanten Therapie beantragt. 4. Gesetzliche Kostenfolge." In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass auch die Delikte, an welche sich der Angeklagte nicht mehr erinnern könne, nachweislich von ihm begangen wurden. Zudem seien auch die Voraussetzungen für die Gewerbsmässigkeit erfüllt. Auf das Gutachten könne zweifellos abgestellt werden, da dieses einerseits zeitlich noch nicht lange zurück liege und andererseits die gleiche Problematik, welche dem Gutachten zugrunde gelegt wurde, auch im vorliegenden Verfahren wieder zu beurteilen sei. Im Rahmen der Strafzumessung sei denn auch die mittelschwere Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zu Gunsten des Angeklagten bereits berücksichtigt worden. Die amtliche Verteidigerin beharrte in ihrer Duplik darauf, dass die Gewerbsmässigkeit nicht gegeben sei. Zudem sei die Beweislage bei den Delikten, an welche sich der Angeklagte nicht mehr erinnern könne, nicht zweifelsfrei geklärt. Bezüglich des Zustandes des Angeklagten sei eine wesentliche Änderung eingetreten, was sich in einer neuen Begutachtung auch entsprechend zeigen würde. In seinem Schlusswort entschuldigte sich der Angeklagte für die von ihm begangenen Taten. Er bereue diese aufrichtig und wolle denn auch "reinen Tisch" machen. So habe er sich bei sämtlichen Opfern brieflich entschuldigt. In Zukunft werde er von solchen Taten absehen. Mit der Hilfe einer ambulanten Therapie wolle er diesen Weg einschlagen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und der amtlichen Verteidigerin - die mündlichen Plädoyers wurden schriftlich zu den Akten ge-

20 reicht - sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) H. wird angeklagt, in der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 07. Juni 2002 eine Vielzahl von Diebstählen verübt zu haben. Der Angeklagte ist grundsätzlich geständig, soweit er sich an die einzelnen Delikte zu erinnern vermag. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des Kantonsgerichts beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, A. 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12;

21 Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O. S. 15 ff.). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216, Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).

22 c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. aa) Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen von H. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist bezüglich der Delikte, an welche er sich ausdrücklich erinnern kann, vollumfänglich geständig (Ziffern 1.1-1.15, 1.24, 1.25, 1.27, 1.28 und 1.29 der Anklageschrift). Die von ihm bezüglich der erwähnten Diebstähle sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse bestätigt und dabei seine Absicht wiederholt, seine kriminelle Vergangenheit beenden zu wollen. Die Diebstahlsserie verübte der Angeklagte in erster Linie, um Mittel zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu beschaffen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 09. Juli 2002, act. 4.13 S. 6: "Mein Drang nach Kokain und die entsprechenden Finanzierungsprobleme haben mich dazu bewogen, diese Delikte zu begehen"). Betreffend dreier dieser eingestandenen Diebstähle (Ziffer 1.13-1.15 der Anklageschrift) wies die Verteidigung in ihren Ausführungen ausdrücklich auf die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Deliktsbeträge hin, weshalb bei diesen Delikten aufgrund fehlender Beweise von den tieferen Angaben des Angeklagten auszugehen sei. Beim Diebstahl zum Nachteil von Geschädigter M (Ziffer 1.13) machte der Geschädigte einen Deliktsbetrag von Fr. 80.-- geltend, der Angeklagte meint, es solle sich nur um ca. Fr. 30.-- bis 40.-- gehandelt haben. Diese nur geringfügige Abweichung ist weder für die rechtliche Qualifikation noch für die Strafzumessung von Bedeutung, womit die Differenz bezüglich dieses Diebstahles offen gelassen werden kann. Beim Diebstahl zum Nachteil von Geschädigte N (Ziffer 1.14) entwendete der Angeklagte diverse Flaschen an alkoholischen Getränken. Die Geschädigte reichte mir ihrer Anzeige vom 09. Januar 2002 eine detaillierte Liste der entwendeten Flaschen samt Einkaufsbelegen ein. Aufgrund dieser detaillierten Liste entwendete der Angeklagte insgesamt 72 Flaschen Wein und 2 Flaschen Grappa im Wert von Fr. 1'770.--. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2002 (act. 17.5) antworte der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt, dass diese Mengenangaben möglich seien. Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 09. Juli 2002 wiederholte der Angeklagte, dass er diese von der Geschädigten nachgewiesene Menge nicht ausschliessen könne (act. 4.13, S. 4). Für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht zudem die Tatsache, dass der Angeklagte für den Abtransport der gestohlenen Flaschen nachweislich

23 einen Veloanhänger verwenden musste. Hätte er das Deliktsgut, wie von ihm geltend gemacht, wirklich in zwei Taschen aus dem Keller abtransportiert, wäre es nicht erforderlich gewesen, anschliessend den Veloanhänger zu Hilfe zu nehmen. Zudem erscheint es sehr fraglich, ob es, wie vom Angeklagten geltend gemacht, praktisch überhaupt möglich gewesen wäre, die von ihm angegebenen 40 bis 50 Flaschen in bloss zwei Taschen aus dem Keller wegtragen zu können. Aufgrund dieser Umstände, der Tatsache der Zuhilfenahme des Veloanhängers und der von der Geschädigten klar ausgewiesenen Menge und Deliktssumme erscheinen die belegmässig nachgewiesenen Angaben der Geschädigten als glaubhaft. Für die vorliegende Beurteilung ist daher klar von den Angaben der Geschädigten auszugehen. Bezüglich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von Geschädigter O (Ziffer 1.15) bestehen ebenfalls Abweichungen bezüglich des Deliktsbetrages. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 17. Januar 2002 und der ergänzenden Einvernahme vom 13. August 2002 bestätigte der Geschädigte die entstandene Deliktssumme von Fr. 46'868.--. Der darin enthaltene Schmuck will der Angeklagte jedoch nicht entwendet haben. Auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwaltes anlässlich der Hauptverhandlung, ob der Angeklagte ein Schmuckbehältnis mitgenommen habe, antworte dieser dahingehend, dass er dies nicht mit Sicherheit verneinen könne. Aufgrund der Verschiedenheit des Deliktsgutes (mehrere Uhren, Portemonnaie, Brieftasche, Ordonnanzpistole, Haushaltbehälter) wie auch der grossen Stückzahl an Deliktsgut und aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Geschädigten bei ihm nur einmal eingebrochen wurde (bei einem weiteren Diebstahl wäre bei dem wertvollen Deliktsgut zweifelsfrei eine zusätzliche Anzeige erfolgt), ist es für das Gericht erstellt, dass der Angeklagte auch das entsprechende Schmuckbehältnis entwendete. Der von der Anklage erhobene Deliktsbetrag ist damit ausgewiesen und dem Angeklagten zuzurechnen. Das Gericht kommt somit aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass in den vom Angeklagten eingestandenen Delikten (Ziffern 1.1-1.15, 1.24, 1.25, 1.27 und 1.28 der Anklageschrift) für die vorliegende Beurteilung von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufgeführten Deliktsbeträgen auszugehen ist. bb) Nebst den eingestandenen Delikten werden dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Delikten zur Last gelegt, an welche er sich gemäss eigenen Aussagen nicht mehr zweifelsfrei erinnern kann. Diese sind nach-

24 folgend aufgrund der Aktenlage, den vorliegenden Indizien und den Aussagen des Angeklagten einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen. H. wird beschuldigt, am 07. März 2002 beim Restaurant F. in A. zum Nachteil von Geschädigte P einen Diebstahl begangen zu haben (Ziffer 1.16 der Anklageschrift). Dabei wurde durch Eindrücken eines Fensters in das abgeschlossene Restaurant eingedrungen, worauf ein beim Fenster stehender Blumentopf umfiel. Der Angeklagte sagte sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen aus, dass er sich an einen Diebstahl erinnern könne, wo er ein Fenster eingedrückt und dabei einen Blumentopf umgeworfen habe (vgl. act. 35.4 und act. 4.15). In der polizeilichen wie auch untersuchungsricherlichen Einvernahme bestätigte der Angeklagte selbst, dass er davon ausgehe, diesen Diebstahl begangen zu haben (act. 4.12. S. 2 und act. 4.15 S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass in der Zeitspanne, in welcher der Angeklagte seine Diebstahlserie beging, kein anderer Diebstahl mit dieser Vorgehensweise begangen wurde, die Indizien betreffend der Vorgehensweise jedoch mit den vom Angeklagten gemachten Angaben übereinstimmen, ist für das Gericht erstellt, dass dieser Diebstahl vom Angeklagten begangen wurde. Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, am 02. April 2002 in M. und L. eine Serie von Diebstählen begangen zu haben (Ziffer 1.17 bis 1.21 der Anklageschrift). Das am 02. April 2002 in M. entwendete Fahrzeug wurde dabei gleichentags in L. vor dem Schulhaus X. von der Polizei wieder aufgefunden. Dabei wurden unmittelbar neben der offenen Fahrertüre verschiedene Utensilien vorgefunden (Umhängetasche, WC-Rollen, Papier Handtücher, Kunststoffbox, vgl. polizeiliche Einvernahme vom 20. Juni 2002, act. 19.6 S. 1 und 2). Der Angeklagte bestätigte klar, dass diese Utensilien ihm gehörten (vgl. act. 19.6 wie auch act. 4.13 S. 4). Zudem ergab eine DNA-Analyse der Spuren an den Utensilien klar, dass diese Utensilien dem Angeklagten zuzuordnen seien (vgl. act. 4.17 S. 1). Der Angeklagte erwähnte im Rahmen seiner Ausführungen ausdrücklich, dass er auch schon Autos entwendet habe. Er bestätigte denn auch klar, dass die Möglichkeit bestehe, dass er das Fahrzeug in M. entwendet habe (vgl. act. 4.9 S. 3). Aufgrund der klaren Indizien, welche durch die Aussagen des Angeklagten bestätigt wurden, ist damit auch erstellt, dass der Angeklagte den Diebstahl an dem Fahrzeug begangen hat. Am selben Abend wurden in L. (Ziffer 1.18 bis 1.21) in der Turnhalle X. vier Diebstähle begangen. Der Angeklagte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2002 (act. 4.10), dass aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass seine Utensilien in L. vor dem Schulhaus X. (beim von ihm entwendeten Fahrzeug) ge-

25 funden wurden, er somit sicher auch dort war. Anlässlich der verschiedenen Einvernahmen bestätigte der Angeklagte, dass es möglich sei, dass er die Diebstähle begangen habe und er seine Täterschaft nicht ausschliessen könne (act. 4.13 S. 5). Ebenso ist der räumliche Bezug des Angeklagten zum Raum Bündner Herrschaft gegeben, wohnt doch seine Mutter in S., welche er von A. kommend trotz Hausverbot gelegentlich besuche und bei ihr auch die Wäsche reinigen lasse, sodass er sicher einmal wöchentlich bei ihr sei (vgl. Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2002, act. 19.6 S. 3). Zudem ist durch das vorliegende Verfahren erstellt, dass der Angeklagte auch in A. bereits Diebstähle in Garderoben von Turnhallen begangen hat (vgl. Ziffer 1.1 bis 1.4) und somit unter anderem wusste, welche Erlöse daraus erzielt werden können. Das Vorgehen, die Deliktsbeträge und die Deliktsgegenstände sind denn auch im wesentlichen identisch. Aufgrund der klaren Beweislage ist damit erstellt, dass der Angeklagte die Diebstahlserie vom 02. April 2002 (Ziffer 1.17 bis 1.21) begangen hat und diese Delikte ihm zuzurechnen sind. Am 14. April 2002 wurde zum Nachteil von Geschädigter V in seinem Geschäft "Y." in A. ein Einbruchdiebstahl begangen (Ziffer 1.22). Der Angeklagte bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2002 (act. 36.4), dass er einmal versucht habe, in dieses Geschäft einzudringen. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahmen aus: "Ich gehe davon aus, dass ich es war." (act. 36.4 S. 2) und "Aufgrund der Sachlage muss es so sein, dass ich die Delikte begangen habe." (act. 4.12 S. 2). Aufgrund dieser klaren Sachlage ist erstellt, dass der Angeklagte diesen Diebstahl begangen hat. Beim Einbruchdiebstahl in das Restaurant T. in A. vom 09. Mai 2002, zum Nachteil von Geschädigter W (Ziffer 1.23) wurden am Tatort verschiedene Gegenstände vorgefunden, welche dem Angeklagten gehörten. Der Angeklagte sagte zu diesem Delikt klar aus: "Für mich ist klar, dass ich den Einbruch- oder Einschleichediebstahl am 09.05.2002 begangen habe." (vgl. act. 37.4 S. 2). Auch anlässlich der untersuchgsrichterlichen Einvernahme bestätigte der Angeklagte diese Aussagen (act. 4.15 S. 3). Zudem wurden an den erwähnten Gegenständen, welche am Tatort vorgefunden wurden, DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt (act. 4.17 S. 3). Aufgrund dieser klaren Beweislage ist die Täterschaft des Angeklagten damit nachgewiesen. Aus der Rezeption des Hotels Q. in A. wurde am 04. Juni 2002 Bargeld in der Höhe von Fr. 1'900.00 entwendet (Ziffer 1.26). Der Angeklagte gestand dabei

26 ein, in der fraglichen Zeit beim Hotel Q. zwei Diebstähle aus Fahrzeugen begangen zu haben. Beim einen Diebstahl handelt es sich um den in Ziffer 1.28 der Anklageschrift vom Angeklagten eingestandenen Diebstahl. Bezüglich des vorliegenden Diebstahls gestand der Angeklagte, dass er sich erinnern könne, in dieser Zeit in der Umgebung des Hotels Q. einen grösseren Geldbetrag entwendet zu haben (act. 4.13 S. 6). Jedoch meinte der Angeklagte, das Geld aus einem Fahrzeug entwendet zu haben. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2002, dass er die Rezeption des Hotels Q. kenne und auch schon dort war (act. 28.3 S. 2). Er bestätigte auch klar, dass er zweimal dort war. Wäre der, vom Angeklagten eingestandene, hohe Geldbetrag anlässlich eines weiteren Diebstahls beim Hotel Q. aus einem Fahrzeug entwendet worden, wäre sicher eine weitere Anzeige erfolgt. Demzufolge ist vielmehr erstellt, dass der Angeklagte den hohen Geldbetrag aus der Rezeption des Hotels Q. entwendet haben muss. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte der Angeklagte diesen Tathergang denn auch ausdrücklich (act. 28.3 S. 3). Zudem bestätigte der Angeklagte, dass es sich, wie von der Geschädigten geltend gemacht, ausschliesslich um Notengeld gehandelt habe. Aufgrund der klaren Indizienlage und der Übereinstimmung mit den Aussagen des Angeklagten ist damit erstellt, dass auch dieser Diebstahl vom Angeklagten begangen wurde. d) Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Angeklagte alle ihm in Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Diebstähle begangen hat und dafür schuldig zu sprechen ist. 2.a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Die unrechtmässige Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der Täter keinen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel im Erlös der Veräusserung des Deliktsgutes (BGE 111 IV 75). Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist je-

27 doch, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (BGE 116 IV 319, 119 IV 133, 123 IV 116, Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 30 ff. zu Art. 146 StGB). b) H. ist überführt, 27 Diebstähle und 2 Diebstahlversuche begangen zu haben. Dabei entwendete der Angeklagte Gegenstände aus fremden Autos, aus Turnhallen, aus Restaurants, aus Wohnungen und aus Kellern. Das Deliktsgut bestand in erster Linie in Bargeld, Mobiltelefonen, Uhren, Abos und Kleidungsstücken. Das erbeutete Deliktsgut veräusserte er, soweit es sich nicht schon um Bargeld handelte, an ihm unbekannte Drittpersonen um sich damit seinen Drogenkonsum und teilweise auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. H. erfüllte den Tatbestand des Diebstahls in den Fällen von Ziffer 1.1 bis 1.24 und Ziffer 1.26 bis 1.28 der Anklageschrift. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den beiden Fällen von Ziffer 1.25 und 1.29 der Anklageschrift. Die Anklage wirft H. vor, nicht nur - wie erstellt - mehrfach sondern gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB Diebstähle begangen zu haben. Die amtliche Verteidigerin indes verneinte, wie bereits ausgeführt, die Gewerbsmässigkeit. Insbesondere wendet die amtliche Verteidigerin ein, dass H. durch seine Diebstähle keinen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten verdient habe. Zudem sei das Vorgehen des Angeklagten geradezu charakteristisch für einen Gelegenheitstäter. Der Staatsanwalt wendete in seiner Replik ein, dass die Gewerbsmässigkeit klar gegeben sei, indem der Angeklagte insbesondere eine grosse kriminelle Bereitschaft gezeigt habe und mit den vielen Delikten ein erhebliches Erwerbseinkommen erzielt habe. Der Angeklagte hat denn auch in der Zeit vom 21. September 2001 bis zum 07. Juni 2002, also während rund 8 1/2 Monaten einen Deliktsbetrag von rund Fr. 74'050.40 erbeutet. Dieser Deliktsbetrag entspricht ei-

28 nem durchschnittlichen monatlichen Betrag von ungefähr Fr. 8'700.00. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellen damit einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. H. hatte sich darauf eingerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig zusätzliche Einnahmen zu erzielen. So nutzte er praktisch jede sich bietende Gelegenheit, um systematisch Diebstähle zu begehen und aus dem Erlös der gestohlenen Waren Drogen zu kaufen. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er durch die einzelnen Delikte grössere Einkünfte anstrebte, als er schliesslich effektiv erzielen konnte. Aufgrund der vorliegenden Deliktsserie und der Umstände erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweifelsohne. Er hat sich somit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die beiden Diebstahlsversuche (Ziffer 1.25 und 1.29) gehen in den vollendeten gewerbsmässigen Delikten auf (vgl. BGE 123 IV 117). 3.a) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Diese Bestimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). Beträgt der durch die Sachbeschädigung bewirkte Schaden weniger als Fr. 300.00, kommt der privilegierende Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Zuge. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschädigung verlangt. b) Bevorzugte Diebstahlsobjekte des Angeklagten waren Fahrzeuge, Wohnungen und Restaurants respektive Geschäftsräumlichkeiten. Zutritt zu diesen Objekten verschaffte er sich in der Regel dadurch, dass er mittels Körpergewalt Türen und Fenster aufbrach respektive einschlug. In einzelnen Fällen richtete er auch an Einrichtungen und Mobiliar Sachschaden an. Die Geschädigten stellten in 12 Fällen gültige Strafanträge. Durch die vorsätzliche Beschädigung fremden Sach-

29 eigentums erfüllte H. den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Gemäss BGE 123 IV 113 kommt dabei auch für Sachbeschädigungen mit geringem Sachschaden eine Privilegierung in Verbindung mit Art. 172ter StGB nicht in Frage (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Anders verhält es sich beim Delikt in Ziffer 1.31 der Anklageschrift. Diese geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil von Geschädigter 4 wurde als Einzeldelikt begangen, womit sich H. diesbezüglich der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.a) Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Häuser und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Stefan Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt. b) Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen (vgl. Deliktsverzeichnisse, act. 4.2 und 4.4 sowie Anklageschrift Ziffer 1) gegen den Willen des Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumen (Turnhallen, Keller, Wohnungen, Restaurants, Büros) verschafft. Ausgenommen im Fall des Deliktes vom 01. Juni 2002 zum Nachteil von Geschädigte X (Ziffer 1.24), liegen die erforderlichen Strafanträge vor. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde vom Angeklagten vollumfänglich eingestanden. Bezüglich derjenigen Delikte, an welche sich der Angeklagte nicht mehr erinnern kann, er jedoch des Hausfriedensbruchs angeklagt wird, kann für die Beweiswürdigung auf die sinngemässen Erwägungen bezüglich der Diebstähle verwiesen werden (vorstehende Ziffer 1 lit. c) bb)). Der Angeklagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs - ausgenommen im Fall der Ziffer 1.24 - in dem ihm vorgeworfenen Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

30 5.a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG darf kein Fahrzeug führen, wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist. Die Fahrfähigkeit beurteilt sich dabei nach dem Zustand des Führers. Fahrunfähig ist dabei nicht nur der angetrunkene Lenker, sondern auch der Kranke oder der durch Medikamente oder Drogen beeinträchtigte. Das Strafmass beträgt gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG Haft oder Busse. b) Gemäss Ziffer 2.2 und 2.3 der Anklageschrift vom 06. November 2002 verstiess H. in der Zeit der vorliegenden Diebstahlserie mehrere Male gegen das Strassenverkehrsgesetz, indem er nach dem Konsum von Heroin am 02. April 2002 ein Fahrzeug lenkte und in der Zeit vom 31. Mai 2002 bis zum 06. Juni 2002 verschiedene Motorfahrräder lenkte. Dabei ist aufgrund der Indizien und der Sachlage erstellt, dass H. das von ihm entwendete Fahrzeug am 02. April 2002 von M. nach L. lenkte, bestätigte er doch auf entsprechenden Vorhalt, dass er ein Fahrzeug lenken könne, auch früher schon Fahrzeuge lenkte und dafür auch schon bestraft wurde (vgl. act. 31.2 S. 4, act. 4.13 S. 5). Bezüglich des Lenkens der verschiedenen Motorfahrräder ist der Angeklagte geständig (act. 24.3 S. 3, act. 27.3 S. 3 i.V.m. act. 4.14 S. 2, act. 4.15 S. 4, 40.3 i.V.m. act. 4.15 S. 4). Für die Strafkammer erweist es sich damit als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich H. der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 6.a) Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird nach Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ebenso wird gemäss Ziff. 3 der vorgenannten Gesetzesbestimmung mit Haft oder Busse bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. b) H. ist überführt und geständig, in den Fällen von Ziffer 1.17, 1.30, und 1.31 (Ziffer 2.1) der Anklageschrift anlässlich von ihm begangenen Diebstählen sowie in vier weiteren Fällen, Dossier 18, 25, 38 und 40, Motorfahrzeuge und Fahrräder entwendet und diese gegen den Willen der Berechtigten in Besitz genommen zu haben. Mit den entwendeten Motorfahrzeugen und Fahrrädern fuhr der Angeklagte an diverse Orte im Kanton Graubünden wie auch im Kanton St. Gallen. Damit erfüllt H. den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG mehrfach.

31 7.a) Wer ein Motorfahrrad führt, hat gemäss Art. 3 b VRV einen geprüften Schutzhelm zu tragen. Das Strafmass bei Verletzung dieser Pflicht beträgt gemäss Art. 96 VRV Haft oder Busse. b) H. ist geständig, in denjenigen Fällen in welchen er gemäss vorstehender Ziffer 6.b) Motorfahrräder zum Gebrauch entwendete, diese ohne Tragens einen Schutzhelmes gelenkt zu haben. Damit hat H. die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gemäss Art. 3 b VRV mehrfach verletzt. 8.a) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Ebenso wird gemäss Art. 145 Ziff. 1 VZV mit Haft oder Busse bestraft, wer ein Motorfahrrad führt, ohne im Besitz eines Führerausweis zu sein. b) H. ist überführt, sowohl einmal ein Motorfahrzeug wie mehrmals Motorfahrräder gelenkt zu haben, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG einmal und denjenigen gemäss Art. 145 Ziff. 1 VZV mehrmals erfüllt. 9.a) Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellt den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe. In welcher Form diese konsumiert werden, sei es mit Rauchen, Einspritzen, Essen, Trinken, Schnupfen, usw., spielt keine Rolle. Unter den Tatbestand fällt lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln. Stoffe und Präparate die bloss ähnlich wirken wie Betäubungsmittel werden hingegen nicht erfasst. Auch auf die Menge des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. In leichten Fällen besteht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist. b) H. ist geständig, in der Zeit vom 15. August 2001 bis zu seiner Verhaftung am 18. Juni 2002 unter verschiedenen Malen insgesamt ca. 35 bis 40 Gramm Kokain für total ca. Fr. 5'000.00 konsumiert zu haben. H. hat somit mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen. 10.a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a des Transportgesetzes wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vollzugsvorschriften des Bundesrates über die Zulassung von Personen oder Gegenständen zum Transport verletzt. Art. 1 Abs. 1 der Transportverordnung sieht vor, dass ein Reisender einen gültigen

32 Fahrausweis besitzen muss, den er für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen muss. b) H. fuhr in der Zeit vom 18. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 mit dem Zug wiederholt auf der Strecke A. - S., Flums - A., Bad Ragaz - A., ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. Der zur Bestrafung erforderliche Strafantrag der GESCHÄDIGTE 11 liegt vor. Damit verstiess er gegen Art. 51 Abs. 1 lit. a des Transportgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Transportverordnung. 11.a) Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechtssowie Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Strafe ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Unterschieden wird beim Verschulden weiter in Tat- und Täterkomponente (BGE 117 IV 112 f.). Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung desselben, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente hingegen umfasst das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14, BGE 124 IV 44 f.). Bei der Berücksichtigung des Vorlebens des Täters können auch Vorstrafen, welche im Strafregister gelöscht beziehungsweise entfernt wurden, jedoch dem Gericht aus anderen Gründen zur Kenntnis gelangt sind, einbezogen werden (BGE 121 IV 3). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Die erwähnten, in die Waagschale zu legenden Elemente wirken sich auf das Mass der auszufällenden Strafe aus, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 139

33 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. b) Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten Chur vom 07. Mai 2002, wie auch vor seiner Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt Uznach vom 28. August 2001 begangen wurden. Den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging H. nachweislich vor Ausfällung des Strafmandates durch den Kreispräsidenten Chur, einen kleinen Teil, namentlich einzelne Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, beging er sogar vor Ausfällung des Strafmandates durch das Untersuchungsrichteramt Uznach. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe zu diesen bereits gesprochenen Strafen ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). c) Das Verschulden von H. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 8 1/2 Monaten 27 Diebstähle sowie zahlreiche weitere Delikte auch gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz verübt. Zudem war er erst gerade am 15. August 2001 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden. Indem H. kurz danach bereits wieder delinquierte, legte er einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Auch nach der Verurteilung durch das Untersuchungsrichteramt Uznach vom 28. August 2001 sowie nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Chur vom 07. Mai 2002 schreckte er nicht davor zurück, weitere Delikte zu begehen. Zudem scheinen ihn auch die diversen früheren Verurteilungen, welche im Wesentlichen die gleichen Tatbestände wie die vorliegend zu beurteilenden betrafen, nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafen sind denn auch straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirken sich der Rückfall (Art. 67 StGB), die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB).

34 Strafmindernd kann H. sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft zugute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem seine, auch anlässlich der Hauptverhandlung wieder geäusserten Absichten, von der Drogensucht wegzukommen, zu werten. Ebenso seine gezeigte Reue und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten heute einsieht. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass H. wohl unter einem gewissen Beschaffungsdruck und nicht aus reiner Gewinnsucht handelte. Strafmildernd (Art. 11 StGB) ist, dies gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung, in sinngemässer Berücksichtigung des Gutachtens vom 04. August 2000 vorliegend die mittelschwere Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit von H. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbetracht der durch das Untersuchungsrichteramt Uznach und den Kreispräsidenten Chur bereits ausgesprochenen Strafen erscheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten Gefängnis dem Verschulden und der Verhaltensweise von H. als angemessen und gerechtfertigt. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verschulden nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein – nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen vorwerfbares – Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.; Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 88). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sonder einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf H. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 12.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die zwölfmonatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt

35 werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Anspruch darauf hat. Das Gericht verfügt indes über ein weites Ermessen (Stefan Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht müssen Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch die Anordnung der bedingten Strafe abgeschreckt und von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abgehalten. Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, wobei in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich ist (BGE 118 IV 100). b) Während das ausgesprochene Strafmass von zwölf Monaten Gefängnis die Anordnung des bedingten Strafvollzuges noch zulassen würde, scheitert dies indes an der Tatsache, dass der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. So wurde H. am 09. Januar 2001 vom Bezirksgericht Werdenberg und S. zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus diesen Gründen kann die Frage, ob H. eine günstige Prognose gestellt werden kann, offenbleiben. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt somit bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht, womit die Strafe durch H. zu verbüssen ist. 13.a) Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. b) Beim Angeklagten wurden mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. September 2002 eine Kunststoffbox mit Spritzen und Löffel beschlagnahmt (act. 32.7). Diese beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen und sind gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten.

36 14.a) Gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 kann das Gericht, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten, die Einweisung des Täters in eine Heilanstalt anordnen, wenn dieser rauschgiftsüchtig ist und die von ihm begangene Tat mit der Sucht im Zusammenhang steht. Ebenso kann das Gericht eine ambulante Behandlung anordnen. Art. 43 Ziff. 2 StGB ist entsprechend anwendbar. Gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist es erforderlich, über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein Gutachten einzuholen. H. wurde diesbezüglich bereits vor knapp 2 ½ Jahren, am 04. August 2000 einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Die amtliche Verteidigerin wendete ein, das Gutachten sei überhaupt nicht mehr anwendbar, da es den Zustand von H. vor rund 2 ½ Jahren beschreibe und sich die Beurteilung innert dieser Zeit sehr wohl geändert haben könne. Gemäss Art. 13 StGB hat die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Angeklagten anzuordnen, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind. Dabei ist Art. 13 StGB auch anwendbar für die Beantwortung der Frage, wann ein neues Gutachten einzuholen ist, wenn der Angeklagte bereits einmal, in einem früheren Strafverfahren, begutachtet wurde und seither längere Zeit verstrichen ist (vgl. BGE 116 IV 274, 88 IV 51). Auf ein früheres Gutachten darf dann abgestellt werden, wenn nicht inzwischen veränderte Verhältnisse ernsthafte Zweifel wecken (Stefan Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 13 StGB). Eine neue Begutachtung ist nur nötig, wenn seit der früheren Begutachtung Umstände eingetreten sind oder offenbar geworden sind, die den Richter daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden dürfe, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können (BGE 88 IV 49). Losgelöst von der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, rein als Illustration der Komponente der „langen Zeit“, verneinte das Bundesgericht beispielsweise eine erneute Begutachtung beim Vorliegen eines zwei Jahre alten Gutachtens (BGE 106 IV 236) wie auch beim Vorliegen eines bereits acht Jahre alten Gutachtens (BGE 88 IV 49), bejahte eine erneute Begutachtung jedoch beim Vorliegen eines bereits 18 Jahre zurück liegenden Gutachtens (BGE 116 IV 273). Das Gutachten vom 04. August 2000 der Klinik P. wurde im Rahmen der Beurteilung einer von H. in der Zeit von Herbst 1998 bis Ende 2000 begangenen Diebstahlserie in Auftrag gegeben. Gegenstand der Begutachtung bildete die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Im Rahmen des vorliegenden Verfah-

37 rens hat sich der Angeklagte für eine gleichartige Deliktsserie zu verantworten und auch die Suchtprobleme des Angeklagten haben sich zwischenzeitlich nicht verändert. Der Angeklagte war bereits damals schwerst drogenabhängig und bezog auch schon damals beim gleichen Arzt (Dr. med. C.) Methadon und Valium. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde der Angeklagte dahingehend befragt, ob die im Gutachten diagnostizierte Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit seiner Ansicht nach noch zutreffen würde. Dies wurde vom Angeklagten klar bestätigt, er mithin also mit der Begutachtung und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausdrücklich einverstanden war. Eine neuerliche Begutachtung in Bezug auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit sei aus seiner Sicht nicht notwendig (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 11. Juli 2002, act. 2.11). Ausgangspunkt der Begutachtung im Jahre 2000 stellte die gleiche Problematik, nämlich die gleiche Drogensucht, die gleiche Persönlichkeitsstörung und die gleichartige damit verbundene Deliktsserie des Angeklagten dar. Ohne sich dabei eine unzulässige Beantwortung nicht geläufiger Fachfragen anzumassen, ist für die Strafkammer aufgrund dieser Sachlage erstellt, dass eine erneute Begutachtung keine entscheidend neuen Schlussfolgerungen ergeben würde. Die von der Verteidigung geltend gemachte angebliche Änderung der Einstellung von H. vermag denn für sich allein auch noch keine veränderten Verhältnisse zu begründen, welche ernsthafte Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Gutachtens zu wecken vermöchten. Alles spricht dafür, dass sich H. seit der letzten Begutachtung nicht wesentlich verändert hat, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie bereits ein Jahr nach der Begutachtung begonnen wurde. Auf eine erneute Begutachtung kann damit verzichtet werden und für die vorliegende Beurteilung auf die im Gutachten aufgeführten Begründungen und Schlussfolgerungen abgestellt werden. b) An der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Der Staatsanwalt verwies diesbezüglich auf die Erwägungen im vorliegenden Gutachten vom 04. August 2000, wonach eine ambulante Massnahme als ungenügend beurteilt wurde und vom Gutachter demzufolge auch nicht empfohlen wurde. Damit könne eine solche auch nicht beantragt werden. Der Angeklagte wünschte die Anordnung einer ambulanten Massnahme, lehnte jedoch eine stationäre Therapie nach wie vor ausdrücklich ab. Im Gutachten der Klinik P. vom 04. August 2000 gelangte der Experte zum Schluss, dass die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die schwere Suchtmittelabhängigkeit von H. zurückzu-

38 führen sei. Eine ambulante Massnahme würde dem Angeklagten keine ausreichende Sicherheit gewähren, von seinem deliktischen Verhalten mit Drogenkonsum wegzukommen. Eine entsprechende Behandlung, strukturell und inhaltlich gesehen sei denn auch nur in einer stationären Suchttherapie mit konsequenter sucht- und psychotherapeutischer Arbeit sinnvoll. Und selbst dabei seien die Erfolgsaussichten nur langfristig zu erwarten (vgl. act. 2.10 S. 22 und 23). c) Aufgrund der klaren Ausführungen des Experten erachtet die Strafkammer die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB in casu als nicht gegeben. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme, welche vom Experten ausdrücklich als unzureichend beurteilt wurde, würde die therapeutischen Ziele klar verfehlen. Über diese klare Aussage des Experten kann das Gericht denn auch nicht hinwegsehen. Zudem wäre eine von der Beurteilung des Experten abweichende Anordnung aufgrund der damit angemassten unzulässigen Beantwortung dem Gericht nicht geläufiger Fachfragen klar verfehlt. Auf die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme ist demzufolge zu verzichten. Im Rahmen des Strafvollzuges steht es H. selbstredend frei, seinen Willen, sich behandeln zu lassen, freiwillig im Rahmen einer ambulanten Therapie umzusetzen. 15.a) Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht auch über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Soweit es, wie in den vorliegenden Fällen, um Zivilansprüche als mittelbare Folge von Diebstahl geht, richten sich die Rechte und Pflichten der Geschädigten und das entsprechende Verfahren ausschliesslich nach Art. 131 Abs. 3 StPO und den daraus abgeleiteten Grundsätzen. Wenngleich Art. 131 StPO an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen stellt, gilt doch festzustellen, dass die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden ist, im übrigen aber grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung unterliegt. Auch der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Former-

39 fordernisse zu beachten. Insbesondere ist die Adhäsionsklage fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 23. September 2002 erging, einzureichen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Gerade im Hinblick auf das Vollstreckungsverfahren muss deshalb eindeutig feststehen, wer gegen wen einen Vollstreckungstitel hat, ansonsten der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann. Als elementare Voraussetzung eines geordneten und gerechten Verfahrens hat der Kläger als Geschädigter deshalb auch seine Partei- und Prozessfähigkeit zu belegen und die Person, gegen welche sich sein Anspruch richtet - namentlich dann, wenn mehrere Personen als Schädiger in Frage kommen - , in genügender Form zu benennen (Art. 23 ff. und Art. 82 ZPO; Jürg Domenig, die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, Seite 44 ff. und Seite 79 ff.). Zwar sind die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der im Strafprozess geltenden Instruktionsmaxime verpflichtet, die materielle Wahrheit zu ergründen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt aber im Adhäsionsverfahren eine nachhaltige Einschränkung, indem gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO der Untersuchungsrichter jederzeit berechtigt ist, Beweisanträge abzulehnen, falls diese mit dem Zweck der Strafuntersuchung nicht vereinbar erscheinen oder den Gang des Verfahrens verzögern können. Auch kann aus der im Untersuchungsverfahren geltenden Instruktionsmaxime nicht abgeleitet werden, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei der Adhäsionsklage die Offizialmaxime zu berücksichtigen wäre und die Sammlung des Prozessstoffes nebst den Parteien auch dem Gericht obliegt. Es ist vielmehr - wie beim ordentlichen Zivilprozess - grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und auch zu beweisen. Der Geschädigte hat deshalb die Möglichkeit, seine Klage spätestens bis zum zwanzigsten Tag nach Eingang der Schlussverfügung durch schriftlich formulierte Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt (Art. 130 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte erhält vom Gerichtspräsidenten Gelegenheit, zur Adhäsionsklage Stellung zu nehmen und eine Aktenergänzung zu beantragen. Lediglich der Angeklagte, nicht aber der Adhäsionskläger, hat - was eine grammatikalische Auslegung des Art. 131 Abs. 3 StPO ergibt - das Recht, anlässlich der Hauptverhandlung seinen Antrag auf Aktenergänzung wieder aufzunehmen. Der Adhäsionskläger ist deshalb gehalten, sämtliche Beweismittel, mit welchen er seinen Anspruch zu belegen beabsichtigt, fristgerecht bei Anhebung der Adhäsionsklage zu benennen

40 und - soweit sich diese noch nicht bei den Untersuchungsakten befinden - auch einzureichen. Da der Adhäsionsprozess der Dispositionsmaxime untersteht, ist es Sache der Parteien, das Thema des Prozesses zu bestimmen. Die Klage muss erkennen lassen, welche Leistungen der Kläger vom Beklagten beansprucht. Das Gericht ist an die Anträge insoweit gebunden, als es grundsätzlich dem Kläger in seinem Urteil weder mehr noch anderes zusprechen darf, als dieser selbst verlangt hat. So postuliert Art. 130 Abs. 2 StPO, dass die Adhäsionsklage zumindest ein schriftlich formuliertes Begehren zu beinhalten hat (PKG 1970 Nr. 18). Forderungen bis zu Fr. 2'000.-- können auch zu Protokoll gegeben werden (Art. 130 Abs. 3 StPO). Mit der Formulierung des Anspruches wird gemäss Art. 130 Abs. 4 StPO der Leitschein im Sinne der Zivilprozessordnung ersetzt. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 73 ZPO verlangt bei der Forderungsklage die Bezifferung des Streitwertes im Leitschein. Da diese Regelung mutatis mutandis auch für die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen gilt, gehört zu jeder auf die Ausrichtung einer Geldleistung gerichteten Adhäsionsklage zumindest die genaue Angabe der Forderung in Wort oder Zahl (PKG 1960 Nr. 56). b) Im vorliegenden Verfahren reichte die Geschädigte 10 am 29. Juli 2002 eine Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 366.20 ein. Diese Adhäsionsklage wurde form- und fristgerecht eingereicht. Vom Angeklagten wurde diese Forderung anerkannt. Von der Anerkennung dieser Adhäsionsklage durch den Angeklagten wird damit vom Gericht Vormerk genommen. 16. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die vom ursprünglichen amtlichen Verteidiger im Anschluss an die Urteilsfällung noch geltend gemachten Kosten gehen zudem im Umfang von Fr. 839.30 zusätzlich zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber sind die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

41 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. H. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 3b VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, der mehrfachen Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 und 3 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Führerausweis gemäss Art. 145 Ziff. 1 VZV, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes (TG) in Verbindung mit Art. 1 der Transportverordnung (TV). 2. Dafür wird er - teilweise als Zusatz zu den mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom 28. August 2001 und mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 07. Mai 2002 ausgefällten Strafen - mit 12 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen bestraft. 3. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. September 2002 sichergestellte Kunststoffbox mit Spritzen und Löffel (SDIV, Lager-Nr. 165/02) wird gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; sie ist gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. 4. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Schweizerischen Bundesbahnen Geschädigte 10 im Betrage von Fr. 366.20 wird Vormerk genommen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden: - Barauslagen Fr. 2'809.50 - Untersuchungsgebühren Fr. 4'785.00 - Kosten gemäss Art. 354 StGB Fr. 480.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'839.30

42 total somit Fr. 14'913.80 gehen zu Lasten von H.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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