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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.05.2026 SBK 2026 59

12 mai 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·911 mots·~5 min·11

Résumé

Wiedererwägung | Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. Mai 2026 mitgeteilt am 12. Mai 2026 Referenz SBK 26 59 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich Gegenstand Wiedererwägung

2 / 5 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Entscheid vom 28. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf die von A._____ gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Albula vom 5. Januar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein (SBK 26 8). Grund dafür war, dass A._____ mit dem Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist säumig blieb. Vorausgegangen waren unter anderem zwei Gesuche von A._____ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, die beide vom Obergericht abschlägig beschieden worden waren (Verfügungen vom 2. Februar 2026 und vom 1. April 2026 im Verfahren SBK 26 8). 2. Am 7. Mai 2026 hat sich A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit einem «Wiedererwägungsgesuch» erneut an das Obergericht gewendet. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 28. April 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Albula sei einzutreten. 3. Dem Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO zu gewähren. 4. Eventualiter sei dem Gesuchsteller eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ergänzender Belege über seine finanziellen Verhältnisse und seinen Gesundheitszustand anzusetzen. 5. Eventualiter sei festzustellen, dass das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses bei gleichzeitig verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege den Anspruch auf ein faires Verfahren, auf wirksamen Zugang zu einem Gericht sowie auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, soweit gesetzlich zulässig. 3. Mit der Eröffnung ist das urteilende Gericht an seinen Entscheid grundsätzlich gebunden. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, damit das Gericht auf seinen Entscheid zurückkommen kann. Die ZPO sieht dafür zum einen das Rechtsmittel der Revision und zum anderen die Wiedererwägung vor. So kann gemäss Art. 328 ZPO eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein in den Abs. 1 und 2 der Bestimmung aufgeführter Revisionsgrund vorliegt. Der Revision zugänglich sind materiell rechtskräftige Entscheide. Nicht revisionsfähig sind Entscheide, die zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig sind und die jederzeit auf ein neues Begehren oder auf ein Wiederwägungsgesuch hin überprüft bzw. korrigiert werden können

3 / 5 (BGE 138 III 382 E. 3.2.1; KISTLER/WUILLEMIN, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, Art. 219–352 und Art. 400–408 ZPO, 2. Aufl. 2025, Art. 329 N. 18). Der Wiedererwägung zugänglich sind nach Rechtsprechung und Lehre prozessleitende Verfügungen, Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit und solche über die unentgeltliche Rechtspflege (VA- LENTA/CANELLA, Die Wiedererwägung im Zivilprozess, ZZZ 2023, S. 245 ff. m.w.H.). 4.1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren. Ein solcher Entscheid unterliegt nach den eben dargelegten Grundsätzen und eingedenk dessen, dass Rechtsöffnungsentscheide in der jeweils laufenden Betreibung in materielle Rechtskraft erwachsen, der Revision, nicht der Wiedererwägung (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Indem sich der Gesuchsteller, der als Anwalt im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist, mit einem «Wiedererwägungsgesuch» an das Obergericht richtet, ergreift er ein zum Vornherein unzulässiges Rechtsmittel. Bereits aus diesem Grund ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Sodann besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung nur für unechte Noven, die der gesuchstellenden Partei im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.1; VALENTA/CANELLA, a.a.O., S. 249). Dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre, zeigt der Gesuchsteller in seinem Gesuch nicht auf. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, die zusätzlichen Informationen zu seinem Gesundheitszustand schon früher, noch im Beschwerdeverfahren, vorzutragen. Es liegt somit auch kein Wiedererwägungsgrund vor. 4.2. Entsprechendes gölte für den Fall, dass das Wiedererwägungsgesuch in ein Revisionsgesuch konvertiert würde. Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nach Art. 329 Abs. 1 ZPO hat der Revisionskläger die Revision zu begründen. Er hat unter anderem zu behaupten und zu beweisen, inwiefern der Revisionsgrund trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht schon bereits im ursprünglichen Verfahren oder im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnte (KISTLER/WUILLEMIN, a.a.O., Art. 329 N. 7). Indem sich der Gesuchsteller darüber ausschweigt, mangelt es auch an der erforderlichen Begründung für eine Revision. Auch auf die als Revisionsge-

4 / 5 such verstandene Eingabe des Gesuchstellers könnte daher nicht eingetreten werden. 4.3. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe den Entscheid vom 28. April 2026 als fehlerhaft kritisiert (Verstoss gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit, Gehörsverletzung etc.), ist er im Übrigen auf den ordentlichen Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. dazu Dispositivziffer 4 im Entscheid vom 28. April 2026). 5. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

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