Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.05.2026 SBK 2026 56

18 mai 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,428 mots·~7 min·7

Résumé

Konkurseröffnung | Konkurs

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 18. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SBK 26 56 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Howald Fischer Rechtsanwälte AG, Bahnhofstrasse 100, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 17. April 2026, mitgeteilt am 17. April 2026 (Proz. Nr. 335-2026-82)

2 / 6 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Plessur vom 3. Dezember 2025 wurde A._____, Inhaberin der Einzelunternehmung «C._____», von der B._____ für Beträge von CHF 580.35 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2025, CHF 30.00 und CHF 5.00 betrieben (Betreibung Nr. D._____). A._____ erhob dagegen keinen Rechtvorschlag. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens wurde ihr am 21. Januar 2026 die Konkursandrohung zugestellt. B. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 17. April 2026 den Konkurs über A._____. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung wurde der 17. April 2026 um 10:15 Uhr festgelegt. C. Gegen die Konkurseröffnung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie ersucht darin um Aufhebung der Konkurseröffnung. D. Am 29. April 2026 holte das Obergericht beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur einen Auszug aus dem Betreibungsregister über die Beschwerdeführerin sowie das Dokument «Schuldner-Informationen» ein. Es stellte diese Urkunden gleichentags der Beschwerdeführerin zu und gab ihr für eine allfällige Stellungnahme Frist bis 11. Mai 2026. Diese Frist lief unbenutzt ab. E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde innert Frist geleistet. F. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in Summarsachen wie der vorliegenden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den vor- Konkurseröffnungsentscheid vom 17. April 2026 am 27. April 2026 und damit innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Da

3 / 6 auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass sie am 22. April 2026, während laufender Beschwerdefrist, beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur den geschuldeten Betrag inklusive Zinsen und Kosten hinterlegt habe und zudem zahlungsfähig sei. 3. Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführerin zahlte gemäss Einzahlungsquittung (act. B.3) beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur am 22. April 2026 einen Betrag von CHF 2'100.00 ein. Dieser Betrag reicht, wie sich aus der eingereichten Berechnung des Betreibungs- und Konkursamts Plessur ergibt (act. B.1), aus, um die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, zu tilgen. Allerdings ist die Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft dargetan. 4.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich

4 / 6 dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Die Beschwerdeführerin führte zur Zahlungsfähigkeit aus, dass sie nicht behaupte, ihre wirtschaftliche Situation sei bereits dauerhaft konsolidiert. Ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit sei aber gleichwohl glaubhaft gemacht, soweit dies für das vorliegende Verfahren erforderlich sei. Massgeblich sei nämlich, dass es ihr innert kurzer Frist gelungen sei, den vom Betreibungs- und Konkursamt verlangten Gesamtbetrag von CHF 2'100.00 vollständig zu hinterlegen. Damit seien die Gläubigerforderung einschliesslich Kosten und Zinsen sowie die konkursbezogenen Gebühren und Auslagen sichergestellt. Sie sei damit jedenfalls in der Lage gewesen, die für die Abwendung der konkursrechtlichen Folgen unmittelbar erforderlichen Mittel rechtzeitig zu beschaffen und einzusetzen. Dies stelle ein erhebliches Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren erfüllt seien (act. A.2). 4.3. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin die Schuld, deren Betreibung zur Konkurseröffnung geführt hat, samt Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist aufbringen konnte, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie zahlungsfähig ist. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Gesetz selber, das für die Aufhebung des Konkurses eben nicht nur die Deckung der Schuld samt Zinsen und Kosten, sondern zusätzlich – kumulativ – die Zahlungsfähigkeit

5 / 6 voraussetzt (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zum anderen erweist sich der Betrag von CHF 2'100.00, den die Beschwerdeführerin hinterlegt hat, im Vergleich zu den Beträgen, die gemäss den Schuldner-Informationen (act. I.1.2) sonst noch im Rahmen von Betreibungsverfahren offen sind, als unbedeutend. So beläuft sich gemäss diesen Informationen der Restbetrag der offenen Betreibungen aktuell auf CHF 271'101.60. Wie die Beschwerdeführerin diesen Betrag decken will, zeigt sie nicht auf. Überhaupt fehlen jegliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und zum Geschäftsgang der Einzelunternehmung. Laut Betreibungsregisterauszug wurde der Beschwerdeführerin seit August 2025 in nicht weniger als 16 Betreibungen die Konkursandrohung zugestellt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin allein die Ausstände, die diesen Konkursandrohungen zugrunde liegen und sich gesamthaft auf über CHF 50'000.00 belaufen, finanzieren könnte. Würde der Konkurs vorliegend aufgehoben, so wäre innert kurzer Zeit mit der nächsten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin zu rechnen. Unter diesen Umständen kann die Zahlungsfähigkeit nicht bejaht und der Konkurs nicht aufgehoben werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin behielt sich in der Beschwerde vor, innert Frist weitere Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen, soweit das Obergericht ergänzende Darlegungen zur Zahlungsfähigkeit für erforderlich halten sollte (act. A.1 Ziff. 15). Nach der Rechtsprechung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit innert der – nicht erstreckbaren – Rechtsmittelfrist glaubhaft machen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3). Nach deren Ablauf können Behauptungen nicht substantiiert und Belege nicht nachgereicht werden. Insofern besteht nach Fristablauf für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2). Das Obergericht war somit nicht gehalten, der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin eine gerichtliche Frist anzusetzen, um nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist noch Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation einreichen zu können. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_606%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-491%3Ade&number_of_ranks=0#page491 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_606%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-294%3Ade&number_of_ranks=0#page294

6 / 6 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

SBK 2026 56 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.05.2026 SBK 2026 56 — Swissrulings