Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.07.2026 SBK 2026 45

13 juillet 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,046 mots·~20 min·21

Résumé

Rechtsöffnung | Regionalgericht Surselva, Einzelrichter

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 13. Juli 2026 mitgeteilt am 14. Juli 2026 Referenz SBK 26 45 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi SwissLegal Lardi & Partner AG, gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Valentina Hirsiger Baker McKenzie Switzerland AG, Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 19. März 2026, mitgeteilt am 19. März 2026 (Proz. Nr. 335-2025-72)

2 / 13 Sachverhalt A. Am 31. August 2019 unterzeichneten B._____ und C._____ (Verkäufer) und A._____ (Käufer) einen Kaufvertrag über 55'000 Namenaktien der D._____ AG (heute: E._____ AG) ab. Die Vertragsparteien einigten sich auf einen Kaufpreis von CHF 7 Mio. Davon wurde ein Betrag von CHF 4 Mio. mit einem Darlehen, das A._____ im gleichen Vertrag B._____ und C._____ gewährte, verrechnet. Für den restlichen Kaufpreis von CHF 3 Mio., die sich auf Beträge von CHF 1'274'351.00 zugunsten von B._____ und CHF 1'725'649.00 zugunsten von C._____ aufschlüsselten, vereinbarten die Vertragsparteien halbjährliche Ratenzahlungen. A._____ bezahlte in der Folge die erste und zweite Rate des Kaufpreises, die er B._____ schuldete (zusammen CHF 450'000.00). Die Zahlung der restlichen Raten gegenüber B._____ (zusammen noch CHF 824'351.00) blieb aus. B. Auf Betreibungsbegehren von B._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) am 2. Juni 2025 A._____ den Zahlungsbefehl über CHF 824'351.00 nebst Zins (Betreibung Nr. F._____) zu. Dagegen erhob A._____ am selben Tag Rechtsvorschlag. C. Am 13. August 2025 stellte B._____ beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Dazu nahm A._____ mit Eingabe vom 1. September 2025 Stellung, wobei er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs begehrte. Am 16. Februar 2026 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt, an der sich die Parteien nochmals zur Sache äusserten. D. Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva fällte am 19. März 2026 folgenden Entscheid: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Region Surselva für den Betrag von CHF 824'351.00 nebst Zins zu 5% seit 4. Januar 2025 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 6'990.05 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung] E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden fristgerecht Beschwerde. Er beantragte das Folgende:

3 / 13 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. März 2026 aufzuheben und es sei das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 13. August 2025 in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Region Surselva abzuweisen; 2. Es sei der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. März 2026 die Kosten des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen; 3. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 19. März 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Verfügung vom 31. März 2026 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Über Beschwerden entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die D._____ AG (heute: E._____ AG) wurde am 26. September 2019 ins Handelsregister des Kantons O.1._____ eingetragen. Die Gesellschaft hält die K._____ AG (heute: L._____ AG) und die G._____ AG (heute: H._____ AG) als Tochtergesellschaften. Mit Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 kaufte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 28’000 und von C._____ 27'000 (total 55'000) Namenaktien der sich damals noch in Gründung befindenden D._____ AG, was einer Beteiligung von 27.5 % entsprach. Im Hinblick auf diese Beteiligung gewährte der Beschwerdeführer der K._____ AG bzw. der D._____ AG bereits am 14. Juni 2019 ein Darlehen über CHF 2,5 Mio. zur Deckung des Betriebskapitals. Mit Nachtrag vom 29. Novem-

4 / 13 ber 2019 passten B._____, C._____ und A._____ die Modalitäten des Darlehens an, das A._____ zusätzlich im Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 B._____ und C._____ für den Erwerb der restlichen, von Dritten gehaltenen Aktien der K._____ AG gewährte. In diesem Nachtrag setzten die Vertragsparteien ausserdem den Termin für die erste Rate des noch zu bezahlenden Kaufpreises neu auf den Vollzugstag des Nachtrags fest. Im Übrigen bestätigten die Vertragsparteien im Nachtrag die Bestimmungen des Aktienkaufvertrags. Nach der Gründung und dem Erwerb der Beteiligung gehörten dem Verwaltungsrat der D._____ AG der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und C._____ an. Im Jahr 2025 schieden der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aus dem Verwaltungsrat der D._____ AG aus. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 gewährte das Bezirksgericht M._____ der D._____ AG und der K._____ AG die provisorische Nachlassstundung. Am 13. August 2025 wurde über die K._____ AG der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Bezirksgerichts M._____ vom 20. Januar 2026 wurde der D._____ AG die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten bis 20. Juli 2026 gewährt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung des restlichen Kaufpreises in Höhe von CHF 824'351.00 aus dem Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch schuldet. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 die Betreibung eingeleitet und, da der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat, am 13. August 2025 beim Regionalgericht Surselva ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gestellt. 3. Das Regionalgericht hat das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung mit Entscheid vom 19. März 2026 – bis auf den geltend gemachten Beginn des Verzugszinses und die geltend gemachten Betreibungskosten – gutgeheissen. 3.1. In seiner Entscheidung qualifizierte das Regionalgericht den Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 als provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Im Aktienkaufvertrag habe der Beschwerdeführer unterschriftlich erklärt, gegenüber der Beschwerdegegnerin noch einen Restbetrag von CHF 1'274'351.00 schuldig zu sein. Im Nachtrag hätten die Parteien auf die Ausrichtung eines Darlehens an die Verkäufer verzichtet und vereinbart, dass der Beschwerdeführer stattdessen zwei unwiderrufliche Zahlungsversprechen zu übergeben habe. An der Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer noch den Restkaufpreis von CHF 1'274'351.00 an die Beschwerdegegnerin zu leisten habe, habe sich dadurch nichts geändert. Die im Aktienkaufvertrag aufgeführten Vollzugsbedingun-

5 / 13 gen seien erfüllt worden, so dass es in der Folge zur Übertragung der Aktien der D._____ AG an den Beschwerdeführer gekommen sei. Die Einbringung der I._____ AG in die Holdinggesellschaft gemäss Litera B der Präambel des Aktienkaufvertrags sei von den Parteien nicht als Voraussetzung für den Austausch der vereinbarten Vertragsleistungen festgelegt worden, sondern diese sei als nicht verbindliche Absicht der Parteien zu verstehen. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer nicht mit der Zahlung des Kaufpreises begonnen. Da die letzte Teilzahlung per 31. Dezember 2022 zu leisten gewesen wäre, würde auch die Fälligkeit aller übrigen noch ausstehenden Teilzahlungen im Umfang von insgesamt noch CHF 824'351.00 feststehen. 3.2. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, gemäss Aktienkaufvertrag sei die Leistung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Teilzahlungen nicht in dem Sinne an die Bedingung der Rückzahlung des bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrages ausgerichteten Darlehens von CHF 2,5 Mio. geknüpft, dass die Teilzahlungen jeweils erst fällig würden, sobald und soweit das genannte Darlehen zurückbezahlt werde. Eine solche Bedingung sei im Aktienkaufvertrag nicht enthalten. Aus den zeitlich und betragsmässig korrespondierenden Zahlungsterminen im Darlehensvertrag und im Aktienkaufvertrag sowie dem Abzahlungsverhalten der Parteien und der geführten Mailkorrespondenz darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die im Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreisraten erst und nur soweit zu zahlen habe, als er auch Rückzahlungen seines Darlehens erhalte, gehe zu weit und sei nicht nachvollziehbar zu erstellen. Der Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 sei verhandelt und abgeschlossen worden, als der Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K._____ AG bzw. der D._____ AG schon bestanden habe. Hätten die Parteien die Teilzahlungen aus dem Aktienkaufvertrag von entsprechenden Zahlungen aus dem Darlehensvertrag abhängig machen wollen, gebe es keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie dies nicht ausdrücklich im Aktienkaufvertrag hätten festhalten wollen. Vernünftig handelnde Vertragsparteien hätten einen derart wichtigen Aspekt ihrer Vereinbarung nicht aussen vorgelassen und auf eine schriftliche Festlegung verzichtet, was umso mehr gelte, als sie für alle Änderungen des Aktienkaufvertrages die Schriftform vorbehalten hätten. Zudem seien die im Vertrag enthaltenen Vereinbarungen von den Parteien ausdrücklich als abschliessende Regelung des Vertragsverhältnisses bezeichnet worden. Damit hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass alle zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bezüglich des Aktienkaufs im Aktienkaufvertrag enthalten seien. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Parteien von Anfang an eine Vereinbarung ausserhalb des schriftlich abgeschlossenen Vertrages getroffen hätten. Auch der nachträgliche Abschluss einer solchen Vereinbarung könne vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft

6 / 13 gemacht werden, zumal die Parteien im Vertrag für Änderungen des Vertrages die Schriftform vorbehalten hätten. 4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das Recht in verschiedener Hinsicht falsch angewendet und den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt zu haben. 4.1. Zum einen bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner Kritik auf Litera B in der Präambel des Aktienkaufvertrags vom 31. August 2019. Entgegen dieser Bestimmung hätten die Verkäufer nur die K._____ AG und die G._____ AG in die D._____ AG eingebracht, nicht aber die I._____ AG. Ob zwei oder drei Tochtergesellschaften in eine Holdingstruktur eingebracht würden, sei ein wesentlicher Unterschied, der sich massgeblich auf die Preisbildung auswirke. Aus der Formulierung der Präambel gehe hervor, dass die Einbringung auch der I._____ AG geplant gewesen sei. Nur schon aus diesem Grund, mangels vertragskonformer Erfüllung der Gläubigerin bei vollkommenen zweiseitigen Verträgen, sei die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Die Vorinstanz habe aus der Tatsache, dass sich die Vereinbarung in der Präambel des Vertrages befinde, den Schluss gezogen, dass es sich um keine verbindliche Absicht der Parteien handeln würde und damit keine Voraussetzung für den Vollzug des Aktienkaufvertrages gewesen sei. Die Auflistung der geplanten Tochtergesellschaften der D._____ AG weise indes einen klaren Bezug zum Vertragsgegenstand auf und der Kaufpreis der Aktien sei basierend auf diesen Annahmen vereinbart worden. Der Umstand, dass er mit der Zahlung der Kaufpreisraten begonnen habe, bedeute nicht, dass die Einbringung der I._____ AG keine Voraussetzung für den Vollzug des Vertrags gewesen wäre. Die fehlende Einbringung der I._____ AG sei zum Zeitpunkt der ersten Kaufpreisrate noch nicht bekannt gewesen. 4.2. Zum anderen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das Darlehen von CHF 2,5 Mio., das er der K._____ AG im Juni 2019 gewährte. Die Vorinstanz habe allein auf den Wortlaut des Aktienkaufvertrages gestützt und nur aus der fehlenden Nennung der Abhängigkeit den Schluss gezogen, dass die Parteien die Verbindung und Abhängigkeit beider Rechtsgeschäfte nicht vereinbart hätten. Damit habe die Vorinstanz die geltenden Regeln zur Vertragsauslegung in willkürlicher Weise missachtet. Sie habe fälschlicherweise angenommen, dass die Parteien keine Vereinbarung in Bezug auf die Abhängigkeit der beiden Ratenzahlungen getroffen hätten, obschon dies im Rechtsöffnungsverfahren ausführlich erklärt, begründet und urkundlich belegt worden sei. Das tiefere Beweismass der Glaubhaftmachung sei klarerweise erreicht worden. Für diese Auslegung sprächen gewichtige Argumente, namentlich die deckungsgleiche Staffelung der im Aktienkaufvertrag und im Darle-

7 / 13 hensvertrag vorgesehenen Zahlungstermine sowie die gelebte Vertragsabwicklung. Die Parteien hätten immer wieder schriftlich darüber kommuniziert, dass die Restkaufpreiszahlungen für die Aktien erst nach Erhalt der Darlehensrückzahlungen an den Beschwerdeführer fällig würden. Die Vorinstanz verneine das Zustandekommen eines natürlichen Konsenses in Bezug auf die Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte und damit die Abhängigkeit der jeweiligen Ratenzahlungen zu Unrecht. Mit dem Verweis auf «vernünftig handelnde Vertragsparteien» konstruiere sie nachträglich den mutmasslichen Parteiwillen. Aufgrund des bereits glaubhaft gemachten natürlichen Konsenses der Parteien hätte die Vorinstanz jedoch gar nicht zur objektivierten Auslegung der Vertragsverhältnisse schreiten dürfen. Dass die Parteien lediglich eine Koordination der verschiedenen Vertragsverhältnisse beabsichtigt hätten, ergebe sich weder aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz noch aus den gesamten Umständen und insbesondere dem Sinn und Zweck der beiden Vertragsverhältnisse. Er – der Beschwerdeführer – habe nicht nur ein Darlehen in der Höhe von CHF 2,5 Mio. zur Rettung der K._____ AG im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung an der D._____ AG gewährt, sondern bis Ende 2019 weitere CHF 4,5 Mio., einerseits durch Übernahme einer Hypothek und andererseits durch Zahlung von je CHF 250'000.00 an die beiden Verkäufer geleistet, total also CHF 7 Mio. Was hätte folgen sollen, sei die gestaffelte Rückzahlung des Darlehens der K._____ AG unter gleichzeitiger Deckung der gestaffelten Restkaufpreiszahlungen gewesen. 5.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Forderung muss im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 4A_411/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.7.1; 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2). Im Falle eines zweiseitigen Vertrags muss mithin auch der Gläubiger allfällige Leistungen erbracht haben, von denen die Fälligkeit der Geldforderung abhängt (BGE 145 III 20 E. 4.1.1). Im Bestreitungsfall hat der Gläubiger den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (BGE 148 III 145 E. 4.1.1; 140 III 456 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2025 vom 25. Februar 2026 E. 2.1). 5.2. Gemäss Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen hat. Beruft sich der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren darauf, dass der Gläubiger die Gegenleistung nicht erbracht hat, bestreitet er, dass der synallag-

8 / 13 matische Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Entsprechend handelt es sich dabei nicht um eine Einrede im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die der Schuldner glaubhaft machen müsste (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Der Schuldner kann die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung indes nur dann durch blosses Behaupten geltend machen, wenn er sich zivilrechtlich bei Nichterfüllung der Gegenleistung gemäss Art. 82 OR darauf berufen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag vorliegt, die angeblich nicht erbrachte Gegenleistung mithin nicht in einem Austauschverhältnis zur Leistung des Schuldners steht. Dass die Gegenleistung in einem Austauschverhältnis steht, ist durch den Schuldner glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2025 vom 25. Februar 2026 E. 2.3.1). 6. Beim Aktienkaufvertrag, den die Parteien am 31. August 2019 unterzeichnet haben, handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Der Beschwerdeführer als Käufer verpflichtete sich zur Zahlung von CHF 1'274'351.00 an die Beschwerdegegnerin, während umgekehrt sich die Beschwerdegegnerin als Verkäuferin dazu verpflichtete, dem Beschwerdeführer 28'000 Namenaktien der D._____ AG zu Eigentum zu übertragen. Zur Begleichung des Kaufpreises enthält der Vertrag in Ziffer 3.3 einen Zahlungsplan, wobei die letzte Rate für den 31. Dezember 2022 vorgesehen war. Die betriebene Forderung auf Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 824'351.00 (nach Abzug der unstreitig geleisteten ersten beiden Raten in Höhe von total CHF 450'000.00) war demnach durch Unterschrift anerkannt und nach dem Wortlaut von Ziffer 3.3 vor Einleitung der Betreibung im Jahr 2025 fällig. Was die Gegenleistung betrifft, blieb unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 28'000 Namenaktien der D._____ AG bereits im November 2019 auf den Beschwerdeführer übertragen hatte. Damit waren die Voraussetzungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung – unter dem Vorbehalt von sofort glaubhaft gemachten Einwendungen des Beschwerdeführers (Art. 82 Abs. 2 SchKG) – erfüllt. 7.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin und C._____ die I._____ AG bislang nicht in die D._____ AG eingebracht haben. Fraglich ist, ob die Parteien die Leistung des Kaufpreises an diese Einbringung geknüpft haben, wie dies der Beschwerdeführer unter Verweis auf Litera B der Präambel im Aktienkaufvertrag geltend macht. 7.2. Litera B der Präambel lautet dahin, dass die I._____ AG eine der wesentlichen drei Tochtergesellschaften der D._____ AG sein werde («Die wesentlichen Tochtergesellschaften der D._____ AG werden sein: …»). Von einer Verpflichtung der Verkäuferschaft oder von einer Bedingung für den Aktienkaufvertrag ist an dieser Stelle nicht die Rede. Die gleiche Formulierung fand sich übrigens bereits im

9 / 13 Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K._____ AG bzw. D._____ AG vom 14. Juni 2019, der im Zusammenhang mit den Sicherheiten für das Darlehen zwar schon davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Aktionär in die D._____ AG eintreten werde, im Übrigen aber noch keinen Bezug zum (aus damaliger Sicht) noch abzuschliessenden Aktienkaufvertrag nahm. Auf die Präambel (Literae A bis F) am Anfang des Aktienkaufvertrags folgt sodann der Satz: «Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien was folgt (‘Vertrag’):» Die Vertragsparteien haben demnach ausdrücklich zwischen der «Präambel» einerseits und der nachfolgenden «Vereinbarung» bzw. dem nachfolgenden «Vertrag» andererseits unterschieden, was dafür spricht, dass sie der Präambel im Unterschied zu den nachfolgenden Klauseln keinen rechtsverbindlichen Charakter verleihen wollten. Dies ergibt sich abgesehen davon bereits aus der Bezeichnung «Präambel» selber, die gemeinhin nur bezweckt, den Hintergrund einer Urkunde zu erläutern. In Ziffer 3 des Vertrags mit dem Titel «Kaufpreis und Bezahlung des Kaufpreises» finden sich weiter keine Hinweise, dass diese Bezahlung von der Einbringung der I._____ AG abhängen würde. Ziffer 4 schliesslich betrifft den «Vollzug» und statuiert in Unterziffer 4.2 verschiedene «Vollzugsbedingungen». Auch dort ist keine Regelung ersichtlich, die die Einbringung der I._____ AG als Bedingung statuieren und damit die Auslegung des Beschwerdeführers stützen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Parteien eine angeblich für die Bezahlung des restlichen Kaufpreises von immerhin noch CHF 3 Mio. zentrale Voraussetzung lediglich in der Präambel hätten erwähnen wollen, nicht aber in der Bestimmung zur Fälligkeit oder dann in den Vollzugsbedingungen, zumal dort die Einbringung der K._____ AG als eine von drei Vollzugsbedingungen ausdrücklich genannt wird. Dass die Vertragsparteien die Bezahlung des Kaufpreises an die Einbringung der I._____ AG in die Holdinggesellschaft geknüpft haben, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR erfasst jedoch – wie erwähnt (oben E. 5.2) – nur die im Austauschverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten der Parteien. Folglich greift hier, anders als der Beschwerdeführer annimmt, auch die Basler Rechtsöffnungspraxis nicht. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die Einbringung der I._____ AG habe die Preisbildung beeinflusst, handelt es sich im Übrigen um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 8.1. Einigkeit besteht zwischen den Parteien im Weiteren darin, dass der Beschwerdeführer der K._____ AG bzw. D._____ AG im Juni 2019 ein Darlehen in Höhe von CHF 2,5 Mio. gewährt hatte. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten die Leistung des Kaufpreises an die Rückzahlung dieses Darlehens gekoppelt.

10 / 13 8.2. Der schriftliche Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der K._____ AG bzw. der D._____ AG vom 14. Juni 2019, enthält, wie bereits erwähnt (oben E. 7.2), keinen konkreten Verweis auf den (aus damaliger Sicht) noch abzuschliessenden Aktienkaufvertrag, insbesondere auch nicht in Ziffer 5, die von der Laufzeit und der Rückzahlung des Darlehens handelt. Im Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 sodann finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Bezahlung des Kaufpreises mit der Rückzahlung des Darlehens verknüpft wäre. So wird der Darlehensvertrag vom 14. Juni 2019 im Aktienkaufvertrag vom 31. August 2019 gar nirgends erwähnt. Hätten die Parteien die Fälligkeit der Kaufpreisraten zusätzlich von den Rückzahlungen aus dem Darlehensvertrag abhängig machen wollen, wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass sie dies im Aktienkaufvertrag zum Ausdruck bringen, zumal sie in Ziffer 7.4 («Abschliessende Vereinbarung») festhielten, dass die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die darin geregelten Gegenstände abschliessend seien. Die Ausgestaltung der Vertragsurkunden spricht also klar gegen eine Koppelung zwischen den Kaufpreiszahlungen und den Darlehensrückzahlungen. Eine solche lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem Vertragszweck herleiten. Fest steht, dass die Parteien und C._____ zum Zwecke der Beteiligung des Beschwerdeführers an der «N._____ Gruppe» verschiedene Rechtsgeschäfte abschlossen. Dabei mag es im Interesse des Beschwerdeführers gelegen haben, die Zahlung der Kaufpreisraten aus dem Aktienkaufvertrag von der Rückführung des Darlehens aus dem früheren Darlehensvertrag mit der K._____ AG bzw. D._____ AG abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin und C._____ ihrerseits dürften indes gerade das gegenteilige Interesse gehabt haben, nämlich dass der Kaufpreis losgelöst vom Darlehen bezahlt wird, zumal sie nicht persönlich Schuldner der Darlehensrückzahlung waren. Die Parteien hatten in dieser Frage somit divergierende Interessen. Indem das Interesse des Beschwerdeführers keinen Niederschlag im Vertragstext gefunden hat, weder in der Präambel noch im eigentlichen Vertrag, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass es nicht im Sinne einer Koppelungsklausel in den Vertrag aufgenommen worden ist. 8.3. Die vom Beschwerdeführer für einen abweichenden tatsächlichen Konsens vorgebrachten Elemente vermögen dieses Auslegungsergebnis nicht umzustossen. Es trifft zwar zu, dass die Raten im Darlehensvertrag und im Aktienkaufvertrag – mit Ausnahme der ersten Rate des Kaufpreises – jeweils gleichzeitig fällig wurden, nämlich jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember. Daraus kann jedoch nicht gleich auf eine rechtlich verbindliche Verknüpfung der Zahlungen geschlossen werden. Zum einen sind die von den Parteien gewählten Halbjahrestermine in der Vertragspraxis derart weit verbreitet, dass allein aus der zeitlichen Parallelität in den beiden

11 / 13 Verträgen keine übereinstimmende Verknüpfungsabsicht abgeleitet werden kann. Zum anderen leuchtet nicht ein, weshalb die Zahlungen jeweils am gleichen Tag fällig werden, wenn die Darlehensrückzahlung jeweils Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung sein soll. Wäre dies gewollt gewesen, so wäre zu erwarten, dass Parteien die beiden Zahlungen entsprechend zeitlich staffeln. Dass die Parteien die Zahlungen in der Vertragsabwicklung offenbar aufeinander abstimmten, was der Beschwerdeführer unter Verweis auf von ihm eingereichte Kontoauszüge und E- Mails geltend macht, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Parteien von einer verbindlichen Verknüpfung ausgingen. Zunächst zeigt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht konkret auf, inwiefern die an den E-Mails beteiligten Personen Formulierungen verwendet hätten, die auf eine rechtliche Bedingung – über reine Koordinationsbemühungen in der Vertragsabwicklung hinaus – schliessen liessen. Sodann kann sich diese Abstimmung ebenso gut auch nur faktisch ergeben haben, in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aus Liquiditätsgründen zuerst jeweils den Eingang der Darlehensrückzahlung abwarten musste, um die Kaufpreiszahlung tätigen zu können. Tatsächlich verfügte der Beschwerdeführer, wie die von ihm eingereichten Kontoauszüge belegen, zumindest auf dem betreffenden Konto vor dem jeweiligen Zahlungseingang aus dem Darlehen noch nicht über die erforderlichen Mittel für die Tilgung der gleichzeitig fällig gewordenen Kaufpreisrate. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz, das Verhalten der Parteien erscheine unter den gegebenen Umständen lediglich als Ausdruck rechtlich unverbindlicher Koordinationsbemühungen unter Partnern, nicht offensichtlich unhaltbar. 8.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, bei der Vertragsauslegung gegen das «Verbot der Buchstabenauslegung» verstossen zu haben. Dieser Vorwurf ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidung nicht nur den Wortlaut des Aktienkaufvertrags, sondern auch die Elemente, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für einen tatsächlichen Konsens über die Verknüpfung von Darlehensrückzahlung und Kaufpreiszahlung sprechen (parallele Fälligkeitstermine, Parteiverhalten in der Vertragsabwicklung), zusammen mit den weiteren Umständen umfassend gewürdigt. Die subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Das bedeutet, dass das Gericht nicht an starre Regeln über die Beweiskraft der Beweismittel für sich genommen und im Verhältnis zueinander gebunden ist (BRÖNNIMANN, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 117–218 ZPO, 2. Aufl. 2025, Art. 157 N. 7). Bei der subjektiven Vertragsauslegung kann das Gericht namentlich auch den Wortlaut der Vertragsurkunde in die Beweiswürdigung miteinbeziehen, denn der Wortlaut bildet ein Indiz für den wirklichen Willen der Parteien

12 / 13 (JÄGGI/GAUCH/HARTMANN, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 18 OR – Auslegung, Ergänzung und Anpassung der Verträge, Simulation, 4. Aufl. 2014, Art. 18 N. 354; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.94/2000 vom 20. Juli 2000 E. 2c, wonach der Wortlaut gar «primäres Willensindiz» bei der Feststellung des wirklichen Willens ist). Wenn die Vorinstanz vorliegend auch den Aktienkaufvertrag berücksichtigt hat und alsdann zum Schluss gekommen ist, der vom Beschwerdeführer behauptete tatsächliche Konsens erscheine unter anderem mit Blick auf dessen klar als abschliessend bezeichneten Wortlaut nicht glaubhaft, so kann ihr dies folglich auch in methodischer Hinsicht nicht vorgeworfen werden. 9. Zusammengefasst ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer Vereinbarung, wonach die Parteien die Bezahlung des Kaufpreises von der Einbringung der I._____ AG in die Holdingstruktur oder von Rückzahlungen aus dem Darlehensverhältnis abhängig gemacht hätten. Der Entscheid der Vorinstanz hält sowohl in der Rechtsanwendung als auch in der Sachverhaltsfeststellung der Überprüfung stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

13 / 13 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3’000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3’000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

SBK 2026 45 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.07.2026 SBK 2026 45 — Swissrulings