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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.03.2026 SBK 2026 22

10 mars 2026·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·298 mots·~1 min·14

Résumé

vorsorgliche Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 10. März 2026 mitgeteilt am 11. März 2026 Referenz SBK 26 22 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Helbling, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand vorsorgliche Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 9. Januar 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend Betreibungamt Surselva) in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z,5._____ und C._____ mit Verfügung vom 9. Januar 2026 eine vorsorgliche Pfändung einer Forderung als Sicherungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit erliess und gegenüber dem Grundbuchamt O.1._____ eine Anmeldung zur Vermerkung einer Verfügungsbeschränkung betreffend das Grundstück Nr. B._____ im Grundbuch der Gemeinde O.2._____, lautend auf A._____ abgab, – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 7. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob, – dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, gegen die geltend gemachten Forderungen sei Rechtsvorschlag erhoben worden, welcher vom Betreibungsamt ebenso missachtet worden sei wie ein bewilligter Zahlungsaufschub des kantonalen Steueramts, – dass im Übrigen betreffend das gepfändete Grundstück nicht die Eigentümerin, sondern der in Gütertrennung lebende Ehepartner einvernommen worden sei, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle, – dass das Betreibungsamt Surselva am 13. Februar 2026 die Verfügung vom 9. Januar 2026 in Wiedererwägung zog und gegenüber dem Grundbuchamt O.1._____ die Anmeldung zur Löschung der Verfügungsbeschränkung abgab, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]

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