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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.12.2025 SBK 2025 18

9 décembre 2025·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,190 mots·~16 min·5

Résumé

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz SBK 25 18 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin B._____ AG Gläubigerin 1 Inkasso C._____ AG Gläubigerin 2 Kanton Graubünden Gläubiger 3 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abt. Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 13. Februar 2025, mitgeteilt am 14. Februar 2025

2 / 12 Sachverhalt A. Gegen A._____ sind beim Betreibungsamt der Region Landquart (fortan: Betreibungsamt Landquart) diverse Betreibungen hängig. In den Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____, Z.6._____, Z.7._____, Z.8._____, Z.9._____ und Z.10._____ erfolgte der Pfändungsvollzug rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Obwalden am 17. Oktober 2024 in E._____ (Pfändung Nr. Z.11._____). Gepfändet wurden die Benützungs- und Immatrikulationsrechte an den Kontrollschildern GR_____ und GR_____. An diesen wurden Drittansprachen geltend gemacht. Die Pfändungsurkunde wurde am 13. Februar 2025 vom Betreibungsamt Landquart aus- und A._____ am 24. Februar 2025 zugestellt. B. Mit Eingabe vom 5. März 2025 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Hauptantrag: 1. Es sei die Pfändungsurkunde vom 13.02.2025 (Nr. Z.11._____) für nichtig zu erklären. Eventualiter: 2. Es sei die Pfändungsurkunde vom 13.02.2025 aufzuheben und die Angelegenheit an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes der Region Landquart. C. Das Betreibungsamt Landquart beantragt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 26. März 2025 wiederholte der Beschwerdeführer die Anträge gemäss Beschwerde und nahm zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Landquart Stellung. E. Das Betreibungsamt Landquart reichte auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Juni 2025 weitere Unterlagen zu sämtlichen an der angefochtenen Pfändung teilnehmenden Betreibungen ein. F. Der Beschwerdeführer nahm zu den nachgereichten Akten nach mehrfacher Fristverlängerung mit Schreiben vom 18. September 2025 Stellung.

3 / 12 G. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. November 2025 wurden den Gläubigern der an der Pfändung teilnehmenden Betreibungen (vgl. Sachverhalt A.) die Beschwerde vom 5. März 2025, die Stellungnahme des Betreibungsamtes Landquart vom 13. März 2025 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25. März 2025 und vom 18. September 2025 übermittelt. Lediglich die C._____ AG liess sich mit Eingabe vom 17. November 2025 innert Frist vernehmen. Darin beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist damit jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Rügen und Vorbringen der Parteien 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe weder in D._____ noch in E._____, dessen Betreibungsamt um rechtshilfeweise Vornahme der Vollstreckungshandlung ersucht worden sei, einen Wohnsitz. Das Betreibungsamt Landquart sei daher unzuständig. Die Pfändung sei nichtig, ebenso die darauf basierende Pfändungsurkunde (act. A.1, S. 3). 2.2. Das Betreibungsamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2025 fest, der Beschwerdeführer habe seit dem 29. Februar 2024 seinen Wohnsitz in E._____, sich dort jedoch nicht abgemeldet. Vielmehr sei er untergetaucht und weder schriftlich noch telefonisch erreichbar. Da er in D._____ nicht erreicht werden

4 / 12 konnte, sei in den Betreibungen eine Ediktalzustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 SchKG erfolgt. In allen laufenden Betreibungsverfahren sei eine Bestreitung nicht wahrgenommen worden und sei kein Rechtsvorschlag erfolgt. Sobald der Aufenthalt in E._____ bekannt geworden sei, habe das Betreibungsamt das dort zuständige Betreibungsamt Obwalden mit einer Rechtshilfe beauftragt. Bei dieser habe eine Mitbewohnerin bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr in E._____ wohnhaft gewesen sei. Da der Beschwerdeführer bis 29. Februar 2024 in D._____ gemeldet gewesen sei, stehe die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Landquart ausser Frage (act. A.2, S. 2). 2.3. Die C._____ AG schloss sich in ihrer Eingabe vom 17. November 2025 den Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes Landquart an. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme und die von ihnen getätigten Leistung nicht abgelten würde. Trotz angeblich nicht vorhandenem Vermögen reiche es für einen Anwalt aus Zürich. Es sei keine Mär, dass der Beschwerdeführer untertauche. Zwar sei dessen Auto in E._____ öfters gesichtet worden. Er sei aber weder auffindbar noch erreichbar gewesen. Auch die Einwohnergemeinde E._____ wäre über die Zustelladresse bei Rechtsanwalt Stolkin dankbar gewesen. Sie bezweifelt schliesslich die Zulässigkeit der im Recht liegenden Abtretungserklärung an den gepfändeten Autokennzeichen. Der Eingabe beigefügt ist zudem die Publikation einer "Entscheidmitteilung" der Einwohnergemeinde E._____ vom 1. Oktober 2025. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer mangels Zustellbarkeit öffentlich bekannt gemacht wurde, bei der Gemeindekanzlei E._____ liege die ihn betreffende Abmeldeverfügung zur Abholung bereit (vgl. act. A.5 und C.1.1). 3. Rechtliches zum Betreibungsort 3.1. Der Betreibungsort ist massgebend für die Zuständigkeit des Betreibungsamtes, welches die Betreibung gegen den Schuldner einleitet und durchführt. Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz (ordentlicher Betreibungsort) zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach Zivilrecht (Art. 23 ff. ZGB und in internationalen Verhältnissen nach Art. 20 IPRG). Daneben bestehen weitere, besondere Betreibungsorte (vgl. Art. 48 ff. SchKG). Eine Wohnsitzveränderung des Schuldners zeitigt für den Betreibungsort erst dann keine Auswirkungen mehr, wenn beispielsweise in der Betreibung auf Pfändung die Pfändung angekündigt wurde. Diesfalls wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG).

5 / 12 3.2. Es ist Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zu machen bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeitsbegründenden Umstände. Der Betreibungsbeamte darf sich an diese Angaben halten, wenn sie nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1). Vom Betreibungsamt kann nicht verlangt werden, dass es selber umfangreiche Abklärungen über den Wohnsitz anstellt. Es hat jedoch seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen; dazu muss es die Angaben des Gläubigers (zur Adresse des Schuldners) überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_222/2023 vom 11. Mai 2023 E. 2.1.2; 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3 und 7B.241/2005 vom 6. März 2006 E. 3.3; vgl. auch BGE 119 III 60 E. 2a). 3.3. Es ist grundsätzlich keine Nichtigkeit gegeben, wenn ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt den Zahlungsbefehl ausgestellt hat; dieser Akt ist lediglich anfechtbar (BGE 96 III 89 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_30/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3). 4. Rechtliches zur Ediktalzustellung 4.1. Wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG). Die Zustellung der Betreibungsurkunden auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn in der Schweiz ein Betreibungsort besteht, sei es nun der ordentliche Betreibungsort gemäss Art. 46 oder ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 49-52 SchKG. Wenn kein Betreibungsort besteht, können auch keine Betreibung eingeleitet werden und demzufolge auch keine Zustellungen erfolgen (ANGST/RODRIGUEZ, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 20). Dies bedeutet, dass die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG keinen Betreibungsort begründet (SCHMID, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N. 9), sondern einen solchen vielmehr voraussetzt, damit eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3). 4.2. Die öffentliche Bekanntmachung ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn der Gläubiger und das Betreibungsamt ergebnislos alle zumutbaren

6 / 12 Nachforschungen nach einer Zustelladresse unternommen haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016 E. 3 m.w.H.). 4.3. Erfolgt eine Publikation, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, ist der Zahlungsbefehl grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. etwa BGE 136 III 571 E. 6.1). 5. Gültigkeit der Zahlungsbefehle Unter Beachtung obiger Ausführungen ist zunächst die Rechtsgültigkeit der Zahlungsbefehle zu prüfen (vgl. E. 5.1 ff.), da eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens nur auf der Grundlage gültiger bzw. rechtskräftiger Zahlungsbefehle möglich ist (vgl. Art. 88 SchKG). Im nächsten Schritt ist anschliessend die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Landquart für den Erlass der Pfändungsankündigungen bzw. den Pfändungsvollzug zu beurteilen (vgl. E. 6.1 ff.). 5.1. Offensichtlich stützte sich das Betreibungsamt Landquart nach Eingang der Betreibungsbegehren einerseits auf die Angaben in den Begehren selbst sowie auf den Eintrag im Einwohnerregister der Gemeinde D._____, wonach der Beschwerdeführer unter der Adresse "F._____" gemeldet war und zudem über ein eigenes Postfach Nr. Z.12._____ verfügt. Aufgrund dessen erkannte das Amt seine örtliche Zuständigkeit an und versuchte, die Zahlungsbefehle zuzustellen. Zudem forderte es den Beschwerdeführer teilweise mehrfach auf, die Zahlungsbefehle beim Amt abzuholen (Zustellung via Postfach). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise gerügt. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Bestreitung des Wohnsitzes in D._____ und E._____ offenkundig auf den Zeitpunkt der Pfändung, nicht jedoch auf den früheren Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle ("Der Beschwerdeführer hat [Hervorhebung durch das Gericht] Wohnsitz weder in D._____ noch E._____, dessen Betreibungsamt offensichtlich rechtshilfeweise ersucht worden ist, die Vollstreckungshandlung vorzunehmen." [act. A.1, Ziff. 4]). Einen bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsbefehle bestehenden Rechtsmangel beruft er sich nicht. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3), führte auch die Zustellung der Zahlungsbefehle durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, die von Amtes wegen zu beachten wäre. Weitergehende Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich. 5.2. Schliesslich publizierte das Betreibungsamt Landquart die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____,

7 / 12 Z.6._____, Z.7._____, Z.8._____, Z.9._____ und Z.10._____ auf Verlangen der Gläubiger (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 SchKG). Auch dieses Vorgehen wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Nichtigkeitsgründe sind keine erkennbar, sodass es dabei sein Bewenden haben kann. Mit anderen Worten ist festzuhalten, dass die Zahlungsbefehle in den genannten Betreibungen nicht zu beanstanden sind. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass infolgedessen auch der erst am 6. März 2024 ausgestellte und am 13. März 2024 mittels Publikation zugestellte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.10._____ rechtsgültig erfolgte, auch wenn – wie noch aufzuzeigen sein wird – dieser durch das zu jenem Zeitpunkt bereits örtlich unzuständige Betreibungsamt Landquart ausgestellt wurde (vgl. E. 6.4). 5.3. Der Beschwerdeführer moniert zudem, es würden zumindest teilweise keine rechtskräftige Zahlungsbefehle vorliegen, da er gegen einzelne Rechtsvorschlag erhoben habe. Es würden Rechtsöffnungstitel fehlen (act. A.1, Ziff. 4). Die Rüge zielt ins Leere. Gemäss dem im Recht liegenden Geschäftsprotokoll des Betreibungsamtes Landquart und den Ausführungen desselben in seiner Vernehmlassung erhob der Beschwerdeführer gegen die durch öffentliche Publikation zugestellten Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag (vgl. act. A.2, S. 2). Auch in seiner Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag und reicht zudem keine Beweismittel ein, die seine Behauptung untermauern würden. 6. Nichtige Pfändung 6.1. Im weiteren Verlauf übermittelte das Betreibungsamt Landquart die Pfändungsankündigungen sowie Vorladungen in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____, Z.6._____, Z.7._____, Z.8._____ und Nr. Z.2._____ an das Postfach Nr. Z.12._____ in der Gemeinde D._____. Diese wurden am 25. Januar 2024 ausgestellt und gemeinsam in einem unter der Betreibung Nr. Z.2._____ erfassten Kuvert per Einschreiben am 26. Januar 2024 versendet (Sendungsnummer: _____; vgl. dazu die Ausführungen in act. D.5). Laut Sendungsverlauf wurde die Sendung am 29. Januar 2024 zur Abholung am Postschalter in das Postfach avisiert. Da die Sendung nicht abgeholt wurde, ging sie an das Betreibungsamt zurück. Die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. Z.9._____ datiert vom 21. März 2024 und wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post-Plus am 22. März 2024 in das Postfach zugestellt. Am 26. April 2024 beauftragte das Betreibungsamt Landquart die Kantonspolizei Graubünden mit der rechtshilfeweisen Zustellung der Pfändungsvorladung in der Betreibung Nr. Z.2._____. Der Erledigungsrapport der Kantonspolizei vom 6. Mai 2024 hält fest, dass die Zustellung der Vorladung nicht möglich war. Mit Schreiben vom 30. August

8 / 12 2024 – offenbar irrtümlich mit Bezug auf eine Pfändungsgruppe Nr. Z.13._____ statt Z.11._____ – ersuchte das Betreibungsamt Landquart das Betreibungsamt Obwalden rechtshilfeweise, die Pfändung am zwischenzeitlich neu ermittelten Aufenthaltsort des Schuldners zu vollziehen. Das Betreibungsamt Obwalden erliess daraufhin im Rahmen der Rechtshilfe Nr. Z.14._____ am 2., 19. und 27. September drei Pfändungsankündigungen bzw. Vorladungen, wobei die letzte per Einschreiben erfolgte. Da der Schuldner beim Betreibungsamt Obwalden erschienen war, konnte die Pfändung am 17. Oktober 2024 rechtshilfeweise vollzogen werden. 6.2. Wie erwähnt, moniert der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Landquart zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs, d.h. hinsichtlich der Pfändungsankündigung als auch des rechtshilfeweisen Vollzugs im engeren Sinne. 6.3. Ganz allgemein gilt betreffend die Pfändungsankündigung bzw. den Pfändungsvollzug, dass im Binnenverhältnis die Pfändung durch ein örtlich unzuständiges Amt grundsätzlich nichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_303/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3). Zudem findet der Grundsatz, wonach ein einmal begründeter Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fortdauert, wenngleich der zivilrechtliche Wohnsitz weiterbesteht, keine Anwendung (vgl. BGE 119 III 51 E. 2a). Wer seinen festen Wohnsitz aufgibt, kann jedoch, solange er nicht einen neuen festen Wohnsitz erworben hat, gemäss Art. 48 SchKG am Ort seines jeweilige Aufenthaltes betrieben werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_349/2010 vom 30. August 2010 E. 2.2). Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Orte, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Nötig ist eine Anwesenheit von einer gewissen Dauer. Es müssen objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein. Ein Indiz bildet, dass ein Schuldner seine persönlichen Effekte an einem Ort deponiert hat und dass er dort mehr als zufällig anwesend ist (SCHMID, a.a.O., Art. 48 N. 4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Möglichkeit der Betreibung am Aufenthaltsort gemäss Art. 48 SchKG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner ein Zustelldomizil bei einer Vertrauensperson bezeichnet (SCHMID, a.a.O., Art. 48 N. 7). Ist auch der Aufenthaltsort unbekannt, kann der Schuldner dennoch an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden (BGE 120 III 110 E. 1a). Ändert der Schuldner seinen Wohnsitz während des Verfahrens, worunter auch die Aufgabe seines Wohnsitzes verstanden werden muss, muss das Betreibungsamt von Amtes wegen überprüfen, ob diese Wohnsitzänderung vor oder nach dem entscheidenden Zeitpunkt gemäss Art. 53 SchKG eingetreten ist (BGE 120 III E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat ihrerseits in jedem Stadium des Verfahrens darüber zu

9 / 12 wachen, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird (BGE 120 III 1a). Im Beschwerdeverfahren sollen die Aufsichtsbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Massnahmen treffen (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 46 N. 59 m.w.H.). 6.4. Nachträglich erstellte bzw. beim Betreibungsamt Landquart eingegangene Akten legen nahe, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigungen – seinen Wohnsitz in D._____ und damit im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamtes Landquart aufgegeben hatte. Gemäss dem am 6. Mai 2024 erstellten Erledigungsrapport der Kantonspolizei war der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit untergetaucht. Er sei telefonisch nicht erreichbar, und obwohl er sein Postfach in D._____ weiterhin bediene, reagiere er weder auf schriftliche Mitteilungen noch nehme er Kontakt mit Behörden auf. Bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D._____ sei er zwar noch angemeldet, tatsächlich habe er dort aber seit Jahren nicht mehr gewohnt. Sein aktueller Aufenthaltsort sei unbekannt, auch seine Angehörigen hätten keinen Kontakt mehr zu ihm und könnten keine Angaben über seinen Verbleib machen. Offenbar sah sich selbst die Gemeinde veranlasst, den Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt rückwirkend per 29. Februar 2024 abzumelden. Die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, G._____, bestätigte am 26. Oktober 2024 gegenüber dem Betreibungsamt Obwalden, dass der Beschwerdeführer bereits seit einem Jahr an der Adresse H._____ in E._____ wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer selbst erklärte im Rahmen der Pfändungseinvernahme vom 17. Oktober 2024, seit über einem Jahr in E._____ zu wohnen. Laut Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2024 fand zudem eine Wohnungsbesichtigung statt, bei der keine pfändbare Gegenstände festgestellt wurden. Infolgedessen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsankündigungen bzw. Vorladungen am 25. Januar 2024 seinen Wohnsitz in D._____ aufgegeben hatte. Das Betreibungsamt Landquart war folglich zur Vornahme der Pfändungshandlungen gestützt auf Art. 46 SchKG nicht mehr örtlich zuständig. Dies gilt zumindest dann, wenn Wohnsitz und Aufenthalt nicht zugleich unbekannt waren; andernfalls bliebe eine Betreibung am letzten bekannten Wohnsitz, vorliegend D._____, noch möglich (vgl. dazu SCHMID, a.a.O., Art. 46 N. 58 m.w.H.; vgl. auch BGE 120 III 110 E. 1 ff.). Aufgrund der nun bekannten Umstände ist nun aber mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in E._____ aufhielt. Diese Annahme wird gestützt durch die Bestätigung der Wohnverhältnisse

10 / 12 der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, die eigene Erklärung des Beschwerdeführers über seine Wohnsituation anlässlich der Pfändungseinvernahme sowie die Tatsache, dass innerhalb der Wohnräume wohl lediglich unpfändbare Effekten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten. Dies und auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge leistete und vor Ort erschien, deutet zumindest auf eine gewisse tatsächliche Präsenz und eine objektiv feststellbare Beziehung zum Ort in E._____ hin (SCHMID, a.a.O., Art. 48 N. 4). Von einer bloss zufälligen Anwesenheit kann somit nicht mehr gesprochen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B.41/2002 vom 21. Mai 2002 E. 2.b.bb). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seitens der Gemeinde zwischenzeitlich abgemeldet wurde (vgl. act. C.1.1). Diese Abmeldung erfolgte offenbar zu einem späteren Zeitpunkt und gibt daher keinen Aufschluss über die Verhältnisse zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt der Pfändungsankündigung. Selbst die C._____ AG führte in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2025 aus, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei in E._____ mehrfach gesehen worden (act. A.5). Verfügte der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Pfändungsankündigungen über keinen Wohnsitz in D._____ jedoch über einen Aufenthaltsort in E._____, so war das Betreibungsamt Landquart für die Vornahme der Pfändungsankündigung sowie des Pfändungsvollzugs örtlich unzuständig. Daran ändert auch nichts, dass der eigentliche Pfändungsvollzug – d.h. die Pfändungseinvernahme – durch das rechtshilfeweise ersuchte und sachlich zuständige Betreibungsamt Obwalden erfolgte. Denn im Fall eines requisitionsweisen Vollzugs bleibt das ersuchende Amt federführend und zuständig; das ersuchte Amt handelt lediglich als verlängerter Arm der ersuchenden Behörde (vgl. WALTHER/ROTH, in: Staehelin/Baer/Lorandi [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 4 N. 4). Sowohl die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____, Z.6._____, Z.7._____, Z.8._____, Z.9._____ und Z.10._____ als auch der in der Folge durchgeführte Pfändungsvollzug – und damit auch die Pfändungsurkunde vom 13. Februar 2025 (Pfändungsgruppe Z.11._____) – sind daher nichtig. 5. Da die Nichtigkeit der Pfändung bzw. der Pfändungsurkunde festzustellen ist, erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die – einer Pfändung angeblich entgegenstehende – Drittansprache an den gepfändeten Benützungs- und Immatrikulationsrechten betreffend die Kontrollschilder GR _____ und GR _____ (vgl. dazu act. A. 4).

11 / 12 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Es wird die Nichtigkeit der Pfändungsankündigungen (betreffend die Betreibungen Nrn. Z.1._____, Z.2._____, Z.3._____, Z.4._____, Z.5._____, Z.6._____, Z.7._____, Z.8._____, Z.9._____ und Z.10._____), des Pfändungsvollzuges vom 17. Oktober 2024 sowie der Pfändungsurkunde vom 13. Februar 2025 festgestellt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten und keine Entschädigungen gesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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