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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.06.2008 PZ 2008 83

4 juin 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·806 mots·~4 min·7

Résumé

Nebenfolgen Ehescheidung | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Juni 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 83 Urteil Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— Im Rekurs des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. April 2008, mitgeteilt am 17. April 2008, in Sachen des Rekurrenten gegen Y., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, gegen Gesuchsteller und Rekurrent, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung,

2 wird nach Einsichtnahme in den Rekurs vom 2. Mai 2008, in das Schreiben der Rekursgegnerin vom 24. Mai 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Urteil vom 9. April 2008 die Ehe des X. und der Y. im Verfahren auf gemeinsamen Begehren aufgrund der eingereichten, umfassenden Ehescheidungskonvention vom 19./22. März 2008 schied und die Nebenfolgen der Ehescheidung regelte,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur ohne Begründung die Ziff. 4 Abs. 1 der Ehescheidungskonvention in Ziff. 2 c des Dispositivs des angefochtenen Urteils dahin abänderte, dass es den Vater verpflichtete, zuzüglich zum Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.00 für das Kind A. nicht nur die gesetzlichen, sondern auch allfällig vertraglich geregelte Kinderzulagen zu bezahlen,  dass X. dagegen am 2. Mai 2008 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden einreichte und die Abänderung des angefochtenen Urteils in dem Sinne begehrte, dass lediglich die gesetzlichen Kinderzulagen geschuldet seien,  dass das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,  dass die Rekursgegnerin am 24. Mai 2008 unter anderem mitteilte, sie sei anwaltlich nicht mehr vertreten und sie beteilige sich am Rekurs nicht,  dass gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt,  dass unter dem Begriff Kinderzulagen gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich die gesetzlichen Kinderzulagen im Sinne von Sozialleistungen verstanden werden und diese Bestimmung keine Leistungen erfasst, die dem pflichtigen Elter persönlich und zur freien Verfügung ausgerichtet werden, um ihn zu entlasten, oder die eindeutig dazu bestimmt sind, dem Pflichtigen die Erfüllung der Beitragspflicht zu ermöglichen (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1997, N 90 ff. zu Art. 285 ZGB; Wullschleger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 71 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 308 E.4),

3  dass aus der vom Rekurrenten beigelegten Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konventionsverhandlungen hervorgeht, dass die Parteien bewusst auf den Einbezug der vertraglichen Kinderzulagen verzichtet und dafür den Unterhaltsbeitrag selbst erhöht haben,  dass angesichts des hohen monatlichen Unterhaltsbeitrages für das Kind A. auch im Rahmen der in diesem Punkt geltenden Offizialmaxime kein Grund besteht, zusätzlich die vertraglichen Kinderzulagen zuzusprechen,  dass der Umstand, dass der Bezirksgerichts-Vizepräsident diese Abweichung von der Konvention nicht begründet hat, dafür spricht, dass der Einbezug auch der vertraglichen Kinderzulagen auf einem Versehen beruht, ansonsten eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen würde (Begründungspflicht),  dass eine bewusste Abweichung von der Konvention einer teilweisen Nichtgenehmigung derselben gleich käme und bei verbleibender Differenz das Verfahren gemäss Art. 112 ZGB bei Teileinigung hätte eingeleitet werden müssen,  dass die Umstände somit dafür sprechen, dass die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung auch der vertraglichen Kinderzulagen versehentlich erfolgt ist, was in diesem Verfahren zu korrigieren ist,  dass der Rekurs im Hauptpunkt somit gutzuheissen und die Ziffer 2 lit. c Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils dahin abzuändern ist, dass zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 pro Monat und zu den gesetzlichen Kinderzulagen keine vertraglichen Kinderzulagen geschuldet sind,  dass das vorliegende Verfahren aufgrund eines Versehens der Vorinstanz verursacht wurde, so dass es sich rechtfertigt, dafür keine Kosten zu erheben (Art. 37 Abs. 2 ZPO),  dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekurrenten verzichtet wird, da sich die Rekursgegnerin an diesem Verfahren nicht beteiligt und keine gegenteiligen Anträge gestellt hat,

4 verfügt : 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2 lit. c Abs. 1 des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass nebst dem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 und den gesetzlichen Kinderzulagen nicht zusätzlich allfällige vertragliche Kinderzulagen vom Vater geschuldet sind. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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