Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 71 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Corrado —————— In Sachen der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008, mitgeteilt am 4. April 2008, in Sachen der P., Q., R., S., Dr. med. dent. T. sowie der C. und D., Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Vollzug eines Amtsbefehls, hat sich ergeben:
2 A. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr._ an der Y. in X., Z.. Diese grenzt an einer Seite unmittelbar an die Parzelle Nr._, welche früher auch die Fläche der heutigen Parzelle Nr._ beinhaltete. Die Parzelle Nr._ steht im Stockwerkeigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft M., bestehend aus den Miteigentümern P., Q., R., S. sowie T.. Miteigentümer der Parzelle Nr._ sind C. und D. . Auf den Parzellen Nr._, _, _ sowie _ und _, die sich im vorderen Teil der Y. befinden, ist ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch Z. eingetragen. B. Mit Schreiben vom 19. bzw. 26. April 2006 ersuchte A. das Kreisamt B., die Eigentümer der Parzelle Nr._ sowie diejenigen der Parzelle Nr._ seien im Amtsbefehlsverfahren anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihren Grundstücken jederzeit freizuhalten. Am 7. Dezember 2006 hiess das Kreispräsidium B. die Amtsbefehlsgesuche von A. gut. C. Mit Prozesseingabe vom 11. Juli 2007 an das Bezirksgericht Imboden verlangten sowohl die Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. als auch C. und D. die Feststellung des Nichtbestehens des Fuss- und Fahrwegrechts zu Lasten ihrer Grundstücke und zu Gunsten des Grundstücks von A. bzw. das Nichtbestehen eines Kehrplatzrechts oder eines allgemeinen Benutzungsrechts. Dieses Verfahren ist noch hängig. D. Das Kreispräsidium B. setzte mit den Entscheiden vom 25. Oktober 2007 der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. sowie C. und D. eine Frist bis zum 15. November 2007, um den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 nachzukommen. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 gelangten die Eigentümer der Parzellen Nr._ und Nr._ an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit den Begehren, der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes B. vom 7. Dezember 2007 bzw. 25. Oktober 2007 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilsache betreffend Grunddienstbarkeit im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. A. und dem Kreispräsidenten B. sei unter Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, den Streitgegenstand zu verändern bzw. durch Dritte verändern zu lassen. F. Das Kreispräsidium B. verfügte mit Entscheiden vom 30. November 2007 die Vollziehung der Amtsbefehlsentscheide vom 25. Oktober 2007. Da die vorgesehene Frist zur Behebung des streitigen Zustandes unbenutzt verstrichen war,
3 wurde als Ersatzmassnahme ein Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung der Wiederherstellung des gewünschten Zustandes beauftragt. Diese Arbeiten sollten im Frühjahr 2008 ausgeführt werden. G. Wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit trat das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 nicht auf das Gesuch vom 31. Oktober 2007 der Stockwerkeigentümergemeinschaft M. sowie von C. und D. betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Dagegen erhoben die Beschwerdegegner am 3. Januar 2008 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden. H. Mit Beiurteil vom 4. März 2008, mitgeteilt am 2. April 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes B. vom 7. Dezember 2006 (Pr.Nr. _ und Pr.Nr. _) wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, "Wendeplatz", Ablösung etc.; Proz.Nr. _) sistiert. 2. Dem Kreisamt B. wird es untersagt, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, "Wendeplatz", Ablösung etc.; Proz.Nr. _) den Streitgegenstand zu verändern resp. durch Dritte verändern zu lassen. 3. Der Beschwerdegegenerin wird es - unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet - untersagt, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der vor Bezirksgericht Imboden hängigen Zivilstreitsache betreffend Grunddienstbarkeit (Feststellung Dienstbarkeitsfläche, "Wendeplatz", Ablösung etc.; Proz.Nr. _) den Streitgegenstand zu verändern resp. durch Dritte verändern zu lassen. 4. (Kosten) 5. (Mitteilung)“. I. Gestützt auf dieses Beiurteil sistierte der Kreispräsident B. mit den Verfügungen vom 4. April 2008 die vorgesehene Ersatzvornahme. J. Dagegen erhob A. am 17. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, mit den Begehren, die Ziffern 1 und 2 des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 seien für nichtig zu erklären, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei
4 an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung der bereits angeordneten Ersatzvornahme. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden und in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann gegen Entscheide über die Vollstreckbarkeit oder den Vollzug eines Urteils, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. April 2008 gegen die Verfügungen des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008 betreffend Sistierung einer Ersatzvornahme aus Amtsbefehl ist einzutreten. 2. Mit Schreiben vom 25. April 2008 verlangt die Beschwerdeführerin vorsorglich den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner in der vorliegenden Beschwerdesache. Zumal Vizepräsident Urs Schlenker als Einzelrichter in dieser Sache entscheidet, kann dieses Begehren als gegenstandslos betrachtet werden. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vom 17. April 2008 die Aufhebung der Verfügungen des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008 sowie die Feststellung, dass die Ziffern 1 und 2 des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 nichtig seien. Der Kreispräsident B. sei mit seiner Sistierung den Anordnungen eines unzuständigen Gerichtes gefolgt. Nach der geltenden ZPO komme dem Bezirksgerichtspräsidenten oder dem Bezirksgerichtsausschuss keine Funktion im Vollzug eines nicht auf Geldleistung lautenden innerkantonalen Urteils zu. So sei weder der Bezirksgerichtspräsident noch der Bezirksgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz für den Vollzug eines solchen Urteils oder für Eingriffe in fremde Vollzugsverfahren zuständig. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksgerichtsausschuss seien weder Beschwerdeinstanz noch Aufsichtsbehörde des Kreispräsidenten. Aufgrund dieser offensichtlichen
5 Missachtung der Befugnisse sei das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses vom 4. März 2008 nichtig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksgerichtsausschuss für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig waren, und ob der Kreispräsident im Rahmen einer solchen Massnahme die Vollziehung eines Amtsbefehls sistieren durfte. a) Die Parteien befinden sich seit längerer Zeit im Rechtsstreit bezüglich Bestand, Fläche und Ausgestaltung einer im Grundbuch Z. eingetragenen Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdegegner und zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegner - Eigentümer der Parzellen Nr._ und Nr._ - wurden im Rahmen eines Amtsbefehlsverfahrens vor dem Kreispräsidenten B. aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihren Grundstücken jederzeit freizuhalten, damit diese von der Dienstbarkeitsberechtigten - Parzelle 1751 - ungehindert befahren und begangen werden könne. Zu diesem Zweck wurden die Beschwerdegegner angewiesen, die entsprechenden Vorkehren zu treffen. Da die Beschwerdegegner dieser Aufforderung nicht vollends nachkamen, wurde vom Kreispräsidenten B. am 30. November 2007 eine Ersatzmassnahme verfügt. Bereits das Kantonsgericht Graubünden hatte im Urteil vom 14. Oktober 2002 (ZF 02 38) betreffend Unterhaltsregelung der Zufahrtsstrasse festgestellt, dass die von A. als "Kehrplatz" bezeichnete Ausbuchtung der Zufahrtsstrasse zur Dienstbarkeitsfläche gehöre, aber nicht den Zweck eines Wendeplatzes habe. Dies, zumal alle Eigentümer auf ihren eigenen Vorplätzen wenden könnten. Mit den Verfügungen vom 14. September 2006 (PZ 06 118, PZ 06 119) stellte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erneut fest, dass der Umfang der Dienstbarkeitsfläche unbestritten sei, jedoch der Inhalt der Dienstbarkeit nicht geklärt sei. Dies zu bestimmen, sei Sache des ordentlichen Richters. Bis zu dessen Entscheid sei die strittige Fläche aber frei zu halten. Mit Prozesseingabe der Beschwerdegegner vom 11. Juli 2007 beim Bezirksgericht Imboden wurde ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Gericht anhängig gemacht. Zumal aber das Kreispräsidium B. mit Entscheiden vom 25. Oktober 2007 anordnete, den Amtsbefehlen vom 7. Dezember 2006 sei nachzukommen (mit den Entscheiden vom 30. November 2007 wurde dann die Vollziehung der Ersatzvornahme im Frühjahr 2008 verfügt), ersuchten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 das Bezirksgerichtspräsidium Imboden, den Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes B. bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilsache zu sistieren. Da das Bezirksgerichtspräsidium Imboden nicht auf dieses Gesuch eintrat, erhoben die Beschwerdegegner beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden Beschwerde, wel-
6 cher mit Beiurteil vom 4. März 2008 die vorgesehene Ersatzvornahme im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sistierte. Im ordentlichen Prozess erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes im Verfahren nach Art. 52 ZPO vorsorgliche Massnahmen. Zweck solcher vorsorglichen Massnahmen ist es, einer Partei während der Prozessdauer vorsorglichen Rechtsschutz zu gewähren, indem der bestehende Zustand erhalten, Besitzansprüche verwirklicht oder die Vollstreckung sichergestellt werden soll. Art. 52 ZPO hält denn auch ausdrücklich fest, dass eine vorsorgliche Massnahme unter anderem der Erhaltung der vorhandenen Sachlage diene, dies selbstverständlich unabhängig davon, ob diese Sachlage rechtens ist oder nicht, soll darüber ja gerade im ordentlichen Prozess entschieden werden. Die vorsorgliche Massnahme schafft indes nur eine einstweilige Regelung. Sie schreibt den Parteien vor, wie sie sich vorderhand zu verhalten haben, und bietet so für einen umstrittenen Privatanspruch Obsorge, bis über diesen in einem ordentlichen Prozessverfahren endgültig entschieden ist (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1970, S. 233). So ist es im vorliegenden Fall zweckmässig und sinnvoll, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die vorhandene Sachlage bis zum materiellen Entscheid zu erhalten und nicht durch das Amtsbefehlsverfahren bzw. durch die angeordnete Ersatzvornahme verändern zu lassen (Art. 52 Abs. 2 ZPO; PKG 1990 Nr. 53). Diese Massnahme ist somit nur eine vorübergehende Massnahme, die nach dem materiellen Entscheid aufgehoben werden kann. Der Erlass einer solchen Massnahme geschieht, wie oben bereits ausgeführt, indem der zuständige Einzelrichter oder Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes - vorliegend durch den Bezirksgerichtspräsidenten, da ja das ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Imboden anhängig ist - das Vollstreckungsverfahren sistiert. Da zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowohl der Bezirksgerichtspräsident als auch der Bezirksgerichtsausschuss örtlich und sachlich zuständig sind, und es sich hierbei nicht um einen materiellen Entscheid in der Sache selbst handelt, ist das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 4. März 2008 rechtsgültig. Somit ist der erhobene Einwand, dieses Urteil sei nichtig, unzutreffend. Von einer Nichtigkeit kann keine Rede sein, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. b) Für den Vollzug des Amtsbefehls ist unbestritten der Kreispräsident zuständig. Mit den Verfügungen des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008 wurde aber nicht materiell über den Vollzug der Amtsbefehle entschieden. So wurden weder das Vollstreckungsverfahren noch die Ersatzmassnahme aufgehoben, sondern lediglich sistiert. Diese Sistierung erscheint im Lichte obiger Ausführungen denn auch zweckmässig und sinnvoll. Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO muss nur glaubhaft
7 gemacht werden, dass - falls die vorhandene Sachlage nicht erhalten wird - sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Wie bereits erwähnt, ist nicht entscheidend, ob die Sachlage rechtens ist oder nicht, soll darüber doch gerade im Hauptprozess entschieden werden. Sollte das Hauptverfahren - im Sinne einer Hypothese - zu einem Entschied führen, wonach im Ergebnis die vorhandene Sachlage nicht mehr verändert werden müsste, so würde es - zur Zeit wenig Sinn machen, diese mit der vom Kreispräsidenten B. angeordneten Ersatzvornahme nunmehr sofort zu verändern, um sie alsdann wieder in den jetzigen Zustand zurückzuversetzen. Dies wäre mit unnötigen - eben nachteiligen - Kosten verbunden. Es sei aber nochmals und wiederholt klar festgehalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um einen materiellen Entscheid geht und auch das kreispräsidiale Verfahren nur sistiert bleibt, bis eben im ordentlichen Prozess über die Sache entschieden sein wird. Die Beschwerdeführerin erkennt richtigerweise, dass das Bezirksgerichtspräsidium oder der Bezirksgerichtsausschuss gegenüber dem Kreispräsidenten im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weisungsbefugt sind. Dessen ungeachtet kann der Bezirksgerichtspräsident bzw. der Bezirksgerichtsausschuss gestützt auf Art. 52 ZPO im Sinne von vorsorglichen Massnahmen Dritten unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verbieten, den Streitgegenstand oder die vorhandene Sachlage zu verändern bzw. durch Dritte verändern zu lassen. Dies betrifft selbstredend auch den Kreispräsidenten B., weshalb den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Verfügungen des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008 seien zufolge sachlicher Unzuständigkeit des anweisenden Gerichts aufzuheben, nicht gefolgt werden kann. Das Verfahren nach Art. 52 ZPO würde ja wohl augenfällig wenig Sinn machen, wenn das kreispräsidiale Verfahren nicht sistiert werden könnte bzw. wenn die vorhandene Sachlage nicht erhalten werden könnte, nur weil ein kreispräsidiales Verfahren (Amtsbefehlsverfahren = summarisches Verfahren) dem entgegensteht. Da die Verfügungen des Kreispräsidenten B. vom 4. April 2008 in Nachachtung der Anordnungen des Bezirksgerichtsausschusses Imboden konsequenterweise zu Recht erfolgt sind, ist die Beschwerde abzuweisen. c) Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde vom 17. April 2008, die Ziffern 1 und 2 des Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden seien für nichtig zu erklären. Gemäss Art. 52 ZPO entscheidet der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichtes über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 237 ZPO nur mit Beschwerde bei der betreffenden Kammer angefochten werden. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden
8 trat mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 nicht auf das Gesuch der Beschwerdegegner betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein. Bei dieser Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten handelte es sich um eine Präsidialverfügung im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO, welche mit Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss angefochten wurde. Das daraufhin erfolgte Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses kann indessen nur mit der Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (PKG 1991 Nr. 11; PKG 1991 Nr. 22). Da ein Entscheid in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, konnte gegen das Beiurteil - zur Zeit - keine Berufung erklärt werden. Es konnte allenfalls mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Allein dem Kantonsgerichtspräsidium wäre es verwehrt, das Beiurteil im vorliegenden Verfahren - nachdem Nichtigkeit entfällt - aus anderen Gründen aufzuheben. Demzufolge erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift näher einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. Der vom Vertreter der Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand von Fr. 964.65 und von Fr. 804.20 = Fr. 1'768.85 inkl. MwSt. erscheint angemessen, machte doch der Vertreter der Beschwerdeführerin einen solchen von Fr. 1'724.50 inkl. MwSt. geltend.
9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegner mit Fr. 1'768.85 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: