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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.05.2008 PZ 2008 51

30 mai 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,258 mots·~16 min·5

Résumé

Persönlichkeitsverletzung | Personenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 51 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, und der Y., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 15. Februar 2008, mitgeteilt am 22. Februar 2008, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Rekursgegner, des A., Gesuchsteller und Rekursgegner, und des B., Gesuchsteller und Rekursgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Rekurrenten, betreffend Persönlichkeitsverletzung, hat sich ergeben:

2 A. 1. X. und Y. sind Eigentümer der Liegenschaft D. in C.. Die benachbarten Parzellen E., F. und G., die aufgrund eines Fuss- und Fahrwegrechts teilweise über das Grundstück der Rekurrenten erschlossen sind, stehen hingegen im Eigentum der Gesuchsteller. Die Eheleute XY. brachten am H. bei der Zufahrt zu den Liegenschaften der Gesuchsteller sowie an der Grenze zum Grundstück B. verschiedene Plakate an, auf welchen sehr negative Äusserungen gegenüber den Behörden und vor allem auch gegenüber den Nachbarn zu lesen sind. So wird unter anderem auf einer Tafel festgehalten, die Nachbarn B., Z. und A. benützten seit 1976 aufgrund eines durch B. und Z. erpressten Fuss- und Fahrwegrechts rechtswidrig 114 m2 des Grundstücks XY. und sie seien deshalb seit 1976 Kriminelle. 2. Nachdem bei der Gemeinde C. gegen diese Aushänge verschiedene Klagen eingegangen waren, verpflichtete der Gemeindevorstand die Eheleute XY. mit Verfügung vom 19. Juni 2007 unter der Androhung der Ersatzvornahme, sämtliche Plakate und Mitteilungen am Zaun zur Liegenschaft Nr. D. sowie an der Zufahrt zu den Liegenschaften Nr. E. und F. sofort zu entfernen und in Zukunft von solchen Aktivitäten abzusehen. X. und Y. beschwerten sich gegen dies Verfügung beim Verwaltungsgericht Graubünden, das die Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2007, mitgeteilt am 9. November 2007, abwies. Offenbar hatten die Eheleute XY. auch mit einem Weiterzug der Sache an das Schweizerische Bundesgericht keinen Erfolg, so dass die Verfügung des Gemeindevorstandes von C. unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist. B. 1. Am 12. November 2007 reichten Z., B. sowie A. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart wegen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 28c und Art. 28d Abs. 2 ZGB ein mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Den Gesuchsgegnern sei unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, vorsorglich zu verbieten, weitere, die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzende Äusserungen, insbesondere die Bezeichnung der Gesuchsteller als „Kriminelle“, die Bezichtigung derselben der Begehung von Straftaten und die Behauptung, die Gesuchsteller hätten die Servitut (Fuss- und Fahrwegrecht) 1976 erpresst, in der Öffentlichkeit zu machen, insbesondere Anschläge auf und an der Grenze der Parzelle I., Grundstück C., anzubringen, auf welchen entsprechende Aussagen gemacht werden. Ferner sei den Gesuchsgegnern vorsorglich zu verbieten, allgemein Tatsachen kund zu tun, welche die Persönlichkeitsrechte der Gesuchsteller beeinträchtigen. 2. Den Gesuchsgegnern sei vorsorglich zu verbieten, amtliche Zeichen zu verwenden, welche den Eindruck erwecken, dass das Begehen des Zu-

3 gangs zu den Liegenschaften der Gesuchsteller allgemein verboten und nur mit Zustimmung der Gesuchsgegner zulässig sei. 3. Eventualiter seien die Verbote gemäss Ziff. 1 und 2 nur gegenüber dem Gesuchsgegner X. auszusprechen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“ Zur Begründung führten die Gesuchsteller aus, die Parteien lägen seit mehr als zehn Jahren in einem nachbarrechtlichen Streit. Nachdem die Gesuchsgegner das über zwanzig Jahre ausgeübte Zufahrtsrecht 1996 eigenmächtig eingeschränkt hätten, seien sie zur Wiederherstellung der ursprünglichen Dienstbarkeit verpflichtet und es sei der Umfang des den Gesuchstellern zustehenden Fuss- und Fahrwegrechts gerichtlich festgestellt worden. In den letzten Tagen hätten die Gesuchsgegner am H. die neuste Version von Plakaten aufgehängt und es sei an der Grenze zwischen den Grundstücken XY. und B., wo die Zufahrtsdienstbarkeit ende, eine den Anschein einer Verbotstafel machende Bekanntmachung angebracht worden, welche den Eindruck erwecke, das Begehen des Zugangs sei ab diesem Punkt verboten. Am H. seien zusätzlich Flugblätter mit dem Titel „Das organisierte Verbrechen - Das wahre Gesicht der Bündner Justiz“ sowie eine Auflistung von Straftaten und ein Auszug aus der Verfassung der Freimaurer angeschlagen. Auf der Verbotstafel werde schliesslich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn B. und Z. seit 1976 mehrere Straftaten nachgewiesen worden seien, indem sie beispielsweise die Servitut erpresst hätten. 2. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2008 beantragten die Gesuchsgegner, es sei auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten, eventuell sei das Begehren abzuweisen. Mit Bezug auf ihren Hauptantrag machten sie geltend, es fehle den Gesuchstellern am Rechtsschutzinteresse. Der Gemeindevorstand von C. habe den Gesuchsgegnern durch Verfügung vom 19. Juli 2007 befohlen, sofort sämtliche Aushänge zu entfernen und verboten, in Zukunft solche Plakate/Mitteilungen anzubringen. Ein schützenswertes Interesse der Gesuchsteller wäre nur zu bejahen, wenn das Bundesgericht die Beschwerde gegen das den Entscheid des Gemeindevorstandes schützende Urteil des Verwaltungsgerichts gutheissen würde. Solange der Entscheid des Bundesgerichts ausstehend sei, fehle es den Gesuchstellern am erforderlichen Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung, so dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsteller in einem vor Bezirksgericht Landquart hängigen Verfahren eine Widerklage mit dem Antrag auf Entfernung der Plakate mit ehrverletzendem Inhalt erhoben hätte. Somit hätten sie

4 kein selbständiges Massnahmeverfahren einleiten dürfen, vielmehr wäre ein entsprechendes Gesuch im bereits hängigen Verfahren zu stellen gewesen. 3. Ebenfalls am 4. Januar 2008 schrieb der Rechtsvertreter der Gesuchsteller dem Bezirksgerichtspräsidenten, im Rahmen der Wiederherstellung der ursprünglichen Zufahrt seien von der Gemeinde C. die Gegenstand des Gesuchs bildenden Verbotstafeln abgeräumt worden, da diese im Servitutsbereich gestanden hätten. Darauf hätten die Eheleute XY. mit roter Farbe im Bereich, welcher nach ihrer Meinung widerrechtlich benützt werde, Markierungen angebracht. Der Text entspreche dem, welcher auf den Verbotstafeln gestanden habe, und es würden wiederum die Nachbarn Z., B. und A. als Kriminelle bezeichnet. Zur Dokumentation wurden Fotos von den Sprayereien auf dem Zufahrtsweg eingelegt. - Am 11. Januar 2008 nahm Rechtsanwalt Just zur Vernehmlassung der Gesuchsgegner vom 4. Januar 2008 Stellung. 4. Am 4. Januar 2008 schrieb der Rechtsvertreter der Gesuchsteller dem Bezirksgerichtspräsidenten, im Rahmen der Wiederherstellung der ursprünglichen Zufahrt seien von der Gemeinde C. die Gegenstand des Gesuchs bildenden Verbotstafeln abgeräumt worden, da diese im Servitutsbereich gestanden hätten. Darauf hätten die Eheleute XY. mit roter Farbe im Bereich, welcher nach ihrer Meinung widerrechtlich benützt werde, Markierungen angebracht. Der Text entspreche dem, welcher auf den Verbotstafeln gestanden habe, und es würden wiederum die Nachbarn Z., B. und A. als Kriminelle bezeichnet. Zur Dokumentation wurden Fotos von den Sprayereien auf dem Zufahrtsweg eingelegt. - Am 11. Januar 2008 nahm Rechtsanwalt Just zur Vernehmlassung der Gesuchsgegner vom 4. Januar 2008 Stellung. C. Mit Entscheid vom 15. Februar 2008 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart: „1. Den Gesuchsgegnern wird unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, vorsorglich verboten, weitere, die Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzende Äusserungen, insbesondere die Bezeichnung der Gesuchsteller als „Kriminelle“, die Bezichtigung derselben der Begehung von Straftaten und die Behauptung, die Gesuchsteller hätten die Servitut (Fuss- und Fahrwegrecht) 1976 erpresst, in der Öffentlichkeit zu machen, insbesondere Anschläge auf und an der Grenze der Parzelle I., Grundstück C., anzubringen, auf welchen entsprechende Aussagen gemacht werden. Ferner wird den Gesuchsgegnern ausdrücklich verboten, allgemein Tatsachen kund zu tun, welche die Persönlichkeitsrechte

5 der Gesuchsteller beeinträchtigen, so insbesondere durch Sprayereien auf der Dienstbarkeitsfläche und dergleichen. 2. Den Gesuchsgegnern wird vorsorglich unter der Strafdrohung von Art. 292 ZGB (recte StGB) verboten, amtliche Zeichen zu verwenden, welche den Eindruck erwecken, dass das Begehen des Zugangs zu den Liegenschaften der Gesuchsteller allgemein verboten oder nur mit Zustimmung der Gesuchsgegner zulässig sei. 3. Die Entfernung der beanstandeten Plakate und der Sprayereien auf der Dienstbarkeitsfläche hat innert 20 Tagen zu erfolgen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 410.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 212.00 - Barauslagen von Fr. 78.00 Total somit Fr. 700.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegner. Diese werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Gesuchsgegner (recte Gesuchsteller) gesamthaft mit Fr. 1’000.00 (inkl. Mwst) zu entschädigen. 5. Mitteilung …“ D. Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute XY. am 19. März Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichen mit dem Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart unter Prozess Nummer 130-2007-205 vom 22. Februar 2008 aufzuheben und auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten; eventualiter: Es sei die angefochtene Verfügung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegner. 2. Es sei dem vorliegenden Rekurs hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.“ Die Rekurrenten liessen wiederum geltend machen, es fehle den Gesuchsstellern am Rechtsschutzinteresse, nachdem die Plakate aufgrund des Entscheides des Gemeindevorstandes entfernt worden seien. Die Gesuchsteller hätten zudem bereits am 8. Mai 2007 in einem Verfahren betreffend Eigentums- beziehungsweise

6 Grenzscheidungsklage widerklageweise dasselbe gefordert, was sie ein halbes Jahr später im vorliegenden Verfahren als vorsorgliche Massnahme verlangt hätten. Indem sie ohne aktenmässig nachvollziehbaren Grund dermassen viel Zeit hätten verstreichen lassen, hätten sie deutlich gemacht, dass es ihnen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Damit könne auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden. Sodann liege eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz verweise auf eine Eingabe der Gesuchsteller vom 4. Januar 2008, welche der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine solche Mitteilung sei jedoch nie erfolgt, und es sei folglich auch nie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt worden. Nebenbei sei noch zu bemerken, dass die Verbotstafeln und Sprayereien auf der angeblichen Dienstbarkeitsfläche inhaltlich keine Persönlichkeitsverletzung darstellten. Zudem stünden die Verbotsschilder noch auf dem Grundstück der Gesuchsgegner; auf diesem könnten die Rekurrenten aber ihr in Art. 16 BV statuiertes Grundrecht auf Meinungsund Informationsfreiheit wahrnehmen. Die Gesuchsgegner beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie führten aus, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs müsste nicht zwangsläufig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen; sie könne vielmehr geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt sei. Mit Bezug auf den Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses sei zu bemerken, dass der Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 28c ZGB unabhängig davon bestehe, ob die entsprechend geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung von der Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verboten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches hätten die Gesuchsteller übrigens von der entsprechenden Verfügung des Gemeindevorstandes keine Kenntnis gehabt, und es seien am 12. November 2008 die Plakate unbestrittenermassen noch vorhanden gewesen, ja es sei sogar kurz zuvor eine aktuellere Version angebracht worden. Am 9. Mai 2008 reichten die Eheleute XY. eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Rekursgegner ein, in welche sie auf ihren Standpunkten beharrten. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. Die rechtliche Grundlage für die von den Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen findet sich in Art. 28c ZGB, wo festgehalten wird, dass derjenige, der glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verlet-

7 zung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen kann. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EGzZGB ist zur Anordnung solcher Massnahmen der Bezirksgerichtspräsident zuständig; dessen Entscheid kann innert zwanzig Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist demnach einzutreten. II. 1. Die Rekurrenten rügen, es sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden, indem der Bezirksgerichtspräsident die Eingabe der Rekursgegner vom 4. Januar 2008 berücksichtigt habe, ohne den Rekurrenten Gelegenheit gegeben zu haben, dazu Stellung zu nehmen. Der Einwand scheint nach der Aktenlage tatsächlich insofern berechtigt, als nicht ersichtlich ist, dass die Eingabe der Gesuchsteller vom 4. Januar 2008 den Eheleuten XY. zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Rekursgegner weisen aber in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 zu Recht darauf hin, dass dieser Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rekursverfahren geheilt werden könne. Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einem Urteil vom 30. Juni 1993 unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesgerichts festgehalten, dass nach der Rechtsprechung Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise dann geheilt würden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zustehe (PKG 1993 Nr. 28 mit Verweisungen). Im zitierten Fall traf dies zu, da der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Die gleiche Kognitionsbefugnis steht nun aber auch dem Kantonsgerichtspräsidenten im Rekursverfahren gemäss Art. 12 EGzZGB zu. So wurde in einem Entscheid vom 13. Juni 2002 festgestellt, aufgrund der Regelung von Art. 12 Abs. 2 EGzZGB sei klar, dass der Kantonsgerichtspräsident in seiner Kognition frei sei, dass er neue Beweise erheben und frei überprüfen und auch eine Ermessenskontrolle ausüben könne (PKG 2002 Nr. 44, bestätigt in PKG 2004 Nr. 23). Hat also eine Partei die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten zu allen von der Gegenpartei vorgebrachten Argumenten und zu sämtlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen, erleidet sie durch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz keinen Nachteil. Falls die Eheleute XY. durch den Bezirksgerichtspräsidenten nicht über die Eingabe der Gesuchsteller vom 4. Januar 2008 informiert und nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sein sollten, so wäre dieser Mangel durch die von ihnen wahrgenommene Möglichkeit, sich im Rekursverfahren zu dieser Eingabe und den mit dieser eingelegten Beweismitteln zu äussern, geheilt. 2. Der Rechtsvertreter der Eheleute XY. vertritt wie schon im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung, es bestehe seitens der Gesuchsteller kein Rechts-

8 schutzinteresse an den beantragten Massnahmen, weil der Gemeindevorstand von C. die Rekurrenten verpflichtet habe, sofort sämtliche Aushänge am Zaun ihrer Liegenschaft sowie an der Zufahrt zu den Liegenschaften A. und Z. zu entfernen und in Zukunft von solchen Aktivitäten abzusehen. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage, ob eine Partei ein schützenswertes rechtliches Interesse hat, eine Streitsache durch den Richter entscheiden zu lassen, nach der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen ist (Art. 117 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart datiert vom 15. Februar 2008. Zu diesem Zeitpunkt war beim Bundesgericht noch eine Beschwerde gegen das die Verfügung des Gemeindevorstandes C. vom 19. Juni 2007 bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2007 hängig. Nicht nur bei Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Gesuchs vom 12. November 2007, sondern auch noch bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheides über dieses Gesuch war also die die Entfernung der beanstandeten Aushänge anordnende Verfügung des Gemeindevorstandes C. noch nicht rechtskräftig, so dass die Nachbarn durchaus noch ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihres Gesuches hatten. Dazu kommt, dass es im Verwaltungsverfahren nicht um den Schutz der gleichen Rechtsgüter ging wie im vorliegenden privatrechtlichen Verfahren. Im öffentlich-rechtlichen Verfahren stand die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Sinne von Art. 6 der Polizeiordnung der Gemeinde C. im Vordergrund. Dies ergibt sich daraus, dass in jenem Verfahren zwar auch beiläufig die Klagen der Nachbarn erwähnt wurden, dass aber vor allem gegen die in den Aushängen enthaltenen Verunglimpfungen der politischen und Justizbehörden aller Stufen vorgegangen wurde, in welchen sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht eine unhaltbare und schwere Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sahen. Im vorliegenden Verfahren geht es hingegen um den Schutz der Persönlichkeit von Einzelpersonen, welche sich durch die seit langem andauernden Anpöbelungen durch ihre Nachbarn in ihrer Eigenschaft als ehrenwerte Bürger beeinträchtigt sehen. Selbst wenn nun entgegen dem oben Gesagten der Argumentation der Rekurrenten entsprechend ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller nicht mehr bestehen sollte, weil von der Gemeinde die Entfernung der Aushänge angeordnet wurde, so haben die Eheleute XY. doch durch ihr seitheriges Verhalten bewiesen, dass sie immer nach neuen Wegen suchen, um die behördlichen Anweisungen zu umgehen und ihre Nachbarn weiterhin in perfider Weise zu belästigen. So haben sie die gegenüber diesen auf Plakaten erhobenen, in hohem Masse ehrenrührigen Anprangerungen nun auf die horizontale Ebene verlegt, nachdem ihnen seitens der Behörden die Entfernung der Aushänge entlang der Strasse und an der Grenze zur Liegenschaft B. befohlen wurde. Über die Täterschaft der auf der Servitutsfläche

9 angebrachten Schmierereien, welche die Rekursgegner in persönlichkeitsverletzender Weise wiederum als Kriminelle bezeichnen, kann es angesichts der Vorgeschichte keine Zweifel geben, ist doch nicht einzusehen, welche Drittperson an solchem den Urheber an sich selbst qualifizierendem Unfug ein Interesse haben könnte. Die Rekurrenten haben durch diese neuen Machenschaften bewiesen, dass sie keine Möglichkeit unversucht lassen, um sich negativ über ihre Nachbarn zu äussern, und dass sie gewillt sind, diese auch in Zukunft in schwerwiegender Weise in ihren persönlichen Verhältnissen zu verletzen. Angesichts dieses hartnäckigen Beharrens auf den ehrenrührigen Anfeindungen und der Unbelehrbarkeit der Störenfriede erscheint es geradezu abwegig, den Verletzten das Rechtsschutzinteresse an den beantragten Massnahmen abzusprechen. Der entsprechende Einwand erweist sich daher als völlig haltlos. 3. Die Rekurrenten nehmen in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2008 den in der Vernehmlassung vom 4. Januar 2008 erhobenen Einwand wieder auf, die Gesuchsteller hätten nicht dargetan, dass ihnen aus der geltend gemachten Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Sie könnten sich denn auch zu dieser Thematik gar nicht mehr erfolgversprechend äussern, nachdem sie mit der Stellung des Massnahmebegehrens über ein halbes Jahr zugewartet hätten. Dazu ist einmal festzuhalten, dass der Verletzte das Entstehen eines Schadens nicht etwa zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen hat (Art. 28c Abs. 1 ZGB). Dass dieses Erfordernis erfüllt ist, lässt sich nicht schon dadurch bestreiten, dass die Nachbarn eine Zeitlang zugewartet haben, bis sie zu rechtlichen Massnahmen griffen. Sie mochten in der Hoffnung, die Eheleute XY. würden im Laufe der Zeit selbst zur Vernunft kommen und ihre Hetzkampagne gegen sie einstellen, die Einreichung eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massahmen hinausgezögert haben, was angesichts der bereits gemachten Erfahrungen etwas blauäugig gewesen sein mochte, doch kann ihnen deswegen nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aus dem persönlichkeitsverletzenden Verhalten der Gesuchsgegner ein nicht leicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass persönliche Verunglimpfungen, so absurd sie wie gerade im vorliegenden Fall auch sein mögen, stets die Gefahr in sich bergen, dass bei Dritten der Eindruck entsteht, ein Quintchen Wahrheit werde wohl hinter den Vorwürfen stehen, und solche Mutmassungen sind oft nicht mehr leicht aus der Welt zu schaffen. Nachdem die Persönlichkeitsverletzungen schon längere Zeit angedauert hatten und keine Anzeichen bestanden, dass sich die Eheleute XY. eines Besseren besinnen könnten, war es den Nachbarn nicht weiter zuzumuten, sich diese Anrempelungen weiterhin widerstandslos gefallen zu lassen. Sie hatten

10 daher guten Grund, zur Verhinderung weiteren Schadens durch Einleitung eines raschen Verfahrens rechtliche Schritte gegen die anhaltenden Provokationen zu unternehmen. III. Ergibt sich aus dem Gesagten, dass alle gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgebrachten Einwände unbegründet sind, ist der Rekurs abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass die Rekurrenten unter solidarischer Haftung die Kosten des hierseitigen Verfahrens zu tragen und die Rekursgegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben.

11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X. und Y., welche die Rekursgegner unter solidarischer Haftung ausseramtlich gesamthaft mit 800 Franken zu entschädigen haben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung, in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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