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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 02.09.2008 PZ 2008 159

2 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,000 mots·~20 min·7

Résumé

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 159 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Pers —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde d e r Z . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Y. vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, in Sachen der STWEG X . , bestehend aus: A., B . A G , C . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz), hat sich ergeben:

2 A. Die Z. AG ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr._, 314/1000 Miteigentum am Grundstück Nr._, Y.. Zugunsten dieser Stockwerkeinheit und zu Lasten des angrenzenden Grundstücks Nr._, Y., ist ein Überbaurecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, welches der berechtigten Partei gestattet, auf dem Grundstück Nr._ einen Überbau zu erstellen und beizubehalten. Eigentümerin des Grundstücks Nr._ ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.. Im Sommer 2007 begann die Z. AG, eine Aussenwand des Warenlifts der Liegenschaft Grundstück Nr._ herauszufräsen und eine neue Zugangstüre zu erstellen. B. Am 20. August 2007 reichte die STWEG X. beim Kreispräsidenten Y. ein Gesuch betreffend Besitzesschutz mit folgenden Anträgen ein: „1. Der Gesuchsgegnerin sei unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung keine Folge leistet, zu verbieten, die Bauarbeiten an der Liegenschaft Grundstück Y. Nr._, X., namentlich am Warenlift, weiterzuführen. 2. Verfahrensantrag: Die Verfügung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch zu erlassen und nachfolgend zu bestätigen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei unter Strafdrohung von Art. 292 StGB gegenüber den Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung keine Folge leistet, zu verbieten, auf der im beiliegenden Situationsplan farbig bezeichneten Fläche zu parkieren oder ihre Mieter parkieren zu lassen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.“ Die Gesuchstellerin machte geltend, die Gesuchsgegnerin habe mit den eingangs erwähnten Bauarbeiten begonnen, ohne die Versammlung der Stockwerkeigentümer von Grundstück Nr._ um Zustimmung anzufragen. Weder stelle der Warenlift Sonderrecht der Gesuchsgegnerin dar noch sei die Gesuchsgegnerin Stockwerkeigentümerin von Grundstück Nr._. Überhaupt sei die Aussenwand von Gesetzes wegen ein gemeinschaftlicher Bauteil. Die Handlung stelle somit eine Besitzesstörung dar. Zudem parkierten die Gesuchsgegnerin bzw. deren Mieter dauernd auf der östlich des Gebäudes auf Grundstück Nr._ gelegenen Fläche, wozu keine Berechtigung bestehe. Weder sei im Grundbuch eine Parkierungsdienstbarkeit eingetragen, noch könne ein reglementarisches Benutzungsrecht der Gesuchsgegnerin als Nichteigentümerin bestehen. Im Übrigen könne die Gesuchsgegnerin keine Flächen vermieten, deren Benutzung ihr nicht zustehe.

3 C. Mit Entscheid vom 21. August 2007, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Y.: „1. Der Gesuchsgegnerin wird unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Verfügung keine Folge leistet, superprovisorisch verboten, die Bauarbeiten an der Liegenschaft Grundstück Y. Nr._, X., namentlich am Warenlift, weiterzuführen. 2. Die superprovisorische Anordnung dieser Massnahme gilt bis zum Entscheid über den Erlass eines ordentlichen Amtsbefehls. 3. Der Gesuchsgegnerin wird dieser provisorische Amtsbefehl sowie das Gesuch vom 20. August 2007 zugestellt und eine Frist bis am 4. September 2007 zur Stellungnahme gewährt. 4. Die Parteien werden aufgefordert, bis zum 4. September 2007 einen Kostenvorschuss von je Fr. 800.- an das Kreisamt Y. einzubezahlen. 5. Die amtlichen Kosten bleiben bis zum Abschluss des Amtsbefehlsverfahrens bei der Prozedur. 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem eingelegten Situationsplan gehe hervor, dass weder der mit „HYDR. WARENL.“ noch der mit „LIFT 630 kg“ bezeichnete Bauteil als Überbaufläche markiert sei. Abgesehen davon müssten die Aussenwände des Warenlifts als gemeinschaftliche Bauteile betrachtet werden, da diese die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen würden. In Anbetracht des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin bereits in den Besitz der Gesuchstellerin eingegriffen habe und davon auszugehen sei, dass sie beabsichtige, ihr Bauvorhaben zu vollenden, sei es gerechtfertigt, die entsprechende Massnahme provisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen. D. Mit Stellungnahme vom 4. September 2007 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Wie sich aus dem Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum betreffend das Grundstück Nr._ vom 28. September 1977 ergebe, sei der mit dem Überbau belastete Teil Bestandteil der Stockwerkeinheit Nr._ im Sinne von Art. 674 Abs. 1 ZGB. Der jeweils Berechtigte habe gemäss diesem Vertrag auch für den Unterhalt des überragenden Bauteils aufzukommen. Im Rahmen dieses Überbaurechts hätten die damaligen Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr._ sodann einen Warenlift erstellt. Der zur Diskussion stehende Eingriff erfolge im Zuge einer Sanierung und sei überdies minimal. Weiter sei entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer von Grundstück Nr._ nicht erforderlich, da der Warenlift genauso Bestandteil der Stockwerkeinheit Nr._ der Stammparzelle Nr._ sei wie das

4 Ladenlokal. Was das Abstellen von Fahrzeugen betreffe, so könne im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend festgestellt werden, ob die Gesuchsgegnerin ein Recht habe, auf der besagten Fläche Fahrzeuge zu parkieren. Hingegen müsse im Rahmen der Benutzung des Warenlifts auch das Recht bestehen, diesen ungehindert zu erreichen, damit die Ware überhaupt in den Lift geladen werden könne. Dies schliesse jedoch aus, dass irgendein Dritter, die Gesuchstellerin oder einer ihrer Stockwerkeigentümer ein besseres Recht auf die Benutzung dieser Fläche habe. E. Anlässlich des Augenscheins und der Hauptverhandlung am 17. September 2007 musste festgestellt werden, dass der zur Diskussion stehende Warenlift zwischenzeitlich fertig gestellt worden war. Zum Abschluss des Augenscheins gaben die Parteivertreter bekannt, sich einigen zu wollen, sodass kein Entscheid gefällt werden müsse. Diese Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge mehrfach verlängert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die Gesuchstellerin mit, dass zwischen den Parteien nun doch keine Einigung habe erzielt werden können, weshalb sie um die Weiterführung des Verfahrens bitte. F. Mit Entscheid vom 17. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, verfügte der Kreispräsident Y.: „1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Nr. 1 wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Der Z. AG wird unter Androhung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen verboten, auf der im beigehefteten Situationsplan farbig bezeichneten Fläche zu parkieren oder ihre Mieter parkieren zu lassen. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- werden der Z. AG auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist innert 30 Tagen dem Kreisamt Y. zu überweisen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dieser zurückerstattet. 4. Die Z. AG hat die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X. mit Fr. 1'500.zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Mitteilung).“ In der Begründung wurde festhalten, dass die Bauarbeiten am Warenlift in der Zwischenzeit fertig gestellt seien, womit die Besitzesstörung bereits geschehen bzw. beendet sei. Aus diesem Grund sei das gesuchstellerische Begehren auf Ver-

5 bot der Weiterführung der Bauarbeiten infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Weiter habe die Gesuchsgegnerin nicht nachweisen können, dass sie berechtigt sei, auf der fraglichen Fläche zu parkieren. Der im Reglement der STWEG X. als gemeinschaftlicher Teil bezeichnete Boden mit oberirdischen Autoabstellplätzen betreffe nicht die zur Diskussion stehende Fläche auf dem Grundstück Nr._, sondern die Fläche auf dem Grundstück Nr._. Dieselbe Bestimmung deute überdies nicht auf eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks Nr._, sondern höchstens zu Gunsten des Grundstücks Nr._ hin. Schliesslich scheine auch die Argumentation, wonach das Recht bestehen müsse, mit einem Fahrzeug den Warenlift ungehindert zu erreichen, nicht stichhaltig. So ziehe nämlich das Erreichen des Warenlifts mit einem Fahrzeug nicht per se eine Berechtigung zum Parkieren mit sich. Folglich geschehe das Parkieren der Gesuchsgegnerin bzw. deren Mieter ohne Recht und sei im Rahmen des Besitzesschutzverfahrens zukünftig zu verbieten. G. Gegen diese Verfügung erhob die Z. AG mit Eingabe vom 31. Juli 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 2. Eventuell sei Ziff. 2 wie folgt abzuändern: Der Z. AG wird unter Androhung von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen verboten, auf der im beigehefteten Situationsplan farbig bezeichneten Fläche zu parkieren oder ihre Mitarbeiter parkieren zu lassen. Ausgenommen hiervon ist das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Warenumschlages über den Warenlift der Z. AG. 3. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Prozessualer Antrag a) Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. b) Das Verfahren sei nach Genehmigung der aufschiebenden Wirkung vorderhand für drei Monate zu sistieren, da die Parteien eine aussergerichtliche Lösung für möglich halten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit dem Bau des Warenlifts derselbe dazu verwendet wurde, Paletten ins Untergeschoss zu verfrachten. Damit sei aber auch das Recht verbunden, mit dem Lieferwagen an den Lift zu fahren. Habe die Beschwerdeführerin somit ihr Zufahrtsrecht zum Warenlift nachgewiesen und sei kein Dritter an der Fläche berechtigt, so lasse sich im Rahmen des bloss possessorischen Besitzesschutzes nicht ableiten, ob ihr infolgedessen nicht auch das Parkieren erlaubt sei. Ihr stehe das Recht zu, soviel Warenumschlag zu betreiben,

6 wie sie benötige, selbst wenn es den ganzen Tag dauern sollte. Verhalte es sich so, dass die Berechtigte vor dem Warenlift bloss parkiere, so führe dies nicht zu einer Mehrbelastung der Belasteten. Dass somit auch das Recht eingeschlossen sei, auf dieser Fläche zu parkieren, liege auf der Hand. H. Mit Schreiben vom 8. August 2008 verzichtete der Kreispräsident Y. unter Einreichung der Akten auf eine Vernehmlassung. I. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2008 die Abweisung der Beschwerde sowie der Verfahrensanträge. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, auf der besagten Fläche zu parkieren. Weder sei im Grundbuch eine Parkierungsdienstbarkeit eingetragen, noch könne ein reglementarisches Benutzungsrecht der Beschwerdeführerin als Nichteigentümerin dieser Liegenschaft bestehen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. b) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Be-

7 weisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). c) Offen gelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung der Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Y. 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). d) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104). 2. Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Besitzesstörung am Warenlift auf dem Grundstück Nr._ beanstandet, ist sie nicht zu hören. Da die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten am Warenlift zwischenzeitlich fertig gestellt hatte, hat die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführerin zu verbieten sei, die Bauarbeiten weiterzuführen, zu Recht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. Stark, Berner Kommentar, IV.3.1, 3. Aufl., Bern 2001, N. 25 zu Art. 928 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch das Parkieren auf der strittigen Fläche das Besitzesrecht der Beschwerdegegnerin verletzt.

8 3. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Besitzer ist nach Art. 919 Abs. 1 ZGB wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Eine Störung des Besitzes stellt jede Beeinträchtigung der ungeschmälerten tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen dar, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes führt (vgl. Stark, a.a.O., N. 18 zu Vor Art. 926-929 ZGB, N. 19 zu Art. 928 ZGB). Dies gilt jedoch nicht für untergeordnete, nebensächliche Beeinträchtigungen. Art. 684 Abs. 1 ZGB gebietet, sich jeder übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Dieser Massstab der Übermässigkeit ist im Besitzrecht auch dann heranzuziehen, wenn kein Nachbarschaftsverhältnis vorliegt (vgl. Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N. 9 zu Vor Art. 926-929 ZGB). Bei Grunddienstbarkeiten liegt eine Besitzesstörung oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit. 4.a) Die Beschwerdegegnerin macht im Sinne der Beschwerdeantwort geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, auf der östlich des Gebäudes auf Grundstück Nr._ gelegenen Fläche zu parkieren. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, aufgrund der Dienstbarkeit stehe ihr als Berechtigte das Recht zu, neben dem Warenlift soviel Warenumschlag zu betreiben, wie sie benötige, was die Berechtigung mit einschliesse, auf dieser Fläche zu parkieren. b) Ist im einzelnen Fall das zulässige Mass der Ausübung festzustellen, muss zuerst der Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt werden. Denn nur für Dienstbarkeiten, deren Inhalt bestimmt ist, kann festgestellt werden, in welchem Umfang sie ausgeübt werden dürfen. Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Ist der genaue Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit strittig, schreibt das Gesetz demnach eine Reihenfolge vor, nach welcher der Richter diese zu bestimmen hat: 1. Grundbucheintrag; 2. Erwerbsgrund; 3. längere gutgläubige Ausübung. Diese Reihenfolge ist zwingend (vgl. PKG 1998 Nr. 18, E. 2 mit Hinweisen; Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Grunddienstbarkeiten, Zürich 1980, N. 7 zu Art. 738 ZGB; Petitpierre, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 738 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen ist. Sie darf die Rechte des Eigentümers

9 des dienenden Grundstücks nur insoweit belasten, als es zu ihrer normalen Ausübung nötig ist (vgl. PKG 1992 Nr. 10; Petitpierre, a.a.O., N. 11 zu Art. 738 ZGB). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Dienstbarkeit aus der Art, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist, nur dann in Frage kommt, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit nicht bereits aus dem Eintrag oder dem in zweiter Linie massgeblichen Erwerbstitel bestimmt werden kann. Andernfalls bleibt für weitere Erkenntnisquellen kein Raum (vgl. PKG 1992 Nr. 10, E. 3 mit Hinweisen). Zunächst massgebend ist der Wortlaut des Grundbucheintrags und zwar uneingeschränkt, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben. Der Wortlaut des Grundbucheintrags hat also nur, aber immerhin dann absolute und alleinige Wirkung, wenn er klar, unmissverständlich und bezogen auf das zur Diskussion stehende Element erschöpfend ist (vgl. Liver, a.a.O., N. 36 zu Art. 738 ZGB; BGE 123 II 464 E. 2 b; PKG 1998 Nr. 18, E. 3 a). c) Der Grundbucheintrag des Grundbuchamts der Stadt Y. (act. 4 der Gesuchstellerin) betreffend das Grundstück Nr._, ausgestellt am 22. Juli 2005, erwähnt unter Dienstbarkeiten/Grundlasten „Grenzüberbaurecht L. z.G. 51513“. Der Begründungsakt (Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 28. September 1977 [act. 6 der Gesuchstellerin; act. 2 der Gesuchsgegnerin]) hält dazu auf Seite 3 fest, dass „der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Nr._ dem jeweiligen Eigentümer der Stockwerkeinheit 51'513 gestattet, den im Situationsplan 1:50 violett angelegten Teil des Erdgeschosses als Überbau auf Parzelle zu erstellen und beizubehalten“. Ein Überbaurecht verleiht dem jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten das Recht, einen Teil eines Gebäudes, sei dieser oberirdisch oder unterirdisch erstellt, auf ein anderes Grundstück überragen zu lassen, also das Recht auf eine grenzüberschreitende Baute (vgl. Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band II, 2. Aufl., Bern 2000, § 10 N. 6; Schmid, Ausgewählte Fragen zum Baurecht, Unterbaurecht und zum Überbaurecht, in: ZBGR 79, S. 304). Im konkreten Fall sollte dem Berechtigten der Überbau des Erdgeschosses auf einen Teil der Fläche des belasteten Grundstücks ermöglicht werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beinhaltet die vorliegend als Überbaurecht bezeichnete Dienstbarkeit klarerweise kein Recht zum Parkieren. Inwiefern mit dem Überbaurecht zusätzlich eine Parkierungsdienstbarkeit einhergehen soll, ist nicht ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin dennoch auf dieser

10 Fläche parkiert bzw. ihre Mieter darauf parkieren lässt, verletzt sie die Besitzesrechte der Beschwerdegegnerin im oben genannten Sinn. d) Selbst wenn, was vorliegend jedoch nicht erwiesen ist, der Warenlift durch die bisherigen Mieter seit 1977 konstant in der von der Beschwerdeführerin dargelegten Art und Weise benutzt worden sein sollte, wird dabei übersehen, dass der richterlichen Feststellung des Inhalts einer Dienstbarkeit gestützt auf ihren Erwerbsgrund oder ihre lang andauernde Ausübung durch das Gesetz eine Grenze gesetzt wird. Art. 738 Abs. 2 ZGB erlaubt die Inhaltsbestimmung einer Dienstbarkeit nach dem Erwerbstitel oder nach lang andauernder Ausübung nur im Rahmen des Eintrags. Der Grundbucheintrag legt also einen Bereich möglicher Inhalte fest, den man durch Auslegung nicht verlassen kann. Man muss sich also fragen, ob das Recht, die Fläche als Parkfläche zu benutzen, vom Grundbucheintrag „Grenzüberbaurecht L. z.G. 51513“ überhaupt noch gedeckt sein kann. Mit dem bei der Auslegung des Inhalts vorrangige Bedeutung zukommenden Grundbucheintrag wird ein Rahmen gesetzt, den man nicht verlassen kann (ZBGR 32 Nr. 35, S. 130), auch nicht durch eine lang anhaltende, übereinstimmende Willensbetätigung. Ganz abgesehen davon, dass damit die Formvorschrift für die Begründung von Grunddienstbarkeiten von Art. 732 ZGB verletzt würde, kann die ausdehnende Auslegung höchstens soweit gehen, wie dies der im Grundbucheintrag verwendete und damit publike Begriff gerade noch erlaubt. Die Identität der Dienstbarkeit muss gewahrt bleiben (Liver, a.a.O., N. 16/N. 91 zu Art. 738 ZGB, N. 155 zu Art. 736 ZGB). Der Grundbucheintrag hat in diesem Sinne eine Eliminationsfunktion. Ist zum Beispiel ein „Wegrecht“ eingetragen, berechtigt dies nicht, auf dem belasteten Grundstück sein Vieh weiden zu lassen, Holz zu schlagen oder Wasser zu schöpfen (vgl. Naegeli, Die Auslegung der Grunddienstbarkeiten, Diss. Zürich 1935 S. 6/81/88/123 f.). Dies ganz einfach deshalb, weil es die objektive durch den Grundbucheintrag gesetzte Grenze des Sachenrechts sprengen würde. Ein Fahrwegrecht berechtigt nicht zur Ablagerung von Transportgut und auch nicht zum Parkieren (vgl. die bei Liver, a.a.O., N. 168 zu Art. 730 ZGB zitierten Urteile: ZBGR 20 Nr. 122, ZBGR 30 Nr. 24). Folglich gehört zu einem Überbaurecht, also zu einem Recht auf eine grenzüberschreitende Baute, klarerweise nicht auch das Recht, auf besagtem Grund zu parkieren. e) Festzuhalten ist allerdings, dass eine abschliessende Auslegung der fraglichen Dienstbarkeit dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt. Für das Besitzesschutzverfahren genügt die Feststellung, dass bereits bei summarischer Prüfung des Inhalts der Dienstbarkeit hinreichend erstellt ist, dass diese kein Parkieren von Fahrzeugen umfasst.

11 5.a) Ob das vorliegende Überbaurecht allenfalls ein Recht beinhaltet, auf der betreffenden Fläche, Güterumschlag zu betreiben, kann offen gelassen werden, da es sich beim Eventualbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2, wonach das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Warenumschlags über den Warenlift vom Parkverbot ausgenommen sein soll, um ein neues unzulässiges Begehren handelt, welches im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden kann. Doch selbst wenn ein solches Recht bestehen sollte, geht die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, dieses Recht beinhalte automatisch das Recht zu parkieren. Indem sie vorbringt, es führe zu keiner Mehrbelastung, ob die fragliche Fläche dazu benutzt werde, um Warenumschlag zu betreiben oder um Fahrzeuge zu parkieren, verkennt sie, dass das Gesetz diese beiden Vorgänge unterschiedlich behandelt. b) So wird als Parkieren nach Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht dem blossen Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient, bezeichnet. Unter diesen Begriff fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (vgl. BGE 89 IV 216). Güterumschlag wird in BGE 89 IV 213 umschrieben als Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Hierfür sind, neben Art. 18 Abs. 4 VRV, als Sonderregeln Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 VRV massgebend. Dabei ist zu beachten, dass beispielsweise das Ausfüllen von Bezugsscheinen nach abgeschlossener Ladetätigkeit bereits nicht mehr zum Güterumschlag gehört, sondern bereits ein Parkieren darstellt, wenn das Fahrzeug an der zuvor für den Güterumschlag verwendeten Stelle stehen gelassen wird. Überhaupt beschränkt sich die Privilegierung der Güterumschlag Tätigenden auf Situationen, in denen Parkflächen nicht vorhanden oder nicht frei sind. So ist denn auch derjenige, der sein Fahrzeug auf einem mit einer Parkuhr versehenen Parkfeld parkiert, um einen Güterumschlag vorzunehmen, verpflichtet, die Parkuhr in Gang zu setzen (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N. 800). c) Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass mit einem allfälligen Recht, eine bestimmte Fläche zu Güterumschlagszwecken zu benutzen, nicht automatisch die Berechtigung einhergeht, auf dieser Fläche auch Fahrzeuge zu parkieren. 6.a) Ist mit der vorliegenden Verfügung in der Sache selbst entschieden, wird eine Behandlung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung so-

12 wie um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Zu letzterem besteht denn auch kein Grund, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Sistierung ablehnt und damit zu erkennen gibt, dass sie eine Verhandlungslösung als gescheitert betrachtet. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdeführerin. Überdies wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 (inkl. MWST) für angemessen.

13 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin überdies mit Fr. 800.00 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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