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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.09.2008 PZ 2008 155

26 septembre 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,138 mots·~21 min·8

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 155 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Postfach, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 9. Juli 2008, mitgeteilt am 11. Juli 2008, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. und Y. heirateten am 20. März 1995 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe ging der Sohn B., geboren am 17. September 1999, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in A.. B. Am 28. Mai 2008 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Obhut über B. unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Vater, die Zuteilung der ehelichen Wohnung an sich und ihren Sohn sowie die Verpflichtung von X. zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- (Fr. 1'000.-- für sich und Fr. 800.-- für den Sohn B.) beantragte. Bezüglich der gemeinsamen Wohnung stellte sie zudem den Antrag, ihr Ehemann habe diese unter Mitnahme der persönlichen Effekten bis spätestens am 30. Juni 2008 zu verlassen und es sei ihm unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, ohne ihre Einwilligung in die eheliche Wohnung zurückzukehren. C. Anlässlich der gemeinsamen Anhörung vor dem Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur am 18. Juni 2008 einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann die gemeinsame Wohnung bis spätestens 31. Juli 2008 verlassen werde. Im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wurde ihm zudem nochmals eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen gewährt. D. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2008 erklärte sich X. mit der Zuteilung der Obhut über B. an die Ehefrau einverstanden. Er ersuchte jedoch um Einräumung eines flexiblen und grosszügigen Besuchs- und Ferienrechts. Daneben beantragte er, für die Dauer des Getrenntlebens die Hälfte des Mobiliars und Inventars der ehelichen Wohnung nutzen zu können. Bezüglich des Unterhalts stellte er den Antrag, die monatlichen Beiträge auf höchstens Fr. 800.-- inkl. Kinderzulagen festzulegen. Zudem beantragte er, es sei eine weitere Anhörung durchzuführen. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008, mitgeteilt am 11. Juli 2008, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur wie folgt: „1. Die Parteien werden berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung wird für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau und dem Kind zugeteilt. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Juli 2008 zu verlassen. 3. Das Kind B., geb. 17. September 1999, wird unter die Obhut der Mutter gestellt. 4. Der Vater wird berechtigt, B. am ersten und dritten Wochenende des Monats jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf

3 Besuch zu nehmen. Die Terminabsprache hat rechtzeitig zu erfolgen. Ausserdem wird der Vater berechtigt, den Sohn B. jährlich für drei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen. 5. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Familie für die effektive Dauer der Trennung monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'252.00 (für das Kind CHF 750.00, für die Ehefrau CHF 502.00) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Jeweilige Gratifikationen des Ehemannes oder der Ehefrau gehen bei der Auszahlung je zur Hälfte an den Ehepartner. 6. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'129.00 (Gerichtsgebühren CHF 800.00, Schreibgebühren CHF 225.00, Bargebühren CHF 104.00) gehen hälftig zu Lasten der Parteien. Der Anteil der Ehefrau wird, da sie mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, nach Eintritt der Rechtskraft der Stadt A. in Rechnung gestellt. Der Ehemann hat seinen Anteil nach einem allfälligen negativen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Andernfalls werden die Kosten ebenfalls der Stadt A. in Rechnung gestellt. Allfällige ausseramtliche Kosten werden wettgeschlagen. 7. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ F. Gegen diese Verfügung vom 9. Juli 2008 liess X. mit Eingabe vom 29. Juli 2008 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Eheschutzverfügung sei aufzuheben. 2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, als Kindesunterhalt und für die Rekursgegnerin persönlich zusammen für die Dauer des Getrenntlebens ab dem 1. August 2008 einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von höchstens Fr. 800.-- (inkl. Kinderzulage) zu bezahlen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Rekursgegnerin.“ Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 3. September 2008 (PZ 08 156) gutgeheissen wurde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2008 stellte Y. den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei er unter Kosten- und Entschä-

4 digungsfolge abzuweisen. Auch die Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 3. September 2008 (PZ 08 174) ebenfalls gutgeheissen wurde. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. H. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 26. September 2008 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien zusammen mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Rekursgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es stelle sich die Frage, ob der Rekurrent überhaupt ein Rechtsschutzinteresse daran habe, dass sein Rekurs behandelt werde, nachdem gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin eine Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen nötig sein werde. Die Abänderung eines Eheschutzentscheids ist dann zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme eingetreten ist. Im vorliegenden Fall beanstandet X. verschiedene Bedarfspositionen in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung, zu welchen er bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2008 nähere Ausführungen machte (13. Monatslohn der Ehefrau, überhöhte Wohnkosten der Ehefrau, eheliche Schulden). Diese Streitpunkte unterliegen, da sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert wurden und diesbezüglich seither keine Änderungen eintraten, nicht der Abänderung. Eine Anpassung kann somit nur im Rahmen eines Rekursverfahrens erfolgen. Daran vermag auch der Umstand, dass allenfalls in absehbarer Zeit ein

5 Abänderungsverfahren erforderlich sein könnte, nichts zu ändern. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs vom 29. Juli 2008 ist daher einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn. Vom Rekurrenten nicht bestritten wird der Umstand, dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind besteht. Er wendet jedoch ein, die vom vorinstanzlichen Richter getroffene Unterhaltsregelung sei aufgrund der beträchtlichen gemeinsamen Schulden nicht als angemessen zu taxieren. Die verfügten Unterhaltsbeiträge würden es verunmöglichen, die ehelichen Schulden innert nützlicher Frist zu tilgen, da hierfür lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 330.-- verbleibe. Der Schuldenberg wäre bei dieser Regelung in 18 Jahren noch nicht abgebaut, was ihm nicht zugemutet werden könne. Die Unterhaltsbeiträge seien daher etwas tiefer zu veranschlagen. Im vorliegenden Verfahren gilt es somit zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten und seiner Ehefrau im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurden beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsfähige ist daher nicht grundsätzlich beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoneinkommen (vgl. Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 2 zu Art. 173). 4. Das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag, den Grundbeträgen von unmündigen Kindern, die bei ihm wohnen, sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen zusammen.

6 a) Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte die Vorinstanz bei Y. einen Grundbedarf von Fr. 3'667.--. Dieser setzt sich gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, Wohnkosten von Fr. 1'562.--, dem Grundbetrag für den Sohn B. von 350.--, der Krankenkassenprämie von Fr. 280.--, der Krankenkassenprämie für B. von Fr. 75.-- sowie einem Betrag für Steuern von Fr. 150.-- zusammen. Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, die Bedarfsberechnung bei seiner Ehefrau hätte anders ausfallen müssen, was zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag geführt hätte. aa) Zunächst beanstandet der Rekurrent die Berücksichtigung eines Betrags für laufende Steuern. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei dem Grundbedarf bei knappen Verhältnissen kein Betrag für Steuern hinzuzurechnen. Zwar trifft es zu, dass die Steuerlast bei engen finanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhaltsbeitrag zu senken. Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche Abgabenforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Übersteigt das gemeinsame Einkommen jedoch die Existenzminima beider Ehegatten, sind die unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vielmehr mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.74 S. 61). Im vorliegenden Fall verbleibt den Parteien - wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden - ein Überschuss, weshalb die Steuerlast in der Bedarfsrechnung entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen ist. Die Höhe der eingesetzten Beträge für die mutmasslich anfallenden Steuern wurde seitens des Rekurrenten nicht beanstandet und erscheint auch als angemessen. ab) Des Weiteren rügt der Rekurrent die Anrechnung von Fr. 1'562.-- der Ehefrau für Wohn- und Nebenkosten. Bereits anlässlich der bezirksgerichtspräsidialen Anhörung vom 18. Juni 2008 sei die Rekursgegnerin darauf hingewiesen worden, dass die eheliche Wohnung am C.-Strasse in A. für eine alleinerziehende Person mit einem Kind zu teuer und im Übrigen ohnehin zu gross sei. Dies sei sodann auch in der Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 19. Juni 2008 schriftlich festgehalten worden. Dennoch habe die Rekursgegnerin den Kündigungstermin für die Wohnung verstreichen lassen und sei offensichtlich nicht gewillt, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es sei ihr daher spätestens ab 1. Oktober 2008 der Betrag von Fr. 1'200.-- zur Deckung ihrer Wohnkosten einzusetzen. Erscheinen die effektiven

7 Wohnkosten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes im Lebensraum der Ehegatten übersetzt, so ist der im familienrechtlichen Existenzminimum eines Ehegatten zu berücksichtigende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herabzusetzen. Dieser Termin kann nicht vor Eröffnung des Eheschutzentscheids, in welchem die Umstellungspflicht erstmals festgehalten worden ist, liegen (Six, a.a.O. N. 2.97 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur in seiner (prozessleitenden) Verfügung vom 19. Juni 2008 darauf hinwies, dass - im Falle einer Trennung - eine 4 ½-Zimmerwohnung für zwei Personen überdimensioniert sei und dass der Kündigungstermin ihrer Wohnung der 30. Juni 2008 mit Auflösungsdatum per Ende September 2008 sei. Er verpflichtete Y. jedoch nicht dazu, die Wohnung auf diesen Termin hin zu kündigen, da ihr andernfalls tiefere Mietkosten als die effektiv anfallenden angerechnet worden wären. Auch in der angefochtenen Verfügung, welche am 9. Juli 2008, das heisst nach dem 30. Juni 2008 erlassen wurde, auferlegte er der Rekursgegnerin keine Pflicht zum Wohnungswechsel, sondern rechnete ihr bis auf weiteres einen Betrag für Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'562.-- an. Daher kann dem Antrag des Rekurrenten, Y. ab dem 1. Oktober 2008 tiefere Wohnkosten anzurechnen, bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben werden. Hinzu kommt, dass am jetzigen Wohnort der Rekursgegnerin, welche einer Arbeit nachgeht, gemäss ihren eigenen Angaben auch für die Betreuung des Sohnes B. gesorgt ist. Dadurch fallen keine weiteren Kosten für Kinderbetreuung an, was die leicht erhöhten Wohnkosten im vorliegenden Fall dennoch als angemessen erscheinen lässt. ac) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums von Y. nicht zu beanstanden ist. Es kann bei ihr somit von einem Grundbedarf von Fr. 3'667.-- ausgegangen werden. b) Im Falle von X. berücksichtigte die Vorinstanz bei der Bedarfsrechnung den Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Unterstützungspflichten von Fr. 1'100.--, Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'000.--, Krankenkassenprämien von Fr. 280.-- sowie Auslagen für die Steuern von Fr. 300.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr. 2'680.--. ba) Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 26. September 2008 äusserte der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin den Verdacht, dass der Rekurrent, der gemäss eigenen Angaben bei seiner Schwester in I. wohnt, gar keine Miete zu bezahlen habe. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass selbst dieser Um-

8 stand an der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung nichts ändern würde. Wohnt ein Ehegatte nämlich nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorübergehend bei Freunden, Bekannten oder Verwandten und fallen dort keine oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht auf diese, sondern auf die höheren Wohnkosten in angemessenem Umfang abzustellen. Es besteht die Vermutung, dass es nach dem Willen der Personen, die einem der Ehegatten eine Wohngelegenheit einräumen, darum geht, diesen zu begünstigen und nicht, den anderen Ehegatten zu entlasten (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; Six, a.a.O., N. 2.103 S. 71). Gestützt auf diese Rechtsprechung können dem Rekurrenten im vorliegenden Fall somit vorübergehend Fr. 1'000.-- an Wohnkosten angerechnet werden. Sollte er jedoch durch die Unterbringung bei seiner Schwester für eine längere Zeitspanne nachweislich Wohnkosten einsparen, so wäre eine Anpassung der Bedarfsrechnung vorzunehmen. Im Moment bestehen hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb sich eine Änderung der vorinstanzlichen Berechnung in diesem Punkt erübrigt. bb) Der Rekurrent macht des Weiteren geltend, es sei bereits vor der Vorinstanz dokumentiert dargelegt worden, dass die Eheleute gemeinsame Schulden in Höhe von über Fr. 70'000.-- hätten, welche auch nach der Trennung wenn irgendwie möglich abbezahlt werden müssten. Deshalb gelte es mit Bezug auf die Trennung „vernünftige“ Regelungen zu finden, welche sich im Rahmen von gemeinsamen Gesprächen am ehesten finden lassen würden. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz auch ersucht worden, eine weitere Anhörung anzusetzen, was leider nicht erfolgt sei. Die verfügten Unterhaltsverpflichtungen zu Lasten des Rekurrenten würden es verunmöglichen, die gemeinsamen Schulden innert nützlicher Frist zu tilgen. Die Tilgung von Schulden bleibt im familienrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich unberücksichtigt. Unerheblich ist, um was für Schulden es sich handelt. Als Ausnahme sind im familienrechtlichen Existenzminimum als Drittschulden einzig Abschlagsraten für gemeinsame Kompetenzstücke der Ehegatten (z.B. für unerlässliche Hausratsgegenstände und Möbelstücke) zu berücksichtigen, sofern sich der Verkäufer das Eigentum daran nachweislich vorbehalten hat. Andere Schulden, die zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben, können nicht im familienrechtlichen Existenzminimum, aber bei Vorliegen eines Überschusses vor dessen Verteilung berücksichtigt werden. Der Eheschutzrichter kann aber keinen Entscheid darüber treffen, welcher Ehegatte intern in welchem Umfang für welche ehelichen Schulden haftet. Darüber haben sich die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens auseinanderzusetzen. Es kann dies nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens sein (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB; Six, a.a.O., N. 2.73 S. 61 und

9 N. 2.166 S. 94). Im vorliegenden Fall wurden die Ehegatten seitens des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden gebeten, anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2008 dokumentiert Auskunft zu geben über den Grund für die Kreditaufnahmen sowie über die Laufzeit der Kredite und über die Tilgungsraten. Dieser Aufforderung sind die Parteien jedoch nur bedingt nachgekommen. So wurde seitens des Rekurrenten zwar eine Zusammenstellung über die Schuldensituation eingereicht, jedoch geht aus dieser nicht hervor, ob tatsächlich monatliche Abzahlungen geleistet werden. Auch ist aufgrund der Aktenlage weiterhin unklar, für welche Zwecke die verschiedenen Kredite und Darlehen aufgenommen wurden. Der einzige Kredit, bei welchem der Zweck ersichtlich ist, ist jener der G.-Bank. Mit diesem Kredit zu 48 Monatsraten à Fr. 301.60 wurde offensichtlich auf den Namen von Y. ein Fahrzeug finanziert, welches gemäss Aussagen der Parteien derzeit im Besitz von X. sein soll. Ob die Kosten aber auch effektiv bezahlt werden und von wem, wurde nicht näher dargelegt. Mit Bezug auf den Kredit der H.-Bank liegt lediglich eine Zinsbescheinigung an X. vor; ein Kreditvertrag fehlt ebenso wie Belege darüber, ob und von wem bezahlt wird. Bei den übrigen Krediten beziehungsweise Darlehen sind die Belege ebenfalls lückenhaft und wenig aussagekräftig. Da die Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. September 2008 keine hinreichend verlässlichen Beweisurkunden vorlegten und nicht gewillt waren, eine Regelung zur gemeinsamen Schuldentilgung zu treffen und es nicht die Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, nach Belegen zu forschen und eine Regelung auszuarbeiten, sind die ehelichen Schulden im vorliegenden Verfahren gänzlich ausser Acht zu lassen. Dies umso mehr, als der aus der Unterhaltsberechnung resultierende Überschuss - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - zu geringfügig ist, um damit für sämtliche Kredite und Darlehen Abzahlungen leisten zu können. Da gemäss den Akten offenbar nicht alle Schulden auf beide Ehegatten lauten, kann es auch nicht einem Ehegatten allein überlassen bleiben, zu entscheiden, welche Schulden er mit dem verbleibenden Überschuss abbezahlen will. Die Parteien werden sich darüber ausserhalb des Eheschutzverfahrens zu einigen haben, sollten sie tatsächlich daran interessiert sein, ihre Schulden innert absehbarer Zeit zu tilgen. Dabei sei bekräftigend festgehalten, dass die Schuldentilgung nicht nur den Ehemann betrifft, sondern auch die Ehefrau, ist sie doch zum Beispiel mit Bezug auf den Kredit bei der G.-Bank offensichtlich alleine Schuldnerin. bc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Grundbedarf von X., wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat, nicht zu beanstanden ist und daher auch im vorliegenden Rekursverfahren darauf abgestellt werden kann.

10 5. Nach der Bestimmung des beiderseitigen Grundbedarfs anhand der tatsächlichen Lebenskosten folgt die Bestimmung und Einsetzung der beidseitigen massgeblichen Einkommen. Bei beiden Ehegatten ist von ihrem effektiv erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird (Six, a.a.O., N. 2.128 S. 81 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). a) Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'219.65 aus. Obwohl in den Erwägungen festgehalten wurde, diesem Betrag sei ein 13. Monatslohn anzurechnen, wurde ein solcher in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 26. September 2008 bestätigte die Rekursgegnerin, von ihrem Arbeitgeber einen 13. Monatslohn ausbezahlt zu bekommen. Somit ist dieser gemäss der eingangs ausgeführten Praxis auch in der Unterhaltsberechnung aufzuführen. Das anrechenbare Einkommen von Y. beträgt daher einschliesslich des 13. Monatslohns Fr. 2'403.--. b) Die Vorinstanz führte bezüglich des Einkommens von X. aus, dieser verdiene bei der Firma D.-GmbH monatlich Fr. 4'457.20. Nach Abzug der Kinderzulage verbleibe somit ein Nettoeinkommen von Fr. 4'262.20 zuzüglich eines 13. Monatslohns. Der Rekurrent macht nun geltend, es treffe indes nicht zu, dass er einen 13. Monatslohn erhalte. Das anrechenbare Einkommen sei entsprechend zu korrigieren. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen vom Bezug eines 13. Monatslohns ausging. Aus der von ihr angestellten Unterhaltsberechnung, auf welcher der zugesprochene Unterhaltsbeitrag basiert, geht jedoch hervor, dass sie trotz anderslautender Ausführungen von einem Nettolohn von Fr. 4'262.20 ohne Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ausging. Dies zeigt sich insbesondere in Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung, wo die Vorinstanz ausführte, der Ehemann sei - nach Abzug seines Grundbedarfs von Fr. 2'680.-- - in der Lage, Fr. 750.-an den Unterhalt seines Kindes und Fr. 502.-- an den Unterhalt seiner Ehefrau zu bezahlen, so dass monatlich immer noch der Betrag von Fr. 330.-- zur Schuldentilgung verbleibe. Aus diesem Grund ist eine Korrektur der vorinstanzlichen Einkommensberechnung nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 17. September 2008 teilte der Rechtsvertreter des Rekurrenten dem Kantonsgerichtspräsidium indessen mit, dass sein Mandant zwischenzeitlich eine andere Arbeitsstelle gefunden habe. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 4. September 2008 ist X. seit dem 8. September 2008 für die E.-GmbH in F. tätig. Dort erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'800.--. Nach den im Arbeitsvertrag aufgelisteten Sozialabzügen (AHV/IV/EO, Prämien für NBU, Arbeitnehmerprämien für die Personalvor-

11 sorge sowie Beiträge an den Parifonds Bau) und unter Anrechnung des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohns dürfte das monatliche Nettoeinkommen des Rekurrenten ungefähr gleich hoch ausfallen wie an seiner letzten Arbeitsstelle. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen gemäss Aussagen der Parteien neuerdings von der Ehefrau bezogen werden und somit nicht zum Einkommen des Rekurrenten angerechnet werden dürfen. 6. Zwar weicht die Bedarfsrechnung der Vorinstanz teilweise von der üblichen Berechnungsmethode ab, dennoch ergibt sich - wie auch der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur festgestellt hat - bei X. ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'680.-- und bei Y. ein solches von Fr. 3'667.--. Für beide Ehegatten zusammen resultiert daraus ein Existenzminimum von Fr. 6'347.--. Das Einkommen beläuft sich bei X. auf Fr. 4'262.-- und bei Y. auf Fr. 2'403.--, was ein Gesamteinkommen von Fr. 6'665.-- ergibt. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'347.--) und Gesamteinkommen (Fr. 6'665.--) ergibt damit einen Überschuss von Fr. 318.--. Dieser ist auf die Parteien aufzuteilen. Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). X. könnte somit zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an seine Ehefrau von bis zu Fr. 1'476.-- verpflichtet werden. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ist jedoch mangels entsprechenden Antrags der Ehefrau ausgeschlossen. Damit ist der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht zu korrigieren. Eine Abänderung der angefochtenen Verfügung ist somit nicht erforderlich. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 7. Ist der Rekurs abzuweisen, gehen die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'240.-zu Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer der Sache angemessen. 8.a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. September 2008 (PZ 08 156) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihm anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Stadt A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der

12 Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 3. September 2008 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. b) Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädigung ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 3. September 2008 (PZ 08 174) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Stadt A. in Anspruch nehmen.

13 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'240.--, werden dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin ausseramtlich für das Rekursverfahren mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Stadt A. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadt A. bleibt vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 ZPO). c) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 3. September 2008 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Stadt A. in Anspruch nehmen kann. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________

14 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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