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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.08.2008 PZ 2008 150

25 août 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,171 mots·~21 min·7

Résumé

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 150 Urteil Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der Beschwerde der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 1, und der J., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Kreispräsidiums F. vom 8. Juli 2008, mitgeteilt am 8. Juli 2008, in Sachen Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, und K., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Plazza da Scoula 10, 7500 St. Moritz, gegen die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, betreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz), hat sich ergeben:

2 A. X. (Gesuchsgegnerin 1) ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. E. (A.) in B., welche südseitig direkt an die Dorfstrasse (C.) grenzt; diese Liegenschaft wird von J. (Gesuchsgegnerin 2) und deren beiden erwachsenen Kindern bewohnt. Westlich des Wohngebäudes – ebenfalls Liegenschaft Nr. E. - befindet sich ein Hof, welcher südseitig durch einen Zaun mit Hoftor gegen die Strasse abgegrenzt ist. Nordseitig grenzt an die gesuchsgegnerische Liegenschaft die Liegenschaft Nr. D., welche im Eigentum der Gesuchsteller steht. Es handelt sich hierbei um die ehemalige Remise der A., welche als Ferienwohnung umgebaut wurde und den Hof nordseitig begrenzt. B. Im Grundbuch B. sind zugunsten der Liegenschaft Nr. D. unter anderem ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Benützungsrecht zulasten Grundstück Nr. E. eingetragen. Diesem Eintrag liegen folgende - in einem zwischen Voreigentümern abgeschlossenen Kaufvertrag vom 14. Juni 1961 vereinbarte - Klauseln zugrunde: "Die Parteien vereinbaren die Errichtung und Eintragung folgender Grunddienstbarkeiten: Fuss- & Fahrwegrecht z.G. des Kaufsobjektes Parzelle No. 54 (heute: Nr. D.) und zu Lasten von Parzelle No. 17 (heute: Nr. E.). Der jeweilige Eigentümer der Parzelle No. 54 hat das unbeschränkte Fuss- & Fahrwegrecht sowie das Recht des Aufstellens von Fahrzeugen und Handwagen aller Art. (…) Benützungsrecht z.G. des Kaufsobjektes Parzelle No.54 und zu Lasten der Parzellen No. 17 und 43. Der jeweilige Eigentümer der Parzelle No. 54 hat das Recht, sich auf dem ganzen Areal der belasteten Parzellen aufzuhalten." C. Am 7. Januar 2008 liessen Y. und K. beim Kreispräsidenten F. ein Amtsbefehlsgesuch gegen X. und J. betreffend Besitzesschutz mit folgenden Anträgen einreichen: "1. Es seien den Gesuchsgegnerinnen die Handlungen zu verbieten, die es den Gesuchstellern als Eigentümer der Parzelle Nr. D., Grundbuch B., verunmöglichen, auf der Parzelle Nr. E., Grundbuch B., ihre Fahrzeuge und Handwagen abzustellen bzw. zu parkieren, sowie mit ihren Fahrzeugen und Handwagen und zu Fuss über die Parzelle Nr. E. auf die Parzelle Nr. D., beide Grundbuch B., zu gelangen. 2. Mit dem richterlichen Befehl sei die Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit." Zur Begründung wurde auf den Grundbucheintrag Bezug genommen. Vor allem J. hindere die Gesuchsteller an der Ausübung der Dienstbarkeit, indem sie im

3 Hof Kehricht deponiere und Autos im Hof bzw. vor dessen Einfahrt parkiere, sodass Zugang und Zufahrt zur gesuchstellerischen Liegenschaft erschwert oder verunmöglicht würden. Jedoch sei auch X. passivlegitimiert, da sie als Eigentümerin der Liegenschaft die Pflicht habe, dafür zu sorgen, dass die Dienstbarkeit ausgeübt werden könne. D. Die Gesuchsgegnerinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2008 Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Anlässlich einer Streitigkeit über die Anbringung einer Parabolantenne an der Aussenfassade der A. habe das Bezirksgericht G. in einem Urteil vom 14. Dezember 2004 (Proz.- Nr. H.) den Inhalt der Dienstbarkeit bereits rechtskräftig festgestellt: diese beinhalte ein beidseitiges Mitbenutzungsrecht des Hofraums, weshalb die Nutzung durch die Gesuchsgegnerin 2 rechtmässig sei. Zudem sei die tatsächliche Ausübung des Rechts, die einen Rechtsbesitz gemäss Art. 919 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) darstelle, nicht nachgewiesen. Die Liegenschaft der Gesuchsteller sei zudem nordseitig erschlossen, weshalb die Erschliessung von der Südseite nicht Inhalt der Servitut sei. E. Am 29. Februar 2008 führte der Kreispräsident F. einen Augenschein mit Hauptverhandlung durch, an der die Parteien sowie ihre Rechtsvertreter teilnahmen und nochmals Gelegenheit erhielten, Ihre Standpunkte darzustellen. 1. Y. gab zu Protokoll, seit Gesuchstellung habe sich die Situation verändert: am Eingangstor sei ein Zahlenschloss montiert worden, wobei ihr jedoch die Zahlenkombination bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen habe auch der frühere Hauszugang über den Hof und anschliessend westlich am Gebäude vorbei zum Nordeingang geführt. Die Tiefgarage, in der die Gesuchsteller Eigentümer von zwei Stellplätzen seien, liege weiter entfernt und sei für den Güterumschlag ungeeignet. Der Vertreter der Gesuchsgegnerinnen betonte nochmals, die Nutzung des Hofraums sei im Urteil des Bezirksgerichts G. rechtskräftig festgestellt worden. Im Übrigen erfolge die Erschliessung des Gebäudes tatsächlich von Norden her; zudem beeinträchtigten vor dem Tor parkierte Autos den Zugang zum Hof nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass von Besitzesschutzmassnahmen seien nicht gegeben, da die Gesuchsteller nicht nachgewiesen hätten, dass sie die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch genommen hätten. Richtig sei jedoch, dass zwischen den Parteien noch eine Regelung über die Hofnutzung getroffen werden müsse. 2. In tatsächlicher Hinsicht ergab der Augenschein, dass der Nordzugang der gesuchstellerischen Liegenschaft hauptsächlich als Zubringer zur Tiefga-

4 rage diene; der Südzugang über den Hof ermögliche hingegen den direkten Zugang via Dorfstrasse ohne Umweg über die Tiefgarage. F. Am 4. April 2008 reichte die Gesuchsgegnerin 1 ein Baugesuch bei der Gemeinde B. ein, in dem die Versetzung des - bisher in der Mitte des Zaunes befindlichen - Hoftores nach Westen beantragt wurde. Auf Nachfrage der Baubehörde gab sie an, dadurch werde die Ausnutzung des Hofraums verbessert und ein zusätzlicher Parkplatz gewonnen. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller Einsprache. Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 (mitgeteilt am 13. Juni 2008) wies der Gemeindevorstand B. die Einsprache ab und genehmigte das Baugesuch unter anderem mit der Auflage, das Einfahrtstor sei stets offen und frei zu halten. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 entschied das Kreispräsidium bezüglich des Amtsbefehlsgesuchs wie folgt: "1. Im Sinne der Erwägungen wird das Gesuch teilweise gutgeheissen und den Gesuchsgegnerinnen richterlich befohlen, alle Handlungen zu unterlassen, wodurch den Gesuchstellern als Eigentümer der Parzelle D. verunmöglicht wird, zu Fuss sowie mit ihren Fahrzeugen und Handwagen über Parzelle Nr. E. auf Parzelle D., beide Grundbuch B., zu gelangen. Dieser Befehl ergeht unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer richterlichen Anordnung keine Folge leistet. Die Anwendung von Polizeigewalt gegen die Gesuchsgegnerinnen zur Durchsetzung des Amtsbefehls bleibt für den Ungehorsamsfall ausdrücklich vorbehalten. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'400.00 gehen je zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 700.00, zu Lasten der Parteien und werden mit den geleisteten Vertröstungen von je CHF 1'500.00 verrechnet; der Überschuss von CHF 800.00 wird mit Eintritt der Rechtskraft erstattet. 4. Ausseramtlich werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Zur Begründung führte der Kreispräsident aus, es liege keine res iudicata vor, da nicht - wie im Verfahren von 2004 vor dem Bezirksgericht G. - die Klärung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit im Streit stehe. Vielmehr wendeten sich die Gesuchsgegnerinnen gegen eigenmächtige Störungen der Dienstbarkeitsbefugnisse, weshalb der Streitgegenstand nicht identisch sei. Die Gesuchsgegnerinnen hätten nicht den Beweis zu erbringen vermocht, dass die Gesuchsteller jegliches

5 Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätten; vielmehr hätten diese ein aktuelles, schützenswertes Interesse. Eine Ablösung der Dienstbarkeit gemäss Art. 736 ZGB stehe daher nicht zur Diskussion. Die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit durch die Gesuchsteller stehe fest, weshalb das Besitzesschutzverfahren zur Anwendung komme. Nach Überzeugung des Gerichts seien die Gesuchsteller in der Vergangenheit wiederholt an der Ausübung der Dienstbarkeit gehindert bzw. gestört worden; die bestehenden Zweifel seien allenfalls leicht. Auch lasse das Verhalten der Gesuchsgegnerinnen künftige Störungen als nahe liegend erscheinen, da sie den Gesuchstellern das Recht auf Ausübung der Dienstbarkeit absprächen. Für eine "Präventivklage" gemäss Art. 928 ZGB bestehe daher ein Rechtschutzinteresse, weshalb die Zufahrt unter Androhung von Art. 292 StGB zu gewähren sei. Was das Abstellen von Fahrzeugen im Hofraum betreffe, sei die Klage jedoch abzuweisen: solange keine Nutzungsordnung existiere, bestehe auch kein Raum für eine Besitzesstörungsklage unter Mitbesitzern. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsgegnerinnen am 21. Juli 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Kreispräsidenten F. vom 08. Juli 2008 sei aufzuheben. 2. Das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdegegner vom 04. Januar 2008 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Kosten für das kreisamtliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdegegner seien ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdeführerinnen für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen." Sie vertraten die Ansicht, im Besitzesschutzprozess sei nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit, sondern auf deren bisherige tatsächliche Ausübung abzustellen; Besitz und Störung müssten von den Klägern bewiesen werden, was nicht geschehen sei. Die Berufung des Kreispräsidenten auf Art. 736 ZGB sei verfehlt, da die Ablösung der Servitut nie Prozessthema gewesen sei. Der Kreispräsident habe aufgrund eines einzigen Fotos, auf dem das Auto der Beschwerdeführerin 2 vor der Hofeinfahrt gestanden habe, auf eine übermässige Besitzesstörung geschlossen, was unzulässig sei. Im Übrigen liessen die Beschwerdegegner selbst ihre Besucher vor dem Tor parkieren, was ein widersprüchliches Verhalten darstelle, welches keinen Rechtsschutz verdiene. Mit künftigen Störungen von Seiten der Beschwerdeführerinnen sei nicht zu rechnen. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde ausgeführt, die Rechtsunsicherheit über die Frage, welches Verhalten nun eigent-

6 lich noch erlaubt sei, bewirke faktisch einen Ausschluss an der Mitnutzung des Hofes, was untragbar sei. I. In ihrer Beschwerdeantwort beantragten die Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. In formeller Hinsicht wurde die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung mit Nichtwissen bestritten. Materiell brachten sie ergänzend vor, die Gefahr massiver Störungen sei aktuell. Sollte der Zaun so wie von der Gemeinde B. genehmigt gebaut werden, würde eine Einfahrt in den Hof unmöglich; unmittelbar hinter dem geplanten Tor befinde sich nämlich ein Baum, welcher in der Ortskernzone B. laut gemeindlichem Baugesetz nicht gefällt werden dürfe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren (Art. 145 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) kann beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde erhoben werden (Art. 152 ZPO). b. Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgte auch rechtzeitig: Die Verfügung des Kreispräsidenten F. wurde am 8. Juli 2008 mitgeteilt und konnte demnach frühestens am 9. Juli 2008 beim Anwalt der Beschwerdeführerinnen eintreffen. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO endete daher am 19. Juli 2008, welcher auf einen Samstag fiel. Die - im Übrigen formgerechte - Beschwerde wurde daher gemäss Art. 59 Abs. 4 ZPO am darauf folgenden Montag, 21. Juli 2008, fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht befohlen hat, alles zu unterlassen, was den Beschwerdegegnern die Ausübung ihres Fuss- und Fahrwegrechts (welches – begriffsnotwendig – allenfalls ein kurzes Abstellen des jeweiligen Gefährts beinhaltet) verunmöglicht. Weder das Recht, den Hofraum zum Parkieren zu nutzen, noch das vor der Vorinstanz ebenfalls angesprochene "Aufenthaltsrecht auf der ganzen Parzelle" stehen hier noch zur Diskussion. Hinsichtlich des "Parkierungsrechts" wurde das Gesuch abgewiesen; die Gesuchsteller haben diesen Punkt nicht angefochten. Bezüglich des Aufenthaltsrechts - sofern es über das Weg- und "Parkierungsrecht" hinausgeht - wäre das Besitzesschutzverfahren schon deshalb

7 nicht der richtige Weg gewesen, weil die Gesuchsteller nicht dargetan haben, dass dieses Recht tatsächlich ausgeübt wurde. 3. Der Kantonsgerichtspräsident ist im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO - anders als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 232 ff. ZPO (Art. 235 Abs. 2 ZPO) - nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und kann von Amtes wegen neue Beweise erheben (Art. 152 Abs. 3 ZPO). Vorliegend lässt sich die tatsächliche Situation jedoch in ausreichendem Masse den eingereichten Fotos und Unterlagen sowie dem Augenscheins- und Hauptverhandlungsprotokoll der Vorinstanz entnehmen; von der Durchführung eines - von den Beschwerdeführerinnen angeregten - erneuten Augenscheins durch das Kantonsgerichtspräsidium konnte daher abgesehen werden. 4. In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, in der Gesetzgebung sei eine Beschränkung nicht gewollt gewesen. Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten die volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Es sollte jedoch nicht ohne Not in den Entscheidungsspielraum der sachnäheren Vorinstanz eingegriffen werden. 5. Gegenstand des Befehlsverfahrens kann nicht die Auslegung einer Dienstbarkeit als solcher sein. Diese Frage ist im ordentlichen Verfahren zu klären, was im Jahr 2004 vor dem Bezirksgericht G. bereits erfolgt ist. Vielmehr dient das Verfahren gemäss Art. 145 ZPO dazu, bei aktueller oder drohender Rechtsverletzung einen Amtsbefehl zu erwirken, mit dem die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen getroffen werden können. Vorliegend wurde das Befehlsverfahren zum Schutze eines bedrohten Besitzstands (Art. 928 ZGB) gemäss Art. 146 Abs. 1

8 Ziff. 1 ZPO eingeleitet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Kreispräsident F. zu Recht eine Besitzesstörung im Sinne des Art. 928 ZGB angenommen hat. a. Vorab sei bemerkt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 736 ZGB (E. 4) am Kern der Sache vorbeigehen. Offenbar verwechselt der Kreispräsident hier die Ablösung einer Dienstbarkeit wegen Verlusts jeglichen Interesses (Art. 736 ZGB) mit der Berechtigung zum Besitzesschutz aufgrund tatsächlicher Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten. Ersteres unterscheidet sich wesentlich vom Besitzesschutz und wäre zudem durch den ordentlichen Richter zu entscheiden. Der Ablösungsanspruch kann ausschliesslich vom Eigentümer des belasteten Grundstücks (in casu: der Gesuchsgegnerin 1) geltend gemacht werden; Dritte können sich nicht auf Art. 736 ZGB berufen (Etienne Petitpierre in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage 2007, N. 8 zu Art. 736). Es wäre beispielsweise denkbar, dass trotz Untergangs des Interesses eine noch eingetragene Servitut ausgeübt wird; in diesem Falle könnte Besitzesschutz verlangt werden, bis der Eintrag gelöscht wird. Dies wäre etwa in Fällen denkbar, wo durch die Neuerstellung einer besseren Zufahrt kein objektives Interesse mehr an der Nutzung der bisherigen Zufahrt besteht. Es ist zwar richtig, dass in diesem - hier nicht einschlägigen - Fall die Dienstbarkeitsbelasteten (hier: Gesuchsgegnerinnen) beweisen müssten, dass die Dienstbarkeitsberechtigten (hier: Gesuchsteller) jegliches Interesse an der Ausübung verloren haben; im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um Besitzesschutz, sodass die Gesuchsteller, die diesen für sich beanspruchen, auch die Beweislast tragen. b. Vorausgeschickt sei weiter, dass es sich vorliegend - ebenfalls im Gegensatz zur Auffassung des Kreispräsidenten - nicht um eine eigentliche Präventivklage handelt. Zwar war das Gesuch auf Unterlassung fernerer Störung im Sinne des Art. 928 Abs. 2 ZGB gerichtet. Eine Präventivklage wäre jedoch nur dann gegeben, wenn noch gar keine Störung stattgefunden hätte, aber mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine solche bevorstünde (so etwa bei privatrechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauvorhaben; BGE 42 II 434 ff., BGE 84 II 85 ff, KG- Urteil PZ 03 78, E. 2.c.). Die Gesuchsteller machen vorliegend jedoch geltend, ihr Nutzungsrecht sei bereits wiederholt beeinträchtigt worden. Daher handelt es sich um eine reguläre Klage aus Besitzesstörung gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB, die - wie erwähnt - auch auf "Unterlassung fernerer Störung" gerichtet werden kann. Dies setzt voraus, dass eine Störung bereits stattgefunden hat und eine weitere Störung in Zukunft zu erwarten ist (Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 928 ZGB).

9 c. Zu prüfen ist zunächst, ob die Gesuchsteller bezüglich der Dienstbarkeit überhaupt Besitzesschutz beanspruchen können. Gemäss Art. 919 Abs. 2 ZGB wird bei Grunddienstbarkeiten dem Sachbesitz, d.h. der tatsächlichen Sachherrschaft, die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt (Rechtsbesitz). Für die Durchführung eines Besitzesschutzverfahrens ist daher die Frage entscheidend, ob das Recht tatsächlich ausgeübt wurde (s. PKG 2001 Nr. 39; Stark/Ernst, a.a.O., N.7 vor Art. 926-929 ZGB; N. 50 ff. zu Art. 919 ZGB). d. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch. Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Die bündnerische Zivilprozessordnung sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das summarische Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO). Da mit dem Amtsbefehl aber ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (dazu ausführlich PKG 2001 Nr. 39 E. 4.a) und b) mit Hinweisen; vgl. Emil W. Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abt., 1. Teilbd., Bern 2001, N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926 - Art. 929 ZGB). In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich der volle Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Im raschen und summarischen Befehlsverfahren können nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E 4.c). Vorliegend hatten die Beschwerdegegner daher sowohl nachzuweisen, dass die Dienstbarkeit tatsächlich ausgeübt wurde, d.h. Rechtsbesitz bestand, als auch vollen Beweis für bereits erfolgte Störungen sowie die Gefahr künftiger Störungen zu erbringen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen wurde dieser Beweis nicht hinreichend erbracht, was nachfolgend zu prüfen ist. e. Aufgrund der Akten lässt sich der Schluss ziehen, dass die Dienstbarkeit tatsächlich benutzt wurde, wenn auch nicht allzu häufig. So hat das Bezirksgericht G. in seinem Urteil eine solche Nutzung bestätigt (S. 5), indem es feststellte, die Dienstbarkeit sei "3-4 Wochen pro Jahr hie und da" ausgeübt worden. Dies hat vor jener Instanz auch die Beschwerdeführerin 2 eingeräumt. Auch wird im zitierten Urteil festgestellt, dass auch der ursprüngliche Hauszugang von Süden her erfolgt sei. Zudem ist erstellt, dass die Beschwerdegegner zumindest einmal im Winter den Zugang zu ihrer Liegenschaft von Süden her freischaufelten und ihnen die Kombination des Zahlenschlosses am Hoftor mitgeteilt wurde, was keinen Sinn ergeben hätte, würden sie dieses nicht benutzen. Ein weiteres Indiz für ein aktuelles Interesse am Wegerecht stellt die Tatsache dar, dass über diese Servitut bereits zum zweiten Mal ein Rechtsstreit ausgetragen wird.

10 f.aa. Zu untersuchen ist weiter, ob es den Gesuchstellern hinreichend gelungen ist, den Nachweis der Störung zu erbringen. Eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die Grenze der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, d.h. wenn sie übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist (Stark/Ernst, a.a.O., N 2 zu Art. 928 ZGB und N 9 vor Art. 926-929). Erlaubt sind mässige Einwirkungen, deren Duldung durch den betroffenen Besitzer als eine vernünftige und notwendige Konsequenz des menschlichen Zusammenlebens erscheint (Stark/Ernst, a.a.O., N 13 vor Art. 926-929). bb. In der Tat ist die - von den Beschwerdeführerinnen gerügte - Beweiswürdigung des Kreispräsidenten in diesem Punkt nicht über jeden Zweifel erhaben. So führt er in E. 7 des angefochtenen Urteils aus, für ihn stehe nach Würdigung der Akten fest, "dass die Gesuchsteller in der Vergangenheit wiederholt in der Ausübung der Dienstbarkeit eigenmächtig behindert bzw. gestört wurden". Er sei insofern von der Sachverhaltsschilderung der Gesuchsteller "überzeugt". Diese Begründung allein greift indes zu kurz: da die Gesuchsteller - wie gezeigt - voll beweispflichtig sind, hat der Richter explizit darzulegen, inwiefern er aufgrund der vorliegenden Beweise - und nicht aufgrund der Parteivorbringen - zu einer entsprechenden Überzeugung gelangt ist. Dies gilt umso mehr, als der Kreispräsident davon abgesehen hat, den von den Gesuchstellern als Beweismittel angebotenen Zeugen I., welcher offenbar über das "Parkierungsverhalten" der Gesuchsgegnerin 2 hätte Auskunft geben können, zu befragen. Es ist daher im Rahmen der umfassenden Kognitionsbefugnis nachfolgend vor dieser Instanz zu prüfen, ob der Nachweis einer Störung als erbracht angesehen werden durfte. cc. Ausgangspunkt ist das Urteil des Bezirksgerichts G., in dem rechtskräftig festgestellt wird (S. 4), dass den Gesuchstellern ein unbeschränktes Fussund Fahrwegrecht zusteht. "Unbeschränkt" kann in diesem Zusammenhang nichts anderes bedeuten, als dass das Wegerecht jederzeit gewährleistet sein muss. Aus den von den Gesuchstellern eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass das Fahrzeug der Gesuchsgegnerin 2 vor der Hofeinfahrt abgestellt war, was den Hofzugang bzw. die Hofzufahrt durch die Gesuchsteller verunmöglichte. Dies stellt, da es den Rahmen der notwendig aus dem nachbarschaftlichen Leben fliessenden Beeinträchtigungen sprengt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen durchaus eine rechtlich relevante Besitzesstörung dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen hat der Kreispräsident auch nicht aus einem einzigen Foto, auf dem das Fahrzeug vor dem Hoftor zu sehen war, auf die Übermässigkeit der Störung ge-

11 schlossen. Vielmehr hat er die als Beweis vorgelegten Fotos - in Verbindung mit den aus Augenschein und Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücken - entsprechend gewürdigt. Auch ist den Fotos zu entnehmen, dass das Fahrzeug der Gesuchsgegnerin 2 bisweilen - wenn auch auf dem eigenen Grundstück - direkt vor der südlichen Eingangstür der gesuchstellerischen Liegenschaft parkiert war, obgleich im Hofraum auch an anderen Orten Platz gewesen wäre. Dies kann durchaus als Widerspruch zu der Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit und damit als Besitzesstörung gewertet werden. Aus den Fotos ergibt sich indes nicht, dass das Wegerecht durch das Deponieren von Kehricht im Hof beeinträchtigt wurde, da auf ihnen lediglich wenige, am Rand des Hofraums gelagerte Bretter u.ä. zu sehen sind. Bezüglich der parkierten Autos durfte jedoch der Nachweis der Störung vom Kreispräsidenten als hinreichend erbracht angesehen werden. dd. Überdies durfte aus dem Gesamtverhalten der Beschwerdegegnerinnen geschlossen werden, dass auch in Zukunft möglicherweise mit Störungen zu rechnen ist. Der mit der Angelegenheit unmittelbar betraute Kreispräsident ist daher aufgrund der ihm vorliegenden Beweise und Indizien im Ergebnis zulässigerweise zu der Überzeugung gelangt, dass auch in der Zukunft weitere Störungen drohen könnten. Das Kantonsgerichtspräsidium sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung der sachnäheren Vorinstanz abzuweichen. Der vorinstanzliche Entscheid, den Beschwerdeführerinnen per Amtsbefehl weitere Störungen zu verbieten, ist daher im Ergebnis zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 6. In aller gebotenen Kürze sei noch auf die übrigen Vorbringen der Parteien eingegangen. a. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegner bzw. deren Besucher würden selbst bisweilen Fahrzeuge vor der Hofeinfahrt parkieren und sich insofern widersprüchlich verhalten, weshalb sie keinen Rechtsschutz verdienten. Dem ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführerinnen in rechtlich relevanter Weise in der Ausübung ihres Besitzrechts gestört wurden. Sofern sie ihre eigenen Fahrzeuge vor dem Tor parkieren, stören sie sich sicherlich nicht selbst, da sie diese ja jederzeit entfernen können. Ein "venire contra factum proprium" mit der Folge des Rechtsverlusts ist daher nicht ersichtlich. Sollten sich die Beschwerdeführerinnen durch das Abstellen der Fahrzeuge gestört fühlen, läge es an ihnen, ihrerseits ein Besitzesschutzverfahren einzuleiten.

12 b. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, die geplante Verlegung des Hoftors sei "bösartig" und würde die Zufahrt zum Hof verunmöglichen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr würde die geplante Änderung nach Auffassung des Gerichts die Park- und Durchgangssituation im Hofbereich entspannen. Soweit die Beschwerdeführer offenbar mutmassen, das Hoftor würde direkt vor einen Baum verlegt, der laut Baugesetz in der Ortsbildschutzzone nicht gefällt werden dürfe, sodass zukünftig die Einfahrt in den Hof blockiert sei, ist dazu folgendes anzumerken: Gemäss Art. 17 Abs. 2 des gemeindlichen Baugesetzes B. kann auch in der Ortsbildschutzzone unter anderem dann das Fällen von Bäumen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn diese Bauten oder Anlagen beeinträchtigen. Da der Zaun (bzw. dessen Einfahrtstor), der zweifellos eine Baute im Sinne des Gesetzes darstellt, durch den Baum beeinträchtigt wird (durch das Tor könnte nicht in den Hof gefahren werden), ist davon auszugehen, dass die Gemeinde, die sicherlich keinen "Schildbürgerstreich" genehmigen wollte, ein entsprechendes Gesuch gutheissen würde. Im Übrigen wurde eine Beeinträchtigung des Wegerechts im vorinstanzlichen Verfahren kreisamtlich unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, weshalb eine dem Entscheid widersprechende, "schikanöse" Verlegung der Hofeinfahrt mehr als unwahrscheinlich erscheint. 7. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestand kein Anlass, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen: ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund von "Rechtsunsicherheit" durch das Amtsverbot drohte den Beschwerdeführerinnen klarerweise nicht. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nunmehr gegenstandslos. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche zudem die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen mit Fr. 1'200.─ (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben.

13 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.─ (inkl. Schreibgebühren) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X. und J.. Diese haben zudem Y. und K. aussergerichtlich mit Fr. 1'200.─ (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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