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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.07.2008 PZ 2008 112

21 juillet 2008·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,180 mots·~16 min·6

Résumé

Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 08 112 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Pers —————— In der Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Catherine Weisser, Schulhausstrasse 19, 9471 Buchs, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Schanfigg vom 27. Mai 2008, mitgeteilt am 27. Mai 2008, in Sachen Z., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:

2 A. Z. ist seit 28. Dezember 2006 Eigentümerin der Stockwerkeinheit Nr._ des Stammgrundstücks Nr._ in Y., welches in fünf Stockwerkeinheiten unterteilt ist. Zu ihrer Stockwerkeinheit gehört das in Form einer Dienstbarkeit ausgestaltete Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 3 zu Lasten des Stammgrundstücks Nr._. Insgesamt weist das Grundstück auf dem gekiesten Vorplatz zum Haus vier Parkplätze auf, welche auf dem Grundstück selbst jedoch nicht gekennzeichnet sind. X. ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr._, wozu das Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 4 gehört, welcher sich unmittelbar neben Parkplatz Nr. 3 befindet. Auf dieser Fläche steht ein Schopf/Unterstand, der von X. dazu verwendet wird, sein Auto unterzustellen sowie sein Holz darin aufzubewahren. Von den übrigen Stockwerkeigentümern wird der Schopf nicht benützt. Dieser Schopf verhindere aber, so Z., dass sie von ihrer Dienstbarkeit vertragsgemäss Gebrauch machen könne. Ihr Auto könne infolge der Lage des Schopfs nur unter erschwerten Bedingungen auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz abgestellt werden. Ein weiterer Streitpunkt betrifft den Umstand, dass X. für die Verrichtung seiner Tätigkeiten als Hausmeister des Grundstücks sowie zu privaten Zwecken Strom aus der Steckdose beziehen soll, deren Kosten gemeinschaftliche Kosten sind und von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen werden. Z. hält dieses Vorgehen des X. für unrechtmässig. B. Am 12. Dezember 2007 reichte Z. beim Kreisamt Schanfigg eine Besitzesschutzklage ein. Sinngemäss machte sie geltend, X. sei anzuhalten, den Parkplatz Nr. 3 zur vertragsgemässen Benützung zu räumen; des Weiteren habe er es zu unterlassen, Strom von der Steckdose der allgemeinen Hausbenützer zu verwenden. C. Anlässlich der vom Kreispräsidenten Schanfigg auf den 14. Februar 2008 anberaumten Zivilprozessverhandlung reichte X.s Rechtsanwältin eine schriftliche Stellungnahme ein mit dem Rechtsbegehren, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Den amtlichen Akten könne nicht einmal ein Rechtsbegehren der Klägerin entnommen werden. Weiter sei die Klägerin als Stockwerkeigentümerin nicht aktivlegitimiert, die Besitzesschutzklage zu erheben, und der Beklagte nicht passivlegitimiert. Was den Strombezug des Beklagten betreffe, handle es sich hierbei seit jeher um einen Lohnbestandteil für seine Tätigkeiten als Hauswart. Die Klage ziele de facto auf eine Lohnreduktion des Beklagten ab, was jedoch nicht Inhalt eines Befehlsverfahrens im Sinne von Art. 145 ZPO sein könne. Da keine Einigung erzielt werden konnte, gab der Kreispräsident Schanfigg Z. bis am 31. März 2008 Gelegenheit, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen

3 oder aber die Klage zurückzuziehen. Andernfalls würde anhand der bis zu diesem Zeitpunkt ins Recht gelegten Akten eine Entscheidung gefällt werden. D. Am 25. März 2008 reichte Z., mittlerweile auch anwaltlich vertreten, beim Kreispräsidenten Schanfigg eine schriftliche Besitzesschutzklage ein. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Beklagte sei anzuweisen, den der Klägerin gemäss Dienstbarkeit vom 16. Juni 1986 zur Benutzung zustehenden Parkplatz Nr. 3 auf der Parzelle GB-Blatt 541 in Y. zu räumen; 2. Der Beklagte sei anzuweisen, den für seine private Werkstatt benötigten Strom ab sofort aus einer Steckdose zu beziehen, welche nicht über den Zähler der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern über seinen eigenen Zähler abgerechnet wird; 3. Beide Anweisungen haben unter Androhung der Straffolge im Sinne von Art. 292 StGB zu geschehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einem Amtsbefehl nicht Folge leistet; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Dienstbarkeit könne nicht ausgeübt werden, weil der Beklagte darauf einen Schopf errichtet habe, weshalb die Störung des Benützungsrechts und damit die Besitzesstörung eindeutig von ihm ausgehe. Auch der unberechtigte Strombezug betreffe den Besitzstand der Klägerin. Wenn der Beklagte seinen Lohn für zu niedrig halte, müsse er diesen mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft neu aushandeln, er könne jedoch nicht einfach in undefinierter Höhe Strom auf Kosten der Gemeinschaft beziehen. Im Zuge der Beweiswürdigungen reichte der Beklagte mit Rechtsbegehren vom 7. April 2008 das Gesuch ein, das Kreisamt Schanfigg möge vor dem Entscheid in dieser Sache noch die übrigen Stockwerkeigentümer sowie die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft in dieser Sache einvernehmen. Die schriftlichen Antworten wurden von allen befragten Personen innert Frist bis am 30. April 2008 eingereicht. E. Nach erfolgtem Augenschein am 20. Mai 2008 erkannte der Kreispräsident Schanfigg mit Entscheid vom 27. Mai 2008, mitgeteilt gleichentags: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und Herr X. wird angewiesen, einen Parkplatz oder eine Parkmöglichkeit in seinem Besitz/Benützungsrecht Frau Z. anstelle der Nr. 3 ab 01.07.2008 zur Verfügung zu stellen. Damit er besseren Zugang zum Schopf/Garage und zum nebenstehenden Platz neben der Garage hat, soll er den Platz Nr. 3 benützen. 2. Es ist Herr X. ab sofort untersagt, für seine privaten Tätigkeiten Strom aus der Steckdose der übrigen STWEG zu beziehen.

4 3. Die Klägerin ist ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen. 4. Die Verfahrenskosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 1'550.00 sind von X. zu bezahlen. 5. Diese Verfügung wird erlassen unter dem Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einem Amtsbefehl nicht Folge leistet. 6. (Rechtsmittelbelehrung).“ In seinem Entscheid hielt der Kreispräsident fest, dass auf dem Vorplatz zwar drei Autos nebeneinander Platz haben, es jedoch vor allem im Winter fast nicht möglich sei, den Parkplatz Nr. 3 zu benützen, da dieser infolge durch den Beklagten ausgeführte Abtragungsarbeiten etwas schräg ist. Beim Retourfahren müsse zudem mehrmals mühsam manövriert werden, um überhaupt auf die Strasse zu gelangen. Er erachtete es als klar erstellt, dass der betreffende Parkplatz nur unter erschwerten Bedingungen benützt werden kann, wofür klar und ohne jeden Zweifel der Beklagte verantwortlich sei. Weiter führte der Kreispräsident aus, der illegale Strombezug des Beklagten sei belegt und müsse als unrechtmässig erkannt werden. F. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 9. Juni 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgenden Anträgen: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten von Schanfigg vom 27.5.2008 im Amtsbefehlsverfahren zwischen den Parteien (keine Verfahrensnummer vorhanden) sei aufzuheben; 2. Die Klage sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann; 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ In der Beschwerde wurde weiterhin daran festgehalten, dass auf die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin sowie Passivlegitimation des Beklagten nicht hätte eingetreten werden dürfen. Darüber hinaus sei der Entscheid krass willkürlich, da der Klägerin weit mehr zugesprochen worden sei, als sie beantragt hatte. Was den angeblich unrechtmässigen Strombezug durch den Beklagten betrifft, wird bestritten, dass die Klägerin überhaupt jemals Besitz an diesem Strom gehabt habe. Ein sachenrechtlicher Besitz sei jedoch Voraussetzung jeder Besitzesschutzklage, weshalb es der Klägerin an der hierfür notwendigen Aktivlegitimation fehle. Die am 23. Juni eingereichte Beschwerdeantwort enthielt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen;

5 2. Eventualiter sei die Beschwerde insofern gutzuheissen, als Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt anzupassen ist: „Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird angewiesen, PP Nr. 3 so wiederherzustellen, dass er für die Klägerin benutzbar ist“. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers.“ Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. b) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). c) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehls-

6 verfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel praktisch an Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). d) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche können durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig belegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S. 104). 2.a) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Besitzer ist nach Art. 919 Abs. 1 ZGB wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechts gleichgestellt (Art. 919 Abs. 2 ZGB). Dies gilt allerdings nur für die Ausübung des Rechts. Wenn ein Recht zwar nach dem Gesetz entstanden ist, aber nicht ausgeübt wird, besteht kein Rechtsbesitz und kann daher das Besitzrecht – im Unterschied zum materiellen Recht selbst – nicht angerufen werden (vgl. Stark/Ernst, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 51 zu Art. 919 ZGB). Der Besitzesschutz ist dabei auf die Wiederherstellung der vor der eigenmächtigen Änderung bestehenden Verhältnisse gerichtet (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 3 zu Vor Art. 926-929 ZGB). b) Vorliegend liegt Stockwerkeigentum vor. Im Sinne einer Legaldefinition bestimmt Art. 712a Abs. 1 ZGB, dass das Stockwerkeigentum der sonderrechtlich ausgestaltete Miteigentumsanteil an einem Grundstück (Art. 655 ZGB) ist. Der einzelne Stockwerkeigentümer erhält das Recht, bestimmte Räume bzw. Teile eines gemeinschaftlichen Gebäudes ausschliesslich zu benutzen, zu verwalten und auszubauen (vgl. Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,

7 Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Aufl., Basel 2007, N. 1 zu Art. 712a ZGB). Das Grundstück steht demnach im Miteigentum aller Beteiligten, denen jedoch ein ausschliesslich dingliches Nutzungs- und Verwaltungsrecht an einem Stockwerkeigentumsteil bzw. bestimmten Teilen des gemeinschaftlichen Gebäudes zusteht. Dieses Sonderrecht stellt nicht Sondereigentum dar (vgl. Bösch, a.a.O., N. 4 f. zu Vor Art. 712a-t ZGB). Es geht aber auf unmittelbaren Alleinbesitz (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 919 ff. ZGB). Diesbezüglich stehen dem einzelnen Stockwerkeigentümer die Klagen aus Besitz auch gegen den oder die anderen Stockwerkeigentümer zu. Besteht hingegen Mitbesitz, ist in der Regel nur die Klage aus Besitzesentziehung, nicht aber jene aus Besitzesstörung möglich (vgl. Bösch, a.a.O., N. 20 zu Art. 712a ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, IV.1.5., Bern 1988, N. 67 zu Art. 712a ZGB). Verfügt ein Stockwerkeigentümer aber über ein Sondernutzungsrecht, kann er zur Einreichung einer Besitzesschutzklage gegen die anderen Stockwerkeigentümer aktivlegitimiert sein (vgl. Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Kommentar, Zürich 2004, N. 200; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, N. 1230). Unter Sondernutzungsrechte fallen u.a. auch Parkplätze (vgl. Wermelinger, a.a.O., N. 153). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin verfügt über ein Sondernutzungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit am Parkplatz Nr. 3, welches sie den Umständen entsprechend auch ausübt, weshalb sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Anhebung der Besitzesschutzklage legitimiert ist. 3.a) Eine Störung des Besitzes stellt jede Beeinträchtigung der ungeschmälerten tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer Äusserungen dar, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes führt (vgl. Stark, Berner Kommentar, IV.3.1., 3. Aufl., Bern 2001, N. 18 zu Vor Art. 926-929 ZGB; derselbe, a.a.O., N. 19 zu Art. 928 ZGB). Dies gilt jedoch nicht für untergeordnete, nebensächliche Beeinträchtigungen. Art. 684 Abs. 1 ZGB gebietet, sich jeder übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Dieser Massstab der Übermässigkeit ist im Besitzrecht auch dann heranzuziehen, wenn kein Nachbarschaftsverhältnis vorliegt (vgl. Stark/Ernst, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 926-929 ZGB). Bei Grunddienstbarkeiten liegt eine Besitzesstörung oft in eigenmächtigen Übergriffen infolge unsicherer Grenzen, in der Verhinderung der bisherigen Ausübung oder in der Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit. b) Die Klägerin hat für das Vorhandensein einer Besitzesstörung den vollen Beweis zu erbringen (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 4.b; Rehli, a.a.O., S. 96). Dies vermag ihr vorliegend jedoch nicht zu gelingen. Soweit den Akten zu entnehmen ist, steht der fragliche Schopf auf Parkplatz Nr. 4 (siehe act. 22 Kreisamt, mit Fotoanhang und Plan), an welchem der Beklagte ein Sondernutzungsrecht hat. Zwar kann

8 nicht bestritten werden, dass eine gewisse Unklarheit über die exakte Lage des Schopfs herrscht, doch scheint es zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich der Schopf auf dem Parkplatz Nr. 3 befindet. Wo die jeweiligen Parkplatzgrenzen letztlich tatsächlich liegen, kann nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, da auf dem Vorplatz selbst nie eine genaue Abgrenzung der einzelnen Parkplätze gemäss Plan vorgenommen worden ist. Demnach ist der Parkplatz Nr. 3, soweit dem Gericht dargelegt, grundsätzlich frei und unverbaut. Dass auf dem Vorplatz durchaus drei Fahrzeuge nebeneinander abgestellt werden können wird ebenfalls anhand von vor Ort gemachten Fotografien belegt; einzig das Manövrieren wird unter Umständen durch die Lage des Schopfs etwas erschwert. Mittels Dienstbarkeit wird der Klägerin lediglich ein Sondernutzungsrecht am Parkplatz Nr. 3 eingeräumt. Selbst wenn damit allfällige Unannehmlichkeiten bei der Ein- und Ausfahrt verbunden sind, ändert dies nichts daran, dass es der Klägerin trotzdem möglich ist, ihr Auto auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Die Klägerin vermag somit weder zu belegen, dass der Schopf ganz oder zumindest teilweise auf dem Parkplatz Nr. 3 errichtet worden ist noch dass überhaupt eine von diesem ausgehende Störung ihrer Dienstbarkeit im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB vorliegt. Auch aus den Zeugenaussagen lässt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. So verneinten alle in dieser Angelegenheit einvernommenen Zeugen, sprich die übrigen Stockwerkeigentümer und die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, jemals bemerkt zu haben, dass der Parkplatz Nr. 3 verbaut oder versperrt gewesen wäre, so dass eine vertragsgemässe Nutzung desselben durch die Berechtigte ausgeschlossen oder bloss unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen sei. Der von der Klägerin zu leistende volle Beweis der behaupteten rechtserheblichen Tatsache konnte folglich nicht erbracht werden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. 4.a) Was den Stromverbrauch des Beklagten betrifft, verfügte die Vorinstanz ohne rechtliche Würdigung der Rechtsbegehren des Beklagten, dass es ihm ab sofort untersagt sei, für seine privaten Tätigkeiten Strom aus der Steckdose der übrigen Stockwerkeigentümer zu beziehen. Auf die bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin wird nicht eingegangen, obwohl auch hier der Alleinbesitz Voraussetzung für die Anhebung der Besitzesschutzklage gemäss Art. 928 Abs. 1 ZGB ist. b) Art. 713 ZGB stellt den beweglichen körperlichen Sachen die Naturkräfte (Wasserkraft, Elektrizität, Nuklearkraft) gleich, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen ( d.h. nutzbar gemacht) werden können und nicht zu den Grundstücken gehören (vgl. Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB,

9 Art. 1-61 SchlT ZGB, Basel 2007, N. 8 zu Art. 713) Demzufolge ist es grundsätzlich möglich, auch an Strom bzw. Elektrizität Besitz gemäss Art. 919 ZGB zu erlangen. c) Art. 712b Abs. 2 ZGB entzieht zwingend diejenigen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die neben dem Boden eine gemeinschaftliche Zweckbestimmung haben, der Sonderrechtsfähigkeit und ordnet diese der gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung zu (vgl. Bösch, a.a.O., N. 12 zu Art. 712b ZGB). Hierunter fallen u.a. auch die Leitungen für die Stromversorgung. Diese sind bis und mit den Abzweigungen zu den einzelnen Stockwerkeinheiten gemeinschaftlich und bleiben es auch dann, wenn sie durch Räume im Sonderrecht führen. Im Zweifelsfall sind alle Leitungen gemeinschaftlich. (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N. 36 zu Art. 712b ZGB; Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, N. 8 S. 63). Wie nun aber die Klägerin an demjenigen Strom, der durch die gemeinschaftlichen Leitungen vom Beklagten bezogen wurde, jemals Alleinbesitz gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Der Strom steht allen Stockwerkeigentümern gleichermassen zur Verfügung. Gemäss Benützungs- und Verwaltungsreglement gehören die diesbezüglichen Aufwendungen zu den gemeinschaftlichen Kosten, welche von den Stockwerkeigentümern im Verhältnis ihrer Wertquoten getragen werden. Es kann insofern von Miteigentum bzw. Mitbesitz gesprochen werden; die Begründung von Alleinbesitz an Strom, den ein anderer Stockwerkeigentümer verbraucht, ist hingegen nicht möglich. Mangels Besitzerstellung am betreffenden Strom steht ihr die Besitzesschutzklage nicht offen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Daher kann auch offen bleiben, ob der Beklagte neben seinen Hausmeisterarbeiten auch Strom für private Tätigkeiten aus dieser Steckdose bezogen hat. Die Regelung dieser Streitfrage unterliegt der Zuständigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung und kann nicht Gegenstand des Befehlsverfahrens sein. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies wird sie verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erachtet hierbei eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) für beide Verfahren für angemessen.

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11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Entscheid des Kreispräsidenten Schanfigg vom 27. Mai 2008 wird aufgehoben und die Besitzesschutzklage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Kreisamts Schanfigg von Fr. 1'550.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 (inkl. Schreibgebühren) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für beide Verfahren mit Fr. 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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