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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.05.2007 PZ 2007 47

16 mai 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,792 mots·~9 min·7

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Mai 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 47 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— Im Rekurs des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. Februar 2007, mitgeteilt am 28. Februar 2007, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch lic. iur. Carolina Rusch, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 1. Z., geboren am A., und X., geboren am B., schlossen am C. in D. die Ehe. Sie sind Eltern von E., geboren am F., G., geboren am H., I., geboren am D., und K., geboren am L.. 2. Anfangs Januar 2007 meldete sich Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein und teilte mit, dass sie und X. eheliche Probleme hätten. Am 18. Januar 2007 führte der Bezirksgerichtspräsident eine Eheschutzverhandlung durch. Überdies fand am 24. Januar 2007 eine Anhörung der beiden Söhne I. und K. statt. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007, mitgeteilt am 28. Februar 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein, wie folgt: „1. Die Parteien sind berechtigt, getrennt zu leben. Die Trennung erfolgt per Ende März 2007. 2.a) Die gemeinsamen Söhne I., geboren am D., und K., geboren am L., werden unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. b) Über den Sohn K. wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet. Die Vormundschaftsbehörde M. wird mit der Ernennung und Einsetzung des Beistandes beauftragt. c) Der Vater ist berechtigt, I. und K. jeweils nach gegenseitiger Absprache, im Streitfall jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 3. Die eheliche Wohnung in N. im M. wird Z. zur Benutzung zugewiesen. X. wird verpflichtet, bis zum 31. März 2007 aus der gemeinsamen Wohnung in N. im M. auszuziehen und Z. die Schlüssel dieser Wohnung abzugeben. Er ist berechtigt, den nötigen Hausrat mitzunehmen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie. Die Parteien haben sich über die Aufteilung zu einigen, notfalls unter Beizug einer beiden Parteien genehmen Schlichtungsperson. 4. X. wird verpflichtet, an Z. ab dem 1. April 2007 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Betrag von CHF 2'175.00 (davon sind je CHF 750.00 für die Söhne I. und K. und CHF 675.00 für die Gesuchstellerin bestimmt) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Für die Monate Januar, Februar und März 2007 beträgt der Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen monatlich CHF 2’000.00, zuzüglich Mietzinszahlung für die eheliche Wohnung. 5. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 1'470.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Die Verfahrenskosten für Z. von CHF 735.00 und für X. von CHF 735.00, total CHF 1'470.00, werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche

3 Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde N. in Rechnung gestellt. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ 3. Gegen diese Verfügung erhob X. mit Eingabe vom 12. März 2007 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. Er stellte folgende Anträge: „1. Meiner Frau soll es verboten werden, meinen neuen Arbeitgeber zu kontaktieren, um meine neue Arbeitsstelle nicht wieder zu gefährden, wie sie es in der O. getan hat. 2. Der Hausrat ist gerecht zu verteilen, wenn nötig mit einer Amtsperson. 3. Für K. bleibt die Unterhaltspflicht von Fr. 750.-- pro Monat. 4. Für I. ist die Unterhaltspflicht bis zum Lehrantritt zu unterbrechen, weil er voll arbeitet oder arbeiten kann. 5. Die Beiträge für meine Frau sind auf Fr. 500.-- monatlich zu reduzieren und zeitlich zu begrenzen, weil sie jetzt ja in der Lage ist, voll zu arbeiten.“ Mit Rekursantwort vom 24. April 2007 liess Z. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein hatte mit Schreiben vom 15. März 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 4. An der vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 16. Mai 2007 angesetzten Einigungsverhandlung nahmen beide Ehegatten und die Rechtsvertreterin der Ehefrau teil. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete die Aussprache um 10.00 Uhr. Die Parteien erörtern zunächst die Unterhaltsfrage. Bei der Ehefrau kann, wie vor der Vorinstanz, von einem Grundbedarf von Fr. 4'063.-- ausgegangen werden. Beim Ehemann ergeben sich infolge des Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsels gewisse Abweichungen. Die Mietkosten inkl. Garage betragen neu Fr. 1'305.--. Ferner wird dem Ehemann ein Betrag von Fr. 150.-- für die Ausübung des Besuchsrechts angerechnet. Die Steuern können aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse bei keinem der Ehepartner berücksichtigt werden. Nach längerer Diskussion, insbesondere hinsichtlich der Kosten für Miete und Auto, wird der Grundbedarf des Ehemannes auf Fr. 3'100.-- festgelegt. Das Einkommen des Ehemannes beträgt neu monatlich Fr. 4'826.--. Bei den aus der Lohnabrechnung ersichtlichen Spesen handelt es sich nicht um einen Lohnbestandteil, sondern um variable, aufgrund der effektiven Kosten vergütete Beträge für auswärtige Mahlzeiten, für auswärtige Über-

4 nachtungen und zu einem kleinen Teil auch für Fahrten zum Arbeitsplatz. Die Ehefrau erzielt zurzeit ein monatliches Einkommen von Fr. 627.--. Aufgrund der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 80 % kann ihr momentan kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden, erklärt sich die Ehefrau indes bereit, in nächster Zeit eine 40-60 % - Stelle anzutreten. Da aufgrund des Gesagten im heutigen Zeitpunkt einem Grundbedarf von total Fr. 7'163.-- ein Einkommen von insgesamt lediglich Fr. 5'453.-- gegenübersteht, liegt eine Unterdeckung vor. Diese lässt sich auch durch eine erhöhte Arbeitstätigkeit der Ehefrau nicht beheben, doch führt der Mehreinsatz der Ehefrau unter Umständen dazu, dass keine Sozialhilfe beansprucht werden muss bzw. allfällige Sozialhilfebezüge sinken. Bei einer Unterdeckung ist dem Unterhaltspflichtigen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Existenzminimum von Fr. 3'100.-- zu belassen. Über diesen Betrag hinaus stehen noch Fr. 1'726.-- zur Verfügung. Die Parteien einigen sich schliesslich darauf, von April bis November 2007 den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'700.-- festzusetzen, wobei je Fr. 750.-- auf die Söhne I. und K. entfallen und Fr. 200.-- auf die Ehefrau. Die Kinderzulagen werden von der Ehefrau direkt bezogen. Für die Monate Januar bis März 2007 wird die im vorinstanzlichen Entscheid verfügte Regelung beibehalten, wonach der Ehemann der Ehefrau monatlich Fr. 2'000.-- bezahlt und zusätzlich für die Wohnungsmiete aufkommt. Sohn I. wird ab Juli 2007 eine neue Lehrstelle antreten. Da dieser im November 2007 mündig wird, ist die Unterhaltsberechnung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse dannzumal neu zu berechnen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident weist die Ehefrau im Weiteren darauf hin, dass hinsichtlich der Kinder eine Informationspflicht gegenüber dem Vater besteht. Allenfalls kann der Vater die Kinder auch von sich aus kontaktieren. Was das Besuchsrecht betrifft, müssen die Parteien sich arrangieren. Hinsichtlich des Hausrats teilt der Ehemann mit, dass er sich nach mehrfachen Streitigkeiten entschlossen habe, gar nichts mitzunehmen, so dass sich dieser Punkt erledigt habe. Auch die Sache mit seinem neuen Arbeitgeber sei für ihn erledigt, wenn sich seine Ehefrau daran halte, diesen nicht zu kontaktieren. 5. Im Anschluss unterzeichneten die Parteien folgende, wörtlich wiedergegebene Vereinbarung: „Ref.: PZ 07 47 Gerichtlicher Vergleich —————— Im Rekurs

5 des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. Februar 2007, mitgeteilt am 28. Februar 2007, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch lic. iur. Carolina Rusch, c/o Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Eheschutz, schliessen die Parteien in dem vor dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden anhängigen Rekursverfahren folgende Vereinbarung: 1. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. Februar 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit. 2. X. verpflichtet sich, vom 1. April 2007 bis 30. November 2007 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’700.-zu bezahlen. Davon entfallen je Fr. 750.-- an die Söhne I. und K. und Fr. 200.-- auf Z.. Für die Monate Januar bis März 2007 beträgt der Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen monatlich Fr. 2'000.--, zuzüglich Mietzinszahlung für die eheliche Wohnung. Ab 1. Dezember 2007 wird der Unterhalt, falls sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben sollten, neu zu berechnen sein. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zuzüglich Schreibgebühren tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Die Parteien beantragen dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 5. Diese Vereinbarung wird vierfach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden, für jede Partei und für die Rechtsvertreterin der Rekursgegnerin bestimmt. Chur, 16. Mai 2007 sig. X. sig. Z. sig. C. Rusch Für das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden: Der Vizepräsident sig. U. Schlenker“

6 6. Mit der vorstehenden Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs umfassend geeinigt. In Bezug auf die der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelange darf festgestellt werden, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl ausreichend Rechnung trägt und die diesbezügliche Regelung genehmigt werden kann. Das Rekursverfahren ist somit als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv der Abschreibungsverfügung aufgenommen. 7.a. Der Vereinbarung entsprechend werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zuzüglich Schreibgebühren von den Parteien je hälftig getragen. Die ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. b. Für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium wurde Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 10. April 2007 (PZ 07 59) zu Lasten der Gemeinde N. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden daher unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde N. in Rechnung gestellt. Die Rechtsvertreterin der Rekursgegnerin wird aufgefordert, ihre Honorarnote innerhalb von 10 Tagen einzureichen, damit die Honorarfestsetzung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 ZPO erfolgen kann.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 28. Februar 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen behält die angefochtene Verfügung unverändert ihre Gültigkeit. 2. X. wird verpflichtet, vom 1. April 2007 bis 30. November 2007 einen monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’700.-- zu bezahlen. Davon entfallen je Fr. 750.-- auf die Söhne I. und K. und Fr. 200.-auf Z.. Für die Monate Januar bis März 2007 beträgt der Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen monatlich Fr. 2'000.--, zuzüglich Mietzinszahlung für die eheliche Wohnung. Ab 1. Dezember 2007 wird der Unterhalt, falls sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben sollten, neu zu berechnen sein. 3. Das Rekursverfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 4.a. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 728.-- (Gerichtsgebühr Fr. 600.--, Schreibgebühren Fr. 128.--) tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b. Die Z. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde N. in Rechnung gestellt. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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