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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 15.08.2007 PZ 2007 127

15 août 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,818 mots·~19 min·5

Résumé

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechts | Sachenrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 127 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Duff Walser —————— Im Rekurs des Flurin Janett A.B., Manaröl, 7550 Scuol, Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Plazzet 11, Chesa Engiadina, 7503 Samedan, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Suot Tasna vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, in Sachen des Markus Wetzel X., impraisa da fabrica, Pradella 526, 7550 Scuol, Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten durch lic. iur. Adrian Scarpatetti, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:

2 A. Mit Fax-Eingabe vom 16. März 2007 an den Kreispräsidenten Suot Tasna ersuchte Markus WetzelX., vertreten durch Jachen BezzolaQ., Treuhandbüro Rest AGTreuhandbüro D.-AG, um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der im Eigentum von Flurin JanettA.B. stehenden Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, ManarölO., in ScuolV.. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller ebenfalls per Fax Kopien der von Flurin JanettA.B. unterzeichneten Regierapporte betreffend diverse im Zeitraum vom 9. Oktober bis 20. Dezember 2006 an der Liegenschaft ausgeführte Arbeiten sowie eine Kopie der Rechnung vom 27. Dezember 2006 über Fr. 142'910.30 für die gemäss den Regierapporten erbrachten Leistungen ein. Gleichzeitig wurde in der Fax-Eingabe vom 16. März 2007 ausgeführt, dass die Unterlagen dem Kreispräsidenten auch per Post zugestellt würden. Nach Eingang des Faxes am 16. März 2007 fand noch am selben Tag eine telefonische Unterredung zwischen dem Kreisaktuar und Jachen BezzolaQ. von der Treuhand Rest AGTreuhand D.-AG statt, anlässlich welcher das Gesuch bestätigt und daraufhin gleichentags vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnet und der Post übergeben wurde. B. Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. März 2006 wies der Kreispräsident Suot Tasna das Grundbuchamt ScuolV. an, zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20 in ScuolV. ein Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Verzugszins seit 18. Januar 2007 vorläufig vorzumerken. Zugleich räumte er dem Gesuchsgegner die Möglichkeit ein, sich zum Gesuch schriftlich vernehmen zu lassen. Die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. erfolgte am 19. März 2007. Ebenfalls am 19. März 2007 im Verlaufe des Tages ging das von Markus WetzelX. persönlich unterzeichnete Gesuch vom 16. März 2007 um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Kreispräsidenten ein. C. Flurin JanettA.B. liess sich am 10. April 2007 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Auf das Gesuch um Eintragung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. in der Höhe von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2007 sei nicht einzutreten. Damit sei das Grundbuchamt ScuolV. anzuweisen, das superprovisorisch ein-

3 getragene Pfandrecht zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. in der Höhe von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2007 wieder zu löschen. 2. Eventualiter sei das Gesuch um Eintragung eines Pfandrechts zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. in der Höhe von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2007 abzuweisen und das Grundbuchamt ScuolV. anzuweisen, das Pfandrecht zu Gunsten des Gesuchstellers und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. in der Höhe von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2007 definitiv zu löschen. 3. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten zuzüglich 7.6% MwSt. seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.“ In seiner Gegenstellungnahme vom 31. Mai 2007 bestätigte Markus WetzelX. sein Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und ersuchte um Abweisung der Rechtsbegehren des Gesuchsgegners. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, erkannte der Kreispräsident Suot Tasna: „1. In vollumfänglicher Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 19. März 2007 (Akten-Nr. Z 07/07) wird das Amt des Grundbuchkreises UnterengadinG. angewiesen, zu Gunsten des Gesuchstellers ein Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von CHF 142'910.30 inkl. 7.6% MWST zuzüglich 5% Zins seit 18. Januar 2007, vorläufig auf nachstehend aufgeführter Liegenschaft des Gesuchsgegners einzutragen: Im Grundbuch der Gemeinde ScuolV. Parzelle Nr. 1768 in „ManarölO.“. 2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 28. September 2007 angesetzt, um beim ordentlichen Richter Klage auf definitiven Pfandeintrag zu erheben. Wird nicht fristgerecht geklagt oder die Klage ohne Entscheid in der Sache ab Recht genommen, so fällt der vorläufige Pfandeintrag ohne Weiteres dahin, diesfalls wird das Amt des Grundbuchkreises UnterengadinG. ermächtigt, den Eintrag zu löschen. 3. Die beim Kreisamt Suot Tasna aufgelaufenen Kosten im Betrage von CHF 300.00 werden vorläufig dem Gesuchsteller überbunden. 4. Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“

4 E. Gegen diese Verfügung liess Flurin JanettA.B. am 17. Juli 2007 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden erheben, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Präsidialverfügung des Kreispräsidenten Suot Tasna vom 20. Juni 2007 sei aufzuheben. 2. Das Amt des Grundbuchkreises UnterengadinG. sei anzuweisen, das provisorisch eingetragene Pfandrecht zu Gunsten des Rekursgegners und zu Lasten der Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. in der Höhe von Fr. 142'910.30 inkl. 7.6% Mehrwertsteuer, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2007 zu löschen. 3. Die ausseramtlichen Kosten zuzüglich 7.6% MwSt. im erstinstanzlichen Verfahren seien dem Rekursgegner aufzuerlegen. Eventualiter seien diese dem Rekurrenten vom Kreisamt zu erstatten. 4. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens zuzüglich 7.6% MwSt. seien dem Rekursgegner aufzuerlegen.“ Markus WetzelX. liess in seiner Rekursantwort vom 8. August 2007 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Flurin JanettA.B. beantragen. Der Kreispräsident Suot Tasna liess sich am 8. August 2007 vernehmen. Er beantragt sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Kreispräsidenten über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes im Sinne von Art. 9 Ziff. 27 EGzZGB können nach Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Rekurs vom 17. Juli 2007 richtet sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Suot Tasna vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007. Er wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

5 2. In formeller Hinsicht macht der Rekurrent zunächst geltend, dass die am 20. Juni 2007 vom Kreispräsidenten Suot Tasna verfügte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf Parzelle Nr. 1768, Plan 20, in ScuolV. auf einem rechtsungültigen Gesuch basiere und damit nichtig sei. Dies einerseits, weil dem Kreispräsidenten zum Zeitpunkt des Entscheides über die superprovisorische Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts lediglich die per Fax eingereichte, vom Gesuchsteller nicht persönlich unterzeichnete und damit formungültige Eingabe vom 16. März 2007 vorgelegen sei. Überdies weise das Gesuch weitere Formmängel auf, welche - selbst wenn es zum Zeitpunkt des Entscheides rechtsgültig unterzeichnet gewesen wäre - dessen Ungültigkeit zur Folge hätten. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 ZPO müsse das Gesuch nämlich die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Vorliegend seien jedoch weder Behauptungen erhoben, noch solche bewiesen worden. Aus den Angaben im Gesuch sei demnach nicht ersichtlich, warum der Rekursgegner glaube, die entsprechende Forderung zu besitzen, womit es an dessen hinreichender Begründung fehle. Die angefochtene Verfügung beruhe mithin auf einem offensichtlich ungültigen Gesuch, weshalb sie nichtig und die vorläufige Eintragung demzufolge zu löschen sei. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung aufgrund diverser Verfahrensfehler unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. So habe der Kreispräsident die rechtsgültig unterzeichnete Original-Eingabe dem Rekurrenten nicht zur Stellungnahme zugesandt. Er habe lediglich die Fax-Eingabe erhalten. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, die Gegenstellungnahme des Gesuchstellers zur Kenntnis und Vernehmlassung zuzustellen. a) Zwar bleibt einzuräumen, dass Eingaben per Telefaxschreiben gemäss konstanter bundesgerichtlicher wie auch kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ungültig sind (vgl. BGE 121 II 252, Erw. 2-4 = Pra 85 [1996] Nr. 147, Erw. 3; BGE 112 Ia 173, PKG 2003 Nr. 28; PKG 1993 Nr. 43). Vorliegend ging jedoch beim Kreispräsidenten Suot Tasna nicht bloss die Telefax-Eingabe vom 16. März 2007 (act. 1) ein. Vielmehr wurde noch am selben Tag zusätzlich ein identisches Eintragungsgesuch mit Originalunterschrift des Gesuchstellers der Post übergeben, welches am Montag, 19. März 2007, beim Kreispräsidenten eintraf. Der Vorinstanz wurde also ein identisches Gesuch mit rechtsgültiger Unterschrift eingereicht, in welchem überdies entgegen dem Einwand des Rekurrenten auch alle notwendigen formellen Angaben enthalten sind. Voraussetzung für die superprovisorische Anordnung des Richters an den Grundbuchverwalter bildet das Vorliegen eines Begehrens des Unternehmers um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Inhalt dieses Begehrens kann dabei aber noch sehr rudimentär sein, das heisst wenige

6 Angaben enthalten, da es oft wegen des drohenden Ablaufs der Dreimonatsfrist eilt. Deshalb fehlen die Beweismittel meistens noch ganz oder teilweise. Der Unternehmer muss jedoch dem Richter auf jeden Fall das zu belastende Grundstück bezeichnen und die Pfandsumme nebst Zins angeben können. Zudem muss der Unternehmer den Richter über den Grad der Dringlichkeit unterrichten, das heisst also konkrete Angaben zum Lauf der Dreimonatsfrist machen und damit auf das Datum der Arbeitsvollendung hinweisen (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematische Darstellung der Praxis, 2. Aufl., Zürich 1982, N 711 und 731). Diesen Formerfordernissen vermag das Gesuch von Markus WetzelX. ohne weiteres zu genügen. Es enthält die genaue Bezeichnung der Parteien wie auch das Begehren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, wobei sowohl die Forderungshöhe von Fr. 142'910.30 als auch die Grundstücksnummer der zu belastenden Liegenschaft aufgeführt ist. Überdies werden im Gesuch mit Datierung der Vollendungsarbeiten auf den 20. Dezember 2006 unter Hinweis auf den entsprechenden Arbeitsrapport zum Beleg der Art dieser letzten Arbeiten auch die nötigen Angaben zur Dreimonatsfrist gemacht. Schliesslich wurden auch die Beweismittel (Rechnungen und Regierapporte) benannt und mit dem Gesuch eingereicht (act. 2, Beilagen). Wohl trifft es zu, dass der Kreispräsident die superprovisorische Verfügung betreffend vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts bereits am 16. März 2007 erlassen hat, also zu einem Zeitpunkt, da ihm in schriftlicher Form einzig die Fax-Eingabe ohne Originalunterschrift des Gesuchstellers vorlag. Gemäss Vernehmlassung des Kreispräsidenten Suot Tasna vom 8. August 2007 - an welcher nicht ernsthaft zu zweifeln ist - fand jedoch unmittelbar nach Eingang des Telefaxschreibens am 16. März 2007 eine mündliche Unterredung zwischen dem Kreisaktuar und dem Vertreter des Gesuchstellers, Jachen BezzolaQ., statt, anlässlich derer das Gesuch von Flurin JanettA.B. um vorläufige Eintragung bestätigt und gemäss mündlicher Zusicherung gegenüber dem Kreisaktuar noch gleichentags ein identisches Gesuch vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnet und der Post übergeben wurde. Wie bereits ausgeführt, ging dieses denn auch am 19. März 2006 beim Kreispräsidenten ein. Mit Blick auf Art. 10 EGzZGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 ZPO, wonach das Gesuch auch bloss mündlich angebracht werden kann, hätte sich die Vorinstanz demnach den Vorwurf des überspitzten Formalismus gefallen lassen müssen, wenn sie unter diesen Umständen vom Vorliegen eines ungültigen Gesuchs ausgegangen wäre. Angesichts der dargelegten Umstände war sich der Kreispräsident nämlich bereits am 16. März 2007 darüber gewiss, dass das per Telefax übermittelte und in Vertretung des Gesuchstellers von Jachen Bezzo-

7 laQ. unterzeichnete Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts tatsächlich vom Gesuchsteller Markus WetzelX. stammte. Der Gesuchsteller war also aufgrund der Angaben in der Fax-Eingabe und der zusätzlichen Bestätigung des Gesuchs anlässlich des Telefongesprächs unter Hinweis auf die gleichentags erfolgende Einreichung eines identischen Gesuches mit Originalunterschrift hinreichend identifiziert. Den Anforderungen gemäss Art. 138 Ziff. 1 ZPO war somit genüge getan. Die Aufnahme eines Protokolls erübrigte sich, da die unterzeichnete schriftliche Eingabe unmittelbar darauf folgte. Der Kreispräsident Suot Tasna ist folglich, auch wenn die schliesslich „bereinigte“ schriftliche Eingabe erst am Montag, 19. März 2006, bei ihm eintraf, entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht auf ein ungültiges Gesuch eingetreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die offerierten Beweismittel dem Kreispräsidenten zum Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Verfügung ebenfalls lediglich als Faxkopie und damit nicht im Original vorlagen. Gemäss Art. 165 ZPO sind Urkunden im Original oder in Kopie einzureichen. Die Gegenpartei kann während des Schriftenwechsels, der Gerichtspräsident jederzeit die Vorlage des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen (Art. 165, letzter Satz ZPO). Das bedeutet, dass die Einreichung von Kopien selbst im ordentlichen Verfahren genügt, solange nicht die Einlage des Originals verlangt wird. Für eine erste summarische Prüfung und den Erlass der superprovisorischen Verfügung reichten die per Telefax übermittelten Belege demzufolge aus. Im Übrigen ist für die Frage nach der Gültigkeit der Eingabe auch nicht entscheidend, dass die Gegenpartei die im Original unterzeichnete Eingabe erhält, sondern das Gericht. Es kommt nämlich durchaus vor, dass Parteien nur das Original für das Gericht unterzeichnen, nicht jedoch die weiteren Exemplare für die Gegenpartei(en). Trotzdem ist die Eingabe gültig. Ebenso ist es gerade bei Laien im Dringlichkeitsfall nicht unüblich, eine Eingabe „vorab per Fax“ zuzustellen und das Original per Post. Unter den gegebenen Umständen - der Rekursgegner reichte als Laie ohne anwaltliche Vertretung sein Gesuch vorab per Telefaxschreiben ein - hätte somit durchaus Grund bestanden, beim Kreispräsidenten nachzufragen, ob nicht noch eine Original-Eingabe per Post eingereicht worden sei. Auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner nur die Fax-Eingabe zugestellt erhalten hat, lässt sich demnach nicht auf die Ungültigkeit des Gesuchs schliessen. b) Soweit der Rekurrent schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund diverser Verfahrensfehler rügt, vermag er mit seinen Ausführungen ebensowenig durchzudringen.

8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, S. 240). Vorliegend ist dem Gesuchsgegner seitens der Vorinstanz lediglich die Fax-Eingabe, nicht aber die vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnete Original-Eingabe zur Stellungnahme zugestellt worden. Wesentlich erscheint dabei jedoch der Umstand, dass die Fax-Eingabe mit der Original-Eingabe inhaltlich identisch ist (vgl. act. 1 und 4). Die Gegenpartei konnte sich folglich mit der Argumentation des Gesuchstellers auseinandersetzen und zu allen Punkten des Gesuchs um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts Stellung nehmen. Das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners wurde somit gewahrt. Die Gegenstellungnahme des Gesuchstellers vom 31. Mai 2006 hätte der Kreispräsident jedoch der Gegenpartei zur Vernehmlassung zustellen müssen. Insofern rügt der Rekurrent somit zu Recht eine Gehörsverweigerung seitens der Vorinstanz. Diese muss indes nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung nach sich ziehen. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann nämlich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Rekurrenten mit der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68, Erw. 2, S. 72; BGE 107 Ia 1, Erw. 1, S. 2 f.; PKG 1993 Nr. 28, Erw. b, c, S. 103, 104). In Art. 12 Abs. 2 EGzZGB wird ausdrücklich festgehalten, dass der Kantonsgerichtspräsident die Möglichkeit hat, im Rekursverfahren von Amtes wegen Erhebungen vorzunehmen. Können aber im Rekursverfahren von Amtes wegen neue Beweise erhoben werden, so macht dies nur Sinn, wenn diese Beweise frei überprüfbar sind. Aus der Regelung in Art. 12 Abs. 2 EGzZGB ergibt sich demnach, dass dem Kantonsgerichtspräsidenten im Rekursverfahren volle Kognition zuzuerkennen ist (vgl. PKG 2002 Nr. 44, Erw. b, S. 242: PKG 2004 Nr. 23, Erw. 3. c., S. 168: PKG 1992 Nr. 63, Erw. 1. b). Er ist zur freien Prüfung aller Fragen befugt, welche auch dem Kreispräsidenten hätten unterbreitet werden können. Der Rekurrent konnte sich demnach zu den Vorbringen des Gesuchstellers in der Gegenstellungnahme umfassend in der Rekursschrift und damit vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis äussern, womit der Mangel der Gehörsverweigerung nach dem Gesagten geheilt worden ist. Die formellen Rügen des Rekurrenten zum Gesuch von Markus WetzelX. um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erweisen sich demzufolge allesamt als unbegründet.

9 3. Bei der materiellen Beurteilung des Gesuches ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes bloss glaubhaft zu machen hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Die Interessenlage gebietet dabei, an diese Glaubhaftmachung keine hohen Anforderungen zu stellen, kann doch ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht werden, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende Belastung ein nennenswerter Schaden entsteht. Demgegenüber kann ein fälschlicherweise verweigerter Eintrag in der Regel nicht mehr nachgeholt werden, weil die Frist in der Zwischenzeit meist abgelaufen ist. Eine vorläufige Eintragung ist deshalb nur dann zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechtes als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist hingegen die vorläufige Eintragung zu bewilligen beziehungsweise zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandes dem ordentlichen Richter im Verfahren betreffend definitive Eintragung zu überlassen. Der Richter ist somit nicht gehalten, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen. Vielmehr dürfte in der Regel die Vorlage von Unterlagen wie Werkverträgen, Arbeitsrapporten oder Abrechnungen ausreichen (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., N 748 ff. mit Hinweisen sowie BGE 86 I 265, Erw. 3., S. 270 f.; PKG 1994 Nr. 49). Zum Beleg seines Anspruchs reichte der Gesuchsteller 27 unterzeichnete Regierapporte (vgl. act. 2, Regierapporte Nr. 1-26) über diverse von seiner Baufirma ausgeführte Bauarbeiten sowie die dazugehörigen Rechnungen vom 19. Oktober 2006 (act. 2; Rechnung Nr. 143) und 27. Dezember 2006 (act. 2; Rechnung Nr. 165) ein. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass Markus WetzelX. mit seiner Baufirma im Zeitraum vom 11. August 2006 bis 20. Dezember 2006 Polier-, Maurer-, Lieferund Einbauarbeiten etc. ausgeführt und in Zusammenhang mit diesen Umbauarbeiten verschiedene Materialien in die Liegenschaft ManarölO. in ScuolV. eingebaut hat. Die eingelegten Regierapporte Nr. 1-9 sind vom Bauherrn Reto JanettB.B. unterzeichnet (vgl. act. 2; Regierapporte Nr. 1-9). Der Bauherr hat mithin die vom Gesuchsteller vorgenommenen Regiearbeiten mittels Unterschrift genehmigt. Entsprechend hat er am 2. November 2006 auch den gestützt auf die Regierapporte Nr. 1- 9 am 19. Oktober 2006 vom Gesuchsteller in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 81'454.65 bezahlt (vgl. act. 2; Rechnung Nr. 143.). Die Regierapporte Nr. 10-26 tragen die Unterschrift des Vaters des Bauherrn und Eigentümers der umgebauten Liegenschaft, Flurin JanettA.B., was - wie der Rekursgegner glaubhaft darlegt und von der Gegenpartei auch nicht bestritten wird - auf die damalige örtliche Abwesenheit des Bauherrn zurückzuführen ist. Durch die vom Bauherren unterzeichneten

10 Regierapporte und die Begleichung des dafür in Rechnung gestellten Betrages, aber auch durch die weiteren vom Gesuchsgegner unterzeichneten Regierapporte ist mithin glaubhaft dargetan, dass der Bauherr und der Gesuchsteller die Ausführung der Umbauarbeiten am Grundstück ManarölO. in Regie vereinbart haben und Markus WetzelX. in der Folge gestützt darauf die gemäss Regierapporten Nr. 1-26 ausgewiesenen Regiearbeiten an der genannten Liegenschaft ausgeführt hat. Für diese Arbeiten hat der Gesuchsteller am 19. Oktober 2006 und am 27. Dezember 2006 Rechnung gestellt, wobei der gestützt auf die unterzeichneten Regierapporte Nr. 10-26 in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 142'910.30 offen geblieben ist. Der Gesuchsteller hat folglich mit den eingelegten Unterlagen glaubhaft dargetan, dass er für die durch die unterzeichneten Regierapporte Nr. 10-26 ausgewiesenen Umbauarbeiten an der Liegenschaft ManarölO. in ScuolV. eine noch ausstehende Forderung von Fr. 142'910.30 und damit Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in der Höhe der offenen Forderung hat. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes hat gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der Arbeit zu geschehen, wobei auch eine innert dieser Frist erfolgte vorläufige Eintragung genügt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Liegenschaft Parzelle Nr. 1768, Plan 20, ManarölO., in ScuolV. erfolgte gemäss Vollzugsbestätigung des Grundbuchverwalters des Grundbuchkreises UnterengadinG. am 19. März 2007 (vgl. act. 6). Dieser Tag ist folglich massgeblich für die Berechnung der Dreimonatsfrist. Gemäss den mit dem Gesuch eingereichten unterzeichneten Regierapporten wurden die letzten Arbeiten an der Liegenschaft ManarölO. am 20. Dezember 2006 ausgeführt (vgl. act. 2, Regierapport Nr. 26). Die dreimonatige Eintragungsfrist wurde demnach ausgehend von diesem Zeitpunkt der letzten Verrichtungen mit der vorläufigen Vormerkung am 19. März 2007 eingehalten. Der Gesuchsteller hat demzufolge mit den eingereichten Unterlagen auch die Einhaltung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB glaubhaft dargetan. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass der Gesuchsteller sowohl den Bestand der Forderung gemäss Rechnung vom 27. Dezember 2006 über Fr. Fr. 142'910.30 wie auch die Vollendung der Arbeiten innerhalb der drei Monate vor der superprovisorisch verfügten vorläufigen Eintragung am 19. März 2007 rechtsgenüglich glaubhaft machen konnte. Soweit das Gesuch im Rahmen eines summarischen Verfahrens zu prüfen war, ist der Entscheid des Kreispräsidenten Suot Tasna folglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu Recht gutgeheissen, weshalb der vorliegende Rekurs von Flurin JanettA.B. abzuweisen ist. Die abschliessende Be-

11 urteilung der Sache ist indes dem Zivilrichter zu überlassen. Dieser wird im ordentlichen Verfahren über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu befinden haben. Zur Einreichung der Klage hat der Kreispräsident dem Gesuchsteller Frist bis zum 28. September 2007 angesetzt. Diese Frist ist jedoch infolge des bisherigen Zeitablaufs angemessen zu verlängern. Markus WetzelX. wird deshalb neu Frist bis zum 31. Oktober 2007 angesetzt, um beim ordentlichen Richter Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu erheben. 4. Wird der Rekurs abgewiesen, so gehen die Kosten des Rekursverfahrens zuzüglich Schreibgebühren zu Lasten des Rekurrenten (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Daran ändert entgegen dem Einwand des Rekurrenten auch der Umstand nichts, dass ihm die Vorinstanz die Gegenstellungnahme des Gesuchstellers nicht zur Vernehmlassung zugestellt hat. Entscheidend ist nämlich, dass der Rekurrent mit seinem Begehren unterlegen ist, womit er gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen und den Rekursgegner überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 2 ZGB). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des Umstands, dass es sich beim Rechtsvertreter des Gesuchstellers um einen Substituten handelt, erscheint dabei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Rekursverfahren als angemessen. Eine Kostenübernahme des Gesuchstellers ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens käme gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO nur unter der Voraussetzung in Frage, dass der obsiegende Gesuchsteller unnötigerweise Kosten verursacht hat. Da die Nichtzustellung der Gegenstellungnahme nicht vom Gesuchsteller zu vertreten ist, fehlt es vorliegend jedoch an dieser Voraussetzung.

12 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Markus WetzelX. wird Frist bis zum 31. Oktober 2007 angesetzt, um beim ordentlichen Richter Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 192.-- gehen zu Lasten des Rekurrenten, welcher den Rekursgegner aussergerichtlich mit Fr. 500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: – Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Plazzet 11, Chesa Engiadina, 7503 Samedan, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – lic. iur. Adrian Scarpatetti, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Gelbes Haus, 7220 Schiers, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Kreispräsident Suot Tasna, Sot Pradè 220, 7554 Sent – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv) __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin

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