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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.10.2007 PZ 2007 112

8 octobre 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,049 mots·~35 min·8

Résumé

gerichtliche und aussergerichtliche Kosten | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 07 112 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der Zivilsache der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und der XY., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Wenger, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 5. Juni 2007, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Z., als Rechtsnachfolgerin der C., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Staub, Bellerivestr. 201, 8034 Zürich, betreffend unlauterer Wettbewerb (gerichtliche und aussergerichtliche Kosten); hat sich ergeben:

2 A 1. Die Z. als Rechtsnachfolgerin infolge Fusion der C. bietet medizinisch-diagnostische Analysen an. Sie wurde im Jahr 2005 von der international tätigen D. übernommen. Auch die X. betreibt in der Schweiz mehrere Labors für medizinischdiagnostische Untersuchungen, unter anderem die XY.. 2. Mit Gesuch vom 9. Februar 2007 beantragte die C. beim Kreispräsidenten Chur gestützt auf das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb den Erlass folgender vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen: 1. Es sei den Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlicher Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu verbieten a) das Schriftstück vom 22. Januar 2007 mit dem Kennzeichen X. gemäss Beilage zu diesem Begehren an Dritte (insbesondere aktuelle und potentielle Kunden der Gesuchstellerin) zu verbreiten; b) Dritten (insbesondere Kunden und potentiellen Kunden der Gesuchstellerin) gegenüber mündlich oder schriftlich zu äussern, Herr Y. habe Bundesrat Couchepin bzw. Vertreter des Eidgenössischen Departementes des Innern anlässlich einer Besprechung darauf hingewiesen, dass der Labortarif in der Schweiz viel zu hoch sei, und dass man die Laboranalytik viel günstiger anbieten könne; c) Dritten (insbesondere Kunden und potentiellen Kunden der Gesuchstellerin) gegenüber mündlich oder schriftlich zu äussern, Herr Y. oder ein anderer Vertreter der D. habe durch Äusserungen gegenüber Bundesrat Pascal Couchepin oder Vertretern des Eidgenössischen Departementes des Innern Tarifsenkungen im schweizerischen Gesundheitswesen ausgelöst; d) Dritten (insbesondere Kunden und potentiellen Kunden der Gesuchstellerin) gegenüber mündlich oder schriftlich zu äussern, an der Gesuchstellerin sei eine Krankenkasse beteiligt; e) Dritten (insbesondere Kunden und potentiellen Kunden der Gesuchstellerin) gegenüber mündlich oder schriftlich zu äussern, die schweizerischen Laborgesellschaften der D. einschliesslich der Gesuchstellerin hätten die Durchführung von Labor-Analysen in günstige Länder nach Osteuropa verlagert oder beabsichtigten dies zu tun; 2. Es seien die Anordnungen gemäss Ziff. 1 hiervor superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerinnen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Aussendienstmitarbeiterinnen der Gesuchsgegnerinnen hätten mit der Abgabe des zweiseitigen Schriftstücks betreffend D. mit dem Kennzeichen "X." (nachfolgend X- Schriftstück) und mündlichen Äusserungen versucht, Kundinnen und Kunden der

3 Gesuchstellerin abzuwerben. Das Schriftstück enthalte diverse unrichtige und irreführende Äusserungen, welche die Produkte und Dienstleistungen der Gesuchstellerin herabsetzen würden und somit wettbewerbsbehindernd und unlauter seien. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Gesuchsgegnerinnen hätten sich bereits unlauter verhalten; die Gesuchsgegnerin 1 habe die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ungenutzt verstreichen lassen, weshalb eine Wiederholung ernstlich zu befürchten sei. Nur ein sofortiges Verbot der weiteren Verbreitung des Schriftstücks und der darin enthaltenen Äusserungen könne verhindern, dass sich diese Äusserungen auf dem Markt verselbständigen und unwiderruflich unter den Kundinnen und Kunden der schweizerischen Laborgesellschaften der D. kursieren würden. 3. In einem superprovisorischen Massnahmeentscheid vom 13. Februar 2007 erliess der Kreispräsident Chur in Ziff. 1 das von der Gesuchstellerin in Ziff. 1 lit. a- e ihrer Rechtsbegehren beantragte Verbot mit Gültigkeit bis zum Entscheid über den Erlass der vorsorglichen Massnahmen. Den Gesuchsgegnerinnen wurde Frist zur Vernehmlassung bis zum 5. März 2007 angesetzt. Die Kosten wurden gemäss Ziff. 5 des Entscheides bis zum Abschluss des Amtsbefehlsverfahren bei der Prozedur gelassen. 4. Die Gesuchsgegnerinnen beantragten in ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2007 was folgt: 1. Es sei das in Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Februar 2007 im Sinne einer vorsorglichen Verfügung superprovisorisch ausgesprochene Verbot aufzuheben. 2. Es seien die Kosten des Verfahrens sowohl betreffend die superprovisorische Verbotsanordnung als auch betreffend die vorstehend beantragte Aufhebung (mit Einschluss einer Prozessentschädigung an die Gesuchsgegnerinnen) der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerinnen hielten formell dafür, dass das beanstandete Verhalten einzig der Gesuchsgegnerin 1 zuzuordnen sei; eine Streitgenossenschaft liege nicht vor. Der Streitwert liege nahe bei Null, jedenfalls unter Fr. 10'000.--. In materieller Hinsicht machten die Gesuchsgegnerinnen im Wesentlichen geltend, beim beanstandeten Schriftstück handle es sich um ein internes Dokument, welches den Aussendienstmitarbeiterinnen zu ihrer Information, nicht aber zur Verteilung an die Kundschaft ausgehändigt worden sei. Das Schriftstück sei nicht systematisch, sondern lediglich ausnahmsweise ausgehändigt worden. Soweit überhaupt von einer Äusserung gegenüber Dritten die Rede sein könne, sei keine der beanstandeten Äusserungen anschwärzend oder herabsetzend. Das Abmahnschreiben der Ge-

4 suchstellerin sei eine Farce einer Abmahnung; es sei die Erklärung verlangt worden, die im Schriftstück enthaltenen Behauptungen seien "unwahr und somit geeignet, den guten Ruf von Y., der D. Holding GmbH (U.) der D. Holding SA und ihrer schweizerischer Laborgesellschaften zu schädigen". Da diese Erklärung nicht unterzeichnet worden sei, habe die Gesuchstellerin unverständlicherweise eine Verfahrenslawine losgetreten und bei fünf verschiedenen Gerichten Massnahmegesuche eingereicht. Die D. sei als eine auf Expansions- und Erfolgskurs ausgerichtete, dynamische und kosteneffiziente Gruppe dargestellt worden, was nicht herabsetzend im Sinne von Art. 3 lit. a UWG sei. Die Aussendienstmitarbeitenden seien instruiert worden, allfällige Fragen von Aussenstehenden, insbesondere Fragen aus dem Kreise potentieller Kunden über die D. und derer Mitglieder mit der Aufforderung zu beantworten, sich mittels der einschlägigen Internet-Seite selbst zu orientieren. Eine Wiederholungsgefahr bestehe seit dem 8. Februar 2007 nicht mehr. B.1. Am 14. Mai 2007 fand die Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten Chur statt. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten erneut sowohl die Unlauterkeit der Äusserungen als auch die Wiederholungsgefahr. Während des Plädoyers gab der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen vor dem Kreispräsidenten Chur zudem folgende Erklärung ab (Plädoyernotizen, S. 6, act. 11 der kreisamtlichen Akten): "Weder die Gesuchsgegnerin 1 noch die Gesuchsgegnerin 2 werden die Äusserungen, deren Verbreitung die Gesuchstellerin bei Ihnen mit dem Gesuch vom 9. Februar 2007 zu verbieten beantragt hat, weiter an Dritte (insbesondere aktuelle und potentielle Kunden der Gesuchstellerin) verbreiten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie, Herr Kreispräsident, die Äusserungen - unserer Auffassung entsprechend - nicht als UWG-widrig bezeichnen sollten. 2. Mit Entscheid vom 5. Juni 2007, gleichentags mitgeteilt, verfügte der Kreispräsident Chur was folgt: "1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 9. Februar 2007 wird abgewiesen und die mit Verfügung vom 13. Februar 2007 erlassenen superprovisorischen Massnahmen werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Befehlsverfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 und Schreibgebühren in Höhe von Fr. 400.00, total somit Fr. 3'400.--, gehen zu 2/5 und damit Fr. 1'360.-- zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1, zu 2/5 und damit Fr. 1'360.-- zu Lasten der Gesuchsgegnerin 2 und zu 1/5 und damit Fr. 680.00 zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. Die Gesuchsgegnerinnen haben die Gesuchsstellerin, unter solidarischer Haftbarkeit, mit insgesamt Fr. 5'000.-- inkl. Mehrwertsteuer, aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Mitteilung an die Parteien im Doppel durch Ihre Vertreter."

5 Formell bejahte der Kreispräsident die von den Gesuchsgegnerinnen bestrittene Streitgenossenschaft. Materiell beurteilte er zwei von drei beanstandeten Aussagen als wettbewerbsverletzend im Sinne des UWG: Mit der Äusserung, wonach Y. diversen Aussagen zufolge einen Termin bei Bundesrat Couchepin gehabt und dabei nicht zum ersten Mal darauf hingewiesen habe, dass der Labortarif in der Schweiz zu hoch sei und dass man die Laboranalytik viel günstiger anbieten könne, würden die Gesuchsgegnerinnen wahrheitswidrig suggerieren, dass ein solches Gespräch stattgefunden habe und es werde der Eindruck erweckt, die D. bemühe sich um eine Kostensenkung. Zumindest bei den Ärzten mit eigenem Labor wirke dies negativ. Die fragliche Äusserung sei insgesamt unrichtig und damit wettbewerbsverletzend im Sinne des UWG. Die Äusserung, wonach Laboranalysen in Osteuropa günstiger durchgeführt werden könnten, ist nach der Auffassung des Kreispräsidenten nicht grundsätzlich irreführend. Mit entsprechenden Bemerkungen, insbesondere mit der Frage "Welches sind die Qualitätsstandards?" werde indessen klar die Qualität der Leistungen der Gesuchstellerin in Zweifel gezogen. Damit werde beim Empfänger der Äusserungen ein irreführendes Bild über die Gesuchstellerin und ihre Arbeitsmethoden geweckt. Die Aussage lasse die Produkte der Gesuchstellerin und deren Qualität als minderwertig erscheinen und erfülle den Tatbestand der Unlauterkeit. Als ungenau, aber zu wenig konkret und zu wenig unrichtig, um einen negativen Eindruck der Gesuchstellerin zu erwecken, und damit als für sich allein nicht wettbewerbsverletzend im Sinne des UWG erachtete der Kreispräsident die Aussage, wonach eine Krankenversicherung an der D. beteiligt sei. Er gelangte aber zum Schluss, dass zusammen mit den beiden unlauteren Aussagen ein derart negatives Gesamtbild der Gesuchstellerin entstanden sei, dass die Gesamtheit der Äusserungen im fraglichen Schriftstück als unlauter angesehen werden müsse. Da die Gesuchsgegnerinnen mit ihrer Erklärung anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2007 unabhängig vom Verfahrensausgang ausdrücklich auf die Wiederholung der beanstandeten Äusserungen verzichtet hatten, verneinte der Kreispräsident zum Zeitpunkt der Urteilsfällung die Wiederholungsgefahr und wies das Massnahmegesuch ab. Die Kosten des Verfahrens wurden gestützt auf Art. 122 ZPO zu 4/5 den Gesuchsgegnerinnen auferlegt, welche überdies verpflichtet wurden, eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hatte für einen Aufwand von 44.8 Stunden ein Gesamthonorar von Fr. 11'275.-- geltend gemacht, während sich die Kostennote der Gesuchsgeg-

6 nerinnen ohne Angabe eines Zeitaufwandes auf Fr. 8'735.-- belief. Der Kreispräsident begründete den Kostenentscheid damit, dass bis zur Erklärung der Gesuchsgegnerinnen anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2007 Wiederholungsgefahr bestanden habe. Der Gesuchstellerin könne einzig vorgeworfen werden, dass sie schon vor der Hauptverhandlung im Besitze der Abstandserklärung der Gesuchsgegnerinnen vom 30. April 2007 gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium Zug gewesen sei und eine analoge Erklärung hätte verlangen können. Vorher habe sich die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Im Nachhinein erscheine auch die Verfügung betreffend die superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahmen gerechtfertigt. C. Während der Entscheid in der Sache unangefochten blieb, reichten die X. und die XY. am 15. Juni 2007 beim Kantonsgerichtspräsidenten gegen den Kostenentscheid Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 3'400.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2. Es sei auch Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit mindestens Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei überdies zu verurteilen, an die Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu leisten." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid beruhe auf einer unzutreffenden Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Äusserungen UWG-widrig gewesen seien und auf einer falschen Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Wenn die Behauptung, Y. habe einen Besprechungstermin bei Bundesrat Couchepin gehabt und habe darauf hingewiesen, der Labortarif in der Schweiz sei zu hoch, bei potentiellen Kunden "keine Freude" habe aufkommen zu lassen, erreiche dies nicht die Schwere der "Anschwärzung", welche für eine UWG-Verletzung erforderlich sei. Indem der Kreispräsident die Frage nach den Auswirkungen einer Verlagerung der Laboranalysen in preisgünstigere osteuropäische Länder auf die Qualität als UWG-widrig beanstande, übersehe er, dass diese Verlegung im beanstandeten Schriftstück nicht als feststehende Praxis innerhalb der D. bezeichnet werde. Vielmehr sei von einem Einsparungspotential im Falle einer künftigen Verlagerung die Rede. Dies wüsste die Kundschaft, meist in Privatpraxen tätige Ärztinnen und Ärzte, sehr wohl zu unterscheiden. Gar nicht eingegangen sei die Vorinstanz auf das Argument, die im X-Schriftstück gemachten Äusserungen hätten nur das wieder gegeben, was im Januar und Februar 2007 innerhalb der schweizerischen

7 Laborbranche "in aller Munde" gewesen sei. Dass die westschweizer Presse seit August 2006 die Bedenken der Branchenangehörigen wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, werde mit den neu eingereichten Beweismitteln, namentlich zwei Artikeln aus welschen Zeitungen, belegt. Entsprechende Bedenken seien auch ins Postulat von M. ans waadtländische Kantonsparlament eingeflossen. Neben der UWG- Konformität habe der Kreispräsident auch die Wiederholungsgefahr falsch beurteilt. Er habe übersehen, dass die Gesuchstellerin hätte glaubhaft machen müssen, dass weitere unlautere Wettbewerbshandlungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Zwar lasse die Glaubhaftmachung von bereits verwirklichten Verletzungshandlungen deren künftige Weiterführung möglicherweise vermuten. Mit dem Schreiben des Rechtsvertreters an die Gesuchstellerin vom 8. Februar 2007 sei diese Vermutung aber entkräftet worden. Diese Erklärung, welche per Telefax zugestellt worden sei, habe nicht anders als dahingehend verstanden werden können, dass ab sofort die beanstandeten Äusserungen nicht mehr verwendet würden. Bei allfälligen Zweifeln hätte die Gesuchstellerin nachfragen anstatt an fünf Orten klagen können. Unter diesen Umständen dennoch anzunehmen, die Wiederholungsgefahr habe bis zum 14. Mai 2007 weiter bestanden, sei eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz. Daraus abzuleiten, die Beschwerdeführerinnen hätten vier Fünftel der Gerichtskosten zu tragen, widerspreche dem elementarsten Gerechtigkeitsempfinden. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2007 was folgt: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und es seien die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, und diese seien unter Solidarhaft zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Pauschalentschädigung zu leisten. " Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zutreffend, detailliert und nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb sämtliche Streitgegenstand bildenden Äusserungen in ihrer Gesamtheit als unlauter zu qualifizieren seien. Sie habe auch plausibel und richtig begründet, dass und weshalb das Antwortschreiben vom 8. Februar 2007 alles andere als eine rechtsgenügliche Abstandserklärung gewesen sei, so dass zumindest bei Gesuchseinreichung eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestanden habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten nur in einem anderen Gerichtsverfahren gegenüber einer anderen Gegenpartei erklärt, sie würden die Äusserungen auf jeden Fall nicht mehr tätigen. Da im vorliegenden Verfahren eine solche Erklärung nicht abgegeben worden sei, könne man sich sogar fragen, ob es richtig

8 sei, der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Kosten aufzuerlegen. Die teils haarsträubenden "Begründungen" der Beschwerdeführerinnen für ihr unlauteres Verhalten würden zeigen, dass eine Wiederholungsgefahr selbst nach dem 14. Mai 2007 bestanden habe. Wenn es tatsächlich keine weitere Verbreitung der Äusserungen gegeben haben sollte, sei dies allein auf das superprovisorische Verbot des Kreispräsidenten zurückzuführen. Der Kreispräsident Chur verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Auf weitere Begründung in den Rechtsschriften und Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Der Kreispräsident kann im Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO Befehle und Verbote unter Androhung der Bestrafung und der Ersatzvornahme erlassen und somit namentlich vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c-f ZGB anordnen. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren kann innert 10 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde der X. und der XY. vom 15. Juni 2007 richtet sich gegen den Kostenentscheid im Urteil des Kreispräsidenten Chur betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. Juni 2007. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten. 2.a) Die Beschwerdeführerinnen reichen zur Begründung ihres Rechtsmittels neu eine Fotokopie eines Artikels aus dem Journal de Genève (Beilage 2), eine Fotokopie eines Artikels vom 2. August 2007 (Beilage 3) sowie eine Kopie des Postulats von Kantonsrätin M. vom 6. Februar 2007 ein (Beilage 4). Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Berufung auf Art. 235 Abs. 2 ZPO, diese Beschwerdebeilagen aus dem Recht zu weisen. b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin übersieht, dass sich Art. 235 ZPO auf das Beschwerdeverfahren wegen Gesetzesverletzung vor dem Kantonsgerichtsausschuss bezieht und im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl nach Art. 152 ZPO keine Anwendung findet. In Art. 152 ZPO ist die Einlage neuer Urkunden weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausge-

9 schlossen. Vielmehr findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung. Ebenso wenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass die Parteien im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl neue Urkunden zu bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Behauptungen einreichen (PKG 2001, Nr. 39). Neue Tatsachen und Beweise zu neuen Tatsachen sind dagegen nicht zulässig (PKG 2005 Nr. 26). Nach Art. 152 Abs. 3 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen neue Beweise erheben. Es muss daher auch auf Seiten der Parteien möglich sein, vor der zweiten Instanz neue Beweismittel zu bereits vor der ersten Instanz behaupteten Tatsachen einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 E. 2a)). Eine Beteiligung der Richterin oder des Richters an der Sammlung des Prozessstoffes über die richterliche Fragepflicht hinaus schliesst die Praxis dagegen aus. Im summarischen Verfahren sind Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Der Verhandlungsmaxime kommt eine erhöhte Geltung zu. Würde man die richterlichen Prozessleitungsbefugnisse oder -pflichten im Amtsbefehlsverfahren ausdehnen, wäre dies in aller Regel mit einem vermehrten zeitlichen Aufwand verbunden und würde die Verfahrensdauer zwangsläufig verlängern. Dies ist mit dem Ziel einer gegenüber dem gewöhnlichen Verfahren angestrebten beschleunigten Erledigung der Streitsache nicht vereinbar und stünde im Widerspruch zum Willen der Gesetzgebung (PKG 2005, Nr. 26, S. 165 mit Hinweis auf Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Zürich 1977, S. 100). c) Die Beschwerdeführerinnen haben in ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2007 (Ziff. 2.2 lit. c auf S. 5) behauptet, V. habe im beanstandeten X-Schriftstück vom 22. Januar 2007 lediglich zusammengefasst, was sich aus den Meldungen von Aussendienstmitarbeitern über Gespräche mit Ärzten, aus in- und ausländischen Zeitungen und aus den Internet-Websites der involvierten Laboratorien, der D. Holding und deren Beteiligte insgesamt als Charakteristisches und als Absichten ableiten lasse. Diese Behauptung soll mit den Zeitungsartikeln aus den welschen Zeitungen (Beilage 2) und "Journal de Genève" (Beilage 3) sowie dem Postulat von Kantonsrätin M. vom 6. Februar 2007 betreffend die Verlagerung medizinischer Analysen ins Ausland (Beilage 4) untermauert werden. Die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden beziehen sich somit auf eine Behauptung, welche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung sind sie zuzulassen. 3.a) Der Kreispräsident Chur hat das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, die Kosten aber zu je 2/5 den beiden Gesuchsgegnerin-

10 nen auferlegt, welche überdies zur Zahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. verpflichtet wurden. Begründet wurde die Kostenzuteilung damit, dass die Gesuchstellerin während der längsten Zeit des Verfahrens in guten Treuen prozessiert habe. Die Abweisung des Massnahmegesuchs blieb unangefochten. Materiell zu prüfen ist somit einzig die Aufteilung der Kosten im angefochtenen Entscheid. b) Die Kostenzuteilung im Befehlsverfahren richtet sich nach Art. 122 ZPO (Art. 151 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 138 ZPO Abs. 1 ZPO und Art. 136 Abs. 2 ZPO). Nach dieser Bestimmung wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für die klagende Partei aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge (Art. 122 Abs. 4 ZPO). Wie der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO erkennen lässt, bildet die ausgangsgemässe Verteilung der Kosten die Regel; mithin ist bei der Kostenzuteilung in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder werden durch die Rechtsprechung ausgebildet (PKG 1997 Nr. 14 E. 7b)). So kann etwa beim Scheidungsverfahren (PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) oder bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden. Das Abweichen von der Regel gebieten kann aber auch das Verhalten einer Partei während des Prozesses, so etwa die verzögerte Bestreitung der Passivlegitimation (vgl. PKG 1988 Nr. 28 E. 3; PKG 1977 Nr. 11, E. 4) oder die Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zivilprozess (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. August 2005, ZB 05 27). Ob und in welchem Umfang von der gesetzlichen Regel abgewichen wird, ist nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen. Der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen und eine Abweichung ist im Urteil zu begründen (vgl. PKG 1988 Nr. 14; Frank/Sträuli/Messmer, Kommen-

11 tar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 26 zu § 64 ZPO ZH). c) Gegenstand des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten waren vorsorgliche Massnahmen nach UWG. Das Gesuch wurde superprovisorisch gutgeheissen, nach Durchführung der Hauptverhandlung, an welcher die Gesuchsgegnerinnen eine Abstandserklärung abgaben, aber abgewiesen. Um zu entscheiden, ob bei der Zuteilung der Kosten ein Abweichen von der Regel des Art. 122 ZPO gerechtfertigt ist, sind die gesamten Umstände zu prüfen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das Gesuch zum Zeitpunkt seiner Einreichung gerechtfertigt war, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerinnen dafür halten und allein aufgrund von Entwicklungen während des Verfahrens, welche die Gesuchsgegnerinnen zu vertreten hatten, abzuweisen war. Die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der UWG- Widrigkeit der beanstandeten Äusserungen und einer unzutreffenden Beurteilung der sogenannten Wiederholungsgefahr ausgegangen und habe ihr entsprechend zu Unrecht Kosten auferlegt. Zu untersuchen ist somit, ob die Äusserungen der Gesuchsgegnerinnen im sogenannten X-Schriftstück, welche unbestrittenermassen von diesen formuliert wurden, unlauter im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG sind. Wird die Unlauterkeit der Äusserungen bejaht, hat also eine unlautere Wettbewerbshandlung stattgefunden, stellt sich die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt Wiederholungsgefahr bestand und ob der Gesuchstellerin aus der unlauteren Wettbewerbshandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c Abs. 1 ZGB). 4.a) Nach der Generalklausel des Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und widerrechtlich. Zentraler Punkt der Generalklausel von Art. 2 UWG ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Das Handeln nach Treu und Glauben bedingt im Lauterkeitsrecht, dass die Gebote der beruflichen Korrektheit eingehalten werden. Wer am Markt teilnimmt, soll in seinem berechtigten Erwartungen, im Vertrauen in das Verhalten der anderen, nicht enttäuscht werden. Als nicht mehr normal gilt jenes Wettbewerbsverhalten, das den Wettbewerb als solchen gefährdet oder die erwarteten Wettbewerbsergebnisse vereitelt (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 981f., S. 200f.). Wettbewerb ist zwingend mit Beeinflussung der Kunden verbunden. Unlauter wird die Einwirkung, wenn sie geeignet ist, die

12 freie Willensbildung zu beeinträchtigen oder auszuschliessen. Zum "Kundenfang" steht eine breite Palette von Mitteln und Methoden zur Verfügung wie etwa die unsachliche Werbung, aggressive oder gefühlsbetonte Werbung oder das Ausnützen des Spieltriebs (von Büren/Marbach, a.a.O., Rz. 984 ff. S. 201ff.). In den Artikeln 3 - 8 UWG werden einige typisch unlautere Verhaltensweisen im Sinne einer beispielhaften Konkretisierung der Generalklausel aufgezählt. Der Katalog ist nicht abschliessend; die Anwendbarkeit von Art. 2 UWG wird dadurch nicht eingeschränkt (so von Büren/Marbach, a.a.O., Rz. 1001, S. 206; vgl. Mario M. Pedrazzini / Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, 2. Aufl., Bern 2002, § 4 Rz. 4.06 f., S. 43, vgl. Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2001, N. 7 zu Art. 2 UWG). Unlauter handelt nach Art. 3 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Unter Herabsetzung wird eine negative Einwirkung auf das Bild der Mitbewerberinnen und Mitbewerber verstanden, welche im Rahmen des Wettbewerbs als relevant anzusehen ist. Es kommt darauf an, wie die übrigen Mitbewerberinnen und die Abnehmer die herabsetzenden Äusserungen verstehen und mit der Wettbewerbsstellung des Adressaten in Verbindung bringen. Die Herabsetzung wird meistens gegenüber den Abnehmern des Mitbewerbers geschehen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 5 N. 5.03-N. 5.05, S. 63 f.). Neben der Person des Mitbewerbers bilden auch seine Leistungen deren mögliches Objekt (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 5. N. 5.07, S. 64; Baudenbacher, a.a.O., N. 55 zu Art. 3 lit. a UWG). Herabsetzend ist eine Äusserung somit dann, wenn sie den anderen, seine Waren oder Leistungen anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage; diese muss vielmehr eine gewisse Schwere aufweisen (BGE 122 IV 33ff., S. 36; vgl. Baudenbacher, a.a.O., N. 55 zu Art. 3 lit. a UWG). Unrichtig ist eine Äusserung dann, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Nicht jede unrichtige Äusserung ist unlauter; unlauter sind nur diejenigen Aussagen, welche die Stellung der klagenden Partei oder die Wettbewerbsbeziehungen in unzulässiger Weise, das heisst, im Sinne des Schlechtmachens, Anschwärzens oder Verunglimpfens, beeinträchtigen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 5, N. 5.14f., S. 66f.). Irreführend ist eine Äusserung, die an und für sich richtig ist, die aber im Zusammenhang und in der Art, wie sei präsentiert wird, bei den Adressatinnen und Adressaten einen Irrtum provozieren. Entscheidend ist dabei der Sinn, den der durchschnittliche Empfänger der entsprechenden Äusserung im gesamten Kontext in guten Treuen beilegen darf (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 5, N. 5.18, S. 68; Baudenbacher, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 lit. a UWG; vgl. BGE 124 IV 162). Die Aufzählung der unlauteren Charakteristika in Art. 3 lit. a UWG als unrichtig, irreführend

13 oder unnötig verletzend ist lediglich beispielhaft; es sind ohne weiteres auch herabsetzende Äusserungen denkbar, die nicht durch die Merkmale von Art. 3 lit. a UWG charakterisiert, aber trotzdem als unlauter anzusehen sind. Ein Analogieschluss ist zulässig (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 5, N. 5.12 S. 65f.). b) aa) In ihrer Beschwerdeschrift anerkennen die Beschwerdeführerinnen, dass zwischen Y. und Bundesrat Couchepin kein Gespräch stattgefunden hat. Die Behauptung im X-Dokument (KB 3), Y. habe diversen Meldungen zufolge anlässlich eines Besprechungstermins gegenüber Bundesrat Couchepin nicht zum ersten Mal darauf hingewiesen, der Labortarif in der Schweiz sei zu hoch und Laboranalytik könne günstiger angeboten werden; das Einsparungspotential sei beträchtlich, wenn die Labor-Analysen in günstige Länder nach Osteuropa verlagert und dort produziert würden, ist somit anerkanntermassen falsch. Mit dieser falschen Aussage wird suggeriert, das Gespräch zwischen dem Gründer der D. und dem Bundesrat habe zu Tarifsenkungen geführt, folgt doch die Frage "Welche Auswirkungen werden die durch solche Aussagen ausgelösten Tarifsenkungen auf die schweizerischen Laboratorien und das Praxislabor haben?" Im X-Dokument wird somit unter Bezugnahme auf ein Gespräch, das nie stattgefunden hat, behauptet, die Beschwerdegegnerin sei mit verantwortlich für Kostensenkungen im Laborbereich. Wenn die Vorinstanz ausführt, daran hätten mindestens jene Ärzte keine Freude, welche ein eigenes Praxislabor betreiben und somit wohl gar eigene Einnahmen verlieren würden, ist dies (zu) milde ausgedrückt. Die Aussage ist herabsetzend. Sinken die Taxpunktwerte für Labordienste, ist davon auszugehen, dass immer mehr Ärztinnen und Ärzten ihre Praxislabors nicht mehr rentabel betreiben können, da die Einkünfte aus dem Praxislabor die Kosten der Analysegeräte nicht mehr zu decken vermögen. Diese Ärzte verlieren einen Teil ihrer Einnahmen, wenn sie die Analysen nicht mehr selbst durchführen können, sondern bei Privatlabors oder in Spitälern in Auftrag geben müssen. Wer sich für Preissenkungen im Labor einsetzt, handelt somit gegen die wirtschaftlichen Interessen dieser Ärztinnen und Ärzte. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin in diesem Kontext mit einer falschen Aussage unterstellen, sie setze sich entgegen den Interessen der Ärzteschaft für Tarifsenkungen ein, schwärzen sie die Mitbewerberin an und setzen sie herab, handeln also unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG. bb) Die Aussage, wonach Laboranalysen in Osteuropa günstiger durchgeführt werden könnten, erachtete die Vorinstanz grundsätzlich nicht als irreführend. Mit entsprechenden Bemerkungen, namentlich mit der im X-Schriftstück gestellten Frage "Welches sind die Auswirkungen auf die heutigen in der Labormedizin erreichten Qualitätsstandards?" werde aber klar die Qualität der Leistungen

14 der Gesuchstellerin in Frage gestellt. Damit werde bei den Empfängerinnen und Empfängern der Äusserung ein irreführendes Bild über die Gesuchstellerin und die Qualität ihrer Arbeit geweckt. Die Aussage lasse die Produkte der Gesuchstellerin und deren Qualität als minderwertig erscheinen und erfülle somit den Tatbestand der Unlauterkeit (E. 3 cc) S. 8f.). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Schriftstück die Verlagerung von Laboranalyse keineswegs als bereits feststehende, aktuelle Praxis innerhalb der D. bezeichne. Vielmehr sei von einem Einsparungspotential die Rede und es würden Bedenken geäussert, wenn künftig eine solche Verlagerung stattfinden würde. Der durchschnittliche Kunde eines medizinischen Labors in der Schweiz, in der Regel ein in einer Privatpraxis tätiger Arzt, vermöge selbstverständlich zu unterscheiden, ob Qualitätsbedenken hinsichtlich der Laboranalysen bereits im jetzigen Zeitpunkt angebracht seien. So es sich um eine in Zukunft zu beobachtende Entwicklung handle, habe ein Arzt zum gegebenen Zeitpunkt genug Zeit, sich erläutern zu lassen, wie die Qualitätsproblematik gelöst werde. Es trifft zu, dass im X-Schriftstück von einer künftigen Verlagerung der Analysen in osteuropäische Länder die Rede ist. Wörtlich werden folgende Fragen aufgeworfen: "Welches sind die Auswirkungen (der Tarifsenkungen) auf die heutigen in der Labormedizin erreichten Qualitätsstandards? Ist es im Interesse der schweizerischen Patienten und Ärzte, wenn künftig Labor-Analysen vorwiegend in Billiglohnländern (Lohn einer Laborantin 200-500 Euro pro Monat) produziert werden? Fördert eine solche Entwicklung nicht auch deutsche Ärzte zu deutschen Löhnen in der Schweiz". Damit stellen die Beschwerdeführerinnen selbst den Bezug her zwischen der kostengünstigen Verlagerung der Analysen nach Osteuropa und der Qualität der Analysen. Dass dieser Bezug im Wettbewerb positiv in dem Sinne verstanden wird, dass es der D. künftig gelingen wird, die mit weiten Distanzen zwischen Auftragsannahme und -analyse verbundenen Probleme zu meistern, dass die Gesuchsgegnerin also als eine auf "Expansions- und Erfolgskurs ausgerichtete, dynamische und kosteneffiziente Unternehmung" sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht mehr behauptet und ist aufgrund der Formulierung in Frageform und unter Berücksichtigung des Kontexts auch äusserst unwahrscheinlich. Mit den rhetorischen Fragen wird bei durchschnittlichen Adressatinnen und Adressaten vielmehr Zweifel darüber gesät, ob die in der Schweiz erreichten hohen Qualitätsstandards bei einer Verlagerung ins Ausland künftig gehalten werden könnten. Ob sich die zwischen den Zeilen enthaltene Behauptung, eine Verlagerung der Analyse in günstigere Produktionsländer würde zu Qualitätsproblemen führen, auf eine gegenwärtige Praxis der D. oder auf eine künftige Entwicklung bezieht, spielt nach der Beurteilung des Kantonsgerichtspräsidenten keine Rolle. Die Unterstellung, die Qualität der Analysen der Mitglieder der D.

15 und damit auch die der Gesuchstellerin werde bei einer als absehbar dargestellten Verlagerung ins Ausland möglicherweise sinken, ist im Wettbewerb bereits heute relevant. Wohl wird die Kundschaft der Parteien zwischen dem aktuellen Service und der künftigen Leistung nach einer Verlagerung der Analyse ins Ausland unterscheiden können. Wird die Arbeit, welche ein Labor in naher Zukunft machen wird, in Frage gestellt, wird sich der Arzt aber bereits heute überlegen, ob er weiter mit diesem Labor zusammenarbeiten und dessen Expansionspolitik unterstützen will oder ob er nicht vielmehr ein Labor berücksichtigen soll, welches auch langfristig Schweizer Qualität und Arbeitsplätze in der Schweiz bietet. Mit der dritten Frage wird den Ärztinnen und Ärzten zudem suggeriert, die von der D. unterstützte Entwicklung würde Billig-Konkurrenz für sie selbst aus dem nahen Ausland fördern. Auch diese in Frageform gekleidete Unterstellung ist geeignet, die D. und damit die Beschwerdegegnerin bei den Kundinnen und Kunden anzuschwärzen. cc) Die Aussage, wonach mit der U. Versicherung aus U. eine Krankenkasse an der D. beteiligt sei, ist ungenau. Aus dem Geschäftsbericht der U. Versicherung ist ersichtlich, dass der Konzern U., der zu rund 41% an der D. beteiligt ist, nur einen kleinen Teil der Bruttoprämieneinnahmen im Krankenversicherungsgeschäft tätigt (KB 6; 2005: 8.5 %). Der Kantonsgerichtspräsident teilt die Auffassung, dass diese Aussage für sich allein zu wenig konkret und unrichtig ist, als dass sie als unlauter zu qualifizieren ist. Sie trägt aber zu einem negativen Gesamtbild bei. Die D. wird in die Nähe der Krankenkassen gerückt, welche ein Interesse daran haben, dass die Arztkosten sinken, was wiederum den wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft zuwider läuft. dd) Zwei Äusserungen im X-Schriftstück erfüllen den Spezialtatbestand von Art. 3 lit. a UWG und sind zusammen mit den übrigen Behauptungen zum Thema D. im beanstandeten Dokument geeignet, die Beschwerdegegnerin schlecht zu machen. Die international tätige D., deren Mitglied die Z. ist, wird - basierend auf den oben zitierten falschen und ungenauen Behauptungen - als treibende Kraft für Kostensenkungen im Bereich der Laboranalysen dargestellt. Es wird angedeutet, dass die Kostensenkungen mit der Verlagerung der Analysen im Ostblock erreicht werden sollen und es wird rhetorisch danach gefragt, ob dabei der Qualitätsstandard gehalten werden könne. Damit wird der D. nicht nur eine Geschäftspraxis unterstellt, welche den wirtschaftlichen Interessen eines Teils der Ärzteschaft zuwider läuft. Bei Ärztinnen und Ärzten, bei denen qualitativ einwandfreie Analysen und die Verlässlichkeit im Umgang mit den Proben und Patientendaten entscheidend für die Wahl des Labors sein dürften, werden Zweifel über die künftige Qualität der Analysen der Z. geweckt. Die Beschwerdeführerinnen werben nicht mit der Qualität ihrer

16 eigenen Dienstleistungen, sondern versuchen, die Abnehmerinnen für sich zu gewinnen, indem sie Geschäftspolitik der Beschwerdegegnerin verunglimpfen und die Qualität ihrer Arbeit in Zweifel ziehen. Sie handeln damit unlauter im Sinne von Art. 2 UWG. c) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die beanstandeten Äusserungen würden nur das wiedergeben, was im Januar und Februar 2007 innerhalb der schweizerischen Laborbranche "in aller Munde" gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerinnen dies mit den Beschwerdebeilagen 2 und 4 zu belegen versuchen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das X-Schriftstück datiert vom 22. Januar 2007. Kantonsrätin U. reichte ihr Postulat am 6. Februar 2007 ein; der Zeitungsartikel aus "Le Journal de Genève", in dem ihr Postulat erwähnt wird, datiert vom 25. Mai 2007. Da beide Dokumente zeitlich nach dem X-Schriftstück entstanden sind, kann damit nicht schlüssig bewiesen werden, dass die beanstandeten Äusserungen schon vorher publik waren. Der Zeitungsartikel (Beschwerdebeilage 3) datiert zwar bereits vom 2. August 2006. Im Zusammenhang mit der Übernahme eines Labors in W. durch die D. wird darin über den Direktionswechsel und geplante Umstrukturierungen, welche Entlassungen zur Folge haben könnten, berichtet. Davon, dass die D. auf Preissenkungen hinarbeite und eine Verlagerung der Produktion ins Ausland plane, ist im Beitrag aber nicht die Rede. Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, der Zeitungsartikel und das Postulat würden lediglich die Spitze des Eisbergs darstellen, bestehend aus einer Unzahl an Bedenken, wie sie seit dem Einstieg der D. in der schweizerischen Laborszene mit zunehmender Besorgnis geäussert würden. Weitere Beweise dafür legen sie aber nicht vor. Den rechtsgenüglichen Nachweis, dass die beanstandeten Äusserungen im X-Schriftstück in Laborkreisen "in aller Munde" gewesen seien, erbringen die Beschwerdeführerinnen also nicht. Selbst wenn die Expansionspolitik der D. und deren Folgen in Fachkreisen, in der Presse und in der Politik diskutiert wurden, handelten die Beschwerdeführerinnen im Übrigen unlauter, indem sie sich mit den beanstandeten falschen und irreführenden Behauptungen an die Kundinnen und Kunden der ausländischen Unternehmung und ihre Schweizer Laboratorien wandten. d) Nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen war das X-Schriftstück für den internen Gebrauch bestimmt und habe eine Art "Haus-Zeitung" dargestellt. Diese Darstellung überzeugt nicht. In ihrer Gesuchsantwort lassen die X. und die XY. ausführen, das Schriftstück sei im Rahmen des sogenannten "Wissenstransfer Marktmonitoring" den Aussendienstmitarbeiterinnen zu ihrer Information, nicht zur Verteilung an potentielle Kunden, ausgehändigt worden (S. 4 Ziff. 2.2 der Gesuchsantwort). Wenn das Papier aber der Instruktion der Aussendienstmitarbei-

17 terinnen diente, welche Kundinnen und Kunden besuchen und neue Kundschaft gewinnen müssen, liegt es auf der Hand, dass die im Schriftstück enthaltenen Informationen über die Mitarbeiterinnen zur Ärzteschaft gelangen. Dass dies "in ganz wenigen, erklärbaren Fällen" auch geschehen ist, wird in der Beschwerdeschrift (S. 7) denn auch anerkannt. NN., Praxisassistentin in einer Arztpraxis in T. bestätigt konkret, dass NM., Aussendienstmitarbeiterin der X., das Papier dazu verwendet hatte, um die Praxis ihrer Chefin zum Laborwechsel zu bewegen und ihr eine Kopie des Dokuments überlassen hatte (Beilage 1 der Plädoyernotizen der Gesuchstellerin). Dass das Schriftstück verbreitet wurde, zeigt auch die Tatsache, dass es in den Besitz der Gesuchstellerin gelangte. Der interne Charakter des Dokuments wird schliesslich durch seinen Inhalt widerlegt: Informationen über die Konkurrenz sind für eine Aussendienstmitarbeiterin nur dann interessant, wenn sie diese bei ihrer Arbeit, im Kontakt mit der Kundschaft, verwenden kann. e) Als Zwischenergebnis kann zusammengefasst werden, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem X-Schriftstück Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG verletzt haben. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt Wiederholungsgefahr bestand. 5.a) Ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG setzt voraus, dass die Gesuchstellerin glaubhaft macht, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung bestanden hat oder dass sie eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 28 c Abs. 1 ZGB). Ist glaubhaft dargetan, dass bereits eine Verletzungshandlung geschehen ist, wird deren künftige Weiterführung vermutet. Wiederholungsgefahr kann regelmässig auch angenommen werden, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreitet. Das trifft insbesondere zu, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess das beanstandete Verhalten eingestellt hat, in den Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 124 III 74 ("Contra-Schmerz"); Urteil 4C.341/2005 vom 6. März 2007 ("Swiss- Life.ch" und La-Suisse.Com" mit weiteren Hinweisen)). Es liegt an der Gesuchsgegnerin, die Vermutung zu entkräften (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., §15 Rz. 15.13 S. 249). b) Wie oben ausgeführt, steht fest, dass das X-Schriftstück zumindest in einer Arztpraxis kopiert wurde und zur Gesuchstellerin gelangte; es wurde somit verbreitet. Die Wiederholungsgefahr ist bereits aus diesem Grund zu vermuten. Die Beschwerdeführerinnen halten dafür, dass sie diese Vermutung mit dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Februar 2007 (Gesuchsbeilage 13) widerlegt haben

18 und dass nach diesem Brief keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden habe. Das Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk "X- D." lautet im Wesentlichen wie folgt: "...1.Der namens Ihrer Klientschaft erhobene Vorwurf unlauteren Wettbewerbsverhalten wird nachdrücklichst zurückgewiesen. 2. Beim in Ihrem Schreiben beanstandeten Dokument vom 22. Januar 2007 handelt es sich um ein internes Schriftstück, welches nicht zur Kenntnisgabe an Personen ausserhalb meiner Klientschaft bestimmt ist. Meine Klientschaft hat Abklärungen darüber eingeleitet, ob und allenfalls in welchem Umfang das Schriftstück dennoch - wie von Ihrer Mandantschaft behauptet - an Dritte ausgehändigt wurde; ich werde hierauf zurückkommen. Unabhängig vom Ergebnis dieser Abklärungen hat meine Klientschaft den Vertraulichkeitshinweis allen in Betracht kommenden Mitarbeitern gegenüber unmittelbar im Anschluss an den Empfang Ihres Schreibens in Erinnerung gerufen. 3. Meine Klientschaft hat davon Kenntnis genommen, dass die im Markt zirkulierende Information, wonach zwischen den Herren Y. und Bundesrat Pascal Couchepin eine Besprechung stattgefunden hat, von Ihrer Klientschaft als unzutreffend bezeichnet wird. Meine Klientschaft wird entsprechend antworten, soweit sie hierüber aus dem Kreise bestehender und potentieller Kunden befragt werden sollte. 4. Die weiteren, in Ihrem Schreiben beanstandeten Passagen des Schriftstücks vom 22. Januar 2007 werde ich, soweit erforderlich, in der kommenden Woche behandeln. Mit freundlichen kollegialen Grüssen für RA Dr. Werner Wenger Marianne Gampe, Assistentin" Die Erklärung, wonach die Beschwerdeführerinnen den Vertraulichkeitshinweis allen in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen in Erinnerung gerufen hätten und die Feststellung, es werde zur Kenntnis genommen, dass die im Markt zirkulierende Information, wonach zwischen den Herren Y. und Bundesrat Pascal Couchepin eine Besprechung stattgefunden habe, von der Gegenpartei als unzutreffend bezeichnet werde, sind zu wenig konkret und zu wenig verbindlich, um eine Wiederholungsgefahr auszuschliessen. Der Vorwurf unlauteren Wettbewerbsverhaltens wird im Schreiben "nachdrücklichst" zurückgewiesen. Das an die Aussendienst-Mitarbeiterinnen gerichtete X-Schriftstück wird als "internes Papier" bezeichnet. Eine eindeutige Zusicherung, die von der Gegenpartei im Schreiben vom 5. Februar 2007 beanstandeten Äusserungen nicht zu wiederholen, enthält der Brief nicht. Zu den Vorwürfen, die D. habe sich für Tarifsenkungen eingesetzt, sie plane, Labor-Analysen in günstige Länder nach Osteuropa zu verlegen und zur Behauptung, an der D. sei eine Krankenkasse beteiligt, wird überhaupt nicht Stellung genommen; die Gegenpartei wird auf die nachfolgende Woche vertröstet. Zusammen-

19 gefasst kann gesagt werden, dass ein klarer Unterlassungswille aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lag es nicht an der Beschwerdegegnerin nachzufragen, wenn sie an der Ernsthaftigkeit der Abstandserklärung zweifelte. Wenn sie die von dieser formulierte Abstandserklärung (Gesuchsbeilage 12 samt Beilage) nicht unterzeichnen wollten, hätten es die Beschwerdeführerinnen vielmehr selbst in der Hand gehabt, ihren Unterlassungswillen bereits zu diesem Zeitpunkt in einer klaren, uneingeschränkten und vollstreckbaren Erklärung zum Ausdruck zu bringen, wie sie dies anlässlich der Verhandlung vor dem Kreispräsidenten Chur vom 14. Mai 2007 getan haben (Plädoyernotizen, S. 6). Da bis zu diesem Zeitpunkt keine unmissverständliche Unterlassungserklärung vorlag, hat die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr während des Verfahrens zu Recht bejaht. Nichts für sich ableiten können die Beschwerdeführerinnen schliesslich aus der Tatsache, dass eine weitere Verbreitung der beanstandeten Äusserungen nach dem 8. Februar 2007 nicht nachgewiesen ist, erging das entsprechende Verbot durch den Kreispräsidenten doch bereits mit der superprovisorischen Verfügung vom 13. Februar 2007. c) Dass der Beschwerdegegnerin durch die Verbreitung der unlauteren Äusserungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wird in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht substanziert bestritten, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss (vgl. dazu Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., § 15 Rz. 15.15f., S. 250f.). d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kreispräsident nicht nur zu Recht superprovisorische Massnahmen angeordnet hat. Er hätte vielmehr auch das vorsorgliche Massnahmegesuch gutheissen müssen, hätte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen nicht im letzten Moment, nämlich anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kreispräsidenten am 14. Mai 2007, eine rechtsgenügliche Abstandserklärung abgegeben. Die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen haben das Verfahren veranlasst und bis zur Hauptverhandlung hinausgezögert. Die Gesuchstellerin sah sich bis zum Vorliegen einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen war es ohne weiteres gerechtfertigt, im Kostenpunkt von der Regel des Art. 122 ZPO abzuweichen, den Gesuchsgegnerinnen je 2/5 der Kosten aufzuerlegen und sie zu einer ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten. e) Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, es hätten den Beschwerdeführerinnen sämtliche Kosten auferlegt werden müssen, ist nicht näher einzugehen,

20 hat sie selbst doch keine Beschwerde gegen den Entscheid des Kreispräsidenten erhoben. f) Da sich die Beschwerde einzig gegen die Aufteilung der Kosten auf die Parteien richtet, die Höhe derselben sowie die Festsetzung der angemessenen Entschädigung also nicht beanstandet werden, sind auch dazu keine Ausführungen nötig. Vielmehr kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 4a) und b) S. 13). Dass die ausseramtliche Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 5'000.-- angemessen ist, erhellt auch daraus, dass die Beschwerdeführerinnen für sich selbst eine Entschädigung in mindestens dieser Höhe verlangen. Ihr Rechtsmittel erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen gemäss der Regel des Art. 122 ZPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen haben.

21 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 352.--, total somit Fr. 1'852.- -, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin für dieses Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 ff. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff.,72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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