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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.06.2006 PZ 2006 90

13 juin 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,609 mots·~8 min·6

Résumé

Sicherheitsleistung | Vorsorgliche Massnahme 52 f. ZPO/145 ZGB

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juni 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 90 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— Im Gesuch der B . GmbH , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Waldburger, Lehmann & Waldburger Rechtsanwälte, Tödistrasse 52, 8002 Zürich, gegen C., Gesuchsgegner, betreffend Sicherheitsleistung im Fall ZF 06 40, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2004 betrieb die B. GmbH C. für den Betrag von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004. Nachdem C. Rechtsvorschlag erhoben hatte, liess die B. GmbH am 11. Mai 2004 beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung stellten. Zur Begründung der Forderung verwies sie im Wesentlichen auf eine durch einen Bevollmächtigten von C. unterzeichnete Schuldurkunde. B. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos erteilte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Juni 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004, die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004. Eine gegen diesen Entscheid seitens von C. erhobene Rechtsöffnungsbeschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 22. September 2004, mitgeteilt am 14. Dezember 2004, kostenfällig ab. C. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2004 erhob C. beim Kreisamt Klosters die Aberkennungsklage, wobei er folgendes Rechtsbegehren stellte: „1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004 nebst Betreibungskosten (Betreibung Nr. 2040313 des Betreibungsamtes Kreis Klosters, Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 22. September 2004, mitgeteilt am 14. Dezember 2004) nicht besteht und demzufolge abzuerkennen ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten.“ Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung vom 2. März 2005 bezog C. den Leitschein und reichte seine Klage mit Eingabe vom 21. März 2005 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos C. dazu, entsprechend dem Gesuch der B. GmbH zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung einen Betrag von Fr. 15'000.00 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zu überweisen. E. Mit Urteil vom 6. April 2006, mitgeteilt am 18. April 2006, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Aberkennungsklage des C. gegen die B. GmbH wird abgewiesen. Damit wird die provisorische Rechtsöffnung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos, erteilt mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Juni

3 2004, mitgeteilt am 27. Juli 2004 (Proz. Nr. 330-2004-91), und geschützt mit Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 22. September 2004, mitgeteilt am 14. Dezember 2004 (Proz. Nr. SKG 04 39), zur definitiven. 2. Die Kosten des Kreisamtes Klosters in Höhe von Fr. 254.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.00 - einem reduzierten Interessenwertzuschlag von Fr. 5'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 1'000.00 total somit von Fr. 15'000.00 gehen zulasten des C.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. C. wird verpflichtet, die B. GmbH ausseramtlich mit Fr. 19'260.40 (inkl. Spesen, Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag) zu entschädigen. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft dieses Urteils teilweise mit den durch C. auf dem Konto des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sichergestellten Fr. 15'000.00 getilgt. Der Restbetrag von Fr. 4'260.40 (Fr. 19'260.40 ./. Fr. 15'000.00) ist von C. der B. GmbH zusätzlich zu erstatten. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil erhob C. am 9. Mai 2006 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Der Rechtstag für die Beurteilung dieser Streitsache vor Kantonsgericht Graubünden wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2006 auf den 5. September 2006 angesetzt. G. Am 22. Mai 2006 liess die B. GmbH ein Gesuch um Sicherheitsleistung mit folgenden Anträgen einreichen: „1. Es sei dem Berufungskläger eine Kaution zur Deckung der aussergerichtlichen Kosten aufzuerlegen unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 ZPO. 2. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Kaution geleistet wurde oder die Berufung aufgrund der Nichtleistung der Kaution dahinfällt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.“ H. C., der mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 29. Mai 2006 zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert wurde, liess sich innert der bis zum 9. Juni 2006 angesetzten Frist nicht vernehmen.

4 Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Die Sicherheitsleistung gemäss Art. 40 Abs. 1 ZPO bezweckt die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der antragstellenden Partei. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich dabei, dass nur künftige, eventuell in der angerufenen Instanz zu erwartende, aber nicht bereits gerichtlich zugesprochene Entschädigungen sichergestellt werden können. Die Sicherheitsleistung ist daher nur in der Höhe der in der angerufenen Instanz zu erwartenden Umtriebsentschädigung festzusetzen (PKG 1992 Nr. 66 E. 1). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kann der Gerichtspräsident auf Antrag einer Partei die Gegenpartei zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten, wenn Klagen gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG (Aberkennungsklage), Art. 86 Abs. 2 SchKG (Rückforderungsklage in der Schuldbetreibung) und Art. 187 SchKG (Rückforderungsklage in der Betreibung auf Konkurs) vorliegen. Das Gesetz nennt die Aberkennungsklage somit ausdrücklich als einen der Fälle, in denen die Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten verlangt werden kann. Dies ist damit zu begründen, dass der Kläger, der einen Aberkennungsprozess anstrengt, zuvor im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist, was eine Vermutung für den Bestand der Forderung, die er aberkennen lassen will, schafft. Deshalb ist auch vermehrt mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und der Aberkennungsprozess nur zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung angehoben wurde. Der Gläubiger läuft damit Gefahr, dass er bei einem Obsiegen im Prozess beim Schuldner und Aberkennungskläger keine Deckung für die zusätzlich entstandenen Kosten erhält. Gemäss der gesetzlichen Regelung ist jedoch der Aberkennungskläger nicht in jedem Fall auf Begehren des Beklagten hin zu einer Sicherheitsleistung zu verpflichten. Vielmehr handelt es sich bei der erwähnten Bestimmung um eine Kann-Vorschrift, welche es dem richterlichen Ermessen überlässt, den Erlass der Verfügung auf Sicherheitsleistung vom Vorhandensein weiterer Umstände abhängig zu machen. Als solche Umstände müssen aber in jedem Fall glaubhaft gemachte Zahlungsschwierigkeiten oder finanzielle Saumseligkeiten des Aberkennungsklägers gelten (vgl. PKG 1973 Nr. 39 E. 1).

5 a) Die Gesuchstellerin erhielt für ihre gegen C. geltend gemachte Forderung die provisorische Rechtsöffnung. Sodann hat sie auch im anschliessenden Aberkennungsprozess erstinstanzlich vollumfänglich obsiegt. Streitgegenstand bildet dabei die Bezahlung von Fr. 295'174.16 nebst Zins zu 10% seit dem 19. April 2004, mithin von einer beträchtlichen Summe. Damit muss vermehrt die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass seitens des Schuldners, falls er unterliegen sollte, Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Des Weiteren ist - wie dem von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Auszug aus dem Betreibungsregister entnommen werden kann - zu berücksichtigen, dass gegen den Aberkennungskläger mehrere Schuldbetreibungen anhängig sind, insbesondere im Falle von Forderungen der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bereits die Pfändung im Sinne von Art. 90 SchKG angekündigt wurde. Ausserdem gab der Aberkennungskläger anlässlich der betreibungsamtlichen Einvernahme vom 25. Januar 2005 zu Protokoll, er verfüge einzig über Anteile an der A.-GmbH, wobei deren Jahresabschluss zur Zeit noch nicht vorliege und er deshalb keine Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft machen könne. Daneben besitze er keine weiteren privaten Vermögenswerte. Bezüglich seines Einkommens (monatlich netto Fr. 14'500.--) wies er auf eine bestehende Lohnpfändung im Umfang von Fr. 24'000.-- hin, welche noch bis zum 29. November 2005 laufen werde. Angesichts dieser Umstände erscheint es als gerechtfertigt, den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 40 Abs. 1 ZPO zur Hinterlegung einer Prozesskaution zu verpflichten. b) Die Gesuchstellerin führt in Bezug auf die Höhe der Sicherheitsleistung lediglich aus, dass mindestens von einem Streitwert von Fr. 295'174.16 nebst 10% Zins seit dem 19. April 2004 auszugehen sei. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Aberkennungskläger - wie die Gesuchstellerin selbst ausführt - auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden sinngemäss dieselben Rechtsbegehren stellt, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren und dem erstinstanzlichen Aberkennungsverfahren. Damit dürfte auch der mutmasslich zu erwartende Aufwand der Gesuchstellerin im noch ausstehenden Berufungsverfahren, zumal sie sich mit einer bereits vertrauten Angelegenheit zu befassen hat, geringer ausfallen als noch im Verfahren vor der Vorinstanz. Zudem wurde von der Vorinstanz in der ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 19'260.40 ein Interessenwertzuschlag bereits berücksichtigt. Der Interessenwert darf nur einmal erhoben werden, auch wenn die Streitsache vor mehreren Instanzen ausgetragen wird (Art. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). Der Zeitaufwand kann bei einem normalen Stundenansatz von Fr. 220.-- gemäss Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes mangels Angaben der Gesuchstel-

6 lerin auf rund 20 Stunden zuzüglich Spesen und MWSt geschätzt werden. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache und des mutmasslichen Aufwandes erscheint eine Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 6'000.-- als angemessen. Somit wird C. verpflichtet, bis zum 4. August 2006 dem Kantonsgericht von Graubünden den Betrag von Fr. 6'000.-- zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu überweisen. Wird die Sicherheit nicht fristgemäss geleistet, ist unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 39 ZPO eine Nachfrist anzusetzen (Art. 41 ZPO). Kommt der Kläger auch innert dieser Frist seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Klage als erledigt abgeschrieben. 3. Da der Rechtstag für die Beurteilung der Streitsache vor Kantonsgericht Graubünden auf den 5. September 2006 angesetzt wurde, kann vorderhand auf eine Sistierung des Verfahrens verzichtet werden. 4. Die Kosten dieses Verfahrens bleiben bei der Prozedur.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und C. wird verpflichtet, zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten der B. GmbH im Berufungsverfahren ZF 06 40 vor Kantonsgericht bis am 4. August 2006 eine Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- an das Kantonsgericht von Graubünden zu bezahlen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bleiben bei der Prozedur. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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