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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.02.2006 PZ 2006 9

23 février 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,193 mots·~11 min·8

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 9 PZ 06 15 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Thöny —————— In den Rekursen der X., Gesuchstellerin, Rekurrentin (PZ 06 9) und Rekursgegnerin (PZ 06 15), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, und des Z., Gesuchsgegner, Rekurrent (PZ 06 15) und Rekursgegner (PZ 06 9), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 21. Dezember 2005, mitgeteilt am 21. Dezember 2005, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. X. und Z. heirateten am 8. Juni 1984 in C.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren am 27. August 1984, und B., geboren am 31. März 1987, hervor. Die Ehegatten wohnten bis zur Trennung zusammen mit dem sich noch in Ausbildung befindenden Sohn in ihrer Liegenschaft in C.. B. Am 26. Juli 2005 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Es sei richterlich die Berechtigung der Parteien zur Aufhebung des ehelichen Haushaltes festzustellen. 2. Die eheliche Liegenschaft in C. sei zur alleinigen Benutzung der Gesuchstellerin sowie dem gemeinsamen Kind zuzuweisen. 3. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei der Gesuchsgegner zu einer Unterhaltszahlung von Fr. 5'000.-- zu verpflichten, bevor die Stellungnahme des Gesuchsgegners zu diesem Gesuch eingeholt wird. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2005 an den Unterhalt von B. monatlich Fr. 900.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils pränumerando am Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2005 an den Unterhalt der Gesuchstellerin monatlich Fr. 3'274.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils pränumerando am Ersten eines jeden Monats. 6. Die SUVA, Flumattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, sowie die D., seien gerichtlich anzuweisen, den Anteil Kinder- und Ehegattenrente direkt auf das Konto der Gesuchstellerin bei der E.-Bank, Kto. Nr. G., zu überweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2005 lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos den Antrag der Gesuchstellerin um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. D. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2005 liess Z. folgende Anträge stellen: „1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Die eheliche Liegenschaft in C. sei dem Ehemann zuzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.“

3 E. An der vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 13. September 2005 durchgeführten mündlichen Einigungsverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen gemäss den Rechtsschriften fest. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005, mitgeteilt am 21. Dezember 2005 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos: „1. Es wird festgestellt, dass X. und Z. berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Das eheliche Wohnhaus, F.-Strasse 107 in C., wird X. sowie dem Sohn B. zur alleinigen Benützung zugeteilt. Die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten der Liegenschaft gehen rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 vollumfänglich zulasten von X.. 3. Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 einen monatlichen Betrag von Fr. 1'778.00 zuzüglich allfälliger von ihm bezogenen Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zahlbar pränumerando, zu leisten. 4. Allfällige von Z. in der Zwischenzeit, d.h. seit dem 1. Juli 2005, bereits bezahlte Unterhaltszahlungen und/oder Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft können mit den in der vorstehenden Ziffer 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 6. Die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt Fr. 700.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00 und Schreibgebühren Fr. 200.00) gehen je zur Hälfte zulasten der X. und des Z.. 7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ F. Gegen diese Verfügung vom 21. Dezember 2005, mitgeteilt am 21. Dezember 2005, liess X. am 9. Januar 2006 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 21. Dezember 2005 des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos seien aufzuheben. 2. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2005 an den Unterhalt seiner Familie jeweils pränumerando einen monatlichen Beitrag von Fr. 3'138.-- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderund/oder Ausbildungszulagen zu leisten. 3. Die SUVA, Flumattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern sowie die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, seien gerichtlich anzuweisen, den Anteil Kinder- und Ehegattenrente direkt auf das Konto der Rekurrentin bei der E.-Bank, Konto-Nr. G., zu überweisen.

4 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zu Lasten des Rekursgegners.“ Gleichzeitig unterbreitete die Rekurrentin auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (PZ 06 10), welches mit Verfügung vom 20. Januar 2006 gutgeheissen wurde. Am 11. Januar 2006 liess alsdann auch Z. gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 21. Dezember 2005, mitgeteilt am 21. Dezember 2005, Beschwerde (recte: Rekurs) beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: „1. Die Ziffern 2, 3 und 4 sowie 6 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 2. Das eheliche Wohnhaus sei dem Beschwerdeführer (recte: Rekurrenten) zuzuteilen. 3. Von einer Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (recte: Rekurrenten) gegenüber seiner Frau oder seinem Sohn sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.“ Bezüglich des Rekurses von X. beantragte Z. mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 die Abweisung des Rekurses unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 beantragte X. die vollumfängliche Abweisung des Rekurses von Z. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 23. Februar 2006 angesetzte Einigungsverhandlung verlief ergebnislos. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Ta-

5 gen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf die fristund formgerecht eingereichten Rekurse vom 9. Januar 2006 respektive vom 11. Januar 2006 ist demnach einzutreten. 2. Gegenstand der beiden Rekurse bildet zunächst die Frage nach der Unterhaltspflicht von Z. gegenüber seiner Frau und seinem Sohn B.. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 21. Dezember 2005 wurde Z. verpflichtet, an den Unterhalt von X. rückwirkend ab dem 1. Juli 2005 einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'778.-- zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderund/oder Ausbildungszulagen zu leisten. Die Vorinstanz stellte dabei auf einen Grundbedarf der Ehefrau von total Fr. 3'650.-- ab, welcher neben den Mietkosten von Fr. 1'730.--, den unumgänglichen Berufsauslagen von Fr. 200.--, den Versicherungsprämien von Fr. 126.-- auch einen Grundbedarf mit Kinderbetreuung in der Höhe von Fr. 1'250.-- und die Auslagen für die Krankenkasse der Ehefrau sowie des Sohnes von insgesamt Fr. 344.-- umfasste. X. macht nun geltend, dass bei der Berechnung des Existenzminimums der Grundnotbedarf des sich in Ausbildung befindenden Sohnes unberücksichtigt geblieben sei. Das Existenzminimum sei deshalb um Fr. 500.-- auf Fr. 4'150.-- zu korrigieren. Z. hält dem entgegen, dass der Sohn B. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen sei und daher ein selbstständiges Klagerecht habe. Auf eine Forderung zu seinen Gunsten könne daher mangels Aktivlegitimation nicht eingetreten werden. a) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 276 ff.), wenn die Ehegatten unmündige Kinder haben. Schon aus dem Wortlaut dieser (kraft der Verweisung in Art. 137 Abs. 2 ZGB) einschlägigen Bestimmung, wo ausdrücklich nur von „unmündigen Kindern“ die Rede ist, erhellt, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Trennungsrichters als Massnahmerichter zur autoritativen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder der Prozessparteien nur auf gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt des Urteils, resp. des Massnahmenentscheids noch nicht mündig sind, erstreckt. Demgemäss darf der Eheschutzrichter einem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zum Zeitpunkt des Massnahmenentscheids bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Dementsprechend darf der Bedarf mündiger Kinder auch nicht zum Gesamt- bzw.

6 Familienbedarf gerechnet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben noch bei einem Elternteil leben (vgl. zum Ganzen ZR 100 (2001) Nr. 49 E. 3.2c mit zahlreichen Hinweisen). b) Beide Kinder der Eheleute waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (26. Juli 2005) bereits mündig. Angesichts der oben dargelegten Rechtsauffassung besteht daher kein Zweifel an der Unzulässigkeit des vom Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos gewählten Vorgehens. Insbesondere räumen die einschlägigen Gesetzesvorschriften dem Eheschutzrichter im Trennungsprozess auch keinen Ermessensspielraum ein, auf Grund dessen er berechtigt wäre, allenfalls (z.B. aus Gründen der Zweckmässigkeit) auch Unterhaltsbeiträge zu Gunsten mündiger Kinder festzusetzen. Daher hat die Vorinstanz, indem sie X. bei der Berechnung ihres Grundbedarfs Unterstützungspflichten zuerkannte und zudem den Prämienaufwand für die Krankenkasse des mündigen Sohnes in die Berechnung miteinbezog, materielles Recht im vorstehend erörterten Sinne verletzt. Dasselbe gilt auch für den Mitentscheid, das eheliche Wohnhaus auch dem Sohn B. zur Benützung zuzuteilen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da den am Verfahren Beteiligten andernfalls bei direktem und veränderten Entscheid durch die Rekursinstanz eine Instanz, bei welcher das Ergebnis mit voller Kognition überprüft werden könnte, verloren ginge. c) Bei dieser Beurteilung braucht grundsätzlich nicht mehr auf die von X. in diesem Zusammenhang erfolgte Beanstandung, es sei der Grundnotbedarf des sich in Ausbildung befindenden Sohnes an ihr Existenzminimum anzurechnen, eingegangen zu werden. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wird den Grundbedarf beider Ehegatten unter Berücksichtigung der obgenannten Grundsätze neu festzulegen und dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen haben. Bei der Ermittlung des Einkommens von X. wird er des Weiteren zu prüfen haben, ob ihr, da sie keine Erziehungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, die Ausdehnung ihrer bis anhin ausgeübten Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und ob ihr allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Denn nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen, woraus sich ergibt, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden kann, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 119 II 314 E. 4a S. 316 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf das Einkommen des Ehemannes gilt es zu berücksichtigen, dass dieser von der Invalidenver-

7 sicherung eine monatliche Kinderrente von Fr. 573.-- erhält, welche dem Sohn B. zusteht und somit nicht dem Einkommen von Z. angerechnet werden kann. Das nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende wirtschaftliche Potenzial bildet sodann auch Ausgangspunkt für die Berechnung einer allfälligen Unterhaltsforderung des Sohnes, welcher derzeit immerhin einen Bruttolohn von Fr. 680.-- erzielt, gegenüber eines jeden Elternteils, zumal diese nur im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit für den Ausgleich eines allfälligen Mankos zu sorgen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2005, 5C. 150/2005). Jedoch hat der Sohn - wie bereits ausgeführt wurde - diesen Ausgleich selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) geltend zu machen. 3. Ebenfalls Uneinigkeit herrscht über die Zuteilung des ehelichen Wohnhauses in C.. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wies das Wohnhaus X. und dem Sohn B. zur alleinigen Benützung zu. Z. wendet dagegen ein, es sei absolut stossend, dass seine Ehefrau zusammen mit ihrem Freund in seinem ehemals väterlichen Haus wohne. Bereits vor der Vorinstanz machte er zudem geltend, dass es schwierig sein dürfte, die Liegenschaft auch über das Eheschutzverfahren sowie ein allfälliges Scheidungsverfahren hinaus zu halten. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 23. Februar 2006 führte er des Weiteren aus, dass bereits Verkaufsbemühungen im Gange seien. Aus diesem Grund erklärte sich X. denn auch bereit, sich zu bemühen, eine Wohnung für sich selbst zu finden, um dieses Problem dadurch zumindest etwas zu entschärfen. Auch dieser Umstand wird bei einer neuerlichen Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zu berücksichtigen sein. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, für das Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die ausseramtlichen Entschädigungen wettzuschlagen, haben doch beide Parteien Anträge gestellt, mit denen sie im Ergebnis nicht durchgedrungen sind. X. ersuchte das Kantonsgerichtspräsidium mit Gesuch vom 9. Januar 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2006 (PZ 06 10) bewilligt wurde. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der Rechtsvertreter von X. wird

8 ersucht, dem Kantonsgerichtspräsidium innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zurückgewiesen wird. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 3. a) Die Kosten der Rechtsvertretung von X. werden der Gemeinde C. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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