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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 03.07.2006 PZ 2006 83

3 juillet 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,758 mots·~9 min·5

Résumé

Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | Erbrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 83 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Hartmann —————— Im Rekurs A. V., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. April 2006, mitgeteilt am 20. April 2006, in Sachen E., Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, B. V., Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, D. V., Adresse unbekannt, Rekursgegner, betreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, hat sich ergeben:

2 A. Am 25. Mai 2002 verstarb P. V. mit letztem Wohnsitz in C.. Am 25. Juli 2002 eröffnete der zuständige Kreispräsident Oberengadin mehrere Testamente des Verstorbenen. Als gesetzliche Erben hinterliess der Verstorbene A. V., B. V. und D. V. sowie E. als eingesetzte Erbin. In seinen Testamenten ernannte der Verstorbene X., Y. und Z. als Willensvollstrecker. Noch vor Beendigung aller notwendigen Handlung, legten die Willensvollstrecker am 19. Dezember 2005 ihre Ämter nieder. B. 1. Am 20. Februar 2006 liess A. V. beim Kreisamt Oberengadin beantragen: "1. Es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 2. Der ehemalige Willensvollstrecker Y., sei anzuweisen, dem Erbschaftsverwalter den Betrag von CHF 1’070'000.-- innert 30 Tagen nach Rechtskraft der zu erlassenden Verfügung zu überweisen. 3. Kostenfolge zulasten des Nachlasses". 2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2006 liess E. beantragen: "1. Es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 2. Kostenfolge zulasten des Nachlasses". 3. Innert erstreckter Frist liess B. V. beantragen: "1. Das Gesuch von Herrn A. V. sei insoweit gutzuheissen, als über den Nachlass des Erblassers P. V. eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. 2. Herr B. V. stellt hiermit selbständig das Gesuch um Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung. 3. Als Erbschaftsverwaltung sei M. einzusetzen. 4. Die Erbschaftsverwaltung sei zu beauftragen, abzuklären, ob die Willensvollstreckerschaft im Nachlass von Herrn P. V. bei der Entnahme ihrer Honorargelder korrekt gehandelt hat oder ob sie ungerechtfertigterweise bezogene Honorare der Erbschaftsverwaltung gänzlich oder teilweise zu erstatten habe.

3 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten des Nachlasses von P. V..“ 4. Mit Verfügung C 024/06 vom 18. April 2006 wies der Kreispräsident Oberengadin die Gesuche um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Nachlass von P. V. im Sinne der Erwägungen ab. C. 1. Gegen diese Verfügung richtet sich der am 11. Mai 2006 von A. V. frist- und formgerecht beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden eingelegte Rekurs, mit dem Antrag: "1. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin sei aufzuheben. 2.a.Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.b.Eventuell: 1. Es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 2. Der ehemalige Willensvollstrecker Y., sei anzuweisen, dem Erbschaftsverwalter den Betrag von CHF 1’070'000.-- innert 30 Tagen nach Rechtskraft der zu erlassenden Verfügung zu überweisen. 3. Kostenfolge zulasten des Nachlasses. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung liess der Rekurrent ausführen, er habe das Gesuch um Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB gestellt. Dabei könne es vorliegend offen bleiben, ob die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung zutreffend sei, dass die Erbschaftsverwaltung gleich nach Einlieferung bzw. Eröffnung des Testaments angeordnet hätte werden müssen, zumal es auch keine Interessenkonflikte zwischen den gesetzlichen und eingesetzten Erben gäbe. Vielmehr sei in casu die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Willensvollstrecker ihre Mandate niedergelegt hätten, ohne dass das Kreisamt über das weitere Schicksal der Nachlasses befunden hätte. Die Erbschaft sei somit nach Art. 556 Abs. 3 ZGB nicht den gesetzlichen Erben überlassen worden, sodass zwingend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei. Weiter gelte es zu beachten, dass keines der Erben gegen die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung opponiere. Ausserdem sei die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung auch die einzige in Frage kommende Sicherheits-massnahme, nachdem die Willensvollstrecker ihre Mandate niedergelegt hätten und die Behörde keinen Ersatzvollstrecker einsetzen werde. Schliesslich fehle in der angefochtenen Verfügung ein Entscheid betreffend die verlangte Rückerstattung der abgezweigten

4 Gelder, was eine Verletzung der gesetzlichen Aufsichtpflicht des Kreispräsidenten Oberengadin sei und er sich damit der ihm obliegenden Verantwortung entziehe. 2. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 verzichtete E. auf eine Stellungnahme. Gleichsam verzichtete der Kreispräsident Oberengadin mit Schreiben vom 31. Mai 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme, unter Hinweis auf dessen Entscheid vom 18. April 2006, mitgeteilt am 20. April 2006. Die D. V. zugestellte Aufforderung zur Vernehmlassung wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, dass dieser nicht an der angegebenen Adresse wohne. 3. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2006 liess B. V. innert erstreckter Frist beantragen: "1. Gutheissung des Rekurs, wobei der Kreispräsident einzuladen sei, M. sei als Erbschaftsverwaltung einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus Mehrwertssteuer zulasten des Nachlasses.“ Als Begründung liess der Rekursgegner vorbringen, der Nachlass bliebe verwaltungs- und erhaltungslos, wenn anstelle der zurückgetretenen Willensvollstrecker auch keine Erbschaftsverwaltung träte; zumal die Erben unter sich zerstritten seien und ihnen daher der Nachlass nicht überlassen werden könne. Auch eine Willensvollstreckung könne der Kreispräsident rechtens nicht anordnen, weshalb die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung zwingend sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Errichtung einer Erbschaftsverwaltung (E. 2.) abgewiesen hat. Hierfür ist von Art. 554 ZGB auszugehen. Darin werden die Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung als Sicherungsmassregel bundesrechtlich abschliessend geregelt (numerus clausus), was den Kantonen keine Kompetenz lässt, zusätzliche Anwendungsfälle für die Erbschaftsverwaltung vorzusehen (Karrer, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 6

5 zu Art. 554 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 554 ZGB; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 145 N 52). Dies schliesst auch die Möglichkeit ihrer Anordnung auf blosses Ersuchen eines oder mehrer Erben aus (Karrer, a.a.O., N. 6 zu Art. 554 ZGB). b) Damit bleibt zu prüfen, ob das Gesetz die Errichtung einer Erbschaftsverwaltung für den vorliegenden Fall vorsieht. Nach Art. 554 Abs. 1 ZGB kann eine Erbschaftsverwaltung nur angeordnet werden, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), und wo das Gesetz es für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4). Bei der gegebenen Sachlage fällt jedoch die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB von vornherein ausser Betracht. Die Sammelverweisung von Abs. 1 Ziff. 4 der Gesetzes-bestimmung verweist, nebst anderen hier ebenfalls ausser Betracht fallenden Möglichkeiten, auf den Anwendungsfall gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB, worauf der Rekurrent auch seinen Antrag stützt. Demnach hat die zuständige Behörde nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Der Kreispräsident muss sich also nach Einlieferung einer Verfügung für eine der zwei erwähnten Alternativen der provisorischen Massnahmen entscheiden. Dabei hat er ein Ermessen einzig darin, welche von beiden Varianten er anwenden will. Vom Sicherungszweck her gesehen, muss die Massnahme unverzüglich nach Einlieferung einer Verfügung und den ersten Abklärungen durch die Behörde angeordnet werden, um so den Nachlass für den Zeitraum der Einlieferung der letztwilligen Verfügung bis zur Klärung der Erbenzusammensetzung solange zu sichern, bis der Nachlass den Erben bzw. den am Nachlass Berechtigten überlassen werden kann. (Druey, a.a.O., § 14 N 53; Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB; PKG 1985 Nr. 56). Die zeitliche Dauer der provisorischen Regelung mithin die Möglichkeit der Errichtung endet folglich spätestens nach unbenutztem Ablauf der in Art. 559 ZGB genannten Einsprachefrist, sofern kein anderer Grund nach Art. 554 zur Weiterführung bzw. Errichtung derselben besteht (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; PKG 1985 Nr. 56). c) Vorliegend vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass die Auslieferung des Nachlasses an die Erben nicht geschehen sei, indem Willensvollstrecker ernannt wurden, und dass den Erben der Nachlass noch nicht überlassen werden könne. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, wurde doch mit Ernen-

6 nung der Willensvollstrecker diesen, welche damit auch Besitzer derselben wurde, als Vertreter des Nachlasses die Erbschaft bereits ausgeliefert (Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 175). Ausserdem besteht gerade keine Uneinigkeit über die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, selbst wenn die Erben unter sich und über den ihnen jeweils zustehenden Teil der Erbschaft zerstritten sein mögen. Es bleibt daher festzustellen, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 556 Abs. 3 ZGB gegeben ist, weshalb von der Vorinstanz die Errichtung einer Erbschaftsverwaltung auch zu Recht abgewiesen wurde. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 2. Daran vermag auch die Rüge des Rekurrenten betreffend Fehlen eines Entscheids über die anbegehrte Rückerstattung der vom Willensvollstrecker angenommenen Gelder nichts zu ändern. Zwar hat die Vorinstanz dazu nur in ihren Erwägungen (act. 01.1 S. 5) Stellung genommen und im Dispositiv nicht darüber befunden. Dennoch erschliesst sich ohne weiteres aus den Erwägungen der Vorinstanz und ist daher von Amtes wegen zu ergänzen, dass darauf nicht eingetreten werden kann. So wird aus der Eingabe des Rekurrenten an den Kreispräsidenten vom 20. Februar 2006 deutlich, dass er davon ausgeht, der Willensvollstrecker hätte den eingeforderten Betrag für eigene Zwecke verwendet. Damit geht es aber gerade nicht um eine einfache Aushändigung des vorhandenen Nachlasses an Erben nach Beendigung des Willensvollstrecker-Mandats, sondern um eine Forderung aus Verantwortlichkeit. Der Kreispräsident jedoch ist als Aufsichtsbehörde nur für disziplinarische Massnahmen zuständig, wobei diese Kompetenz naturgemäss nach Rücktritt des Willensvollstreckers erloschen ist. Für die Beurteilung von Haftungsansprüchen ist hingegen der ordentliche Richter zuständig und nicht etwa die Aufsichtsbehörde (Karrer, in: Druey/Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 141 f.; Künzle, a.a.O., S. 335). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kreispräsident im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im summarischen Verfahren ohnehin nicht als Einzelrichter über derartige Beträge befinden konnte (Art. 16 ZPO), weshalb so oder anders auf dieses Begehren nicht eingetreten werden konnte und kann. 3. Unter diesen Umständen gehen die amtlichen Kosten gemäss Art. 122 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung im Rekursverfahren ist abzusehen, weil die Rekursgegner einerseits in diesem Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, diesen somit im Re-

7 kursverfahren keine Umtriebe entstanden sind, bzw. andererseits das Begehren des Rekurrenten unterstützt und nämliches verlangt haben.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. In Ergänzung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen festgehalten, dass auf Ziff. 2 des Gesuchs von A. V. nicht eingetreten wird. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.-- gehen zu Lasten von A. V.. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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