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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 10.01.2007 PZ 2006 226

10 janvier 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,227 mots·~11 min·6

Résumé

Eheschutz | Familienrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 226 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— Im Rekurs der P.X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 15. November 2006, mitgeteilt am 16. November 2006, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Z.X., Gesuchsgegner und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. P.X. und Z.X. heirateten am A.. Sie sind Eltern der Kinder B., geboren am C., D., geboren am E., F., geboren am G., H., geboren am I., und J., geboren am K.. B. Am 23. August 2006 liess P.X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Sie stellte folgende Anträge: „1. Es sei den Eheleuten L. unter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit richterlich zu bewilligen. 2. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB aufzufordern, die Familienwohnung unverzüglich zu verlassen, und es sei ihm zu verbieten, diese fortan zu betreten. 3. Die Familienwohnung in der M., N., sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 4. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin sofort nach dem Auszug aus der Wohnung sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung auszuhändigen. 5. Die Kinder B., geb. C., D., geb. E., F., geb. G., H., geb. I. und J., geb. K., seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. 6. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten für den Unterhalt der Gesuchstellerin und der fünf Kinder monatlich im voraus einen Betrag von Fr. 7'300.00 inkl. Kinderzulagen zu bezahlen. 7. Die Ziffern 1-4 seien ohne Anhörung der Gegenpartei superprovisorisch anzuordnen. 8. Der Gesuchsbeklagte sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, gegenüber der Gesuchstellerin innert zwei Wochen seine wirtschaftliche Situation offenzulegen und der Gesuchstellerin die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen der O.), die Bankauszüge, die Steuererklärungen inkl. Wertschriftenverzeichnisse und Hilfsblätter sowie die Veranlagungsverfügungen der letzten fünf Jahre auszuhändigen. 9. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten vorzuschiessen und ihre Anwaltskosten zu übernehmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsbeklagten.“ C. Am 31. August 2006 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die folgende superprovisorische Verfügung: „1. Die Eheleute P.X. und Z.X. sind berechtigt, ab sofort getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung in der M. in N. wird für die effektive Dauer der Trennung der Ehefrau und den vier Kindern zur uneingeschränkten und alleinigen Benützung zugeteilt.

3 3. Der Ehemann und Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 15. September 2006, 12.00 Uhr, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen, der Ehefrau sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen und die Wohnung ab diesem Zeitpunkt ohne ausdrückliches Einverständnis der Ehefrau nicht mehr zu betreten. 4. Diese Massnahme ergeht superprovisorisch. 5. Der Ehemann und Gesuchsgegner erhält Gelegenheit, zum vorliegenden Eheschutzgesuch bis spätestens 18. September 2006 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 6. Die Kosten und Entschädigungen bleiben bei der Prozedur. 7. (Mitteilung)“ D. In seiner Stellungnahme vom 14. September 2006 liess Z.X. Folgendes beantragen: „1. Die superprovisorische Verfügung vom 31. August 2006 sei umgehend und ersatzlos aufzuheben. 2. Das Gesuch um eheschutzrichterliche Massnahmen sei abzuweisen. 3. Vor allfälligem Erlass abschliessender eheschutzrichterlicher Massnahmen sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.“ E. Am 9. November 2006 fand eine richterliche Anhörung statt. Mit Eheschutzverfügung vom 15. November 2006, mitgeteilt am 16. November 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja, wie folgt: „1. Die Eheleute P.X. und Z.X. sind berechtigt, getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung in N. wird pendente lite der Ehefrau und den fünf Kindern zur alleinigen und unbeschränkten Nutzung zugewiesen. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, die eheliche Wohnung in N. bis spätestens 1. Dezember 2006, 1200 Uhr, zu verlassen. Er ist berechtigt, die eigenen persönlichen Effekten mit sich zu nehmen. 4. Die Kinder D., geb. E., F., geb. G., H., geb. I. und J., geb. K. werden pendente lite unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Sohn B., geb. C., kann weiterhin bei der Mutter wohnen. 5. Es wird ein minimales Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat sowie 3 Wochen Ferien während der Schulferienzeit für den Vater festgelegt. 6. Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau monatlich CHF 1'152.- und an den Unterhalt der fünf Kinder monatlich je CHF 1'000.-, beginnend ab 1. Dezember 2006, zu bezahlen. Allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen stehen der Obhutsberechtigten bzw. dem volljährigen Kind zu. Diese Beträge werden nicht indexiert.

4 7. Der Ehemann wird im Sinne von Art. 170 ZGB verpflichtet, der Ehefrau innerhalb von 20 Tagen Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen, soweit dies nicht schon erfolgt ist. 8. Die amtlichen Kosten von CHF 850.- und die Schreibgebühren von CHF 250.- gehen zulasten des Ehemannes, der überdies die Ehefrau ausseramtlich mit CHF 800.- zu entschädigen hat. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung)“ F. Gegen diese Verfügung liess P.X. mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtspräsidium Rekurs erheben. Sie stellte folgende Anträge: „1. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekursbeklagte zu verpflichten, der Rekurrentin eine angemessene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.00 inkl. MWSt zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursbeklagten.“ Die Rekurrentin macht zur Begründung des Rekurses geltend, der Rekursgegner sei im ganzen Verfahren unterlegen und werde daher kosten- und entschädigungspflichtig. Er habe das Eheschutzverfahren und den damit verbundenen Aufwand verursacht und müsse daher auch dafür aufkommen. Die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung decke diesen Aufwand bei weitem nicht. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reichte mit dem Rekurs eine Honorarnote über Fr. 5'200.90 ein. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 wandte sich Rechtsanwalt Pool an das Kantonsgerichtspräsidium und hielt fest, der mittels Rekurs angefochtene Kostenpunkt werde in Ziffer 8 und nicht in Ziffer 6 der Verfügung geregelt. Im Rechtsbegehren handle es sich um einen Verschrieb. In seiner Rekursantwort vom 3. Januar 2007 liess Z.X. die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. Der Rekursgegner hielt in seiner Eingabe fest, die erst im Rekursverfahren nachgereichte Honorarnote sei vom Novenverbot erfasst und müsse aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen übersteige die rekurrentische Honorarforderung die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten. Zudem sei es gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskosten zumindest teilweise selber trage. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja hatte mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 auf eine Stellungnahme verzichtet.

5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGz- ZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Der Rekurs vom 6. Dezember 2006 wurde frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet lediglich die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung für die Rekurrentin. Unangefochten blieben die vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordneten Eheschutzmassnahmen als solche. Ebenso wenig angefochten wurde der Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident der Rekurrentin aufgrund ihres Obsiegens eine volle ausseramtliche Entschädigung zusprach (vgl. Erwägung 9 der angefochtenen Verfügung). Zwar macht der Rekursgegner in der Rekursantwort vom 3. Januar 2007 geltend, es sei gerechtfertigt, dass die Rekurrentin ihre Anwaltskosten zumindest teilweise selbst trage. Im Eheschutzverfahren sei bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen, sondern es seien auch das Mass des Verschuldens, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Interessenlage zu berücksichtigen. Um sich gegen die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten sowie das Zusprechen einer vollumfänglichen ausseramtlichen Entschädigung an die Rekurrentin zu wehren, hätte der Rekursgegner indes selbständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, kann die Frage der prozentualen Aufteilung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist lediglich, was mittels Rekurs angefochten wurde, nämlich die Höhe der an die Rekurrentin zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung. 3.a. Für die Bemessung der Höhe einer Parteientschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem auf seine Schwierigkeit und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt. Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung bildet mit anderen Worten der für eine sachgerechte

6 Prozessführung notwendige Zeitaufwand. Die Entschädigung an eine Partei, die von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts zu Art. 122 Abs. 2 ZPO nach den Honoraransätzen des bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen, wobei das Gesetz dem Gericht bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offen lässt (vgl. PKG 1995 Nr. 20, PKG 1986 Nr. 11; BGE 118 Ia 133 ff.; ZGRG 4/05, S. 198 ff.). Auch wenn keine Honorarnote vorliegt, hat die Festsetzung des Honorars aufgrund der Aktenlage nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz die ausseramtliche Entschädigung für die Rekurrentin in Anwendung der genannten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt hat. b. Nach Prüfung der massgeblichen Akten und in Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses gelangt das Kantonsgerichtspräsidium vorliegend zum Schluss, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten festgesetzte Entschädigung von Fr. 800.-- deutlich zu tief ist, dass aber im Gegenzug auch der von der Rekurrentin geltend gemachten Honorarforderung von Fr. 5'000.-- nicht gefolgt werden kann, da sich diese als zu hoch erweist: Das vorliegende Eheschutzverfahren zeichnete sich weder durch besondere rechtliche noch durch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aus. Es fand lediglich ein einfacher Schriftenwechsel sowie eine richterliche Anhörung der Parteien statt. Etwas höher als üblich fiel der Gesamtaufwand wohl aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann die eheliche Wohnung auch nach der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 31. August 2006 nicht verliess, aus. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hatte zu Beginn des Mandats eine Besprechung mit seiner Klientin durchzuführen und die notwendigen Akten zusammenzustellen. Hierfür ist ein Aufwand von maximal 2 Stunden einzusetzen, da es in erster Linie um die Erörterung der persönlichen und finanziellen Situation ging; überdies wurden im ganzen Verfahren nur wenige Akten produziert, die wohl grösstenteils von der Rekurrentin bzw. vom Rekursgegner organisiert und zur Verfügung gestellt wurden. Im Anschluss waren gewisse rechtliche Abklärungen zu treffen und das Eheschutzgesuch von sieben Seiten (inklusive Deckblatt) zu erstellen. Hierfür erscheint ein Aufwand von 4.5 Stunden als angemessen, zumal sich, wie bereits erwähnt, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten stellten. Für Vorbereitung und Teilnahme an der Anhörung vom 9. November 2006 sind 3.5 Stunden einzusetzen, wobei in der

7 Vorbereitung auch die Kenntnisnahme der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten und der Stellungnahme des Gesuchsgegners enthalten sind. Anerkennt man noch zusätzlich 4 Stunden für Korrespondenz, weitere Besprechungen, Telefonate und Abklärungen, so ergibt sich gesamthaft ein anrechenbarer Aufwand von 14 Stunden. Multipliziert man diese Stunden mit dem im damaligen Zeitpunkt gültigen ordentlichen Honoraransatz von Fr. 220.-- pro Stunde, ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'080.--. In Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,6 % resultiert ein Honorar von Fr. 3'414.--, was als angemessene und den Umständen des Falles angepasste Entschädigung gelten kann. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- erscheint damit deutlich zu tief und die von der Rekurrentin geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'000.-- als zu hoch. c. Es bleibt festzuhalten, dass dem Vorrichter die von der Rekurrentin im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote noch nicht zur Verfügung stand. Es kann dem Bezirksgerichtspräsidenten daher kein Vorwurf gemacht werden, dass er den prozessualen Aufwand der Rekurrentin bloss schätzte und die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise festsetzte. Dennoch liegt die von ihm vorgenommene Schätzung, die - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ohne Honorarnote aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, ausserhalb seines Ermessensbereichs, weshalb Ziffer 8 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 15. November 2006 insofern anzupassen ist, als der Rekurrentin eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zugesprochen wird. Die Frage, ob die erst im Rekursverfahren eingereichte Honorarnote vom Novenverbot erfasst wird oder nicht, kann aufgrund der vorstehend gemachten Erwägungen offen bleiben. 4. In ihrem Rekurs beantragte die Rekurrentin die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. Sie drang damit allerdings nur teilweise, im Betrag von Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. durch. Der Rekursgegner hatte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt. Er drang mit seinem Rechtsbegehren daher ebenfalls nur teilweise durch. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 144.--, total somit Fr. 944.--, je hälftig der Rekurrentin und dem Rekursgegner aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 8 der angefochtenen Eheschutzverfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die amtlichen Kosten von Fr. 850.-- und die Schreibgebühren von Fr. 250.-- gehen zulasten des Ehemannes, der überdies die Ehefrau ausseramtlich mit Fr. 3'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 944.-- (Gerichtsgebühr Fr. 800.--, Schreibgebühren Fr. 144.--) gehen je hälftig zu Lasten der Rekurrentin und des Rekursgegners. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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