Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 206 Urteil Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar Conrad —————— Im Rekurs des Kantons Graubünden , Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa vom 30. Oktober 2006, mitgeteilt am 30. Oktober 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen die Q X . S A , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, betreffend Auflösung einer Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR; Kostenzuteilung/Kostenbezug), hat sich ergeben:
2 A. Gemäss Art. 2 der Schlussbestimmungen zum 26. Titel des OR (Revision des Aktienrechts, eingefügt durch Ziff. III des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, 786; BBl 1983 II 745)) müssen Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anpassen (Abs. 1). Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Partizipationsund Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Handelsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen (Abs. 2). B. Da die am 20. Juli 1988 gegründete QX. SA, mit Sitz in Lg., ihr Aktienkapital von Fr. 50'000.— trotz mehrmaliger Aufforderung und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt nicht auf das neue Mindestaktienkapital von Fr. 100'000.— erhöhte, stellte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden in eigenem Namen am 05. Oktober 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Moesa im summarischen Verfahren ein Gesuch gegen die QX. SA, mit den Anträgen auf richterliche Auflösung der Aktiengesellschaft unter gleichzeitiger Ernennung der Liquidatoren und Kostenauflage zu Lasten der Gesuchsgegnerin. C. Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2006 gab der Bezirksgerichtspräsident Moesa dem Gesuch wie folgt statt: "1. L'istanza è accolta. La QX. SA, Lg., è sciolta. Quali liquidatori sono nominati i signori OS., Lg., e GS., Lg.. 2. La tassa di giustizia di CHF 400.— da anticiparsi dall'istante, è posta a carico della convenuta, la quale verserà all'istante CHF 100.— per titolo di ripetibili. …".
3 D.1. Dagegen führte das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden am 17. November 2006 Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten, mit den Anträgen, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Entscheidung sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin aufzuheben, und es seien die Verfahrenskosten nicht vorschussweise beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister sondern direkt bei der QX. SA zu erheben. Zur Begründung machte das Amt im Wesentlichen geltend, beim Löschungsverfahren nach Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR handle es sich um ein vor dem Richter im summarischen Verfahren nach Art. 137 ff. ZPO durchzuführendes Zweiparteienverfahren. Gemäss den verweisenden Bestimmungen von Art. 138/136 Abs. 2 ZPO richte sich die Kostenzuteilung nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens, so dass die unterliegende Partei in Anwendung der Regel von Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Übernahme sämtlicher Gerichtskosten zu verpflichten sei. Nach konstanter Praxis sei sodann unzulässig, die Kosten bei der obsiegenden Partei zu erheben und ihr ein Regressrecht gegenüber der unterliegenden Partei einzuräumen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Moesa verzichtete auf eine Vernehmlassung. 3. Eine Rekursantwort der QX. SA ging innert angesetzter Frist nicht ein. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Einzelrichterentscheidungen der Bezirksgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren (Art. 8, Art. 10 EGzZGB, Art. 1 f. EGzOR, Art. 137 ZPO) steht innert 20 Tagen der Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten offen (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB, Art. 3 EGzOR). Der Rekurs vom 17. November 2006 gegen das am 30. Oktober 2006 mitgeteilte Anfechtungsobjekt ist innert der gesetzlichen Rekursfrist von 20 Tagen erhoben worden. Er wurde sodann formgerecht, das heisst die begründeten Abänderungsanträge enthaltend (Art. 3 EGzOR i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB und Art. 233 Abs. 2 ZPO) und unter Beilage der angefochtenen Entscheidung bei der zuständigen Instanz eingereicht. Auf den Rekurs ist einzutreten. b. Das Grundbuchinspektorat und Handelsregister des Kantons Graubünden hat die Klage in eigenem Namen erhoben und führt auch den Rekurs in eigenem Namen. Das Amt ist kein selbständiger Rechtsträger, sondern unselbständiger Teil der kantonalen Verwaltung. Es handelt für und verpflichtet den Kanton. Als Kläger/Gesuchsteller und Rekurrent hat daher richtigerweise der Staat,
4 mithin der Kanton Graubünden aufzutreten (vgl. dazu auch den Sachverhalt in ZR 97 (1998) Nr. 101). Praxisgemäss sind offensichtlich falsche Parteibezeichnungen von Amtes wegen zu berichtigen, so etwa bei einer einfachen Gesellschaft im Rechtsöffnungsverfahren, wenn anstelle der einzelnen Gesellschafter eine Firmenbezeichnung als Partei angeführt wird. Es wäre überspitzter Formalismus, einen Entscheid aufzuheben oder auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, nur weil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (vgl. PKG 1981 Nr. 9, 1980 Nr. 1, 1977 Nr. 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Rekursgegnerin aus einer nachträglichen Berichtigung der Parteibezeichnung des Rekurrenten Nachteile entstehen. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Moesa – als erstinstanzlicher Einzelrichter am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft – ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Streits in seine sachliche und örtliche Zuständigkeit fällt und im summarischen Verfahren durchzuführen ist. Das ist – wie zu zeigen sein wird – richtig, bindet andererseits die Rechtsmittelinstanz jedoch nicht. Sodann ist festzustellen, dass die Anwendung der besagten Übergangsbestimmung der Aktienrechtsrevision das Kantonsgericht bislang noch nicht beschäftigt hat, so dass auch aus diesem Grund angezeigt erscheint, zu den (zwischen den Parteien unstreitigen) Fragen der Zuständigkeit und der Verfahrensart Folgendes zu erwägen: 2.1. Nachdem es der Bundesgesetzgeber entgegen seiner Ankündigung unterlassen hat, das Verfahren zu Art. 2 SchlBest OR in einer Verordnung zu regeln (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 940, sowie Art. 2 Abs. 4 des Entwurfs zu den SchlBest, BBl 1983 II 996) richtet sich die sachliche Zuständigkeit ausschliesslich nach kantonalem Prozessrecht. Gemäss Art. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 20. Oktober 2004 (EGzOR, BR 210.200) entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfahren eine Vielzahl von Geschäften der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund des Obligationenrechts, so insbesondere auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (Art. 1 Ziff. 23-35 EGzOR). Das vorliegende Auflösungsverfahren wird in der zitierten Bestimmung allerdings nicht erwähnt. Das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB, BR 210.100) scheidet als ersatzweise/analoge Zuständigkeitsgrundlage bereits aus formalen Gründen aus, da es zweifellos nur die aus dem ZGB sich ergebenden Zuständigkeitsfragen regeln will. Nach seinem Wortlaut ist ferner zu schliessen, dass die Aufzählung der Anwendungsfälle in Art. 1 EG-
5 zOR nicht beispielhaft sondern abschliessend gedacht war. Folglich wäre für das gegenständliche Geschäft grundsätzlich das Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren zuständig (Art. 19 ZPO). Indessen scheint auf der Hand zu liegen, dass die Nichtaufnahme in den Anwendungskatalog von Art. 1 EGzOR, letztmals revidiert und auf Gesetzesstufe gehoben am 20. Oktober 2004, auf ein Versehen zurückzuführen ist. Der bündnerische Gesetzgeber hat hier eine echte Lücke produziert. Dem zürcherischen Gesetzgeber erging es in diesem Fall allerdings nicht besser. Immerhin hat dort die Justiz die Lücke bereits im Jahre 1998 gefüllt (vgl. ZR 97 (1998) Nr. 101) und der Gesetzgeber das Gesetz im Jahre 2001 angepasst, so dass nunmehr die sachliche Zuständigkeit für den Auflösungsentscheid gemäss Art. 2 SchlBest OR beim Einzelrichter am Bezirksgericht im summarischen Verfahren liegt (vgl. § 219 lit. c Ziff. 20 ZPO ZH). Die bundesrechtliche Vorgabe der Revision, dass der Auflösungsentscheid neu von einem Richter zu fällen ist, ist mit der Übertragung an den Einzelrichter im summarischen Verfahren hinreichend erfüllt Das ordentliche Klageverfahren scheint angesichts des Charakters der Sache, namentlich auch mit Blick auf ein durchzuführendes Sühneverfahren und unbeschränkte Beweismittelzulassung, dagegen nicht zweckangemessen oder, wie in ZR 97 (1998) Nr. 101 E. 1b gesagt wird, wenig sinnvoll. Das Handelsregister hat keinerlei Vergleichsspielraum, so dass ein Sühnverfahren nutzlos ist. Da das Verfahren vom Handelsregister, welches keine subjektiven Privat- sondern objektive öffentliche Interessen verfolgt, in Gang gesetzt wird, dürfte sodann in der Regel davon auszugehen sein, dass die Verhältnisse liquid sind. Für die Qualifikation als Summarsache spricht sodann der Umstand, dass nach den Schluss- und Übergangsbestimmungen von 1936 noch der Handelsregisterführer selber und nicht der Richter für die Auflösung von Aktiengesellschaften, die es versäumten, ihre Statuten den damals neuen Bestimmungen anzupassen, zuständig war (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 940). Dafür, dass bei Säumigkeit mit der Anpassung an die neuen Bestimmungen von 1992 nun gleich das Kollegialgericht im ordentlichen Klageverfahren zuständig sein soll, lassen sich kaum überzeugende Gründe finden. Konnte 1936 noch der Handelsregisterführer in eigener Kompetenz die Auflösung verfügen, so erscheint hierzu ein summarisches Verfahren vor dem Einzelrichter für die heutige Auflösungsregel als genügend. Mangels eines Handelsgerichts kann die sachliche Zuständigkeit erstinstanzlich nur beim Bezirksgerichtspräsidenten liegen. 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) prüft das Gericht
6 die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen. Unter dem 2. Kapitel, Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften, bestimmt das GestG einerseits, dass für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig ist, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 3 Abs. lit. b GestG). In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist andererseits das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 11 GestG). Eine besondere örtliche Zuständigkeit besteht weder nach dem GestG (Art. 12-32), noch nach den Schlussbestimmungen zum OR. a. Das Verfahren ist aufgrund der Verweisung von Art. 2 EGzOR auf Art. 137 ff. ZPO summarisch. Der weiter in Marginale und Ingress von Art. 1 EGzOR aufscheinende Begriff der "freiwilligen Gerichtsbarkeit" (im Sinne von nichtstreitig) bedeutet nicht, dass ein solches Verfahren in jedem Fall bloss gestützt auf einen einseitigen Antrag, das heisst nicht kontradiktorisch durchgeführt wird. Der ganze Anwendungsbereich von Art. 1 EGzOR und Art. 6 ff. EGzZGB ist höchst heterogen. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird etwa als Verwaltungstätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten bezeichnet und dient der Rechtsverwirklichung im Zivilrecht. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung ist je nach Konstellation und Gegenstand verschiedenartig. Sie kann von einem weitgehend verwaltungsähnlichen Einparteienverfahren bis zu einem im klassischen Sinne streitigen Mehrparteienverfahren gehen – mit jeweils unterschiedlichen Verfahrensregeln. Vorliegend wäre es nicht angebracht, der aufzulösenden Gesellschaft keine Parteistellung einzuräumen, geht es doch schliesslich um deren privatrechtliche Existenz. Gegenständlich fällt nicht in Betracht, dass keine weitere Person als der das Gesuch stellende Kanton betroffen ist, oder dass ungewiss wäre, ob es eine Person gibt, deren Rechtssphäre betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Claudia Spühler, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 11 GestG). Unter einer Zivilrechtsstreitigkeit ist ein kontradiktorisches Verfahren zu verstehen, welches sich zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als Trägerinnen privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer nach Bundesrecht die Stellung einer Partei besitzenden Behörde vor dem Richter oder einer andern Spruchbehörde abspielt und auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 123 III 346 E. 1, 98 II 168 E. 1). Der Anspruch der Aktiengesellschaft, eine Rechtsperson zu sein (und zu bleiben), ist ein solcher des Bundesprivatrechts und dieser ist hier objektiv streitig (BGE 123 III 346 E. 1a, 120 II 11 E. 2a). Bereits die Verweisungsnorm von Art. 2 EGzOR gibt denn auch vor, dass der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen kann. Sie ist damit letztlich auch auf kontradiktorische Mehrpar-
7 teienverfahren ausgelegt. Das ist bei Art. 137 f. ZPO nicht anders - auch wenn es unter den in Art. 137 ZPO aufgezählten Anwendungsfällen Ausnahmen gibt. b. Es ist nicht angebracht auf das (wahrscheinliche) Ergebnis zu schielen und das Verfahren danach zu richten, als ob es die betroffene Gesellschaft bereits nicht mehr gäbe, indem man ihr den ordentlichen Gerichtsstand entzieht. Es geht hier nicht um eine, sich im Wesentlichen auf einen Verwaltungsakt reduzierende Registerbereinigung, sondern um die endgültige, materielle Rechtskraft erlangende Entscheidung über den Bestand einer juristischen Person (Bestand von Rechtspersönlichkeit). Gegenstand von Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR ist nicht die Löschung im Register, sondern der rechtsgestaltende Auflösungsentscheid. Die spätere Löschung im Register als zwangsläufige Folge des Auflösungsentscheids mag man als Verwaltungsmassnahme von untergeordneter Bedeutung bezeichnen. Zivilrechtlich höchst einschneidend ist dagegen der vorausgehende Auflösungsentscheid, der das Liquidationsprozedere in Gang setzt. Es ist davon auszugehen, dass darin auch der Grund liegt, dass dieser bedeutsame Entscheid neu dem Richter vorbehalten wird. Die Aktiengesellschaft ist dabei zumindest Gesuchsgegnerin. Sie hat Verfahrensrechte, namentlich volles Gehör. Sie kann behaupten, die entsprechenden materiellen (vor dem 1.1.1985 gegründet; Aktienkapital bereits erhöht) und/oder formellen (Abmahnungen, Auskündungen) Voraussetzungen für ihre Auflösung seien nicht gegeben. Sie kann ferner auch eine Nachfrist verlangen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SchlBest OR). Man hätte deshalb auch wenig Mühe, sie als eigentliche Beklagte zu bezeichnen, wie beispielsweise die juristische Person im Falle der Anwendung von Art. 78 ZGB. c. Partei auf der Aktivseite ist, wie bereits dargelegt, nicht das Handelsregisteramt sondern der Kanton Graubünden (ZR 97 (1998) Nr. 101). Dieser hat nach materiellem Bundesrecht die Stellung einer Partei. Es handelt sich um Bundesprivatrecht, was bereits impliziert, seine Stellung eben als quasi-privatrechtliche zu sehen. Was die Behörde will, ist denn auch primär die Gestaltung eines Privatrechts; die registerrechtliche Folge (Löschung) kommt erst nachher. Abgesehen von der Rechtsnatur des Amtes als Behörde, herrscht die gleiche Situation wie im herkömmlichen Zivilprozess zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Bereits mit Blick auf die weit reichende Konsequenz, nämlich die endgültige Gestaltung materieller Privatrechte, erscheint nahe liegend, diese Konstellation analog zu behandeln. Das Handelsregister kann sich auch nicht darauf beschränken, eine unspezifizierte "Anzeige" zu machen, und der Richter dann alles Weitere von Amtes wegen anzuordnen hat. Das Handelsregister muss Rechtsbegehren und Beweisanträge stellen und
8 zu verfahrensleitenden Anordnungen und Zwischenentscheiden Stellung nehmen, so beispielsweise, falls die Aktiengesellschaft zeitlichen Aufschub zwecks Aktienkapitalerhöhung beantragt. Anders als die Vormundschaftsbehörde im Fall der Aufhebung oder Abänderung ihrer Entscheidung durch den Bezirksgerichtsausschuss (vgl. PKG 1996 Nr. 6), ist das Handelsregister sodann nicht Vorinstanz. Wie figura zeigt, ist dem Handelsregister beziehungsweise dem Kanton nicht verwehrt, gegen ein im Hauptpunkt abschlägiges oder sonst wie missliebiges Erkenntnis des Bezirksgerichtspräsidenten ein Rechtsmittel zu ergreifen. Das Amt ist aus einem objektivierten, öffentlichen Interesse heraus dazu berufen, dem geänderten Aktienrecht Nachachtung zu verschaffen. Dass dieses Interesse angesichts der Natur der Aktivpartei mehr als nur privatrechtlicher Natur und sicher nicht ihr ureigenes Privatinteresse ist, ist ebenso klar wie irrelevant für die Zuordnung zum Verfahrenstyp. d. Der rein formale Schluss vom Begriff "freiwillig" im Titel vor Art. 1 EGzOR zum Gerichtsstand gemäss Art. 11 GestG überzeugt nicht. Auch im GestG ist der dort unbestimmte, nicht näher definierte Rechtsbegriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit auslegungsbedürftig. Zur komplexen, im Wesentlichen aus Art. 44 OG e contrario zu definierenden Abgrenzung freiwillig/streitig kann auf die Kommentare zu Art. 11 GestG verwiesen werden: Claudia Spühler, a.a.O., N 1-3; Nicolas von Werdt, GestG-Kommentar, 2. A. Bern 2005, N 1-10; Markus Wirth, Komm. GestG, Zürich 2001, N 7 ff. Gemäss Wirth (ebenda, N 12 mit Hinweis auf BGE 98 II 168) liegt in der Regel nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sondern eine streitige Sache vor, wenn nicht eine Privatperson als Gegenpartei involviert ist, dafür jedoch einer Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen eine formelle Parteistellung eingeräumt wird. Das ist bei Art. 2 SchlBest OR fraglos der Fall. Folgerichtig spricht denn auch die Botschaft ausdrücklich von einem Zweiparteienverfahren (BBl 1983 II 940). Es handelt sich beim Auflösungsverfahren demnach um ein streitiges, nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG zuzuordnendes Zivilverfahren. Als Folge gelangt nicht Art. 11 GestG zur Anwendung, sondern der allgemeine Gerichtsstand von Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz der aufzulösenden Aktiengesellschaft in Lg., womit vorliegend die örtliche Zuständigkeit im Bezirk Moesa gegeben ist. 3. Aus der vorstehend dargelegten Rechtsnatur des Auflösungsverfahrens gemäss Art. 2 Abs. 2 SchlBest OR beantwortet sich die gegenständlich einzig umstrittene Frage nach der Kostentragung. Ist das Verfahren streitig und die beklagte Aktiengesellschaft Partei, gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZPO direkt zu Lasten der Aktiengesellschaft in Liquidation. Das er-
9 scheint sach-, weil verursachergerecht. Auch wenn ein Verfahren formal der "freiwilligen Gerichtsbarkeit" zuzuordnen ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der unterliegende Gesuchsgegner kostenfrei ausgeht. Im Eheschutzverfahren, welches gemäss Art. 6/8 EGzZGB formal ebenso der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist, wird der unterliegende Gesuchsgegner grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig. Es handelt sich – hier wie dort – eben nicht um ein echtes Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zutreffend ist sodann die Auffassung des Rekurrenten, dass Prozessparteien nur mit den sie betreffenden Kosten belastet werden dürfen und es insbesondere unzulässig ist, die Kosten stattdessen von der anderen Partei unter gleichzeitiger Erteilung des Regressrechts zu erheben (PKG 1947 Nr. 27, 1963 Nr. 8 E. 4). Zusammenfassend ist der Rekurs daher gutzuheissen und der Kostenentscheid, soweit angefochten, aufzuheben. Die QX. SA trägt die amtlichen Kosten des Auflösungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Moesa in der weiter nicht beanstandeten Höhe von Fr. 400.—. 4.a. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung handelt von der Verteilung der gerichtsseits aufgelaufenen Kosten auf die Parteien, wobei sie sich stillschweigend auf jenen Teil der Gerichtskosten beschränkt, welcher überhaupt überwälzbar ist. Die allgemeine Regel von Art. 37 Abs. 2 ZPO schreibt nämlich vor, dass Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Diese Vorschrift kann hier auf die gesamten Gerichtskosten des Rekursverfahrens zur Anwendung gebracht werden. Denn wie bereits vor erster Instanz hat sich die Rekursgegnerin auch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt. Sie hat insbesondere keine gegenteiligen Rekursanträge gestellt und daher zumindest im Rechtsmittelverfahren keinen direkten Aufwand verursacht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein offenkundiger Rechtsanwendungsfehler des Erstrichters vorliegt. Allein der Umstand, dass die Rekursgegnerin unbestreitbarermassen das erstinstanzliche Verfahren verursacht hat, stellt nach Schadenersatzgesichtspunkten jedenfalls keine genügende Kausalität für das Rekursverfahren respektive für die dadurch entstandenen Gerichtskosten
10 dar. Im Licht des in Art. 37 Abs. 2 ZPO verankerten Veranlassungsprinzips erscheint jedenfalls unbillig die Rekursgegnerin mit (weiteren) Verfahrenskosten zu belasten. Eine Belastung der Vorinstanz mit Kosten fällt andererseits ebenso wenig in Betracht. Die amtlichen Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind bei dieser Sachund Rechtslage praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. PKG 1988 Nr. 31 E. 2). b. Der Kanton verlangt eine Entscheidung "unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge". Als vollständig obsiegender Rekurrent hätte er grundsätzlich Anspruch auf eine Verfahrensentschädigung (Art. 3 EGzOR i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZGB, Art. 232 ff. ZPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da der Rekursgegnerin, wie bereits vorstehend dargelegt, eine adäquat kausale Verursachung der Rechtsmittelkosten nicht anzulasten ist, kann sie auch nicht mit einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei belastet werden. Mangels eines anderen Haftpflichtigen bleibt der Kanton auf seinem Verfahrensschaden sitzen (PKG 1988 Nr. 31 E. 2). Dies scheint für den Staat im Speziellen auch deshalb verkraftbar, weil er, seinem vergleichsweise bescheidenen Aufwand entsprechend, nicht mit wesentlich mehr als 100 Franken rechnen könnte.
11 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs des Kantons Graubünden wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa vom 30. Oktober 2006 (Proz. Nr. 130-2006-42) wird teilweise aufgehoben. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.— gehen zu Lasten der QX. SA in Liquidation. 3. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar: