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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.01.2007 PZ 2006 204

31 janvier 2007·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,231 mots·~21 min·8

Résumé

Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 204 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundes-gericht mit Urteil vom 27. Juni 2007 (5A_114/2007) nicht eingetreten.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der Beschwerde der D.X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und des E.X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Klosters vom 30. Oktober 2006, mitgeteilt am 2. November 2006, in Sachen der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen F.Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und G.Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:

2 A. D.X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1652 auf A. in der Gemeinde Klosters-Serneus, welche unmittelbar an die im Eigentum von G.Z. stehenden Parzellen Nr. 1682 und 1639 grenzt. F.Z. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1644, welche ebenfalls teilweise eine gemeinsame Grenze mit der Parzelle Nr. 1652 aufweist. Zu Lasten der Parzelle Nr. 1652 und zu Gunsten der Parzellen Nr. 1639 und 1644 bestehen Garage- und Parkplatzbenützungsrechte. Auf der Parzelle Nr. 1652 von D.X. wurden mehrere Garagen erstellt, wovon die Garagen Nr. 2 und 3 durch eine Dienstbarkeit der Benützung durch F.Z. zugewiesen sind. B. Im Juni 2006 gelangten F.Z. und G.Z. mit einem Gesuch um Beweissicherung an den Kreispräsidenten Klosters. Zur Begründung führten sie aus, E.X. habe an den den beiden Gesuchstellern zur Benützung zugewiesenen Garagen die inneren Schliessverstrebungen und die Schlosszylinder entfernt, weshalb die Garagen nicht mehr verschlossen werden könnten. Dieser Zustand sei kreisamtlich festzuhalten. C. Mit superprovisorischem Entscheid vom 12. Juni 2006, mitgeteilt am 12. Juni 2006, erkannte der Kreispräsident Klosters wie folgt: „1. Am Montag, 12. Juni 2006, ab 15.00 Uhr, wird für die betroffenen Garagen „mitte“ und „rechts“, beide auf Parzelle Nr. 1652 (Grundbuch Klosters-Serneus) eine Beweissicherung im Sinne von Art. 209 ff. ZPO durch das Kreisamt Klosters durchgeführt. 2. Die Beweissicherung erfolgt superprovisorisch, weshalb auf den Versand von Einladungen an die Parteien und auf Einreichung von Vernehmlassungen infolge Dringlichkeit verzichtet wird. 3. Die Kosten dieser Sicherstellung gehen zu Lasten der Gesuchstellerschaft. 4. (Mitteilungen)“ D. Anlässlich der Beweissicherung vom 12. Juni nahmen der stellvertretende Kreisaktuar und die Hausabwartin der Gesuchstellerschaft, B., teil. Der Zustand der Garagen wurde in einem Protokoll und mit Fotos festgehalten. E. Mit Entscheid vom 13. Juni 2006, mitgeteilt am 13. Juni 2006, stellte der Kreispräsident Klosters beiden Parteien je eine Ausfertigung des Protokolls der Beweisaufnahme zu und verpflichtete die Gesuchsteller zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 272.20. F. Anfangs Juli 2006 liessen G.Z. und F.Z. an beiden Garagen neue Schlosszylinder und neue Schliessverstrebungen anbringen. Mit Gesuch vom 11.

3 Juli 2006 beantragten sie beim Kreispräsidenten Klosters erneut eine Beweissicherung. In der Begründung führten sie aus, dass die stellvertretende Hauswartin am Vortag festgestellt habe, dass an beiden Garagentoren wiederum die Schliessverstrebungen und Schlosszylinder entfernt worden seien. G. Die Beweissicherung erfolgte am 12. Juli 2006 durch den stellvertretenden Kreisaktuar und der stellvertretenden Hauswartin der Gesuchsteller, C.. Mit Entscheid vom 12. Juli 2006, mitgeteilt am 14. Juli 2006, stellte der Kreispräsident Klosters beiden Parteien das Protokoll der Beweissicherung unter Zuweisung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 180.00 zu Lasten der Gesuchsteller zu. H. Nachdem eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien nicht herbeigeführt werden konnte, ersuchten G.Z. und F.Z. den Kreispräsidenten Klosters mit Gesuch vom 10. August 2006 um Erlass eines Amtsbefehls, E.X. und D.X. zu verpflichten, an den Toren der Garage Nr. 2 und der Garage Nr. 3 auf Parzelle Nr. 1652 auf eigene Kosten diejenigen Schlosszylinder und diejenigen Schliessverstrebungen, welche am Wochenende des 8./9. Juli 2006 entfernt wurden, wieder voll funktionsfähig einzubauen und alle weiteren Schäden, welche bei den Entfernungsarbeiten am zweiten Juniwochenende 2006 und am zweiten Juliwochenende 2006 verursacht wurden, vollumfänglich zu beheben. Im weiteren beantragten die Gesuchsteller unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner ein kreisamtliches Verbot, welches den Gesuchsgegnern untersagt, nach Abschluss der vorerwähnten Wiederherstellungen an den Toren der Garagen Nr. 2 und 3 irgendwelche Manipulationen vorzunehmen. In der Begründung wird den Gesuchsgegnern vorgeworfen, die Schliessverstrebungen an beiden Garagentüren sowie die entsprechenden Schlosszylinder entfernt zu haben, weshalb die Gesuchsteller die Garagentore nicht mehr abschliessen könnten. Ende Juni 2006 hätten die Gesuchsteller neue Schlosszylinder und Schliessverstrebungen montiert. Diese seien jedoch am Wochenende vom 8./9. Juli 2006 wieder gewaltsam entfernt worden. I. Innert Frist beantragten die Gesuchsgegner in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung des Gesuchs um Erlass eines Amtsbefehls und des Gesuchs um Erlass eines kreisamtlichen Verbots. Zur Begründung führten sie aus, dass nach Erstellen der Garagen je ein Schlüssel im Einverständnis mit den Dienstbarkeitsberechtigten für Notfälle in Händen der Gesuchsgegner verblieben sei. Ohne Rücksprache mit den Gesuchsgegnern hätten die damaligen Dienstbarkeitsberechtigten die Garagenschlös-

4 ser ausgetauscht. Ein Zweitschlüssel sei den Gesuchsgegnern nie ausgehändigt worden. Darüber hinaus seien die Garagen im Winter 2005/2006 häufig nicht verschlossen gewesen. Im März 2006 hätten die Gesuchsteller einem Gutachter keinen Zutritt gewährt. Auch im Juni 2006 sei es aufwändig gewesen, Zutritt zu den Garagen zu erhalten. J. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erkannte der Kreispräsident Klosters mit Entscheid vom 30. Oktober 2006, mitgeteilt am 2. November 2006, wie folgt: „1. Das Amtsbefehlsverfahren von RA Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, im Namen und im Auftrage von F.Z. und G.Z., betreffend Besitzesschutz im Sinne von Art. 928 ZGB gegen E.X. und D.X, beide vertreten durch RA lic. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, wird gutgeheissen. 2. E.X., London und D.X., London, werden unter solidarischer Verpflichtung angewiesen, diejenigen Schlosszylinder und Schliessverstrebungen, welche am 8./9.7.2006 von den Garagen Nr. 2 (mitte) und Nr. 3 (rechts) auf der Parzelle Nr. 1652 entfernt wurden, wieder voll funktionsfähig an diesen beiden Toren einzubauen. 3. Die Frist für die in Ziff. 2 aufgeführte Verpflichtung wird auf den 22.11.2006 festgesetzt. 4. E.X., London und D.X., London, werden unter solidarischer Verpflichtung angewiesen, andere Schäden die bei der Entfernung der Schlosszylinder und Schliessverstrebungen an den Garagen Nr. 2 (mitte) und Nr. 3 (rechts) auf der Parzelle Nr. 1652 entstanden sind, welche auf Funktion der Garagentore aber keinen Einfluss haben, bis am 10.01.2007 zu beheben. 5. Bei ungenütztem Ablauf dieser in Ziff. 3 und Ziff. 4 genannten Fristen steht den Klägern und Dienstbarkeitsberechtigten das Recht zu, die Störung durch Dritte beheben zu lassen unter solidarischer Kostenfolge zu Lasten der beiden Beklagten. 6. Die beiden Gegenparteien, Herr E.X. und Frau D.X., werden angewiesen, nach Abschluss der in Ziff. 2-5 erwähnten Wiederherstellungen, fernere Störungen an den beiden Garagen Nr. 2 und 3 zu unterlassen. 7. In Bezug auf die Ziff. 2-5 dieses Entscheides wird ausdrücklich auf Art. 292 StGB verwiesen, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 8. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 636.00 gehen solidarisch zu Lasten der beiden Gesuchsgegner. Sie sind innert 30 Tagen an die Kreiskasse Klosters zu entrichten. 9. Die beiden Gesuchsgegner haben solidarisch die beiden Gesuchsteller ausseramtlich mit total CHF 800.00 zu entschädigen. 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Mitteilungen)“

5 K. Am 16. November 2006 reichten die Gesuchsgegner Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden ein. In der Begründung halten sie fest, dass sich der Dienstbarkeitsvertrag nicht zur Abschliessbarkeit der Garagen äussere. Der Begründer des Dienstbarkeitsvertrages habe die Erstellung einer Sammelgarage beabsichtigt, weshalb kein Anspruch auf eine individuell abschliessbare und exklusiv zugängliche Einzelgarage bestehe. In Bezug auf das Verfahren beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. L. Mit Entscheid vom 28. November 2006, mitgeteilt am 28. November 2006, gewährte der Kantonsgerichtspräsident von Graubünden die aufschiebende Wirkung. M. Die Gesuchsgegner beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde und der aufschiebenden Wirkung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge. Ein Vermieter habe keinen Anspruch auf Besitz eines Schlüssels, wenn ein umschlossener Raum Vertragsgegenstand sei. Beinhalte eine Dienstbarkeit das ausschliessliche und ungestörte Benützungsrecht an einem umschlossenen Raum, so sei Mietrecht anzuwenden. N. Der Kreispräsident Klosters verzichtete unter Zustellung der Akten inklusive eines Aktenverzeichnisses auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten kann im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (vgl. PZ 04 96). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Vorliegend fehlt in der Beschwerdeschrift die Seite 2. Auszugehen ist wohl von einem Versehen und davon, dass auf dieser Seite die formulierten Begehren zu finden gewesen wären. Aus der Beschwerdebegründung geht indessen genügend klar hervor, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit der Begründung beantragen, dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf individuell abschliessbare Garagen haben, weshalb die Entfernung der Schlösser und der Schliessverstrebungen durch

6 die Beschwerdeführer zulässig gewesen sei. Im weiteren bemängeln sie die angeordnete Schadensbehebung, weil diese unspezifiziert sei und im Ermessen der Beschwerdeführer stehe. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer auf Seite 9 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Unter diesen Umständen kann auf die von den Beschwerdeführern gegen den vorinstanzlichen Entscheid fristgerecht eingereichte und im übrigen formgerechte Beschwerde eingetreten werden. 2. In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht, und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber haben eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (vgl. Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986. S. 101; PKG 2001 Nr. 39 E. 2c). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. 3.a) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutzverfahren handelt es sich um einen materiellen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO; Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht , insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 59). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Dieses kann den ordentlichen Prozessweg vorsehen, aber auch wie die Mehrzahl der Kantone ein summarisches Verfahren (vgl. Emil Stark, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 3. Abteilung, 1. Teilband, Art. 919-941 ZGB, 2. Aufl., Bern 1984, N. 106 zu Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB, zit. BK). Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rudolf Rehli, a.a.O., S.57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von

7 Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (vgl. Art. 138 Ziff. 4 ZPO). b) Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beweismittelbeschränkung eine Verschlechterung der Stellung einer Partei zur Folge hat, müsste an sich der ordentliche Prozessweg zur Verfügung stehen. Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nämlich nach einem abschliessenden Verfahren (vgl. BGE 104 II; Emil Stark, in: BK, a.a.O., N. 106 der Vorbemerkungen zu Art. 926- 929 ZGB). Das Besitzesschutzverfahren ist keineswegs nur ein Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes. Da im bündnerischen Recht aber ausschliesslich das Amtsbefehlsverfahren dafür vorgesehen ist und eine Überweisung ins ordentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls nicht erfolgt, mit anderen Worten mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen. c) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, N. 20 zu Kap. 13). Bei einer Dienstbarkeit brauchen sich die Ansprüche nicht schon aus dem Wortlaut zu ergeben. Es reicht aus, wenn sie erst durch Auslegung nach bewährter Lehre und Überlieferung gewonnen werden können (vgl. Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2 zu § 226 ZPO ZH). Wenn der Einsprecher seinen Besitz indessen auch durch Auslegung nicht restlos eindeutig beweisen kann, ist er abzuweisen. Er hat sich alsdann an den ordentlichen Zivilrichter zu wenden (vgl. Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem Besitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess erforderlichen Beweis dartun (vgl. Felix Schöbi, Der Besitzesschutz, Diess Bern 1987, S. 104).

8 4.a) Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer einer Sache, wer die tatsächliche Herrschaft über diese hat. Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt (vgl. Art. 919 Abs. 2 ZPO). Wo eine Sachherrschaft fehlt, können aber andere Rechte an die betreffende Sache gebunden sein, die in entsprechender Weise geschützt werden sollen. Art. 919 Abs. 2 ZGB erwähnt nun für Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die Ausübung der darauf beruhenden Rechte und knüpft an diese die sich bei der tatsächlichen Sachherrschaft aus dem Besitzrecht ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Man spricht vom Rechtsbesitz, bei welchem die Berechtigung wie eine Sache behandelt wird. Massgebend ist somit die tatsächliche Ausübung der Grunddienstbarkeit. Ist dies der Fall, so können die Bestimmungen des Besitzesrechts herangezogen werden. Der Rechtsbesitz kann unter anderem durch die Einräumung eines Rechts durch den Grundeigentümer entstehen. Wird das dingliche Recht im Grundbuch eingetragen, beginnt der Rechtsbesitz mit der nachher erfolgten Ausübung der Berechtigung, das heisst mit der ersten Ausübungshandlung (vgl. Emil Stark, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N. 47 zu Art. 919 ZGB; derselbe, in: BK, a.a.O., N. 116 f. zu Art. 919 ZGB). Liegt wie in der vorliegenden Angelegenheit ein Parkplatz- und Garagenbenützungsrecht vor, so spricht man von einer positiven Dienstbarkeit. Der belastete Grundeigentümer muss sich bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen und der Berechtigte darf die Sache in gewisser Hinsicht effektiv nutzen (vgl. Jörg Schmid, Sachenrecht. Zürich 1997, N. 1208, S. 246). b) Gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit Rechte und Pflichten daraus ersichtlich sind. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit sodann aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist (vgl. PKG 1998 Nr. 18). Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch ist somit grundsätzlich Voraussetzung des Rechtsbesitzes, da ohne Eintragung Grunddienstbarkeiten normalerweise nicht zur Entstehung gelangen. Die Funktion des Besitzesrechts besteht nun aber gerade darin, den tatsächlichen Verhältnissen angemessene Anerkennung zu verschaffen. Deshalb kann die rechtsgültige Existenz der Grunddienstbarkeiten nicht Voraussetzung der Anwendung der Besitzesregeln sein. Somit fallen sowohl die nicht eingetragenen als auch die ohne gültigen Rechtsgrund eingetragenen Grunddienstbarkeiten unter die Regeln des Rechtsbesitzes wie diejenigen, die ordnungsgemäss eingetragen sind. Hingegen darf im Besitzprozess die Eintragung zur Bestimmung

9 des genauen Inhalts der beschränkten dinglichen Berechtigung nicht herangezogen werden (vgl. Emil Stark, in: BK, a.a.O., N. 82 ff. zu Art. 919 ZGB). Der Rechtsbesitz bezieht sich nur auf dingliche Rechte an Grundstücken. Somit kommen nur jene Bestimmungen des Besitzesrechts zur Anwendung, die nach Art. 937 ZGB für Grundstücke gelten. Es sind daher die Bestimmungen über den Besitzesschutz anwendbar. Aus der Anwendbarkeit der Regeln über den Besitzesschutz folgt, dass der Grunddienstbarkeitsberechtigte, der sein Recht tatsächlich ausübt, sich bei Entziehung der Ausübung oder Störung mit verbotener Eigenmacht sowohl gegen den belasteten Grundeigentümer als auch gegen Dritte sofort zur Wehr setzen kann (vgl. Emil Stark, in: BK, a.a.O., N. 93 ff. zu Art. 919 ZGB). c) Im vorinstanzlichen Amtsbefehlsverfahren haben die Beschwerdegegner geltend gemacht, die Entfernung der Schliessverstrebungen und der Schlosszylinder durch die Beschwerdeführer verletze die zu Gunsten der Parzellen Nr. 1639 und 1644 und zu Lasten der Parzelle Nr. 1652 im Grundbuch eingetragenen Garagen- und Parkplatzbenützungsrechte. Eine Beurteilung der Verletzung dieser Dienstbarkeit im Amtsbefehlsverfahren ist grundsätzlich möglich, sofern der Inhalt der Dienstbarkeit klar ist. Vorliegend ergibt sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus dem Grundbuchauszug beziehungsweise aus den Grundbuchbelegen einschliesslich des Situationsplans (vgl. Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Februar 1973 mit Situationsplan 1:1000). Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag „steht den Berechtigten der betreffende Parkplatz beziehungsweise die Garage zur alleinigen und ausschliesslichen Benutzung für dauernd zu“. Es ist im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden, dass die Garagen 2 und 3 auf der Parzelle Nr. 1652 im Sinne einer Dienstbarkeit den Beschwerdegegnern zur „alleinigen und ausschliesslichen Benützung“ zustehen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Dienstbarkeitsvertrag keine Angaben zu einer ausschliesslichen Abschliessbarkeit der Garagen im Sinne eines exklusiven Zutrittsrechts entnommen werden kann. Der Begründer des Dienstbarkeitsvertrages habe beabsichtigt, eine Sammelgarage zu erstellen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer nach Erstellung der abschliessbaren Einzeltore je ein Schlüssel im Einverständnis mit den Berechtigten zurückbehalten hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung im Dienstbarkeitsvertrag ist klar und damit einer Beurteilung im Amtsbefehlsverfahren zugänglich. Anfänglich andere Intentionen des ursprünglichen Eigentümers spielen keine Rolle. Vielmehr ist von der heutigen Situation und insbesondere von der Begründungserklärung auszugehen. Demgemäss wurden Einzelgaragen gebaut, die separat abschliessbar sind. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag sind diese den Beschwerdegegnern zur alleinigen und ausschliesslichen

10 Benützung zugewiesen. Daraus folgt, dass die Bausubstanz selber wohl nicht im Eigentum der Dienstbarkeitsberechtigten steht, hingegen ihnen das alleinige Verfügungsrecht daran eingeräumt wurde, wozu selbstredend auch das Garagentor mit der Schliessvorrichtung gehört. Die Beschwerdeführer erheben Anspruch auf eine unabhängige Zutrittsmöglichkeit zu den Garagen. In Analogie zum Mietrecht und in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern hat auch der Dienstbarkeitsbelastete keinen Anspruch auf Besitz eines Schlüssels, wenn ein umschlossener Raum Vertragsgegenstand ist (vgl. BGE 88 II 338). Dabei spielt keine Rolle, welchem Zweck das Mietobjekt dient. Gemäss Art. 257h OR darf der Vermieter – in der vorliegenden Angelegenheit der Dienstbarkeitsbelastete – nur verlangen, dass ihm der Mieter bzw. der Dienstbarkeitsberechtigte für nötige Besichtigungen oder Arbeiten Zutritt gewährt. Verlangt der Vermieter einen begründeten Zutritt zum Mietobjekt, ist der Mieter verpflichtet, den Schlüssel in der Nähe zu deponieren, falls er abwesend ist. Dies gilt auch für den Dienstbarkeitsberechtigten, welcher damit der schonenden Ausübung seines Rechts gerecht wird (vgl. Art. 737 Abs. 2 ZGB). Mit anderen Worten waren die Beschwerdeführer nicht berechtigt, je einen Schlüssel für die Garagentore zurückzubehalten. Dass dies in der Anfangsphase offenbar geschehen ist, beruht auf keinem rechtlichen Anspruch der Beschwerdeführer, sondern ist auf ein reines Entgegenkommen der Dienstbarkeitsberechtigten zurückzuführen und somit bloss prekaristischer Natur. Deshalb haben sie auch kein Recht auf freien Zugang zu den Garagen. d) Die Beschwerdeführer sehen sich selbst als Besitzer der Garagen, deren Besitz durch Auswechseln der Schlösser gestört worden sei. Gemäss Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer mit Gewalt verbotener Eigenmacht erwehren. Wie bereits dargelegt, ist der Inhalt der Dienstbarkeit klar und die Beschwerdegegner haben die Garagen auch unbestrittenermassen während längerer Zeit benutzt, weshalb die Beschwerdegegner durch Einräumung und Ausübung der Dienstbarkeit Rechtsbesitzer sind. Sie können sich somit auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes gemäss Art. 928 ZGB berufen. Aus diesem Grund kann den Beschwerdegegner keine verbotene Eigenmacht vorgeworfen werden, indem sie die Schliessanlagen ausgewechselt haben, um den Zutritt der Beschwerdeführer zu unterbinden. Vielmehr haben sie lediglich ein ihnen zustehendes Recht ausgeübt. Verbotene Eigenmacht ist bei dieser Ausgangslage im Gegenteil E.X. vorzuwerfen, der sich unberechtigterweise an den Schliessanlagen zu schaffen machte. In der Beschwerdeschrift auf Seite 8 ff. wurde durch ihn nämlich anerkannt, dass er die Schlösser/Schliessanlagen der beiden Garagen entfernt hat. Sofern dies im Beschwerdeverfahren wieder relativiert werden will, sind die Beschwerdeführer unter

11 diesen Umständen nicht zu hören. Auf jeden Fall ist die Annahme einer solchen Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB durch E.X. nach dem Gesagten geradezu abwegig. 5.a) Gemäss Art. 929 Abs. 1 ZGB ist die Klage aus verbotener Eigenmacht nach Art. 928 ZGB nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. Der Betroffene muss mit anderen Worten unmittelbar nach Kenntnisnahme des Eingriffs und des Täters reagieren. Er hat dabei wie jeder Besitzesschutzkläger nachzuweisen, dass er sich – sei es gerichtlich oder aussergerichtlich – sofort und somit rechtzeitig gegen die Entfernung der Schlösser und der Schliessverstrebungen gewehrt hat (vgl. PKG 2001 Nr. 39). Dabei genügt jede Willenserklärung des beeinträchtigten bisherigen Besitzers, wobei diese formlos erfolgen kann. Sie muss dem Gegner zukommen. Die Reaktion des Besitzers ist nicht nur dann rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Eingriffs und der Person des Täters erfolgt. Der Besitzer geht des Besitzesschutzes nur dann verlustig, wenn er gegen die Beeinträchtigung nicht innert einer für eine erste Prüfung des Sachverhalts angemessenen Frist protestiert (vgl. Emil Stark: in: BK, a.a.O., N.3 ff. zu Art. 929 ZGB). b) Gemäss Angaben der Beschwerdegegner bemerkte die Ehefrau des Hauswartes am 10. Juni 2006, dass E.X. sich mit Material von den Garagen entfernte, obwohl er angeblich nur Fotoaufnahmen fertigen wollte. Am darauffolgenden Tag stellte sie fest, dass an beiden Garagen die Schlosszylinder und Schliessverstrebungen entfernt wurden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner protestierte mit Telefongespräch vom 12. Juni 2006 und mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gegen die Entfernung der Schlosszylinder und der Schliessverstrebungen, also rechtzeitig. Nachdem die Beschwerdegegner neue Schlösser und Schliessverstrebungen angebracht hatten, haben sie am Wochenende vom 8./9. Juli 2006 erneut die Entfernung dieser Teile feststellen müssen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 haben sie durch ihren Rechtsvertreter den Beschwerdegegner ihren Unmut und die Bitte um Wiederherstellung mitgeteilt. Auch dieser Protest erfolgte somit rechtzeitig. 6. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführer im weiteren zur Behebung anderer Schäden, die bei der Entfernung der Schlosszylinder und Schliessverstrebungen an den Garagen Nr. 2 und 3 entstanden sind und auf die Funktion der Garagentore keinen Einfluss hatten, zu beheben. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass diese Schäden nicht ordentlich dokumentiert worden seien. Dieser

12 Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Behebung von anderen Schäden können nur Schäden gemeint sein, die unmittelbar durch Entfernung der Schlösser entstanden sind. Daher fallen Verwitterungsschäden nicht darunter. Diese Beschädigungen an den Garagentoren können dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 12. Juli 2006 entnommen werden. Dieses hält fest, dass an der Innenseite der beiden Garagentore je zwei Löcher mit einem Durchmesser von ca. 3 cm im Tor und diverse kleinere Beschädigungen an der Abdeckung und am Rahmen vorliegen. Die zu behebenden Beschädigungen sind deshalb klar ausgewiesen und lokalisiert. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Unterhalt der Garage gehe gemäss Dienstbarkeitsvertrag zu Lasten der Beschwerdegegner. Der Dienstbarkeitsvertrag hält zwar fest, dass der Unterhalt der Garagen zu Lasten der Berechtigten gehe. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass ein durch Dritte verursachter Schaden von diesen den Servitutsberechtigten zu ersetzen ist (vgl. Art. 41 OR). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Grundeigentümer der Schädiger war. Auch dieser hat den von ihm zugefügten Schaden zu beheben beziehungsweise zu ersetzen. Gerade weil die Unterhaltskosten zu Lasten der Dienstbarkeitsberechtigten gehen, kann es nicht angehen, dass die Eigentümer an den Servitutsobjekten vorsätzlich Schaden zufügen und anschliessend verlangen, dass die Berechtigten diesen aufgrund ihrer Unterhaltspflicht selbst berappen. Die Beschwerdeführer haben die oben aufgeführten Schäden somit auf ihre Kosten zu beheben. Da die vom Kreispräsidenten Klosters angesetzte Frist zur Schadensbehebung abgelaufen ist, ist in der vorliegenden Verfügung eine neue Frist anzusetzen. Dies gilt auch für die Wiedereinsetzung der Schliessanlage. Da beides offensichtlich keinen grossen Zeitaufwand benötigt, genügt eine relativ kurze Frist. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. 7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2007 um Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzüglich Schreibgebühren (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) gestützt auf 122 ZPO mit solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zu Lasten der beiden Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegner überdies aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen haben.

13 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die vom Kreispräsidenten Klosters im angefochtenen Amtsbefehl vom 30. Oktober 2006 (Dispositiv Ziff. 3 und 4) angesetzten Fristen werden neu einheitlich auf den 12. März 2007 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 zuzüglich einer Schreibgebühr in Höhe von Fr. 224.00 gehen mit solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'000.00 zu entschädigen haben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 ff. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten Art. 29 ff.,72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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